{"status":"available","doknr":"OLD486963","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-14","aktenzeichen":"6 A 850/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 850/20.A \n \n6 K 1258/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 14. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 2. Oktober 2020 - 6 K 1258/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. \n1. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die \nGerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei \nihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, \ndass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund \nin unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nParteien haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 10; \nSächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). \nDer Kläger behauptet zwar das Vorliegen eines Gehörsverstoßes, weil das Gericht auf \nzentralen Vortrag nicht eingegangen sei, kritisiert aber im Kern, das Gericht habe \n„verkannt“, dass er aufgrund seines (im Oktober 2004 entführten und seither \nverschwundenen) Bruders der Sippenhaft unterworfen sei. Es sei „unklar“, ob das \nGericht nicht habe hören wollen, dass er „mehrfach in der Russischen Föderation von \nstaatlichen Sicherheitskräften befragt, aber auch bedroht und quasi erpresst worden“ \nsei. Da sein entführter Bruder „den Kämpfern zugerechnet“ werde, sei er „eindeutig der \nGruppe der Sippenhaftverfolgten zuzurechnen, wenn er nicht selbst inzwischen mit \neinem Vorwurf des Terrorismus zu rechnen hätte“. Irritierend seien die Bewertung des \nGerichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Mitnahme seines jüngeren \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nBruders im August 2020 sowie die gerichtlichen Zweifel an den von ihm vorgelegten \nVorladungen. \nMit diesem Vorbringen legt der Kläger nicht dar, was das Verwaltungsgericht nicht \nerwogen hat. Ausweislich der Urteilsgründe war das Gericht nur davon überzeugt, dass \nder Bruder des Klägers im Oktober 2004 entführt wurde und seither vermisst ist. Dieser \nSachverhalt sei gerichtlich bestätigt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs \nfür Menschenrechte (EGMR) vom 4. Juni 2019 (Appl. 867/12, veröffentlicht unter \nhttps://hudoc.echr.coe.int), mit dem der Mutter des Klägers wegen der Entführung eine \nEntschädigung von 80.000 € zugesprochen worden ist. Im Übrigen hat das Gericht den \nklägerischen Sachvortrag zu Verfolgungshandlungen für unglaubhaft gehalten. Im \nRahmen der ausführlichen Beweiswürdigung befasste es sich sowohl mit der vom \nKläger geschilderten Festnahme im Jahr 2006 als auch mit der angeblich \nfluchtauslösenden Durchsuchung seiner Wohnung durch Sicherheitskräfte in T.... Das \nGericht wertete den diesbezüglichen Vortrag als sehr allgemein gehalten, detailarm \nund oberflächlich und begründete dies hinsichtlich der dem Kläger durch einen \nBekannten geschilderten Wohnungsdurchsuchung näher damit, dass es lebensfremd \nsei, darauf eine Fluchtentscheidung zu stützen, ohne sich nach Details des Vorfalls zu \nerkundigen, um sich zu vergewissern, dass tatsächlich eine Gefahr bestehe. Als \nweiteres Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit berücksichtigte das Gericht, dass das \nUrteil des EGMR trotz ausführlicher Darlegung des Gangs der Ermittlungen und der \nHindernisse bei der Aufklärung des Verschwindens des Bruders mit keinem Wort auf \ndie behauptete Entführung des Klägers im Jahr 2006 eingegangen sei. Die kurz vor \nder mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände zur Entführung und \nMisshandlung des jüngeren Bruders des Klägers, die angeblich Folge des Urteils des \nEGMR gewesen sein sollen, wertete das Gericht nach näherer Würdigung ebenfalls \nals unglaubhaft. Zudem begründete es, warum die Vorladungen zur polizeilichen \nVernehmung des Klägers als Verdächtiger bzw. Zeuge keine Verfolgungsgefahr \nbelegten. Schließlich sprach aus Sicht des Gerichts gegen eine Rückkehrgefährdung \ndes Klägers, dass bei dessen Ehefrau oder seinen Kindern zu keinem Zeitpunkt, auch \nnicht nach der Klageeinreichung beim EGMR im Jahr 2011, nach dem Verbleib des \nKlägers gefragt worden sei. Auch seine Eltern seien bis auf einfache Nachfragen \nniemals bedrängt oder unter Druck gesetzt worden, um an ihn heranzukommen. Seine \nMutter, in deren Namen die Anzeigen wegen der Entführung seines Bruders erstattet \nworden seien, sei nie selbst Opfer von Verfolgungsmaßnahmen geworden. Daher \nerschließe sich nicht, warum gerade der Kläger in Sippenhaft genommen werden sollte. \nAuch bei seinen gelegentlichen Familienbesuchen und bei seiner Ausreise sei es nicht \n4 \n\n4 \n \nzu \nProblemen \ngekommen, \nwas \nbei \neinem \nunterstellten \nInteresse \ndes \ntschetschenischen oder russischen Regimes nicht möglich gewesen wäre. \nAll dies zeigt, dass das Gericht den klägerischen Vortrag bis auf die angebliche \nZurechnung des seit 2004 vermissten Bruders des Klägers zu Kämpfern oder \nTerroristen berücksichtigt, aber mit Ausnahme der Entführung, von der es aufgrund \ndes Urteils des EGMR überzeugt war, anders als der Kläger als unglaubhaft gewürdigt \nhat. Mit inhaltlicher Kritik an der gerichtlichen Würdigung, wie sie der Kläger übt, kann \neine Gehörsverletzung nicht dargelegt werden. \nAuch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die behauptete Zugehörigkeit des \nBruders zu Kämpfern oder Terroristen unerwähnt lässt, verhilft der Gehörsrüge nicht \nzum Erfolg. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs \nallein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht bei \nseiner Entscheidung berücksichtigt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher \nnur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles \ndeutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in \nErwägung gezogen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 - juris Rn. 3 \nm. w. N.). Solche Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Es kann schon keine Rede \ndavon sein, dass die seinem vermissten Bruder angeblich zugeschriebene Eigenschaft \nals Kämpfer oder Terrorist zum Kernvortrag des Klägers gehörte. Soweit ersichtlich \nwar überwiegend nur die Tatsache der Entführung, nicht aber der Beweggrund der \nEntführer Gegenstand des klägerischen Vorbringens; lediglich im erstinstanzlichen \nSchriftsatz vom 18. September 2020 findet sich, nachdem zuvor vom Verfolgungsdruck \nder russischen Behörden gegenüber der muslimischen Bevölkerung, von Opfern \nfremdenfeindlicher Gewalt oder Behördenwillkür, von Übergriffen auf Regimekritiker \nund Menschenrechtler sowie von Sippenhaft in Tschetschenien als deren Folge die \nRede ist, ein Hinweis auf Entführungsgefahren für Kämpfer bzw. deren Unterstützer \nund deren Familienangehörige. Das Verwaltungsgericht hat diesen Schriftsatz nicht \nübersehen, zitiert es in den Entscheidungsgründen doch selbst daraus (vgl. UA S. 8). \nDen wesentlichen Inhalt des Tatsachenvortrags machte neben der Entführung des \nBruders als solcher aber der Bezug auf das Urteil des EGMR aus, in dem unter Rn. 15 \nund 17 festgestellt wird, dass der Mutter des Klägers im Zuge der behördlichen \nErmittlungen wegen der von ihr angezeigten Entführung ihres Sohnes am 29. \nDezember 2004 strafprozessualer Opferstatus (the applicant was granted victim status \nin the criminal proceedings) zuerkannt wurde und dass die Ermittler bei der Befragung \nder Nachbarn notierten, dass der entführte Sohn nicht an illegalen bewaffneten \n5 \n6 \n\n5 \n \nGruppen teilgenommen hatte. Im Übrigen enthält auch das Urteil keine Feststellungen \ndazu, dass und ggf. von wem dem Entführten zuvor oder hernach eine Kämpfer- oder \nandere Eigenschaft zugeschrieben worden sei. Dass das Verwaltungsgericht die dazu \nim Widerspruch stehende Behauptung, für die der Kläger keine Erklärung bietet, zur \nKenntnis genommen und vor allem im Zusammenhang mit der Sippenhaft gewürdigt \nhat, ergibt sich daraus, dass es den Umstand, dass die Eltern und insbesondere die \nanzeigenerstattende Mutter des Klägers nie Opfer von Verfolgungsmaßnahmen \ngewesen seien, als Indiz gegen eine Rückkehrgefährdung des Klägers herangezogen \nhat. Im Schriftsatz vom 18. September 2020 hatte der Kläger insoweit selbst eine \nAussage Kadyrows angeführt, wonach die Zeiten „vorbei (seien), wo es geheißen \nhabe, dass Eltern nicht für die Taten ihrer Söhne oder Töchter verantwortlich seien“. \nHinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht explizit in anderem Zusammenhang, \nnämlich bei der Erörterung einer inländischen Fluchtalternative trotz des Kontrolldrucks \ngegenüber kaukasisch aussehenden Personen festgestellt hat, dass keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass gerade der Kläger, der außerhalb \nTschetscheniens in T... im Holzhandel gearbeitet habe, islamistischen Terrors \nverdächtigt würde. \n2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn für die Vorinstanz eine \ngrundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder \nTatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im \nBerufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen \nRechtsanwendung oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung \ndieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das \nBerufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A \n249/20.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). \nZudem lässt sich im Asylprozess die grundsätzliche Bedeutung einer Frage prinzipiell \nnicht unter Annahme von Tatsachen begründen, die von dem durch das \nVerwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen, wenn diese Feststellungen \nnicht entweder mit dann schon für sich genommen durchgreifenden Verfahrensrügen \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden oder das \nVerwaltungsgericht bei ordnungsgemäß beantragter Sachverhaltsfeststellung die \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nBeweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat, weil es die \nGrundsatzfrage anders als der Antragsteller beantwortet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. \nMärz 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. und v. 17. Dezember 2018 - 5 A \n1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. \n9 zum Revisionsrecht). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. \nDie erste vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Tatsache Familienangehöriger eines \nvermeintlichen Terroristen in Tschetschenien zu sein, sich regelmäßig zu einer \nVerfolgungsgefahr im Sinne einer Sippenhaft verdichtet“, ist nach den Ausführungen \nzu Nummer 1 nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht ohne Verstoß \ngegen das rechtliche Gehör nicht festgestellt hat, dass der 2004 entführte Bruder des \nKlägers als Terrorist angesehen worden ist. Selbst wenn das Verwaltungsgericht - wie \nhier nicht - davon ausgegangen wäre, würde sich die Frage in dieser Allgemeinheit \nnicht stellen. Denn der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass jedenfalls die Eltern \ndes entführten Bruders nicht aus diesem Grunde der Sippenhaft unterworfen wurden. \nDer Kläger hätte mithin darlegen müssen, dass und warum dieser Umstand keine \nAusnahme von der von ihm geltend gemachten Regel begründen kann. \nAuch die zweite Frage, „ob bei staatlicher Verfolgung durch den tschetschenischen \nMachtapparat eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur \nVerfügung stehen kann, wenn die Person bereits vor ihrer Ausreise sich zunächst \naußerhalb des Nordkaukasus versteckt gehalten hatte und dennoch dort von Kadyrow-\nLeuten aufgespürt worden war“, ist nicht entscheidungserheblich, weil sie von einem \nvom Verwaltungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht. Das Gericht hat die \nangeblich fluchtauslösende Wohnungsdurchsuchung in T... für unglaubhaft gehalten. \nWie unter 1 ausgeführt, hat der Kläger auch diese Feststellung nicht mit \ndurchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n10 \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-14/6-a-850-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-14/6-a-850-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486963","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.536820+00:00"}}