{"status":"available","doknr":"OLD486959","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-14","aktenzeichen":"2 A 1244/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 1244/19 \n \n7 K 1590/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder gGmbH \nvertreten durch den Geschäftsführer \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Leipzig \nNonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nSchulfinanzierung 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche \nVerhandlung \nam 14. Juni 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n22. November 2019 - 7 K 1590/15 - wird zurückgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Gewährung staatlicher Finanzhilfe für Schüler der von \nder Klägerin in L in freier Trägerschaft (bis zum Schuljahr 2014/2015) betriebenen \nBerufsfachschule für medizinische Dokumentation, die sich im Schuljahr 2008/2009 im \ndritten Ausbildungsjahr befanden, im Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Juli 2009. \nMit Bescheid vom 25. August 2004 erteilte das Regionalschulamt Leipzig der Klägerin \ndie Genehmigung, ab dem Schuljahr 2004/2005 eine Berufsfachschule für \nmedizinische Dokumentation (im Folgenden: Berufsfachschule) am Standort L zu \nerrichten und zu betreiben. Auf den Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit \nBescheid vom 20. Oktober 2009 für 33,5 Schüler, die sich im Schuljahr 2008/2009 im \nersten und zweiten Ausbildungsjahr befanden, eine staatliche Finanzhilfe in Höhe von \n(33,5 Schüler x 2.746,44 € =) 92.005,74 € und lehnte den Antrag für 13 Schüler im \ndritten Ausbildungsjahr ab. Nach § 14 SächsFrTrSchulG erhielten genehmigte \nErsatzschulen auf Antrag Zuschüsse des Landes. Für Schüler berufsbildender \nSchulen, die bereits im Schuljahr 2006/2007 an der Ersatzschule in demselben \nBildungsgang \nbeschult \nworden \nseien, \nbetrage \ndie \nWartefrist \nnach \nder \nÜbergangsvorschrift des § 19a Abs. 6 SächsFrTrSchulG gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 \nSächsFrTrSchulG a. F. vier Jahre. Die Klägerin habe den Betrieb der Berufsfachschule \nerst im Schuljahr 2005/2006 aufgenommen, so dass die vierjährige Wartefrist noch \nnicht erfüllt sei. Den gegen die Nichtberücksichtigung der 13 Schüler, die ihre \nAusbildung vor dem 1. August 2007 begonnen haben, gerichteten Widerspruch der \nKlägerin wies der Beklagte mit Endwiderspruchsbescheid vom 5. Oktober 2015 im \n1 \n2 \n\n3 \n \nWesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Hiergegen erhob die \nKlägerin Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig. \nUnter dem 18. September 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er den \nAnspruch auf staatliche Finanzhilfe für die 13 Schüler im dritten Ausbildungsjahr dem \nGrunde nach anerkenne, und wies im Schreiben vom 30. Oktober 2018 darauf hin, \ndass zur Höhe der noch streitigen Finanzhilfe § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG in \nder Fassung ab 1. August 2007 zu beachten sei. Danach sei die Finanzhilfe auf die \nnachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des laufenden Schulbetriebs beschränkt. \nDiese habe die Klägerin im Verwendungsnachweis vom 19. April 2010 für das \nSchuljahr 2008/2009 mit 93.812,44 € angegeben. Bewilligt worden seien 93.746,38 €, \nso dass sich eine Differenz von 66,06 € ergebe. Nachdem der Beklagte die Zahlung \ndieses Betrages in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts zugesagt \nhatte, erklärten die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit insoweit \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. \nMit Urteil vom 22. November 2019 - 7 K 1590/15 - stellte das Verwaltungsgericht \nLeipzig das Verfahren im Umfang der Erledigung ein und wies die Klage, mit der die \nKlägerin für weitere 13 Schüler der Berufsfachschule eine staatliche Finanzhilfe in \nHöhe von (13 Schüler x 3.931,00 € =) 51.103,00 € begehrte, im Übrigen ab. Für die \nSchüler, die schon im Schuljahr 2006/2007 an