{"status":"available","doknr":"OLD486957","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-17","aktenzeichen":"3 A 118/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 118/21 \n \n6 K 1739/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen \nLenz \nStaudaer Weg 1, 01561 Priestewitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGebühren für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (2015 - 2016) \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 17. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 17. November 2020 - 6 K 1739/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 291.047,49 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung das Sächsische Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 \nSatz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend \ngemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwal-\ntungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2.), \nder besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. \nv. § 224 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Nr. 3), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 4) sowie der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO (Nr. 5) vorliegen. \n1. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin \ngegen Gebührenerhebungen für die Beseitigung von Schlachtabfällen und Transport-\ntoten in den Jahren 2015 und 2016 wendet. \nDie Klägerin betreibt einen Geflügelschlacht- und Verarbeitungsbetrieb im Landkreis \nN. in der Rechtsform einer GmbH. In dem Betrieb fallen als tierische Nebenprodukte \nnichtverwertbare Schlachtabfälle sowie beim Transport zum Schlachthof verendete \nTiere (sog. Transporttote) an. Es handelt sich dabei ausschließlich um tierische Ne-\nbenprodukte der Kategorie 2, deren Besitzer gemäß Art. 8 und 9 VO (EG) Nr. \n1069/2009 nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Meldung, Abholung und Abliefe-\nrung bei der oder an die zuständige Behörde verpflichtet sind. Beseitigungspflichtig \nsind gemäß § 1 Abs. 2 SächsAGTierNebG i. V. m. § 3 TierNebG die Landkreise und \nKreisfreien Städte. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Zweckverband, der für \nseine Mitglieder diese Aufgaben durchführt. Zu deren Erfüllung unterhält und betreibt \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nder Beklagte in P. eine Zentrale Tierkörperbeseitigungsanlage, in der er tierische Ne-\nbenprodukte der Kategorien 1 und 2 beseitigt. Erlöse entstehen aus dem Verkauf von \nHäuten und Fellen sowie aus dem durch die Verarbeitung der tierischen Nebenpro-\ndukte gewonnenen Tierfette und Tiermehl. \nDer Beklagte erhebt für die Benutzung seiner Einrichtung Gebühren nach der jeweils \ngeltenden Benutzungs- und Gebührenordnung. Für den hier streitgegenständlichen \nZeitraum galten die Gebührenmaßstäbe und -sätze der Sechsten Änderungssatzung, \ndie von der Verbandsversammlung des Beklagten am 2. Dezember 2014 beschlossen \nworden war. Für die näheren Einzelheiten wird auf Seiten 2 ff. des von der Klägerin \nangegriffenen Urteils verwiesen. Für die im streitigen Zeitraum bei der Klägerin ange-\nfallenen Schlachtabfälle und Transporttoten wurden 24 Gebührenbescheide erlassen, \nmit denen in der Summe 291.047,49 € erhoben wurden. Für die näheren Einzelheiten \nwird auf Seiten 4 ff. des Urteils verwiesen. \nDie nach ordnungsgemäßer Durchführung der entsprechenden Widerspruchsverfah-\nren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Leipzig abgewiesen. Zur Begründung \nhat es im Wesentlichen ausgeführt: \nZwar seien die angefochtenen Gebührenbescheide für die Monate Januar 2015 bis \nDezember 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Juli 2018 hinsichtlich \nder Gebührenfestsetzungen für „Tierkörperteile“ rechtswidrig. Die zur Rechtswidrigkeit \nführenden Gründe verletzten die Klägerin aber nicht in ihren Rechten, da sie durch die \nzu niedrige Gebührenfestsetzung nicht beschwert sei. Im Übrigen seien die angegrif-\nfenen Gebührenbescheide