{"status":"available","doknr":"OLD486965","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-13","aktenzeichen":"2 B 143/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 143/22 \n \n11 L 33/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) \nvertreten durch den Rektor \nFriedensstraße 120, 02929 Rothenburg \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWiederholung einer Modulprüfung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 13. Juni 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 30. März 2022 - 11 L 33/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \nDer Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig im Rahmen der \nLaufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt \nPolizeivollzugsdienst zur weiteren mündlichen Wiederholungsprüfung im Modul 11 \n„Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt \nzuzulassen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf vorläufige Zulassung zur \nWiederholungsprüfung der mündlichen Wiederholungsprüfung im Modul 11 \n„Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen“, hilfsweise auf Neubewertung abgelehnt. \nDie mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \nim vorläufigen Rechtsschutzverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nführen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n1. Der Antragsteller war Polizeikommissaranwärter und Studierender im 26. \nStudienjahrgang (2018/2021) bei der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) zum \nErwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene im \nPolizeivollzugsdienst. Er nahm am 17. August 2021 an der mündlichen \nWiederholungsprüfung im Modul 11 „Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen“ teil. Die \nPrüfung bestand aus der mit 75 % gewichteten Teilprüfung „Einsatzlehre“ und der mit \n25 % gewichteten Teilprüfung „Versammlungsrecht“. Mit Bescheid vom 20. August \n2021 wurde ihm das Nichtbestehen der Prüfung eröffnet. Hiergegen legte der \nAntragsteller Widerspruch ein; zusätzlich stellte er unter Hinweis auf besondere \nfamiliäre \nBelastungen \nund \ncoronabedingte \nPrüfungserschwernisse \neinen \nHärtefallantrag nach § 45 Abs. 2 SächsAPOPol. Mit Bescheiden vom 4. November \n1 \n2 \n\n3 \n \n2021 wurde dem Antragsteller das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung \nmitgeteilt sowie der Härtefallantrag abgelehnt. Die beiden hiergegen eingelegten \nWidersprüche hatten keinen Erfolg; über die hiergegen erhobenen Klagen (11 K 92/22 \nund 11 K 93/22) wurde bislang nicht entschieden. \nDen vom Antragsteller unter dem 17. Januar 2022 gestellten Antrag auf einstweiligen \nRechtschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ab. Es \nfehle an einem Anordnungsanspruch. Ein Wiederholungsanspruch scheide aus, weil \nes an einem Verfahrensfehler fehle. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass die \nVorbereitungszeit für die Prüflinge unterschiedlich lang gewesen sei, bleibe sein \nVortrag im Wesentlichen unsubstantiiert. Außerdem habe er eine fehlerhafte \nHandhabung der Vorbereitungszeiten nicht zeitnah angezeigt. Ein Verfahrensfehler \nliege auch nicht darin, dass der Antragsteller den Prüfungssachverhalt erneut ziehen \nmusste, nachdem er zunächst den ihm bereits aus dem ersten Prüfungsversuch \nbekannten Sachverhalt Nr. 21 gezogen hatte; hierdurch sei der Grundsatz der \nChancengleichheit gewahrt worden. Der Vortrag, bei der Prüfung sei der Rahmen des \nzugelassenen Prüfungsstoffes verlassen worden und Lehrinhalte seien nicht durchweg \nausreichend vermittelt worden, sei nicht hinreichend substantiiert. Auch insoweit sei \nkeine rechtzeitige Rüge erhoben worden. Der Einwand, ein Prüfer habe während der \nPrüfung mehrfach die Stirn gerunzelt, sei ebenfalls nicht substantiiert. Ein besonderer \nHärtefall liege nicht vor. Die vorgetragenen besonderen Umstände im persönlichen \nUmfeld seien sicherlich belastend, indes beträfen sie allgemeine soziale \nGesichtspunkte und seien etwa mit dem Tod eines sehr nahen Angehörigen nicht \nvergleichbar. Zudem sei