der Berufsfachschule beschult worden \nseien, gelte nach § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG eine Sonderregelung, die die \nstaatliche Finanzhilfe auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des laufenden \nSchulbetriebs beschränke. Da die Klägerin keine höheren Ausgaben nachgewiesen \nhabe als im Verwendungsnachweis vom 19. April 2010 angegeben, sei ein höherer \nAnspruch auf staatliche Finanzhilfe ausgeschlossen. Wegen der weiteren Begründung \nwerde gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Bescheid vom 20. Oktober 2009 und den \nEndwiderspruchsbescheid vom 5. Oktober 2015 Bezug genommen. \nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2022 die \nBerufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, zu deren \nBegründung die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie habe \nAnspruch auf Zuschüsse für 13 Schüler des Bildungsgangs Medizinischer \nDokumentationsassistent. Dieser sei dem Grund nach nicht streitig. Der Höhe nach \nhabe das Verwaltungsgericht sowohl den regelmäßigen als auch den durch \nÜbergangsvorschrift erhöhten Zuschuss versagt. Die Zahlung des regelmäßigen \nZuschusses setze nur die Beschulung der Schüler voraus und sei nicht wie der erhöhte \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nZuschuss aus der Übergangsvorschrift an die Höhe der tatsächlichen Ausgaben \ngebunden. Sie habe aber auch Anspruch auf den erhöhten Zuschuss, denn es könne \nvon ihr nicht verlangt werden, Ausgaben zu tätigen und nachzuweisen, wenn sie nicht \nsicher sein könne, ob sie den Zuschuss bekommen werde. Die Bindung an die \ntatsächlichen Ausgaben ermögliche dem Beklagten, die Verwendung der gezahlten \nSätze stärker zu kontrollieren als sonst vorgesehen. Der Beklagte habe in allen Fällen, \nin denen die Übergangsvorschrift anzuwenden gewesen sei, die erhöhten Zuschüsse \ngezahlt und anschließend den Verwendungsnachweis darauf hin geprüft, ob \ntatsächliche Ausgaben in Höhe des Zuschusses nachgewiesen worden seien. Der \nBeklagte dürfe nicht davon profitieren, dass er die Zahlung des Zuschusses \nrechtswidrig verweigert habe. \nDie Klägerin beantragt: \n„Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22.11.2019 wird abgeändert, \nsoweit die Klage abgewiesen wurde. \nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Schuljahr für die Zeit vom \n01.08.2009 bis zum 31.07.2010 weitere 51.103 € Zuschuss zu zahlen nebst \nZinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit.“ \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Jede weitere \nBewilligung von Zuschüssen für die Berufsfachschule im Schuljahr 2008/2009 müsse \nzeitgleich nach § 9 Abs. 5 ZuschussVO widerrufen werden, weil eine \nzweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse unmöglich sei; es liege eine \nErmessensreduzierung auf Null vor. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon \nausgehe, ihr hätte für alle Schüler zumindest ein Anspruch auf Bewilligung des \nregulären Schülerausgabesatzes in Höhe von 2.746,44 € zugestanden, wäre dieser \nnicht mehr durchsetzbar. Alle tatsächlichen Ausgaben für den Betrieb der \nBerufsfachschule seien durch die bewilligten Zuschüsse zu 100 % gedeckt, was durch \ndie Angaben im Verwendungsnachweis belegt werde; eine nachträgliche Korrektur \ndieser Angaben sei ausgeschlossen. Es stelle sich daher die Frage, wofür die Klägerin \nden begehrten Betrag, der einer Zweckbindung unterliege, verwenden wolle. Der \nBetrieb der Berufsfachschule sei seit dem Schuljahr 2015/2016 endgültig aufgegeben \nworden. Ein Anspruch auf den höheren (alten) Schülerausgabesatz von 3.931,00 € sei \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \ndurch die Begrenzung in § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG erst Recht \nausgeschlossen. \nMit Schriftsätzen vom 4. Mai 2022 und 5. Mai 2022 haben sich die Klägerin und der \nBeklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakten des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig und \ndes Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \n(§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). \n1. Die Berufung ist zulässig. Soweit die Klägerin mit dem im Berufungsverfahren \nschriftsätzlich gestellten Antrag die Gewährung weiterer staatlicher Finanzhilfe „für die \nZeit vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2010“ begehrt, handelt es sich um ein \noffensichtliches Schreibversehen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist vielmehr, \nwie sich aus den Ausführungen in der Berufungsbegründung ergibt, ein \nZuschussanspruch für das Schuljahr 2008/2009, wie ihn die Klägerin im \nerstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und über den das Verwaltungsgericht in \ndem angefochtenen Urteil entschieden hat. \n2. Die Berufung ist unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat für 13 \nSchüler ihrer Berufsfachschule für medizinische Dokumentation, die sich im Schuljahr \n2008/2009 im dritten Ausbildungsjahr befanden, keinen Anspruch auf staatliche \nFinanzhilfe. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2009 in Gestalt des \nEndwiderspruchsbescheids vom 5. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \na) Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 19a Abs. 6 Satz 1 SächsFrTrSchulG \nvom \n4. \nFebruar \n1992 \n(SächsGVBl. \nS. \n37), \neingefügt \ndurch \nArt. \n7 \nHaushaltsbegleitgesetz 2007/2008 vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, \nber. 2007 S. 25; SächsFrTrSchulG n. F.) und am 1. August 2007 in Kraft getreten. Nach \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n6 \n \ndieser Vorschrift finden §§ 14, 15 SächsFrTrSchulG und u. a. § 2 Abs. 2 sowie § 3 Abs. \n1 und 2 Satz 1 und 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die \nGewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember \n1997 (SächsGVBl. S. 682; ZuschussVO 1997), die zuletzt durch Art. 20 des Gesetzes \nvom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178) geändert worden ist, jeweils in der vor \ndem 1. August 2007 geltenden Fassung für solche Schüler berufsbildender Schulen \nbis zum Ende ihrer Beschulung im jeweiligen Ausbildungsgang Anwendung, die bereits \nim Schuljahr 2006/2007 an der Ersatzschule in demselben Bildungsgang beschult \nwurden. Hintergrund der Übergangsregelung ist ausweislich der Begründung des \nGesetzentwurfs der Staatsregierung zu Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008, \nÄnderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (LT-Drs. 4/6175 S. 43 ff., \n87) vor allem, dass sich die staatliche Finanzhilfe für Schüler, die bereits vor In-Kraft-\nTreten des Gesetzes (am 1. August 2007) an einer berufsbildenden Schule beschult \nwurden, grundsätzlich nach bisher geltendem Recht bemisst. Dadurch wird das \nVertrauen \ndarauf \ngeschützt, \ndass \nwährend \nlaufender \nAusbildungen \nkeine \ngrundlegende Änderung der Finanzierung berufsbildender Ersatzschulen eintritt. \nNach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsFrTrSchulG in der bis zum \n31. Juli 2007 geltenden Fassung von Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 vom \n14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513; SächsFrTrSchulG a. F.) erhalten die als \nErsatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft nach einer Wartefrist von \nvier Jahren auf Antrag Zuschüsse des Landes. Die Zuschüsse umfassen gemäß § 15 \nAbs. 2 Satz 1 und 2 SächsFrTrSchulG a. F. bei - wie hier - berufsbildenden Schulen \nbis zu 80 vom Hundert der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und \nSachkosten entsprechender öffentlicher Schulen und werden als jährliche Pauschalen \nje Schüler und Schulart gemäß § 2 ZuschussVO 1997 gewährt. Eine Anpassung der \nPauschalen erfolgt nach den Vorgaben in § 15 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F. \nund § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 ZuschussVO 1997 jeweils zum 1. August. \nAusgehend