rechtmäßig. \nRechtsgrundlage für die von der Klägerin angefochtenen Gebührenbescheide sei die \nBenutzungs- und Gebührenordnung i. d. F. der am 2. Dezember 2014 beschlossenen \nSechsten Änderungssatzung. Sie stelle eine taugliche Grundlage für die Gebührener-\nhebung dar. Die Benutzungs- und Gebührenordnung sei formell und materiell nicht zu \nbeanstanden. Sie enthalte den notwendigen Mindestinhalt einer Abgabensatzung nach \ndem Sächsischen Kommunalabgabengesetz, das gemäß § 3 Abs. 3 SächsAGTier-\nNebG Anwendung finde. Zwar begegne die Regelung in Teil A I. Nr. 1.6 Satz 3 des \nGebührenverzeichnisses rechtlichen Bedenken, weil dort das Erfordernis der hinrei-\nchenden Bestimmtheit des Abgabensatzes möglicherweise nicht gewahrt sei. Denn die \nGebührenhöhe bleibe letztlich der Auslegung der unbestimmten Merkmale „wirtschaft-\nliche Interessen“ und „Marktverhältnisse“ und der Entscheidung im Einzelfall überlas-\nsen. Jedoch hätte die Unwirksamkeit dieser Regelung gemäß § 139 BGB nicht die \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nGesamtnichtigkeit der übrigen, hier streitrelevanten Satzungsbestimmungen zur Folge. \nAuch der Abgabensatz im Gebührenverzeichnis sei nicht zu beanstanden. Die Be-\nklagte habe die Vorgaben des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes berücksich-\ntigt; insbesondere seien die Gebühren so bemessen worden, dass die Gesamtkosten \nder Einrichtung gedeckt würden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG). Die Kosten seien \ngemäß § 11 Abs. 1 SächsKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt \nworden. Auch die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsAGTierNebG seien berück-\nsichtigt worden. Eine direkte Zurechnung der Erträge gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 \nSächsAGTierNebG sei nicht möglich, soweit es die Erlöse für Tierfette und Tiermehl \nbetreffe. Daher sei eine verhältnismäßige Aufteilung und Zurechnung der Erträge nach \ndem Verhältnis der Kosten am jährlichen Gesamtaufkommen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 \nSächsAGTierNebG vorgenommen worden. Damit gehe auch die von der Klägerin er-\ngänzend erhobene Rüge einer verbotenen Quersubventionierung (vgl. § 14 Abs. 1 \nSächsKAG) ins Leere. Für die Forderung nach einer direkten Zurechnung der durch \nihre tierischen Nebenprodukte verursachten Aufwendungen und erwirtschafteten Er-\nträge fände sich im Gesetz keine Stütze. Ein pauschaler Vorababzug der Umsatzerlöse \nfür 2015 i. H. v. 1.020.000,- € habe nicht stattgefunden. Die Berechnung werde den \ngesetzlichen Anforderungen an die Berechnung der ungedeckten Aufwendungen nach \n§ 3 Abs. 2 SächsAGTierNebG durch Abzug der Erträge von den Aufwendungen ge-\nrecht. Der Gebührensatz verletze auch nicht den Kostendeckungsgrundsatz nach § 10 \nAbs. 1 Satz 1 SächsKAG. Ausweislich der Kalkulation habe der Beklagte Kostenüber-\ndeckungen und -unterdeckungen aus den Vorjahren, die innerhalb von fünf Jahren \nauszugleichen seien oder ausgeglichen werden könnten, gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 2 \nund 3 SächsKAG zutreffend verrechnet. Auch der Einwand, dass die Steigerung der \nGebühren im Jahr 2015 überhöht sei und sich nicht mit allgemeinen Kostensteigerun-\ngen begründen lasse, überzeuge nicht. Eine Begrenzung auf allgemeine Kostenstei-\ngerungen oder die Inflation sähen die § 9 ff. SächsKAG nicht vor. Auch der Einwand, \nder Beklagte arbeite zu seinem Nachteil nicht wirtschaftlich und kostengünstig genug, \ngreife nicht durch. Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit lasse sich nicht \nfeststellen. Die Errichtung einer weiteren Verarbeitungsanlage, wie von der Klägerin \nangegeben, für tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 würde zwar die Vermark-\ntungsmöglichkeiten und die Erlöse aus der Beseitigung voraussichtlich erhöhen. Unter \nden auf Seite 18 seines Urteils näher erläuterten Umständen stelle sich die Entschei-\ndung des Beklagten, keine weitere Verarbeitungsanlage zu errichten, aber nicht als \nsachlich schlechthin unvertretbar dar. \n\n5 \n \nDie Klägerin könne den Gebührenbescheiden nicht entgegensetzen, dass sie keinem \nAnschluss- und Benutzungszwang unterliege. Die Gebühr entstehe nach § 9 Abs. 1 \nSatz 1 Benutzungs- und Gebührenordnung bei Beginn der Nutzung von Einrichtungen \ndes Zweckverbands. Liege - wie hier - eine tatsächliche Inanspruchnahme vor, komme \nes für die Entstehung der Gebühren nicht darauf an, ob die Benutzung freiwillig oder \nauf Grund einer gesetzlichen Anschluss- und Benutzungspflicht erfolgt sei. \nSoweit die Gebührenfestsetzungen für die Monate Januar 2015 bis Dezember 2016 \nhinsichtlich der Beseitigung der „Tierkörperteile“ (Schlachtabfälle) rechtswidrig sei, sei \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte habe die Beseitigung der von \nder Klägerin angedienten „Tierkörperteile“ einheitlich mit 95,- € je Tonne und Kalender-\nmonat abgerechnet. Nach den maßgeblichen Gebührensätzen seien aber erst ab der \n101. Tonne 95,- € je Tonne anzusetzen. Die Möglichkeit einer abweichenden Festset-\nzung sehe das Gebührenverzeichnis - anders als für Schlachtabfälle - nicht vor. Von \nden festen Gebührensätzen sei der Beklagte bewusst mit einheitlich 95,- € je Tonne \nnach unten abgewichen, um der Klägerin als Großkundin, die einen wichtigen Anteil an \nder Auslastung der Anlage erbringe, entgegenzukommen. Allerdings sei die Klägerin \ndurch die zu niedrige Gebührenfestsetzung rechtlich nicht beschwert worden. \n2. Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Ver-\nwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin-\ndest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel-\nlung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum \nsie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 11. Februar 2021 - 3 A 866/20 -, juris Rn. 13 m. w. N; SächsOVG, Beschl. v. 19. \nFebruar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \n2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. \n15). \nHierzu trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. März 2021 sowie ergänzend mit \nSchriftsätzen vom 4. August, 18. Oktober sowie 15. Dezember 2021 zusammengefasst \nvor: \nSie habe am 16. Januar 2013 bei dem Landratsamt des Landkreises N. einen Antrag \nauf Befreiung gemäß § 2 Abs. 3 SächsAGTierNebG (in der Fassung vom 9. Dezember \n2004, a. F.) sowie einen Antrag auf Genehmigung des Versands tierischer Nebenpro-\ndukte in einen anderen Mitgliedsstaat gemäß den Vorgaben der VO (EG) Nr. \n1069/2009 gestellt. Der Antrag auf Befreiung nach § 2 Abs. 3 SächsAGTierNebG sei \nmit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz \nvom ... 2013 abgelehnt sowie der Antrag auf Genehmigung des Versands tierischer \nNebenprodukte in einen anderen Mitgliedsstaat zurückgewiesen worden. Hierbei seien \ninsbesondere die Erwägungsgründe Nr. 35, 48, 54 und 56 VO (EG) Nr. 1069/2009 zu \nbeachten. Insbesondere habe eine Genehmigung der zuständigen polnischen Behörde \nvorgelegen; hierzu verweist die Klägerin auf die Anlagen 1 bis 3 zu ihrem Antrags-\nschriftsatz vom 16. Januar 2013, die sie ihrem Zulassungsantrag nochmals beifügt. Die \ndagegen erhobene Verpflichtungsklage sei vom Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil \nvom ... 2016 abgewiesen worden; dies sei nicht streitgegenständlich. In dem dagegen \ngerichteten Berufungszulassungsverfahren habe das Sächsische Oberverwaltungsge-\nricht in seinem Einstellungsbeschluss vom 20. Juni 2018 (-... -) klargestellt, dass die \nKlägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen Materialien der Kategorie 2 an den polni-\nschen Kunden versenden könne. Eine Befreiung gemäß § 2 Abs. 3 SächsAGTierNebG \na. F. sei hiernach nicht erforderlich. Die von ihr vorgelegte Genehmigung der polni-\nschen Behörde vom November 2012 werde den Vorgaben von Art. 48 VO (EG) Nr. \n1069/2009 gerecht. Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes, nämlich der \nAmtstierarzt und Leiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts eines pol-\nnischen Kreises, habe der F. den Versand von Material der Kategorie 2 genehmigt. Die \nfür den Versand erforderliche Vorabgenehmigung der zuständigen polnischen Behörde \nläge somit vor. Eine weitere Genehmigung einer polnischen Behörde sei damit nicht \nerforderlich gewesen. Wäre die Rechtsauffassung des Beklagten richtig, würde der \nfreie Warenverkehr im Binnenmarkt weiter beschränkt. Eine andere Rechtsauffassung \nlasse sich auch nicht dem vorbezeichneten Beschluss des Sächsischen Oberverwal-\ntungsgerichts entnehmen. \n12 \n13 \n\n7 \n \nZudem sei hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung eine subjektive \nBetroffenheit i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht erforderlich. Dies \nfolge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie weiterer im Ein-\nzelnen zitierter Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Nordrhein-Westfalen, \nSachsen-Anhalt sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Mit dem ihr von \ndem Beklagten gewährten unzulässigen Großkundenrabatt sei die Gebührenfestset-\nzung rechtswidrig gewesen. \nWegen der vom Verwaltungsgericht fehlerhaft angenommenen Andienungspflicht \nseien alternative Überlegungen und Alternativberechnungen insbesondere im Hinblick \nauf die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 pflichtwidrig und unter Verstoß gegen \nbetriebswirtschaftliche Grundsätze unterlassen worden. Die verwaltungsgerichtliche \nFeststellung, der Beklagte habe es nicht pflichtwidrig unterlassen, für die Beseitigung \ntierischer Nebenprodukte der Kategorie 2 eine weitere Verarbeitungsanlage zu errich-\nten, um so die Erträge aus der Vermarktung der Erzeugnisse aus diesen Nebenpro-\ndukten zu erhöhen und hierdurch die nicht gedeckten Kosten im Interesse der Gebüh-\nrenschuldner zu senken, sei falsch. Der Beklagte hätte weitere Alternativen prüfen \nmüssen, so etwa die Anlieferung des Materials der Kategorie 2 an eine Verarbeitungs-\nanlage, die für tierische Nebenprodukte dieser Kategorie zugelassen sei, oder einen \ndirekten Verkauf dieses Materials ohne Verarbeitung zur Verfütterung oder als Material \nfür Biogasanlagen, was dem Beklagten ohne Einschränkung möglich sei. Auch sei ein \nVerbringen in andere Mitgliedsstaaten möglich. Zudem hätte das Material auch in an-\nderen Verarbeitungsanstalten verarbeitet werden können. Hierzu verweist die Klägerin \nauf namentlich benannte Tierkörperbeseitigungsanstalten. Da 20% der angedienten \nMenge Nebenprodukte der Kategorie 2 seien, würden die Einsender dieses Materials \nentsprechend entlastet und die übrigen Nutzer nicht belastet. Die weiteren Folgerun-\ngen des Verwaltungsgerichts seien nicht nachvollziehbar. \nMit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwal-\ntungsgerichtlichen Entscheidung dargetan. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n2.1 Der klägerische Hinweis, dass die von ihr angedienten tierischen Nebenprodukte \nkeinen Anschluss- und Nutzungszwang unterliegen, greift nicht durch. \nDas Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin ihre tierischen Nebenprodukte \neinem Dritten überlassen durfte, für nicht entscheidungserheblich erachtet, da sie die \nEinrichtung des Beklagten tatsächlich in Anspruch genommen und damit einen gebüh-\nrenauslösenden Benutzungstatbestand verwirklicht hatte. Mit diesen Überlegungen hat \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n8 \n \nsich die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht befasst. Daher fehlt es insoweit \nan einer ordnungsgemäßen Darlegung. \nIm Übrigen steht zwischen den Beteiligten außer Frage, dass die im Jahr 2013 bean-\ntragte Genehmigung gemäß § 2 Absatz 3 SächsAGTierNebG a. F., tierische Neben-\nprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbren-\nnungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs des Beklagten behandeln, verarbeiten \noder beseitigen lassen zu dürfen, bestandskräftig versagt wurde. Einen neuerlichen \nAntrag