nicht glaubhaft gemacht, dass das Prüfungsversagen auf \ndiesen Umständen beruhte und seine Ursache nicht etwa in Leistungsdefiziten habe. \nDie allgemeinen Bedingungen der Prüfungsvorbereitung während der Pandemie träfen \nnicht nur den Antragsteller, sondern alle Studierenden in gleicher Weise. Der \nAntragsteller \nhabe \nauch \nkeinen \nAnspruch \nauf \nNeubewertung \nder \nWiederholungsprüfung, weil diese rechtsfehlerfrei bewertet worden sei. Ein Prüfling \nhabe keinen Anspruch darauf, dass die Prüfer oder die Prüfungsbehörde die \nGewichtung von Teilklausuren oder von Teilen des Prüfungsstoffes über Jahre hinweg \nunverändert ließen. Auch die weiteren Einwände begründeten keine Bewertungsfehler. \nMit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, dass die Vorbereitungszeit der \nPrüflinge unterschiedlich lang gewesen sei; dies sei vom Antragsgegner auch nicht \nkontrolliert worden. Er habe hierzu ausreichend vorgetragen. Das Verwaltungsgericht \nsei verpflichtet gewesen, hier im Wege der Amtsermittlung weiter nachzuforschen. Der \n3 \n4 \n\n4 \n \nAntragsteller hätte keine Rüge erheben müssen, weil ein offensichtlicher Mangel \nvorgelegen habe. Außerdem sei das erneute Auslosen der Prüfungsaufgabe \nrechtswidrig gewesen. Der Antragsteller habe auch substantiiert vorgetragen, dass der \nPrüfungsstoff verlassen worden und die Vorbereitung im Studium nicht ausreichend \ngewesen sei. Insbesondere habe die Prüfung ohne die große Abschlussübung, die \nersatzlos gestrichen worden sei, nicht erfolgreich absolviert werden können. Die \nLerninhalte des Moduls 11 seien nicht ausreichend vermittelt worden. Es sei auch \nausreichend zum Prüfungsstoff vorgetragen worden. Dieser müsse grundsätzlich dem \nLernstoff folgen. Gegenstand der Modulprüfungen seien im Hochschulrecht die in dem \nModul behandelten Stoffgebiete. Es sei nicht Sache des Antragstellers, das Vorliegen \nvon Verfahrensfehlern im Einzelnen darzulegen, sondern ein Verfahrensfehler sei \nimmer dann erheblich, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht \nausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller habe auch einen Anspruch wegen \ndes Vorliegens eines besonderen Härtefalls. Die erneute Krebserkrankung der \nEhefrau, von der der Antragsteller erst kurz vor der Prüfung erfahren habe, stelle keinen \nallgemeinen sozialen Gesichtspunkt, sondern eine besondere Belastung der \nunmittelbaren Angehörigen dar; es werde auf die hierzu erstinstanzlich vorgelegte \neidesstattliche Versicherung verwiesen. Zudem bildeten die offensichtlichen \nBeeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie außergewöhnliche, prüfungsrechtlich \nrelevante Umstände. Die Pandemie habe sich erheblich auf die einzelnen Lehrinhalte \nund ihre Vermittlung während des Studiums ausgewirkt. Deshalb hätten andere \nPrüfungsbehörden \nbereits \nAusgleichsregelungen \nerlassen. \nEin \nBewertungsverfahrensfehler liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \ndarin, dass in früheren Prüfungen die Gewichtung von Versammlungsrecht und \nEinsatzlehre 40:60 betragen habe, während dies bei der streitgegenständlichen \nPrüfung auf 25:75 geändert worden sei. Das stehe nicht im Verhältnis zur Anzahl der \nLehrveranstaltungen. \nDer Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Er trägt unter \nanderem vor, dass lediglich vier von 220 Studierenden die mündliche Modulprüfung \nnicht bestanden hätten. \n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen führen zur Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis er-\n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not-\nwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, \nVwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 27). \na) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Es \ndroht jedenfalls die Gefahr des Verlusts speziellen Prüfungswissens. Dies gilt auch \nangesichts des Umstands, dass der Antragsteller nach dem Nichtbestehen der \nWiederholungsprüfung am 17. August 2021 zwar zeitnah Widerspruch eingelegt und \neinen Härtefallantrag gestellt hat, indes der Antrag auf vorläufige Zulassung zur \nweiteren Wiederholungsprüfung erst am 17. Januar 2022 gestellt wurde, somit zu \neinem Zeitpunkt, zu dem bereits ein (mindestens partieller) Verlust an Prüfungswissen \neingetreten sein könnte. