{"status":"available","doknr":"OLD486951","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-21","aktenzeichen":"3 A 215/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 215/22 \n \n1 K 665/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nElternbeitrag \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 21. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 14. März 2022 - 1 K 665/20 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin-\ngen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der von ihm geltend \ngemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungs-\ngerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) oder der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu \nunter 3.) gegeben ist. \n1. Der Kläger ist Vater der Kinder B. (geboren 2013), L. (geboren 2015) und M. (gebo-\nren 2017). Seine beiden Kinder B. und L. leben bei ihrer leiblichen Mutter in L. und sind \ndort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das Personensorgerecht für die Kinder übt er ge-\nmeinsam mit der Mutter aus. Die Tochter M. lebt im gemeinsamen Haushalt des Klä-\ngers und ihrer leiblichen Mutter und besucht seit dem 1. August 2018 eine Kinderta-\ngeseinrichtung im Stadtgebiet der Beklagten. Die beiden Kinder B. und L. besuchen in \nL. Schule und Hort und haben zuvor jeweils einen Kindergarten in L. besucht. \nUnter dem 26. Februar 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine beiden \nKinder B. und L. bei der Berechnung des Elternbeitrags für den Besuch einer Kinder-\ntageseinrichtung durch seine Tochter M. als „Zählkinder“ zu berücksichtigen und den \nBeitrag für seine Tochter als drittes „Zählkind“ entsprechend neu festzusetzen. Die Be-\nklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. September 2019 ab. Der hiergegen er-\nhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2020 zurückge-\nwiesen. Zur Begründung stellte die Beklagte zusammenfassend darauf ab, dass die \nKinder B. und L. schon nicht mit dem Kläger in einem gemeinsamen Haushalt i. S. v. § \n15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung der \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nBeklagten lebten und kein „Wechselmodell“ der Eltern vorliege. Der Lebensmittelpunkt \ndieser Kinder liege in L. bei ihrer Mutter. \nDie hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit der ange-\ngriffenen Entscheidung abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge-\nführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Kinder B. und L. als \n„Zählkinder“. Die Voraussetzungen für die in § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung vorge-\nsehene Absenkung des Elternbeitrags, die der Kläger für seine Tochter M. begehre, \nlägen nicht vor, da er nicht ein Elternteil mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine \nKindertageseinrichtung oder -pflegestelle besuchen, sei. Ob ein Kind in einem gemein-\nsamen Haushalt mit den als Eltern in Betracht kommenden Personen lebe, beurteile \nsich anhand seines Wohnsitzes, denn regelmäßig lebe ein minderjähriges Kind in dem \nHaushalt an seinem Wohnsitz. Könne dieser nicht eindeutig bestimmt werden, sei auf \ndie überwiegend genutzte Wohnung abzustellen. Da für die Beurteilung des Elternbe-\ngriffs nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG ein einheitlicher Wohnsitz zu bestim-\nmen sei, richte sich der Wohnsitz minderjähriger Kinder in Einklang mit den melde-\nrechtlichen Vorgaben nach § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 BMG nach der Wohnung \ndes Sorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen überwiegend genutzt wird. Der \nKläger lebe nur mit dem Kind zusammen, das bei ihm jeweils mit dem ersten Wohnsitz \ngemeldet sei, hier M., so dass eine Anerkennung seiner beiden weiteren Kinder als \n„Zählkinder“ trotz dem mit der Kindsmutter praktizierten Umgangs- und Sorgerecht bei \ndem Kläger nicht möglich sei. Auf seine Unterhaltspflicht komme es dabei wegen der \nmaßgeblichen familiär-sozialen Erwägungen nicht an. Auch liege keine Verletzung des \nGleichheitssatzes vor, weil als zweites und drittes Zählkind anerkannte Kinder über-\nwiegend im Haushalt eines Elternteils lebten. \n2. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nso in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht \nfür die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 \n- 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR \n814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). \nHierzu trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022 vor: Entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts lebten die Kinder B. und L. nicht nur im Haushalt ihrer Mutter, \nsondern auch in seinem Haushalt. Er und die Mutter der beiden Kinder praktizierten \nvon ihren jeweiligen Wohnsitzen aus die gemeinsame Erziehung ihrer beiden Kinder. \nDiese würden von Montag bis Freitagnachmittag von ihrer Mutter betreut und alle 14 \nTage das Wochenende (Freitagnachmittag bis Sonntag) sowie etwa die Hälfte der Fei-\nertage und der Ferienzeiten im Haushalt des Klägers verbringen, wo ihnen ein eigenes \nZimmer zur Verfügung stehe, dessen anteilige Kosten er ebenso wie die der „Überfüh-\nrung“ von L. nach D. und wieder zurück trage. Folglich teilten sich der Kläger und die \nMutter der beiden Kinder B. und L. die gemeinsame Erziehung im Wege des darge-\nstellten Wechselmodells, so dass die Kinder als „Zählkinder“ bei ihm zu berücksichtigen \nseien. \nGemäß dem Urteil des Senats vom 7. Oktober 2021 (- 3 A 816/20 -) könne die gemein-\nsame Erziehung je nach Erziehungsmodell und Familiensituation unterschiedlich aus-\ngeprägt sein und finde bei Eltern, die sich getrennt hätten, auch dann statt, wenn die \nEltern von ihrem jeweiligen Wohnsitz aus die gemeinsame Erziehung praktizierten. \nEine solche gemeinsame Erziehung habe der Senat in der genannten Entscheidung \nfür das paritätische Wechselmodell, bei dem die gemeinsamen Kinder in einem verein-\nbarten Turnus jeweils abwechselnd bei den geschiedenen Eltern wohnten, und das \ndadurch gekennzeichnet sei, dass die getrennt lebenden Eltern jeweils im wesentlich \ngleichen zeitlichen Umfang die Erziehung der gemeinsamen Kinder in ihren Haushal-\nten wahrnehmen, bejaht. Ein solches Modell praktizierten der Kläger und die Kindes-\nmutter von B. und L. für die Wochenenden, Feiertage und Ferienzeiten. Dass die Er-\nziehung unter der Woche nur von der Mutter wahrgenommen werde, stehe einer ge-\nmeinsamen Erziehung als Voraussetzung für die Absenkung der Elternbeiträge nach § \n15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG nicht entgegen. Denn mit der in der Vorschrift fest-\ngelegten Vergünstigung sollten Eltern mit mehreren Kindern gefördert werden, weil sie \n7 \n8 \n\n5 \n \ngegenüber Eltern mit nur einem Kind eine höhere Belastung u. a. im finanziellen Be-\nreich hätten. Dies rechtfertige es, auch im Fall des von ihm und der Mutter der beiden \nKinder B. und L. gewählten Wechselmodells die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz \n3 Nr. 2 SächsKitaG als gegeben zu beurteilen, obwohl es sich nicht um ein paritätisches \nWechselmodell handele. Denn ein solches könnten er und die Kindsmutter wegen ihrer \nWohnsitze in D. und L. nicht praktizieren. Die Entfernung zwischen den beiden Orten \nließe nur den alternierenden Besuch einer Schule an den Wohnorten der Eltern zu. \nDies sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Zwar sei ein Kindergartenbesuch je-\nweils an den Wohnorten der Eltern rechtlich möglich gewesen, hätte allerdings zu dop-\npelten Elternbeiträgen für die beiden Kinder geführt, was dem Kläger aus finanziellen \nGründen nicht möglich und auch nicht zuzumuten gewesen sei