{"status":"available","doknr":"OLD486964","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-13","aktenzeichen":"3 B 106/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 106/22 \n \n3 L 883/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \n1. den Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n2. den Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin \n09105 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nAuskunft und Maßnahmen nach der Schweinepestverordnung; Antrag nach § 123 \nVwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 13. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 8. März 2022 - 6 L 883/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \n1. Die Antragstellerin betreibt in E. eine Sauenanlage mit 650 Sauenplätzen und 1.680 \nFlatdeckplätzen. Ihre Anlage befindet sich seit der ersten Allgemeinverfügung der Lan-\ndesdirektion Sachsen vom 15. Oktober 2021, mit der Schutzmaßnahmen gegen die im \nLandkreis Meißen festgestellte Afrikanische Schweinepest bei wild lebenden Wild-\nschweinen angeordnet wurden, innerhalb der durch diese ausgewiesenen Sperrzone \nII, dem sog. gefährdeten Gebiet. \nAuf dem Gebiet des Freistaats Sachsen wurde am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde \nKrauschwitz Ortsteil P. (Landkreis Görlitz) erstmals die Afrikanische Schweinepest \n(ASP) bei Wildschweinen amtlich festgestellt. Dabei handelt es sich um eine schwer-\nwiegende, zumeist tödlich verlaufende Allgemeinkrankheit der Haus- und Wild-\nschweine. Seitdem hat sich die ASP immer weiter ausgebreitet. Am 13. Oktober 2021 \nwurde der Ausbruch der ASP im Landkreis Meißen amtlich festgestellt. Unmittelbar im \nUmkreis um den Auffindeort des ersten bestätigten ASP-positiven Wildschweins wurde \ndurch Allgemeinverfügung vom 17. Dezember 2021 ein Kerngebiet ausgewiesen und \nwegen weiterer Funde durch Allgemeinverfügung vom 19. Januar 2022 erweitert. Am \n5. April 2022 kam es im Landkreis Meißen zu zwei ASP-verdächtigen Wildschweinfun-\nden (Verdachtsfälle E 4197 und F 1401), wobei der Verdacht inzwischen durch das \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nFritz-Löffler-Institut bestätigt wurde. Die Fundorte befinden sich weniger als acht bzw. \nweniger als fünf km von der Anlage der Antragstellerin entfernt. \nDer Antragsgegner zu 2 hat mehrere Allgemeinverfügungen zum Schutz gegen die \nASP erlassen, mit denen u. a. Restriktionszonen bestehend aus der Sperrzone I (Puf-\nferzone) und der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) sowie ein Kerngebiet festgelegt \nwurden. Bezüglich der einzelnen Zonen treffen die Allgemeinverfügungen weitere An-\nordnungen hinsichtlich der Jagdausübungsberechtigten, der Schweinehalter sowie der \nAllgemeinheit. \nMit E-Mail vom 14. Oktober 2021 wandte sich die Vertreterin der Antragstellerin, Frau \nB., an den Landrat des Antragsgegners zu 1, wobei sie sich als Vorsitzende der I. e.V. \nund im Landkreis ansässige Schweinehalterin vorstellte und um einen Termin zur Vor-\nstellung des vom I. e.V. erstellten Entnahmekonzepts und zur Diskussion der weiteren \nVorgehensweise bat. Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass sich noch interner Abstim-\nmungsbedarf ergebe und man sich zeitnah mit ihr in Verbindung setzen werde. \nMit Schreiben vom 19. Oktober 2021 erbat die Prozessbevollmächtigte der Antragstel-\nlerin im eigenen Namen gegenüber dem Antragsgegner zu 1 Akteneinsicht in die zur \nAllgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 15. Oktober 2021 gehörenden \nVerwaltungsakten. Am 28. Oktober 2021 erinnerte die Prozessbevollmächtigte den An-\ntragsgegner zu 1 an ihr Schreiben vom 19. Oktober 2021 und präzisierte ihren Antrag \ndahingehend, dass sie Akteneinsicht nach dem Sächsischen Umweltinformationsge-\nsetz (SächsUIG) begehre. Die Schreiben blieben unbeantwortet. \nMit Schreiben vom 29. Oktober 2021 erbat die Prozessbevollmächtigte im Namen des \nI. e.V. vom Antragsgegner zu 1 Auskünfte zu den bereits ergriffenen und noch geplan-\nten Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der ASP im Landkreis Meißen. \nAuch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. \nAm 29. November 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Dresden um \ndie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf einzelne Auskünfte und \ndie Vornahme verschiedener Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der \nASP nachgesucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antragsgegner zu 1 komme \nseinen Pflichten im Zusammenhang mit der Durchsetzung der in den Allgemeinverfü-\ngungen festgelegten Anordnungen gegenüber Schweinehaltern nicht mit der erforder-\nlichen Konsequenz nach. Aus § 14d Abs. 2b Nr. 2 Schweinepest-Verordnung \n(SchwPestV) habe