{"status":"available","doknr":"OLD486966","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-13","aktenzeichen":"6 B 45/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 45/22 \n \n3 L 813/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \nbeide wohnhaft: \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \ndie Stadt Trebsen \nvertreten durch den Bürgermeister \nMarkt 13, 04687 Trebsen \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufforderung zur Beräumung einer Straße nach SächsPBG; Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 13. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 18. Januar 2022 - 3 L 813/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, \ndass die Antragsteller den Mauerabbruch in der P Straße, Höhe Grundstück \nHausnummer.., innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu \nberäumen haben. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf je 7.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragsteller wenden sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung von \neingestürzten Mauerstücken aus öffentlichem Straßenraum. \nMit Bescheid vom 25. Oktober 2021 verfügte die Antragsgegnerin gegenüber den \nAntragstellern als Eigentümer des Grundstücks P Straße.., 0.... T, Flustück Nr. ..... der \nGemarkung P, den Mauerabbruch in Höhe ihres Grundstücks bis zum 31. Dezember \n2021 zu beräumen (Nr. 1), drohte für den Fall der Weigerung die Ersatzvornahme an \n(Nr. 2) und ordnete für den Fall, dass die Antragsteller der Anordnung nicht \nnachkommen sollten, die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 an (Nr. 3). Zur Begründung \nführte die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid aus, die Antragsteller hafteten \npolizeirechtlich für den Zustand der Stützmauer. Dies gelte unabhängig davon, ob die \nStützmauer auf oder hinter der Grundstücksgrenze errichtet worden sei. Denn sie sei \nals wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Antragsteller anzusehen (§§ 93, 94 \nBGB). \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Der angefochtene Bescheid sei \nbei summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei die polizeiliche \nGeneralklausel in § 12 SächsPBG. Die in den öffentlichen Straßenraum gestürzten \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nMauerteile stellten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, da der \nbestimmungsgemäße Gebrauch öffentlicher Verkehrsflächen nicht mehr gegeben sei. \nDie Antragsgegnerin habe die Antragsteller als Zustandsverantwortliche in Anspruch \nnehmen dürfen. Die Stützmauer sei mit dem Grund und Boden fest verbunden und \ndaher wesentlicher Bestandteil i. S. v. §§ 93, 94 Abs. 1 BGB. Die Antragsteller seien \ndaher zumindest (Mit-)Eigentümer der beschädigten Mauer. \nDie Antragsgegnerin dürfe die Antragsteller als alleinige Zustandsverantwortliche im \nSinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsPBG in Anspruch nehmen. Die Stützmauer diene \nallein dem Schutz des Grundstücks der Antragsteller und sei diesem daher \nsicherheitsrechtlich zuzuordnen. Dass die Stützmauer teilweise auch auf zwei \nSplitterflurstücken stehe, die sich im Eigentum der Antragsgegnerin befänden \n(Flürstücke Nr. .... und... der Gemarkung P), sei für die sicherheitsrechtliche \nStörerhaftung unbeachtlich. Ob diejenige Person, die aufgrund ihrer Inhaberschaft der \ntatsächlichen Gewalt oder ihrer Eigentümerstellung zur effektiven Gefahrenabwendung \nin der Lage sei, zugleich auch einer entsprechenden zivilrechtlichen Verpflichtung \nunterliege, sei im maßgeblichen Interesse der effektiven Gefahrenabwehr unerheblich. \nNach Aktenlage sei die Gefahrenlage grundstücksbezogen und damit der Sphäre der \nVerantwortung des jeweiligen Grundstückseigentümers zuzuordnen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 \nBuchst. a SächsStrG stehe dem nicht entgegen, da kein funktionaler