{"status":"available","doknr":"OLD486953","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-20","aktenzeichen":"6 B 35/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 35/22 \n \n1 L 768/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nBewohnerparken im Waldstraßenviertel, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 20. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 20. Januar 2022 – 1 L 768/21 – wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,– € festgesetzt. \nGründe \nDer Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die durch Verkehrszeichen \nverkörperte Anordnung der Antragsgegnerin, mit der im Waldstraßenviertel die Bewoh-\nnerparkgebiete E, F und G eingerichtet und betrieben werden. \nEr ist Inhaber einer Steuerberaterkanzlei mit derzeit 26 Mitarbeitern, die ihren Sitz in \nder L. Straße im Bereich des Bewohnerparkgebiets E hat. Zu Beginn des Jahres 2020 \nwaren im Waldstraßenviertel die Bewohnerparkgebiete E und F in Kraft getreten. Der \ndagegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz war hin-\nsichtlich des Bewohnerparkgebiets E erfolgreich gewesen, weil dieser die maximale \nAusdehnung von 1.000 m überschritt; hinsichtlich des Bewohnerparkgebiets F war er \nerfolglos geblieben (SächsOVG, Beschl. v. 21. August 2020 – 6 B 189/20 –, NJW 2020, \n3542). Nach einer Prüfung der Aufteilung des ehemaligen Bewohnerparkgebiets E in \nzwei Gebiete richtete die Antragsgegnerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 auf dem \nGebiet des ehemaligen Bewohnerparkgebiets E die Bewohnerparkgebiete E und G \nein. \nDer Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen \ndie Verkehrszeichen, die die Bewohnerparkgebiete E, F und G einrichten, anzuordnen, \nist beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg gebleiben. Das Verwaltungsgericht lehnte ihn \nmit Beschluss vom 20. Januar 2022 ab und führte zur Begründung unter anderem aus, \nder Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Anordnung der Einrichtung des \nBewohnerparkgebiets F richte, da über deren sofortige Vollziehbarkeit das Oberver-\nwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 21. August 2020 bindend entschieden habe \nund veränderte Umstände nicht erkennbar seien. Deshalb führe auch ein Antrag nach \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n§ 80 Abs. 7 VwGO nicht zum Erfolg. Im Übrigen sei der Antrag zwar zulässig, aber \nunbegründet. Die bereits bestehenden Anwohnerparkzonen bewirkten auch mit den \nneuen Parkzonen keine mosaikartige Verknüpfung und Überdeckung des Innenstadt-\ngebiets. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einrichtung der Bewohnerpark-\nzonen lägen vor, da in diesen Gebieten ein erheblicher Parkraummangel bestehe. Un-\ntersuchungen durch die Antragsgegnerin im Jahr 2012 und durch das IKS-Ingenieur-\nbüro 2014 zeigten auf, dass in den Straßen im Waldstraßenviertel auch an veranstal-\ntungsfreien Tagen ein erheblicher Parkraummangel vorliege. Die Zahl an zugelasse-\nnen Kraftfahrzeugen der Bewohner überschreite die Zahl der Stellplätze deutlich. Die \nBelastung der Parkplätze habe im Gesamtgebiet je nach Tageszeit zwischen 85 und \n93 % gelegen, bereits zwischen 11 und 13 Uhr aber bei ca. 90 %. Deshalb könne ein \nerheblicher Parkraummangel bejaht werden. Die getroffene Anordnung der Bewohner-\nparkzonen sei auch verhältnismäßig. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung zum \nVerhältnis der für Anwohner reservierten Parkplätze und der Gesamtzahl der Park-\nplätze seien eingehalten worden. Der Antragsteller werde auch durch den Zuschnitt \nund die Größe der Bewohnerparkgebiete E und G nicht in seinen Rechten verletzt. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, der \nAntrag sei auch im Hinblick auf das Bewohnerparkgebiet F zulässig, weil allen drei \nBewohnerparkgebieten ein einheitliches Konzept zugrunde liege und sich die Sachlage \ndurch das Hinzutreten der Bewohnerparkgebiete E und G geändert habe. Die Tatbe-\nstandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO für die Einrichtung eines Be-\nwohnerparkgebiets lägen in den drei Gebieten nicht vor; zwar handele es sich um städ-\ntische Quartiere; in diesen herrsche allerdings kein erheblicher Parkraummangel. Die \nUntersuchungen aus 2012 und 2014 könnten wegen des Zeitablaufs und da eine Be-\nrechnung für die nunmehr eingerichteten Gebiete fehle, nicht mehr herangezogen wer-\nden. Es liege ein Verstoß gegen die Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit des Stra-\nßenverkehrs vor, weil sich eine mosaikartige Überspannung mit Bewohnerparkzonen \nim westlichen Teil der Innenstadt Leipzig ergebe. Zudem habe die Antragsgegnerin ihr \nAuswahlermessen nicht (richtig) ausgeübt. Es habe im Zuge der Wiedereinführung des \nBewohnerparkens keine ordnungsgemäße Abwägung gegeben, weil die Antragsgeg-\nnerin ausschließlich in Bezug auf die Trennlinie zwischen den Bewohnerparkgebieten \nabgewogen habe, aber die Notwendigkeit der Bewohnerparkgebiete nicht erneut ge-\nprüft habe. Die konkrete Ausgestaltung der drei Bewohnerparkgebiete verstoße zudem \ngegen § 45 Abs. 10 Nr. 4 Satz 1 VwV-StVO. \n4 \n\n4 \n \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs. \nDabei kann offenbleiben, ob der Antrag auch – soweit er sich gegen die Verkehrszei-\nchen zur Einrichtung des Bewohnerparkgebiets F richtet – zulässig ist. Zwar steht ei-\nnem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) insoweit \ndie Bindungswirkung des Beschlusses des Senats vom 21. August 2020 – 6 B 189/20 \n–, mit dem der gegen das Bewohnerparkgebiet F gerichtete Eilantrag abgelehnt wurde, \nentgegen. Die Verkehrszeichen zur Einrichtung des Anwohnerparkbereichs F haben \nunverändert weiterbestanden, sodass der Beschluss des Senats die Beteiligten weiter \nbindet. Der Antrag könnte aber in einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses des \nSenats (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) umgedeutet werden. Zu klären wäre dann, ob zu-\nmindest die Möglichkeit besteht, dass sich die Sachlage durch die Einführung der zu-\nsätzlichen Bewohnerparkgebiete E und G für das Bewohnerparkgebiet F wesentlich \ngeändert hat. Dies kann aber offenbleiben, da der Antrag jedenfalls auch insoweit in \nder Sache keinen Erfolg hat. \nBei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit grund-\nsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs, insbesondere also die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungs-\nakts, mit in den Blick zu nehmen sind. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig, \nüberwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wir-\nkung, da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein \nöffentliches Interesse bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an \nder Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und – in Fällen der Anord-\nnung des Sofortvollzugs – ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschlie-\nßend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und \ndas private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren \nWirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n24. April 2021 – 6 B 204/21 –, juris Rn. 4; st. Rspr.). \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nHier lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers im Ver-\nfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschätzen. Die nähere Klärung der Fra-\ngen, nach welchen Kriterien ein erheblicher Parkraummangel vor allem festzustellen \nist, ob dabei vorrangig das Gesamtgebiet der aneinander angrenzenden Bewohner-\nparkbereiche oder das Gebiet des einzelnen Bewohnerparkbereichs oder jede einzelne \nStraße darin in den Blick zu nehmen ist, welche Ermittlungen durchzuführen sind und \nab welcher Auslastung der Stellplätze von einem erheblichen Parkraummangel ausge-\ngangen werden kann, die zum Teil zwischen den Beteiligten und auch in der Recht-\nsprechung umstritten sind, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies \ngilt auch für die Fragen, ob im vorliegenden Fall noch auf die Untersuchungen aus den \nJahren 2012 und 2014 zurückgegriffen werden kann und ob eine mosaikartige Über-\nspannung von Stadtgebieten mit Anwohnerparkgebieten vorliegt sowie die übrigen vom \nAntragsteller gegen die Bewohnerparkbereiche angeführten Einwände. \nDie deshalb durchzuführende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \nAbzuwägen sind die Folgen für den Antragsteller, seine