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass dem Nachteil \neines weiteren Wissensverlusts durch die vorläufige Zulassung zur erneuten \nWiederholungsprüfung noch begegnet werden kann. \nb) Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. \nZwar leidet die am 17. August 2021 durchgeführte Wiederholungsprüfung nicht an \neinem Verfahrensfehler (aa). Indes hat der Antragsgegner unzutreffend einen \nbesonderen Härtefall verneint (bb). \naa) Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich des Hauptantrags zu Recht davon \nausgegangen, dass nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nvorzunehmenden \nsummarischen \nPrüfung \nmangels \nFeststellung \neines \nVerfahrensfehlers kein Anspruch auf eine - vorläufige - erneute Durchführung der \nWiederholungsprüfung besteht. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass beim \nVorliegen eines Verfahrensfehlers die Anforderungen an den Vortrag, dieser \nVerfahrensfehler habe sich auch auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt, nicht \nüberspannt werden dürfen. Allerdings muss der Antragsteller glaubhaft machen (§ 123 \nAbs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass ein solcher Verfahrensfehler vorliegt. \nHinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen die Chancengleichheit trägt der \nAntragsteller letztlich ausschließlich Vermutungen vor; allerdings ist ihm zugute zu \nhalten, dass er konkrete Feststellungen in der Prüfungssituation kaum oder gar nicht \ntreffen konnte. Aber gerade das unterstreicht die Richtigkeit der Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass er den seiner Ansicht nach vorliegenden Verstoß hätte \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nrügen müssen. Denn diese Rügepflicht dient letztlich auch dazu, Unklarheiten über den \nrechtmäßigen Ablauf einer Prüfung zu vermeiden. Der Senat hat im Beschluss vom \n25. September 2013 - 2 B 436/13 -, (juris Rn. 23) zur Rügepflicht ausgeführt: \nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens \ngrundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Diese Forderung ist im Hinblick \nauf das bundesrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus zwei selbstständig \nnebeneinander stehenden Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen soll \nverhindert \nwerden, \ndass \nder \nbetroffene \nPrüfling \nin \nKenntnis \ndes \nVerfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis \nabwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu \nverschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der \nChancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den \nVerfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der \nPrüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des \ngerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur \noder zumindest Kompensation (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, NVwZ 1995, \n492 m. w. N.). Die Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln besteht in \nPrüfungsverfahren auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 27. April 1999, NVwZ 2000, 921; OVG NRW, Beschl. v. 21. März \n2013 - 14 E 135/13 -, juris Rn. 4). Ob der Prüfling dieser Obliegenheit \nnachgekommen ist, bleibt anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. \nEine solche Rüge oder doch wenigstens eine Nachfrage hätte während oder zumindest \nkurz nach der Prüfung erfolgen müssen, so dass es nicht entscheidend darauf \nankommt, wann der Prüfungsbescheid ergangen oder zugegangen ist. Gründe, warum \ndies dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Es ist \nalso unklar, ob ein Verfahrensfehler insoweit vorliegt. Eine offensichtlich \nunterschiedliche Vorbereitungszeit für die Prüflinge mit der Folge des Entfallens der \nRügepflicht ergibt sich damit aus dem Vortrag des Antragstellers