{"status":"available","doknr":"OLD486971","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-09","aktenzeichen":"6 A 365/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 365/19 \n \n4 K 1834/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRückforderung einer Zuwendung \nhier: Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nvom 9. Juni 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n5. Dezember 2018 - 4 K 1834/15 - geändert und der Bescheid des Beklagten vom \n28. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2015 aufgehoben, \nsoweit der Widerruf der Zuwendung und der zu erstattende Betrag jeweils 12.557,67 € \nübersteigt. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten je zur Hälfte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid. \nSie betreibt den heilpädagogischen \"A.........\", der Freizeitmöglichkeiten und \nReittherapiemöglichkeiten für Menschen mit und ohne Behinderung bietet. Mit Antrag \nvom 5. März 2014 begehrte sie eine Zuwendung aus dem Programm \"Lieblingsplätze \nfür alle\" in Höhe von 25.000,00 €, um in eine bestehende Scheune auf ihrem Hof einen \nbehindertengerechten Gemeinschaftsraum, eine einfache Kochgelegenheit sowie \nsanitäre Anlagen einzubauen. Dem Antrag lag eine Kostenaufstellung über Ausgaben \nin Höhe von insgesamt 25.000,00 € zugrunde, die aufgeschlüsselt waren in Abwasser \nund Tiefbau, Fußbodenaufbau, Rohbau und Wände, Fliesenarbeiten, Elektrik sowie \nSanitäranlagen. Die Abbruch- und Entkernungsarbeiten beabsichtigte die Klägerin \nweitgehend selbst zu übernehmen. \nMit Zuwendungsbescheid vom 14. Mai 2014 gewährte der Beklagte der Klägerin im \nRahmen des Investitionsprogramms Barrierefreies Bauen 2014 \"Lieblingsplätze für \nalle\" u. a. auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales zur investiven Förderung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe für \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nbehinderte Menschen vom 23. April 2007 (FRL Eingliederungshilfe) sowie der \nBekanntmachung \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nVerbraucherschutz \nzum \nInvestitionsprogramm \nBarrierefreies \nBauen \n2014 \n\"Lieblingsplätze für alle\" eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 100 % der \nzuwendungsfähigen Ausgaben, maximal einen Höchstbetrag von 25.000,00 €. Der \nBescheid enthielt u. a. folgende Bestimmungen: \n\"3. Bewilligungszeitraum \nDie Zuwendung ist befristet für den Zeitraum vom 02.05.2014 bis \n31.12.2014, innerhalb dem die Maßnahme durchzuführen ist. \nDer Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die geförderte Maßnahme \nzu realisieren ist und alle als zuwendungsfähig geltend gemachten \nAusgaben entstanden und bezahlt sein müssen. \nEs besteht kein Rechtsanspruch auf weitere Förderung über den \nBewilligungszeitraum hinaus. \n4. Zuwendungszweck/Zweckbindung \nDie Zuwendung ist zweckgebunden für die auf Seite 1 dieses Bescheides \nstehende Maßnahme zu verwenden. \nDie Zweckbindungsfrist beträgt für Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung \ndes oben genannten Investitionsprogramms 5 Jahre, beginnend jeweils ab \ndem Zeitpunkt der Aufnahme der zweckentsprechenden Nutzung. … \n5. Ausgaben/Finanzierung \nDie Gesamtausgaben 2014 in Höhe von 25.000,00 € werden entsprechend \ndem Kostenplan (einschließlich aller Anlagen) Ihres Antrags als verbindlich \nbetrachtet. \n… \n6. Nebenbestimmungen/Besondere Auflagen \na. Die in der Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für \nZuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil dieser \nVerwaltungsentscheidung. \nDie \nspeziellen \nRegelungen \ndieses \nZuwendungsbescheides gehen den Regelungen der ANBest-P vor. \nb. … \nc. … \nd. Der Zuwendungsempfänger hat unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die \nnach dem Zuwendungsbescheid maßgebenden Finanzierungsgrundlagen \noder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände \nändern oder wegfallen, insbesondere Änderungen der Nutzung der \ngeförderten, öffentlich zugänglichen Einrichtung. Ansonsten sind die unter \nNr. 5 der ANBest-P genannten Regelungen bindend. \ne. … \nf. … \ng. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ein Widerruf ist \ninsbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen von Punkt 8 der ANBest-\n \n\n4 \n \nP, bei nicht fristgemäßer Erbringung der dargelegten Projektleistung \nentsprechend des Antrages sowie der Unterlagen gemäß Punkt 8 dieses \nBescheides zulässig. \n… \n8. Nachweis der Verwendung \nEs wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P \nzugelassen. \nDer einfache Verwendungsnachweis ist unmittelbar nach Abschluss der \nMaßnahme, spätestens jedoch bis zum 30.04.2015 gegenüber dem \nLandkreis \nSächsische \nSchweiz-Osterzgebirge, \nLandratsamt, \nGeschäftsbereich \n2 \n- \nGesundheit \nund \nSoziales, \nBüro \ndes \nGeschäftsbereiches (Bewilligungsbehörde) zu erbringen. \nDieser ist mittels beigefügtem Formblatt nach Muster 4 zu § 44 SäHO zu \nerstellen.\" \nDie vollständige Fördermittelauszahlung erfolgte bis November 2014. \nMit E-Mail vom 3. Februar 2015 forderte der Beklagte die Klägerin zur Abrechnung des \nProjekts auf. Am 21. April 2015 teilte diese über ein beauftragtes Steuerbüro mit, dass \nes seit August 2014 zu Schwierigkeiten in der Bauausführung gekommen sei. Der \nRohbau sei Ende Dezember fertiggestellt worden, die endgültige Fertigstellung \nverzögere sich. Ausweislich der beigefügten Baukostenaufstellung für das Projekt \nseien im Jahr 2014 Kosten in Höhe von insgesamt 28.304,42 € netto entstanden. Im \nJahr 2015 seien bereits Baukosten in Höhe von insgesamt 11.427,09 € erbracht \nworden, wobei noch Kosten in Höhe von 67.080,26 € ausstünden, sodass sich die \nGesamtkosten danach auf 106.811,76 € netto beliefen. \nAuf die Anhörung des Beklagten vom 24. April 2015 äußerte die Klägerin am 30. April \n2015 ihr Bedauern darüber, dass sie den eingetretenen Bauverzug und dessen \nUrsachen nicht angezeigt habe, und kündigte die Fertigstellung der Maßnahme zum \n30. Mai 2015 an. Die erhaltenen Mittel seien ausschließlich für das Projekt verwendet \nworden. Im Zeitpunkt des Förderantrags hätten sich die Räume im Rohzustand \nbefunden. Dadurch seien der reale Gebäudezustand und der entsprechende bauliche \nAufwand nicht erkannt worden, weswegen die Baukosten zu niedrig veranschlagt \nworden seien. Weiterhin sei eine Firma von der Ausführung zurückgetreten. Dadurch \nhätten sich die Baukosten enorm erhöht. Die Mehrkosten hätte sie über einen Kredit \nbei einer Bank finanziert. Durch die viele Arbeit auf dem Hof hätte sie es versäumt, \nihren Mitteilungspflichten nachzukommen. Abgesehen von der Erhöhung der Kosten \n \n4 \n5 \n6 \n\n5 \n \nund der Bauverzögerung würden die Räume genauso wie geplant fertiggestellt und in \nNutzung genommen. Der ideellen Zielsetzung der Förderung werde entsprochen. \nMit Bescheid vom 28. Mai 2015, der Klägerin zugestellt am 29. Mai 2015, widerrief der \nBeklagte den Zuwendungsbescheid vom 14. Mai 2014 und forderte die Klägerin zur \nErstattung der Zuwendung in Höhe von 25.000,00 € bis zum 30. Juni 2015 auf. Zur \nBegründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin die Bestimmungen und \nAuflagen