{"status":"available","doknr":"OLD486958","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-15","aktenzeichen":"6 A 53/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 53/22 \n \n4 K 3051/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Gewerbeerlaubnis und Gewerbeuntersagung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 15. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 1. Dezember 2021 - 4 K 3051/18 - wird verworfen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist unzulässig. \nZwar hat nicht nur der Kläger persönlich, sondern auch sein prozessbevollmächtigter \nRechtsanwalt fristgemäß die Zulassung der Berufung gegen das am 23. Dezember \n2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt, indes ist der Schriftsatz vom \n23. Februar 2022 für eine Begründung dieses Antrags nicht geeignet. Darin führt der \nBevollmächtigte Rechtsanwalt aus, beauftragt zu sein, den Antrag auf Zulassung der \nBerufung entsprechend den ihm vom Kläger übermittelten Ausführungen zu \nbegründen, die er im Folgenden wiedergebe. An seinen weiteren Satz \"Auftragsgemäß \nbegründe ich den Antrag auf Zulassung der Berufung daher in den Worten des Klägers \nwie folgt:\" schließen die in wörtlicher Rede abgedruckten Ausführungen des Klägers \nan, gefolgt von der Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalts. Dies vermag \nindes eine Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Dem gesetzlichen \nVertretungszwang \nwird \nnicht \ngerecht, \nwenn \nein \npostulationsfähiger \nProzessbevollmächtigter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten oder von \nDritten Bezug nimmt bzw. solche in eigene Schriftsätze hineinkopiert, d. h. auf der \nersten Seite mit seinem Briefkopf versieht und auf der letzten Seite eigenhändig \nunterschreibt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs \nnach § 67 Abs. 4 VwGO. Er dient ersichtlich dem Zweck des Vertretenen und dem \nInteresse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang \ndes Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. Der \nVertretungszwang fördert bei typisierender Betrachtung eine sachkundige Erörterung \ndes Streitfalls. Dies ist vor allem bei Prozessparteien von Bedeutung, denen es an \nhinreichenden Rechtskenntnissen und der Bereitschaft zur sachlichen und \n1 \n2 \n\n3 \n \nstrukturierten Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen mangelt (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 -, juris Rn. 15). Deshalb muss im Interesse \neines geordneten und sachlichen Ganges des Verfahrens deutlich werden, dass der \nProzessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten \nAusführungen seiner Mandanten zu Eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches \nVorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und \nrechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwG, \nBeschl. v. 15. November 2019 - 5 B 18.19 -, juris Rn. 6; v. 11. Dezember 2012 a. a. O., \nRn. 16). In diesem Sinne muss eine dem Vertretungszwang unterliegende \nRechtsmittelbegründung vom Prozessbevollmächtigten selbst \"erarbeitet\" sein (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2000 - 1 B 37.00 -, juris Rn. 3). Soweit der Vertretene oder \nein Dritter bei der Erstellung eines Schriftsatzes mitgewirkt hat, muss erkennbar sein, \ndass der Vertreter den Schriftsatz eigenständig geprüft, rechtlich durchdrungen und für \ngut befunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. November 2019 a. a. O.; v. 11. \nDezember 2012 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2022 - 6 A 47/21 -, Rn. 18 [zur \nVeröffentlichung vorgesehen]; Urt. v. 4. März 2019 - 4 A 110/17 -, SächsVBl. 2020, 74 \nRn. 13; Beschl. v. 7. Mai 2019 - 3 A 278/19 -, juris Rn. 10 f.; VGH BW, Beschl. v. \n28. Januar 2019 - 4 S 17/19 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 1. November 2021 - 9 \nLA 11/20 -, juris Rn. 10 f.). \nNach diesen Maßstäben genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, soweit \ndarin der Vortrag des Klägers schlicht \"auftragsgemäß\" wiedergegeben wird. Dies \nerfüllt die dargelegten Anforderungen nicht. Ein eigenständiges \"Erarbeiten\" der \nAusführungen des Klägers liegt offensichtlich nicht vor. \nAuch unabhängig davon trägt das Zulassungsvorbringen eine Zulassung nicht. \nEinerseits wird schon nicht dargelegt, welcher der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten \nZulassungsgründe geltend gemacht wird (vgl. zu den Erfordernissen SächsOVG, \nBeschl. v. 20. Januar 2017 - 1 A 304/16 -, juris Rn. 19). Selbst unter der Annahme, \ndass die Ausführungen des Klägers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. \nS. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO belegen sollen, werden solche durch das Vorbringen \nnicht belegt. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \neinen \ntragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. \nv. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2021 die Klage wegen \nVersäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen, soweit sich die Klage gegen \nden Bescheid vom 9. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. \nOktober 2017 (Untersagung der selbständigen Ausübung der gewerblichen Tätigkeit \nVertrieb von Soft- und Hardware sowie der selbständigen Ausübung eines jeden \nanderen Gewerbes, sowohl der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines jeden \nGewerbetreibenden als auch der Tätigkeit als mit der Leitung eines jeden \nGewerbebetriebs beauftragte Person, ferner Widerruf der nach § 34c Abs. 1 GewO \nerteilten Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit \nzum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und \nDarlehen) gerichtet hat. Im Hinblick auf den Bescheid vom 21. Dezember 2017 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2018 (Gewerbeabmeldung \ngemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO) hat das Verwaltungsgericht die Klage als \nunbegründet abgewiesen. \nMit seinem Zulassungsvorbringen richtet sich der Kläger sinngemäß gegen die \nGewerbeuntersagung, wobei ausgehend von einer nichtigen oder nicht rechtmäßigen \nGewerbeuntersagung auch die Gewerbeabmeldung rechtswidrig sei. Eine Nichtigkeit \n(vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 44 VwVfG) wird lediglich behauptet. Auf das \nübrige Vorbringen kommt es nicht an, da im Hinblick auf die wegen Versäumung der \nKlagefrist als unzulässig abgewiesene Klage die erheblichen Tatsachenfeststellungen \nim Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 f.) nicht mit schlüssigen Gegenargumenten \nderart in Frage gestellt werden, dass dies die Zulassung der Berufung rechtfertigen \nkönnte. Weder erschließt sich der behauptete Wegfall einer Vollmacht bei Inhaftierung \ndes Bevollmächtigten noch ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen konkrete \nUmstände, \ndie \neinen \nrechtzeitigen \nWiedereinsetzungsantrag \ndurch \nden \nBevollmächtigten plausibel machen könnten. \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 \nund 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n Groschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-15/6-a-53-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-15/6-a-53-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486958","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.390069+00:00"}}