nicht; er selbst kann \n- aus nachvollziehbaren Gründen - nicht angeben, ob und in wie vielen Fällen sowie \nmit welchem Ausmaß eine etwaige unterschiedliche Vorbereitungszeit erfolgte; damit \nwar dieser Mangel jedenfalls nicht offensichtlich. \nEin Verfahrensfehler liegt auch nicht hinsichtlich der wiederholten Auslosung der \nPrüfungsaufgabe vor. Der Senat macht sich zunächst die Begründung des \nVerwaltungsgerichts (BA S. 8/9) zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO, mit der sich die \nBeschwerde nicht substantiiert auseinandersetzt. Soweit in dem vom Antragsteller \nherangezogenen Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 16. Juli 2021 \neine Wiederholung des Losverfahrens ausgeschlossen wird, bezieht sich dieser \nHinweis ersichtlich nicht auf die hier vorliegende besondere Konstellation, dass die \nPrüfungsaufgabe dem Kandidaten aus der Erstprüfung bereits bekannt ist. Zudem legt \nder Antragsteller nicht dar, welche Relevanz der vermeintliche Fehler für das \n12 \n13 \n\n7 \n \nPrüfungsergebnis gehabt haben sollte bzw. welchen Verlauf die Prüfung ohne die \nerneute Auslosung genommen hätte. \nEin Verfahrensfehler liegt schließlich auch nicht hinsichtlich des Prüfungsstoffes vor. \nDer Senat macht sich zunächst die Begründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 9 bis \n14) zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Es ist nicht Ziel eines Studiums, welches für \ndie erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 qualifizieren soll und zu einem \nBachelorabschluss führt (§ 44 Abs. 6 Satz 1 SächsAPOPol), ausschließlich vermitteltes \nWissen zu reproduzieren oder anzuwenden. Der Antragsgegner weist zutreffend auf \n§ 2 SächsAPOPol (Ziel der Ausbildung und des Studiums) hin, der folgenden Wortlaut \nhat: \nZiel der Ausbildung und des Studiums ist es, handlungskompetente Beamte in der \nFachrichtung Polizei auszubilden und sie zu befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, \nihren fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und \nFertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben ihrer \nLaufbahn rechtskonform, bürgernah, konfliktmindernd sowie selbständig und \neigenverantwortlich zu erfüllen. Es soll insbesondere die Fähigkeit zum Erkennen \nvon sicherheitsrelevanten Entwicklungen und zum problemorientierten Denken \nentwickelt und vertieft werden. \nSchon \naus \nden \nMerkmalen \n„selbständig“ \nund \n„eigenverantwortlich“ \nsowie \n„problemorientierten Denken“ ergibt sich, dass ein rein wiederholendes Wissen und \nnicht-autonome Fähigkeiten nicht den Schwerpunkt der Ausbildung darstellen. Das \nkann sich dann aber auch in den Gegenständen der Prüfung widerspiegeln, die letztlich \ndazu dient, den Erfolg der Ausbildung festzustellen. Selbständig tragend weist der \nSenat darauf hin, dass offensichtlich die pandemiebedingte Reduzierung und \nUmstrukturierung der Lehreinheiten nicht dazu geführt hat, dass ein Prüfungserfolg \nnicht erreichbar war: Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des \nAntragsgegners (AS 163 RS) haben von 220 Studierenden allein vier, also weniger als \n2%, die mündliche Modulprüfung endgültig nicht bestanden. Das spricht für sich. \nbb) Der Antragsteller hat indes einen Anspruch auf Durchführung einer weiteren \nWiederholungsprüfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SächsAPOPol. Nach dieser Vorschrift \nkann ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, \nauf schriftlichen Antrag bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles zu einer zweiten \nWiederholungsprüfung zugelassen werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen \nnach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung bei der \nPrüfungsbehörde einzureichen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SächsAPOPol). \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \n(1) Beim Antragsteller hat bei seinem Wiederholungsversuch ein besonderer Härtefall \nvorgelegen. Der Senat hat zum vergleichbaren Fall einer „besonderen Belastung“ im \nRahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in seinem Urteil vom 16. Juni 2011 - \n2 A 822/10 -, juris Rn. 18 ff. ausgeführt: \nIndem § 54 Abs. 2 Satz 1 SächsJAPO als tatbestandliche Voraussetzung an das \nVorliegen einer außergewöhnlichen Belastung anknüpft, wird der Zweck der Norm \ndeutlich. Sie zielt darauf ab, dem Prüfungsbewerber eine zweite Wiederholung der \nPrüfung einzuräumen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass sein bisheriges \nVersagen \nin \neiner \nAusnahmesituation \nwesentlich \nauch \nauf \natypische \nleistungsmindernde Umstände zurückzuführen ist, die er nicht oder nur in geringerem \nMaße zu vertreten hat (Senatsurt. v. 28. April 2011 - 2 A 612/08 -, juris und v. 16. Juni \n2011 - 2 A 939/10 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 13. März 1996 - 4 S 1684/95 -, juris). \nRegelmäßig kann aus dem zweimaligen Misserfolg in einer Prüfung auf das \nNichtvorliegen der geforderten individuellen Fähigkeiten des Kandidaten geschlossen \nwerden. Liegen indes atypische leistungsmindernde Umstände vor, lässt sich die \nUngeeignetheit eines Prüflings für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte \nAusbildung trotz des zweifachen Prüfungsversagens ausnahmsweise nicht mit der \nerforderlichen Sicherheit feststellen. Der Ausnahmefall setzt das Vorliegen \naußergewöhnlicher, prüfungsrechtlich relevanter Umstände voraus, die vom Prüfling \nnicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so \nerheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht. Allgemeine \nsoziale Gesichtspunkte oder Konfliktlagen mit Dauercharakter müssen außer Betracht \nbleiben (vgl. Senatsurt. v. 28. April 2011 u. v. 16. Juni 2011 a. a. O.; VGH BW a. a. O., \nHessVGH, Urt. v. 22. Februar 1985 - 6 UE 2793/84 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 26. \nNovember 1993 - 22 A 3246/92 -). \nDie Feststellung des Tatbestandsmerkmals der „außergewöhnlichen Belastung“ als \nVoraussetzung für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung unterliegt als \nunbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. \nSenatsurt. a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 9. Juli 1980 - IX 804/79 -, juris [Ls.]; OVG NRW a. \na. O. Rn. 42; HessVGH, Beschl. v. 8. Februar 1989, NVwZ-RR 1989, 371; a. A.: \nBayVGH, Beschl. v. 12. Januar 1989, NVwZ-RR 1989, 198: „prüfungsähnliche \nEntscheidung“). Für einen Bewertungsspielraum der Verwaltung ist im Gegensatz zur \nBewertung \nvon \nPrüfungsleistungen \nkein \nRaum. \nBei \nder \nBewertung \nvon \nPrüfungsleistungen kann die einzelne Prüfungsleistung nicht isoliert betrachtet werden, \nsondern muss in Relation zur durchschnittlichen Leistung gestellt werden. Dieses \nwertende Element und die Komplexität der zu treffenden Entscheidung rechtfertigen \nes, dem Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung einen Bewertungsspielraum \nzuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. April 1991, NJW 1991, 2005, 2007). Anderes \ngilt indes bei der Entscheidung, ob eine außergewöhnliche Belastung oder ein \nbegründeter (Ausnahme-) Fall vorliegt. Zwar muss auch hier der Fall in Relation zu \nanderen Fällen gesetzt werden. Dazu bedarf es aber keiner von persönlichen \nEinschätzungen und Erfahrungen geprägten komplexen Bewertung wie bei der \nPrüfung, sondern lediglich einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Falles. Die \nNachprüfung der einzelnen Voraussetzungen kann vom Gericht in einem erheblich \ngrößeren Umfang nachvollzogen werden, als dies bei Prüfungsentscheidungen selbst \nder Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 8. März 1963 - VII B 90.61 -, juris Rn. 11). Auch können \ndie Kriterien der Abwägungsentscheidung vom Gericht aufgedeckt und überprüft \nwerden. \nEine außergewöhnliche Belastung, die eine zweite Wiederholung der Prüfung \nrechtfertigt, kann gegeben sein, wenn der Prüfling während der Prüfung wegen des \n17 \n\n9 \n \nTodes einer nahestehenden Person Belastungen ausgesetzt gewesen ist (vgl. OVG \nNRW, Urt. v. 3. Mai 1990 - 1 A 2281/89 -, juris). Nach