{"status":"available","doknr":"OLD486969","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-10","aktenzeichen":"6 A 949/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 949/20 \n \n3 K 764/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nerkennungsdienstlicher Behandlung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 10. Juni 2022 \nbeschlossen: \nAuf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 28. Oktober 2020 - 3 K 764/19 - zugelassen, soweit \ndie Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2016 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 4. März 2019 auch hinsichtlich der angeordneten \nAnfertigung eines Spezialbildes abgewiesen worden ist. \nDie Kosten- und Streitwertentscheidung bleibt insgesamt der Endentscheidung \nvorbehalten. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat nur im tenorierten Umfang \nErfolg. Insoweit ist die Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Kläger die im angefochtenen Urteil und auch in den \nangegriffenen Bescheiden nicht weiter begründete Notwendigkeit der Anfertigung \neines „Spezialbildes“ im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung ausreichend \ninfrage stellt, indem er geltend macht, mangels näherer Definition erschließe sich \nschon deren Sinn und Zweck nicht. \nIm Übrigen ist der Zulassungsantrag unbegründet, da das Vorbringen des Klägers, auf \ndessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, nicht erkennen lässt, dass der allein geltend gemachte \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nErgebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der \nZulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem \ngenannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens \ntragende \nRechtssätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, \nBeschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 824/09 -, NJW \n2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht \nfür \ndie \nangegriffene \nRechtsauffassung \noder \nSachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen \nund aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. \n28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Das leistet die Antragsschrift, soweit \ndie streitige Anordnung sich auf andere Maßnahmen als die Anfertigung eines \nSpezialbilds bezieht, nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. \nDezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2019, mit \nwelchem auf der Grundlage des § 81b Alt. 2 StPO die erkennungsdienstliche \nBehandlung des Klägers durch Abnahme eines Dreiseitenbilds, eines Ganzkörperbilds, \neines Spezialbilds, eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks sowie durch eine \nPersonenbeschreibung angeordnet wurde, abgewiesen. Anlass für die Anordnung war \nein durch die Staatsanwaltschaft L...... unter dem Aktenzeichen 819 Js 73466/16 \ngeführtes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts gefährlicher \nKörperverletzung; das diesbezügliche Strafverfahren wurde durch das Amtsgericht \nL...... mit Beschluss vom 13. September 2017 nach § 153a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StPO \nendgültig \neingestellt. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhat \nden \nFortfall \nder \nBeschuldigteneigenschaft vor Erlass des Widerspruchsbescheids unter Verweis auf \nein Urteil des 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 \n- 3 A 215/17 - für unerheblich gehalten. \nDemgegenüber beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf die entgegengesetzte \nAuffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 5. April 2016 \n- 1 S 275/16 -, juris Rn. 6). Die Streitfrage ist inzwischen im Sinne der vom \nVerwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung höchstrichterlich geklärt (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 14 ff.). Das Argument des Klägers, \nder Beschuldigtenbegriff könne nicht unterschiedlich ausgelegt werden, je nach dem \nob die Maßnahme gemäß der ersten oder zweiten Alternative des § 81b StPO getroffen \nwerden solle, verfängt nicht. Es geht nicht um eine unterschiedliche Begriffsauslegung, \nsondern um die für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Anordnungen relevante Frage, \nzu \nwelchem \nZeitpunkt \ndie \nBeschuldigteneigenschaft \nbestehen \nmuss. \nDas \n4 \n5 \n\n4 \n \nBundesverwaltungsgericht hat aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung der \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen in den verschiedenen Varianten des § 81b StPO \nden Schluss gezogen, dass die Rechtmäßigkeit einer auf die zweite Alternative \ngestützten Anordnung - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach der \nersten Alternative - nicht dadurch berührt wird, dass der Betroffene nach Abschluss \ndes Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die \nBeschuldigteneigenschaft verliert. Die Fortentwicklung dieser Rechtsprechung, nach \nder der Betroffene nur bei Ergehen der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO und nicht \nauch noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides Beschuldigter