{"status":"available","doknr":"OLD486954","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-20","aktenzeichen":"6 A 193/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 193/21 \n \n4 K 1407/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Landesapothekerkammer \nPillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nMitgliedsbeiträgen zur Sächsischen Landesapothekerkammer 2015 \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 20. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Chemnitz vom 21. Dezember 2020 - 4 K 1407/15 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.273,04 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulas-\nsungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegeben sind. Auch der sinngemäß geltend gemachte Ver-\nfahrensmangel in Gestalt einer fehlerhaften Einzelrichterübertragung (§ 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO) kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. \n1. Mit der Rüge, der Rechtsstreit sei entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf den Einzel-\nrichter übertragen worden, obwohl der vormals für das Kammerbeitragsrecht zustän-\ndige 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 4. Januar \n2017 - 3 A 273/14 - wegen der auch im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen \ndie Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen habe, macht der Kläger keinen der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend. Nach § 173 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 512 ZPO kann die Berufung nicht zugelassen werden, wenn eine Vor-\nentscheidung angegriffen wird, für die ein Rechtsmittel ausdrücklich ausgeschlossen \nist. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unan-\nfechtbar. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl. BT-Drs. 13/1433 S. 14 und \ndazu Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Großkommentar zur \nVwGO, § 124 Rdnr. 49) sollte die endgültige Fassung des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nsicherstellen, dass die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter eine Zulas-\nsung der Berufung nicht rechtfertigen kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember \n1 \n2 \n\n3 \n \n2019 - 3 A 779/18 -, juris Rn. 17; NdsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2000 - 12 L 4893/99 -\n, juris, Rn. 16). Im Übrigen und ungeachtet dessen wird auf die Ausführungen unter 3 \nverwiesen. \n2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungs-\nverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungs-\nverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - \n6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das leistet die Antragsschrift nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2015, \nsoweit der Kläger damit für das Jahr 2015 auch auf der Grundlage der mit seiner Apo-\ntheke unter dem Zusatz „pharmazeutischer Großhandel“ erzielten Großhandelsum-\nsätze zu einem Beitragsanteil in Höhe von 14.273,04 € herangezogen wurde, abge-\nwiesen. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kammerbeiträgen sei § 14 Abs. 1 \nSächsHKaG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Beitragsordnung \n- BeitrO - in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung. Zu der nach § 2 Abs. 3 \nSatz 2 BeitrO zur Beitragsermittlung zugrunde zu legenden „Summe der Umsätze der \nim Bereich der Sächsischen Landesapothekerkammer betriebenen Haupt-, Zweig- und \nFilialapotheken“ gehöre auch der vom Kläger aufgrund der ihm nach § 52a AMG erteil-\nten Erlaubnis erzielte Großhandelsumsatz. Für die Beklagte bestehe aus höherrangi-\ngem Recht keine Verpflichtung, in ihrer Beitragsordnung für Umsätze aus besonderen \nGeschäften, hier des Großhandelsbetriebs mit Arzneimitteln, einen privilegierenden \nBeitragsmaßstab zu schaffen oder diese Betriebstätigkeit insgesamt beitragsfrei zu \nstellen. \nDas dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des angegriffenen Urteils. \na) Die Auffassung des Klägers, die Einbeziehung seiner Umsätze aus dem Arzneimit-\ntelgroßhandel sei vom Wortlaut der Beitragsordnung, die den Großhandel nicht einmal \nerwähne, nicht gedeckt, geht fehl. § 2 Abs. 3 Satz 2 BeitrO erfasst alle Umsätze der im \nBereich der Beklagten betriebenen Apotheken. Der Kläger generiert die streitigen \nGroßhandelsumsätze nicht durch einen rechtlich von seiner Apotheke getrennten Be-\ntrieb, sondern durch seine Apotheke. Der Sache nach bemüht der Kläger denn auch \nkein Wortlautargument, sondern er legt den Begriff der „Umsätze der … Apotheke“, \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nsoweit diese aus Großhandel resultieren, einschränkend aus, indem er ihn auf Um-\nsätze beschränken will, die der Apotheker aus einem seinem Berufsbild entsprechen-\nden Großhandel „in apothekenüblichem Umfang“ erzielt. Zur Begründung der ein-\nschränkenden Auslegung beruft er sich zu Unrecht auf ein vermeintlich aus § 4 \nAbs. 22 AMG folgendes Berufsbild des Apothekers, das verlassen sei, wenn die Ab-\ngabe von Arzneimitteln nicht an