davon beträgt der Zuschusssatz für die Schüler der Berufsfachschule der \nKlägerin, die die Schule bereits im Schuljahr 2006/2007 besucht haben, im Schuljahr \n2008/2009, wie zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, 3.931,00 €. Hierbei \nhandelt es sich um 13 Schüler, die die gemäß § 43 Abs. 2 Berufsfachschulordnung \n(BFSO) dreijährige Ausbildung zur Staatlich geprüften Dokumentationsassistentin/zum \nStaatlich geprüften Dokumentationsassistent im Schuljahr 2006/2007 an der Schule \nbegonnen und sich im Schuljahr 2008/2009 mithin im dritten Ausbildungsjahr befunden \nhaben. \n16 \n17 \n18 \n\n7 \n \naa) Diesem Anspruch kann der Beklagte zwar nicht entgegenhalten, dass die \nWartefrist noch nicht abgelaufen sei. Für die Berufsfachschule der Klägerin galt \nursprünglich die vierjährige Wartefrist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsFrTrSchulG a. F., \nauf den § 19a Abs. 6 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. verweist. Indessen richtet sich die \nWartefrist auch für Schüler, die die Berufsfachschule bereits im Schuljahr 2006/2007 \nbesucht haben, nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. und beträgt somit \nlediglich drei Jahre. Dies ergibt sich aus § 19a Abs. 2 SächsFrTrSchulG n. F. Danach \nwird der Lauf von Wartefristen nach dem vor dem 1. August 2007 geltenden Recht auf \nden Lauf von Wartefristen nach § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. angerechnet. Der \nBetrieb der Berufsfachschule wurde im Schuljahr 2005/2006 aufgenommen. Von der \nvierjährigen Wartefrist waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 14 Abs. 3 \nSächsFrTrSchulG n. F. am 1. August 2007 zwei Jahre verstrichen. Wird dieser \nZeitraum, wie in der Übergangsvorschrift des § 19a Abs. 2 SächsFrTrSchulG n. F. \nangeordnet, auf die ab dem 1. August 2007 geltende dreijährige Wartefrist nach § 14 \nAbs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. angerechnet, mithin bei der Fristberechnung \nberücksichtigt, endete die Wartefrist für die Berufsfachschule der Klägerin mit Ablauf \ndes Schuljahres 2007/2008 (vgl. Senatsurt. v. 12. August 2016 - 2 A 646/13 -, juris Rn. \n21, 22, 23). \nbb) Zu Recht beruft sich der Beklagte indessen darauf, dass die staatliche Finanzhilfe \nnach § 19a Abs. 6 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. für die Schüler im dritten \nAusbildungsjahr gemäß § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG n. F. auf die \nnachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des laufenden Schulbetriebs beschränkt ist. \nDiese beliefen sich für die Berufsfachschule der Klägerin im Schuljahr 2008/2009 \ngemäß dem Verwendungsnachweis vom 19. April 2010 auf insgesamt 93.812,44 €. \nDen Ausgaben standen Einnahmen in Höhe von 93.746,38 € gegenüber, die sich zum \neinen aus der für 33,5 Schüler im ersten und zweiten Ausbildungsjahr mit dem auf \nGrundlage von §§ 14, 15 SächsFrTrSchulG n. F. ergangenen und insoweit \nbestandskräftigen Bescheid vom 20. Oktober 2009 bewilligten staatlichen Finanzhilfe \nin Höhe von 92.005,74 € und zum anderen aus der Erhöhung der Finanzhilfe wegen \nSchulgeldverzichts um 1.740,64 € zusammensetzt. Den sich danach ergebenden \nFehlbetrag in Höhe von (93.812,44 € - 93.746,38 € =) 66,06 € hat der Beklagte an die \nKlägerin bezahlt. Damit hat es sein Bewenden. Dass sie im Vertrauen auf die \nFortgeltung der Zuschussätze im bisherigen Umfang für den Betrieb der \nBerufsfachschule im Schuljahr 2008/2009 höhere tatsächliche Ausgaben als im \nVerwendungsnachweis angegeben getätigt hätte, behauptet die Klägerin letztlich \nselbst nicht und hat sie auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt; hierfür bestehen \n19 \n\n8 \n \nauch sonst keine Anhaltspunkte. Ihr Einwand, von ihr könne nicht verlangt werden, \nAusgaben zu tätigen und nachzuweisen, solange sie den erhöhten Zuschuss nicht \nbekommen habe, führt ebenfalls nicht weiter. Die Klägerin muss sich vielmehr an ihren \nAngaben im Verwendungsnachweis