des Zuwendungsbescheides nicht erfüllt habe und der Zuwendungsbescheid \ndaher nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zu widerrufen sei. Die geförderte Maßnahme sei \nnicht bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen worden. Die mit dem Antrag \nübermittelte Kostenaufstellung stimme inhaltlich nicht mit den bis zum 31. Dezember \n2014 vorgelegten bezahlten Rechnungen überein. Auch seien die rechtsverbindlichen \nGesamtausgaben in Höhe von 25.000,00 € deutlich überschritten worden. Nach Pkt. 5 \nder ANBest-P sei die Klägerin verpflichtet, gegenüber dem Beklagten unverzüglich \nanzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der \nZuwendung maßgebliche Umstände sich änderten oder wegfielen bzw. wenn der \nausgezahlte Betrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung verbraucht werde. \nDie Klägerin habe den Beklagten erst nachträglich am 30. April 2015 über den \ngeänderten Zeitplan für die Bauphase informiert. Auch hätten sie erst am 14. November \n2014 beim Beklagten eine Genehmigung zur Umnutzung eines Teils des \nNebengebäudes als Aufenthaltsraum beantragt und im März 2015 die Genehmigung \nerhalten. Darüber hinaus sei der Verwendungsnachweis bislang nicht erbracht worden. \nDie Klägerin legte am 26. Juni 2015 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur \nBegründung trug sie vor, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 3 Nr. 2 \nVwVfG nicht vorlägen und der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe; sie \nhätten nicht gegen Auflagen verstoßen. Insbesondere habe der Beklagte keine \nFestlegungen über die Finanzierungsgrundlage bzw. darüber getroffen, wie die \nKostenverteilung vorgenommen und wie die konkrete Finanzierung über die \nZuwendung hinaus ausgestaltet werden soll. Insofern bestünde für die Klägerin auch \nkeine Mitteilungspflicht über Änderungen hinsichtlich der Kostensteigerung. Die \nKlägerin habe den geforderten einfachen Verwendungsnachweis erbracht. Dem \nBeklagten sei fristgerecht mit E-Mail vom 21. April 2015 ein zahlenmäßiger \nVerwendungsnachweis und mit E-Mail vom 28. April 2015 ein Rechnungskonvolut \nübersandt worden. Im Rahmen der Anhörung habe die Klägerin am 30. April 2014 \nzudem einen ausreichenden Sachbericht abgegeben. Die Zuwendung in Höhe von \n25.000,00 € sei bis zum 31. Dezember 2014 verwendet worden. Dass das Vorhaben \n7 \n \n8 \n\n6 \n \nals solches in der Erstellung verzögert sei, ändere daran nichts. Nach der \nRechtsprechung hätte der Beklagte der Klägerin zunächst eine Frist zur Nachholung \nsetzen müssen. Der Beklagte habe zudem sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die \nMittel seien zweckentsprechend im Bewilligungszeitraum 2014 verausgabt worden. \nDas Projekt sei im Mai 2015 und damit vor dem Widerruf beendet worden. Damit liege \neine bloße Überschreitung des Bewilligungszeitraumes vor. Diese habe wenige \nMonate gedauert und den Zweck der Zuwendung nie gefährdet. Die Mehrausgaben \nseien durch eigene Mittel bzw. Darlehen finanziert worden. Insofern hätte der Widerruf \nunterbleiben müssen. \nAm 30. Juni 2015 übermittelte die Klägerin einen durch ein Steuerbüro erstellten \nVerwendungsnachweis vom 29. Juni 2015 nach Muster 4 zu § 44 SächsHO. \nMit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2015, der Klägerin zugestellt am 29. \nSeptember 2015, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 14. \nMai 2015 sei gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zu widerrufen gewesen. Entgegen der \nAuffassung der Klägerin stellten die unter Nummern 3 bis 6 und Nummer 8 des \nZuwendungsbescheides vom 14. Mai 2014 genannten Bestimmungen Auflagen im \nSinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar. Diese Bestimmungen schrieben dem \nZuwendungsempfänger vor, die Zuwendung im Zeitraum vom 2. Mai 2014 bis 31. \nDezember 2014 für die Maßnahme zu verwenden. Zudem sei die Maßnahme bis zum \nAblauf des Bewilligungszeitraumes durchzuführen. Diese Auflagen habe die Klägerin \nnicht erfüllt. Die Fertigstellung der Maßnahme sei erst am 30. Mai 2015 und damit nach \nAblauf des Bewilligungszeitraumes erfolgt. Außerdem seien die in Nummer 5 des \nZuwendungsbescheides genannten Gesamtausgaben der Maßnahme sowie deren \nFinanzierungsanteile rechtsverbindlich festgestellt worden. Durch die Überschreitung \nder \nGesamtausgaben \nwerde \ndie \nBestimmung \nnach \nNummer \n5 \ndes \nZuwendungsbescheides nicht erfüllt. Der Vortrag der Klägerin, dass die bewilligten \nLeistungen bis Ende des Jahres 2014 für die Maßnahme verbraucht worden seien, sei \nunerheblich, da der Beklagte 25.000,00 € für die vollständige Umsetzung der \nMaßnahme bewilligt habe. Ausweislich der eingereichten Rechnungsbelege seien bis \nzum 31. Dezember 2014 lediglich vorbereitende Maßnahmen - wie Abrissarbeiten, das \nErrichten neuer Wände, Betonieren des Fundaments, Tiefbauarbeiten - von den \nbewilligten Leistungen bezahlt worden. Der Zweck der Maßnahme sei damit zum 31. \nDezember 2014 nicht erreicht worden. Für das Vorliegen einer Zweckverfehlung i. S. \nv. § 49 Abs. 3 VwVfG komme es nicht darauf an, ob die Klägerin diese zu vertreten \nhabe. \nZudem \nsei \ndie \nZuwendung \ngemäß \nNummer \n6 \nBuchst. \ng \ndes \n9 \n \n10 \n\n7 \n \nZuwendungsbescheides unter den Vorbehalt des Widerrufs in den Fällen gestellt \nworden, in denen die dargelegte Projektleistung nicht fristgemäß erbracht werde. Des \nWeiteren liege eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach Nummer 6 Buchst. d des \nZuwendungsbescheides vor, da Änderungen in den Finanzierungsmodalitäten \neingetreten seien, welche durch die Klägerin unverzüglich hätten mitgeteilt werden \nmüssen. Erst mit E-Mail des Steuerbüros vom 21. April 2015 seien die Schwierigkeiten \nin \nder \nBauausführung \nsowie \ndie \nErhöhung \nder \nGesamtausgaben \nund \nZusatzfinanzierung durch ein Darlehen bekannt geworden. Ferner liege auch ein \nVerstoß gegen Nummer 8 des Zuwendungsbescheides vor, wonach der einfache \nVerwendungsnachweis nach Abschluss der Maßnahme, spätestens bis zum 30. April \n2015 gegenüber dem Beklagten zu erbringen gewesen sei. Voraussetzung sei dabei, \ndass die Maßnahme abgeschlossen worden sei. Dies sei aber bis zum 30. Mai 2015 \nnicht der Fall gewesen, sodass es auf das Datum des Einreichens der Unterlagen nicht \nankomme. Die Belege seien außerdem erst mit dem Widerspruch am 29. Juni 2015 im \nOriginal eingegangen. Eine Fristsetzung zur Nachholung sei vorliegend nicht \nerforderlich gewesen, da die Auflage, die Maßnahme bis zum Ende des \nBewilligungszeitraumes abzuschließen, nicht mehr habe erreicht werden können. \nZudem komme eine solche Fristsetzung nur bei Verstößen gegen unwesentliche \nAuflagen in Betracht. Die Behörde habe ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. In den \nFällen einer Zweckverfehlung der Zuwendung sei das Ermessen der Behörde in der \nRegel dahingehend intendiert, den Zuwendungsbescheid wegen des Gebots einer \nwirtschaftlichen und sparsamen Verwendung staatlicher Haushaltsmittel zu widerrufen. \nZudem sei zu beachten, dass eine Vielzahl von Verstößen gegen Auflagen aus dem \nZuwendungsbescheid vorläge. \nDie Klägerin hat am 22. Oktober 2015 Klage erhoben. Der