Verbraucher, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Kran-\nkenhäuser erfolge. \nDas Berufsbild des Apothekers hat sich - ausgehend von dem Versorgungsauftrag des \n§ 1 BApO - seit langem über den klassischen Bereich der Entwicklung, Herstellung, \nPrüfung oder Abgabe von Arzneimitteln an die Bevölkerung hinausentwickelt. Es um-\nfasste neben diesen nicht abschließend aufgezählten Tätigkeiten bereits nach § 2 \nAbs. 3 BApO in der im Beitragszeitraum geltenden Fassung (a. F.) jegliche unter der \nBerufsbezeichnung „Apotheker“ ausgeübte pharmazeutische Tätigkeit. Darunter fallen \nnicht erst seit der Neufassung von § 2 Abs. 3 BApO durch das Vierte Gesetz zur Än-\nderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 \n(BGBl. I 2016, S. 3048) ausdrücklich auch Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb \nvon Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4). Denn mit dieser am \n24. Dezember 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sollte ausweislich der Ge-\nsetzesbegründung (BR-Drs. 120/16 S. 62) das Berufsbild des Apothekers nur umfas-\nsender beschrieben und an die Vorgaben der Richtlinie 2013/55/EU (vgl. Art. 1 Nr. 34) \nangepasst werden. Die berufliche Situation und die Betätigungsfelder des Apothekers \nsollten besser als bisher dargestellt werden, ohne dass damit eine Änderung von Sta-\ntus und Aufgaben verbunden werden sollte. \nEntgegen der Auffassung des Klägers folgt nichts Anderes aus der Legaldefinition von \nGroßhandel in § 4 Abs. 22 AMG und der nach § 52a Abs. 7 AMG beschränkten Befrei-\nung der Apotheker von der Erlaubnispflichtigkeit des Großhandels. § 52a AMG regelt \ndie Erlaubnispflicht für den Großhandel mit Arzneimitteln. Großhandel mit Arzneimitteln \nist nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 22 AMG jede berufs- oder gewerbsmäßige \nzum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der La-\ngerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe \nvon Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Kran-\nkenhäuser. Nach seinem Wortlaut erfasst § 4 Abs. 22 AMG einen Großteil der Tätigkeit \nvon Apotheken. Der Gesetzgeber hat allerdings keine Notwendigkeit gesehen, für den \nüblichen Apothekenbetrieb neben der Erlaubnis nach dem Apothekengesetz zusätzlich \n7 \n8 \n\n5 \n \ndie Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 bis 5 AMG zu verlangen. Deshalb hat er die Apothe-\nkentätigkeit „im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs“ gemäß § 52a Abs. 7 AMG \nausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Februar \n2015 - 3 C 30.13 -, juris Rn. 27 unter Bezug auf die amtliche Begründung zum Zwölften \nGesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004, BT-Drs. 15/2109 \nS. 34 sowie BT-Drs. 15/2360 S. 10). Der Kläger missversteht diese beschränkte Be-\nfreiung, wenn er meint, eine auch für Apotheker erlaubnispflichtige Großhandelstätig-\nkeit, die nicht „im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs“ liege, entspreche nicht \ndem Berufsbild des Apothekers. Denn der Begriff des üblichen Apothekenbetriebs wird \nin den Gesetzesmaterialien in keiner Weise auf das Berufsbild bezogen, sondern auf \nalle Tätigkeiten, die nach diesem Gesetz, dem Apothekengesetz, dem Sozialgesetz-\nbuch Fünftes Buch und der Apothekenbetriebsordnung erlaubt sind (BT-Drs. 15/2109 \nS. 34; vgl. auch BGH, Urt. v. 14. April 2011 - I ZR 129/09 -, juris Rn. 30). Dementspre-\nchend gilt die Befreiung von der Erlaubnispflicht beispielsweise für die Lieferung von \nArzneimitteln an Ärzte (Sprechstundenbedarf) und Krankenhäuser (Klinikversorgung \ngemäß § 14 ApoG) sowie für Retouren an den pharmazeutischen Großhandel nach \n§ 4a Abs. 4 AM-HandelsV (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Februar 2021 \n- 5 S 17/20 -, juris). Für Großhandelstätigkeiten, die ihnen nicht bereits nach anderen \nRechtsvorschriften erlaubt sind und in diesem Sinne nicht im Rahmen des üblichen \nApothekenbetriebs erfolgen, bedürfen Apotheker der Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 \nAMG. Die Erlaubnis dient der Erhöhung der Arzneimittelsicherheit; sie erweitert die \nKontrollmöglichkeit durch die zuständige Behörde und ermöglicht eine Ahndung bei \nVerstößen. Wird sie einem Apotheker, wie dem Kläger, erteilt, so ist damit entgegen \nder Auffassung des Klägers kein Werturteil verbunden, dass die erlaubte Großhandel-\nstätigkeit dem Berufsbild des Apothekers fremd sei. \nZu keinem anderen Ergebnis führen die vom Kläger im Parallelverfahren 6 A 194/21 \nangeführten unionsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere ist die Legaldefinition des \nArt. 1 Nr. 17 der Richtlinie 2001/83/EG - abgesehen von der Beschränkung auf be-\nstimmte Bezugsquellen, die hier nicht von Belang ist - inhaltsgleich mit der Definition in \n§ 4 Abs. 22 AMG. Beide Vorschriften unterscheiden - soweit hier von Belang - den \nEinzelhandel in Gestalt der Abgabe von Arzneimitteln „an die Öffentlichkeit“ bzw. „an \nandere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser“ begrifflich \nvom Großhandel. Dass