sie Anspruch auf konkretes Tätigwerden des Antragsgegners zu 1 \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nin Form eines effektiven Zaunbaus und einer effektiven Absicherung gegen das Pas-\nsieren von Wildschweinen von den Straßen. Überdies habe sie gemäß § 4 Abs. 1 \nSächsUIG Anspruch auf Akteneinsicht und Auskunft zu den Maßnahmen. \nNach einem durch das Gericht vermittelten Gespräch zwischen der Prozessbevoll-\nmächtigten der Antragstellerin und Vertretern des Antragsgegners zu 1 am 6. Januar \n2022 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 2022 den vorliegenden An-\ntrag erweiternd auch gegen den Antragsgegner zu 2 gestellt. \nMit weiterem Schriftsatz vom 8. März 2022 hat sie einen Teil ihrer ursprünglichen An-\nträge gegen den Antragsgegner zu 1 zurückgenommen und den Antrag gegen den \nAntragsgegner zu 2 näher konkretisiert. \n2. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Antragstellerin ei-\nnen Teil der Anträge gegen den Antragsgegner zu 1 zurückgenommen hat, und im \nÜbrigen ihre Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \nDie subjektive Antragserweiterung auf den Antragsgegner zu 2 sei unzulässig, da die \nBeteiligten in diese Antragsänderung weder eingewilligt hätten noch die Erweiterung \nsachdienlich sei. Der Antrag wäre mangels Rechtsschutzbedürfnisses nämlich unzu-\nlässig. Die Antragstellerin begehre unter Bezugnahme auf die Ermessensvorschrift des \n§ 14d Abs. 6 SchwPestV und unter Vorwegnahme der Hauptsache die Verpflichtung \ndes Antragsgegners zu 2 zum Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. § 14d Abs. 6 Sätze \n4 und 5 SchwPestV: „anordnen“) und zugleich Auskunft über die tatsächliche Vor-\nnahme dieser Handlungen, so dass ihr Begehren in der Hauptsache bezüglich Erste-\nrem mit einer Verpflichtungsklage und bezüglich Letzterem mit einer Leistungsklage \ndurchzusetzen sei. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier \nvorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unter-\nlassen verlangt werde, hänge grundsätzlich davon ab, dass der Kläger bzw. Antrag-\nsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorange-\ngangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt \nhabe. Für die Verpflichtungsklage folge dies aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („An-\ntrag auf Vornahme“). Es bedürfe besonderer Gründe für die Stellung eines Antrags \nnach § 123 VwGO bei Gericht, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde zuvor \nnoch gar nicht mit seinem Begehren befasst habe. Die Antragstellerin habe nichts da-\nhingehend glaubhaft gemacht, dass sie unter ihrem Namen bereits vorprozessual beim \nAntragsgegner zu 2 um den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts gebeten, \ngeschweige denn diesen beantragt habe. Das von ihr erwähnte Schreiben vom 3. Mai \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \n2021 habe sie nicht vorgelegt und habe daher vom Gericht nicht geprüft werden kön-\nnen. Es handele sich aber offensichtlich um das vom Schreiben des SMS an den I. e.V. \nvom 6. Mai 2021 in Bezug genommene Schreiben, mithin nicht um ein von der Antrag-\nstellerin verfasstes Schreiben. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgeg-\nner zu 2 vorprozessual gegenüber der Antragstellerin unmissverständlich dargelegt \nhabe, dass er ein entsprechendes Ansinnen ablehnen werde. \nSoweit die Antragstellerin einen Auskunftsanspruch für die Handlungen nach vorge-\nnommener Entnahme (mit gleichzeitiger Auskunft über den Tilgungsplan) begehre, \nhandele es sich um einen Fall vorbeugenden Rechtsschutzes, der allenfalls unter \nstrengen Voraussetzungen zu gewähren sei. Insoweit habe die Antragstellerin nicht \nglaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner zu 2 nicht gewillt sei, entsprechende Aus-\nkunft zu erteilen und liege eine solche Verweigerung angesichts der erteilten Auskunft \nan den I. e.V. vom 6. Mai 2021 auch nicht nahe. \nDie aufrechterhaltenen Anträge gegen den Antragsgegner zu 1 hätten keinen Erfolg, \nda sie unzulässig seien. Ihnen fehle das Rechtsschutzinteresse, da sich die Antragstel-\nlerin mit ihrem Leistungsbegehren nicht zuvor an den Antragsgegner zu 1 gewandt \nhabe. Die angeblich ihr zuzuordnenden Schreiben an den Antragsgegner zu 1 seien \nim ausdrücklichen Namen ihrer Prozessbevollmächtigten, dem I. e.V. oder im Namen \nder Vertreterin der Antragstellerin, Frau B., verfasst. Dass die Vertreterin der Antrag-\nstellerin, Frau B., in ihrer E-Mail vom 14. Oktober 2021 an den Antragsgegner zu 1 als \nin seinem Hoheitsgebiet ansässige Schweinehalterin im Namen der Antragstellerin auf-\ngetreten sei, lasse sich dieser E-Mail nicht, auch nicht anhand der verwendeten E-Mail-\nAdresse, entnehmen. Überdies habe Frau B. in der