Auffassung des Senats kann \nbeim Tod nächster Angehöriger, die kurz vor oder während der Prüfungsphase oder \nder \nPrüfungsvorbereitungsphase \nversterben, \nregelmäßig \nvon \neiner \naußergewöhnlichen Belastung ausgegangen werden. Dies gilt aber nur für die \nnächsten Angehörigen, wie z. B. Eltern oder Kinder (Verwandte ersten Grades) oder \nEhegatten (Senatsurt. v. 16. Juni 2011 a. a. O.). … \nAusgehend von diesen Maßstäben, die der Senat weiterhin für richtig erachtet, liegen \ndiese Voraussetzungen hier vor: Nach dem unstreitigen und durch Vorlage einer \neidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Vorbringen des Antragstellers hat \ndieser zwei Tage vor der Wiederholungsprüfung von einem auffälligen medizinischen \nBefund seiner Ehefrau erfahren. Diese hatte wenige Jahre zuvor eine Krebserkrankung \nüberwunden; aufgrund des neuerlichen Befundes bestand Anlass für die Annahme \neiner Rückkehr der Erkrankung. Die Nachricht fiel zudem in eine Zeit weiterer familiärer \nBelastungen, nämlich die zunehmende Pflegebedürftigkeit der Großeltern des \nAntragstellers, häufige Infekte der vierjährigen Tochter und eine schwierige \nWohnsituation aufgrund von Baumängeln mit hieran anknüpfenden finanziellen \nBelastungen. Der Senat geht nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls von einer \nbesonderen Belastung des Antragstellers während der Prüfung aus, die eine zweite \nWiederholung der Prüfung rechtfertigt. Zum einen hat der Antragsteller sehr kurzfristig \nvor der Prüfung von dem auffälligen ärztlichen Befund seiner Ehefrau erfahren, so dass \npraktisch keine Möglichkeit für ihn bestand, sich auf die hieraus resultierende Situation \ngedanklich und psychisch einzustellen. Hinzukommt, dass die unerwartete Sorge um \ndie Gesundheit der Ehefrau den Antragsteller in einer ohnehin schon hinreichend \nbelastenden privaten Situation traf. Der Senat sieht in diesem Zusammentreffen einer \nschon vorhandenen Dauerbelastung mit einer zusätzlichen und unerwarteten \nBelastung eine atypische individuelle Sondersituation (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. \n13. März 1996 - 4 S 1684/95 -, a. a. O. Rn. 25), die über allgemeine soziale \nGesichtspunkte deutlich hinausgeht. \nDaneben besteht kein Anlass, auf die Frage der bisher erzielten Prüfungsergebnisse \neinzugehen, weil diese für die Frage der atypischen Sondersituation keine Rolle \nspielen. § 45 Abs. 2 SächsAPOPol betrifft naturgemäß ausschließlich Fälle eines \nzweimaligen Prüfungsversagens und soll ausnahmsweise dann eine weitere \nPrüfungschance einräumen, wenn das Prüfungsversagen auf nicht vom Kandidaten zu \nvertretende außergewöhnliche leistungsmindernde Umstände zurückzuführen ist. \nSolche atypischen Umstände können indes nicht mit dem Hinweis auf etwaige zu \neinem früheren Zeitpunkt gezeigte Leistungsschwächen verneint werden, denn das \nAbstellen auf eine solche - zudem fiktive - Prognose würde dazu führen, dass \n18 \n19 \n\n10 \n \nausschließlich leistungsstärkere Kandidaten in den Genuss der Ausnahmeregelung \nkommen, was dem Sinn und Zweck der Bestimmung, der Wahrung der \nChancengleichheit, zuwiderliefe. \nSchließlich kann der Senat die umstrittene Frage offenlassen (vgl. ebenso Senatsurt. \nv. 16. Juni 2011 - 2 A 822/10 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.), ob Gründe, die im Wege einer \nPrüfungsverhinderungsanzeige, \neines \nPrüfungsrücktritts \noder \neiner \nPrüfungsanfechtung geltend gemacht werden können, allein oder zusammen mit \nanderen Umständen Grundlage der Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung \nsein können (so: VGH BW, Beschl. v. 13 März 1996 a. a. O. Rn. 19 f.; Hess VGH, \nBeschl. v. 8. Februar 1989 a. a. O. S. 371 f.) oder dies regelmäßig aus Gründen der \nRechtssicherheit oder des Gleichheitssatzes ausscheidet (so: OVG NRW a. a. O. Rn. \n38 f.; SächsOVG a. a. O. Rn. 7). Denn solche Gründe lagen hier nicht vor: Mangels \neigener Erkrankung hätte ein Rücktritt von der Prüfung kaum Aussicht auf Erfolg \ngehabt bzw. wäre mit hohen Risiken für den Antragsteller