{"status":"available","doknr":"OLD486960","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-14","aktenzeichen":"2 A 955/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 955/20 \n \n8 K 1496/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden \nStändehaus \nSchloßplatz 1, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \nLandesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \nwegen \n \nZulage gem. § 46 BBesG a. F. \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 14. Juni 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n11. November 2020 - 8 K 1496/19 - wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger, Justizbeamter im Dienst des Beklagten, begehrt die Nachzahlung einer \nVerwendungszulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben in Höhe der \nDifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 für den Zeitraum 1. Februar \n2011 bis 31. Mai 2015. \nDer Kläger wurde nach Abschluss der Laufbahnausbildung zum Diplom-Rechtspfleger \nam 15. November 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum \nJustizinspektor z. A. (A 9) ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juni 1998 wurde er zum \nJustizinspektor (A 9) ernannt und mit Wirkung vom 4. September 1999 in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 1. Mai 2001 wurde der Kläger zum \nJustizoberinspektor (A 10), zum 1. Februar 2009 zum Justizamtmann (A 11) und \nschließlich zum 1. Juni 2015 zum Justizamtsrat (A 12) befördert. \nMit Verfügung vom 9. Dezember 2005 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar \n2006 kommissarisch mit den Aufgaben des Bezirksrevisors beim Amtsgericht L \nbetraut. Nach erfolgreicher Bewerbung auf die Stellenausschreibung des Beklagten im \nSächsischen Ministerialblatt Nr. 8/2007 wurden dem Kläger ab dem 1. November 2007 \ndie Aufgaben eines Bezirksrevisors beim Amtsgericht L dauerhaft übertragen; in der \nAusschreibung war die Besoldungsgruppe „bis A 12“ genannt. Die Übersicht des OLG \nDresden „Regelobergrenzen der Bewertung von Beamtendienstposten im gehobenen \nDienst“ vom 28. Februar 2006 weist für das Amtsgericht L bei der Stellenbezeichnung \n„Bezirksrevisor“ in der Spalte „A 12“ die Anzahl „3“ aus. Laut Begleitschreiben des \nPräsidenten des OLG Dresden vom selben Tag enthält die Aufstellung keine \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nanalytischen Festbewertungen, sondern lediglich Regelobergrenzen einer jeweiligen \nBandbreitenbewertung. \nMit Schreiben vom 11. Juli 2011 beantragte der Kläger die Gewährung der Zulage nach \n§ 46 BBesG. Der Antrag wurde mit Bescheid des Präsidenten des OLG Dresden vom \n20. September 2011 abgelehnt. Zur Begründung führte er aus, dass die dem Kläger \nübertragenen Aufgaben eines Bezirksrevisors keine Aufgaben eines höherwertigen \nAmtes darstellten. Der Dienstposten unterliege einer Bündelbewertung und sei den \nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12 zugeordnet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch \ndes Klägers wies der Präsident des OLG Dresden mit Widerspruchsbescheid vom \n7. August 2019 zurück. Dienstposten der Bezirksrevisoren seien bei der Bewertung \ngemäß § 18 BBesG den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 zugeordnet worden. \nAusgangspunkt hierfür seien die Festlegungen zu den „Regelobergrenzen der \nBewertung von Beamtendienstposten im gehobenen Dienst“ vom 28. Februar 2006 mit \nder dort für Bezirksrevisoren gezogenen Obergrenze bei der Besoldungsgruppe A 12. \nMangels weitergehender Einengung bestehe ein Bewertungsspektrum von A 9 bis A \n12. Anlass hierfür sei, dass ausschließlich Rechtspfleger als Bezirksrevisoren bestellt \nwürden, weshalb die jeweiligen Dienstpostenbewertungen in einer harmonischen \nWechselwirkung zu stehen hätten. Innerhalb des Rechtspflegerberufes gehe der \nGesetzgeber von der Gleichwertigkeit der Aufgaben nach § 3 RPflG aus und habe \ndeshalb anders als bei Richtern keine funktionsbezogenen Eingruppierungen \nvorgesehen. Diese Maßstäbe gälten wegen der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten auch \nfür Bezirksrevisoren. \nDie hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Die \nVoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG seien nicht erfüllt. Dem Kläger seien \nim maßgeblichen Zeitraum keine Aufgaben eines höherwertigen Amtes A 12 \nübertragen gewesen. Der innegehabte Dienstposten sei nicht allein nach A 12, sondern \ngebündelt bewertet gewesen. Dies folge aus der Verfügung des Präsidenten des OLG \nDresden vom 28. Februar 2006, mit der „Regelobergrenzen der Bewertung von \nBeamtendienstposten im gehobenen Dienst“ fegelegt worden seien, und dem zugehö-\nrigen Schriftverkehr. Der Festlegung einer Untergrenze habe es nicht bedurft. Zudem \nhabe die Stellenausschreibung des Dienstpostens des Klägers (SächsJMBl. \nNr. 8/2007) die Besoldungsgruppe mit „bis A 12“ ausgewiesen. Die Bündelung \nbegegne unter Heranziehung verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keinen recht-\nlichen Bedenken; an der früheren - gegenteiligen - Sichtweise des Verwaltungsgerichts \nim Urteil vom 27. August 2015 - 3 K 138/12 - werde nicht mehr festgehalten. Der \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDienstposten sei mindestens auch der Besoldungsgruppe des Statusamtes des \nKlägers (A 11) zugeordnet gewesen; dahinstehen könne, ob der Dienstposten des \nBezirksrevisors tatsächlich gebündelt von A 9 bis A 12 bewertet gewesen sei. \nAuf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 A \n955/20 - die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. \nMit seiner Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend \nangenommen, dass der Kläger einen gebündelten Dienstposten innegehabt habe. \nHierfür fehle es bereits an einer Untergrenze, die die Dienstpostenaufstellung vom \n28. Februar 2006 nicht enthalte. Auch der Wortlaut der Stellenausschreibung vom \n30. August 2007 „Der Dienstposten gehört zum Aufgabenbereich des gehobenen \nDienstes (bis A 12).“ weise nicht auf einen gebündelten Dienstposten hin, sondern \nbenenne lediglich die Laufbahn. Der Kläger beruft sich zur Begründung auf die frühere \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in dessen rechtskräftigem Urteil vom \n27. August 2015 - 3 K 138/12 -. Zudem wäre eine Dienstpostenbündelung rechtlich \nunzulässig, weil diese vier Ämter (A 9 bis A 12) umfassen würde. In diesem Fall \nverlange die höchstrichterliche Rechtsprechung eine besondere Rechtfertigung, die \nvorliegend nicht gegeben sei. Ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der Funktion \neines Bezirksrevisors in eine Bündelbewertung sei nicht ersichtlich; der Bereich sei \nnicht Teil der sog. Massenverwaltung. In den Beförderungskriterien des Präsidenten \ndes OLG Dresden vom 2. September 2011 sei die Funktion des Bezirksrevisors \nausdrücklich als Führungsfunktion bezeichnet. Auch die einheitliche Funktion des \nAufgabenbereichs der Rechtspfleger führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der \nKläger nehme als Bezirksrevisor abgehoben von § 3 RPflG gesonderte und \nanderweitige Aufgaben wahr, die in der VwV Bezirksrevisoren unter Buchstabe C \ngeregelt seien. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2022 hat der Kläger sein Vorbringen unter \nVorlage weiterer Unterlagen vertieft. \nDer Kläger beantragt, \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. \nNovember 2020 - 8 K 1496/19 - den Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides des Präsidenten des OLG Dresden vom 20. September 2011 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2019 zu verpflichten, dem \nKläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2015 eine Zulage \nin Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der \nBesoldungsgruppe A 11 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 \nnebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2019 zu \nzahlen. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr beruft sich auf sein Vorbringen in erster Instanz, verteidigt die angefochtene \nEntscheidung und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe die Erklärung des \nPräsidenten des OLG Dresden vom 28. Februar 2006 zutreffend ausgelegt. Für die \nhieraus \nfolgende \nBewertung \ndes \nDienstpostens \nspreche \nauch \ndie \nStellenausschreibung, auf die sich der Kläger beworben habe. Selbst bei Annahme \neiner unzulässigen Dienstpostenbündelung über vier Besoldungsgruppen sei das \nVerwaltungsgericht an die Grundsatzentscheidung des Beklagten über die Bündelung \ngebunden; es komme allenfalls eine Reduzierung der Bandbreite auf die \nBesoldungsgruppen A 10 bis A 12 in Betracht, wodurch sich am Ergebnis nichts ändern \nwürde. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakte des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig \nsowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der \nZulage nach § 46 Abs. 1 BBesG. \n1. Die Rechtsgrundlage für die begehrte Zulage ergibt sich für den Zeitraum 1. Februar \n2011 bis 31. März 2014 aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 31. Oktober 2007 \ngeltenden Fassung. Die Bestimmung, die durch Art. 3 Nr. 15 des Reformgesetzes vom \n24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt worden \nwar und ab 1. September 2006 zunächst nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG im Bereich \ndes Beklagten als Bundesrecht fortgegolten hatte, galt seit dem 1. November 2007 \naufgrund der Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG i. d. F. v. 17. Januar 2008 \n(SächsGVBl. S. 3) bis zum 31. März 2014 als Landesrecht fort. Für den Zeitraum \n1. April 2014 bis 31. Mai 2015 bestimmt die Überleitungsregelung in § 85 Abs. 2 Satz \n1 SächsBesG v. 