E-Mail lediglich ihr Interesse geäu-\nßert, dem Antragsgegner zu 1 ein Entnahmekonzept vorzustellen und über die weitere \nVorgehensweise zu diskutieren. Dieses Ansinnen sei mit den im hiesigen Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anträgen streitverschieden. \nErgänzend hat die Kammer sodann noch Ausführungen zu verschiedenen Aspekten, \nu. a. der drittschützenden Wirkung von § 14d Abs. 2b, 2c und 6 SchwPestV, zu der \nzwischen den Beteiligten streitigen Zuständigkeitsfrage im Hinblick auf den Zaunbau, \nzu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14d Abs. 2c SchwPestV im Zusam-\nmenhang mit der geforderten Schließung von Unter- und Überquerungen der Autobah-\nnen und der Ermessensvorschrift des § 14d Abs. 6 SchwPestV getätigt, auf die es für \ndie Entscheidung aber nicht ankam. \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \n3. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der ver-\nwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nDie Antragstellerin trägt hierzu durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsätzen \nvom 11. April und 19. Mai 2022 zusammengefasst vor: Die Anträge gegen die Antrags-\ngegner seien zulässig. Das Verwaltungsgericht verlange zur Bejahung des Rechts-\nschutzbedürfnisses rechtsirrig die vorherige Antragstellung bei der Behörde. Eine sol-\nche sei indes nicht erforderlich. Die hier vorliegende Fallkonstellation, in der ein Betrieb \nin einem seuchenrechtlichen Ausnahmefall ungeachtet der bestehenden staatlichen \nSchutzpflicht diese erst einfordern müsse, sei nicht mit dem Fall der Geltendmachung \neiner staatlichen Leistung, auf die ein Anspruch bestehe, der aber kraft Gesetzes erst \ngeltend gemacht werden müsse, zu vergleichen. Selbst bei einem grundsätzlich beste-\nhenden Antragsbedürfnis sei ein solcher auf Grund der Umstände des konkret vorlie-\ngenden Falles nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Sachur-\nteilsvoraussetzungen ohne die erforderliche Differenzierung gearbeitet und vermenge \nerforderliche Antragstellung vor Klageerhebung mit dem geltend zu machenden \nRechtsschutzbedürfnis. Vor Erhebung einer auf das Tätigwerden einer Behörde ge-\nrichteten allgemeinen Leistungsklage sei die vorherige Antragstellung mangels ent-\nsprechender gesetzlicher Normierung nicht erforderlich. Die unterbliebene vorherige \nStellung eines mit dem einstweiligen Rechtsschutzantrag identischen Antrags bei den \nAntragsgegnern sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Das Rechtsschutzbedürfnis \nbestehe dessen ungeachtet. \nIn der Hauptsache sei vorliegend die allgemeine Leistungsklage zu erheben. Das Ver-\nwaltungsgericht habe in rechtswidriger Weise den Rechtsschutz der Antragstellerin \nverkürzt, indem es zwar keine Antragstellung als Sachurteilsvoraussetzung verlange, \ndiese aber für das Rechtsschutzbedürfnis fordere. Dabei seien die vom Verwaltungs-\ngericht zur Begründung herangezogenen und nur für die Verpflichtungsklage geltenden \nVorschriften der § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO auf die allgemeine Leistungsklage \nnicht anwendbar. Eine Verpflichtungsklage läge in der Hauptsache nicht vor. Die An-\ntragstellerin verweist hierzu auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom \n19. August 2021 (- 14 L 484/21 -), in der es um die Gewährung einstweiligen Rechts-\nschutzes durch Ergreifen staatlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Covid-19-Pan-\ndemie ging und das Gericht lediglich auf die Antragsbefugnis abgestellt, eine vorherige \nAntragstellung bei der zuständigen Behörde aber nicht verlangt habe. Auch das Bun-\ndesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 (- 2 C 48/00 -) das \n15 \n16 \n17 \n\n7 \n \nErfordernis einer Antragstellung vor Erhebung einer Leistungsklage ausdrücklich ver-\nneint. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass bei unterlassener \nAntragstellung vor Ergreifen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs unter Umständen das \nRechtsschutzbedürfnis fehlen könne, liege ein solcher Fall hier nicht vor. Zum einen \nhandele es sich bei der Bekämpfung einer Seuche/allgemein verbreiteten Krankheit \num eine hoheitliche Aufgabe, die der Staat auch ohne vorherige Antragstellung wahr-\nnehmen müsse. Zum anderen wäre die vorherige Antragstellung der Antragstellerin \nunzumutbar gewesen. Sie mache keinen Anspruch auf Leistung im Rahmen der Leis-\ntungsverwaltung geltend, sondern sehe sich wegen der Untätigkeit bzw. Unzulänglich-\nkeit des Handelns der Antragsgegner im Rahmen der Hoheitsaufgabe Seu-\nchenbekämpfung veranlasst, um gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen. \nDie Stellung eines behördlichen Antrags sei selbst im Rahmen der Leistungsverwal-\ntung nicht