{"status":"available","doknr":"OLD486962","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-14","aktenzeichen":"3 A 278/22.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 278/22.A \n \n6 K 555721.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 14. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-\nnitz vom 8. April 2022 - 6 K 555/21.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulas-\nsungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. \n1 AsylG (hierzu unter 2.) und der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) (dazu unter 3.) \nliegen nicht vor. \n1. Der Kläger, ein nach eigenen Angaben 1989 geborener pakistanischer Staatsange-\nhöriger mit punjabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, reiste u. a. \nüber Kroatien, wo er am 22. August 2019 einen Asylantrag stellte, am 3. November \n2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Dezember 2019 einen \nweiteren Asylantrag, zu dessen Begründung er im Rahmen seiner persönlichen Anhö-\nrung am 5. Dezember 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfol-\ngend: Bundesamt) im Wesentlichen ausführte: Er sei von einem seiner drei Brüder \nbeim Sex mit einem Freund aus der Schule erwischt worden. Dieser habe es einem \nweiteren Bruder erzählt und beide hätten ihn dann brutal mit einem Stock zusammen-\ngeschlagen und mit den Füßen getreten, so dass sein rechtes Bein an drei Stellen \ngebrochen gewesen sei. Sie hätten ihn eigentlich töten wollen, allerdings seien Nach-\nbarn eingeschritten und hätten ihn ins Krankenhaus gebracht. Auch sein Freund sei \nverletzt worden und habe einen Beinbruch durch seine Brüder erlitten, weshalb dessen \nFamilie seine beiden Brüder angezeigt hätte. Die Polizei habe daraufhin im Kranken-\nhaus auch seine Aussage aufgenommen. Seine Brüder seien dann verhaftet und ins \nGefängnis gebracht worden. Sie seien wütend auf ihn gewesen, da er den guten Ruf \nder Familie - der Vater sei Imam in der Moschee gewesen - ruiniert und gegen die \neigenen Brüder ausgesagt habe. Lediglich der dritte Bruder habe ihm geholfen und ihn \ngewarnt, dass seine beiden anderen Brüder ihn wegen des Vorfalls töten wollten, ihn \n1 \n2 \n\n3 \n \nin ein anderes Krankenhaus verlegen lassen, damit sich dort ein Onkel mütterlicher-\nseits um ihn habe kümmern und auf ihn habe aufpassen können. Dieser Bruder habe \nihm dann auch Geld gegeben und ihn ins Ausland geschickt. Die beiden Brüder seien \nsechs Monate später aus dem Gefängnis entlassen worden und würden ihn nach den \nAngaben seines dritten Bruders intensiv suchen. Sie wüssten nicht, dass er sich im \nAusland aufhalte. Er sei eigentlich nicht homosexuell, habe nur Lust gehabt, so etwas \nzu machen. \nMit Bescheid vom 23. März 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als \nunzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2), forderte den Kläger zum Verlassen der Bun-\ndesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entschei-\ndung auf und drohte ihm anderenfalls seine Abschiebung nach Pakistan oder in einen \nanderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet \nsei, auf (Nr. 3). Unter Nr. 4 ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot \ngemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 36 Monate ab dem Tag der \nAbschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass der Kläger bereits \nin einem sicheren Drittstaat, in Kroatien, einen Antrag auf internationalen Schutz ge-\nstellt habe und es sich deshalb bei seinem in der Bundesrepublik gestellten Antrag um \neinen Zweitantrag handele. Wegen der Mitteilung der kroatischen Behörden vom \n18. Dezember 2019 auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts, dass das Verfah-\nren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in Kroatien nach Art. 18 \nAbs. 1 lit. c Dublin III-VO eingestellt worden sei, und der seither verstrichenen Zeit sei \nvon einem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren in Kroatien ohne Wiederaufnah-\nmemöglichkeit auszugehen. Ein weiteres Asylverfahren in der Bundesrepublik \nDeutschland sei nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis \n3 VwVfG vorlägen, was indes nicht der Fall sei. Insbesondere seien neue Gründe, die \nnach seiner Ausreise aus Pakistan entstanden seien und noch nicht Gegenstand des \nAsylverfahrens in Kroatien hätten sein können, nicht geltend gemacht worden, und lä-\ngen nach Angaben des Klägers auch nicht vor noch seien solche anderweitig ersicht-\nlich geworden. Auch lägen Abschiebungsverbote nicht vor, was das Bundesamt