die Großhandelsdefinition Bedeutung für die Erlaubnispflicht \nhat und Art. 77 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen ist, dass das Erfor-\ndernis einer Genehmigung für den Großhandel mit Arzneimitteln für Apotheker gilt, die \nals natürliche Personen nach dem nationalen Recht befugt sind, auch eine Tätigkeit \n9 \n\n6 \n \nals Arzneimittelgroßhändler auszuüben (vgl. EuGH, Urt. v. 28. Juni 2012 - Rs. C-7/11 \n-, juris Rn. 37 ff.), lässt aber nicht den Schluss des Klägers zu, dass die von einem \nApotheker generierten Großhandelsumsätze der Beitragserhebungskompetenz einer \nBerufsorganisation wie der Beklagten entzogen seien. \nb) Soweit der Kläger eine Verletzung des Äquivalenzprinzips sowie des Gleichheitssat-\nzes mangels Differenzierung zwischen Vertriebsformen rügt, hat sich der 4. Senat des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem den Beitrag des Klägers für das Jahr \n2013 betreffenden Verfahren mit Urteil vom 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 - (juris Rn. 25 \nbis 39) mit sämtlichen hier erneut vorgebrachten Argumenten befasst und Folgendes \nausgeführt: \n25 „2. Es besteht aus höherrangigem Recht keine Verpflichtung der Beklag-\nten, in ihrer Beitragsordnung für Umsätze aus besonderen Geschäften - \nhier des Großhandelsbetriebs mit Arzneimitteln - einen privilegierenden \nBeitragsmaßstab zu schaffen oder diese Betriebstätigkeit beitragsfrei zu \nstellen. \n26 Nach § 14 Abs. 1 SächsHKaG sind die Kammern berechtigt, zur Erfüllung \nihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe einer Bei-\ntragsordnung zu erheben, in der insbesondere die Höhe der Beiträge fest-\ngelegt wird. Vorgaben für die Bemessung von Kammerbeiträgen sind dem \nGesetz nicht zu entnehmen. Als Prüfungsmaßstab kommt demnach nur \nVerfassungsrecht und zwar hier insbesondere der Gleichheitssatz aus \nArt. 3 Abs. 1 GG sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnis-\nmäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip in Betracht. Der Beklag-\nten kommt aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung ihrer \nBeitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie ist daher nicht \ngehalten, jedweden Besonderheiten, wie sie bei einzelnen Gruppen von \nKammermitgliedern bestehen, Rechnung zu tragen. Vielmehr kann sie in \nsachlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbe-\nsondere im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitrags-\nordnung, bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierun-\ngen vornehmen und von einer Differenzierung nach bestimmten Modali-\ntäten der Berufsausübung absehen. Der Senat ist deshalb bei seiner Prü-\nfung darauf beschränkt festzustellen, ob die Beklagte die äußersten Gren-\nzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat, nicht jedoch, ob die Be-\nklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerech-\nteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002 - \n6 B 73.01 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. Juli 1989, NJW 1990, 786; NdsOVG, \nUrt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 39). \n27 2.1. Die auf dem Großhandelsumsatz des Klägers beruhende Beitragser-\nhebung widerspricht nicht dem Äquivalenzprinzip. \n28 Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und \ndem Nutzen des Mitglieds ein angemessener Zusammenhang besteht. \nDie Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil \nstehen, den er abgelten soll (BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19.05 -\n10 \n\n7 \n \n, juris Rn. 21 = BVerwGE 125, 384). Einzelne Mitglieder dürfen im Ver-\nhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (BVerwG, Urt. v. \n7. Dezember 2015 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 18 = GewArch 2017, 193 f.). \nDabei ist zu berücksichtigen, dass eine berufsständische Kammer in ers-\nter Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der \nfür die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittel-\nbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen \nMitglied messbar niederschlägt. Die Wahrnehmung der gesetzlich in § 5 \nAbs. 1 SächsHKaG näher umschriebenen Aufgaben durch die Beklagte \n(vgl. auch § 3 der Hauptsatzung der Beklagten v. 23. Dezember 1994, mit \nspäteren Änderungen) wirkt sich regelmäßig nur mittelbar bei ihren ein-\nzelnen Mitgliedern aus. Der durch die Tätigkeit der Beklagten vermittelte \nNutzen kann daher nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weit-\ngehend nur vermutet werden (so NdsOVG a. a. O., juris Rn. 41). Vor die-\nsem Hintergrund ist die in der Beitragsordnung getroffene - grobe - Unter-\nscheidung zwischen dem Inhaberbeitrag und angestellt tätigen Apothe-\nkern (§ 1 Abs. 2 BeitrO) und der Beitragsbemessung nach dem Umsatz \neinerseits und Festbeträgen andererseits grundsätzlich nicht zu bean-\nstanden. Diese Differenzierung ist in angemessener Weise vorteilsbezo-\ngen und berücksichtigt wie jeder an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit \nanknüpfender Beitragsmaßstab, dass die Tätigkeit einer