erforderlich, wenn er offensichtlich erfolglos und damit dem Antragsteller \nnicht zumutbar sei. Die Antragstellerin habe in Anbetracht der Gesamtumstände davon \nausgehen müssen und dürfen, dass ein weiterer an die Antragsgegner gerichteter An-\ntrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn die von der von der Antragstellerin \nbevollmächtigten Anwaltskanzlei im eigenen Namen wie auch im Namen des I. e.V. \ngestellten Anträge und Anfragen seien gänzlich unbeantwortet geblieben. Auch sei so-\ngar eine Anfrage an den Antragsgegner zu 1 nachgewiesenermaßen mit der E-Mail \nvom 14. Oktober 2021 herangetragen worden. In dieser E-Mail sei ausdrücklich darauf \nhingewiesen worden, dass sich die Vertreterin der Antragstellerin als Vorsitzende des \nI. e.V., aber auch als Schweinehalterin im betroffenen Gebiet beim Antragsgegner zu \n1 melde. Diese Antragstellung habe das Gericht verkannt. Es sei nicht erforderlich, \ndass sich aus der E-Mail ausdrücklich ergebe, für welchen Betrieb aufgetreten werde. \nSie seien beim Landkreis seit Jahren namentlich bekannt. Der auf Vermittlung des Ge-\nrichts anberaumte Besprechungstermin mit Vertretern des Antragsgegners zu 1 sei von \nletzterem nur widerwillig und unter hartnäckiger Verweigerung einer Teilnahme der An-\ntragstellerin wahrgenommen worden. \nHinsichtlich des Antragsgegners zu 2 habe die Vertreterin der Antragstellerin in ihrer \nFunktion als Vorsitzende des I. e.V. im eingerichteten Krisenstab wiederholt zum Han-\ndeln aufgefordert. Dabei habe ihr dortiges Auftreten nicht nur als Vertreterin ihres eige-\nnen Betriebes, sondern einer Vielzahl schweinehaltender Betriebe kein nennenswertes \nTätigwerden der Antragsgegner auszulösen vermocht. Ein weiteres Zuwarten sei ihr \n18 \n19 \n\n8 \n \nunzumutbar, da sich die Kernzone in Richtung ihrer Anlage ausweite und sie eine wei-\ntere dahingehende Ausweitung befürchten müsse. Die Funde ASP-positiver \nWildscheine vom 5. April 2022 bestätigten diese Befürchtung konkret. \nAuch die hilfsweise angestellten Annahmen des Verwaltungsgerichts, mit denen die \nBegründetheit der Anträge abgelehnt worden sei, gingen fehl, was die Antragstellerin \nsodann näher ausführt. \nMit Stand 18. Mai 2022 sei ein weiteres ASP-positiv bestätigtes Wildschwein gefunden \nworden, wobei der Auffindeort weiter westlich als die bisherigen Auffindeorte liege. Es \nwerde daher wohl das Sperrgebiet II ausgeweitet und der Zaunbau fortgesetzt werden \nmüssen. Soweit der Antragsgegner zu 2 vorgetragen habe, dass die Umzäunung des \nKerngebiets abgeschlossen und am 17. Dezember 2021 und 17. Februar 2022 jeweils \nabgenommen worden sei, verwundere dies, da bisher die Abnahmeprotokolle nicht \nvorgelegt worden seien und der Zaun auch nach der Abnahme noch wesentliche mit \nden im Verfahren vorgelegten Fotos dokumentierte Lücken aufgewiesen habe. Auch \neine Begehung der Zaunabschnitte am 18. Mai 2022 habe bestätigt, dass der Zaun \nnach wie vor nicht vollständig und den Vorgaben des Ministeriums entsprechend her-\ngestellt worden sei. Für ihre Antragstellung den Antragsgegner zu 2 betreffend weise \ndie Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse auf und liege keine mutwil-\nlige Antragstellung vor. Der Antragsgegner zu 2 habe nicht verstanden, dass die \nschweinehaltenden Betriebe um ihre Existenz kämpften. Die Antragstellerin könne auf-\ngrund eigener Beobachtung auch nicht bestätigen, dass sich - wie es der Antragsgeg-\nner zu 2 behaupte - die Schließung der Über- und Unterführungen der Autobahnen in \nUmsetzung befinde. Zudem sei entgegen der Aussage des Antragsgegners zu 2 auch \nin den Gebieten von Naturschutzgebieten, Tagebauflächen und dem ehemaligen Trup-\npenübungsplatz eine Bejagung/Entfernung aller Tiere möglich. Sie sei nur personal- \nund kostenintensiver. So ermöglichten z. B. im Land Brandenburg eingesetzte Fallen-\nsysteme entsprechende Abfang- und anschließende Tötungsmaßnahmen. \nEntgegen den Ausführungen des Antragsgegners zu 1 habe die Antragstellerin vorge-\ntragen, dass der Zaun nicht den Anforderungen genüge. Insbesondere beziehe sich ihr \nAntrag auf den Zaunbau entsprechend den vom Freistaat Sachsen vorgegebenen Aus-\nführungshinweisen. Überdies sei nach wie vor die wasserführende Unterführung an der \nA13 nicht gesichert. \nDamit können die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht in Zweifel gezogen wer-\nden. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n9 \n \n3.1 Soweit die Antragstellerin ihren Rechtsschutzantrag mit Schriftsatz vom 30. Januar \n2022 auf den Antragsgegner zu 2 erweitert hat, ist das Verwaltungsgericht zutreffend \nvon einer Antragsänderung in Form der subjektiven Antragserweiterung ausgegangen, \ndie mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig ist. \nUnstreitig hat der Antragsgegner zu 1 in die Antragserweiterung nicht eingewilligt. Er \nhat sich vielmehr nach der durch die Antragstellerin erfolgten Erweiterung ihres Antrags \nauf den Antragsgegner zu 2 bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gar nicht \nmehr geäußert, so dass auch nicht von einer rügelosen Einlassung i. S. d. § 91 Abs. 2 \nVwGO ausgegangen werden kann. Unabhängig von der Frage, ob es der Einwilligung \ndes erst in das Verfahren einzubeziehenden neuen Beteiligten, hier des Antragsgeg-\nners zu 2, überhaupt bedurfte (dies bei einem Parteiwechsel im ersten Rechtszug ver-\nneinend: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 91 Rn. 16 m. \nw. N.), hat dieser in die Erweiterung des Antrags ihm gegenüber ausdrücklich nicht \neingewilligt. \nDamit kam es für die Zulässigkeit der Einbeziehung des Antragsgegners zu 2 darauf \nan, dass das Verwaltungsgericht diese Antragsänderung für sachdienlich hält. Die Ent-\nscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen der darüber ent-\nscheidenden Instanz. Das Rechtsmittelgericht prüft nur, ob das Verwaltungsgericht den \nRechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens \nüberschritten hat. Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt \nder Prozesswirtschaftlichkeit. Danach ist eine Klageänderung regelmäßig sachdienlich, \nwenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu be-\nreinigen (zu Vorstehendem: SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2016 - 5 A 406/15 -, juris \nRn. 23 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat eine Sachdienlichkeit verneint, da der \nAntrag betreffend den Antragsgegner zu 2 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzu-\nlässig wäre, die Antragsänderung damit nicht geeignet sei, der endgültigen Ausräu-\nmung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu \ndienen. \nDie Antragstellerin geht in ihrer Beschwerdebegründung auf die dann folgenden Aus-\nführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ihr Begehren u. a. auf den Erlass eines \nVerwaltungsakts, nämlich die Anordnung der Entnahme aller Wildschweine im gefähr-\ndeten Gebiet gemäß § 14d Abs. 6 Sätze 4 und 5 SchwPestV, gerichtet ist, das in der \nHauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre, gar nicht ein. Sie führt \nlediglich aus, es liege keine Verpflichtungs-, sondern eine Leistungsklage vor, was in-\n24 \n25 \n26 \n\n10 \n \ndes nur auf den zweiten Teil ihres Begehrens gegenüber dem Antragsgegner zu 2 zu-\ntrifft, mit dem sie Auskunft über die Maßnahmen zur Tilgung und den entsprechenden \nTilgungsplan quasi als Annex zur vordringlich geforderten vollständigen Entnahme ver-\nlangt. Die von ihr vom Antragsgegner zu 2 geforderte vollständige Eliminierung der \nWildschweine in den gefährdeten Gebieten setzt indes, wie schon aus dem Wortlaut \ndes § 14d Abs. 6 Sätze 4 und 5 SchwPestV („Zudem kann die zuständige Behörde … \nMaßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen … anordnen. Die Anordnung \nder Tötung …“) hervorgeht, zwingend eine vorherige behördliche Anordnung, mithin \neinen Verwaltungsakt voraus. Insoweit folgt das Erfordernis einer vorherigen Antrag-\nstellung schon aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO. \nDass sie einen solchen Antrag auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts bei \ndem Antragsgegner zu 2 gestellt hat, hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwer-\ndebegründung nicht glaubhaft gemacht, ja noch nicht einmal behauptet. Sie geht viel-\nmehr von der Entbehrlichkeit der Antragstellung aufgrund der hier betroffenen hoheitli-\nchen Aufgabe der Tierseuchenbekämpfung, die den Antragsgegner zu einem Tätig-\nwerden auch ohne vorherige Antragstellung bei ihm zwingt, aus. Dabei verkennt sie die \nhier vorliegende Verpflichtungssituation, das sich insoweit aus dem Gesetz ergebende \nAntragserfordernis und den Umstand, dass der Antragsgegner zu 2 hier tatsächlich in \nErfüllung seiner Aufgaben bereits umfänglich tätig geworden ist. So wurden u. a. eine \nverstärkte Bejagung von Wildschweinen im gefährdeten Gebiet sowie die Zulassung \nvon Fallen und weiteren Erleichterungen für die Jagd angeordnet. Soweit sie hier eine \nParallele zum Erfordernis des ohne vorherige Antragstellung Tätigwerdens des Staates \nim Rahmen der Corona-Pandemie zieht, überzeugt das nicht, weil die Sachverhalte \nnicht vergleichbar sind. So ging es in der von ihr herangezogenen Entscheidung des \nVG Berlin vom 19. August 2021 (- 14 L 484/21 -) um einen Leistungsanspruch auf \nstaatliches Handeln zur Erfüllung der Schutzpflicht aus dem Grundrecht auf Leben und \nkörperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, speziell um die Einführung \neiner Testpflicht für