Zusammenhang \nder Stützmauer mit dem Straßenkörper bestehe. \nDer Bescheid leide auch nicht an einem Ermessensfehler. Die Antragsgegnerin habe \ndas ihr eingeräumte Ermessen auch in Bezug auf die Störerauswahl erkannt und \nfehlerfrei ausgeübt. \nDagegen wenden die Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon \nausgegangen, \ndass \nsie \nZustandsverantwortliche \nseien. \nZwar \ngehe \ndas \nVerwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die Stützmauer als wesentlicher \nBestandteil zu behandeln sei. Die Stützmauer stehe aber nicht auf ihrem Flurstück Nr. \n....., weswegen sie auch nicht Eigentümer der Stützmauer sein könnten. Der \nMauerabbruch stamme entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nausschließlich \nvon \nden \nim \nEigentum \nder \nAntragsgegnerin \nstehenden \nSplittergrundstücken, den Flurstücken Nr. .... und Nr... (gemeint ist Nr. ...), die im Zuge \neiner Neuvermessung aus dem Flurstück Nr. ..... herausgemessen worden seien. \nMangels Eigentümerschaft könnten sie nicht als Zustandsstörer in Anspruch \ngenommen \nwerden. \nDas \nVerwaltungsgericht \nsei \nzudem \nfehlerhaft \ndavon \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nausgegangen, dass die Stützmauer allein dem Schutz ihres Grundstücks diene. Sie \ndiene vielmehr ausschließlich dem Schutz des Straßenkörpers der P Straße, für die die \nAntragsgegnerin \ndie \nStraßenbaulast \ntrage. \nDie \nArgumentation \ndes \nVerwaltungsgerichts zu § 2a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsStrG gehe ebenfalls fehl, \nzumal nicht ermittelt worden sei, welche Veränderungen es zwischenzeitlich gegeben \nhabe, die sich auf die Funktion der Stützmauer hätten auswirken können. Zumindest \nsei die Antragsgegnerin als Straßenbaulastträgerin für die Erhaltung der Stützmauer \nmitverantwortlich. \nDie \nAntragsgegnerin \nsei \nschließlich \nmit \nallen \nHandlungsmöglichkeiten ausgestattet, um die Schuttablagerungen selbst effektiv zu \nbeseitigen, weshalb auch die Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig sei. \nII. \nDie Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgetragenen Gründe, \nauf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und \n6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller \ngegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2021 zu Unrecht abgelehnt \nhat. Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine Änderung des Beschlusses. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. \n1. Rechtsgrundlage für die Anordnung, den Mauerabbruch in der P Straße in Höhe von \nHausnummer.. zu beräumen, ist die polizeiliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 \nSächsPBG, wonach die Polizeibehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können, \num eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die \nBefugnisse nicht besonders geregelt sind. \nVon dem auf der öffentlichen Straße liegenden Mauerabbruch geht eine Gefahr für die \nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße und damit für die öffentliche \nSicherheit aus. Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht auch nicht im Streit. \nNach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln sind die \nAntragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch alleinige Verantwortliche für \ndie Gefahr, sodass die Maßnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 \nSächsPBG gegen sie gerichtet werden konnte. Einer Ermessensentscheidung zur \nAuswahl unter verschiedenen Verantwortlichen bedurfte es deshalb nicht. Eine solche \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nhat die Antragsgegnerin in dem von den Antragstellern angegriffenen Bescheid \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht getroffen. \nNach § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsPBG sind, wenn von einem Tier oder einer Sache eine \nGefahr ausgeht, die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu \nrichten. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsPBG können sie auch gegen den Eigentümer \noder einen sonst Berechtigten gerichtet werden. Es spricht Überwiegendes dafür, dass \ndie Antragsteller sowohl alleinige Inhaber der tatsächlichen Gewalt (a) als auch \nEigentümer der Stützmauer sind und sonstige Berechtigte nicht existieren (b). Auch \nsind keine Personen ersichtlich, die als Verhaltensstörer in Betracht kommen (c). \na) Die Stützmauer unterfällt entgegen der Einschätzung der Antragsteller wohl nicht \nder Straßenbaulast und damit auch nicht der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. \nDer Antragsgegnerin obliegt die Straßenbaulast und damit die Pflicht zur Unterhaltung \nfür Ortsstraßen (§ 44 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsStrG, § 9 Abs. 1 \nSächsStrG), wie der am Grundstück der Antragsteller vorbeiführenden P Straße, an \nder die Stützmauer mit einer Seite angrenzt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsStrG \ngehören Stützmauern zum Straßenkörper und sind damit Teil der öffentlichen Straßen. \nZwar erfasst die Norm ihrem Wortlaut nach alle Stützmauern. Die Zurechenbarkeit \neiner Stützmauer zum Straßenkörper nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsStrG setzt \naber - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - zusätzlich einen funktionellen \nZusammenhang mit der Straße voraus (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2006 - 5 \nBS 185/06 -, juris Rn. 8; zur inhaltsgleichen Vorschrift § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StrG \nNRW: OVG NRW, Beschl. v. 20. September 2020 - 2 B 990/20 -, juris Rn. 19 f.; zu § 2 \nAbs. 2 Nr. 1 HessStrG: HessVGH, Beschl. v 27. November 2015 - 2 A 2073/14.Z -, juris \nRn. 16 ff.). Dient die Mauer allein dem Schutz des Anliegergrundstücks, so ist sie \ndiesem zuzuordnen. Dient sie allein dem Schutz der Straße, ist sie ihr zuzuordnen. \nDient die Stützmauer sowohl dem Schutz der Straße als auch dem des \nAnliegergrundstücks, kommt eine gemeinsame Unterhaltungspflicht ebenso in \nBetracht \nwie \neine \nan \neinem \nÜberwiegen \ndes \nSchutzzieles \nanknüpfende \nUnterhaltspflicht (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2006 a. a. O.). Eine die \nUnterhaltspflicht in solchen Fällen immer dem anliegenden Grundstückseigentümer \nauferlegende Vorschrift, wie sie etwa das Straßengesetz für das Land Baden-\nWürttemberg enthält (vgl. dort § 56 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 5), gibt es im Sächsischen \nStraßengesetz nicht. Wenn ein Schutzziel deutlich überwiegt, ist es für die \nUnterhaltungspflicht maßgeblich (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 20. September 2020, \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \na. a. O. Rn. 20.). Nur wenn dies nicht der Fall ist, liegt eine gemeinsame \nUnterhaltungspflicht nahe. Zur Beurteilung wird teilweise auf die Situation im Zeitpunkt \nder Errichtung der Straße oder Stützmauer abgestellt, zum Teil auf die objektive \nSituation zum heutigen Zeitpunkt (vgl. HessVGH, Beschl. v 27. November 2015 a. a. \nO. Rn. 20 m. w. N.). Da es um Gefahrabwehr zum heutigen Zeitpunkt geht, ist vorrangig \nauf die heutigen Umstände abzustellen; die Umstände zum Zeitpunkt der Errichtung \nder Straße oder der Stützmauer können aber Indizien zum funktionalen \nZusammenhang zwischen Straße und Stützmauer ergeben. \nHier dient die Stützmauer bei objektiver Betrachtung zum heutigen Zeitpunkt sowohl \ndem Grundstück der Kläger, weil es das Abrutschen des Gartens des höhergelegenen \nHauses verhindert und die Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragsteller durch Anlage \neiner ebenen Fläche für Garten und Terrasse verbessert, als auch der Straße, weil es \ndas Abrutschen von Steinen und Erdreich des Grundstücks auf die Straße verhindert. \nDer funktionale Bezug zum Grundstück