berufsständi-\nschen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich \nleistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich \nschwächere (vgl. NdsOVG a. a. O., juris Rn. 42). \n29 Die hier allein streitige Beitragsbemessung bezüglich des Großhandels- \numsatzes, der den Einzelhandelsumsatz des Klägers um mehr als das \n17-fache übersteigt, ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Zwar dürfte \nder dem Kläger aus der Mitgliedschaft erwachsende Vorteil sich nicht in \ndem gleichen Maße steigern wie der aus den einzelnen Umsatzquellen \nstammende Umsatz. Der Vorteil im Sinne des Äquivalenzprinzips ist je-\ndoch nicht als rein wirtschaftlicher Vorteil zu verstehen, der sich beim ein-\nzelnen Mitglied niederschlägt oder niederschlagen kann. Der Vorteil, den \ndas Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht insbesondere darin, \ndass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt und da-\nmit das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrnimmt. Bei einem weiter ge-\nfassten Vorteilsbegriff, der auch die nicht gegenüber dem einzelnen Mit-\nglied wahrzunehmenden Aufgaben der Beklagten in den Blick nimmt, ist \ndavon auszugehen, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer \nbei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstär-\nkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere \n(BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 2012 - 8 B 38.11 -, juris Rn. 5; vgl. \nzum Gedanken der Solidargemeinschaft auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni \n1990 - 1 C 45.87 -, juris Rn. 17; BayVGH Urt. v. 30. März 1992 - \n21 B 91.01256 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 \n-, juris Rn. 17; Urt. v. Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. \n20). Dies rechtfertigt eine typisierende Beitragsbemessung allein anhand \ndes Umsatzes und unter Verzicht auf eine Differenzierung nach den Quel-\nlen dieses Umsatzes (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27. Oktober 2005 - 5 A \n3533/06 -, juris Rn. 10 - 25 m. w. N.). \n30 Eine andere Bewertung ist durch den Hinweis des Klägers auf die zu \n\"Mischbetrieben\" ergangene Rechtsprechung nicht veranlasst. Das Bun-\ndesverwaltungsgericht (Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris \nRn. 20) hat unter Änderung der vom Kläger angeführten Entscheidung der \n\n8 \n \nVorinstanz (NdsOVG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 8 LB 191/13 -, juris Rn. 28) \ndie Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen wegen der insgesamt ge-\nwerblichen Tätigkeit eines gewerbesteuerbefreiten Krankenhausträgers, \nder zugleich gewerbesteuerpflichtig eine Cafeteria betrieb, unter Zugrun-\ndelegung der Kenndaten des Gesamtbetriebs bejaht. Im Fall der Bemes-\nsung des Beitrags zu einer Handwerksinnung anhand der Lohnsumme \neines Betriebs, dessen Lohnzahlungen ganz überwiegend die zugleich \nausgeübte industrielle Tätigkeit betrafen, hat das Bundesverwaltungsge-\nricht die uneingeschränkte Berücksichtigung der Lohnsummen aus der \nletztgenannten Tätigkeit für mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar gehal-\nten. Bei der aus sozialen Erwägungen erfolgenden Bemessung von Bei-\nträgen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder dürfe \ndiese nicht nur die \"innungsfremde\" Leistungskraft berücksichtigen, die \nsich aufgrund der Lohnsumme bei Mischbetrieben der Mitglieder ergebe \n(Urt. v. 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, juris Rn. 18 f.). Eine den \"Misch-\nbetrieben\" vergleichbare Situation besteht im Fall des Klägers aber bereits \ndeshalb nicht, weil er sowohl aus dem Einzel- als auch aus dem Groß-\nhandel i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 2 BeitrO Umsatze aus dem Betrieb der \nApotheke erzielt und deshalb der Mitgliedschaft und damit der Beitrags-\npflicht unterliegt. \n31 Der Kläger wird durch den von ihm zu zahlenden Beitrag auch nicht über-\nproportional zur Finanzierung der Beklagten herangezogen. Sein allein \naus dem Großhandelsumsatz berechneter Beitrag von knapp 14.345,24 \n€ im Jahr 2013 liegt zwar weit über dem auf der Grundlage der Umsätze \ndes Jahres 2012 ermittelten Durchschnittsbeitrag von 1.706,84 € einer öf-\nfentlichen Apotheke im Freistaat Sachsen. Deren Gesamtzahl belief sich \neinschließlich der 208 Filialapotheken und der 32 im Großhandel tätigen \nApotheken auf zusammen 996 Apotheken. Der Beitrag des Klägers \nmachte im Jahr 2013 aber nur ca. 0,78 % des Gesamtbeitragsaufkom-\nmens der Beklagten bzw. ca. 0,85 % des Beitragsaufkommens aller Apo-\nthekeninhaber (ohne Berücksichtigung des Beitrags angestellter Apothe-\nker) aus. Dies reicht für die Annahme einer überproportionalen und das \nÄquivalenzprinzip verletzenden Inanspruchnahme des Klägers nicht aus \n(vgl. NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 48 \nunter Verweis auf VG Gießen, Urt. v. 24. September 2003 - 8 E 2022/01 \n-, juris Rn. 34). \n32 2.2. Die Erhebung anhand eines Vomhundertsatzes des Umsatzes be-\nrechneten Beitrags verletzt entgegen der Auffassung