und überdies der mit \nder Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SächsKitaG gewollten u. a. finanziellen Ent-\nlastung von Eltern mit mehreren Kindern widersprechen würde. Zudem hätte ein regel-\nmäßig alternierender Besuch von unterschiedlichen Kindergärten dem Kindeswohl wi-\ndersprochen. Im Hinblick auf die mit der Praktizierung des dargestellten Modells für \nden Kläger verbundene erhöhte finanzielle Belastung, z. B. durch die Kosten für ein \nausschließlich durch B. und L. genutztes Kinderzimmer in seiner Wohnung, genüge ein \nsolches seit der Schulpflicht durch die schulrechtlichen Vorgaben bestimmtes einge-\nschränktes paritätisches Wechselmodell für die Annahme einer gemeinsamen Erzie-\nhung von B. und L. durch ihre leiblichen Eltern. Entsprechendes gelte auch für die Zeit-\nräume, in denen die beiden Kinder noch nicht die Schule besucht haben. \nMit seiner Feststellung, dass der Kläger nur mit dem Kind zusammenlebe, das bei ihm \nmit dem ersten Wohnsitz gemeldet sei, verkenne das Verwaltungsgericht, dass er auch \ndie Kinder B. und L. gemeinsam mit deren leiblicher Mutter betreue und erziehe, weil \nsie nach dem von beiden Elternteilen aus rechtlichen und vor dem Beginn der Schul-\npflicht finanziellen und dem Kindeswohl entsprechenden Gründen praktizierten allein \nmöglichen Wechselmodell bei ihnen abwechselnd wohnten. Daran ändere nichts, dass \ndie beiden Kinder bei ihrer Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet seien und sich überwie-\ngend bei ihrer Mutter aufhielten. \nMit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwal-\ntungsgerichtlichen Entscheidung dargetan. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nGemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG sind Absenkungen der Elternbeiträge \nvorzusehen für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrich-\ntung oder Kindertagespflegestelle besuchen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nBeklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung) erfolgt für \nEltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder eine \nKindertagespflegestelle gemäß dem SächsKitaG oder einen Hort an Förderschulen be-\nsuchen, eine Absenkung des Elternbeitrags durch eine Staffelung des Elternbeitrags \nfür die einzelnen Zählkinder. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Elternbeitragssatzung werden \ndabei für das erste Zählkind 100 Prozent und für die weiteren Zählkinder entsprechend \nprozentual herabgesetzte Elternbeiträge erhoben. Nach der Bekanntmachung über die \nHöhe der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen in D. ab 1. September 2018 ist \ndas dritte Zählkind beitragsfrei. Eine solche Absenkung des Elternbeitrags für M. als \ndrittes Zählkind kam vorliegend jedoch nicht in Betracht. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Kläger nicht \num einen Elternteil mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung \noder Kindertagespflegestelle besuchen, i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG i. \nV. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Elternbeitragssatzung handelt. Seine beiden erstgeborenen \nKinder B. und L. sind nicht erstes und zweites Zählkind, so dass seine jüngste Tochter \nM. auch nicht drittes Zählkind i. S. d. obigen Regelungen zur Beitragsabsenkung sein \nkann. \nDabei ist vom Sinn und Zweck der in den genannten Vorschriften geregelten Absen-\nkung der Elternbeiträge für Eltern mit mehreren Kindern auszugehen, die in einer Ent-\nlastung dieser Eltern - ebenso wie im Übrigen auch der ebenfalls nach § 15 Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 1 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 2 Elternbeitragssatzung begünstigten Allein-\nerziehenden - besteht, weil sie gegenüber gemeinsam Erziehenden und Eltern mit nur \neinem Kind eine höhere Belastung nicht nur