hat die Klägerin nicht gestellt. Soweit sie sich darauf beruft, dass ihr eine Ge-\nnehmigung der zuständigen polnischen Behörde vorliege, ihre tierischen Nebenpro-\ndukte gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1069/2009 an eine polnische Firma zu verbringen, \nhat der Beklagte unter Auswertung des von der Klägerin beigefügten Bescheids des \npolnischen Amtstierarztes vom November 2012 darauf hingewiesen, dass mit dieser \nGenehmigung der polnischen Firma der Empfang tierischer Nebenprodukte der Kate-\ngorie 2 erlaubt wird. Die nach Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1069/2009 erforderliche Entschei-\ndung der zuständigen polnischen Behörde, die auf Antrag der Klägerin hätte ergehen \nmüssen, wurde bislang nicht vorgelegt. Dies entspricht den Feststellungen in dem Be-\nschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 (a. a. O. S. 3), \ndass die Klägerin auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1069/2009 (noch) \neinen Genehmigungsantrag an die zuständige polnische Behörde zu richten hätte. Die-\nsen Feststellungen ist die Klägerin im weiteren Verlauf auch nicht mehr entgegenge-\ntreten. \n2.2 Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die Rüge gegen die verwaltungsgerichtliche \nFeststellung, dass die Klägerin nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rech-\nten verletzt ist, soweit die in Streit stehenden Gebührenbescheide wegen Unterschrei-\ntung des Gebührensatzes rechtswidrig sind. \nGemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den \netwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der \nKläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Rechtsverletzung setzt voraus, dass \nder Kläger durch die Regelungen des von ihm angegriffenen Verwaltungsakts in seinen \nRechten verletzt ist, von dem Verwaltungsakt daher eine Belastungswirkung im Hin-\nblick auf die geschützten Rechte des Klägers ausgeht (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. \n2021, § 42 Rn. 76 m. w. N.). Eine solche Verletzung ist mit Verwaltungsgericht und \nBeklagten nicht feststellbar. \n19 \n20 \n21 \n\n9 \n \nBeruht die Gebührenfestsetzung - wie hier - auf einer rechtmäßigen Ermächtigungs-\ngrundlage, nämlich der betreffenden Gebührensatzung, so mag zwar eine Abweichung \nvon der in der Satzung festgesetzten Gebührenhöhe zu Gunsten des Gebührenschuld-\nners den entsprechenden Gebührenbescheid rechtswidrig machen, allerdings greift die \nHeranziehung nicht in die Rechte des Gebührenschuldners ein, weil er weniger zu zah-\nlen hat als nach der Gebührensatzung zu zahlen wäre. Anders verhält es sich nur dann, \nwenn die Satzung selbst, etwa, weil in ihr unter Verletzung des Kostendeckungsgebots \nder Abgabensatz zu niedrig festgesetzt wird, rechtswidrig und damit unwirksam ist. Der \nGebührenschuldner wird in diesem Fall auf der Grundlage einer unwirksamen Satzung \nzu Gebühren herangezogen. Der Gebührenbescheid verletzt damit das Recht, nicht \nrechtswidrig zu Beiträgen herangezogen zu werden, die auf einer solchen Satzung be-\nruhen (BVerwG, Beschl. v. 14. April 2020 - 9 B 4.19 -, juris Rn. 17). Der vorliegende \nFall unterscheidet sich - worauf auch der Beklagte u. a. mit Schriftsatz vom 17. Mai \n2021 hingewiesen hat - damit von den Fällen, die der von der Klägerin angeführten \nRechtsprechung zugrunde liegen, dadurch, dass die hier in Streit stehenden Gebüh-\nrenbescheide auf einer rechtmäßigen und damit wirksamen Gebührensatzung beru-\nhen. \n2.3 Auch ist nicht erkennbar, dass die Gebührenfestsetzung des Beklagten auf einer \nunwirtschaftlichen und nicht kostengünstigen Verarbeitung der angedienten tierischen \nNebenprodukte beruht. \nDas Verwaltungsgericht hat hierzu die Voraussetzungen beschrieben, mit denen die \nErforderlichkeit der kalkulierten Kosten in Frage gestellt werden kann. Es hat dabei \ndarauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, welche Kosten erforderlich seien, dem \nSatzungsgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehe. Dieser