Beklagte habe aus dem \nBlick verloren, dass die Zuwendung in voller Höhe für das Projekt der Klägerin \nverwendet worden sei. Das Projekt sei unstreitig im Mai 2015 fertiggestellt und unter \nVorlage eines Verwendungsnachweises am 30. Juni 2015 und somit zwölf Wochen vor \nZugang des Widerspruchsbescheides abgerechnet worden. Die geförderte Maßnahme \nsei im Bewilligungszeitraum erst teilweise verwirklicht worden, da sich bei Baubeginn \nim August 2014 herausgestellt habe, dass die Wände der Scheune durch Salpeter und \nAmmoniak geschädigt gewesen seien. Um die Maßnahme verwirklichen zu können, \nseien in der Folge umfangreiche Baumaßnahmen beauftragt worden. Neben \nergänzenden Angaben zur Mittelverwendung hat die Klägerin ausgeführt, dass der \nTatbestand der Zweckverfehlung nicht gegeben sei, da die zugewandten Mittel \nausschließlich für zuwendungsfähige Maßnahmen eingesetzt worden seien. Der \n11 \n\n8 \n \nWiderruf des Zuwendungsbescheides sei ermessensfehlerhaft. Im Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung habe für einen Widerruf keine Notwendigkeit \nbestanden, da die Maßnahme abgeschlossen und der Verwendungsnachweis erbracht \nworden sei. Der Beklagte habe bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt, dass \ndie Klägerin innerhalb des Bewilligungszeitraumes zuwendungsfähige Teilmaßnahmen \nin \nHöhe \nvon \n9.193,76 \n€ \ndurchgeführt \nund \ndie \nübrigen \nMittel \nletztlich \nzweckentsprechend verwendet habe. Zudem sei der Widerruf unverhältnismäßig, da \nder Beklagte hier eine Sanktionierung durch die Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. \n4 VwVfG sowie Nummer 8.5 ANBest-P hätte erreichen können. Außerdem habe der \nBauverzug nur wenige Monate betragen und sei nicht absehbar gewesen. Der \nVerwirklichungszeitraum von acht Monaten sei unangemessen kurz gewesen. Der \nBeklagte hätte zunächst eine Frist zur Fertigstellung der Maßnahme und zur Vorlage \neines Verwendungsnachweises setzen müssen. Der Beklagte sei gegenüber der \nSächsischen Aufbaubank (SAB) selbst erst zum 31. Dezember 2015 zur Vorlage des \nVerwendungsnachweises verpflichtet gewesen, wie sich aus den an den Beklagten \ngerichteten Zuwendungsbescheid der SAB vom 9. Mai 2014 (Anlage K 5, Bl. 90 ff. der \nGerichtsakte) ergebe. \nDer Beklagte hat sich auf den Widerrufs- und Widerspruchsbescheid bezogen und \nergänzend ausgeführt, dass es sich bei der Einhaltung des Bewilligungszeitraumes und \ndamit der Verwendung der Zuwendung innerhalb dieser Zeit nicht um eine \nunwesentliche Auflage handele. Die Klägerin habe ihn zu keiner Zeit darüber informiert, \ndass die Frist nicht eingehalten werden könne, sodass eine Fristsetzung zur \nFertigstellung \nnicht \nin \nBetracht \ngekommen \nund \nnach \nAblauf \ndes \nBewilligungszeitraumes auch nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem seien mit den \nim November 2014 abgerufenen Mitteln die Kosten von nicht zuwendungsfähigen \nGewerken gedeckt und im Nachgang die weiteren Kosten der Maßnahme durch \nDarlehensgewährung bezahlt worden, worin eine zweckwidrige Mittelverwendung \ninnerhalb des Bewilligungszeitraums liege. \nNachgehend zu einer mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2018 hat die Klägerin mit \nSchriftsatz \nvom \n11. \nJuli \n2018 \nvorgetragen, \ndass \nbis \nzum \nAblauf \ndes \nBewilligungszeitraumes zuwendungsfähige Kosten im Umfang von 29.787,22 € (brutto) \nentstanden seien. Am 20. August 2018 hat sie dazu Rechnungen und Kontoauszüge \nvorlegt. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 8. November 2018 mitgeteilt, \ndass nach Prüfung der eingereichten Unterlagen für das Jahr 2014 Kosten in Höhe von \n12 \n13 \n\n9 \n \n6.477,47 € als zuwendungsfähig anerkannt werden und somit von der ursprünglichen \nRückforderung in Höhe von 25.000,00 € abgesetzt werden können. \nMit Urteil vom 5. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund zur Begründung ausgeführt, dass die festgestellte Zweckverfehlung (fehlende \nRealisierung des Vorhabens innerhalb des Bewilligungszeitraums) und die \nAuflagenverstöße den Widerruf rechtfertigen würden. Die spätere Fertigstellung der \nMaßnahme ändere daran nichts, da der Zuwendungszweck nur innerhalb des \nBewilligungszeitraums \nerfüllt \nwerden \nkönne. \nDer \nWiderruf \nsei \nnicht \nermessensfehlerhaft erfolgt, da haushaltsrechtliche Grundsätze bei Zweckwidrigkeit in \nder Regel den Widerruf der Zuwendung verlangten, sofern nicht ausnahmsweise \natypische \nUmstände \nvorlägen. \nDer \nBeklagte \nhabe \nim \nRahmen \nseiner \nErmessensentscheidung geprüft, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls \nausnahmsweise Anlass gegeben hätten, von dem Widerruf ganz oder teilweise \nabzusehen, und dies verneint. Dies sei nicht zu beanstanden; atypische und \naußergewöhnliche Umstände seien nicht vorhanden. Zwar sei das Ziel der Förderung \ndurch die Fertigstellung des Projekts am 30. Mai 2015 letztlich erreicht worden. Zu \nbeachten sei aber, dass der Beklagte, der bei der Förderung selbst Erstempfänger \ngegenüber der Sächsischen Aufbaubank als Bewilligungsbehörde sei, hier ein \nerhebliches und berechtigtes Interesse daran habe, die Zuwendung zeitnah \nabzuwickeln und über alle Änderungen informiert zu werden, um unverzüglich die \ngebotenen Konsequenzen daraus zu ziehen. Zu Recht gehe der Beklagte davon aus, \ndass die zeitliche Verzögerung in der Bauphase im Verantwortungsbereich der \nKlägerin liege. Insbesondere die fehlenden Informationen bzgl. Schwierigkeiten im \nBauablauf sowie hinsichtlich der fristgemäßen Fertigstellung seien ihr vorzuwerfen. Es \nsei auch nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte den Zuwendungsbescheid nicht \nnur \nteilweise \nwiderrufen \nhabe, \nda \nein \nTeilwiderruf \nzur \nFörderung \nvon \nEinzelmaßnahmen führen würde, welche für sich genommen nicht förderfähig wären. \nGegen das der Klägerin am 26. Februar 2019 zugestellte Urteil hat sie mit am 19. März \n2019 beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der \nBerufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 25. April 2019 begründet. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2020, der der Klägerin am 22. \nDezember 2020 zugestellt wurde, die Berufung zugelassen. \nZur Begründung der Berufung trägt die Klägerin innerhalb der entsprechend \nverlängerten Frist zur Begründung der Berufung mit am 22. März 2021 beim \n14 \n15 \n16 \n\n10 \n \nOberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz unter Bezugnahme auf das \nZulassungsvorbringen vor, dass die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft \nsei. \nEs \nliege \nkeine \nZweckverfehlung \nvor, \nda \nein \nbehindertengerechter \nGemeinschaftsraum sowie eine behindertengerechte Sanitäranlage geschaffen \nworden seien. Die zeitliche Komponente sei nach dem Empfängerhorizont als \nZweckbestimmung nicht erkennbar gewesen. Zudem sei bis zum 31. Dezember 2014 \ndas Geld für den Zweck ausgegeben worden. Der wesentliche Teil des Vorhabens, \nnämlich die baulichen Voraussetzungen, seien bis Ende 2014 geschaffen worden. Eine \nVerlängerung des Bewilligungszeitraums sei durch den Beklagten nicht in Betracht \ngezogen worden, obwohl eine solche möglich gewesen wäre. Sämtliche Mehrkosten \nhabe die Klägerin getragen, für die öffentliche Hand habe zu keinem Zeitpunkt ein \nRisiko bestanden. Der Widerruf sei ermessensfehlerhaft, da der Beklagte die Erfüllung \ndes eigentlichen Zwecks der Förderung, nämlich die Realisierung der Bauarbeiten, \nnicht in das Ermessen eingestellt habe und die Annahme eines intendierten Ermessens \nin Frage zu stellen sei. Der Beklagte hätte die Einzelfallgerechtigkeit und dabei auch \ndie Höhe des Widerrufsbetrags beachten müssen. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2018 - 4 K \n1834/15 - abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 aufzuheben. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nErhebliche Verstöße gegen fördermittelrechtliche Bestimmungen würden bagatellisiert. \nInsbesondere die Zweckverfehlung beim Einsatz der gewährten Mittel sei so \noffensichtlich, dass dies keiner vertieften Erörterung bedürfe. Die Mittel seien nicht im \nBewilligungszeitraum, sondern erst später für den verfolgten Zweck eingesetzt worden, \nwas ein Verstoß gegen die Förderbedingungen sei, die insoweit klar und eindeutig \nformuliert gewesen seien. Es gehe insoweit nicht um den \"eigentlichen Zweck\", der mit \nden Mitteln gefördert werde, sondern um die Realisierung bestimmter Maßnahmen in \neinem ganz genau definierten Bewilligungszeitraum. Der Begriff des verfolgten \nZweckes sei insoweit nicht unendlich dehnbar. Die Klägerin habe auch nicht mit einer \nErweiterung des Bewilligungszeitraums rechnen können, da eine Übertragung der \nHaushaltsmittel in das darauffolgende Jahr nicht möglich sei. Im angegriffenen Urteil \n17 \n \n18 \n \n19 \n\n11 \n \nsei korrekt festgestellt worden, dass die Klägerin ihre Informationspflicht gegenüber \ndem Beklagten u. a. in Bezug auf die erhebliche Verzögerung der Baumaßnahme in \neklatanter Weise verletzt habe. Auch die Tatsache, dass ein Schaden für die \nöffentlichen Kassen nicht gegeben sei, spiele in fördermittelrechtlicher Hinsicht keine \nRolle. Bereits die Vielzahl der Verstöße und deren z. T. erhebliches Gewicht \nrechtfertigten den Widerruf des Bewilligungsbescheides. So habe der Beklagte erst \nmühsam den fördermittelrechtlich relevanten Sachverhalt ermitteln müssen, da die \nKlägerin Informationen nur scheibchenweise preisgegeben habe. Dass der geförderte \nZweck (irgendwann einmal) vollständig erreicht worden sei, könne die zwingenden \nVorgaben des Fördermittelrechts nicht außer Kraft setzen. Die Ausführungen im Urteil \nzur Ermessensausübung im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG seien nicht \nzu beanstanden, eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung sei nicht zu konstatieren. \nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Sie \nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Klage ist insgesamt \nzulässig; ihr fehlt auch nicht i. H. v. 6.447,47 € das Rechtsschutzbedürfnis, da das \nSchreiben der Beklagten vom 8. November 2018 nur eine schriftsätzliche Äußerung, \nnicht aber eine Änderung des Widerrufsbescheides vom 28. Mai 2015 darstellt (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 - 6 B 360/21-, juris Rn. 14; Beschl. v. 12. \nAugust 2014 - D 6 B 78/14, juris Rn. 7 m. w. N.). Der Bescheid des Beklagten vom \n28. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 ist \nrechtswidrig, soweit der Beklagte über einen Betrag in Höhe von 12.557,67 € hinaus \ndie gewährte Zuwendung widerruft und die Erstattung fordert, insoweit verletzt der \nBescheid die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n1. Rechtliche Grundlage für den mit Bescheid vom 28. Mai 2015 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides \nvom \n25. \nAugust \n2015 \nerfolgten \nWiderruf \ndes \nZuwendungsbescheides vom 14. Mai 2014 ist § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 \nAbs. 3 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige \noder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten \nZwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar \n20 \n21 \n22 \n\n12 \n \ngeworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen \nwerden kann, \n1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht \nmehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; \n2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der \nBegünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt \nhat. \nDer als Rechtsfolge bei einer Zweckverfehlung bzw. bei Auflagenverstößen in Betracht \nkommende Widerruf des Zuwendungsbescheides steht gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 \nVwVfG im Ermessen des Beklagten. Auf der Grundlage dieser Vorschrift war der \nBeklagte zwar berechtigt, die Zuwendung in Höhe eines Betrages von 12.557,67 € \nauch ohne Darlegung von Ermessenserwägungen zu widerrufen. Für den \ndarüberhinausgehenden Betrag ist der angefochtene Bescheid jedoch rechtswidrig, \nweil der Beklagte notwendige Ermessenserwägungen nicht angestellt hat, es liegt ein \nder Überprüfung des Gerichts unterliegender (§ 114 VwGO) Ermessensfehler vor. \nNach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt \nist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen \nin einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nist. Die Ermessensbetätigung ist grundsätzlich auch fehlerhaft, wenn die \nErmessenserwägungen nicht nachvollziehbar bzw. erkennbar oder in sich \nwidersprüchlich sind. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte \ngerichtliche \nRechtsschutz \nsetzt \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen \nGesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 5. September 2006 - 1 C 20.05 -, juris Rn. 18). \nAusgehend von dem Wortlaut von § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist zwar sowohl bei \nNummer 1 als auch bei Nummer 2 durch die Verwaltungsbehörde Ermessen \nauszuüben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nSenats kann aber wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit \nund Sparsamkeit bei Zuwendungen, die ihren Zweck verfehlen, im Regelfall das \nWiderrufsermessen nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden (BVerwG, Urt. v. 16. \nJuni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 16; Urt. v. 