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), dass die Zulage nur \nnoch solchen Beamten bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums \nweitergewährt wird, denen sie am 31. März 2014 zugestanden hat. \n \n \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nGemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. erhält ein Beamter oder Soldat, dem die \nAufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen \nwerden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine \nZulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Gemäß § 46 Abs. 2 \nSatz 1 BBesG a. F. wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem \nGrundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das \nhöherwertige Amt zugeordnet ist. \n2. Der Kläger erfüllt nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Gewährung der \nZulage, weil ihm im Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. März 2014 keine Aufgaben eines \nhöherwertigen Amtes übertragen waren. Der vom Kläger seit dem 1. November 2007 \ninnegehabte Dienstposten des Bezirksrevisors beim Amtsgericht L war mehreren \nStatusämtern, darunter dem Statusamt des Klägers, zugeordnet - sog. gebündelter \nDienstposten - (dazu a); gegen die Dienstpostenbündelung bestehen keine rechtlichen \nBedenken (dazu b). Eine Zulagenberechtigung besteht deshalb nicht (dazu c). \na) Der Kläger befand sich seit dem 1. November 2007 auf dem Dienstposten des \nBezirksrevisors beim Amtsgericht L. Dieser war laut der Verfügung des Präsidenten \ndes OLG Dresden vom 28. Februar 2006 (AS 86 ff. und AS 135), mit der \n„Regelobergrenzen der Bewertung von Beamtendienstposten im gehobenen Dienst“ \nfestgelegt wurden (im Folgenden: Dienstpostenbewertung vom 28. Februar 2006), in \nder Rubrik (Besoldungsgruppe) A 12 gelistet. Die Dienstpostenbewertung vom \n28. Februar 2006 beruhte auf dem Vorschlag des Präsidenten des OLG vom 16. Juni \n2004 zur Bewertung von Beamtendienstposten im gehobenen Justizdienst und dessen \nBilligung unter Maßgaben durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz mit \nSchreiben vom 15. Februar 2006 (AS 134). Im Begleitschreiben vom 28. Februar 2006 \nist ausgeführt, dass es sich um „keine analytischen Festbewertungen, sondern lediglich \nRegelobergrenzen einer jeweiligen Bandbreitenbewertung“ handele. Damit kommt es \nauf den Inhalt der vom Kläger vorgelegten Verfügung vom 16. Juni 2004 nicht mehr \nan, die durch die Bewertung vom 28. Februar 2006 überholt ist. \nGesetzliche Grundlage der im Februar 2006 vorgenommenen gebündelten \nDienstpostenbewertung ist § 18 BBesG i. d. F. d. Bekanntmachung v. 6. August 2002. \nNach dieser Vorschrift waren die Funktionen der Beamten Richter und Soldaten nach \nden mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern \nzuzuordnen. \n \n \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, \njuris Rn. 27 ff. zum Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung und zur \nDienstpostenbewertung wie folgt ausgeführt: \nNach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden (\"die Funktionen sind \nzu bewerten\"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die \"Wertigkeit\" der Ämter \n(Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-\nfunktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 \nBBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im \nstatusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet \nwerden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer \nFunktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je \nhöher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der \ndie Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den \nhergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor \nallem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung \nRechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, \ndass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im \nstatusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - \nBVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne \nDienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - \nBVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14). \nEs ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne \nvon \n§ \n18 \nSatz \n2 \nBBesG \nein \nweiter \nBeurteilungsspielraum \nzusteht \n(Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen \nAmt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben \ndes Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit \ndes Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - \nBuchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - \nBuchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen \nZuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern \nsowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang \nund Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht \n(stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> \nund vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>). \nJedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum \neinen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative \nÄmterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative \nÄmterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. \n… \nAusgehend von diesen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt (vgl. bereits Urt. \nv. 20. Februar 2018 - 2 A 535/16 -, juris), liegt die Zuordnung eines Dienstpostens zu \neinem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe im Rahmen der \ngesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der \norganisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Nachdem vorliegend eine \nnormative Ämterbewertung fehlte, war der Beklagte zur Vornahme einer \n18 \n19 \n\n \n \n8\nnichtnormativen Ämterbewertung gesetzlich verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er mit \nder vom 28. Februar 2006 datierenden Aufstellung im Sinne einer Bündelbewertung \nnachgekommen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die hierzu gewählte Darstellung \nim Rahmen einer Tabelle und unter Verwendung des Begriffs der Regelobergrenzen \ndie der Sache nach angestrebte Bündelbewertung nicht unmittelbar erkennen lässt. \nGleichwohl ist diese im Wege der Auslegung hinreichend sicher zu ermitteln: Die vom \nBeklagten \nim \nRahmen \nseines \nOrganisationsermessens \nerstellte \nDienstpostenbewertung lässt sich dahingehend verstehen, dass die dort angegebenen \nÄmter keine spitze Bewertung darstellen, sondern eine Bandbreitenbewertung in der \nWeise vorgenommen wird, dass das jeweils angegebene Amt die Obergrenze darstellt, \nwohingegen die - nicht angegebene - Untergrenze durch das laufbahnrechtliche \nEingangsamt des gehobenen Dienstes - A 9 - gebildet wird. Hierfür sprechen die \nÜberschrift der Dienstpostenbewertung „Regelobergrenzen der Bewertung …“ wie \nauch der begleitende Schriftverkehr, in dem diese Formulierung verwendet wird. Zu \nberücksichtigen ist hierbei, dass es sich bei der Dienstpostenbewertung - worauf der \nBeklagte zutreffend hinweist - um ein Verwaltungsinternum handelte, das nicht zur \nBekanntgabe an Dritte bestimmt und deshalb auch nicht für einen Adressatenkreis \naußerhalb der Verwaltung formuliert worden war. Es ist deshalb bei der Auslegung \nnicht von einem objektiven Empfängerhorizont auszugehen, sondern subjektiv zu \nermitteln, \nwelche \nRegelung \nder \nDienstherr \nim \nRahmen \nseines \nOrganisationsermessens treffen wollte. Zudem erfolgte die Dienstpostenbewertung \nmehrere \nJahre \nvor \nden \nUrteilen \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nzur \nZulagenberechtigung nach § 46 BBesG und zur sog. Topfwirtschaft, somit zu einer \nZeit, als die hiermit verbundenen besoldungsrechtlichen Konsequenzen noch nicht \nabsehbar waren und somit eine Notwendigkeit für eine exaktere Darstellung nicht \ngesehen wurde. Nach außen wird die Bewertung als gebündelter Dienstposten indes \nhinreichend deutlich durch den Wortlaut der Stellenausschreibung im Sächsischen \nJustizministerialblatt Nr. 8 vom 30. August 2007, auf die sich der Kläger beworben \nhatte. Dort heißt es, der Dienstposten gehöre „zum Aufgabenbereich des gehobenen \nDienstes (bis A 12).“ Der (damalige) gehobene Dienst (heute Laufbahngruppe 2.1) \nerstreckte sich auf die fünf Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13. Durch die im \nAusschreibungstext gewählte Formulierung besteht für den Senat kein Zweifel, dass \ndem Dienstposten des Bezirksrevisors beim Amtsgericht L die vier Ämter A 9 bis A 12 \nzugeordnet waren. \nb) Die (gebündelte) Dienstpostenbewertung des Beklagten begegnet entgegen der \nAuffassung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. \n20 \n\n \n \n9\n(1) Die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Dienstpostenbewertung \nunterliegt der gerichtlichen Überprüfung, wenn es - wie vorliegend für die Frage der \nZulagenberechtigung - auf ihre Richtigkeit ankommt. Sofern es an einer \nDienstpostenbewertung fehlt, kann die Wertigkeit der auf dem Dienstposten \nwahrgenommenen Aufgaben durch das Gericht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, juris Rn. 26). \n(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 \n- a. a. O. Rn. 29 zum Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung und zur \nDienstpostenbewertung weiter ausgeführt: \n… Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund \ngebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die \nEinrichtung \ngebündelter \nDienstposten \nbedarf \neiner \nbesonderen \nsachlichen \nRechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung \nergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der \nLänder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die \nZuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG \nvoraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der \nniedrigeren Besoldungsgruppe abheben. \n(3) Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu weiter präzisiert (vgl. Urt. v. 16. \nDezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 54): \nEin solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn \nder von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten \n„Massenverwaltung“ ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden \nAufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche \nDienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser \nSpannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer \nDienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen \nLeistungsbewertung. Von einer solchen Möglichkeit kann ausgegangen werden, wenn \nin die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen \nwerden. Werden mehr als drei Ämter einbezogen (vgl. § 18 Satz 2 Alternative 2 \nBBesG), bedarf es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren \nRechtfertigung. Eine laufbahngruppenübergreifende Bündelung ist angesichts der \nunterschiedlichen Anforderungen an die Befähigung in aller Regel unzulässig. \n(4) Hiervon ausgehend ist die Dienstpostenbündelung, die vorliegend vier Ämter \numfasst, ausnahmsweise gerechtfertigt, weil dafür ein sachlicher Grund besteht. \nZwar liegt die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Konstellation nicht vor, \nweil die Tätigkeit eines Bezirksrevisors nicht typischerweise dem Bereich der \nMassenverwaltung im vorstehend beschriebenen Sinn zugeordnet werden kann. So \nfehlt es bereits an dem Erfordernis, dass der Dienstposten durch ständig wechselnde \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n10 \nAufgaben geprägt ist, denn die Aufgaben der Bezirksrevisoren sind in Sachsen \neinheitlich in der VwV Bezirksrevisoren festgelegt. Zudem sind in die Bündelung \nvorliegend vier von fünf Ämtern der Laufbahn des gehobenen Dienstes einbezogen. \nAllerdings enthielt § 18 BBesG in seiner Fassung vom 6. August 2002, zuletzt geändert \ndurch Gesetz vom 19. Juli 2007, auf den § 17 Abs. 1 SächsBesG a. F. bis zum 31. \nMärz 2014 verwies, noch keine Begrenzung auf drei Ämter, wie in der seit 1. Januar \n2013 geltenden Fassung des § 18 BBesG vorgesehen, auf die sich das \nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bezieht. Seit dem 1. April 2014 \nerlaubt im Übrigen § 21 Satz 2 SächsBesG die Zuordnung von Funktionen der \nBeamten zu „mehreren Ämtern“. Indes ist nach der o.g. Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nicht ausgeschlossen, dass ein sachlicher Grund für eine \nDienstpostenbündelung auch in anderen Konstellationen gegeben sein kann, wie sich \naus der Formulierung „kann insbesondere dann angenommen werden“ ergibt (vgl. \nhierzu auch OVG NRW, Urt. v. 24. November 2020 - 1 A 2918/17 -, juris Rn. 39 ff. und \nOVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24. August 2021 - OVG 4 B 1/21 -, juris Rn. 43). \nDer Senat sieht die Dienstpostenbündelung vorliegend aufgrund der speziellen \nGegebenheiten in der Justizverwaltung und im Hinblick auf die den Dienstposten \nprägenden Aufgaben und Tätigkeit als sachlich notwendig an. Innerhalb der \nBerufsgruppe der Rechtspfleger stellt die Tätigkeit als Bezirksrevisor eine \nStandardfunktion dar, die an jedem Gericht vorhanden ist, wenn ihr auch jeweils nur \neine geringe Anzahl an Dienstposten zugeordnet ist. Die Aufgaben und Befugnisse \nwerden durch die VwV Bezirksrevisoren vom 3. Dezember 2010 geregelt. Dort heißt \nes unter A., dass Beamte der LG 2.1 oder vergleichbare Beschäftigte als \nBezirksrevisoren bestellt werden. Eine Einschränkung auf bestimmte Ämter der \nLaufbahngruppe 2.1 findet hiernach nicht statt. Bei den Aufgaben und Befugnissen wird \nkeinerlei Differenzierung nach Statusämtern vorgenommen, es gilt für alle sächsischen \nBezirksrevisoren dasselbe Regelwerk. Differenziert wird in C. im Wesentlichen nach \nHaupt- und Zusatzaufgaben, die aber wiederum allen Bezirksrevisoren übertragen \nwerden können. Eine Ausnahme enthält hier lediglich C.I.4 hinsichtlich einzelner \nKoordinierungsaufgaben für den Bezirksrevisor beim Oberlandesgericht. Ebenso gibt \nes in D. keine Abstufung bei den Befugnissen; nach D.III erledigen die Bezirksrevisoren \nihre im Rahmen von C übertragenen Dienstaufgaben in eigener Verantwortung. \nGemäß F.III müssen sich mehrere Bezirksrevisoren desselben Gerichts zu \ngrundsätzlichen und allgemeinen Fragen verständigen. Kommt eine Einigung nicht \nzustande, entscheidet der Präsident des Gerichts. Aus I. ergibt sich schließlich, dass \nsich