{"status":"available","doknr":"OLD486970","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-09","aktenzeichen":"1 C 106/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 106/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \nder AG \nvertreten durch den Vorstand \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Jahnsdorf \nvertreten durch den Bürgermeister \nPoststraße 1, 09387 Jahnsdorf \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n\n2 \n \n \nUnwirksamkeit einer Veränderungssperre des in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplans „................“ vom 20. November 2021 \nhier: Normenkontrolle \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Gretschel und die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 9. Juni 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplans .............................................. vom 29. November 2021 ist unwirksam. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie als Windenergieunternehmen tätige Antragstellerin wendet sich mit ihrem \nNormenkontrollantrag \ngegen \ndie \nSatzung \nder \nAntragsgegnerin \nüber \ndie \nVeränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplans .............................................. mit einem Geltungsbereich von 156,5 \nha. \nDie Antragstellerin plant die Errichtung von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas \nV-150 auf den Flurstücken..., ...... sowie grenzständig auf den Flurstücken... und \n................................ Am 15. November 2019 stellte sie beim Landratsamt \nErzgebirgskreis einen vorläufigen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz \nfür \ndie \nErrichtung \nvon \ndamals \nnoch \nvier \nWindenergieanlagen. Dieses Verfahren wurde bis zur Vervollständigung des Antrags \nzunächst ruhend gestellt. Der Landkreis Erzgebirgskreis bestätigte die Vollständigkeit \nder Unterlagen zu dem nunmehr nur noch drei Windenergieanlagen betreffenden \nAntrag zum 14. Oktober 2021 und wies zugleich auf die Entscheidungsfrist gemäß § \n10 Abs. 6 Satz 1 BImSchG hin. \n1 \n2 \n\n3 \n \nUnter dem 8. November 2021 - Posteingang 15. November 2021 - informierte die im \nNachbarort N......... an der Gemeindegrenze zur Antragsgegnerin ansässige \nFa. E............................. mbH & Co. KG (Fa. E.......) die Antragsgegnerin über den \ngeplanten Neubau von drei Aufzuchthallen für Junghennen, einer neuen Packstelle \nund des Umbaus der bisherigen Packstelle zu einer Lagerhalle sowie eine \nbeabsichtigte Teilumstellung auf Freilandhaltung für bis zu 60.000 Tiere. Eine \nErweiterung des bisherigen Standorts in N......... sei lediglich in südlicher Richtung nach \nL.......... möglich. Ausweislich des beigefügten Lageplans sind innerhalb der \nGemarkung L.......... insoweit die Flurstücke..... und... sowie geringfügig Flurstück..... \nbetroffen. Unter Umständen erfordere die Erweiterung ein vorhabenbezogenes \nBebauungsplanverfahren. \nDie Antragsgegnerin, welche nicht über einen Flächennutzungsplan verfügt, beschloss \nam 29. November 2021 - jeweils ausgefertigt am 30. November 2021 und \nbekanntgemacht am 10. Dezember 2021 durch elektronische Veröffentlichung auf ihrer \nWebseite - die Aufstellung des Bebauungsplans ..................................................... \nsowie eine diesbezügliche Veränderungssperre. Die Flächen der drei Standorte für die \nvon der Antragstellerin geplanten Windenergieanlagen liegen ebenso innerhalb des \nGeltungsbereichs \ndes \nAufstellungsbeschlusses \nfür \neinen \nvorzeitigen \nBebauungsplan.................. wie die von der Fa. E....... für eine Betriebserweiterung \navisierte Fläche. \nZiffer 3 des Aufstellungsbeschlusses vom 29. November 2021 normiert als Planziele \n„die städtebauliche Einordnung der Betriebserweiterung eines ortsansässigen \nGewerbebetriebes und die Entwicklung von Natur und Landschaft nach aktuellen \nErfordernissen.“ Ausweislich der Begründung hat das Plangebiet eine Größe von rund \n156,5 ha und wird im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt (Ackerflächen und \nGrünland). \nAußerdem \nbefindet \nsich \nim \nPlangebiet \nein \nHochbehälter \nzur \nTrinkwasserversorgung. Es bestehe ein Regelungserfordernis „aufgrund bekannter \nEntwicklungsabsichten eines Gewerbebetriebes sowie der Erfordernisse des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Raumordnung und des \nBevölkerungsschutzes“. \nDie \nBegründung \nführt \nunter \nHinweis \nauf \ndie \nregionalplanerische Festlegung des Plangebiets als Vorranggebiet Landwirtschaft u.a. \nFolgendes aus: „Die landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet soll im Wesentlichen \nerhalten \nbleiben \nund \nwird \nlediglich \num \nEntwicklungsmaßnahmen \nergänzt. \nBodenversiegelungen im Bereich der geplanten Betriebserweiterung erfolgen mit \nRücksicht auf die Landwirtschaft.“ Mit Bezug auf die bestehende regionalplanerische \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nAusweisung eines Regionalen Grünzugs werde eine sachliche und räumliche \nAusformung \ndesselben \nverfolgt: \n„Durch \ndie \nangestrebte \nFestsetzung \nder \nFreiraumnutzung wird der Siedlungsrand ausgeformt und der Grünzug in seiner Fläche \nentwickelt.“ Darüber hinaus wird auf die Nutzung als Naherholungsraum durch die \nortsansässige Bevölkerung und die regionalplanerische Ausweisung unter der \nDestination Sachsen „Erzgebirge“ zusammen mit dem Siedlungskörper von L.......... \nverwiesen: \n„Infolge \nder \nPlanung \nwird \nder \nBereich \ngestalterisch \nund \nlandschaftsästhetisch aufgewertet.“ Unter Bezugnahme auf einen hinsichtlich Boden \nund Wasser regionalplanerisch festgelegten Schwerpunkt der Grundwassersanierung \nsowie der Strukturanreicherung „sollen beispielsweise Gehölzpflanzungen als \nFlurelemente der offenen Landschaft erfolgen und ökologische Kleinstrukturen \ngeschaffen werden. Wegen der besonderen potentiellen Wassererosionsgefährdung \ndes Ackerbodens und der besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz sei \ndie Bodenerosion durch Anreicherung mit gliedernden Flurelementen einzudämmen.