{"status":"available","doknr":"OLD486952","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-21","aktenzeichen":"6 A 241/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 241/22 \n \n4 K 1019/10 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nFörderung der ländlichen Entwicklung in Sachsen \nhier: Berufung \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 21. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n10. Dezember 2021 - 4 K 1019/10 - wird verworfen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf \n7.067,12 € festgesetzt. \nGründe \nDie mit Schreiben vom 20. April 2022 am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht \neingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 22. März 2022 zugestellte Urteil \ndes Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2021 ist unzulässig und gemäß § 125 Abs. \n2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen. Die Berufung ist unstatthaft, weil \ndas klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur mit dem Antrag auf \nZulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 VwGO angefochten werden kann, worauf \nin der Rechtsmittelbelehrung des Urteils auch zutreffend hingewiesen wird. \nMit Schreiben vom 20. April 2022 hat der Kläger \"Berufung\" gegen das \nverwaltungsgerichtliche Urteil eingelegt. Die von einem Rechtsanwalt oder einem \nBehördenmitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt eingelegte Berufung kann \nnach ganz herrschender Ansicht in der Rechtsprechung nicht in einen Antrag auf \nZulassung der Berufung umgedeutet werden (BVerwG, Beschl. v. 12. August 2008, - 6 \nB 50.08 -, juris Rn. 5; v. 7. Februar 2006 - 2 B 104/04 - juris Rn. 5 m. w. N.). Bei nicht \ndurch Rechtskundige Vertretenen mag zwar ein großzügigerer Maßstab gelten (so \nBayVGH, Beschl. v. 7. März 2019 - 9 ZB 18.1854 -, juris Rn. 1). Jedenfalls unter den \nhier gegebenen Umständen kommt aber eine Auslegung der Berufung als Antrag auf \nZulassung der Berufung oder ihre Umdeutung in einen solchen Antrag nicht in Betracht, \nweil der Kläger auch nach Hinweis des Senats auf die Falschbezeichnung des \nRechtsmittels keine Erklärung dahingehend abgegeben hat, dass ein Antrag auf \nZulassung der Berufung beabsichtigt war oder ist. Die Berufung umfasst nicht zugleich \nden Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen \n1 \n2 \n\n3 \n \nunterschiedliche Gegenstände und sind nicht austauschbar. Der Antrag auf Zulassung \nder Berufung bezweckt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das \nBerufungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in der Sache. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in \neinem Stufenverhältnis selbstständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf \nZulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, die erstinstanzliche \nEntscheidung mit diesem Rechtsmittel anzugreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. August \n2008 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 15. Dezember 2017 - 7 A 2570/17 -, juris Rn. 3). \nUnabhängig davon folgt die Unzulässigkeit des vom Kläger anhängig gemachten \nRechtsmittels daraus, dass er sich vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht - \nentgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem ihm am 22. März 2022 \nzugestellten Urteil - nicht durch einen nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 bis 7 \nVwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen, sondern am 20. \nApril 2022 durch ein vom ihm selbst unterzeichnetes Schreiben \"Berufung\" eingelegt \nhat und selbst nicht zum Kreis der Vertretungsberechtigten gehört. Auf den \nVertretungszwang ist der Kläger zusätzlich mit der Eingangsverfügung des Senats \nhingewiesen worden. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. \n§ 132 Abs. 2 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG \nund hinsichtlich der Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf § 63 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert folgt dem von dem Beklagten geforderten \nErstattungsbetrag i. H. v. 7.067,12 €. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist \nunanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-21/6-a-241-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-21/6-a-241-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486952","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.210065+00:00"}}