so-\ndann näher ausführt. \nDer Kläger hat mit seiner am 1. April 2021 hiergegen erhobenen Klage und dem ver-\nbundenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht, dass \nvon einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in Kroatien nicht ausgegangen \nwerden könne. Es fehle an etwaigen Nachweisen hierzu und es könne nicht, wie das \n3 \n4 \n\n4 \n \ndie Beklagte getan habe, vom bloßen Zeitablauf auf ein in Kroatien erfolglos \nabgeschlossenes Asylverfahren geschlossen werden. \nMit Beschluss vom 26. Mai 2021 (- 6 L 159/21.A -) ordnete das Verwaltungsgericht \nChemnitz im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung \nder Klage des Klägers an und stellte zur Begründung maßgebend darauf ab, dass nicht \nfestzustellen sei, dass das Asylverfahren in Kroatien entweder unanfechtbar abgelehnt \noder nach Rücknahme des Asylantrags oder diesen gleichgestellten Verhaltensweisen \nendgültig eingestellt worden sei. \nMit dem angegriffenen Urteil vom 8. April 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Be-\nscheid der Beklagten vom 23. März 2021 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen \nRechten verletze. Bei dem Asylantrag des Klägers vom 4. Dezember 2019 handele es \nsich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG. Insoweit ergebe sich der \ndafür zwingend vorausgesetzte erfolglose Abschluss des Erstverfahrens in Kroatien \naus dem von der Beklagten zuletzt vorgelegten Schreiben der kroatischen Behörden \nvom 18. Februar 2022, in dem diese festgestellt hätten, dass die dortige Entscheidung \nvom 14. Dezember 2019 rechtskräftig sei und nicht weiter angefochten werden könne \nund dass im Fall eines neuen Antrags das reguläre Verfahren durchzuführen sei. Hie-\nraus sei zu schlussfolgern, dass auch aus Sicht der kroatischen Behörden eine Mög-\nlichkeit zur Wiederaufnahme des ursprünglichen Asylverfahrens nicht (mehr) gegeben \nsei. Für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG fehle \nes an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Der Kläger habe weder im \nVerwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren eine seit dem Abschluss des \nAsylverfahrens in Kroatien geänderte Sach- und Rechtslage im Sinn des § 51 Abs. 1 \nNr. 1 VwVfG oder das Vorliegen neuer Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG \ngeltend gemacht. Soweit er sich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bei der Be-\nklagten auf eine mögliche Verfolgung in Pakistan berufe, wäre er gehalten gewesen, \ndiese Gründe im Rahmen seiner Asylantragstellung in Kroatien geltend zu machen. \nAnhaltspunkte für Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, § 580 ZPO \nseien vom Kläger nicht benannt worden noch seien sie sonst ersichtlich. Er habe auch \nkeinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG. Dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan allein aufgrund \nseiner sexuellen Orientierung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-\nder Bestrafung i. S. d. Art. 3 EMRK drohe, sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn \nim Verhältnis zur gesamten Gruppe aller homosexuellen Männer in Pakistan fänden \n5 \n6 \n\n5 \n \nsich nur vereinzelte Hinweise auf Strafverfolgungsmaßnahmen durch die pakistani-\nschen Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf den einvernehmlichen homosexuellen \nGeschlechtsverkehr zwischen erwachsenen Männern. Dies gelte ebenso für mögliche \nÜbergriffe durch nichtstaatliche Verfolgungsakteure. In der überwiegenden verwal-\ntungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließe, werde deshalb \ndie Annahme einer Gruppenverfolgung für alle homosexuellen Männer in Pakistan ab-\ngelehnt. Der Kläger gehöre auch nicht ersichtlich zu der Gruppe homosexueller Män-\nner, welche ihre Sexualität offen lebten und auch bei einer Rückkehr nach Pakistan \nihre sexuelle Orientierung nicht verstecken würden. Weder habe sich der Kläger nach \nseinem Vortrag in der Vergangenheit in Pakistan offen zu seiner homosexuellen Ori-\nentierung bekannt, noch habe er sich nach seinem Vortrag im Verwaltungs- und \ngerichtlichen Verfahren in Deutschland bislang so verhalten. \nSoweit der Kläger bei seiner Rückkehr in seine Heimatregion nach seinem Vortrag mit \neiner Verfolgung durch Mitglieder seiner Familie rechnen müsse, bestehe für ihn die \nMöglichkeit, in einem anderen Landesteil Pakistans, insbesondere in den Großstädten \nRawalpindi, Lahore, Islamabad, Peshawar oder Multan oder in den anderen urbanen \nZentren des Landes im Sinn des § 3e AsylG internen