{"status":"available","doknr":"OLD486968","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-10","aktenzeichen":"6 A 341/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 341/21.A \n \n1 K 2247/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 10. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, \nwird abgelehnt. \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 21. April 2021 - 1 K 2247/20.A - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist \nabzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, \n§ 121 ZPO). \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in \nGestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 \nVwGO) vorliegt. \nIm Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches \nGehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher \nund rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli \n2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher \ndurch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich \nzu äußern. Namentlich müssen die Prozessparteien die Möglichkeit erhalten, den \nVortrag des wesentlichen Inhalts der Akten (§ 103 Abs. 2 VwGO), die Hinweise und \nFragen des Gerichts bei der anschließenden Erörterung der Sache (§ 104 Abs. 1 und \n2 VwGO) sowie die Ausführungen der Gegenseite zu hören und dazu Stellung zu \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nnehmen (§ 103 Abs. 3 VwGO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten die \nMöglichkeit zur schriftsätzlichen Vorbereitung (§ 86 Abs. 4 VwGO) genutzt haben \n(BVerwG, Urt. v. 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris Rn. 8). Zum anderen soll der Anspruch \nauf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des \nGerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener \nKenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. \nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen \nder Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschl. \nv. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 \nA 295/18.A -, juris Rn. 3). \nEine Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die \nProzesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und \ninwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs \ngeeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 - 1 B 161.04 -, juris Rn. \n3; v. 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, \n3328). Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge ist zudem stets die (erfolglose) \nvorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der \nDinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Wird dies von \neinem Beteiligten versäumt, ist sein Gehörsanspruch nicht verletzt (BVerwG, Urt. v. 3. \nJuli 1992 a. a. O. Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 23. Dezember 2021 - 6 A 680/19 -, juris \nRn. 36). \nNach diesem Maßstab ist keine Gehörsverletzung dargetan. Das Verwaltungsgericht \nhat in seinem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2021 ergangenen \nUrteil die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsyIG, hilfsweise \nauf Feststellung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsyIG, weiter hilfsweise auf \nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie \näußerst hilfsweise auf Reduzierung des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 \nAbs. 1 AufenthG auf null gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger macht mit seinem \nZulassungsvorbringen geltend, dass ausgehend von der Sitzungsniederschrift vom 21. \nApril 2021 entgegen § 103 Abs. 2 VwGO nach dem Aufruf der Sache der wesentliche \nInhalt der Akten nicht vorgetragen wurde und entgegen § 104 Abs. 1 VwGO die \nVorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten weder tatsächlich noch rechtlich erörtert \nhat. Damit habe sie die mündliche Verhandlung mangels vorheriger Erörterung der \nStreitsache auch nicht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO schließen können. \nSchließlich \nsei \nverfahrensfehlerhaft \ndadurch \ngehandelt \nworden, \ndass \ndie \n4 \n5 \n\n4 \n \nDolmetscherin im Verfahren des Klägers ausweislich des Protokolls zu Beginn der \nmündlichen Verhandlung nicht gemäß § 55 VwGO i. V. m. § 189 Abs. 1 GVG erneut \nbeeidigt worden sei. Durch diese Verfahrensfehler sei es der Mutter des Klägers nicht \nmöglich gewesen, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu äußern und auf die \nvom Verwaltungsgericht im Urteil Bezug genommene Einschätzung deren Vortrags im \neigenen Klageverfahren - 1 K 2064/15.A - als unglaubhaft zu reagieren und dem Kläger \ndie Möglichkeit zu geben, etwaige Widersprüche aus dem Vortrag der Eltern im \nVerfahren 1 K 2064/15.A auszuräumen. Auch hätte die Mutter des Klägers ohne die \nVerfahrensfehler zum entscheidungserheblich erachteten Sachverhalt ergänzend \nvortragen können, insbesondere zu der Intention der freiwilligen Rückkehr ihres \nEhemannes, dem Vater des Klägers, in seine Heimat und zu den Vorladungen des \nVaters des Klägers durch das Innenministerium der Russischen Föderation vom 23. \nJanuar 2017 und vom 13. März 2017. \nDer Kläger legt damit entgegen den Anforderungen an eine erfolgreiche Gehörsrüge \nschon nicht substantiiert dar, welches konkrete Vorbringen durch die behaupteten \nVerfahrensfehler des Verwaltungsgerichts verhindert wurde und inwiefern eine \nBerücksichtigung dieses Vorbringens Einfluss auf die geltend gemachten Ansprüche \nhätte haben können. Dies gilt sowohl für den im Verfahren 1 K 2064/15.A als \nunglaubhaft angesehenen Vortrag der Mutter des Klägers als auch für die Intention der \nRückkehr seines Vaters in die Russische Föderation sowie die Vorladungen aus dem \nJahr 2017, die bereits Gegenstand der die Eltern des Klägers betreffenden \nVerwaltungsakte (dort Bl. 427 ff.) sind und im Rahmen des Verwaltungsverfahrens \nauch erörtert wurden (Verwaltungsakte der Eltern des Klägers Bl. 393). Welche neuen, \nbisher nicht vorgetragenen Umstände die Mutter bei Gewährung rechtlichen Gehörs \nvorgetragen hätte und inwieweit diese eine andere Bewertung der vom Kläger geltend \ngemachten Ansprüche rechtfertigen sollten, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu \nentnehmen. Auch dass die Mutter vergeblich versucht hat, sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen, wird nicht vorgetragen. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n \n6 \n \n7 \n8 \n\n5 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-10/6-a-341-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-10/6-a-341-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486968","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.681726+00:00"}}