{"status":"available","doknr":"OLD486967","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-13","aktenzeichen":"5 A 118/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 118/22 \n \n1 K 1638/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndas Studentenwerk Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Geschäftsführer \nFritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsteller - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAusbildungsförderung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \nam 13. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 27. Januar 2022 - 1 K 1638/19 - zuzulassen, wird verworfen. \nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. \n1. Der Beklagte hat innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Frist weder den Antrag auf \nZulassung der Berufung noch die Zulassungsbegründung in der gesetzlich \nvorgeschriebenen Form eingereicht. \nNach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie \nschriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, \ndurch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts \neinschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten \nZusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. \nIst eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die \nÜbermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen \n(§ 55d Satz 4 VwGO). \nDer Beklagte hat gegen das ihm am 2. Februar 2022 zugestellte Urteil des \nVerwaltungsgerichts am 22. Februar 2022 per Fax einen Antrag auf Zulassung der \nBerufung gestellt. Am 24. Februar 2022 ist das Original dieses Schriftsatzes beim \nVerwaltungsgericht \neingegangen. \nEinen \nHinweis \nauf \neine \nvorübergehende \nUnmöglichkeit der Einreichung als elektronisches Dokument gemäß § 55a VwGO \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \nenthielt die Antragsschrift nicht. In elektronischer Form wurde der Antrag erst am 8. \nApril 2022 nachgereicht. \nDer Beklagte wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 7. März 2022 darauf \nhingewiesen, dass der Zulassungsantrag unzulässig sein dürfte, weil er entgegen \n§ 55d VwGO nicht in elektronischer Form im Sinne des § 55a eingereicht wurde. \nDaraufhin hat der Beklagte mit per Fax übersandtem Schreiben vom 11. März 2022 \nmitgeteilt, dass das beBePO auf der Softwareplattform „Governikus“ samt \nerforderlicher Übermittlungstechnik bei ihm seit Januar 2022 eingerichtet sei. Die \nÜbermittlung des hier in Rede stehenden Berufungszulassungsantrages auf \nelektronischem Wege in der gesetzlich vorgeschriebenen Form sei vorübergehend aus \nGründen, die er nicht zu vertreten habe, nicht möglich. Eine neuerliche Nachfrage habe \nnoch keine Klärung ergeben (Fehlerbearbeitungsprobleme beim zuständigen \nLandesbetrieb Sächsische Informatik Dienste - SID). Auf die Bitte des Gerichts um \nMitteilung, ob die Übermittlung per beBePO seit Januar 2022 funktioniert habe und ab \nwann es dann technische Probleme gegeben habe, die einer Übersendung per \nbeBePO entgegen stehen, oder ob eine Übermittlung per beBePO trotz der Einrichtung \nseit Januar 2022 noch nicht erfolgen konnte, hat der Beklagte mit Fax vom 30. März \n2022 ausgeführt: Er habe die beBePO-Software „Governikus“ frühzeitig im August \n2021 beschafft und auf seinem IT-System installiert. Zuständig für das weitere \nVerfahren der technischen Inbetriebnahme des beBePO sei der für den Beklagten \nzuständige Anstaltsträger Freistaat Sachsen. Dies sei vorwegzuschicken, da es ein \nbezeichnendes Licht auf die nach wie vor nicht gelösten (IT-)technischen beBePO-\nProbleme werfe, welche nicht beim Beklagten lägen. Der Freistaat Sachsen habe es \nzu vertreten, dass der Beklagte sein mit Zertifizierung der Bundesnotarkammer \nzugewiesenes beBePO nicht nutzen könne. Dies seien ganz klar (IT-anwendungs)-\ntechnische Probleme, die, wenn auch bereits länger andauernd, dennoch auch im \nVwGO-Sinne nur vorübergehender Natur seien. Der SID sei mit der lmplementierung \nin der „Zielkurve“. \nAm 30. März 2022 hat der Beklagte die Zulassungsbegründung per Fax beim \nOberverwaltungsgericht eingereicht. Am 8. April 2022 hat der Beklagte die \nAntragsschrift vom 22. Februar 2022 und die Zulassungsbegründung vom 30. März \n2022 in einer den Anforderungen des § 55a VwGO entsprechenden Weise elektronisch \nbeim Oberverwaltungsgericht nachgereicht. \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nDamit hat der Beklagte nicht im Sinn des § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO glaubhaft \ngemacht, dass die fehlende Möglichkeit, die Zulassungsschrift als elektronisches \nDokument zu übermitteln, auf vorübergehenden technischen Gründen im Sinn von § \n55d Satz 3 VwGO beruhte. Denn § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle \nEinreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für \ndie Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen \nunverzüglich für Abhilfe zu sorgen. \nIm Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO (BT-Drs. \n17/12634 vom 6. März 2013, S. 27 f.) heißt es: \n„Die zwingende Benutzung kann allerdings nicht gelten, wenn die Justiz aus \ntechnischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist. Für diesen \nFall erlaubt Satz 2 (entspricht § 55d Satz 3 VwGO) eine Einreichung auf \nherkömmlichem Weg. Dies ist jedoch, um Missbrauch auszuschließen, bei der \nErsatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Satz 2 sieht \nim Einzelnen vor, dass weiterhin auf die nach den allgemeinen Vorschriften \nzulässigen Einreichungsformen (Übermittlung in Papierform oder Übermittlung \ndurch einen Telefaxdienst gemäß § 130 Nr. 6) ausgewichen werden kann, \nsolange - etwa wegen eines Serverausfalls - die elektronische Übermittlung \nvorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Dabei spielt es \nkeine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit \nin der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen \nist. Denn auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des \nRechtsanwalts soll dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen. Die \nMöglichkeit der Ersatzeinreichung kann vor allem zur Wahrung materiell-\nrechtlicher Verjährungs- oder Aus- schlussfristen erforderlich sein, in die keine \nWiedereinsetzung gewährt werden kann und bei denen § 167 eine Rückwirkung \nauf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht vorsieht. Allerdings wird durch die \nEinschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ klargestellt, \ndass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit \nentbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung \nelektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen \nunverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Satz 3 (entspricht § 55d Satz 4 VwGO) sieht \ndaher auch vor, dass die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer \nvorübergehenden Natur glaubhaft zu machen ist. Die Glaubhaftmachung soll \nmöglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind \nSituationen denkbar, bei denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf \nfeststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum \nFristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft \nzu machen. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne \nschuldhaftes Zögern) nachzuholen. Auf Anforderung des Gerichts sind \nRechtsanwälte oder sonstige durch die Vorschrift betroffene Einreicher \nverpflichtet, eine Einreichung - bei Ersatzeinreichung in Papierform zusätzlich - \nin elektronischer Form vorzunehmen.“ \nDen Ausführungen des Beklagten lässt sich entnehmen, dass er jedenfalls bis Ende \nMärz 2022 elektronische Dokumente in einer den Anforderungen des § 55a VwGO \ngenügenden Form nicht versenden konnte, er die notwendigen technischen \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nEinrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente also noch nicht \nvorgehalten hatte. Hierbei handelt es sich entgegen seiner Auffassung nicht um eine, \nwenn auch länger andauernde, vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen \nGründen im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO. Denn eine solche liegt nur vor, wenn die \nnotwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im \nAnschluss zu technischen Ausfällen - etwa einem Serverausfall – kommt (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 31. März 2022 – 19 A 448/22.A -, juris Rn. 6). Der Beklagte war jedoch \nbis Ende März 2022 durchgehend zur Übermittlung elektronischer Dokumente nicht in \nder Lage. Dieses Normverständnis ergibt sich auch aus § 55d Satz 4 Halbsatz 2 \nVwGO, da das Nachreichen eines elektronischen Dokuments nur bei kurzfristigen \ntechnischen Störungen in Betracht kommt. Rechtlich unerheblich ist, ob die Ursache \ndafür, dass dem Beklagten erst Anfang April 2022 eine den Anforderungen des § 55a \nVwGO genügende elektronische Übermittlung möglich war, bei ihm selbst oder beim \nFreistaat Sachsen lag. Die von Amts wegen zu beachtende Verletzung der \nvorgeschriebenen elektronischen Form führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung \n(vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2022 - 10 ZB 22.827 -, juris Rn. 2; OVG Rh.-Pf., Beschl. \nv. 7. April 2022 - 13 A 10278/22 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 7. Februar \n2022 - 6 N 19/22 - juris Rn. 2; OVG Schl.-H., Beschl. v. 25. Januar 2022 - 4 MB 78/21 \n-, juris Rn. 4 und OVG LSA, Beschl. v. 18. Januar 2022 - 1 L 98/21.Z -, juris Rn. 4). \n2. Der Antrag ist auch unzulässig, weil mit dem der rechtlichen Überprüfung durch den \nSenat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag das Vorliegen des \ngeltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist. \nSolche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist \ndes § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint \n(SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; BVerfG, Beschl. \nv. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). \nDer Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die \nangegriffene \nRechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. \nw. N.). \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nDiesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht, da es bereits an \neiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nfehlt. Der Beklagte führt aus, die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergebe sich \ndaraus, dass sich das Verwaltungsgericht mit den tragenden Gründen des \nAusgangsbescheids nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Diese Gründe habe \ndie Widerspruchsbehörde im angefochtenen \nWiderspruchsbescheid dezidiert \naufgegriffen. Der Beklagte zitiert sodann die Passage aus dem Widerspruchsbescheid \nvom 29. Juli 2019, die vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden \nsein soll. Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch in den Entscheidungsgründen des \nangefochtenen Urteils mit den beiden in der zitierten Passage enthaltenen \nBegründungssträngen, wonach der Kläger nicht in ein höheres, sondern vom zehnten \nFachsemester zurück in das siebte Fachsemester gewechselt sei, und der Kläger auch \nnicht so gestellt werden könne wie ein Studierender, der von Anfang an im \nDiplomstudiengang Bildende Kunst studiert hat, auseinandergesetzt. Es hätte dem \nBeklagten oblegen, sich in der Zulassungsbegründung mit der Begründung des \nVerwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dem werden die - unzutreffende - \nBehauptung einer fehlenden Auseinandersetzung und eine bloße Wiederholung der \nBegründung des Widerspruchsbescheids nicht gerecht. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Döpelheuer \n \n \n Helmert \n \n \n \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-13/5-a-118-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130d","ref_norm":"130d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-13/5-a-118-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486967","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.656265+00:00"}}