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 17; \nSächsOVG, Urt. v. 30. April 2020 - 6 A 713/17 -, juris Rn. 21). Die Regelung zum \nWiderruf eines Verwaltungsakts wegen Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. \n23 \n24 \n\n13 \n \n1 VwVfG geht auf § 44a BHO zurück und beruht auf der Aussage, dass die \nRückforderung von Haushaltsmitteln in Fällen der Zweckverfehlung möglich sein \nmüsse (BT-Drs. 13/1534 S. 5). Den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 SäHO i. V. m. § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz) ist \nzu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen \nZuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine \nEntscheidung \nfür \nden \nWiderruf \nfehlerfrei \nausgeübt \nwerden \nkann. \nDiese \nHaushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den \nZuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den \nWiderruf \nvon \nSubventionen \n(sog. \ngesetzlich \nintendiertes \nErmessen \nzum \nRegelfallwiderruf, vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 16 f.; v. 16. \nJuni 1997 a. a. O. Rn. 17 und v. 3. März 2011 - 3 C 19.10. -, juris Rn. 30; SächsOVG, \nUrt. v. 30. April 2020 a. a. O. Rn. 21). \nZu \nAuflagenverstößen \nnach \n§ \n49 \nAbs. \n3 \nNr. \n2 \nVwVfG \nhat \ndas \nBundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die in Nummern 1 und 2 der Norm \ngenannten Widerrufsgründe sich nicht immer trennscharf voneinander abgrenzen \nlassen; sofern die Zweckbestimmung einer Zuwendung in einer Auflage enthalten ist, \nkönnen durch einen Fehlschlag der Zweckerreichung beide Tatbestände erfüllt sein \n(BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 18). Bei Auflagen, die unmittelbar \nder Sicherstellung des Zuwendungszwecks selbst dienen (wie eine Arbeitsplatzauflage \nbei Subventionen zur Arbeitsplatzsicherung oder -schaffung, vgl. SächsOVG, Urt. v. \n30. April 2020 - 6 A 713/17, juris Rn. 20) oder die den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit \nund Sparsamkeit in hohem Maße absichern, ist davon auszugehen, dass das Vorliegen \neines Widerrufsgrundes für die Bewilligung einer Subvention im Regelfall den Widerruf \nnach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann. Das auf \ndieser Grundlage auszuübende Ermessen ermöglicht es wie in den Fällen der \nZweckverfehlung lediglich, im Einzelfall - etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - \nvom Widerruf und damit auch von der Rückforderung abzusehen (BVerwG, Urt. v. 19. \nJuni 2019 a. a. O., Rn. 20). Nicht jeder Auflagenverstoß führt aber zwingend dazu, dass \nder Zuwendungszweck selbst oder der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit in hohem Maße betroffen sind und dass deshalb das Ermessen intendiert \nist. So kann z. B. bei Verstößen gegen vergaberechtliche Bestimmungen eine \nWürdigung im Einzelfall erforderlich sein (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. Mai 2017 - 1 A \n140/16 -, juris Rn. 38 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2013 - 3 B \n58.12 -, juris Rn. 7 ff.). Auch Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht können aus \nGründen \nder \nVerhältnismäßigkeit \nein \nAbweichen \nvom \nRegelfall \neines \n25 \n\n14 \n \nSubventionswiderrufs rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -\n, juris Rn. 36). \nDa die Annahme eines intendierten Ermessens darauf beruht, dass die \nhaushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von \nWiderrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Zuwendung zwingen (BVerwG, Urt. \nv. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - juris Rn. 14; SächsOVG, Urt. v. 30. April 2020 - 6 A \n713/17, juris Rn. 21), ist es sachgerecht, ein intendiertes Ermessen dann anzunehmen, \nwenn die den Widerruf rechtfertigenden Auflagenverstöße die Sicherstellung des \nZuwendungszwecks oder in hohem Maße die haushaltsrechtlichen Gründe der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit betreffen, diese also einer Zweckverfehlung \ngleichstehen oder nahekommen. \nWenn hingegen Auflagen nicht oder nur in geringerem Maße haushaltsrechtliche \nHintergründe haben (z. B. Auflagen im Hinblick auf Verwaltungsabläufe) und deswegen \nfür die Annahme eines intendierten Ermessens kein Raum verbleibt, sind individuelle \nErmessenserwägungen im Hinblick auf ein Absehen vom Widerruf notwendig. Sowohl \nbei Verneinung eines intendierten Ermessens als auch bei Vorliegen eines atypischen \nFalles \nmuss \ndie \nbehördliche \nWiderrufsentscheidung \nauf \nnachvollziehbaren \nErmessenserwägungen beruhen, wenn nicht ausnahmsweise die Gründe des \nEinzelfalls wiederum zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen. \nAusgehend von diesen Grundsätzen konnte der Beklagte nur einen Teilbetrag der \ngewährten Zuwendung ohne Ermessensausübung widerrufen. \n1.1. Eine Zweckverfehlung, die das Ermessen intendieren würde, scheidet im hier zu \nentscheidenden Fall jedenfalls für im Bewilligungszeitraum getätigte förderfähige \nAufwendungen aus; insbesondere wird vorliegend der Zweck der Zuwendung selbst \nnicht derart durch den Bewilligungszeitraum bestimmt, dass die Fertigstellung des \nGesamtvorhabens nach Abschluss des Bewilligungszeitraums eine Förderfähigkeit \nauch für im Bewilligungszeitraum entstandene und bezahlte Aufwendungen \nausschließt. \nEine für einen Widerruf auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG \nerforderliche Zweckverfehlung liegt u. a. dann vor, wenn die Leistung nicht bzw. nicht \nalsbald für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. \n26 \n27 \n \n28 \n29 \n30 \n\n15 \n \nFür die hiernach erforderliche Beurteilung einer zweckentsprechenden Verwendung \nder gewährten Leistung ist auf den Zweck abzustellen, wie er im Bescheid von der \nerlassenden Behörde bestimmt worden ist. Die Zweckbestimmung muss im Bescheid \nselbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (SächsOVG, Urt. v. \n25. Juni 2009 - 1 A 176/09 -, juris Rn. 21). Maßgeblich ist, wie der Adressat den Inhalt \ndes Bescheides und weitere in diesem in Bezug genommene Inhalte bei objektiver \nWürdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen \nmusste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (NdsOVG, Beschl. v. 16. Oktober \n2014 - 8 LA 52/14 -, juris Rn. 20 m. w. N.). \nNach diesem Maßstab ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid vom 14. Mai 2014 \nnicht, dass eine Fertigstellung des Projekts nach Ablauf des Jahres 2014 zweckwidrig \nist. Der Zuwendungsbescheid (Seite 1) nimmt zwar auf das Jahr 2014 Bezug, da die \nBetreffzeile des Bescheides \"Zuwendungsbescheid 2014\" und der Unterbetreff \n\"Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen 2014…\" lautet. \nHingegen \nwird \nnachgehend \nunter \nder \nZwischenüberschrift \n\"4. \nZuwendungszweck/Zweckbindung\" ausgeführt, dass die Zuwendung zweckgebunden \nfür die \"auf Seite 1 dieses Bescheides stehende Maßnahme zu verwenden\" ist und die \nZweckbindungsfrist 5 Jahre beträgt, \"beginnend jeweils ab dem Zeitpunkt der \nAufnahme der zweckentsprechenden Nutzung.\" Die \"auf Seite 1 dieses Bescheides \nstehende Maßnahme\" wird dort unter \"Projekt/Maßnahme\" mit \"Schaffung eines \nbehindertengerechten Gemeinschaftsraumes mit einer einfachen Kochgelegenheit \nsowie einer behindertengerechten Sanitäranlage im Heilpädagogischen Hof E........\" \nkonkretisiert. Auf Seite 1 des Bescheides ist aber - abgesehen von der Benennung der \nJahreszahl in den Betreffzeilen - keine zeitliche Bestimmung des Verwendungszwecks \nenthalten. Eine solche folgt auch nicht aus dem Projekt selbst. Anders als etwa bei \nZuwendungen z. B. für Veranstaltungen mit konkreten Veranstaltungsterminen können \nbehindertengerechte Räumlichkeiten und Sanitäranlagen unabhängig vom Zeitpunkt \nder Fertigstellung nachgehend zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Diese Bewertung \nspiegelt sich auch in der im Bescheid aufgeführten Zweckbindungsfrist wider, die nicht \nvom Ende des Bewilligungszeitraums ausgeht, sondern vom \"Zeitpunkt der Aufnahme \nder zweckentsprechenden Nutzung\". \nDemgegenüber wird ausschließlich unter \"3. Bewilligungszeitraum\" (Seite 2 des \nBescheides) ausgeführt, dass \"die Zuwendung … befristet für den Zeitraum 02.05.2014 \nbis zum 31.12.2014 (ist), innerhalb dem die Maßnahme durchzuführen ist. Der \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n16 \n \nBewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die geförderte Maßnahme zu realisieren \nist und alle als zuwendungsfähig geltend gemachten Ausgaben entstanden und bezahlt \nsein müssen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf weitere Förderungen über den \nBewilligungszeitraum hinaus.