Mitarbeiter und Kunden, die \neinträten, wenn sie weiter den Anordnungen der Bewohnerparkbereiche unterliegen, \nsich später im Hauptsacheverfahren aber herausstellte, dass die Bewohnerparkberei-\nche rechtswidrig sind und aufgehoben werden müssen, und die Folgen, die für die An-\nwohner und die Öffentlichkeit entstünden, wenn die begehrte Anordnung der aufschie-\nbenden Wirkung erfolgen würde, sich später aber herausstellte, dass die Antragsgeg-\nnerin die Bewohnerparkbereiche zu Recht angeordnet hat. \nEine Folgenabwägung führt zu einem Überwiegen der Interessen der Allgemeinheit \nund anderer Betroffener, vor allem der Bewohner der Bewohnerparkbereiche E, F und \nG, am Vollzug der Regelungen gegenüber dem Interesse des Antragstellers und seiner \nAngestellten, die ihrer beruflichen Tätigkeit im Bewohnerparkbereich E nachgehen, so-\nwie deren Kunden an der Aussetzung des Vollzugs. \nWürde das Gericht die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Verkehrszeichen zur \nDurchführung der Bewohnerparkbereiche anordnen, bliebe der Widerspruch oder die \nanschließende Klage des Antragstellers aber ohne Erfolg, wäre eine Vielzahl von Be-\nwohnern der Gebiete in der Zwischenzeit von der dann voraussichtlich deutlich erhöh-\nten Schwierigkeit, wohnortnah einen Parkplatz zu finden, betroffen. Hinzu kämen Ge-\nfahrenlagen für die Allgemeinheit durch vermehrt zu erwartendes unerlaubtes Parken \nsowie Einnahmeausfälle bei der Antragsgegnerin durch die Aussetzung der in den Be-\nreichen eingeführten Parkraumbewirtschaftung. Demgegenüber sind die Interessen \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \ndes Antragstellers sowie seiner Angestellten und Kunden für den Fall, dass das Gericht \ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nicht anordnet, sich sein Widerspruch \ninsoweit letztlich aber als erfolgreich erweist, weniger gewichtig. Die Steuerberater-\nkanzlei mit fünf Steuerberatern, die auch beruflich auf ihre Kraftfahrzeuge angewiesen \nsind, sowie 21 weiteren Mitarbeitern, hat drei Stellplätze auf dem Grundstück, in der \ndie Kanzlei tätig ist, angemietet, von denen einen der Antragsteller selbst und die zwei \nanderen Steuerberater oder Mitarbeiter, die dringend auf ihr Kraftfahrzeug angewiesen \nsind, nutzen können. Wegen der vom Antragsteller vorgetragenen häufigen Außenter-\nmine der Steuerberater und sonstigen Abwesenheiten von Mitarbeitern sind die Steu-\nerberater und Mitarbeiter nicht alle ständig in der Kanzlei anwesend. Steuerberater, die \nnach Außenterminen zurückkehren und keinen freien Stellplatz auf dem Grundstück \nmehr vorfinden, müssen ebenso wie die anderen Mitarbeiter und Kunden, die mit Kraft-\nfahrzeugen anreisen, längere Fußwege bis zum nächsten freien Parkplatz zurückle-\ngen. Allerdings sind auch in den Bewohnerparkbereichen Straßenabschnitte zum freien \nParken auch für Nichtbewohner von 8 bis 17 Uhr vorhanden und am etwas entfernter \ngelegenen Parkplatz am Stadionvorplatz (Fußweg beträgt laut Routenplaner acht bis \nneun Minuten) ist das Parken ohne Einschränkung gestattet. Kunden haben zudem die \nMöglichkeit, die Abschnitte der Bewohnerparkbereiche, in denen mit Höchstparkdauer \nund Parkscheibe oder Parkschein geparkt werden kann, zu nutzen oder ebenso wie \ndie Mitarbeiter der Kanzlei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen, auch wenn \ndies mit zum Teil deutlich längeren Fahrzeiten verbunden sein sollte. \nDie Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte des Werts der Hauptsache beruht auf § \n47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 VwGO. Der Senat folgt dabei ebenso wie das \nVerwaltungsgericht den Empfehlungen in Nummer 1.5 und 46.15 des Streitwertkata-\nlogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, \nSonderheft). Für drei Bewohnerparkbereiche ergeben sich in der Hauptsache 15.000 € \nund im Eilverfahren 7.500 €. \n \n \n12 \n13 \n\n7 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp\n \n \n \n \n \n \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-20/6-b-35-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-20/6-b-35-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486953","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.232269+00:00"}}