“ \nDes Weiteren verweist die Begründung darauf, dass in der Vergangenheit im \nPlangebiet zusammengeflossenes Wasser bereits mehrfach in den Siedlungskörper \nvon L.......... eingedrungen ist: „Eine Gestaltung des Plangebietes durch \nPflanzmaßnahmen dient der Verbesserung des Wasserrückhaltes und somit neben der \nVermeidung von Bodenerosion auch der Vorbeugung von derartigen Schadensfällen \nin L...........“ Ausdrücklich bezieht sich die Begründung auf die geplante \nBetriebserweiterung der Fa. E....... in südlicher Richtung auf L..........er Flur. Aufgrund \nder Bedarfsmeldung für eine Flächeninanspruchnahme „soll mit der Integration der \nBetriebserweiterung in die Planung eine umgebungsverträgliche bauliche Entwicklung \nermöglicht werden. Die Belange von Natur und Landschaft können durch eine günstige \nStandortwahl \nund \ngrünordnerische \nGestaltung, \nbeispielsweise \ndurch \nsichtverschattende Pflanzungen, beachtet werden. … Eine angemessene Distanz \nzwischen empfindlichen Nutzungen, insbesondere Wohnnutzungen in L.........., und \nzusätzlichen Tierhaltungsanlagen kann jedenfalls gewahrt werden.“ \nDie am 29. November 2021 beschlossene Veränderungssperre regelt: \n„§ 1 Zu sichernde Planung \nDer Gemeindesrat der Gemeinde Jahnsdorf /Erzgeb. hat in seiner Sitzung am \n29.11.2021 \nden \nAufstellungsbeschluss \nfür \nden \nBebauungsplan \n.............................................. \nzur \nstädtebaulichen \nEinordnung \nder \nBetriebserweiterung \neines \nortsansässigen \nGewerbebetriebs \nund \nder \nEntwicklung von Natur und Landschaft nach aktuellen Erfordernissen gefasst. \nZur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine \nVeränderungssperre erlassen. \n6 \n\n5 \n \n§ 2 Räumlicher Geltungsbereich \n… \n§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre \n (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen \na) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche \nAnlagen beseitigt werden, \nb) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von \nGrundstücken \nund \nbaulichen \nAnlagen, \nderen \nVeränderung \nnicht \ngenehmigungs-, \nzustimmungs- \noder \nanzeigepflichtig \nsind, \nnicht \nvorgenommen werden. \n(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von \nder \nVeränderungssperre \neine \nAusnahme \nzugelassen \nwerden. \nDie \nEntscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im \nEinvernehmen mit der Gemeinde. \n§ 4 Inkrafttreten \nDie Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen \nBekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB). Sie tritt nach \nzwei Jahren außer Kraft, die Gemeinde kann die Frist gem. § 17 Abs. 1 BauGB \num ein Jahr verlängern.“ \nIn dem dem Aufstellungsbeschluss beigefügten Lageplan (Anlage 2) sind die \nFlurstückgrenzen innerhalb des Geltungsbereichs nebst Umgebung dargestellt, ohne \ndass weitergehend Flächen für einzelne Nutzungen oder geplante Festsetzungen \nausgewiesen sind. Gleiches gilt für den der Veränderungssperre beigefügten Lageplan \n(Anlage 1). \nAusweislich des Schreibens des Landkreises Erzgebirgskreis vom 22. Dezember 2021 \nwurde das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aufgrund der \nbeschlossenen Veränderungssperre ausgesetzt (Anlage TP 9). \nGegen die Veränderungssperre hat die Antragstellerin am 27. Dezember 2021 beim \nSächsischen Oberverwaltungsgericht den vorliegenden Normenkontrollantrag und \nzugleich einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO (- 1 B 460/21-) gestellt. \nSie ist der Auffassung, dass der Antrag zulässig sei. Für ihre Antragsbefugnis verweist \nsie auf die zivilrechtlich geschlossenen Gestattungsverträge mit Eigentümern von \nGrundstücken im avisierten Plangebiet. Hierzu hat sie Kopien der Gestattungsverträge \nfür die Vorhabengrundstücke Flurstücke..., ..., ..... und...... (Errichtung und Betrieb) \nsowie für die Flurstücke....., ..... und....., ....., ....., ..... (Übernahme von Abstands und \n7 \n \n \n \n \n8 \n \n6 \n7 \n\n6 \n \nRotorüberflugflächen) vorgelegt. Darüber hinaus hat sie Nachweise für die vereinbarte \ndingliche Sicherung eines Windenergieanlagenrechts nachgereicht (Anlagen TP 6_7 \nbis 6_10 und TP 10), ausweislich derer eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für \nein Windenergieanlagenrecht zugunsten der Antragstellerin im Grundbuch von L.......... \nfür \ndie \nFlurstücke......................... \n........................ \n.......................... \nund............................. sowie..... und.......................... eingetragen ist. Außerdem hat sie \neine Kopie des Gestattungsvertrags für die Zuwegung hinsichtlich der Flurstücke..... \nund..... nachgereicht. Für ihr Rechtsschutzbedürfnis verweist die Antragstellerin auf \nihren \nimmissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsantrag, \ndem \ndie \nVeränderungssperre formal entgegenstehe. \nDer Normenkontrollantrag sei begründet. Für die Veränderungssperre bestehe kein \nSicherungsbedürfnis. Es fehle ein rechtmäßiges Planungskonzept und damit die \nErforderlichkeit der Bauleitplanung. Ein konkretes Planungskonzept sei nicht \nvorhanden. Aus dem Aufstellungsbeschluss und seiner Begründung ergebe sich nicht, \nauf welchen konkreten Flächen die unterschiedlichen Nutzungsarten verwirklicht \nwerden sollen. Insbesondere sei nicht zu erkennen, ob die Betriebserweiterung der Fa. \nE....... sich auf das gesamte Plangebiet oder nur einen Teil hiervon erstrecken solle. \nSelbst bei einer Schaffung von 60.000 Freilandtierplätzen wären bei einem \nFlächenansatz von 4 m² je Legehenne (Nr. 1 Buchst. C Anhang II Verordnung [EG] Nr. \n589/2008) hierfür 24 ha und damit ca. 1/6 des Plangebiets beansprucht, ohne dass \nersichtlich wäre, wo eine derartige Festsetzung beabsichtigt sei. Soweit die \nBegründung eine gestalterische und landschaftsästhetische Aufwertung u. ä. \nformuliere, sei