im finanziellen Bereich haben. Die Belas-\ntung sieht der Gesetzgeber u. a. auch darin, dass wegen der Vervielfachung des Be-\ntreuungs- und Erziehungsaufwands und der dafür erforderlichen Zeit die damit belas-\nteten erwachsenen Personen ebenso wie Alleinerziehende in ihrer Erwerbstätigkeit be-\nnachteiligt sein können. Der Beitragsabsenkung bei mehreren Kindern, die einkom-\nmensunabhängig gewährt wird, liegen folglich sozial-familiäre Erwägungen zugrunde \n(SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 - 4 A 880/16 -, juris Rn. 19). Ausgehend von \ndiesem Regelungsziel des Gesetzgebers lebt der Kläger - wie die Beklagte und das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt haben - nicht mit mehreren Kindern so in ei-\nnem Haushalt zusammen, dass wegen eines im Vergleich zu Eltern mit nur einem Kind \nerhöhten Erziehungsaufwandes eine Absenkung des Elternbeitrags angezeigt ist. Das \nVerwaltungsgericht hat hierfür auf das Leben in einem gemeinsamen Haushalt abge-\nstellt und dafür wiederum auf den Wohnsitz des Kindes, wegen des Getrenntlebens \n12 \n13 \n\n7 \n \nder Eltern von B. und L. und des Fortbestehens des gemeinsamen Sorgerechts auf die \nWohnung des Sorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend genutzt wird \nund bei der es sich regelmäßig um den Hauptwohnsitz des Minderjährigen handeln \ndürfte. \nDass die beiden Kinder B. und L. ihren Hauptwohnsitz bei ihrer Mutter in L. haben, wo \nsie gegenwärtig die Schule besuchen und zuvor den Kindergarten besucht haben, und \nsich dort - schon bedingt durch den wochentäglichen Schulbesuch - auch überwiegend \naufhalten, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Er ist allerdings der Auffassung, \nseine beiden erstgeborenen Kinder lebten auch mit ihm in einem gemeinsamen Haus-\nhalt, da er sie mit der Kindsmutter nach einem näher dargestellten Wechselmodell ge-\nmeinsam erziehe und betreue. Dabei handele es sich bei dem von ihnen praktizierten \nWechselmodell nur deshalb nicht um ein paritätisches, wie es der Senatsentscheidung \nvom 7. Oktober 2021 (- 3 A 816/20 -) zugrunde lag, weil einem alternierenden Kinder-\ngartenbesuch der Kinder das Kindeswohl und die dem Kläger unzumutbare doppelte \nBeitragsbelastung und einem alternierenden Schulbesuch dessen rechtliche Unmög-\nlichkeit entgegenstand. \nMit dieser Argumentation verkennt der Kläger indes den Zweck der gesetzlichen Re-\ngelung, mittels einer finanziellen Entlastung den erhöhten Betreuungsaufwand beim \nZusammenleben mit mehreren Kindern im Vergleich zu Eltern mit nur einem Kind und \netwaige hierdurch bedingte Nachteile im Rahmen der Erwerbstätigkeit zu honorieren. \nDieser durch mehrere Kinder vervielfachte Betreuungsaufwand besteht aber beim Klä-\nger nicht, da er nicht überwiegend mit seinen drei leiblichen Kindern in einem gemein-\nsamen Haushalt zusammenlebt, sondern seine beiden Kinder B. und L. vielmehr weit \nüberwiegend im Haushalt ihrer Mutter leben und von dieser betreut werden. Hieran \nändert auch der Umstand nichts, dass diese zeitlichen Verschiebungen für den Kläger \nund die Kindsmutter aus verschiedensten Gründen alternativlos waren. Denn für die \nvom Kläger begehrte Beitragsabsenkung kommt es lediglich auf die tatsächlichen Um-\nstände an, nicht hingegen auf deren Hintergründe. Der Kläger betreut seine beiden \nKinder B. und L. zudem nach dem von ihm dargestellten Wechselmodell überwiegend \nzu Zeiten (Wochenenden und Feiertage), zu denen es für ihn wegen der Betreuung \nseiner Kinder gar nicht zu Einschränkungen seiner Erwerbstätigkeit kommen kann, so \ndass eine Entlastung durch eine Beitragsabsenkung ihren eigentlichen Zweck verfeh-\nlen würde. Eine solche Entlastung wäre allenfalls für die überwiegend mit der Betreu-\nung „belastete“ Kindesmutter von B. und L. gerechtfertigt. Auch insoweit kann aber \nkeine doppelte Berücksichtigung