geimpfte Personen in denjenigen Fällen, in denen diese nach der \nCOVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung getesteten Personen gleichge-\nstellt werden, der im Ergebnis vom Gericht verneint wurde. Inmitten stand folglich die \nErfüllung der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl \nvon Menschen und jedes Einzelnen und damit hochrangiger Verfassungsgüter. Dem-\ngegenüber geht es im zu entscheidenden Fall um die Tierseuchenbekämpfung, die \nzwar ebenfalls im allgemeinen öffentlichen Interesse steht, von ihrem Schutzziel - auch \nund insbesondere soweit die wirtschaftlichen Interessen der schweinehaltenden Be-\n27 \n\n11 \n \ntriebe geschützt werden sollen - aber weit hinter den mit den Maßnahmen zur Bekämp-\nfung der Corona-Pandemie verfolgten Zwecken zurückbleibt. Auch ist die mit den staat-\nlichen Corona-Maßnahmen abzuwehrende Gefahr eine gänzlich andere und sind folg-\nlich die Sachverhalte - auch im Hinblick auf die Voraussetzungen staatlichen Handelns \n- nicht vergleichbar. \nÜberdies stellt das Antragserfordernis hier auch keine „bloße Förmelei“ dar, weil etwa \nder Antragsgegner zu 2 bereits im Vorfeld habe eindeutig erkennen lassen, dass er \neinen entsprechenden Antrag ablehne oder etwa seine hilfsweise getätigten Ausfüh-\nrungen zur Begründetheit des Antrags im gerichtlichen Verfahren darauf schließen lie-\nßen, dass er einen von der Antragstellerin gestellten Antrag abgelehnt hätte. Soweit \nsie dabei darauf abstellt, dass die sie vertretende Gesellschafterin, die zugleich die \nVorsitzende des I. e.V. ist und den Verein im erweiterten Krisenstab des Antragsgeg-\nners zu 2 vertritt, dort wiederholt auf Maßnahmen gedrungen habe, ohne dass der An-\ntragsgegner zu 2 dem nachgekommen sei, sieht der Senat darin keine unmissverständ-\nliche Ablehnung gegenüber der Antragstellerin ihres mit dem nunmehrigen Antrag gel-\ntend gemachten Begehrens auf vollständige Entnahme der Wildschweine im gefährde-\nten Gebiet. Gegenteiliges hat die Antragstellerin auch weder substantiiert dargelegt \nnoch glaubhaft gemacht. In ihrer Beschwerdebegründung spricht sie vielmehr pauschal \ndavon, dass die Antragsgegner trotz den Forderungen nicht nennenswert tätig gewor-\nden seien. Hieraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass der Antragsgegner zu 2 konkret \ngegenüber der Antragstellerin deren spezifisches Begehren nach einer vollständigen \nEntnahme der Wildschweine im gefährdeten Gebiet abgelehnt hat. Nichts Anderes folgt \naus dem Umstand, dass der I. e.V. im Rahmen seiner Beteiligung im Krisenstab dort \neinen Vorschlag für einen Tilgungsplan unterbreitet hat, der nach den Angaben der \nAntragstellerin vom Antragsgegner zu 2 weder umgesetzt noch beachtet worden sei. \nDenn trotz Personenidentität der Vorsitzenden des I. e.V. und der Vertreterin der An-\ntragstellerin besteht zwischen dem im Krisenstab vertretenen Verein der S. in Sachsen \nund der Antragstellerin keine Identität, mit der die Ablehnung des nunmehr von ihr ge-\nrichtlich geltend gemachten Anspruchs durch den Antragsgegner zu 2 begründet wer-\nden könnte. \nDa das Antragserfordernis als Ausprägung des Grundsatzes der Gewaltenteilung da-\nrauf abzielt, zunächst die sachnähere Verwaltungsbehörde mit den an sie gerichteten \nAnträgen zu befassen und die Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme zu schützen, \nkann auch nicht aus den hilfsweisen Ausführungen des Antragsgegners zu 2 zur aus \n28 \n29 \n\n12 \n \nseiner Sicht fehlenden Begründetheit des Antrags der Antragstellerin auf die Unzumut-\nbarkeit der vorherigen Antragstellung geschlossen werden. Vielmehr muss die Behörde \nzunächst die Möglichkeit haben, sich vor der Befassung des Gerichts mit dem Begeh-\nren der Antragstellerin zu befassen und ihr ihre Erwägungen hierzu darzulegen - nicht \nzuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin aufgrund dieser Darlegun-\ngen entscheiden kann, ob und ggf. in welchem Umfang sie dennoch gerichtlichen \nRechtsschutzes bedarf. \nEine Unzumutbarkeit der vorherigen Antragstellung sieht der Senat auch nicht vor dem \nHintergrund einer besonderen Eilbedürftigkeit, die die Antragstellerin mit dem weiteren \nHeranrücken der Seuche an ihren Betrieb - belegt durch die Funde der beiden ASP \ninfizierten Tiere am 5. April 2022 - begründet hat. Die Antragstellerin hatte sich bereits \nam 29. November 2021 mit ihrem Anliegen zunächst nur den Antragsgegner zu 1 be-\ntreffend an das Verwaltungsgericht gewandt und ihren Antrag sodann mit Schriftsatz \nvom 30. Januar 2022 auf den Antragsgegner zu 2 erweitert. Nach Antragseinreichung \nerbat die Antragstellerin wiederholt Fristverlängerungen und erstrebte zunächst ein \npersönliches Gespräch mit dem Antragsgegner zu 1, um gemeinsam eine