festhalten lassen. Ein Anspruch auf staatliche \nFinanzhilfe nach Maßgabe von § 19a Abs. 6 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. für die \nSchüler ihrer Berufsfachschule, die sich im Schuljahr 2008/2009 im dritten \nAusbildungsjahr befanden, steht ihr daher nicht zu. \nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, für den Anspruch auf \nnachträglichen Zuschuss komme es nicht darauf an, ob sie den Zuschussbetrag in dem \nJahr ausgegeben habe, für das der Zuschuss berechnet worden sei, sondern darauf, \nob sie nach Auszahlung des Zuschusses die Verwendung der Mittel zu irgendeinem \nZeitpunkt nachweisen könne, auch hätten die Schulträger Rücklagen aus den \nZuschussmitteln bilden können, so dass nicht nur denkbar sei, dass sie den jetzt \nbeantragten Zuschussbetrag in den Schuljahren bis 2015/2016 in der Berufsfachschule \nbereits ausgegeben habe und jetzt lediglich ein Defizit decke, sondern auch, dass eine \nbei Beendigung des Bildungsgangs noch vorhandene Rücklage auf eine andere Schule \nübertragen worden sei, übersieht sie, dass Rücklagen keine Ausgaben für den \nlaufenden Schulbetrieb i. S. v., § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG n. F. sind. \nRücklagen aus in einzelnen Schuljahren nicht oder teilweise nicht verwendeten \nstaatlichen Finanzhilfen dienen nicht dazu, die Ausgaben des laufenden Schulbetriebs \nzu bestreiten, sondern verbessern die finanzielle Ausstattung der Träger privater \nErsatzschulen. Letzteres ist indes, wie vorstehend ausgeführt, nicht Sinn und Zweck \nder Gewährung staatlicher Finanzhilfe nach der Übergangsregelung des § 19a Abs. 6 \nSatz 1 SächsFrTrSchulG n. F. für bereits im Schuljahr 2006/2007 an einer \nberufsbildenden Ersatzschule unterrichtete Schüler. Da die Klägerin ihren Angaben im \nVerwendungsnachweis zufolge keine Rücklagen gebildet hatte, kann dahinstehen, \nwelche rechtlichen Folgen eine vorhandene Rücklage für den in Rede stehenden \nZuschussanspruch hätte. \nIm Übrigen steht, unabhängig davon, die in § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG n. \nF. angeordnete Beschränkung der staatlichen Finanzhilfe nach § 19a Abs. 6 Satz 1 \nSächsFrTrSchulG n. F. auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des \nlaufenden Schulbetriebs in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. \n7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf. Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf \ngewährleistet das Recht, private Schulen zu errichten und sie vorbehaltlich staatlicher \nGenehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu \n20 \n21 \n\n9 \n \nbetreiben. Gegenstand der aus der Privatschulfreiheit herzuleitenden staatlichen \nFörderpflicht sind Leistungen, die ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die \nGenehmigungsanforderungen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz \n3 und 4 SächsVerf durch die Ersatzschulen gleichzeitig und auf Dauer erfüllt werden \nkönnen und dass auch Neugründungen praktisch möglich bleiben. Da Schutzobjekt \ndas Ersatzschulwesen als Institution ist, hat sich der Umfang der verfassungsrechtlich \ngebotenen Förderung an dessen existenziellen Bedürfnissen zu orientieren (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 8. April 1987, BVerfGE 75, 40 ff; SächsVerfGH, Urt. v. 15. November \n2013, SächsVBl. 2014, 83 ff.; Senatsurt. v. 24. November 2020 - 2 A 430/19 -, juris Rn. \n29, 30). Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber \ndie Gewährung staatlicher Finanzhilfe nach dem Gesetz über Schulen in freier \nTrägerschaft in der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung für Schüler \nberufsbildender Ersatzschulen, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2007 begonnen \nhaben, übergangsweise davon abhängig gemacht hat, dass die Finanzhilfe erforderlich \nist, um die im betreffenden Schuljahr tatsächlich angefallenen Ausgaben des laufenden \nSchulbetriebs zu decken. Darin liegt ersichtlich keine Verletzung des dem Gesetzgeber \nbei der Erfüllung seiner aus der Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. \n3 \nSächsVerf \nfolgenden \nFörderpflicht \nzukommenden \nGestaltungs- \nund \nEinschätzungsspielraums. \nEs \ngenügt, \nwenn \ndie \nstaatliche \nFörderung \ndie \nLebensfähigkeit des Ersatzschulwesens als solches gewährleistet (vgl. SächsVerfGH, \nUrt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, 88; Senatsurt. v. 24. November 2020 \n- 2 A 430/19 -, juris Rn. 45). Hiervon ist, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, \nnach den vorstehenden Ausführungen für das im Streit stehende Schuljahr 2008/2009 \nauszugehen. \nb) Einen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe kann die Klägerin nicht aus § 19a Abs. 6 \nSatz 2 SächsFrTrSchulG n. F., eingefügt durch Art. 19 Haushaltsbegleitgesetz \n2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) mit Wirkung vom \n1. August 2007, herleiten. Danach wird für Schüler berufsbildender Schulen, die bereits \nim Schuljahr 2006/2007 an der Ersatzschule beschult wurden, mindestens der Betrag \ngewährt, der sich bei Anwendung des § 15 in Verbindung mit der Verordnung des \nSächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für \nSchulen in freier Trägerschaft vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), in der jeweils \ngeltenden Fassung, ergäbe. Die Vorschrift findet vorliegend indessen keine \nAnwendung. Dies ergibt sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf der \nStaatsregierung zu Art. 18 Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010, Änderung des \nGesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (LT-Drs. 4/12990 S. 50, 131). Dort heißt \n22 \n\n10 \n \nes, dass § 19a Abs. 6 SächsFrTrSchulG in der bislang geltenden Fassung eine \nÜbergangsvorschrift ist, die zum Schutz freier beruflicher Schulträger die begrenzte \nFortgeltung der bisherigen Rechtsgrundlagen für die staatliche Finanzhilfe anordnet. \nMittlerweile habe sich insbesondere vor dem Hintergrund neuer Rechtsprechung \ngezeigt, dass die Anwendung der bisherigen Rechtsgrundlagen in einigen Fällen dazu \nführen kann, dass die staatliche Finanzhilfe nach „altem“ Recht geringer ist als die \nstaatliche Finanzhilfe nach „neuem“ Recht. Das entspricht nicht dem Zweck der \nVorschrift. Daher soll sie nunmehr um eine Bestimmung ergänzt werden, die sichert, \ndass die nach „altem“ Recht gewährte staatliche Finanzhilfe jedenfalls die Höhe \nerreicht, die sich nach „neuem“ Recht ergäbe. \nDiese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Schüler im dritten Ausbildungsjahr der \nBerufsfachschule der Klägerin im Schuljahr 2008/2009 nicht vor. Der Zuschusssatz \nnach § 19a Abs. 6 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. i. V. m. §§ 14, 15 SächsFrTrSchulG \na. F. beträgt 3.931,00 € und übersteigt damit den Zuschusssatz nach § 19a Abs. 6 \nSatz 2 SächsFrTrSchulG n. F., der lediglich 2.746,44 € beträgt. Hinzu kommt, dass \nauch die staatliche Finanzhilfe nach § 19a Abs. 6 Satz 2 SächsFrTrSchulG n. F., anders \nals die Klägerin meint, durch § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG n. F. auf die \nnachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des laufenden Schulbetriebs beschränkt \nwird. Dies ist insofern systemgerecht, als es sich auch bei dem „niedrigeren“ \nZuschusssatz nach § 19a Abs. 6 Satz 2 SächsFrTrSchulG n. F. der Sache nach um \nstaatliche Finanzhilfe nach bisherigem Recht i. S. v. § 19a Abs. 6 Satz 1 \nSächsFrTrSchulG n. F. handelt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \n23 \n24 \n25 \n\n11 \n \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \n\n12 \n \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 51.103,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-14/2-a-1244-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-14/2-a-1244-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486959","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.413545+00:00"}}