des Klägers den \nGleichheitssatz nicht deshalb, weil Umsätze aus verschiedenen Umsatz-\nquellen mit unterschiedlichen Gewinnmargen gleich behandelt werden. \n33 Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Ver-\ngleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwi-\nschen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht beste-\nhen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Der Gleichheits-\nsatz verwehrt dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung. Diese \nbedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel \nund dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt \nein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfas-\nsungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht \nabstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \n\n9 \n \nv. 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11 -, juris Rn. 70). Für die Erhebung vorteils-\nbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft \nbedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rech-\nnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der \nBeitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen \nwerden (BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, juris Rn. 21 = \nBVerwGE 125, 384). \n34 Soweit der Kläger die Erhebung des gleichen Beitrags i. H. v. 0,085 % des \nUmsatzes aus unterschiedlichen Umsatzquellen mit unterschiedlichen \nRoherträgen problematisiert, liegt keine gleichheitswidrige Beitragserhe-\nbung vor. Nach der vom Kläger vorgelegten betriebswirtschaftlichen Aus-\nwertung hat er im Jahr 2012 im Einzelhandel bei einem Umsatz von \n787.025,- € einen Rohgewinn i. H. v. 196.469,- € oder 24,96 % des Um-\nsatzes erzielt. Bezogen auf den Großhandel mit einem Umsatz von \n16.833.435,- € hat er einen Rohgewinn i. H. v. 914.514,- € oder 5,43 % \ndes Umsatzes erzielt. Der Rohertrag aus dem Einzelhandelsumsatz wird \nzu einem nicht unerheblichen Teil durch eine personalintensive und daher \neher kostspielige Beratungstätigkeit aufgezehrt, soweit es sich nicht um \nnicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Produkte des Randsortiments, \nwie Babynahrung und -pflegemittel sowie Kosmetikbedarf und um Um-\nsätze aus der Belieferung ärztlicher Praxen mit einer niedrigeren Handels-\nspanne handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, \njuris Rn. 23; VG Bayreuth, Urt. v. 1. März 2005 - B 1 K 04.139 -, juris \nRn. 33). Diese Kosten führen nach der betriebswirtschaftlichen Auswer-\ntung im Einzelhandel des Klägers zu Kosten i. H. v. 157.405,- € oder 20 \n% des Umsatzes, während der Kostenanteil im Großhandel 539.621,- € \noder - nur - 3,21 % des Umsatzes beträgt. Unter Berücksichtigung von \nSteuern verbleibt beim Einzelhandel ein Jahresüberschuss von 39.168,- \n€ oder 4,98 % des Umsatzes, beim Großhandel ein Jahresüberschuss \nvon 371.085,- € oder 2,2 % des Umsatzes. Die Beklagte bewegt sich noch \ninnerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn sie unter \ndem Gesichtspunkt einer typisierenden Gerechtigkeit und im Interesse ei-\nner möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung bei der Bei-\ntragsbemessung sämtliche Umsatzarten gleich behandelt (vgl. BayVGH, \nUrt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 23). Als Folge des Ge-\nstaltungsspielraums der Beklagten ist es nicht gleichheitswidrig und von \nden betroffenen Apothekern grundsätzlich hinzunehmen, dass sie auf-\ngrund erhöhter Umsätze aus dem Großhandel im Ergebnis einen höheren \nKammerbeitrag zu leisten haben als Apotheker, die bei niedrigeren Um-\nsätzen in einer reinen Einzelhandelsapotheke gleich hohe oder sogar hö-\nhere Gewinne erzielen (VG Würzburg, Urt. v. 26. Januar 2009 - W 7 K \n08.837 -, juris Rn. 27). \n35 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht wegen der in der \nBeitragssatzung unterbliebenen Unterscheidung zwischen apothekenüb-\nlichem und apothekenunüblichem, erlaubnispflichtigen Großhandel vor. \n36 Gemäß § 4 Abs. 22 AMG ist Großhandel mit Arzneimitteln jede berufs- \noder gewerbsmäßig zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätig-\nkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von \nArzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an an-\ndere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser. \nWer mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG \n\n10 \n \nGroßhandel betreibt, bedarf gemäß § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG einer Er-\nlaubnis, die nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 - 6 AMG erteilt wird und über \ndie der Kläger verfügt. Eine Großhandelserlaubnis ist nach § 52a Abs. 7 \nAMG allerdings nicht für die Tätigkeit der Apotheken im Rahmen des üb-\nlichen Apothekenbetriebs erforderlich. (…) \n37 Dies zwingt die Beklagte indes nicht zu einer unterschiedlichen Berück-\nsichtigung der Großhandelstätigkeiten bei der Beitragsbemessung. Denn \nes unterliegt dem Satzungsermessen der Beklagten, ob und ggf. in wel-\ncher Höhe sie einzelne Großhandelstätigkeiten oder sonstige besonderen \nTätigkeiten - etwa im Versandhandel - der Beitragspflicht unterwerfen will. \nNach der Beitragssatzung kommt es ausschließlich auf die Zugehörigkeit \ndes Großhandels zum Apothekenbetrieb an. Da der Kläger den Großhan-\ndel rechtlich nicht aus seinem Apothekenbetrieb ausgegliedert hat, ist er \nauch mit dem dadurch erzeugten Umsatz nach § 2 Abs. 3 BeitrO beitrags-\npflichtig. Schließlich kann sich der Kläger aus dem gleichen Grund auch \nnicht darauf berufen, dass im Jahr 2013 noch eine Privilegierung des \nGroßhandels mit Krankenhäusern im Hinblick auf die Beitragsbemessung \nvorgesehen war. Die Privilegierung von Krankenhausapotheken bei der \numsatzbezogenen Beitragserhebung ist ebenfalls vom Satzungsermes-\nsen der Beklagten gedeckt und nicht gleichheitswidrig (vgl. NdsOVG, Urt. \nv. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 39). Es ist nicht ersichtlich, \ndass die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums \nverlassen hat. \n38 2.3. Dies gilt schließlich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen des \nKlägers, der Gleichheitssatz sei verletzt, weil in mehr als nur unerhebli-\nchem Maß ungleiche Sachverhalte gleich behandelt würden. Wie bereits \ndargelegt (s. o. Rn. 24), kann die Beklagte als Satzungsgeberin in sach-\nlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere \nim Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung, \nbei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vorneh-\nmen und von einer Differenzierung nach bestimmten Modalitäten der Be-\nrufsausübung absehen (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 \n-, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. Juli 1989, NJW 1990, 786). Dies beinhaltet die \nBefugnis, solche Sachverhalte bei der Beitragsbemessung zu vernachläs-\nsigen, die bei einer typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht fallen \n(Grundsatz der Typengerechtigkeit). Ob hier, wie der Kläger unter Ver-\nweis auf die zu Wasser- und Abwassergebühren bzw. -beiträgen ergan-\ngene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 1. August \n1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn 21 = NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 19. Sep-\ntember 1983 - 8 N 1.83 -, juris Rn. 9 , juris = BVerwGE 68, 36) meint, der \nGrundsatz der Typengerechtigkeit verletzt ist, weil mehr als 10 % der von \nder Regelung betroffenen Fälle nicht dem \"Typ\" des allein im Einzelhandel \ntätigen und nach § 2 BeitrO beitragspflichtigen Apothekeninhabers ent-\nsprechen, bedarf hier keiner Entscheidung. Es ist bereits zweifelhaft, ob \ndiese Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden \nkann, weil sie zu Sachverhalten ergangen ist, bei denen - anders als hier \n- der durch eine Gebühr oder einen Beitrag abgegoltene Vorteil in sehr \nhohem Maße messbar und damit individualisierbar ist. \n39 Nimmt man dies indes an, bleibt festzustellen, dass hier die vom Kläger \nals kritisch dargestellte Grenze von 10 % der Beitragspflichtigen, bei de-\nnen ein gesonderter Beitrag zu erheben sei, nicht erreicht ist. Der Kläger \n\n11 \n \nmöchte die Gruppe der Apothekeninhaber, die einen Großhandel, einen \nVersandhandel oder eine Krankenhausapotheke betreiben, bei der um-\nsatzbasierten Beitragsfestsetzung gesondert behandelt wissen, weil bei \nsolchen Betrieben zwar ein hoher Umsatz, jedoch wegen der geringen \nMargen ein geringer Gewinn erzielt werde. Von den im Freistaat Sachsen \nbeitragspflichtigen 775 Apothekeninhabern betrieben 32 einen Großhan-\ndel, 65 einen Versandhandel und wenigstens 3 eine Krankenhausapo-\ntheke, dies seien 12,5 % der Hauptapotheken. Werde berücksichtigt, dass \nvon den 32 Apothekern mit Großhandelserlaubnis 19 über eine Versand-\nhandelserlaubnis verfügten, verblieben - ohne die Krankenhausapothe-\nken - noch 78 Apotheken und damit mehr als 10 % mit einem atypischen \nUmsatz. Der Kläger legt seiner Auffassung offenbar zugrunde, dass die \neinen Versandhandel betreibenden Apotheken aus dieser Tätigkeit we-\ngen der geringen Margen - ähnlich wie die Arzneimittelgroßhändler und \ndie Betreiber von Krankenhausapotheken - nur einen bezogen auf den \nUmsatz geringen Gewinn erzielen. Dies mag zwar auf den Versandhandel \nmit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und nicht apotheken-\npflichtigen Waren zutreffen. Allerdings berechtigt eine Erlaubnis zum Ver-\nsandhandel den Erlaubnisinhaber gemäß § 11a ApoG i. V. m. § 43 \nAbs. 1 Satz 1 AMG auch zum Handel mit apotheken- bzw. verschrei-\nbungspflichtigen Medikamenten, bei denen wegen der Preisbindung (§ 78 \nAbs. 2 AMG) nach den Angaben des Klägers eine höhere Gewinnmarge \nerzielt wird. Dies rechtfertigt es nicht, die in Versandhandelsapotheken \nerzielten Umsätze solchen aus dem Arzneimittelgroßhandel und dem Be-\ntrieb einer Krankenhausapotheke gleichzustellen. Es handelt sich bei die-\nsen Umsätzen nicht um eine einheitliche Gruppe, die den Umsätzen aus \ndem Einzelhandel gegenübergestellt werden kann und die eine unter-\nschiedliche Behandlung bei der Beitragsbemessung erfordert. Der Grund-\nsatz der Typengerechtigkeit ist daher nicht verletzt, wenn Umsätze aus \ndem Arzneimittelgroßhandel bei der Beitragsbemessung in gleicher \nWeise behandelt werden wie diejenigen aus dem Einzelhandel.