Spielraum \nsei erst dann verletzt, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Kosten und Abgaben-\nzweck festgestellt werden könne, wenn sich also der Aufgabenträger ohne rechtferti-\ngende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten und daher augenfällig \nMehrkosten verursacht habe, die für ihn erkennbar grob unangemessen hoch und \nsachlich schlecht und unvertretbar gewesen seien. Diese Maßstäbe für die Beurteilung \nder Erforderlichkeit der kalkulierten Kosten hat die Klägerin nicht in Frage gestellt. \nDass die von ihr angeführten alternativen Verarbeitungsmethoden (Errichtung einer \nweiteren Verarbeitungsanlage, Überlassung des Materials an eine solche Verarbei-\ntungsanlage eines anderen Betriebs, Verkauf des Materials, Verbringen in einen ande-\n22 \n23 \n24 \n25 \n\n10 \n \nren Mitgliedsstaat) i. d. S. offensichtlich kostengünstiger wären, hat die Klägerin aller-\ndings nicht dargetan. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 im Einzelnen \nhierzu vorgetragen, dass der Bau einer eigenen Verarbeitungsanlage unwirtschaftlich \nsei, die Verbringung in einen Tierkörperbeseitigungsbetrieb, der eine gesonderte Ver-\narbeitungsanlage für die Beseitigung der tierischen Produkte der Kategorie 2 vorhalte, \nwegen der Transportkosten ebenfalls unwirtschaftlich sei und die Verbringung in einen \nanderen Staat bislang an den fehlenden rechtlichen Voraussetzungen scheitere. Die \nErwiderung der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. August 2021 und der Hinweis darauf, \ndass die Tierkörperbeseitigungsanstalt Neckar-Franken eine entsprechende Verarbei-\ntungsanlage vorhalte und die Transportkosten unzutreffend berechnet würden, kann \ndiese wirtschaftlichen Erwägungen des Beklagten nicht in einer Weise in Frage stellen, \ndass eine solche Verarbeitungsmethode als offensichtlich wirtschaftlicher und kosten-\nsparender eingeschätzt werden könnte. Aufgrund der oben aufgezeigten, aber bislang \nnicht erfüllten Vorgaben für die Verbringung tierischer Nebenprodukte in einen anderen \nStaat ist die vom Beklagten vorgenommene und vom Verwaltungsgericht gebilligte \nKostenkalkulation auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte diese Möglichkeit für \ndie ihm angedienten tierischen Nebenprodukte von vornherein ausgeschlossen hatte. \n2.4 Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen die weiteren Erwägungen des Ver-\nwaltungsgerichts im Hinblick auf die Kalkulation, den erforderlichen Inhalt der Gebüh-\nrensatzung und die Einhaltung des Kostendeckungsgrundsatzes nach § 10 Abs. 1 \nSatz 1 SächsKAG genauso wie die Einhaltung der Vorgaben von § 3 Abs. 2 und Abs. \n4 SächsAGTierNebG a. F. für die Kostenermittlung mit ihrem Zulassungsantrag nicht \nmehr angegriffen hat, bedarf es keiner Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Fest-\nstellungen insoweit. Dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht die Gebührenfest-\nsetzung auf der Grundlage der Gebührensatzung des Beklagten in wesentlichen Teilen \nnicht beanstandet hat. \n3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO liegen nicht vor. \nDieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwie-\nrigkeiten verursacht. Die geltend gemachten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen \nbeziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Zur Darlegung \n26 \n27 \n28 \n\n11 \n \ndes Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechts-\nfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (st. Rspr., vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 19). \nDie Klägerin führt hierzu in ihrem Zulassungsantrag an, es seien die zu entscheidenden \nFragestellungen schwierig, da sowohl die Kalkulationsgrundlagen als auch die tatsäch-\nlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Verwertung der Materialien der Kategorie 1 und \nKategorie 2 zu überprüfen seien. Die Überprüfung der Kalkulation sowie die Zuordnung \nder verschiedenen Kostenmassen seien in tatsächlicher