nicht ersichtlich, welche konkreten Festsetzungen und auf welchen \nkonkreten Flächen diese beabsichtigt seien. Hinsichtlich der als Planungsziel \nformulierten Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des \nWasserabflusses \nfehle \neine \nKonkretisierung. \nSoweit \ndie \nBegründung \nPflanzmaßnahmen anführe, blieben Umfang und Flächenzuordnung offen; überdies \ndiene die Veränderungssperre nach § 1 nicht deren Sicherung. Ferner fehle ein \nstädtebaulicher Bezug, die derzeitigen Vorstellungen der Antragsgegnerin ließen sich \nnicht parallel realisieren. Die Ausweitung einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung \nbezüglich \ndes \nLegehennenbetriebs \nmit \nerheblichen \nGeruchs- \nund \nGeräuschemissionen wirke sich auf das Siedlungsgebiet wie auch auf das Plangebiet \num den S............ aus, in dem als entgegengesetzte Planungsziele die Naherholung \ngefördert und das Landschaftsbild ästhetisch aufgewertet werden sollen. Die \nbehaupteten Probleme der Wasserhaltung beträfen lediglich den Südhang des \nS............s, während die geplanten Windenergieanlagen nördlich des Berges \n8 \n\n7 \n \nWasserhaltungs- und Hochwasserschutzmaßnahmen nicht entgegenstünden. Ein den \nHochwasserschutz beabsichtigendes Planungsziel ergebe sich weder aus den \nUnterlagen zum Aufstellungsbeschluss noch aus der Veränderungssperre. Schließlich \nsei die Vollzugsfähigkeit der Planung fraglich, weil die Eigentümer der für die \nBetriebserweiterung von der Fa. E....... avisierten Flurstücke..... und... eine Nutzung \nihrer Grundstücke ablehnten; hierzu hat die Antragstellerin Kopien von Erklärungen der \n(Mit-)Eigentümer der vorgenannten Flurstücke vorgelegt, wonach diese den Bau eines \nWindparks unterstützen und keinen Vertrag mit der Fa. E....... abschließen würden. \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung \nbefindlichen \nBebauungsplans \n.............................................. \nvom \n29. November 2021 für unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nIhrer Auffassung nach sei der Antrag, dessen Zulässigkeit sie nicht in Abrede stellen \nwolle, unbegründet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das für eine \nVeränderungssperre \nerforderliche \nSicherungsbedürfnis \nfehle. \nDer \nAufstellungsbeschluss umfasse als Planungsziel Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 \nBauGB, was sich aus der Begründung desselben ergebe. Eine Planung für Flächen \ndes Hochwasserschutzes und für die Regelung des Wasserabflusses sei erforderlich, \nweil es in der Vergangenheit wiederholt privatrechtliche Auseinandersetzungen mit \nEinwohnern aufgrund von Wassereintrag bei starken Regenfällen gegeben habe. \nHierzu hat die Antragsgegnerin ihre Korrespondenz mit den Eigentümern Dr. E....... \nM..... und G... H.... wie auch ein Schreiben des Regierungspräsidiums Chemnitz \nvorgelegt, \ndas \naus \nwasserwirtschaftlicher \nSicht \nzur \nVermeidung \nvon \nÜberschwemmungen und Schäden eine Klärung anmahnte. Darüber hinaus seien \nFestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zulässig, was die Möglichkeit \neinschließe, Landschaftsteile von privilegierten Bebauungen freizuhalten. Hierzu \nverweist die Antragsgegnerin auf die Begründung des Aufstellungsbeschlusses, \nwonach das gesamte Gebiet am S............ touristisch bedeutsam sei, und hat auf eine \nDokumentation des örtlichen Heimatvereins und die im Jahr 2019 verliehene \nAuszeichnung im Programm „Modernes Wandern auf den Spuren der Vergangenheit“ \nverwiesen. Konkretes Planungsziel sei schließlich die Festsetzung von Flächen für \nAnlagen der Kleintierhaltungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB und zwar für eine \nBetriebserweiterung der Fa. E........ Eine parzellenscharfe Zuweisung der einzelnen \n9 \n10 \n11 \n\n8 \n \nkonkreten \nkünftigen \nNutzungsarten \nsei \nnicht \nerforderlich \nund \ndem \nBebauungsplanverfahren vorbehalten. \nIn ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. April 2022 bekräftigt die Antragsgegnerin \nihre Auffassung, es sei nicht erforderlich, die konkretisierten Planungsabsichten des \nAufstellungsbeschlusses im Einzelnen parzellenscharf im Plangebiet zuzuordnen. Eine \nderartige Konkretisierung könne im Planungsverfahren nachgeholt werden. Ein \npositives Planungskonzept, welches hier vorliege und eine ausreichende Grundlage \nfür einen Planaufstellungsbeschluss bilde, sei zugleich auch eine hinreichende \nGrundlage für den Erlass einer Veränderungssperre. Der Planaufstellungsbeschluss \nbringe durch den Bezug zwischen dem positiven Planungskonzept zur räumlichen \nAusdehnung hinreichend zum Ausdruck, in welcher räumlichen Ausdehnung die \nbeabsichtigte Bebauung verfolgt werde. Würde man unabhängig von der Zulässigkeit \neines \nPlanaufstellungsbeschlusses \nfür \neine \ndenselben \nsichernden \nVeränderungssperre einen höheren Maßstab der Konkretisierung der betroffenen \nFlächen stellen, bliebe einer Vielzahl von Planaufstellungsbeschlüssen das gesetzliche \nMittel einer Veränderungssperre vorenthalten. Es liege in der Natur der Sache, dass \nim Rahmen des dynamischen Planungsprozesses weitergehende Konkretisierungen \ninnerhalb des Plangebietes erfolgen müssten. \nIm Übrigen bezieht sich die Antragsgegnerin auf ihren Schriftsatz vom 24. März 2022 \nim Eilverfahren - 1 B 460/21 -: Hinsichtlich einer Nutzung für die gemäß § 9 Abs. 1 \nNr. 16 BauGB zulässig vorgesehene Planungsabsicht für Wasserflächen und Flächen \nder Wasserwirtschaft sowie Flächen für Hochwasserschutzanlagen und die \nRegelungen des Wasserabflusses verstehe es sich von selbst, dass diese \nPlanungsabsichten in einem entsprechend der technischen Erfordernisse - welche sich \nerst aus der Planung selbst ergeben werden - hinreichenden Korridor entlang der \nWohnbebauung der Gemeinde zu errichten seien. Gleichermaßen seien für die \nBetriebserweiterung der Fa. E....... die Einzelheiten zur konkreten Größe anknüpfend \nan das bisherige Betriebsgelände dem Planverfahren vorbehalten. Die damit \neinhergehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen belegten das legitime Interesse \nder Antragsgegnerin, die konkreten Flächen zu regeln, um so andere Flächen hiervon \nfreizuhalten. Es erschließe sich nicht, inwiefern eine Betriebserweiterung der Fa. E....... \nund der Hochwasserschutzanlagen sowie Maßnahmen zur Wasserhaltung sich \ngegenseitig ausschließen sollten. Die restliche Fläche um den Hochpunkt des \nS............s selbst sei entsprechend der derzeitigen Planungsabsicht für die \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft \n12 \n13 \n\n9 \n \nvorgesehen und bei wohlüberlegter Anordnung der einzelnen Nutzungen innerhalb des \nPlanungsgebietes weit genug entfernt von der Betriebserweiterung der Firma E........ \nDie gemäß Anlage TP 10 abgegebene Erklärung von Frau N....... sei nicht geeignet, in \nrechtlicher Hinsicht den Bau oder die Erweiterung eines Legehennenbetriebes \nauszuschließen. Im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens werde zu prüfen sein, \ninwieweit hier ein Flächentausch oder das Vereinbaren von Entschädigungen mit der \nGrundstückseigentümerin dazu führt, dass diese Auffassung ändert. \nMit Beschluss vom 4. April 2022 - 1 B 460/21 -, juris, hat der Senat die angegriffene \nSatzung über die Anordnung einer Veränderungssperre vorläufig außer Vollzug \ngesetzt. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Eilverfahren - 1 B 460/21 - und das \nvon der Antragsgegnerin vorgelegte Konvolut „Bebauungsplan S............ - \nVeränderungssperre - Originalakte“ (eine Heftung) verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer zulässige Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg. \nI. Der Antrag ist zulässig. \n1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag richtet sich \ngegen die am 29. November 2021 von der Antragsgegnerin beschlossene \nVeränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplanes ...................................................... Der am 27. Dezember 2021 beim \nOberverwaltungsgericht eingegangener Antrag wahrt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO, die durch die Bekanntmachung auf der Webseite der Antragsgegnerin \nam 10. Dezember 2021 und im „........... Gemeindeblatt“ vom 10. Dezember 2021 in \nLauf gesetzt worden ist. \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann \njede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift \noder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit \nverletzt zu werden, einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, \ndie nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. \nAn die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu \nstellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n10 \n \nAntragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und \neindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. \n17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für \ndie Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die \nangegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. \n30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris \nRn. 12). Ein Unternehmen, welches die ernsthafte Absicht und die gesicherte \nzivilrechtliche Möglichkeit dargetan hat, in dem von der streitgegenständlichen Norm \nbetroffenen \nGebiet \nein \nVorhaben \ndurchzuführen, \nwelches \ndurch \ndie \nstreitgegenständliche Norm beeinträchtigt oder verhindert werden würde, ist \nantragsbefugt (BVerwG, Beschl. v. 20. August 2014 - 4 BN 23.14 -, juris Rn. 3; \nSächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 36). \nHieran gemessen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie hat ihre Absicht der \nVorhabenverwirklichung im künftigen Plangebiet durch das Verfahren auf Erteilung \neiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bekräftigt. Zum Nachweis der \ngesicherten zivilrechtlichen Möglichkeit, ihr Vorhaben zu verwirklichen, hat die \nAntragstellerin Kopien der mit den Grundstückseigentümern geschlossenen \nGestattungsverträge für die Vorhabengrundstücke Flurstücke..., ..., ..... und...... \n(Errichtung und Betrieb) sowie für die Flurstücke....., ..... und....., ....., ....., ..... \n(Übernahme von Abstands- und Rotorüberflugflächen) vorgelegt. Darüber hinaus hat \nsie \nNachweise \nfür \ndie \nvereinbarte \ndingliche \nSicherung \neines \nWindenergieanlagenrechts vorgelegt (Anlagen TP 6_7 bis 6_10 und TP 10), \nausweislich \nderer \neine \nbeschränkte \npersönliche \nDienstbarkeit \nfür \nein \nWindenergieanlagenrecht zu ihren Gunsten im Grundbuch von L.......... für die \nFlurstücke......................... ........................ .......................... und............................. \nsowie..... und.......................... eingetragen ist. Außerdem hat sie eine Kopie des \nGestattungsvertrags für die Zuwegung hinsichtlich der Flurstücke..... und..... vorgelegt. \nII. Der Antrag ist auch begründet, weil sich die angegriffene Veränderungssperre \njedenfalls aus materiellen Gründen als unwirksam erweist. \nGemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den \nkünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss \nüber die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. \n21 \n22 \n23 \n\n11 \n \n1. § 14 Abs. 1 BauGB setzt hierbei voraus, dass ein Beschluss über die Aufstellung \neines Bebauungsplans i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits gefasst worden ist. \nDer Aufstellungsbeschluss ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer \nVeränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris \nRn. 4 m. w. N. und Beschl. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris Rn. 8; SächsOVG, \nNK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn 55). Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so \nist eine erlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar \ngefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht \nworden ist, da nur ein bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss nach außen wirkt (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 29. März 2018 - OVG 10 S 41.16 -, juris Rn. 19 und v. 15. Mai \n2012 - OVG 2 S 106.11 -, juris Rn. 14 und 15; NdsOVG, NK-Urt. v. 15. Januar 2015 - \n1 KN 10/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, NK-Urt. v. 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris \nRn. 40; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn 55). Eine zeitliche \nAbfolge gibt § 14 Abs. 1 BauGB aber nur insoweit vor, als die Aufstellung des \nBebauungsplans bereits beschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die \nVeränderungssperre gefasst wird. Unschädlich ist es aber, wenn der Gemeinderat über \ndie Aufstellung des Bebauungsplans zusammen mit der Veränderungssperre \nabstimmt. Dabei muss der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans \ngrundsätzlich auch nicht vor der Satzung über die Veränderungssperre öffentlich \nbekanntgemacht worden sein. In der Regel genügt vielmehr die gleichzeitige \nBekanntmachung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 f.; \nThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, juris Rn. 51 m. w. N.; SächsOVG, \nNK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 55). \nDiesem Erfordernis ist hier genügt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in seiner \nSitzung \nam \n29. \nNovember \n2021 \nvor \nder \nBeschlussfassung \nüber \ndie \nVeränderungssperre (TOP 8) die Aufstellung des Bebauungsplans „................“ (TOP \n7) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB beschlossen. Beide Beschlüsse wurde tags darauf \nausgefertigt und auf der Webseite der Antragsgegnerin am 10. Dezember 2021 \nortüblich bekanntgemacht. \n2. Die Veränderungssperre erweist sich aber voraussichtlich als unwirksam, weil das \nerforderliche Sicherungsbedürfnis fehlt. \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n12 \n \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als \nSicherungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der \nBeschlussfassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober \n2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m. w. N., VGH BW, Urt. v. 5. Dezember 2019 - 8 S \n909/18 -, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25. Januar 2021 - 2 D 131/20.NE -, juris \nRn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris \nRn. 40 m.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 1. April 2021 - 3 B 1736/20.N -, juris Rn. 23; \nSächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 43; SächsOVG, Beschl. \nv. 25. August 2021 - 1 B 281/21 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 \n- 1 B 276/21 -, juris Rn. 48). \nDie Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB schützt die künftige Planung, nicht \ndie abstrakte Planungshoheit der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. August 2016 - \n4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1-9, juris Rn. 19). Die „Absicht zu planen“ genügt nicht als \nGrundlage für den Erlass einer Veränderungssperre. Zwar kann der Wunsch, ein \nkonkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv für den Erlass einer \nVeränderungssperre sein. Eingesetzt werden darf dieses Institut aber nur, wenn die \nGemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungsziel, besitzt \noder aus Anlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter \nTatsachen verhindern will. Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre \nhingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu \ngewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache lediglich der Sicherung der \nPlanungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 30; \nSächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris Rn. 28; SächsOVG, Beschl. v. \n25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 46). \nEin positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige \nPlanung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß \ndessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris \nRn. 29). Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser \nPlanungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -\n, juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. \n12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35). Das für den Erlass einer Veränderungssperre \nerforderliche Mindestmaß der künftigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB bestimmt werden. Danach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre \nzugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch \n28 \n29 \n30 \n\n13 \n \nwichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der \nbeabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die \nplanerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, \ndass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine \nVeränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung \nder Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des \nVorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. \nOktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9). Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, aber \nauch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer \nVeränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung \nbesitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den \nVorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst \nhat (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; SächsOVG, NK-Urt. v. \n9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, \njuris Rn. 47). Wenn beispielsweise als Alternative eine Festsetzung entweder als \nallgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit \nBlick auf die Steuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und \nPräzisierung der in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus \nunterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde \nliegende städtebauliche Konzept erkennen zu können (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober \n2010 \n- \n4 \nBN \n26.10 \n-, \njuris \nRn. \n8). \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, der der Normenkontrollsenat folgt, können mittels eines \nbeabsichtigten Bebauungsplans zwar auch Flächen, die im Flächennutzungsplan als \n„Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt sind, oder allein Flächen, die von Bebauung \nfreigehalten werden sollen, Inhalt eines Bebauungsplans sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. \nOktober 1989 - 4 C 28.86 -, juris Rn. 16 f. und Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, \njuris Rn. 8). Erforderlich ist insoweit aber gleichermaßen, dass positive \nPlanungsvorstellungen entwickelt wurden und ein hinreichender Konkretisierungsgrad \nzu den von den Festsetzungen betroffenen Flächen vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. \nOktober 1989 a.a.O., Beschl. v 27. Juli 1990 a. a. O., juris Rn. 8 und 3. Dezember 1998 \n- 4 BN 24.98 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urt. v. 4. Dezember 2020 - 2 D 50/20.NE -, juris \nRn. 31 ff. und v. 23. Juni 2020 - 2 B 581/20.NE -, Rn. 31 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 17. \nJuni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 43). Hinreichend konkrete Planungsabsichten der \nGemeinde können sich dabei nicht nur aus dem Inhalt der Niederschriften über die \nGemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und \nUmständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu \nentnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. \n\n14 \n \nOktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - \n1 B 276/21 -, juris Rn. 50). \nHieran gemessen mag die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung der \nVeränderungssperre am 29. November 2021 zumindest in Teilen ein positives \nPlanungskonzept besessen haben (a). Es fehlt allerdings an einer hinreichenden \nKonkretisierung (b). \na) Mit der Bauleitplanung verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich Ziffer 3 des \nAufstellungsbeschlusses - und hierzu korrespondierend § 1 der Veränderungssperre - \nals Planziele „die städtebauliche Einordnung der Betriebserweiterung eines \nortsansässigen Gewerbebetriebes und die Entwicklung von Natur und Landschaft nach \naktuellen Erfordernissen“. Darüber hinaus führt die Begründung der Beschlussvorlage \nErfordernisse „der Raumordnung und des Bevölkerungsschutzes“ an. Konkrete \npositive Vorstellungen zur Aufstellung des Bebauungsplans lassen sich jedoch weder \nder Beschlussfassung zur Planaufstellung selbst noch zur Veränderungssperre \nentnehmen. \nVorliegend \nerfolgte \nkeine \nBeschlussfassung \ndarüber, \nwelche \nfestsetzbaren Nutzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB die Antragsgegnerin anstrebt. Auch \nsoweit \ndie \nBegründung \nzum \nPlanaufstellungsbeschluss \nauf \ndie \neinzelnen \nregionalplanerischen Erfordernisse eingeht, bleiben die angestrebten Festsetzungen \nüberwiegend unklar. \nJedenfalls soweit sich die Begründung auf die geplante Betriebserweiterung der \nFa. E....... in südlicher Richtung auf L..........er Flur bezieht, dürfte eindeutig eine \nFestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB (die Flächen für die Errichtung von Anlagen \nfür die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und \ndergleichen) beabsichtigt sein. \nOb darüber hinaus insoweit eine flankierende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 \nBauGB (die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die \nFlächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen \nund \nsonstigen \nGefahren \nim \nSinne \ndes \nBundes-\nImmissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur \nVermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und \nsonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des \nImmissionsschutzrechts unberührt bleiben) oder ob für die umliegenden Flächen etwa \n31 \n35 \n32 \n33 \n\n15 \n \neine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB (die Flächen für die \nLandwirtschaft) beabsichtigt ist, lässt sich dagegen nicht eindeutig erkennen. \nDer \nanderweitigen \nFormulierung \nzum \nPunkt \n„Landwirtschaft“, \ndass \ndie \n„landwirtschaftliche Nutzung … im Wesentlichen erhalten bleiben und … lediglich um \nEntwicklungsmaßnahmen ergänzt“ werden soll, könnte sich zumindest entnehmen \nlassen, dass im Plangebiet u. a. eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a \nBauGB (Flächen für die Landwirtschaft) angestrebt wird - wenngleich die \nAntragsgegnerin selbst in ihrer Antragserwiderung hierauf keinen Bezug nimmt und \ninsoweit auch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (die Flächen, die von \nder Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung) in Betracht kommen könnte. \nHingegen bleibt auch anhand der Begründung der Beschlussvorlage offen, welche \nplanerischen Festsetzungen die Antragsgegnerin mit der „sachlichen und räumlichen \nAusformung“ des „Regionalen Grünzuges“ und der „angestrebten Festsetzung der \nFreiraumnutzung“ verfolgt. Die Formulierung lässt nicht klar erkennen, ob die \nAntragsgegnerin insoweit etwa Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (die \nöffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, \nDauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe) oder - wie in der \nAntragserwiderung angeführt - § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (die Flächen oder Maßnahmen \nzum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) oder \netwa § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet \noder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für \nlandwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen Buchst. a) das \nAnpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Buchst. b) \nBindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und \nsonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern) beabsichtigt. \nGleichermaßen bleibt hinsichtlich der angeführten Nutzung als Naherholungsraum \ndurch die ortsansässige Bevölkerung und die regionalplanerische Ausweisung unter \nder Destination Sachsen „Erzgebirge“ unklar, welche konkreten Festsetzungen mit der \n„gestalterischen und landschaftsästhetischen“ Aufwertung des Bereichs angestrebt \nwerden. Soweit die Begründung hinsichtlich Boden und Wasser auf den \nregionalplanerisch festgelegten Schwerpunkt der Grundwassersanierung sowie der \nStrukturanreicherung „Gehölzpflanzungen als Flurelemente der offenen Landschaft … \nund ökologische Kleinstrukturen“ anführt und wegen „der besonderen potentiellen \nWassererosionsgefährdung des Ackerbodens und der besonderen Anforderungen an \nden Grundwasserschutz … die [Eindämmung der] Bodenerosion durch Anreicherung \n34 \n35 \n36 \n\n16 \n \nmit gliedernden Flurelementen“ in den Blick nimmt, lässt sich die konkret beabsichtigte \nFestsetzung ebenfalls nicht mit Gewissheit entnehmen. Diesbezüglich kommen \nunterschiedliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, etwa nach den vorgenannten \nNrn. 20, 25 oder auch - wie von der Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung angeführt - \nNr. 16 Buchst. a) (die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft) oder \nBuchst. b) (die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des \nWasserabflusses) in Betracht. Dies gilt gleichermaßen für den Aspekt, dass in der \nVergangenheit im Plangebiet zusammengeflossenes Wasser bereits mehrfach in den \nSiedlungskörper von L.......... eingedrungen ist, und die dortige Formulierung „Eine \nGestaltung des Plangebietes durch Pflanzmaßnahmen dient der Verbesserung des \nWasserrückhaltes und somit neben der Vermeidung von Bodenerosion auch der \nVorbeugung von derartigen Schadensfällen in L...........“ \nb) Selbst wenn der Aufstellungsbeschluss hiernach zumindest teilweise ein positives \nPlanungskonzept verfolgt, fehlt jedenfalls das erforderliche Mindestmaß an \nKonkretisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., juris Rn. 19 und \nBeschl. v. 22. Januar 2013 - 4 BN 7.13 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 23. Juni \n2020 a. a. O., juris Rn. 31; SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris \nRn. 46). Liegt nur hinsichtlich eines Teils des Plangebiets ein erkennbares \nstädtebauliches Konzept vor, erweist sich die Veränderungssperre als rechtswidrig \n(SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 49). Die Absicht zu \nplanen, also stichpunktartig benannte Planinhalte konkreten Flächen zuzuweisen, ist \nGegenstand der Planungshoheit einer Gemeinde, aber keine Grundlage für den Erlass \neiner Veränderungssperre (SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris \nRn. 49). Insofern vermag der Senat der in der ergänzenden Stellungnahme vom 25. \nApril 2022 vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin, es sei nicht erforderlich, die \nkonkretisierten Planungsabsichten des Aufstellungsbeschlusses im Einzelnen im \nPlangebiet zuzuordnen, nicht zu folgen. Die Absicht, eine derartige Konkretisierung im \nPlanungsverfahren \nvorzunehmen, \ngenügt \nfür \nsich \ngenommen \nfür \neinen \nPlanaufstellungsbeschluss. Sie bildet aber - wie dargelegt - keine hinreichende \nGrundlage für den Erlass einer hier streitgegenständlichen Veränderungssperre nach \n§ 14 BauGB, die einen hinreichenden Konkretisierungsgrad zu den von den \nFestsetzungen betroffenen Flächen erfordert (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 \n- 1 B 118/21 -, juris Rn. 43, 46 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B \n276/21 -, juris Rn. 49). \n37 \n\n17 \n \nDie \nArgumentation \nder \nAntragsgegnerin, \neiner \nVielzahl \nvon \nPlanaufstellungsbeschlüssen \nbliebe \ndas \ngesetzliche \nSicherungsmittel \nder \nVeränderungssperre versagt, wenn man unabhängig von der Zulässigkeit eines \nPlanaufstellungsbeschlusses für eine die Planung sichernde Veränderungssperre \neinen höheren Maßstab der Konkretisierung der betroffenen Flächen stellen würde, \nverfängt insofern nicht. Dies ist vielmehr eine Konsequenz der normativen Vorgaben \ndes § 14 Abs. 1 BauGB, der über das Vorliegen eines Planaufstellungsbeschlusses \nhinaus eine Veränderungssperre nur „zur Sicherung der Planung für den künftigen \nPlanbereich“ zulässt. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Planaufstellungsbeschluss \nselbst Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung machen müsse. \nWesentlich ist vielmehr, ob beim Erlass einer Veränderungssperre, die vom \nPlanaufstellungsbeschluss nicht nur begrifflich zu trennen ist, sondern auch zeitlich mit \ndem Planaufstellungsbeschluss nicht zusammenzutreffen braucht, die Planung einen \nStand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu \nerwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C \n39.74 -, juris Rn. 28, 29). Daraus folgt, dass bei großräumigen Plangebieten absehbar \nsein muss, in welchen Bereichen des Plangebiets die unterschiedlichen Festsetzungen \nangestrebt werden, ohne dass es bereits einer parzellenscharfen Zuordnung bedarf. \nHat die Planung einen derartigen Stand erreicht, kann eine solchermaßen \nkonkretisierte Planung sodann auch mittels Veränderungssperre gesichert werden. \nVorliegend ist hingegen nicht ersichtlich und auch anhand des - lediglich \nFlurstückgrenzen ausweisenden - Lageplans nicht erkennbar, an welchem Standort \noder auf welchen Flächen die unterschiedlichen Nutzungen in dem mehr als 150 ha \numfassenden \nAreal \njeweils \nerfolgen \nsollen. \nWeder \ndem \nLageplan \nzur \nVeränderungssperre (Anlage 1) noch dem Lageplan zum Aufstellungsbeschluss \n(Anlage 2) lassen sich die Flächen für einzelne angestrebte Festsetzungen \nentnehmen. Anhand der Begründung und der im Verwaltungsvorgang dokumentierten \nAnfrage \nder \nFa. \nE....... \nkann \nlediglich \nhinsichtlich \nder \nFlächen \nfür die \nBetriebserweiterung und einer diesbezüglichen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 19 \nBauGB davon ausgegangen werden, dass selbige südlich der bereits vorhandenen \nBetriebsflächen und damit im östlichen Teil des Plangebiets auf den Flurstücken..... \nund... angestrebt wird. Ob auf diesen Flurstücken zugleich auch die avisierte \nFreilandhaltung für 60.000 Legehennen ermöglicht werden soll, lässt sich den \nUnterlagen nicht verlässlich entnehmen. Abgesehen hiervon bleibt hinsichtlich der \nübrigen - und wie oben ausgeführt nur vage absehbaren - Festsetzungen völlig offen, \nauf welchen Flächen im Plangebiet diese erfolgen sollen. Soweit die Begründung zum \n38 \n39 \n\n18 \n \nAufstellungsbeschluss an Festlegungen im Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge (etwa \nzum Vorranggebiet Landwirtschaft) anknüpft, bietet dies keinen verlässlichen \nAnhaltspunkt für eine konkret absehbare Flächenzuweisung. Denn die Begründung \nstellt zugleich auf den erst in Aufstellung befindlichen Regionalplan Region Chemnitz \nab, dessen Erfordernisse zunächst als sonstige Erfordernisse zu berücksichtigen und \nnach Abschluss des Regionalplanverfahrens nach Maßgabe von § 4 ROG zu beachten \n(Abs. 1) oder zu berücksichtigen (Abs. 2) sind. Die Antragsgegnerin hat damit bewusst \neine planerische Dynamik in den Blick genommen, was einer Zuweisung einzelner \nPlaninhalte zu konkreten Flächen und damit einer sicherungsfähigen Planung im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre \nentgegensteht. Abgesehen davon räumt die Antragsgegnerin in ihrer ergänzenden \nStellungnahme vom 24. März 2022 im Eilverfahren - 1 B 460/21 - letztlich selbst ein, \ndass sie bei Erlass der Veränderungssperre noch nicht über konkretisierte Planungen \nverfügte, indem sie die flächenmäßige Zuordnung einzelner Festsetzung - in dem mit \nmehr als 150 ha sehr großen Plangebiet - explizit dem Planverfahren vorbehält. \nSoweit der Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2022 schließlich \nausgeführt hat, man habe vor der Beschlussfassung noch nicht feststellen können, wo \nwelche Nutzungen für Windenergieanlagen hinderlich sein könnten, ist dies nicht \ngeeignet, über die defizitäre Konkretisierung des Planungskonzepts hinwegzuhelfen. \nDies spricht vielmehr eher dafür, dass es der Antragsgegnerin lediglich darum ging, \nmittels der Veränderungssperre Zeit für die Entwicklung eines bestimmten \nPlanungskonzepts zu gewinnen und damit in der Sache zunächst nur ihre \nPlanungshoheit zu sichern. \n3. Offenbleiben kann im Übrigen die Frage, wie sich die fehlende Maßstabsangabe im \nLageplan auswirkt und ob es zur präzisen Abgrenzung des Planbereichs einer \nFestlegung über die maßgebliche Seite des breit eingezeichneten Grenzverlaufs \n(Innen-, Mittel- oder Außenlinie) bedurfte. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass \nein \nunwirksamer \noder \nnicht \nordnungsgemäß \nbekannt \ngemachter \nPlanaufstellungsbeschluss ebenfalls der Rechtmäßigkeit einer hierauf bezogenen \nVeränderungssperre entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. August 1992 - 4 N 1.92 \n-, juris Rn. 14 f.). \n4. Nicht abschließend zu entscheiden hat der Senat, ob mit dem beabsichtigten \nBebauungsplan städtebauliche Ziele verfolgt werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), \ninsbesondere ob er auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit \nentbehrt. Jedenfalls steht die ablehnende Haltung der (Mit-)Eigentümer der \n40 \n41 \n42 \n\n19 \n \nFlurstücke..... und... gegenüber einer Betriebserweiterung der Fa. E....... einer \ngemeindlichen Überplanung durch eine sog. Angebotsplanung rechtlich nicht von \nvornherein entgegen. Darüber hinaus dürfte sich dem Planaufstellungsbeschluss der \nerforderliche städtebauliche Bezug zu den angestrebten Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 \nBauGB) nicht gänzlich absprechen lassen. Hinsichtlich einer beabsichtigten \nFestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB für die städtebauliche Einordnung der \nBetriebserweiterung der Fa. E....... dürfte sich dies nachvollziehbar unmittelbar aus \nZiffer 3 des Planaufstellungsbeschlusses sowie aus dessen Begründung ergeben, die \nexplizit eine „angemessene Distanz zwischen empfindlichen Nutzungen, insbesondere \nWohnnutzungen in L.......... und zusätzlichen Tierhaltungsanlagen“ anspricht. Es \nerscheint im Übrigen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass angesichts der \nEntfernungen \nzwischen \nden \nunterschiedlichen \nNutzungen \neine \nplanerische \nKonfliktbewältigung gelingen kann. \nIII. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nIV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 \nAbs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. \nV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \n43 \n44 \n45 \n\n20 \n \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n gez.: \n \nGretschel \n \n \n \n \nDr. Henke \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n21 \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG. Der Senat hat bei der in \nseinem Ermessen stehenden Bewertung der Bedeutung der Sache für die \nAntragstellerin den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Nummern \n9.8.1 und 9.8.4) herangezogen und sich an den Angaben in der Antragsschrift vom 23. \nDezember 2021 orientiert. Anhaltspunkte dafür, dass die Sache für die Antragstellerin \neine hiervon abweichende Bedeutung hätte, sind weder dargetan noch ersichtlich. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \n \n \ngez.: \nGretschel \n \n \n \n \n \n Dr. Henke \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-09/1-c-106-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":17},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-09/1-c-106-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486970","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.736614+00:00"}}