verbunden gewesen. \nHinzukommt, dass - anders als bei einer Erkrankung des Prüflings - vorliegend kein \nVerlust an Beweismitteln durch Zeitablauf drohte. \n(2) Der Antragsteller hat seinen Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 45 \nAbs. 2 Satz 2 SächsAPOPol gestellt. Dem Antragsteller war das Nichtbestehen der \nWiederholungsprüfung mit Bescheid vom 20. August 2021, zugegangen am 26. August \n2021, bekanntgegeben worden. Der Härtefallantrag wurde schriftlich am 28. August \n2021 unter Beifügung schriftlicher Erklärungen der Ehefrau und der Großeltern des \nAntragstellers gestellt. \n(3) Nach der Vorschrift steht die Zulassung zur zweiten Wiederholung grundsätzlich im \nErmessen des Antragsgegners („kann … zugelassen werden“). Der Antragsteller hat \nnach den hier gegebenen Umständen indes einen Rechtsanspruch auf Gestattung der \nzweiten Wiederholung der Prüfung erlangt. \nBei der Entscheidung über eine zweite Wiederholung ist eine Leistungsprognose \nvorzunehmen, die unter umfassender Einbeziehung aller möglicherweise das \nLeistungsbild des Prüflings beeinflussenden Umstände zu erstellen ist (Senatsurt. v. \n28. April 2011 - 2 A 612/08 -, juris; vgl. VGH BW, Beschl. v. 13. März 1996 a. a. O.). \nFällt die Leistungsprognose nicht negativ aus, reduziert sich das Ermessen regelmäßig \nauf Null, weil der Anspruch des Kandidaten auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern \n(Art. 33 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf) oder seine Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 \nGG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) und sein Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n11 \n \nGG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) ihm einen Anspruch auf Zulassung verleihen (in diese \nRichtung auch VGH BW, Beschl. v. 13. März 1996 a. a. O., wo die Leistungsprognose \nindes vorrangig bereits im Tatbestand vorgenommen wird). Nur bei einer negativen \nLeistungsprognose besteht ein behördlicher Ermessensspielraum. Eine negative \nLeistungsprognose ist indes aus den Ergebnissen der beiden nicht bestandenen \nPrüfungsversuche \nnicht \nherzuleiten. \nSo \nhat \nder \nAntragsteller \nden \nTeil \n„Versammlungsrecht“ in beiden Prüfungen bestanden, was in der Gesamtwertung \naufgrund des beide Male nicht bestandenen und stärker gewichteten Teils \n„Einsatzlehre“ jeweils zum Nichtbestehen des Moduls führte. In der Erstprüfung erzielte \nder Antragsteller im Modul 11 insgesamt 3,75, in der Wiederholungsprüfung 4,25 \nLeistungspunkte, für das Bestehen des Moduls sind 5 Leistungspunkte erforderlich. Es \nhandelt sich zudem - soweit ersichtlich - um die einzige nicht bestandene \nModulprüfung. \nNachdem die Beschwerde betreffend den Hauptantrag gerichtet auf Durchführung \neiner weiteren Wiederholungsprüfung Erfolg hat, bedarf der Hilfsantrag gerichtet auf \nNeubewertung keiner Erörterung. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und \nberuht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, \n§ 52 Abs. 1 und 2 GKG (ständige Rspr. des Senats bei Laufbahnprüfungen, vgl. \nSenatsbeschl. v. 16. Februar 2018 - 2 E 56/17 - und - 2 B 388/18 -, juris). Der Senat \norientiert sich ebenso wie das Verwaltungsgericht am Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh \n§ 164). Dort wird in Ziffer 36.1 für „noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-\n)Prüfung, Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen“ \nein Streitwert von 7.500 € vorgeschlagen. Die Voraussetzungen der zweiten Alternative \nsind hinsichtlich der streitgegenständlichen Modulprüfung gegeben. Dieser Wert ist \nwegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren, \nZiffer 1.5 des Streitwertkatalogs. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n12 \n \nGrünberg Hahn Henke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-13/2-b-143-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-13/2-b-143-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486965","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.596252+00:00"}}