alle Bezirksrevisoren regelmäßig zu Dienstbesprechungen treffen, die dem \n26 \n\n \n \n11 \nErfahrungsaustausch dienen; auch hier erfolgt keine Differenzierung nach \nStatusämtern. \nHieraus folgt, dass die Tätigkeit der Bezirksrevisoren hinsichtlich ihrer rechtlichen und \norganisatorischen Ausgestaltung stark an die Einheitslaufbahn der Rechtspfleger (vgl. \ndort § 3 RPflG) angelehnt ist, dass die Dienstposten im Wesentlichen gleich strukturiert \nsind und gerade keine Differenzierung nach der Schwierigkeit der Aufgaben und den \ndazugehörigen Befugnissen mit entsprechendem Zuschnitt höher oder niedriger \nbewerteter Dienstposten erfolgt. Das Leitbild des Bezirksrevisors nach der VwV \nBezirksrevisoren geht vielmehr davon aus, dass die Aufgabenübertragung für alle \nAngehörigen der Laufbahngruppe 2.1 (und vergleichbare Angestellte) in Betracht \nkommt und jeweils das gesamte Aufgabenspektrum „eines Bezirksrevisors“ übertragen \nwird (im Ergebnis ebenso, wenn auch mit etwas anderer Begründung OVG Rh.-Pf., \nBeschl. v. 5. Februar 2018 - 2 B 11786/17 -, juris Rn. 4 und Beschl. v. 15. Oktober 2013 \n- 2 B 10707/13 -, juris). \nEntgegen der Ansicht des Klägers stellen die Aufgaben der Bezirksrevisoren \nschließlich keine Leitungs- oder Führungsaufgaben dar, was der vom Beklagten \nvorgenommenen Bündelbewertung entgegenstehen könnte. Mit der Tätigkeit sind \nausweislich der VwV Bezirksrevisoren keine derartigen Führungsaufgaben, \ninsbesondere keine Personalverantwortung, verbunden. Eine Leitungsfunktion \nresultiert nicht allein aus dem Umstand, dass Bezirksrevisoren - wie im Übrigen alle \nRechtspfleger - ihre Aufgaben weisungsunabhängig und eigenverantwortlich \nwahrnehmen. Soweit Bezirksrevisoren im Rahmen der Innenrevision tätig werden, \nKosten- und Geschäftsprüfungen durchführen bzw. an solchen beteiligt sind, \nbegründet diese Tätigkeit ebenfalls keine Führungsaufgaben, sondern erschöpft sich \nin der Durchführung der genannten Prüfungen und der nachfolgenden Berichtspflicht. \nSoweit aus deren Ergebnissen dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen \nsein sollten, wäre dies nicht Aufgabe der Bezirksrevisoren. \nc) Der dem Kläger übertragene gebündelte Dienstposten A 9 bis A 12 war gegenüber \ndem Statusamt A 11, das der Kläger seit dem 1. Februar 2009 bekleidete, nicht \nhöherwertig. \nDer \nSenat \nverweist \nhierzu \nauf \ndie \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 30): \nWerden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei \nBesoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen \nAnforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n12 \nmessen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren \nStatusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG \n2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni \n2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den \nLeistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt \nwerden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben \neines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt \nwerden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies \nzwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, \ndie in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes \nzugewiesen sind. \n3. Eine Zulagenberechtigung für den Zeitraum 1. April 2014 bis 31. Mai 2015 scheidet \ngemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG aus, weil eine (Weiter-)gewährung nur an solche \nZulagenberechtigte bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums erfolgt, \ndenen sie am 31. März 2014 zugestanden hat. Dem Kläger stand - wie unter 2. \ndargelegt - zu diesem Zeitpunkt keine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. zu. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegen. Insbesondere kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung i. S. \nv. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil es sich bei der anspruchsbegründenden Norm § \n46 BBesG a. F. um auslaufendes Recht handelt. Von einer erheblichen Anzahl noch \nzu entscheidender Fälle ist nach Mitteilung des Beklagten nicht auszugehen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \n \n \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n13 \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n\n \n \n14 \n \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 12.927,60 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung des \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-14/2-a-955-20","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":12},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":11},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-14/2-a-955-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486960","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.444369+00:00"}}