überwiegt aber derart den zur Straße, dass \neine alleinige Unterhaltungspflicht durch die Antragsteller und keine gemeinsame \nUnterhaltungspflicht durch Antragsteller und Antragsgegnerin besteht. Die bei den \nAkten befindlichen Lichtbilder zeigen, dass nicht nur Teile der zur P Straße hin \ngelegenen Stützmauer eingestürzt sind, sondern dass auch ein Teil des auf dem \nFlurstück Nr. ..... - von der P Straße aus gesehen - hinter der Stützmauer \naufgeschütteten Grund und Bodens in den Straßenraum mit abgeglitten ist. Für ein \nÜberwiegen des funktionalen Zusammenhangs zum Grundstück spricht, dass die \nStützmauer von der früheren Eigentümerin, der Gemeinde P, dazu errichtet wurde, das \nGrundstück durch Schaffung einer ebenen Fläche besser nutzen zu können und nicht, \num die Straße errichten zu können. Das bei den Akten befindliche Protokoll der \n„Schlußbaubesichtigung des neu errichteten Gemeindeamtes“ des Gemeindeamts P \nvom 8. August 1922 bestätigt den optischen Eindruck und die Zweckbestimmung der \nMauer. Das Grundstück war seinerzeit mit der Bezeichnung Flurstück Nr. .... im \nGrundbuch der Gemeinde P eingetragen. Die Stützmauer wurde von der Bauherrin des \nauf dem Grundstück errichteten Gebäudes, der Gemeinde P, wohl im Jahr 1922 oder \nin den Vorjahren erbaut. So geht aus dem Dokument hervor, dass „entlang des \nNeubaugrundstücks“ mit der Flurstückbezeichnung Nr. .... „vor dem zu Tage tretenden \nFelsblock eine Gartenstützmauer errichtet“ wurde. Allem Anschein nach wurde die \nStützmauer - wegen eines Felsblocks auf dem Flurstück und der Hanglage - nach drei \nSeiten hin errichtet, um mittels einer Aufschüttung eine ebene Fläche zwischen dem \ndamaligen Gemeindeamt und der P Straße zur Nutzung als Garten zu schaffen. Die \nMauer sollte somit die Anlage eines ebenen Gartens ermöglichen sowie diesen \n14 \n\n7 \n \nabstützen und nicht die Errichtung der wohl bereits bestehenden Straße ermöglichen. \nAuf den Nachbargrundstücken befinden sich deutlich kleinere Stützmauern. Dagegen \ntritt die Funktion, dass die Stützmauer die P Straße auch vor abrutschendem Erdreich \nschützt, bei wertender Betrachtung deutlich zurück. Die Gefahr des Abrutschens ist \nhier primär dadurch bedingt, dass das Haus so hoch errichtet ist und das Grundstück \nüber einen ebenen Garten und damit auch über eine entsprechend hohe Stützmauer \nverfügt. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung \ndarauf, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob es im Zuge der Erneuerung der \nP Straße zu Veränderungen gekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich durch den \nAusbau das Schutzziel der Stützmauer verändert haben könnte, werden von den \nAntragstellern weder benannt, noch sind solche nach Aktenlage ersichtlich. \nWegen des eindeutigen Überwiegens des funktionalen Zusammenhangs zum \nGrundstück der Antragsteller und weil auch äußere Merkmale darauf hindeuten, dass \ndie Stützmauer den Antragstellern allein gehört, kann offenbleiben, ob die Regelungen \nim Bürgerlichen Gesetzbuch, die die Vermutung der Befugnis zur gemeinsamen \nBenutzung \nund \ndie \nVerpflichtung \nzur \ngemeinsamen \nUnterhaltung \neiner \nGrenzeinrichtung (§§ 921, 922 BGB) enthalten, hier entsprechend anwendbar sind \noder ob sie nur das nachbarrechtliche Verhältnis regeln (so BayVGH, Beschl. v. 4. April \n2016 - 10 ZB 14.2380 -, juris Rn. 9). Weil auch äußere Merkmale darauf hindeuten, \ndass die Mauer den Antragstellern allein gehört, würde die Vermutung nicht eingreifen \n(vgl. § 921 letzter Halbsatz BGB). \nb) Nach gegenwärtigem Kenntnisstand spricht auch Überwiegendes für ein \nAlleineigentum der Antragsteller. \nNach den bei der Verwaltungs- und Gerichtsakte befindlichen Lichtbildern und \nAblichtungen aus Vermessungsunterlagen geht der Senat davon aus, dass viel dafür \nspricht, dass sich die Stützmauer teilweise auf dem Grundstück der Antragsteller