Schutz zu finden. Der Kläger \nhabe weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch seien solche sonst für das Gericht \nersichtlich, dass die ihn verfolgenden Mitglieder seiner Familie noch heute willens und \nin der Lage wären, ihn in Pakistan landesweit zu verfolgen. Ihm sei es auch zuzumuten, \nsich in den genannten Städten oder einem anderen urbanen Zentrum des Landes nie-\nderzulassen. \nAuch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen komme ein Abschie-\nbungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht. Schließlich könne der Kläger \nein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nicht für sich herleiten, da we-\nder seinem Vorbringen noch den vorliegenden medizinischen Unterlagen zu entneh-\nmen sei, dass sich sein Gesundheitszustand nach einer angenommenen Rückkehr \nnach Pakistan schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. \n2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfah-\nren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der \nFortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser \nVoraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin-\ndest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, \nd. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13; st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nEin auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan-\ntrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn \nin ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen \nVerhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist \nvielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsachen-\neinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach \ndie Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläu-\ntern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsge-\nrichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern \noder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, \ndurch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr-\nscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein-\nschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der \nAntragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fra-\ngen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom \n16. Mai 2022 nicht. Er hält die Frage für klärungsbedürftig, \n„ob und inwiefern dem Kläger aufgrund seiner sexuellen Orientierung als Ho-\nmosexueller nicht zumindest ein Abschiebeverbot zuzusprechen wäre, da in \nPakistan grundsätzlich bei homosexuellen Männern die Gefahr einer un-\nmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowie eine Strafverfolgung \ndroht.“ \n11 \n12 \n\n7 \n \nZur Begründung hat er folgendes ausgeführt: Homosexuelle Männer bildeten in Pakis-\ntan eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Homosexu-\nelle Handlungen seien in Pakistan unter Strafe gestellt und die Strafandrohung werde \nauch in Einzelfällen vollzogen. Zudem existierten zahlreiche Übergriffe nichtstaatlicher \nAkteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG gegen Personen, die ihre Homosexualität offen \nlebten. Es bestehe kein interner Schutz. Selbst wenn es Personen aus der oberen pa-\nkistanischen Mittelschicht möglich sein sollte, in Großstädten wie Lahore, Karachi oder \nIslamabad diskret und unter dem Radar zu leben, könne von Betroffenen nicht verlangt \nwerden, ihre sexuelle Orientierung lediglich in Kreisen auszuleben, die ihre sexuelle \nOrientierung teilten oder tolerierten. Die Argumentation, bei einer diskreten Lebens-\nweise seien homosexuelle Personen in Pakistan nicht bedroht, sei rechtsfehlerhaft und \nverstoße gegen Entscheidungen „des Verfassungsgerichtes des EuGH“ (gemeint of-\nfensichtlich: des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH). Nach einer Entschei-\ndung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2020 (- 6 K 686.17.A -) sei ho-\nmosexuellen Männern in Pakistan sogar die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihm \nsei daher zumindest ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen gewesen. \nEs fehlt bereits an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, d. h. der grundsätz-\nlichen Klärungsbedürftigkeit für eine Vielzahl von Fällen, da die Frage konkret im Hin-\nblick auf den Kläger formuliert ist. Überdies genügt sein Zulassungsvorbringen den \noben dargestellten Darlegungsanforderungen nicht, da er im Hinblick auf die vom Ver-\nwaltungsgericht verneinte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behand-\nlung und Strafverfolgung homosexueller Männer in