“ \nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an und sieht in Anbe-\ntracht der Antragsbegründung keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. \nSoweit der Kläger anführt, dass die Berufs- und Organisationsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 \nGG) eine einfachrechtliche Ausgestaltung in § 52a AMG gefunden habe, weswegen \ndie Organisationsform eines Unternehmens nicht zum Anknüpfungspunkt für eine (wei-\ntere) Abgabe bzw. für einen höheren Beitragsumfang gemacht werden dürfe, kann der \nSenat offenlassen, ob Beitragsvorschriften den Schutzbereich der Berufsfreiheit \n(Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) berühren (so BVerwG, Urt. v. 5. Dezem-\nber 2000 - 1 C 11.00 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 - \n4 A 289/09 -, SächsVBl. 2010, 267, 269) oder ob bei der Einführung einer berufsstän-\ndischen Kammer mit Zwangsmitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragspflicht \neine Verletzung der Berufsfreiheit ausscheidet und (nur) ein Eingriff in die allgemeine \nHandlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf) vorliegt (so BVerfG-K, Beschl. \nv. 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 -, NVwZ-RR, 2005, 297 m. w. N. aus der st. \n11 \n12 \n\n12 \n \nRspr. d. BVerfG), weil die Mitgliedschaft in der Kammer nicht freiwillig ist und die Bei-\ntragspflicht keine berufsregelnde Tendenz hat. Jedenfalls nach den hier vorliegenden \nSatzungsregelungen würde auch bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit nur eine Be-\nrufsausübungsregelung vorliegen, die keiner Berufswahlregelung nahekommt. Grund-\nsätzlich kommt der Frage, welche Einkünfte oder Umsätze in welchem Umfang für die \nBeitragszahlung heranzuziehen sind, nur für die Beitragspflicht und damit die Erzielung \nvon Einkünften nach Abzug der Beiträge der Apotheker wesentliche Bedeutung zu, \nnicht aber für die ausgeübte Tätigkeit selbst und erst recht nicht für die Frage, ob die \nTätigkeit ergriffen oder weiter ausgeübt wird (Berufszugang). Sie kann allerdings mit-\ntelbar auch für die Tätigkeit des Apothekers selbst von Bedeutung sein, indem sie de-\nren Attraktivität erhöht oder vermindert. Auch dann kann sie aber nur bei unverhältnis-\nmäßiger Ausgestaltung auch tätigkeitsregelnde Tendenz entfalten, indem sie Bewerber \nvon der Aufnahme der Apothekertätigkeit oder Apotheker von der Weiterführung der \nApotheke auch unter dem Zusatz „pharmazeutischer Großhandel“ abhält. Eine solche \nunverhältnismäßige Ausgestaltung scheidet hier indes aus, weil etwaigen in Einzelfäl-\nlen oder auch in bestimmten Fallkonstellationen sich ergebenden Härten durch Anwen-\ndung der Härtefallregelung (vgl. § 6 Abs. 2 BeitrO, § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. \n5 SächsKAG, §§ 163, 227 AO) Rechnung getragen werden kann. Liegt daher in der \nZwangsmitgliedschaft samt Beitragspflichtigkeit auch der Großhandelsumsätze allen-\nfalls ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, so kann er ebenso wie ein Eingriff in \ndie allgemeine Handlungsfreiheit mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls, \ndie zu dem Eingriff nicht außer Verhältnis steht, gerechtfertigt werden. Dazu reicht die \nErwägung, dass die Zwangsmitgliedschaft und die daran anknüpfende Beitragspflicht \ndurch legitime öffentliche Aufgaben der Berufsorganisation gerechtfertigt sind. Deren \nBefugnis, zur Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Apotheker ein-\nschließlich der Mitwirkung an der Erhaltung einer sittlich und wissenschaftlich hochste-\nhenden Apothekerschaft öffentlich-rechtliche Körperschaften zu bilden, schließt die Be-\nfugnis ein, dies mit einer Beitragspflicht zu verbinden, die der Abgeltung der durch die \nMitgliedschaft entstehenden Vorteile dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Januar 1996 - 1 C \n9.93 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 22. September 2008 - 5 A 346/06 -, juris Rn. \n14). \nDer Antragsteller hat auch keinen Anspruch aus der Berufsfreiheit oder allgemeinen \nHandlungsfreiheit und dem Gleichheitssatz darauf, dass die Beitragserhebung zwin-\ngend rechtsformneutral erfolgt. Eine solche rechtswahlneutrale Ausgestaltung bildet \nzwar ein legitimes Ziel bei der Abgabenerhebung, daneben können aber auch andere \nZiele verfolgt werden, wenn hierfür ein hinreichender sachlicher Grund vorliegt (vgl. für \n13 \n\n13 \n \ndas Einkommensteuerrecht: BVerfG, Beschl. v. 