und \nteilweise auf Grundstücken der Antragsgegnerin befindet. Gegebenenfalls wird der \nFrage aber im Widerspruchsverfahren weiter nachzugehen sein. \nGrundsätzlich sind für Grenzanlagen die Regelungen in § 946, § 94 Abs. 1 und § 905 \nSatz 1 BGB maßgebend, aus denen sich der Grundsatz der vertikalen („lotrechten“) \nTeilung ergibt. Dies hat zur Folge, dass jedem Grundstückseigentümer derjenige Teil \nder Grenzeinrichtung gehört, der sich auf seinem Grundstück befindet (ganz \nallgemeine Meinung, vgl. z. B. BGH, Urt. v. 27. März 2015 - V ZR 216/13 -, juris und \nBGHZ 204, 364 Rn. 8 m. w. N.). \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \nAnders ist es jedoch bei einem infolge Zustimmung rechtmäßigen Überbau. Bei einem \nsolchen besteht nach § 912 Abs. 1 BGB eine Duldungspflicht des Eigentümers des \nanderen Grundstücks. Das Eigentum am Gesamtgebäude hat der jeweilige Eigentümer \ndes Grundstücks, von dem übergebaut ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 2004 - V ZR \n243/03 -, NJW 2004, 1237; Herrler, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 912 Rn. 2). \nHat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die \nGrenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat \nder Nachbar den Überbau nach § 912 Abs. 1 BGB zu dulden, es sei denn, dass er vor \noder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. \nZwar findet die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf „Gebäude“ Anwendung. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie allerdings nach Sinn und Zweck \nerweiternd auch auf andere größere Bauwerke anzuwenden, deren Beseitigung eine \ndem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung \nwirtschaftlicher Werte bedeutete (BGH, Urt. v. 27. März 2015 a. a. O. Rn. 30 zu einer \nUfermauer an der Spree). Diese Voraussetzungen dürften hier mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit vorliegen. \nDie Stützmauer ist sowohl nach ihren Ausmaßen als auch nach ihrer Bauweise als \ngrößeres Bauwerk einzuordnen. Nach den bei den Akten befindlichen Lichtbildern \numschließt sie nach drei Seiten hin eine höher gelegene Fläche des Flurstücks Nr. ...... \nAuf der nördlichen Seite grenzt sie die höher gelegene Fläche zur Hofeinfahrt ab und \ntrifft im rechten Winkel auf den Gehweg an der P Straße. Von dort erstreckt sie sich auf \neiner Länge von ca. 20 bis 25 m entlang des zur P Straße gehörenden Gehwegs. Vom \nSchnittpunkt der Grundstücksgrenzen der Flurstücke Nr. ..... und Nr. .... führt sie vom \nGehweg der P Straße im rechten Winkel abgehend entlang der Grenze des tiefer \nliegenden Flurstücks Nr. .... in östlicher Richtung weiter. Den Lichtbildern nach schätzt \nder Senat die Höhe der Stützmauer im Bereich der Hofeinfahrt bis zum Gehweg auf \nzwischen etwa ein bis zwei Meter. Entlang der P Straße steigt ihre Höhe bis zur \nAbbruchstelle in südlicher Richtung auf eine Höhe von etwa drei bis 3,5 Meter an. \nEntlang der Grenze zum Flurstück Nr. .... nimmt ihre Höhe wieder ab. Die Lichtbilder \nzeigen weiter, dass die Stützmauer in massiver Bauweise errichtet wurde. Den von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Vermessungsunterlagen zufolge hat das Mauerwerk auf \ndem Straßenniveau eine Tiefe von 45 cm und oben, auf dem Niveau des Grundstücks \nder Antragsteller, eine Tiefe von 25 cm. \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n9 \n \nAuch die vom Bundesgerichtshof weiter vorausgesetzte erhebliche wirtschaftliche \nBedeutung der Stützmauer für die Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragsteller dürfte \ngegeben sein. Denn die Stützmauer wurde von der früheren Eigentümerin - wie \nausgeführt - dazu errichtet, das Grundstück durch Schaffung einer ebenen Fläche \nbesser nutzen zu können (vgl. zu besseren Ausnutzung eines hinter einer Ufermauer \nliegenden Ufergrundstücks: BGH, Urt v. 27. März 2015 a. a. O.). Nach den bei den \nAkten