Pakistan lediglich gegenteilige Be-\nhauptungen aufstellt, ohne im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine \nandere Tatsacheneinschätzung bestehen bzw. durch Benennung bestimmter Erkennt-\nnisquellen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststel-\nlungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine ge-\ngenteiligen Behauptungen zutreffend sind. \nSoweit sein Zulassungsvorbringen auf eine Gruppenverfolgung von Homosexuellen in \nPakistan durch staatliche Akteure abzielt, legt er nicht den Erfordernissen des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar, dass die für die Annahme einer solchen Grup-\npenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist. \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt das Bestehen straf-\nrechtlicher Bestimmungen, die - wie Art. 377 PPC - spezifisch Homosexuelle betreffen, \ndie Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. Art. 10 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \nAbs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG anzusehen sind (EuGH, Urt. v. 7. November \n2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff.). Der bloße Umstand, dass homosexu-\nelle Handlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, stellt als solcher jedoch noch keine \nVerfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden \nStrafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c \nder Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt \nfür eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich da-\nrauf an, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, a. \na. O. Rn. 55 ff.). \nDamit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte \ngegeben ist, darf sich diese Strafandrohung nicht nur in wenigen Einzelfällen nieder-\nschlagen. Denn die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppenge-\nrichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungs-\nprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so \ngroßen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter \nerforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle \nÜbergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshand-\nlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich \ndort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer \nHinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Grup-\npenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr \neigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfol-\ngung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffe-\nnen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise \nspezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der er-\nkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjekti-\nven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch \nfür die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der \nSubsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland \nnur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine in-\nnerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss \n(BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von der \nRechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe beanspruchen \nauch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als ur-\nsprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwi-\n17 \n\n9 \n \nckelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Ak-\nteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar \n2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9, und v. 17. März 2021 - 3 A 384/19.A -, juris Rn. 13). \nDie Ausführungen des Klägers legen das Vorliegen einer staatlichen Gruppenverfol-\ngung von homosexuellen Menschen in Pakistan bereits nicht nahe. Soweit er ausführt, \ndass homosexuelle Handlungen in Pakistan unter Strafe gestellt seien und die Straf-\nandrohung in Einzelfällen auch vollzogen werde, ergibt sich hieraus schon nicht, dass \nes sich dabei - wie für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlich - nicht nur \num Einzelfälle handelt und die Verfolgung im beachtlichen Umfang erfolgt. Unabhängig \ndavon wurde in der jüngsten Rechtsprechung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8. Juli 2020 - \n13 A 10174/20 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris \nRn. 8 ff., v. 2. Juni 2021 - 3 A 153/20.A -, juris Rn. 28 und v. 30. Juni 2021 - 3 A 713/19.A \n-, juris Rn. 25) geklärt, dass homosexuelle Männer in Pakistan nach derzeitiger Er-\nkenntnislage mangels hinreichender Verfolgungsdichte der dokumentierten Einzelfälle \nkeiner an die