Lösung zu \nerarbeiten und den Streit ggf. außergerichtlich beizulegen. Eine durch das Verwal-\ntungsgericht nach dem am 6. Januar 2022 geführten Gespräch mit dem Antragsgegner \nzu 1 gesetzte Stellungnahmefrist wurde von der Antragstellerin wiederum nicht einge-\nhalten. Sodann wurde der Antragsgegner zu 2 in das Verfahren einbezogen. Damit hat \ndie Antragstellerin selbst, obwohl deren Vertreterin zugleich die Vorsitzende des I. e.V. \nist und in letzterer Funktion im Krisenstab vertreten und dort von Anfang an über die \njeweils aktuelle Situation und die in diesem Zusammenhang ergriffenen oder geplanten \nMaßnahmen informiert war, im gerichtlichen Verfahren Verzögerungen herbeigeführt, \ndie einer besonderen Dringlichkeit ihres Anliegens entgegenstehen und damit eine vor-\nherige Antragstellung beim Antragsgegner zu 2 auch nicht als unzumutbar ausschlie-\nßen. \nSchließlich setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht mit den Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts auseinander, wonach es sich bei dem zweiten Teil ihres gegen \nden Antragsgegner zu 2 gerichteten Begehrens (Auskunftsanspruch für die Handlun-\ngen nach vorgenommener Entnahme und Auskunft über Tilgungsplan) um einen Fall \ndes vorbeugenden Rechtsschutzes handele, der allenfalls unter strengen Vorausset-\nzungen zu gewähren sei. Dass diese Voraussetzungen hier vorlägen und der Antrags-\ngegner zu 2 nicht gewillt sei, entsprechende Auskunft zu erteilen, hat die Antragstellerin \nauch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen dürfte es \n30 \n31 \n\n13 \n \nsich bei diesem zweiten Teil ihres Begehrens um einen bloßen Annex zur in erster Linie \nbegehrten Entnahme aller Wildschweine handeln, der nur im Fall des - hier nicht \ngegebenen Erfolgs - ihres Verpflichtungsbegehrens zum Tragen kommt. \n3.2 Auch soweit das Verwaltungsgericht die nach teilweiser Antragsrücknahme noch \nverbliebenen Anträge gegen den Antragsgegner zu 1 wegen fehlenden Rechtsschutz-\ninteresses als unzulässig abgelehnt hat, sind die Ausführungen der Antragstellerin zur \nBegründung ihrer Beschwerde nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsge-\nrichts in Zweifel zu ziehen. \nSoweit sie einwendet, die Begehren wären in der Hauptsache mit einer Leistungsklage \nzu verfolgen, für die das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Erfordernis einer vorheri-\ngen Antragstellung ausgegangen sei, folgt dem der Senat nicht, da auch das Bundes-\nverwaltungsgericht für die Leistungsklage, mit der von der Behörde ein Handeln oder \nUnterlassen verlangt wird, im Regelfall eine vorherige Antragstellung bei der Behörde \nverlangt und diese Anforderungen in gleicher Weise an einen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO stellt (BVerwG, Beschl. v. 22. November \n2021 - 6 VR 4/21 -, juris Rn. 8-10 m. w. N.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus \nder von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (- 2 C 48/00 -), da auch dort ausgeführt \nwird, dass für eine gerichtliche Rechtsverfolgung das als Sachurteilsvoraussetzung er-\nforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen könne, wenn die Behörde noch nicht mit dem \nBegehren befasst gewesen sei (juris Rn. 16). Genau darum geht es hier. \nEin Ausnahmefall, in dem aus prozessökonomischen Gründen im Einzelfall auch ohne \nvorherige Antragstellung im Verwaltungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für die \nLeistungsklage anzuerkennen sein könnte, liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. \nSoweit der Antragsgegner zu 1 in seiner Antragserwiderung vom 10. Dezember 2021 \ndie fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat, war dies aus seiner Sicht folge-\nrichtig, da er hinsichtlich der zuletzt noch gegen ihn aufrecht erhaltenen Anträge 1, 2 \nund 5 der Auffassung ist, hierfür jeweils nicht zuständig zu sein. Soweit die Antragstel-\nlerin in ihrer Beschwerdebegründung den ursprünglichen Antrag 2 (Schließung von Un-\nter- und Überquerungen von Autobahnen) dahingehend konkretisiert hat, dass er sich \nauch auf das Gebiet außerhalb der Kernzone beziehen solle, hat sich der Antragsgeg-\nner zu 1 in seiner Beschwerdeerwiderung vom 19. April 2022 ausdrücklich auf das \nfehlende Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin mangels zuvor bei ihm gestellten \nAntrags berufen. \n32 \n33 \n34 \n\n14 \n \nEin solcher erforderlicher Antrag ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin - wie \nschon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - auch nicht in der E-Mail von \nFrau B. vom 14. Oktober 2021 an den Antragsgegner zu 1 zu sehen. Denn weder der \nE-Mail an sich noch der Absenderangabe lässt sich entnehmen, dass es sich um ein \nAnliegen der