{"status":"available","doknr":"OLD486956","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-20","aktenzeichen":"6 B 137/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 137/22 \n \n7 L 283/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin \n \n und Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer \n \n \n und Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nglücksspielrechtlicher Erlaubnis, Spielhalle \"L..................\" (H........... Straße , S........); \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 20. Juni 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 4. April 2022 - 7 L 283/21 - geändert und der Antrag der Antragstellerin \nabgelehnt. \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie mit den Beschwerden vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, ergeben, dass die Antragstellerin keinen Anspruch hat, \nim Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO den Antragsgegner \nzur Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30. Juni 2021 hinaus zu \nverpflichten. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat deshalb Erfolg; die \nBeschwerde der Antragstellerin bleibt dagegen ohne Erfolg. \nDie Antragstellerin betreibt am Standort H........... Straße in XXXXX S........ in der \nnäheren Umgebung einer Grundschule eine Spielhalle, für die ihr - nach vorheriger \nunbefristeter Erlaubnis nach § 33i GewO - auf Antrag der Antragstellerin vom 25. April \n2016 mit Bescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2017 eine bis zum 30. Juni 2021 \nbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. In dem Erlaubnisbescheid \nwurde u. a. ausgeführt, dass Abstandsverletzungen gegenüber allgemeinbildenden \nSchulen oder Spielhallen Dritter nicht festgestellt worden seien. Im Rahmen einer \nKontrollmessung wurde nachgehend ein Abstand von 235 m Luftlinie (230 m \nMessergebnis zzgl. 2 % Toleranzabschlag) zwischen dem Eingang der Spielhalle und \ndem Schulgelände der Grundschule D............. S........ und der I........................... S........ \nfestgestellt. \nMit Bescheid vom 15. Juni 2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung der \nglücksspielrechtlichen Erlaubnis für den weiteren Betrieb der Spielhalle über den \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n30. Juni 2021 ab. Der nach § 24 Abs. 3 GlüStV i. V. m. § 18a Abs. 4 Satz 1 \nSächsGlüStVAG \nerforderliche \nMindestabstand \nder \nSpielhalle \nzu \neiner \nallgemeinbildenden Schule von 250 m Luftlinie sei nicht eingehalten. Der Abstand des \nEingangs der Spielhalle 2 zur westlichen Grenze des Schulgeländes betrage nur 235 \nm. Die Antragstellerin könne keinen Vertrauensschutz aus der Tatsache geltend \nmachen, \ndass \nihr zuletzt \nim \nglücksspielrechtlichen \nErlaubnisverfahren \nmit \nErlaubnisbescheid vom 1. Juni 2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden \nsei, da die damals vom Antragsgegner vertretene Rechtsauffassung von der \nRechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht bestätigt worden sei, \nsodass sich der von § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG bezweckte Schutz für Kinder \nund Jugendliche auf den gesamten Bereich der Schule einschließlich des von beiden \nSchulen genutzten Schulgeländes erstrecke. Die erstmalige Erteilung einer \nglücksspielrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 1. Juni 2017 sei seinerzeit \nrechtswidrig erfolgt. Die Antragstellerin könne nicht darauf vertrauen, dass der bis zum \n30. Juni 2021 erlaubte, aber rechtswidrige Zustand mit der Erteilung einer neuerlichen \nglücksspielrechtlichen Erlaubnis seine Fortsetzung finde. Auch die Voraussetzungen \nfür eine Ausnahmeentscheidung nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG, die nur in \nBetracht käme bei topografischen Besonderheiten, denen eine solche Barrierewirkung \nzukomme, die eine tägliche Konfrontation der Schüler mit der Spielhalle weniger \nwahrscheinlich machten und deshalb eine andere Beurteilung erforderten als die \npauschalierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie, seien nicht gegeben. \nNeben dem mit Schreiben vom 28. Juni 2021 gegen den Bescheid gerichteten \nWiderspruch hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Duldung des Betriebs \nder Spielhalle bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Widerspruch geltend \ngemacht und sich zur Begründung auf Vertrauensschutz sowie auf eine in Frage \nkommende Ausnahme nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG gestützt. \nMit Beschluss vom 4. April 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner \nverpflichtet, den weiteren Betrieb der Spielhalle \"L..................\" bis zur Entscheidung \nüber den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Juni 2021 zu dulden. Es sei \naufgrund einer Interessenabwägung davon auszugehen, dass die vorläufige Regelung \nim Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \"nötig erscheint\". Die einstweilige Anordnung \nsei \nerforderlich, \num \nwesentliche \nNachteile \nfür \ndie \nAntragstellerin \n(Ordnungswidrigkeitenverfahren oder strafrechtliche Konsequenzen) abzuwenden. \nOhne den Ausspruch der vorläufigen Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle wäre \nsie gezwungen, faktisch ihren Betrieb trotz zuvor getätigter erheblicher Investitionen \n4 \n5 \n\n4 \n \naufzugeben. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im \ngerichtlichen Eilverfahren spreche vieles dafür, dass der Antragstellerin die \nUnterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Mindestabstands von 250 m Luftlinie der \nstreitbefangenen Spielhalle zu zwei Schulen jedenfalls nicht ohne vorherige \neingehende Ausübung des Ermessens entgegengehalten werden könne, § 18a Abs. 4 \nSätze 1 und 2 SächsGlüStVAG. Zwar sei unstreitig, dass der Abstand des Eingangs \nder streitbefangenen Spielhalle zur westlichen Grenze des fraglichen Schulgeländes \n(unter Heranziehung der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts) \nnur 235 m betrage und damit die gesetzliche Mindestabstandsgrenze von 250 m \nLuftlinie unterschreite. Jedoch spreche - jedenfalls aufgrund der eingeschränkten \nErkenntnismöglichkeiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - einiges dafür, \ndass vorliegend ein atypischer Fall gegeben sei, sodass der Antragsgegner im \nHauptsacheverfahren zu einer entsprechenden Ermessensentscheidung verpflichtet \nsei. Eine Überprüfung der Wegstrecke in Anwendung von lnternetkartenmaterial habe \nergeben, dass der zurückzulegende Fußweg etwa 600 m betrage (ausgehend von der \nSpielhalle über die H........... Straße zur W............-Straße und dann zur G.......straße). \nAn der Straßenecke H........... Straße - W.............-Straße befinde sich das Grundstück \nmit dem F........ S........ (Besucheradresse H........... Straße , XXXXX S........). Zwar \nhabe das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Einzelfall das Vorliegen eines \nAusnahmefalls bei einer Wegentfernung zwischen einem Gymnasium und einer \nSpielhalle von 550 bis 600 m verneint, maßgeblich seien jedoch die Umstände des \nEinzelfalles. Letztere müssten der Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sei - jedenfalls im Rahmen \ndes Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - vom Vorliegen eines \"atypischen \nFalles\" auszugehen, der nach der o. g. Bestimmung des sächsischen Landesrechts \ndazu führe, dass die Behörde bei der Entscheidung über den Widerspruch zur \nAusübung des ihr zustehenden Ermessens verpflichtet sei, wobei alle für wie auch \ngegen den (Weiter)Betrieb der Spielhalle sprechenden Belange im Einzelnen \neinzustellen und gegeneinander abzuwägen seien. \nDas dagegen gerichtete Vorbringen des Antragsgegners führt zum Erfolg der \nBeschwerde. Die Antragstellerin hat keinen auf Duldung ihrer Spielhalle gerichteten \nAnordnungsanspruch, sodass der verwaltungsgerichtliche Beschluss abzuändern ist. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Bei der im \n6 \n7 \n\n5 \n \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung \nmüssen ein zu regelnder Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Dringlichkeit \neiner vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, hinreichend wahrscheinlich \nvorliegen (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 6 B 23/21 -, juris Rn. 13). Dazu sind \nnach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO der durch die \neinstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, \nweshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu \nmachen. Glaubhaftmachung des zu sichernden Anspruchs bedeutet, dass sich aus \ndem Vortrag des Antragstellers in seiner Gesamtheit ergibt, dass das Bestehen des \nAnspruchs überwiegend wahrscheinlich ist. Das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist \nglaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit der \nbegehrten Entscheidung dargelegt hat, die es ihm unzumutbar macht, die \nHauptsacheentscheidung abzuwarten. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung \nausnahmsweise auch eine Entscheidung, die die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, \ndann gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendig ist, insbesondere wenn ohne sie \nschwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller \nentstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache \nnicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 \n-, NJW 1989, 827 und Beschl. v. 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 -, NJW 1978, 693; \nSächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2021 - 6 B 266/20 -, juris Rn. 3, u. v. 11. September \n2002 - 4 BS 228/02 -, juris Rn. 21). \nAnders als vom Verwaltungsgericht angenommen fehlt hier ein Anordnungsanspruch. \nDie Spielhalle hält den Mindestabstand nicht ein und vom Mindestabstand kann hier \nauch nicht wegen eines atypischen Falls abgewichen werden. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht basierend auf der Mindestabstandsregelung \ndes § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ausgeführt, dass der Abstand des Eingangs \nder streitbefangenen Spielhalle zur westlichen Grenze des Schulgeländes der \nfraglichen Schulen 235 m beträgt und damit die gesetzliche Mindestabstandsgrenze \nvon 250 m Luftlinie unterschreitet. Diese Messmethode entspricht der ständigen \nRechtsprechung des Senats (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 \n-, juris Rn. 21; Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 6 in Fortsetzung \nder Rechtsprechung des früher zuständigen 3. Senats, vgl. grundlegend Beschl. v. 5. \nOktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 18 ff. sowie Beschl. v. 22. Juni 2018 - 3 B 332/17 \n-, juris Rn. 5 ff.). Soweit erstinstanzlich von der Antragstellerin vorgetragenen wird, dass \n8 \n9 \n\n6 \n \nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei mehreren Auslegungen \nim Zweifel diejenige zu wählen ist, die der Grundrechtsnorm die stärkste Wirkung \nverleiht, fehlt bereits eine schlüssige Darlegung der Möglichkeit einer alternativen \nAuslegung der Norm, die ihrem Schutzzweck gerecht wird. Der schlichte Verweis auf \neine abweichende frühere Verwaltungspraxis ersetzt eine solche nicht. Zudem liegt hier \nein \nmehrpoliges \nRechtsverhältnis \nmit \nmehreren \nVerfassungsgütern \nund \nGrundrechtsnormen, nämlich dem Kinder- und Jugendschutz, der Verfassungsrang \ngenießt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, NJW 1991, 1471 \nf.) auf der einen Seite und der Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers (Art. 12 Abs. 1 \nGG) auf der anderen Seite, vor. Bei der Auslegung sind diese Verfassungsgüter und \nGrundrechte zugleich zu berücksichtigen. \nDass die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren der Messung durch Vorlage einer \neigenen Messung mit dem Ergebnis von 258,41 m (Bl. 2680 Verwaltungsakte) \nentgegengetreten ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Messung zwischen \neiner Ecke des Gebäudes, in dem sich die Spielhalle befindet, und der Eingangstür der \nSchule, entspricht nicht den Vorgaben der dargelegten Rechtsprechung. Auch die von \ndem Antragsgegner ursprünglich vorgenommene Messung der Luftlinienentfernung \norientierte sich nicht an der nachgehend entwickelten Rechtsprechung des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts. \nEin Vertrauensschutz in die Messmethode nach der früheren Verwaltungspraxis des \nAntragsgegners kommt nicht in Betracht, weil sich die Verwaltungspraxis infolge der \nRechtsprechung \ndes \nSächsischen \nOberverwaltungsgerichts \ngeändert \nhat. \nVergleichbar mit der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die \nerstmalige obergerichtliche Rechtsprechung (vorliegend bezogen auf landesrechtliche \nBestimmungen) \nkeinen \nVertrauensschutz \nbezogen \nauf \ndie \nvorhergehende \nabweichende Verwaltungspraxis. Es gehört zu den anerkannten Aufgaben der \nRechtsprechung, im Rahmen der Gesetze von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgestellte \nRechtssätze zu überprüfen und sie, wenn erforderlich, weiter zu entwickeln. Im \nEinzelfall kann dies auch dazu führen, dass ein früher als richtig angesehenes \nNormverständnis aufgegeben und abweichend entschieden wird. Höchstrichterliche \noder obergerichtliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine \ndamit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene \nGesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. \nDie über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung \nberuht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den \n10 \n11 \n\n7 \n \nKompetenzen des Gerichts. Es bedarf deswegen nicht des Nachweises wesentlicher \nÄnderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht \nohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen \nkann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen oder obergerichtlichen \nRechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes \ngrundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im \nRahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Schutzwürdiges Vertrauen in eine \nbestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann in der Regel \nnur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und \nlangjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. für alles BVerfG [K], Beschl. v. 5. \nNovember 2015 - 1 BvR 1667/15 -, juris Rn. 12, m. w. N.). Wenn jedoch grundsätzlich \nselbst die Änderung einer Rechtsprechung keinen Vertrauensschutz rechtfertigt, gilt \ndies erst recht für die erstmalige obergerichtliche Auslegung einer landesrechtlichen \nNorm. Dass die durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht erfolgte Auslegung der \nMindestabstandsregelung in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG nicht hinreichend \nbegründet ist oder sich nicht im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, ergibt \nsich indes aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. Da ihre Erlaubnis bis 30. Juni \n2021 befristet war, hatte sie zudem Zeit, sich auf die neue Rechtsprechung und \ngeänderte Verwaltungspraxis einzustellen. \nAuch ein atypischer Fall liegt nicht vor. Die Voraussetzungen, unter denen vom \nMindestabstand von 250 m abgewichen werden