{"status":"available","doknr":"OLD486955","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-20","aktenzeichen":"6 A 288/22.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 288/22.A \n \n4 K 1787/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 20. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 22. März 2022 - 4 K 1787/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein nach § 78 \nAbs. 4 Satz 1 AsylG fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im \nZulassungsverfahren nach § 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 AsylG beschränkt ist, ergibt nicht, \ndass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylG (1) oder eines Verfahrensfehlers in Gestalt der Verletzung des \nrechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (2) gegeben ist. \n1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 3. Januar 2022 - 6 A 1109/19 -, juris Rn. 2; st. \nRspr.). \nDem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Ohne eine solche konkrete Frage \naufzuwerfen, rügt er, das Verwaltungsgericht habe die Verfolgungsrelevanz durch die \nZugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla falsch bewertet. Im Gewande einer \nGrundsatzrüge bemängelt der Kläger damit die Würdigung des Sachverhalts durch das \nVerwaltungsgericht als nicht glaubhaft. Im Asylrechtsstreit können solche Fehler - \nanders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht mit dem Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel geltend gemacht werden (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n2. Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches \nGehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher \nund rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli \n2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher \ndurch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich \nzu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als \nProzessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von \nVerfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \nNichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BVerfG, Beschl. v. 8. \nOktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A \n295/18.A -, juris Rn. 3). \nNach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung vom Kläger nicht dargetan. Zur \nBegründung seiner Gehörsrüge trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe \nseine Fluchtgründe, die er im Einzelnen geschildert habe, als nicht glaubhaft gewürdigt, \nohne dass es ihn in der mündlichen Verhandlung auf seine Bedenken hingewiesen \noder Versuche unternommen habe, den Sachverhalt hinsichtlich der von ihm als \nunglaubhaft gewürdigten Punkte durch „ausreichende und gezielte Nachfrage“ weiter \naufzuklären. \nDer Kläger macht damit weder geltend, dass er gehindert worden wäre, sein \nVerfolgungsschicksal vor dem Verwaltungsgericht vorzutragen, noch rügt er, dass das \nVerwaltungsgericht sein Vorbringen nicht berücksichtigt hätte. Sein Vorbringen zielt \nvielmehr auf die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Dieser \nAngriff führt jedoch nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG i. V. m. § 138 VwGO. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung \nsind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig - und so auch hier - \nzulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht \nzuzurechnen (SächsOVG, Beschl. v. 13. Mai 2022 - 6 A 43/21.A -, juris Rn. 7 m. w. N.). \nAuch können solche Fehler - anders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - im \nAsylrechtsstreit nicht mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend \ngemacht werden (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). \nEin Gehörsverstoß folgt grundsätzlich nicht aus der damit gerügten Verletzung der \ngerichtlichen Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 1 und 3 \nund § 104 Abs. 1 VwGO. Mögliche Verstöße gegen diese Pflichten gehören nicht zu \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nden vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, \ndie in § 138 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgeführt sind; ein \nZulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG kann auf einen solchen \nVerfahrensfehler nicht gestützt werden, sondern nur auf die in § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzureichende Sachverhaltsermittlung \nnicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20 A -, juris Rn. \n9; Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14, m. w. N.). \nInsbesondere folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, \ndie Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung \ndes Prozessstoffes hinzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris \nRn. 8). Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die \nDarlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Das Gericht kann deshalb zu Lasten \ndes Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden \nMitwirkungspflicht seine guten Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung nicht \nin schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht \nverfahrensfehlerfrei nicht nur von einer weiteren Sachaufklärung, sondern regelmäßig \nauch von einem entsprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO absehen. Denn die \nHinweispflicht dispensiert den Asylbewerber nicht von der Obliegenheit, dem Gericht \neine in sich stimmige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu \ngeben. Die Hinweispflicht dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im \nVorbringen des Asylbewerbers, sondern der Unterstützung des Asylbewerbers bei der \nWahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht (BVerwG, Beschl. v. 15. August 2003 - 1 B \n107.03 -, juris Rn. 5). \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-20/6-a-288-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-20/6-a-288-22-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486955","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.302860+00:00"}}