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, juris \nRn. 71 ff., 96). An die Rechtsformwahl und die Typisierungsbefugnis des Vorschriften-\ngebers allein kann angeknüpft werden, wenn es der Betroffene in der Hand hat, die \nUngleichbehandlung durch einen Rechtsformwechsel, wie die Gründung einer Gesell-\nschaft, zu beseitigen (vgl. für das Gewerbesteuerrecht: BFH, Urt. v. 15. Dezember 1992 \n- VIII R 52/91 -, juris Rn. 47). So liegt es hier. Der Kläger hat es in der Hand, eine \nBeitragsfähigkeit der aus dem Großhandel erzielten Umsätze dadurch auszuschließen, \ndass er den Großhandel im Rahmen einer Gesellschaft und nicht im Rahmen seines \nApothekenbetriebs betreibt. \n3. Die Zulassung der Grundsatzberufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt \nebenfalls nicht in Betracht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \nund der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darle-\ngung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die für \ndas Berufungsverfahren erheblich sein würde sowie die Darlegung, warum sie ent-\nscheidungserheblich ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2021 - 6 A 617/20 - \njuris Rn. 19; st. Rspr.). \nNicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt \nist und neue Gesichtspunkte von Gewicht nicht vorgebracht werden (BVerwG, Beschl. \nv. 2. August 1960 - 7 B 54.60 -, DVBl. 1960, 845; Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 -\n, juris Rn. 12; jeweils zum Revisionsrecht; SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 Sächs-\nVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Gleiches gilt für Fragen des irrevisiblen Landesrechts \nund ihre Klärung durch das Oberverwaltungsrecht sowie für gemeinschaftsrechtliche \nFragen und ihre Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die grund-\nsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dagegen zu bejahen, wenn dargelegt ist, \ndass in einem zukünftigen Berufungs- oder Revisionsverfahren zur Auslegung einer \nentscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine \nVorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird (BVerwG, \nBeschl. v. 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 -, NVwZ 2008, 1115, 1117 Rn. 10; SächsOVG, \nBeschl. v. 2. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 19). \n14 \n15 \n16 \n\n14 \n \nDie Klärung der ersten vom Kläger aufgeworfenen Frage \n„Wird ein § 52a-AMG-Großhändler im Vergleich zu anderen Inhabern die-\nser Erlaubnis gleichheitswidrig aufgrund seines Berufes und der damit \nverbundenen Pflichtmitgliedschaft und Beitragsveranlagung benachtei-\nligt, wenn er außerdem eine Apotheke betreibt?“ \nbedarf nach den Ausführungen unter Nummer 2 nicht der Durchführung eines Beru-\nfungsverfahrens, da hinreichend geklärt ist, dass die Pflichtmitgliedschaft in der Be-\nklagten mitsamt der daran anknüpfenden Beitragspflicht durch legitime öffentliche Auf-\ngaben der Berufsorganisation und durch die den Mitgliedern vorbehaltenen Vorteilen \ngerechtfertigt ist. Daraus erschließt sich ohne Weiteres der sachliche Grund für die \nUngleichbehandlung gegenüber Nichtmitgliedern. \nDie vom Verwaltungsgericht verneinte Entscheidungserheblichkeit der weiteren Frage \n„Erfüllt ein § 52a-AMG-Großhändler, der zugleich eine Apotheke betreibt, \nim Rahmen seiner Großhandelstätigkeit den gemeinschaftsrechtlichen \nVersorgungs- und Sicherstellungsauftrag nach § 52b AMG/Art. 81 II RL \n2001/83/EG im Sinne des dort definierten Berufsbildes des Arzneimittel-\ngroßhändlers oder erfüllt er den Versorgungsauftrag des Apothekers nach \n§ 1 BApO und muss diese Zuordnung bei der Auslegung der BeitrO be-\nrücksichtigt werden?“ \nlegt der Kläger bereits nicht hinreichend dar. Zur Begründung beschränkt er sich auf \nden Hinweis, der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts habe wegen die-\nser Fragen mit Beschluss vom 4. Januar 2017 - 4 A 378/15 - die Berufung zugelassen, \nsie aber vermeintlich bislang nicht entschieden. Der Kläger übersieht dabei, dass der \nSenat die Frage, soweit er sie für entscheidungserheblich hielt, durchaus in seinem \nUrteil vom 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 - (juris Rn. 25 ff.) im verneinenden Sinn beant-\nwortet hat. Seither ist die Frage - soweit sie landesrechtliches Kammerbeitragsrecht \nbetrifft und entscheidungserheblich ist - obergerichtlich geklärt und nicht mehr von \ngrundsätzlicher Bedeutung, weswegen auch die Revision nicht zugelassen wurde (vgl. \nauch den Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Novem-\nber 2019 - 8 B 58.19 -). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf in Bezug auf \neine entscheidungserhebliche Vorschrift des Rechts der Europäischen Union legt der \nKläger nicht dar. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n \n\n15 \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 \nAbs. 3 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Guericke \n22 \n \n \n \n \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-20/6-a-193-21","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"BApO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BApO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AMGrHdlBetrV","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 52b","ref_norm":"52b","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-20/6-a-193-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486954","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.259923+00:00"}}