\" \nDa in dem Bescheid zwischen Zuwendungszweck (Teilüberschrift 4) und \nBewilligungszeitraum (Teilüberschrift 3) unterschieden wird, der Bewilligungszeitraum \nin den Zuwendungszweck aber nicht ausdrücklich einbezogen wird und im Rahmen \ndes Abschnitts \"Bewilligungszeitraum\" mit der Formulierung \"Es besteht kein \nRechtsanspruch auf weitere Förderungen über den Bewilligungszeitraum hinaus.\" eine \nFörderung nach Ablauf des genannten Zeitraums auch dann nicht kategorisch \nausgeschlossen wird, wenn das Vorhaben nach Abschluss des Bewilligungszeitraums \nabgeschlossen wird, ist bei objektiver Würdigung des gesamten Inhalts des \nZuwendungsbescheides vom 14. Mai 2014 eine zeitliche Komponente neben der \nkonkret formulierten sachlichen Komponente nicht Teil des Zuwendungszwecks \ngeworden (vgl. dagegen für die Mittelverwendung im Bewilligungszeitraum: SächsOVG \nBeschl. v. 19. Februar 2013 - 1 A 47/11 -, juris Rn. 9, wobei dort eine Fertigstellung der \nMaßnahme auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht absehbar war). Mit \ndieser Bewertung im Einklang steht, dass der Beklagte bei Erlass des \nWiderrufsbescheides vom 28. Mai 2015 allein auf die \"Nichterfüllung der \nBestimmungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides … nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 \nVwVfG\" abstellte und auch im Widerspruchsbescheid vom 25. August 2015 der Aspekt \nder Zweckverfehlung wegen der nicht bis zum 31. Dezember 2014 erfolgten \nFertigstellung vor dem Hintergrund des Abweichens von den rechtsverbindlich \nfestgestellten Gesamtausgaben ohne ergänzende Erörterungen ausführte, dass \"der \nZweck der 'Schaffung eines behindertengerechten Gemeinschaftsraumes mit einer \neinfachen Kochgelegenheit sowie einer behindertengerechten Sanitäranlage' zum \n31.12.2014 … damit bereits nicht erreicht\" wurde. Dass aber nach Ablauf des \nBewilligungszeitraums eine Erfüllung des sachlichen Zuwendungszwecks auch \nhinsichtlich der im Bewilligungszeitraum entstandenen Aufwendungen nicht mehr \nmöglich ist und daher die Fertigstellung im Bewilligungszeitraum zwingend Teil des \nZuwendungszwecks sein muss, hat der Beklagte hingegen - auch im Rahmen des \ngerichtlichen Verfahrens - nicht dargelegt, dies ist auch sonst nicht ersichtlich. \n1.2. Ein für einen Widerruf auf der Grundlage von § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. \n§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erforderlicher Verstoß gegen Auflagen liegt hingegen \nvor. Eine Auflage ist gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG die Verbindung eines \n35 \n36 \n \n\n17 \n \nVerwaltungsaktes mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden \noder Unterlassen vorgeschrieben wird. \nDer Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die in Nummern 3, 5, 6 und 8 des \nZuwendungsbescheides vom 14. Mai 2014 genannten Bestimmungen zu Recht als \nAuflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG angesehen, mithin den \nBewilligungszeitraum, die Verbindlichkeit des Kostenplans, die Mitteilungspflichten \nsowie die Pflicht zur Übersendung eines Verwendungsnachweises. Diese Bewertung \nist nicht zu beanstanden. \nEin Auflagenverstoß, der die Voraussetzungen von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG \nerfüllt, liegt mithin darin, dass ein Teil der Aufwendungen nicht innerhalb des \nBewilligungszeitraums entstanden ist bzw. bezahlt wurde (Nr. 3) und damit nicht \nzuwendungsfähig ist. Ferner ist die Klägerin von ihrem Kostenplan abgewichen (Nr. 5), \nsie hat ihre Mitteilungspflichten hinsichtlich der Änderung der Finanzierungsgrundlage \nsowie der zeitlichen Umsetzung des Projekts verletzt (Nr. 6 Buchst. a des \nZuwendungsbescheides) und den Verwendungsnachweis verspätet eingereicht (Nr. 8 \ndes Zuwendungsbescheides). \nDiese Auflagenverstöße eröffnen den Anwendungsbereich von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nVwVfG. \n1.3. Im Rahmen von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist zu unterscheiden zwischen \nzuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn getätigte \nAufwendungen bereits dem Grunde nach nicht zuwendungsfähig sind, verletzt der \nVerbleib einer bereits ausgezahlten Zuwendung insoweit den Grundsatz der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in so hohem Maße, dass der Widerruf der \nBewilligung intendiert ist (so kann z. B. die Zuwendungsfähigkeit für in bar getätigte \nAusgaben ausgeschlossen werden, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. Oktober 2021 - 6 A \n782/19 -, juris Rn. 8). Im Fall der Klägerin sind alle Ausgaben, die erst nach dem im \nZuwendungsbescheid vom 14. Mai 2014 bestimmten Bewilligungszeitraum, also nach \ndem 31. Dezember 2014, entstanden sind bzw. bezahlt wurden, von vornherein nicht \nzuwendungsfähig. Mit dem Wortlaut der Bestimmung im Zuwendungsbescheid, \nwonach bis zum 31. Dezember 2014 \"alle als zuwendungsfähig geltend gemachten \nAusgaben entstanden und bezahlt sein müssen\", hat der Beklagte klargestellt, dass für \nnach diesem Zeitpunkt getätigte Ausgaben eine Förderung ausgeschlossen ist. \nInsofern musste es der Klägerin auch klar gewesen sein, dass für solche Ausgaben \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n18 \n \nkeine Förderfähigkeit mehr gegeben sein kann. Sie hat zwar im Verfahren die Gründe \ndargelegt, weshalb es zu einer Verzögerung im Bauablauf und dementsprechend zu \nverspäteten Zahlungen gekommen ist. Dass sie nicht in der Lage war, den Inhalt des \nBescheides zur Kenntnis zu nehmen oder diesen, insbesondere die Bedeutung des \nBewilligungszeitraums, zu erfassen, hat sie aber nicht geltend gemacht. Ohne insofern \nerkennbare Umstände, die das Absehen von einem Widerruf begründen könnten, war \nallein eine Entscheidung im Sinne eines Widerrufs des Zuwendungsbescheides \nrechtmäßig. Weder die Behauptung der Klägerin, dass im Regelfall auf Antrag ein \nBewilligungszeitraum verlängert worden wäre, noch die Darlegung, dass das \ngeförderte \nProjekt \ninsgesamt \nfertiggestellt \nworden \nsei, \nrechtfertigen \nein \nAußerbetrachtlassen der Bestimmungen zum Bewilligungszeitraum. Vielmehr hätte es \nder Klägerin oblegen, einen Antrag auf eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums \nzu stellen, was sie unterlassen hat. \nDemgemäß kommen nur Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2014 entstanden waren \nund bezahlt wurden, überhaupt als zuwendungsfähig in Betracht. Nach den von der \nKlägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich insofern ein Betrag in Höhe von \n12.442,33 €. Im Einzelnen handelt es sich dabei unter Beachtung auch des dem Antrag \nbeigefügten Kostenplans um folgende Beträge: \nKomplex Abwasser und Tiefbau \n- \nRechnung vom 13. Oktober 2014 für Tiefbauleistungen, \nbezahlt am 15. Oktober 2014 in Höhe von 1.267,60 € \n(netto) gemäß Bl. 149 Gerichtsakte (Anlagen K 8 und K 9) \nzuwendungsfähiger Betrag: \n1.267,60 € \n- \nRechnung vom 2. Dezember 2014 für Tiefbauleistungen, \nbezahlt am 17. Dezember 2014 in Höhe von 2.174,73 € \n(Nettorechnungsbetrag abzgl. 