{"status":"available","doknr":"OLD486961","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-14","aktenzeichen":"1 A 173/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 173/18 \n \n7 K 2282/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nErteilung einer Bescheinigung nach §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG über \nDenkmalaufwendungen \nhier: Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils \n\n2 \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft ohne mündliche \nVerhandlung \nam 14. Juni 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag der Beklagten auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Senatsurteils \nvom 17. September 2021 wird abgelehnt. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auf Urteilsergänzung. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beklagte begehrt eine Berichtigung des nach Rücknahme der Revision (BVerwG \n- 4 C 1.21 -) rechtskräftig gewordenen Senatsurteils vom 17. September 2020, das ihr \nam 14. Dezember 2020 zugestellt worden war, hinsichtlich der Kostenentscheidung. \nDiese Kostentscheidung lautet wie folgt: \n„Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten jeweils zur \nHälfte.“ \nMit Schriftsatz vom 11. Januar 2022 (eingegangen am 12. Januar 2022) hat die \nBeklagte eine Berichtigung, hilfsweise eine Ergänzung des Urteils hinsichtlich der \nKostenentscheidung beantragt. Sie hält die Kostenquote mit der Begründung für \nunzutreffend, dass sie in den ersten beiden Rechtszügen insgesamt zu einem \nwesentlich geringeren Teil unterlegen sei („gerade einmal 13%“). \nDer Kläger hat sich nicht geäußert. \nDurch Beschluss vom 3. Februar 2022 hat der Senat den Antrag auf Urteilsberichtigung \nabgelehnt. In den Gründen dieses Beschlusses hat der Senat darauf hingewiesen, \ndass der Antrag auf Urteilsergänzung ebenfalls unzulässig sein dürfte, weshalb er eine \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtige (§ 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO). \n1 \n2 \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n3 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat sieht nach Anhörung der Beteiligten von der Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung ab, weil mit der beantragten Ergänzung des Urteils nur „über die Kosten“ \nentschieden werden soll und die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung \nerfordert (§ 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Der zum 1. Januar 2020 in § 120 Abs. 3 VwGO \neingefügte Satz 2, nach dem der Senat unter näher genannten Voraussetzungen von \neiner mündlichen Verhandlung absehen kann, regelt nicht ausdrücklich, ob das Gericht \nin Fällen dieser Art durch Urteil oder durch Beschluss zu entscheiden hat. Zu § 120 \nAbs. 3 VwGO a. F. entsprach es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(u. a. Beschl. v. 9. Juni 2011 - 3 C 14.11 -, juris Rn.13 ff.), dass über offensichtlich \nunzulässige Anträge auf Urteilsergänzung im Beschlussweg entschieden werden \nkönne; eine Verpflichtung hierzu bestand indessen nicht. Daran hat die Einfügung von \nSatz 3 zur Ermöglichung einer effizienteren Verfahrensbearbeitung nichts geändert. Im \nHinblick darauf kann offenbleiben, ob eine Entscheidung im Beschlussweg auch nach \nder Einfügung von § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO für offensichtlich unzulässige \nErgänzungsanträge weiter zulässig ist (so Lambiris, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, \nStand 1. Juli 2020, § 120 Rn. 12a unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 9. Juni 2011 \na. a. O; anders W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 120 Rn. 3). \nDer Antrag der Klägerin auf Ergänzung der Kostenentscheidung des ihr am 14. \nDezember 2020 zugestellten Urteils, über den der Senat nach erfolgter Ablehnung des \nAntrags auf Urteilsberichtigung (Beschluss v. 3. Februar 2022) zu entscheiden hat, ist \nin mehrfacher Hinsicht offensichtlich unzulässig. \nDie gesetzliche Antragsfrist von „zwei Wochen nach Zustellung des Urteils“ (§ 120 Abs. \n2 VwGO) war bei Eingang des Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 beim \nOberverwaltungsgericht am 12. Januar 2022 bereits seit über einem Jahr verstrichen. \nUnabhängig davon hat die Beklagte auch nicht aufgezeigt, dass der Senat einen nach \ndem Tatbestand des Urteils vom 17. September 2020 gestellten Antrag oder die \nKostenfolge übergangen hat (zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschl. v. 24. April 2018 \n- 2 C 36.16 -, juris Rn. 5), vielmehr hält sie die Kostenentscheidung des Urteils für \nfehlerhaft und begehrt dessen Korrektur. Dazu dient das Ergänzungsverfahren nach § \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n4 \n \n120 VwGO jedoch nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Juni 2011 - 3 C 14.11 -, juris 14 m. \nw. N.). \nDie Kostenentscheidung (zu deren Erfordernis: Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl., § 120 Rn. 24) beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nGründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Das \nErgänzungsurteil ist eine gegenüber dem Ausgangsurteil eigenständige Entscheidung \nund \nisoliert \nmit \ndem \njeweiligen \nRechtsmittel \nanfechtbar, \nwobei \nder \nRechtsmittelausschluss des § 158 Abs. 1 VwGO für Kostenentscheidungen der \nisolierten Anfechtung einer die Kostenfolge betreffenden Ergänzungsentscheidung \nnicht in jedem Fall entgegensteht (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Juni 1999 \n- 4 B 30.99 -, juris Rn. 5 ff.; Emmenegger, in: Fehling/Kastner/Störmer, \nVerwaltungsrecht, 5. Aufl., § 120 Rn. 9). \nEine gesonderte Streitwertfestsetzung für das die Ergänzung ablehnende Urteil ergeht \nnicht, weil die Ergänzung lediglich den für die Streitwertberechnung nicht \nmaßgeblichen Kostenpunkt (vgl. § 43 Abs. 1 GKG) betrifft (vgl. Musielak, in: Münchener \nKommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 321 Rn. 17). \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \n11 \n12 \n13 \n\n5 \n \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung \nberechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-14/1-a-173-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-14/1-a-173-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486961","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.478137+00:00"}}