von B. und L. als Zählkinder einmal im Haushalt der \n14 \n15 \n\n8 \n \nKindsmutter und dann nochmals im Haushalt des Klägers und dessen Lebensgefährtin \nerfolgen. Keine Rolle spielt der Umstand der durch das praktizierte Modell erhöhten \nfinanziellen Belastungen des Klägers, u. a. durch das Tragen der Kosten für die jewei-\nlige „Überführung“ der Kinder von L. nach D. und zurück und für das ausschließlich für \ndie beiden Kinder in der Wohnung vorgehaltene Kinderzimmer. Denn die Beitragsab-\nsenkung wird einkommensunabhängig gewährt. Unterhaltsverpflichtungen und sons-\ntige Betreuungsaufwendungen sind daher nicht relevant, vielmehr ist es unerheblich, \nwer die finanzielle Hauptlast bei der Erziehung und Betreuung des Kindes trägt \n(SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2021 - 3 A 351/21 -, juris Rn. 15). \nNachdem der Kläger mit seinen Kindern B. und L. nicht in einem gemeinsamen Haus-\nhalt wohnt, hat der Kläger (zusammen mit seiner neuen Partnerin) auch keinen An-\nspruch darauf, dass der Elternbeitrag hinsichtlich der Tochter M. auf 0,00 EUR ermä-\nßigt wird, da diese nicht „drittes Zählkind“ i. S. der oben zitierten Bestimmungen ist. \n3. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfah-\nren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der \nFortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser \nVoraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin-\ndest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, \nd. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13; st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nDer Kläger hält die folgende Frage für klärungsbedürftig, \n„ob getrennt lebende Eltern von ihrem jeweiligen Wohnsitz aus ihre Kinder ge-\nmeinsam erziehen und damit die Voraussetzungen für die Absenkung von El-\nternbeiträgen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG erfüllen, wenn sie ein \nparitätisches Wechselmodell lediglich für die Wochenenden (Freitagnachmittag \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \nbis Sonntag), die Feiertage und die Ferienzeiten praktizieren, weil sie aus recht-\nlichen Gründen (Schulbesuch) oder finanziellen Gründen (doppelte Elternbei-\nträge bei Besuch eines Kindergartens an beiden Wohnorten der Eltern) sowie \nder Unvereinbarkeit mit dem Kindeswohl (bei einem alternierenden Besuch un-\nterschiedlicher Kindergärten) ein auch die Wochentage Montag bis Freitag-\nnachmittag umfassendes paritätisches Wechselmodell nicht praktizieren kön-\nnen.“ \nZur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage führt er aus: Die \nFrage sei bislang noch nicht vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht beantwortet \nworden. Der Senat habe in seinem Urteil vom 7. Oktober 2021 (- 3 A 816/20 -, juris) \nlediglich entschieden, dass getrennt lebende Eltern ihre Kinder gemeinsam erziehen \nwürden, wenn sie ein alle Wochentage umfassendes paritätisches Wechselmodell \npraktizierten. Der Senat habe aber nicht zu der Frage entschieden, ob eine für die Ab-\nsenkung von Elternbeiträgen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG erforderliche \ngemeinsame Erziehung vom jeweiligen Wohnort der getrennt lebenden Eltern auch \ndann stattfinde, wenn das von ihnen aus zwingenden rechtlichen oder finanziellen und \nallein dem Kindeswohl entsprechenden Gründen gewählte Wechselmodell sich nur auf \ndie Wochenenden, Feiertage und Ferienzeiten beschränke. Diese Frage würde sich \nauch im Rechtsmittelverfahren stellen und bedürfe im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung \ndurch das Berufungsgericht. Die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG und der damit verbundenen Prüfung der Berück-\nsichtigung von Zählkindern werde sich auch in Zukunft bei vergleichbaren Betreuungs-\n/Erziehungsmodellen stellen. \nDamit hat der Kläger