2 % Skonto) gemäß \nBl. 151 f. Gerichtsakte (Anlagen K 10 und K 11) \nzuwendungsfähiger Betrag: \n2.174,73 € \nDie Rechnung vom 19. Dezember 2014 über 2.585,54 € kann keine Berücksichtigung \nfinden, da der Rechnungsbetrag ausweislich der Anlage K 13 (Bl. 156 Gerichtsakte) \nerst am 21. Januar 2015 überwiesen wurde. \nKomplex Rohbau, Wände \n- \nRechnung \nvom \n18. \nDezember \n2014 \n(Positionen \n\"Mittelwand\", \"Gang/Waschen\" und \"Aufenthalt\", bezahlt \nam 23. und 29. Dezember 2014 in Höhe von 11.840,35 € \n41 \n \n42 \n43 \n44 \n\n19 \n \n(geprüfter Nettorechnungsbetrag abzgl. 2 % Skonto) \ngemäß Bl. 156 ff. Gerichtsakte (Anlagen K 14 und K 15) \nzuwendungsfähiger Betrag: \n9.000,00 € \nFür die weiteren Komplexe Fußbodenaufbau, Fliesenarbeiten, Elektrik sowie \nSanitäranlagen (laut Kostenplan insgesamt 12.100,00 €) wurden innerhalb des \nBewilligungszeitraums keine zuwendungsfähigen Aufwendungen abgerechnet und \nbezahlt. \nDie Beschränkung der Aufwendungen im Komplex \"Rohbau, Wände\" folgt daraus, \ndass nach der Nebenbestimmung Nummer 5 des Zuwendungsbescheides vom 14. Mai \n2015 der von der Klägerin mit dem Antrag eingereichte Kostenplan, der für den Bereich \n\"Rohbau und Wände\" einen Betrag in Höhe von 7.500,00 € ausweist, verbindlich ist. \nZudem bestimmt der Zuwendungsbescheid die Anwendbarkeit der Allgemeinen \nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Nach Nr. 1.2 \nANBest-P ist der \"Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem \nZuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die \nbeabsichtigte Finanzierung) … hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die \nEinzelansätze dürfen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die \nÜberschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der \nzuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann.\" Darüberhinausgehende \nÜberschreitungen sind zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger aus eigenen \nMitteln trägt. \nDa in den Bereichen Fußbodenaufbau, Fliesenarbeiten, Elektrik sowie Sanitäranlagen \nkeine Aufwendungen und im Bereich Abwasser und Tiefbau nur zuwendungsfähige \nAufwendungen i. H. v. 3.442,33 € bei im Kostenplan veranschlagten 5.400,00 € in \nAnsatz zu bringen sind, erachtet der Senat eine Erhöhung des Kostenrahmens für den \nBereich \"Rohbau, Wände\" um 20 % auf 9.000,00 € in Anwendung von Nr. 1.2 ANBest-\nP als zulässig und gerechtfertigt. Bereits die (jeweils nach Abzug des \"Skonto\") \nvorgenommenen Zahlungen auf die Rechnung vom 18. Dezember 2014 für die \nRechnungspositionen \"Mittelwand\" (6.758,28 €), \"Gang/Waschen\" (3.918,29 €) und \n\"Aufenthalt\" (1.163,79 €), die von der Baubeschreibung im Rahmen der Antragstellung \nund dem Kostenplan erfasst werden, übersteigen den Betrag von 9.000,00 €. \nAngesichts dieser Beschränkung erübrigen sich Auseinandersetzungen dahingehend, \nob die Arbeiten für die Außenwände (Rechnungspositionen \"Nachtrag 1\" und \"Nachtrag \n2\" in der Rechnung vom 18. Dezember 2014) bzw. die in bar beglichene Rechnung \nvom 30. Dezember 2014 (Anlage K 16 - Bl. 163 Gerichtsakte), die nach den \n45 \n46 \n47 \n \n\n20 \n \nAusführungen der Klägerin ebenfalls den Bereich \"Rohbau/Wände\" betraf, dem \nGrunde nach überhaupt zuwendungsfähig sind oder Bauleistungen betreffen, die vom \nKostenplan nicht gedeckt sind. \nDer Gesamtbetrag der als zuwendungsfähig anzusehenden Ausgaben beträgt mithin \n(1.267,60 € + 2.174,73 € + 9.000,00 € =) 12.442,33 €. \nNur in dieser Höhe sind zuwendungsfähige Ausgaben nachgewiesen. Der darüber \nhinausgehende Betrag (25.000,00 € - 12.442,33 € =) 12.557,67 € stellt sich \ndemgegenüber als nicht zuwendungsfähig dar, so dass für den Beklagten angesichts \nder dargelegten Auflagenverstöße keine Veranlassung bestand, insofern von einem \nWiderruf der gewährten und ausgezahlten Zuwendung abzusehen. Für diesen Teil folgt \naus dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die \nVerpflichtung des Beklagten zum Widerruf. Auch für einen atypischen Fall sprechende \nUmstände scheiden diesbezüglich aus. \n1.4. Für den als zuwendungsfähig anzusehenden Betrag in Höhe von 12.442,33 € ist \nder angefochtene Bescheid hingegen rechtswidrig, weil der Beklagte notwendige \nErmessenserwägungen nicht angestellt hat, es liegt ein der Überprüfung des Gerichts \nunterliegender (§ 114 VwGO) Ermessensfehler vor. \nVorliegend ist der Beklagte im Widerspruchsbescheid basierend auf der Annahme \neiner Zweckverfehlung von einem intendierten Ermessen ausgegangen, hat den \nRegelfall des Widerrufs angewandt und das Vorliegen atypischer Umstände verneint. \nDie Klägerin habe mit der Zuwendung Abriss-/Kernarbeiten finanziert, worin eine \nZweckverfehlung liege. Auch sei die Vielzahl an Auflagenverstößen zu beachten, ferner \nder Umstand, dass es der Klägerin habe zugemutet werden können, den Beklagten \nvon den Verzögerungen in Kenntnis zu setzen und Fristverlängerung zu beantragen. \nDiese Annahmen sind insofern unzutreffend, als die Klägerin mit nahezu der Hälfte der \ngewährten Zuwendung zweckentsprechend entstandene Kosten ausgeglichen hat. \nAuch das pauschale Abstellen darauf, dass mehrere Auflagenverstöße feststellbar \nwaren, \nohne \ndie \nRelevanz \ndes \njeweiligen \nAuflagenverstoßes \nbzw. \ndie \nZusammenhänge zwischen den einzelnen Verstößen zu bewerten, trägt die \nEntscheidung des Beklagten, kein Ermessen ausüben zu müssen, nicht. \n48 \n49 \n50 \n51 \n52 \n\n21 \n \nVorliegend \nhat \ndie \nKlägerin \nnach \nihren \nDarlegungen \nim \nLaufe \ndes \nBewilligungszeitraums festgestellt, dass die bis dahin durchgeführten Planungen \nunzureichend waren und das Bauvorhaben zunächst grundlegende Arbeiten an dem \nGebäude selbst erforderte. Dies führte einerseits zu - insbesondere wegen dieser \nArbeiten - höheren Kosten und andererseits zu Verzögerungen der eigentlich \ngeplanten (nachgelagerten) Arbeiten. Den Gesichtspunkt, dass durch die Ausführung \nder zusätzlichen (vorrangigen) Arbeiten die Verwirklichung und auch die dauerhafte \nNutzung des geförderten Projekts insgesamt nachhaltig gesichert wurde, hat der \nBeklagte nicht beachtet. \nZutreffend hat der Beklagte zwar ausgeführt, dass die Klägerin gegen die finanziellen \nsowie zeitlichen Vorgaben für das Projekt selbst und auch im Hinblick auf den \nNachweis der Mittelverwendung verstoßen hat, zudem hat sie ihre Mitteilungspflichten \nverletzt. \nDie Auflagen, gegen die die Klägerin damit verstoßen hat, dienen jedoch nicht in \nhohem Maße, sondern nur mittelbar dem bei Zuwendungen vorherrschenden \nGrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Vordergründig bezwecken sie, dem \nBeklagten eine Überwachung des geförderten Projekts parallel zu dessen \nDurchführung zu ermöglichen, so dass dieser auf eventuell notwendige Änderungen \nim Rahmen der Projektrealisierung kurzfristig reagieren kann. Auch die abschließende \nPrüfung des Verwendungsnachweises zeitnah nach dem Ende der geförderten \nMaßnahme ist in diesem Kontext anzusiedeln. \nDer Beklagte hat aber bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, dass im Zeitpunkt \nder Entscheidung über den Widerspruch das geförderte Projekt fertiggestellt war, die \nim Bewilligungszeitraum getätigten Zahlungen über 12.442,33 € zweckentsprechend \nund \nletztlich \nauch \nzweckerreichend \nverwendet \nwurden \nund \nauch \nder \nVerwendungsnachweis bereits vorlag. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt dabei \neine Zweckverfehlung insbesondere nicht aus der fehlenden Fertigstellung zum 31. \nDezember 2014, da die Fertigstellung im Bewilligungszeitraum im hier zu beurteilenden \nFall nicht vom Zuwendungszweck umfasst war. Der teilweisen Förderung bei \nverzögerter Fertigstellung steht dabei auch nicht entgegen, dass der Beklagte selbst \nErstempfänger der Förderung ist, wobei ausweislich des an den Beklagten gerichteten \nZuwendungsbescheides der Sächsischen Aufbaubank vom 9. Mai 2014 der Beklagte \neinen Verwendungsnachweis erst spätestens zum 31. Dezember 2015 zu erstellen \nhatte. Dass diese Frist zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts der Klägerin im \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n22 \n \nMai 2015 und auch bei Übersendung des Verwendungsnachweises an den Beklagten \nim Juni 2015 noch mehrere Monate vor ihrem Ablauf stand, hätte der Beklagte in seine \nErwägungen im Rahmen der Entscheidung über den Widerspruch einstellen müssen. \nGegen die Ansicht, dass die verspätete Vorlage des Verwendungsnachweises das \nErmessen intendiert, spricht auch, dass der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens \nnachgereichte Unterlagen geprüft, bewertet und im Ergebnis Ausgaben in Höhe von \n6.477,47 € als zuwendungsgemäß angesehen hat, wobei dies nur eine Erklärung im \nProzess ohne Änderung des Bescheides darstellt. Besondere Umstände, aus denen \nsich aufgrund der schriftsätzlichen Äußerung eine materiell-rechtliche Bindung ableiten \nließe (SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 - 6 B 360/21 -, juris Rn. 14), liegen \nhier nicht vor. \nAuch die Erhöhung des Finanzbedarfs rechtfertigt aus sich heraus nicht den \nvollständigen Widerruf der gewährten Zuwendung ohne Ermessensausübung. Da nach \nNr. 1.2 ANBest-P Überschreitungen des Finanzplans zulässig sind, wenn der \nZuwendungsempfänger sie aus eigenen Mitteln trägt, resultiert aus diesem \nAuflagenverstoß keine erhebliche Verletzung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes \nder Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sodass hieraus ebenfalls kein intendiertes \nErmessen folgt. \nDie Verletzung der Mitteilungspflichten, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen \nder finanziellen und zeitlichen Umstände, hat die Klägerin eingeräumt und dies \nsinngemäß mit der Überforderung im Zusammenhang mit der Projektrealisierung \nbegründet. Zwar entschuldigt dies den Auflagenverstoß nicht, gleichwohl resultiert \nauch daraus nicht unmittelbar eine Verletzung der einen Widerruf intendierenden \nhaushaltsrechtlichen Grundsätze. \nSoweit demgegenüber nach Ansicht des Beklagten mit den bewilligten Leistungen \nAbriss-/Kernarbeiten finanziert wurden und damit eine zweckwidrige Verwendung der \nMittel in den Raum gestellt wird, trifft dies für den Betrag in Höhe von 12.442,33 € nicht \nzu, da dessen Verwendung zweckentsprechend erfolgte. Hieraus kann ein intendiertes \nErmessen ebenfalls nicht resultieren. Auch eine verzögerte bzw. nicht alsbaldige \nVerwendung der Mittel scheidet für den zuwendungsfähigen Betrag aus, da die im \nNovember 2014 an die Klägerin überwiesenen 20.000,00 € insoweit bis Ende \nDezember 2014 und damit innerhalb des in Nr. 1.4 ANBest-P konkretisierten Zeitraums \nvon zwei Monaten zur Auszahlung kamen. \n57 \n58 \n \n59 \n\n23 \n \nDie Besonderheiten des Einzelfalles hätten daher im Rahmen individueller \nErmessenserwägungen in die Entscheidungsfindung Eingang finden müssen. \nAber auch für den Fall, dass die dargelegten Auflagenverstöße entgegen der \nvorstehenden Erwägungen grundsätzlich ein Ermessen intendieren, hätte der Beklagte \ndie von der Klägerin vorgetragenen Aspekte als für einen atypischen Fall ausreichend \nerachten müssen. Das Vorliegen eines atypischen Falles ergibt sich vorliegend zwar \nnicht bereits daraus, dass die von dem Beklagten herangezogene Mehrzahl der \nVerstöße letztlich darauf beruhen, dass die Klägerin durch die ungeplanten \nÄnderungen im Bauablauf zusätzliche Arbeiten durchführen und finanzieren musste \nund zugleich eine Verzögerung der eigentlich geplanten Arbeiten verursacht wurde. Zu \nGunsten der Klägerin ist aber anzuführen, dass sie konsequent trotz der veränderten \nRahmenbedingungen die Realisierung des Projekts (unter deutlicher Erhöhung ihres \nfinanziellen Eigenanteils) betrieben hat und die Fertigstellung noch vor Erlass des \nWiderrufsbescheides \nunmittelbar \nabsehbar \nwar \nsowie \nwährend \ndes \nVerwaltungsverfahrens tatsächlich realisiert wurde. Damit hat die Klägerin nicht \nlediglich Einzelmaßnahmen durchgeführt, die für sich jeweils nicht einzeln förderfähig \nwären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2013 - 1 A 47/11 -, juris Rn. 11). Dass \ndie \nKlägerin \nin \nder \nsie \noffenbar \nüberfordernden \nSituation \ndabei \nihren \nMitteilungspflichten nicht unmittelbar nachgekommen ist, lässt die Atypik nicht \nentfallen. Ausgehend vom Vorliegen eines atypischen Falls fehlt sowohl im Bescheid \nals auch im Widerspruchsbescheid des Beklagten eine alle Umstände umfassende \nErmessensausübung. Der Beklagte hat die von der Klägerin vorgetragenen Umstände \nausschließlich im Hinblick auf eine sich daraus ergebende Atypik bewertet, nach deren \nVerneinung aber keine Ermessensbetätigung erkennbar dargelegt. Soweit im Rahmen \ndes Zulassungsverfahrens vom Beklagten darauf hingewiesen wurde, dass \"von der \nRückforderung abzusehen … im Rahmen der Ausübung des Ermessens sowie unter \nPrüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme verneint (wurde)\", findet dies weder \nim Bescheid noch im Widerspruchsbescheid eine Entsprechung. Auch dafür, dass das \nErmessen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurde (vgl. zu den Voraussetzungen: \nBVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rn. 18), bestehen keine \nAnsatzpunkte. \n2. Soweit der angefochtene Widerruf der Zuwendung im Hinblick auf einen Betrag \ni. H. v. 12.557,67 € rechtmäßig ist, ergibt sich der Erstattungsanspruch in gleicher Höhe \naus § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits \nerbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die \n60 \n61 \n62 \n \n\n24 \n \nVergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer \nauflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. \nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \n63 \n64 \n65 \n\n25 \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-09/6-a-365-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-09/6-a-365-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486971","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.777082+00:00"}}