Antragstellerin handelt. Zwar stellt sich die Absenderin Frau B. dem Land-\nrat als Vorsitzende der I. e.V. in Sachsen und im Landkreis ansässige Schweinehalterin \nvor, letztere Angabe lässt indes nicht auf die Antragstellerin schließen. Zwar macht die \nAntragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend, sie sei - auch im Hinblick auf \nihre Funktion bei der Antragstellerin - im Landkreis namentlich bekannt; diese Behaup-\ntung hat der Antragsgegner zu 1 aber bestritten, ohne dass die Antragstellerin sodann \nhierauf nochmals eingegangen wäre. Zudem spricht Frau B. in der E-Mail davon, dem \nLandrat das Entnahmekonzept (des I. e.V.) vorstellen und mit ihm über die weitere \nVorgehensweise diskutieren zu wollen. Hierbei handelt es sich indes um ein im Ver-\ngleich zu ihren verbliebenen gerichtlich geltend gemachten Begehren verschiedenes \nAnliegen. Auch und schon aus diesem Grund konnte die E-Mail vom 14. Oktober 2021 \ndaher nicht die Funktion einer vorherigen Befassung des Antragsgegners zu 1 mit dem \ngerichtlich geltend gemachten Begehren erfüllen. \nFehlt es folglich an einem Antrag der Antragstellerin beim Antragsgegner zu 1, war \ndieser vorliegend auch nicht aufgrund besonderer Umstände des hier zu beurteilenden \nFalles entbehrlich. Im Hinblick auf den von der Antragstellerin in diesem Zusammen-\nhang erhobenen Einwand der Sondersituation wegen der betroffenen Materie der Tier-\nseuchenbekämpfung und die von ihr geltend gemachte Unzumutbarkeit der vorherigen \nAntragstellung wegen der besonderen Eilbedürftigkeit kann auf die oben zum Antrags-\ngegner zu 2 getätigten Ausführungen des Senats verwiesen werden, die gleicherma-\nßen auch im Verhältnis der Antragstellerin zum Antragsgegner zu 1 gelten. Auch der \nAntragsgegner zu 1 ist keinesfalls untätig geblieben, sondern war u. a. im Auftrag der \nLandesdirektion Sachsen am Zaunbau und zahlreichen weiteren Maßnahmen zur Be-\nkämpfung der ASP beteiligt. \nEine Entbehrlichkeit der behördlichen Vorbefassung folgt zudem auch nicht aus dem \nUmstand, dass der Antragsgegner zu 1 klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, \ndass er einen an ihn herangetragenen entsprechenden Antrag definitiv ablehnen \nwerde. Soweit die Antragstellerin dies aus der fehlenden Beantwortung der an ihn ge-\nrichteten Anschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19., 28. und 29. Oktober \n2021 herleitet, verkennt sie, dass sie aus dieser Tatsache für sich nichts herleiten kann, \nweil es sich dabei um Umstände handelt, die nicht sie betrafen. Die Schreiben vom 19. \n35 \n36 \n37 \n\n15 \n \nund 28. Oktober 2021 wurden durch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im \neigenen Namen verfasst und ließen ebenso wenig einen Rückschluss auf die Antrag-\nstellerin zu wie das weitere Schreiben vom 29. Oktober 2021, das die Prozessbevoll-\nmächtigte im Namen des I. e.V. an den Antragsgegner zu 1 richtete. Für eine Ableh-\nnung ihrer Anliegen durch den Antragsgegner zu 1 waren auch sonst gerade keine \nAnhaltspunkte ersichtlich, da - unabhängig von der Zuständigkeit - u. a. mit dem Zaun-\nbau als Maßnahme der Seuchenbekämpfung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ge-\nrichtlichen Rechtsschutzes durch die Antragstellerin bereits begonnen wurde. \nSchließlich geht auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe \nsich zu ihrem (ursprünglichen) Antrag 5 nicht geäußert, fehl. Denn ausweislich des \nGliederungspunktes II.2. der Gründe des Beschlusses vom 8. März 2022 hat das Ge-\nricht sämtliche zuletzt aufrechterhaltenen Anträge gegen den Antragsgegner zu 1, kon-\nkret die Anträge 1, 2 und 5, als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses abgelehnt. \nÜberdies hat es unter Heranziehung von § 42 Abs. 2 VwGO ausgeführt, dass die An-\ntragstellerin nur eigene Rechtsverletzungen prozessual geltend machen und sich folg-\nlich nicht darauf berufen könne, der Antragsgegner zu 1 habe Informationsinteressen \nDritter ignoriert und würde interessierte Schweinehalter nicht informieren. \nDa mithin der Antrag bereits unzulässig ist, bedarf es keiner Erörterung der vom Ver-\nwaltungsgericht angestellten Erwägungen zur Begründetheit mehr. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen \ndie keine Einwände erhoben wurden, wobei der erstinstanzlich für die ursprünglichen \nAnträge 3, 4, 6 und 7 angesetzte Streitwert unberücksichtigt blieb, da diese Anträge \nnicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Wiesbaum \n38 \n39 \n40 \n41 \n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-13/3-b-106-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-13/3-b-106-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486964","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.563147+00:00"}}