die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hin-\nreichend dargetan. Denn sie lässt sich vor dem Hintergrund des bereits dargestellten \nNormzwecks, nämlich der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätig-\nkeit durch Entlastung von Haushalten von Alleinerziehenden sowie von Haushalten, in \ndenen mehrere Kinder tatsächlich leben und betreut werden, und der bisher dazu er-\ngangenen Rechtsprechung beantworten, so wie es das Verwaltungsgericht hier auch \nfür den Haushalt des Klägers getan hat. Um dem Normzweck gerecht werden zu kön-\nnen, kommt die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG vorgesehene Entlastung nur \ndort in Betracht, wo tatsächlich eine Belastung durch die (gleichzeitige) Betreuung \nmehrerer Kinder im Haushalt und damit ein erhöhter Betreuungs- und Erziehungsauf-\nwand besteht. Der Senat hat hierzu entschieden, dass das im Fall eines paritätischen \nWechselmodells dann der Fall sein kann, wenn neben dem im paritätischen Wechsel-\nmodell betreuten Kind, das im Haushalt der antragstellenden Eltern seinen Hauptwohn-\nsitz hat, noch mindestens ein weiteres Kind, das ebenfalls eine Kindertageseinrichtung \n20 \n21 \n\n10 \n \noder Kindertagespflegestelle besucht, im gemeinsamen Haushalt der die Absenkung \ndes Elternbeitrags begehrenden Eltern betreut wird (SächsOVG, Urt. v. 7. Oktober \n2021 a. a. O.). Das vom Kläger praktizierte und seiner Rechtsfrage zugrunde gelegte \nModell, bei dem im Übrigen schon fraglich sein dürfte, ob es sich überhaupt um ein \nWechselmodell handelt, da letzteres durch eine im Wesentlichen im gleichen Umfang \nerfolgende Betreuung der Kinder durch beide Elternteile gekennzeichnet ist (vgl. BGH, \nBeschl. v. 5. November 2014 - XII ZB 599/13 -, juris Rn. 20 ff.: danach kein Wechsel-, \nsondern Residenzmodell bei Aufteilung des Betreuungsanteils von 43 % zu 57 %), ist \nindes von einem deutlichen Überwiegen der Betreuung durch den am Ort des Kinder-\ngarten- oder Schulbesuchs wohnhaften Elternteil geprägt. Der mit der finanziellen Ent-\nlastung durch die Absenkung des Elternbeitrags zu honorierende erhöhte Betreuungs- \nund Erziehungsaufwand fällt demnach auch nur bei dem die Kinder während der Wo-\nchentage betreuenden Elternteil an, so dass eine Beitragsabsenkung gemäß § 15 \nAbs. 1 Satz 3 SächsKitaG auch nur bei diesem Elternteil in Betracht kommen kann. \nDass das so praktizierte Modell seine Ursache in der größeren Entfernung der Wohn-\nsitze der getrennt lebenden Eltern, dem Kindeswohl und der Unzumutbarkeit der finan-\nziellen Belastung mit doppelten Elternbeiträgen (beim Besuch zweier Kindergärten) \nbzw. in rechtlichen Gründen (kein alternierender Schulbesuch) hat, spielt dabei keine \nRolle. Es kommt auf die tatsächlichen Umstände der Betreuung der Kinder an. \nVor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zur Beitragsab-\nsenkung verbietet sich zudem ein Abstellen lediglich auf zeitliche Teilbereiche der ins-\ngesamt zu erbringenden Betreuung, hier etwa die Wochenenden, Feiertage und Feri-\nenzeiten, in denen eine paritätische Betreuung vorgenommen wird. Denn der mit der \nRegelung zu honorierende erhöhte Betreuungs- und Erziehungsaufwand, in dessen \nFolge es zu Beeinträchtigungen auch im Bereich der Erwerbstätigkeit des betreuenden \nElternteils kommen kann, realisiert sich insbesondere an den Wochentagen Montag \nbis Freitag, an denen die Kinder den Kindergarten oder die Schule besuchen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfrei. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n22 \n23 \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-21/3-a-215-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BMG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-21/3-a-215-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486951","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.181885+00:00"}}