Hinsicht schwierig. Das Ver-\nfahren weise auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, da die gemeinschafts-\nrechtlichen Vorgaben sowie die Ausführungsgesetze des Freistaats Sachsen wie auch \nkommunales Abgabenrecht zu prüfen seien. Zudem ließen sich die besonderen \nSchwierigkeiten an dem Begründungsaufwand des Urteils erkennen. Es handle sich \num einen komplexen Sachverhalt, der nur mit Hilfe besonderen Sachverstands zu ver-\nstehen sei. Ebenso beruhten rechtliche Schwierigkeiten darauf, dass nicht vorgese-\nhene Gebühren ihr gegenüber festgesetzt worden seien. Die Vorgaben anderer Ober-\ngerichte sowie des Bundesverwaltungsgerichts seien vom Verwaltungsgericht ver-\nkannt worden. Der Beklagte sowie die Fachbehörden des Freistaats Sachsen hätten in \nRechts- und Fachfragen schlicht falsche Auffassungen vertreten oder seien von recht-\nlich falschen Voraussetzungen ausgegangen. \nEntscheidungserhebliche besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art \nhat die Klägerin damit nicht dargetan. \nZwar mag es zutreffen, dass die Prüfung gebührenrechtlicher und tierseuchenrechtli-\ncher Fragestellungen eines besonderen Sachverstands bedarf. Weder ergeben sich \naus dem Sachverhalt aber tatsächliche Fragen besonderer Schwierigkeit, noch sind \ndie rechtlichen Fragestellungen im vorgenannten Sinn besonders schwierig. Die Prü-\nfung der hier in Streit stehenden Gebührensatzung des Beklagten ist unter Heranzie-\nhung der Regelungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und der hierzu \nergangenen Rechtsprechung sowie ergänzend der speziellen Vorgaben des Sächsi-\nschen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ohne \nweiteres möglich. \nDie von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Gebührenkalkulation wegen der von \ndem Beklagten ausgeblendeten Möglichkeit einer Verbringung tierischer Nebenpro-\ndukte in ein anderes Land fehlerhaft sei, stellt sich nicht, wie sich aus den obigen Aus-\n29 \n30 \n31 \n32 \n\n12 \n \nführungen ergibt (hierzu unter Nr. 2.1). Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Klä-\ngerin durch die Heranziehung zu einer von der Gebührensatzung nicht vorgesehenen \ngeringeren Gebühr in ihren Rechten verletzt wurde, ist ebenfalls unter Heranziehung \nder dafür geltenden Grundsätze ohne weiteres möglich. Die von der Klägerin ange-\nführte Rechtsprechung bestätigt die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu-\ngrunde gelegten rechtlichen Überlegungen. \nDass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom Umfang her möglicherweise grö-\nßer ist, ist nicht zuletzt der Tatsache geschuldet, dass das Gericht das umfangreiche \nklägerische Vorbringen im Einzelnen gewürdigt und die rechtlichen Vorgaben für eine \nPrüfung einer Gebührensatzung abgehandelt hat. Der Begründungsaufwand des erst-\ninstanzlichen Urteils indiziert daher nicht zwangsläufig überdurchschnittliche Schwie-\nrigkeiten (hierzu näher Kopp/Schenke, a. a. O. § 124 Rn. 9 m. w. N.). Soweit die Klä-\ngerin die Überprüfung der Kalkulation sowie die Zuordnung der verschiedenen Kosten-\nmassen in tatsächlicher Hinsicht für schwierig hält, sind diese Aspekte nicht mehr ent-\nscheidungserheblich. Die Klägerin hat, wie unter Nr. 2.4 aufgezeigt, die vom Verwal-\ntungsgericht überprüfte Kostenkalkulation im Übrigen mit ihrem Zulassungsantrag nicht \nmehr beanstandet. Mit dem ergänzenden Hinweis schließlich auf eine falsche Rechts-\nanwendung durch den Beklagten und die Behörden des Freistaats Sachsen werden \nkeine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Übrigen dargetan. \n4. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht wirksam geltend gemacht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru-\nfungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \noder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung \ndieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin-\ndest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, \nd. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 A 384/19.A -, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. \nv. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13). \n33 \n34 \n35 \n\n13 \n \nHierzu führt die Klägerin an: \n„Die Entscheidung über die hier vorliegende Rechtsfrage, ob eine fehlerhafte \nrechtliche Einschätzung und Verständnis der grundlegenden gemeinschafts-\nrechtlichen Regelungen zu der fehlerhaften Kalkulation und somit auch Satzung \nführt, hat eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage aufgeworfen, de-\nren Klärung im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts geboten er-\nscheint. Die Frage ist klärungsbedürftig und auch klärungsfähig.“ \nDie Frage ist schon nicht entscheidungserheblich. Denn wie sich aus den Ausführun-\ngen unter Nr. 2 des Beschlusses ergibt, hat das Verwaltungsgericht keine fehlerhafte \nrechtliche Einschätzung und kein fehlerhaftes Verständnis gemeinschaftsrechtlicher \nRegelungen erkennen lassen. Im Übrigen wäre eine solche Frage auch nicht grund-\nsätzlich klärungsbedürftig, denn es ergibt sich von selbst, dass die fehlerhafte Heran-\nziehung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben die Gebührenkalkulation und die Recht-\nmäßigkeit einer Gebührensatzung beeinflussen kann. \n5. Schließlich ist auch keine Divergenz i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erkennbar. \nNach der genannten Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das verwaltungsge-\nrichtliche Urteil von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des \nBundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage be-\ntreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz abweicht. \nHierzu führt die Klägerin an: Das verwaltungsgerichtliche Urteil weiche von Entschei-\ndungen anderer Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts ab. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei deutlich, dass das vom \nVerwaltungsgericht in seiner Entscheidung berücksichtigte subjektive Element der Be-\nschwer nicht im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO zu prüfen sei, und verweist hierzu auf die Ausführung unter Ziff. IV Nr. 4.1 ihres \nZulassungsantrags. Das Verwaltungsgericht verkenne dies; hätte es nach der Feststel-\nlung der Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung nicht darauf abgestellt, dass in \nsubjektiver Hinsicht eine Beschwer vorliegen müsse, hätten die streitgegenständlichen \nGebührenfestsetzungen aufgehoben werden müssen, da in jedem Fall ein Eingriff in \nArt. 2 Abs. 1 GG vorliege. Dies habe das Verwaltungsgericht unter Abweichung von \nder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verkannt. \nDie Klägerin hat schon keinen abstrakten Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts \nbenannt, von dem das Verwaltungsgericht mit einem ebensolchen Satz abgewichen \n36 \n37 \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n14 \n \nwäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen der Vorwurf, das Verwal-\ntungsgericht habe die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hierzu fehlerhaft \nangewandt. Abgesehen davon, dass dies schon nicht zutrifft (vgl. hierzu die Ausfüh-\nrungen unter Nr. 2.2), rügt die Klägerin damit in der Sache den Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, \nnicht aber das (bewusste oder unbewusste) Abweichen von einem vom Bundesverwal-\ntungsgericht aufgestellten Rechtssatz. \nNach alldem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung daher keinen Erfolg haben. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der Streit-\nwertfestsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n Wiesbaum \n \n42 \n43 \n44 \n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-17/3-a-118-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"TierNebG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-17/3-a-118-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486957","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.356607+00:00"}}