gewesen sein muss, \nhat das Bundesverwaltungsgericht mit der Erwägung begründet, dass der spezifische \nZweckzusammenhang zwischen erkennungsdienstlicher Maßnahme und dem \nkonkreten Strafverfahren in § 81b 1. Alt. StPO eine andauernde Abhängigkeit der \nRechtmäßigkeit der Anordnung von dem Fortbestand der Beschuldigteneigenschaft \nbegründet, wohingegen diese Akzessorietät mangels finaler Verknüpfung der beiden \nElemente in der zweiten Alternative fehlt. Denn bei dieser wird die der \nStrafverfolgungsvorsorge dienende Anordnung nur anlässlich des laufenden \nErmittlungs- oder Strafverfahrens getroffen, nicht aber zu dessen Förderung, so dass \nihre Rechtmäßigkeit nicht vom Fortbestand der Beschuldigteneigenschaft bis zum \nErlass des Widerspruchsbescheids abhängt (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. \nRn. 17). \nDer \nKläger \nbeanstandet \nferner \nzu \nUnrecht, \ndass \nder \nBeklagte \nkeine \nErmessensentscheidung getroffen habe. Das Verwaltungsgericht habe insoweit \nübersehen, dass die Begründung der Anordnung im Widerspruchsbescheid \noffensichtlich einfachen Satzbausteinen entnommen sei, die in keiner Verbindung mit \nder Anlasstat stünden. Der Vorwurf, den der Kläger in anderem Zusammenhang auch \ngegen die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils erhebt, ist, wie auch der \nBeklagte in der Antragserwiderung geltend macht, zu pauschal, um nachvollzogen \nwerden zu können. Denn welche Passagen konkret gemeint sind, führt der Kläger nicht \naus. Soweit er zur weiteren Begründung darauf verweist, dass der Beklagte im \nAnlassverfahren (819 Js 73466/16) erst nach Erlass der streitgegenständlichen \nBescheide am 7. Juni 2019 um Akteneinsicht gebeten habe, und daraus folgert, dass \ndie Angaben und Rückschlüsse in den Bescheiden „ins Blaue hinein“ erfolgt seien, trifft \ndies ersichtlich nicht zu. Vielmehr hatte der Beklagte ausweislich der Verwaltungsakten \n(Bl 49) bereits im Verlauf des Widerspruchsverfahrens am 29. März 2017 und sodann \nnach Klagerhebung erneut Einsicht in die Akte 819 Js 73466/16 genommen. Zu dem \nweiteren vom Beklagten im Widerspruchsbescheid herangezogenen Verfahren wegen \n6 \n\n5 \n \nKörperverletzung (819 Js 59100/16) trifft zwar der Hinweis des Klägers zu, dass der \nBeklagte dazu keine Aktenkenntnis hatte. Ausweislich des Protokolls der mündlichen \nVerhandlung hatte er die diesbezüglichen Sachverhaltsangaben aber dem \npolizeilichen Auskunftssystem entnommen. Inwieweit das einen Ermessensausfall \nbegründen soll, legt der Kläger nicht dar. \nDem \nKläger \nist \neinzuräumen, \ndass \nder \nBeklagte \nden \nWegfall \nder \nBeschuldigteneigenschaft nach endgültiger Einstellung des Anlassverfahrens am 13. \nSeptember 2017 nicht - wie geboten - berücksichtigt hat. Daraus ergibt sich aber - \nentgegen der Auffassung des Klägers - kein durchgreifender Ermessensfehler. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. \n25) ist das behördliche Entschließungsermessen, sofern auf der Tatbestandsebene \ndes § 81b 2. Alt. StPO das Merkmal der Notwendigkeit festgestellt wird, abgesehen \nvon Sonderfällen, für die hier nichts ersichtlich und vorgetragen ist, in der Regel in \nRichtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert. Das in § 81b StPO \naufgenommene \nTatbestandsmerkmal \nder \nNotwendigkeit, \ndas \ndas \nVerhältnismäßigkeitsprinzip auf einfachgesetzlicher Ebene zum Ausdruck bringt, \nunterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle. Die Norm \nstellt hinsichtlich der Notwendigkeit nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der \nAnordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen \nab. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer noch nicht vollzogenen Anordnung \nkommt es deshalb für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die \nSachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz \nan. Damit kann in zeitlicher Hinsicht dem Übermaßverbot mit Blick auf mögliche, dem \nBetroffenen günstige Änderungen der Sachlage, wie sie sich z. B. aus der Einstellung \neines Verfahrens bei vollständiger Ausräumung des Tatverdachts ergeben können, \nhinreichend Rechnung getragen werden. Im Streitfall hat das Verwaltungsgericht \nausführlich begründet, warum trotz Einstellung des Anlassverfahrens durch das \nAmtsgericht nicht sämtliche Verdachtsmomente ausgeräumt waren und die \nNotwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme deshalb unter \ndiesem Aspekt nicht entfallen war. Damit setzt sich der Kläger nicht ansatzweise \nauseinander. \nAuch die weiteren Einwände, mit denen der Kläger die vom Verwaltungsgericht bejahte \nNotwendigkeit in Frage zu stellen sucht, greifen nicht durch. So ist unerheblich, dass \nsowohl die Anlasstat als auch die Anordnung des Beklagten im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung bereits rund vier Jahre zurücklagen. Denn das \n7 \n8 \n\n6 \n \nVerwaltungsgericht hat die Notwendigkeit nicht allein mit der Anlasstat, sondern mit der \nnicht unerheblichen kriminellen Vorgeschichte des Klägers und zuletzt mit seiner \nVerurteilung wegen Betrugs