befindlichen Lichtbildern dient die Stützmauer augenscheinlich zur Absicherung \ngegen das Abgleiten der erhöhten Fläche des Grundstücks der Antragsteller, \ninsbesondere auch zur P Straße hin. \nDer entsprechenden Anwendung von § 912 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass die \nFlurstücke Nr. Nr. .... und Nr. ... erst nach dem Bau der Stützmauer entstanden sind \nund zum Zeitpunkt des Überbaus sich die Grundstücke alle im Eigentum der Gemeinde \nbefanden („Eigengrenzüberbau“ bzw. Teilung eines bebauten Grundstücks, sodass \ndas Gebäude nunmehr von Grenze durchschnitten wird). Es kommt allein darauf an, \ndass der Überbau einem Stammgrundstück zugeordnet werden kann, das nach dem \nWillen des Eigentümers oder bei der Teilung eines Grundstücks objektiv zu bestimmen \nist (vgl. BGH, Urt . v. 27. März 2015 a. a. O. Rn. 31; Herrler a. a. O. Rn. 2, 14 f.). Dies \nist hier der Fall. Stammgrundstück ist das Flurstück Nr. ..... (früher Nr. ....), da die \nStützmauer zu dessen besserer Nutzung errichtet worden ist und hierzu auch heute \nnoch objektiv überwiegend dient. \nDa sowohl das Flurstück als auch die Flächen der P Straße im Zeitpunkt der Errichtung \nder Stützmauer im Eigentum der Gemeinde P standen, ist auch von einem i. S. v. § \n912 Abs. 1 BGB rechtmäßigen Überbau auszugehen. Damit dürfte die Stützmauer \nvollständig im Eigentum der Antragsteller stehen. \nAndere Berechtigte an der Stützmauer sind nicht ersichtlich. \nc) Da die Gefahr durch den Mauerabbruch auch nicht durch das Verhalten von \nPersonen (vgl. Art. 14 Abs. 1 SächsPBG), sondern die Korrosion der Mauer verursacht \nwurde, kommen mit hoher Wahrscheinlichkeit allein die Antragsteller als \nZustandsstörer in Betracht. Eine Ermessensentscheidung zur Störerauswahl war \ndeshalb nicht erforderlich. Werden die Antragsteller zu Recht als alleinige \nZustandsstörer in Anspruch genommen, können sie sich nicht darauf berufen, die \nAntragsgegnerin verfüge selbst über die geeigneten Mittel, um den Abraum zu \nbeseitigen. \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n10 \n \n2. Die Androhung der Ersatzvornahme begegnet ebenso keinen rechtlichen Bedenken. \nDie Voraussetzungen hierfür nach § 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Abs. 1 \nSächsVwVG liegen vor. \n3. Da die Antragsteller der Anordnung zur Beräumung der P Straße bisher nicht \nnachgekommen sind, die im angefochtenen Bescheid zum 31. Dezember 2021 hierzu \ngesetzte Frist jedoch abgelaufen ist, verlängert der Senat die Frist, um den \nAntragstellern die Umsetzung der Verpflichtung und Abwendung der Ersatzvornahme \nbinnen angemessener Frist nach Zugang des Beschlusses zu ermöglichen. Der Senat \nhält es im Streitfall für angemessen, die in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids \nbestimmte Frist für die Beräumung bis einen Monat nach Zustellung des Beschlusses \nzu verlängern. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und die Abänderung der \nStreitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG \n(vgl. Nr. 1.5, 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt \nz. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Da die Antragsgegnerin die \nvoraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Bescheid auf 15.000 € beziffert und \nfür eine abweichende Beurteilung keine Anhaltspunkte vorliegen, legt der Senat diesen \nBetrag zugrunde und halbiert ihn wegen der Vorläufigkeit der im Eilverfahren \ngetroffenen Entscheidung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \nDrehwald \n \nGroschupp \n \n29 \n30 \n31 \n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-13/6-b-45-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 905","ref_norm":"905","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-13/6-b-45-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486966","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.626014+00:00"}}