sexuelle Orientierung anknüpfenden rechtlich relevanten Gruppenverfol-\ngung unterliegen. \nSoweit der Kläger darauf verweist, das Verwaltungsgericht Berlin habe homosexuellen \nMännern in Pakistan sogar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, fehlt es ebenfalls an \nder Darlegung der erforderlichen Verfolgungsdichte. Denn der vom Verwaltungsgericht \nBerlin entschiedene Fall betraf einen bereits in Pakistan seine Homosexualität offen \nbekennenden Mann und das Gericht hatte entschieden, dass in der Gesamtschau \nstaatlicher und privater Übergriffe eine Verfolgung eines pakistanischen Staatsange-\nhörigen, für den - abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls - seine offen \ngelebte Homosexualität identitätsprägend ist, in Pakistan beachtlich wahrscheinlich ist \n(VG Berlin, Urt. v. 17. August 2020 - 6 K 686.17.A -, juris Rn. 44). Der Fall ist mit dem \ndes Klägers nicht vergleichbar. \n3. Das Vorbringen des Klägers lässt auch keine Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 \nNr. 2 AsylG erkennen. Zwar hat der Kläger diesen Zulassungsgrund nicht ausdrücklich \nbenannt, in seiner Zulassungsbegründung spricht er aber davon, dass die Argumenta-\ntion des Verwaltungsgerichts gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \nund des EuGH verstoße, die er sodann auch konkret benannt hat. \nDie Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes erfordert die Darlegung, mit welchem \nRechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in der Rechtsprechung der in § 78 \nAbs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten und entscheidungserheblichen \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n10 \n \nRechtssatz abgewichen sein soll. Dazu muss der Antragsteller zum einen die Entschei-\ndung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, so bezeichnen, dass sie ohne \nlanges Suchen auffindbar ist. Die Entscheidung ist in der Regel mit Datum, Aktenzei-\nchen und Fundstelle zu benennen. Des Weiteren muss er einen gleichfalls entschei-\ndungserheblichen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen oder \nherausarbeiten und aufzeigen, dass der Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung \nvon dem in der Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Nicht aus-\nreichend ist die pauschale Behauptung, die angegriffene Entscheidung weiche von der \nständigen Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts ab, oder der Hinweis auf \nabweichende Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall (SächsOVG, Beschl. v. 8. Mai \n2019 - 3 A 1351/18.A -, juris Rn. 4 m. w. N.). \nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Im Hin-\nblick auf die von ihm benannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom \n7. November 2013 (- C-199/12 -) handelt es sich schon nicht um ein divergenzfähiges \nGericht. \nSoweit er behauptet, die Argumentation, dass homosexuelle Personen bei einer dis-\nkreten Lebensweise in Pakistan nicht bedroht seien, verstoße gegen die Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2020 (- 2 BvR 1807/19 -), die ihrer-\nseits die oben genannte Entscheidung des EuGH aufgreift, verkennt der Kläger - un-\nabhängig von der Nichtbeachtung der erforderlichen Darlegungsvoraussetzungen - \nzum einen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil unter Zitierung der eben ge-\nnannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfas-\nsungsgerichts festgestellt hat, dass ein Homosexueller bei einer angenommenen \nRückkehr in sein Herkunftsland nicht darauf verwiesen werden könne, seine Homose-\nxualität geheim zu halten oder auf ein öffentliches Bekenntnis zu ihr und ein Ausleben \nseiner homosexuellen Orientierung zu verzichten, allerdings davon ausgegangen ist, \ndass für den Kläger nicht festzustellen sei, dass er bei einer angenommenen Rückkehr \nnach Pakistan seine homosexuelle Orientierung offen leben und sich zu dieser beken-\nnen würde. Gegen diese Würdigung des Gerichts hat der Kläger indes nichts substan-\ntiiert geltend gemacht. Hinzu kommt, dass er bei seiner Anhörung beim Bundesamt \nangegeben hat, eigentlich nicht homosexuell zu sein. Auch hierzu hat er sich im ge-\nrichtlichen Verfahren nicht geäußert. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \n22 \n23 \n24 \n\n11 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-14/3-a-278-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-14/3-a-278-22-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486962","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.504957+00:00"}}