kann, ergeben sich aus § 18a Abs. 4 \nSatz 2 \nSächsGlüStVAG, \nder \ndie \nZulässigkeit \neiner \nAbweichung \nan \ndie \nBerücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage \ndes Einzelfalls knüpft. \nEin atypischer Fall wegen der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts kann \netwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen \nnatürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa \neine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die \npauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n22. Juni 2018 - 3 B 332/17 -, juris Rn. 14). Dazu reicht eine Umgebungsbebauung, die \neine Sichtverbindung und \"ein einfaches Erreichen der Spielhalle für Schüler\" \nausschließt, nicht aus; eine Umgebungsbebauung entspricht im innerstädtischen \nBereich dem Regelfall (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2018 a. a. O. Rn. 16; \nSächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12). Eine fehlende \nSichtmöglichkeit stellt schon kein Hindernis für den fußläufigen Zugang dar (vgl. \n12 \n13 \n\n8 \n \nSächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2018 a. a. O. Rn. 14 f.). Die tatsächliche Länge eines \nFußwegs zwischen der Spielhalle und der Schule von etwa 500 m führt nicht zu einer \nanderen Bewertung, da der tatsächliche Weg immer dann, wenn beide Einrichtungen \nnicht an derselben Straße liegen, zwangsläufig länger ist als die Luftlinie (SächsOVG, \nBeschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 7. Dezember 2017 a. \na. O. Rn. 12; Beschl. v. 22. Juni 2018 a. a. O. Rn. 16). Der zu bewältigende Fußweg \nvon etwa einem halben Kilometer ermöglicht Schülern ein Erreichen der Spielhalle in \nweniger als 10 Minuten. Ein derart geringer zeitlicher und körperlicher Aufwand ist zu \nvernachlässigen und offensichtlich nicht geeignet, einen Ausnahmefall nach § 18a Abs. \n4 Satz 2 SächsGlüStVAG zu begründen (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 - \n6 B 370/18 -, juris Rn. 9). Ob die Voraussetzungen, unter denen die Länge des \ntatsächlichen Fußwegs eine Abweichung vom Mindestabstand rechtfertigen kann, \nregelmäßig noch nicht vorliegen, wenn die Fußstrecke vier bis fünfmal länger ist als die \ngemessene Luftlinie (so SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 14), \nkann \nvorliegend \noffenbleiben, \nda \nder \nAntragsgegner \nmit \nseinem \nBeschwerdevorbringen unter Vorlage einer Routenberechnung (Bl. 147 Gerichtsakte) \nausreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Fußweg von der Grundschule bis zur \nSpielhalle ca. 400 m beträgt und in ca. 6 Minuten zurückgelegt werden kann. Die vom \nVerwaltungsgericht im Beschluss beschriebene Wegführung macht demgegenüber \neinen Umweg, so dass die Wegstrecke von ca. 600 m keine Grundlage für die \nBetrachtung der Atypik sein kann. Dass unabhängig von der Länge des Fußwegs \nUmstände vorliegen, aus denen sich eine Atypik ergeben könnte, ist dem Vorbringen \nder Antragstellerin hingegen nicht zu entnehmen. \nAuch eine Atypik nach der übrigen Lage des Einzelfalls liegt nicht vor. Auf \nVertrauensschutz kann sich die Antragstellerin - wie ausgeführt - nicht berufen. Auch \nfür einen besonderen wirtschaftlichen Härtefall (vgl. zu den Voraussetzungen BVerfG, \nBeschl. v. 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris Rn. 28; SächsOVG, Beschl. v. 26. \nJuli 2021 - 6 B 262/21 -, juris Rn. 21) ist nichts substantiiert vorgetragen. In der \nAntragsschrift werden die \"seit 2017 nicht unerheblich\" getätigten Investitionen weder \nbeziffert noch sonst glaubhaft gemacht. \nWenn jedoch ein Anordnungsanspruch nach summarischer Prüfung nicht besteht, \nverbleibt - unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes - kein Raum für eine \nInteressenabwägung und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Duldung des \nWeiterbetriebs. Die von der Antragstellerin im Beschwerdevorbringen in Bezug \ngenommenen und in beiden Instanzen zur Akte gereichten Entscheidungen anderer \n14 \n15 \n\n9 \n \nGerichte rechtfertigen keine andere Bewertung, da sie dadurch gekennzeichnet sind, \ndass ein Anordnungsanspruch jeweils (aus unterschiedlichsten Gründen) entweder \nbejaht oder zumindest offengelassen wurde. Demgegenüber fehlt es im vorliegenden \nFall an einem bestehenden Anordnungsanspruch oder zumindest offenen \nErfolgsaussichten in der Hauptsache. \nWenn danach eine Duldung des Weiterbetriebs von vornherein nicht in Betracht \nkommt, bleibt auch die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine Duldung nicht \nnur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern darüber hinaus bis zur \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung begehrt, ohne Erfolg. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG \nund folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n16 \n17 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-20/6-b-137-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-20/6-b-137-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486956","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.325873+00:00"}}