in 16 tateinheitlichen und sechs weiteren Fällen (dabei \nhandelt es sich um einen Teil der zahlreichen im PASS zu einem Aktenzeichen \naufgeführten Ermittlungsverfahren) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht \nMonaten durch das Landgericht L...... (rechtskräftig seit 15. November 2017) \nbegründet. Dabei hat es den seitherigen Zeitablauf mit der Erwägung relativiert, dass \ndie Möglichkeiten des Klägers in der Zeit seiner Inhaftierung bis zur Aussetzung der \nReststrafe zur Bewährung mit Beschluss des Landgerichts B..... vom 20. Mai 2020 \neingeschränkt gewesen seien. Damit befasst sich der Kläger nicht. Der von ihm \nangeführte Aspekt, dass „bereits Löschungsreife jeglicher zu erkennungsdienstlichen \nZwecken hergestellter Unterlagen eingetreten“ seien, geht ersichtlich fehl, beträgt die \nTilgungsfrist bei einer derartigen Freiheitsstrafe doch fünfzehn Jahre (vgl. § 46 Abs. 1 \nNr. 4 BZRG). \nSchließlich wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die Erwägungen, mit denen das \nVerwaltungsgericht die Eignung der Anordnung der erkennungsdienstlichen \nMaßnahmen (ausgenommen der Anfertigung des Spezialbilds) zur Förderung der \nAufklärung künftiger Straftaten begründet hat. Konkret bemängelt er insoweit nur, dass \nAngaben dazu fehlten, wieso eine erkennungsdienstliche Behandlung bei den \nvorangegangen Ermittlungs-/Strafverfahren hilfreich gewesen wären, den Kläger als \nTäter zu identifizieren. Derartige Ausführungen waren hier indes entbehrlich. Sie wären \nallenfalls dann veranlasst, wenn der Kläger in der Vergangenheit nur mit Delikten \nauffällig geworden wäre, bei denen - wie z. B. bei der Verletzung der Unterhaltspflicht \n- notwendigerweise der Täter von vorneherein bekannt ist, und wenn deshalb auch \nkeine Wahrscheinlichkeit bestehen würde, dass er in Zukunft anders straffällig werden \nkönnte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. Februar 2022 - 6 A 846/20 -, juris Rn. 9). Davon \nkann hier angesichts der bisher gegen den Kläger geführten Verfahren wegen \nKörperverletzung und Eigentums- und Vermögensdelikten keine Rede sein. Es liegt \nauf der Hand, dass die Aufklärung einer Tatbeteiligung des Klägers jedenfalls bei \nKörperverletzungstatbeständen durch die Vorlage entsprechender Lichtbilder und \nPersonenbeschreibungen und ggf. auch durch das Vorhandensein von Finger- sowie \nHandflächenabdrücken gefördert werden kann. Weniger einschneidende Beweismittel \nsind nicht ersichtlich. Mit dem Zweck der erleichterten Aufklärung künftiger Straftaten \ndienen sie einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege; einem \nRechtsgut, dem ein hoher Rang zukommt. Damit erweisen sich die angeordneten \nMaßnahmen auch als verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BVerwG Urt. v. 27. Juni \n9 \n\n7 \n \n2018 a. a. O. Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -, \njuris Rn. 52). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \nBelehrung zum Berufungsverfahren \nDas Antragsverfahren wird - soweit zugelassen - als Berufungsverfahren fortgesetzt; \nder Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor \nihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert \nwerden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im \nEinzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an \neinem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nBegründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber \nhinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur \n1. Steuerberater, \nSteuerbevollmächtigte, \nWirtschaftsprüfer \nund \nvereidigte \nBuchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des \n10 \n\n8 \n \nSteuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 \ndes Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des \nSteuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, \n2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, \n3. Gewerkschaften \nund \nVereinigungen \nvon \nArbeitgebern \nsowie \nZusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere \nVerbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren \nMitglieder, \n4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche \nInteressenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger \nnach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen \nwesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer \nTätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige \nProzessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für \nKriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im \nZusammenhang stehenden Angelegenheiten, \n5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer \nder in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder \nZusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder \nentsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die \nTätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-10/6-a-949-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-10/6-a-949-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486969","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.706363+00:00"}}