{"status":"available","doknr":"OLD486950","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-22","aktenzeichen":"10 F 27/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n10 F 27/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nbeigeladen: \n1. \n \n2. Sächsisches Staatsministerium des Innern \nWilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden \n \nprozessbevollmächtigt zu 1.: \n \n \nwegen \n \nversagten Informationszugangsantrags \nhier: Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 10. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini \nam 22. Juni 2022 \nbeschlossen: \nAuf den Antrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass die Sperrerklärung des Bei-\ngeladenen zu 2 vom 6. Oktober 2021 rechtswidrig ist. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im vor dem Verwaltungsgericht Leipzig anhängigen Haupt-\nsacheverfahren auf der Grundlage der Informationsfreiheitssatzung der Antragsgegne-\nrin Auskunft über bei der Antragsgegnerin vorhandene Informationen betreffend den \nBeigeladenen zu 1 als Träger der Gedenkstätte M. in L. . \nII. \nDer gegen die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2 vom 6. Oktober 2021 gerichtete \nAntrag der Antragstellerin, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 189 VwGO \nder Fachsenat beim Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist zulässig und be-\ngründet. \n1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere bedurfte es im vorliegenden Fall keiner förm-\nlichen Verlautbarung des Verwaltungsgerichts, dass es die Akten für die Aufklärung \ndes entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. \n1.1 Grundsätzlich bedarf es vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 \nVwGO zur Klarstellung seines Gegenstands einer förmlichen Verlautbarung des Ge-\nrichts der Hauptsache, dass es die von der obersten Aufsichtsbehörde zurückgehalte-\nnen oder freigegebenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des ent-\nscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Das Gericht der Hauptsache muss \ndurch Angabe des Beweisthemas deutlich machen, dass es die Unterlagen oder Do-\nkumente als erheblich ansieht. Je nach Fallkonstellation darf sich das Hauptsachege-\nricht dabei nicht allein auf die Angabe des Beweisthemas und der als entscheidungs-\nerheblich erachteten Aktenteile (Beweismittel) beschränken, sondern muss in den \n1 \n24 \n25 \n26 \n\n3 \n \nGründen des Beschlusses zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - sei es \nmit Blick auf die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der \nmateriellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sowie der \nfachgesetzlichen Ablehnungsgründe - Stellung nehmen (BVerwG, Beschl. v. 22. Ja-\nnuar 2009 - 20 F 5.08 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, juris \nRn. 3). Für die förmliche Entscheidung über die Entscheidungserheblichkeit ist die \nKammer des Verwaltungsgerichts zuständig (BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2011 - 20 \nF 18.10 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 2. Juli 2013 - G 13.1 -, juris Rn. 10). \nEin grundsätzlich erforderlicher Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche \nÄußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Ak-\nteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nur ausnahmsweise dann entbehr-\nlich, wenn die zurückgehaltenen oder freigegebenen Unterlagen zweifelsfrei rechtser-\nheblich sind. Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten \nbereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entschei-\ndung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden \nFrage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde oder dem einer Freigabe widerspre-\nchenden Beteiligten geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschl. \nv. 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, juris \nRn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2017 - 10 F 9/16 -, juris Rn. 9). \nAllein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens die Pflicht \nzur Vorlage der Behördenakten oder die Rechtmäßigkeit einer Informationsfreigabe ist, \nfolgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. \nStreitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur \nVerlagerung in das „in-camera“-Verfahren. Es ist vielmehr nach der Art der geltend \ngemachten Geheimhaltungsgründe zu differenzieren. Werden materiellrechtliche Ge-\nheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem In-\nhalt der Akte ergeben, liegt es in der Regel auf der Hand, dass sich im Streitfall nur \ndurch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund \nvorliegt, während über prozedurale Geheimhaltungsgründe bei entsprechender Sub-\nstantiierung des (abstrakten) Akteninhalts unter Umständen auch ohne Kenntnis des \nkonkreten Akteninhalts befunden werden kann (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2010 - 20 \nF 1.10 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, juris Rn. 12). \n1.2 Gemessen daran war im vorliegenden Fall ein Beweisbeschluss oder eine ver-\ngleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts ausnahmsweise entbehrlich. \n27 \n28 \n29 \n\n4 \n \nDie zurückgehaltenen Unterlagen sind zweifelsfrei deshalb entscheidungserheblich, \nweil die Antragstellerin mit ihrer Klage Einsicht in gerade diese Unterlagen begehrt und \ndie ihrem Informationsbegehren entgegengehaltenen Gründe materiellrechtlicher Art \nsind. \nDas Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 19. August 2021 \nzur Vorlage derjenigen Unterlagen aufgefordert, in welche die Antragstellerin durch ihre \nKlage Einsichtnahme erwirken will. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Verfügung \nvom 19. August 2021 den genauen Wortlaut des von der Antragstellerin mit Schreiben \nvom 16. Dezember 2019 gestellten Informationsantrags wiedergegeben und die An-\ntragsgegnerin hat die Vorlage eben dieser angeforderten Unterlagen verweigert. Der \nSenat geht deshalb davon aus, das die vorgelegten Unterlagen im vollen Umfang ent-\nscheidungserheblich sind. \nKeine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt der Umstand, dass die Antragstellerin \nmit Schriftsatz vom 12. Februar 2021 ihr Informationsinteresse dahingehend „klarge-\nstellt“ hat, dass sie auch Einsicht in die verwaltungsinterne Kommunikation der An-\ntragsgegnerin zu den Anträgen des Beigeladenen zu 1 begehre, wobei die Antrags-\ngegnerin einer etwaigen durch den Schriftsatz vom 12. Februar 2021 erfolgten Klage-\nerweiterung entgegengetreten ist. Die dem Senat vorgelegten Akten enthalten auch \nverwaltungsinterne Kommunikation der Antragsgegnerin zu den Anträgen des Beige-\nladenen zu 2. Der Senat geht deshalb davon aus, dass sich das Informationsinteresse \nder Antragstellerin - ungeachtet der nicht vom Fachsenat zu entscheidenden Frage(n), \nob es sich um eine Klageerweiterung handelt und, wenn ja, ob diese zulässig ist - auf \ndie vorgelegten Akten erstreckt und diese somit im vollen Umfang entscheidungser-\nheblich sind. \nInsbesondere geht der Senat davon aus, dass das Informationsinteresse der Antrag-\nstellerin sich auch auf die Projektförderungsakte 2018 erstreckt und somit auch diese \nAkte entscheidungserheblich ist. Die Antragstellerin hat zwar mitgeteilt, sofern die An-\ntragsgegnerin zusichere, dass es keine Informationen zu einer Projektförderung gebe, \nkönne der diesbezügliche Informationsantrag als erledigt betrachtet werden. Die (in-\nnerprozessuale) Bedingung, unter der der Antrag insoweit erledigt erklärt wurde, ist \naber nicht eingetreten. Vielmehr teilte die Antragsgegnerin mit, dass es eine Projekt-\nförderung im Jahr 2018 doch gegeben habe, und hat die Antragstellerin anschließend \nklargestellt, dass sie am Auskunftsverlangen auch bezüglich dieser Unterlagen fest-\nhalte. \n30 \n31 \n32 \n\n5 \n \nDarüber, ob die dem Informationsbegehren der Antragstellerin entgegengehaltenen \nGründe vorliegen, kann nicht ohne Kenntnis des konkreten Akteninhalts befunden \nwerden. Es lässt sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären, ob die \nvom Beigeladenen zu 2 geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des \nBeigeladenen zu 1 der von der Antragstellerin begehrten Gewährung von Einsicht ganz \noder teilweise entgegenstehen. Auch nach Ansicht der Antragsgegnerin können die \nschutzwürdigen Informationen teilweise nicht konkret bezeichnet werden, weil schon \ndie Bezeichnung sensible Informationen enthalten würde. Es bestehen für den Senat \ndeshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass über das Vorliegen von dem \nInformationsbegehren \nentgegenstehenden \nGründen \ndurch \nentsprechende \nSubstantiierung des (abstrakten) Akteninhalts ohne Kenntnis des konkreten \nAkteninhalts befunden werden könnte. \nDa somit vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Klarstel-\nlung seines Gegenstands ausnahmsweise ein Beweisbeschluss oder eine vergleich-\nbare förmliche Äußerung des Verwaltungsgerichts entbehrlich war, bedurfte es keiner \n(Kammer-)Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sondern konnte die Abgabe des An-\ntrags an den Fachsenat gemäß § 99 Abs. 2 Satz 4 VwGO durch Berichterstatterschrei-\nben erfolgen. \n2. Der Antrag der Antragstellerin ist begründet. \nGegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ist allein die Rechtmäßigkeit der \nEntscheidung der obersten Aufsichtsbehörde über die Aktenvorlage, nicht hingegen \nder von der Antragstellerin erstinstanzlich geltend gemachte und nach dem Fachrecht \nzu beurteilende materiellrechtliche Anspruch. Die Frage, ob und gegebenenfalls in wel-\nchem Umfang der Antragstellerin der im Hauptsacheverfahren gestützt auf § 3 IFS gel-\ntend gemachte Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zugang zu Informationen be-\ntreffend die Beigeladene zu 1 zusteht, kann einschließlich der Frage, ob Ablehnungs-\ngründe im Sinne der Satzung vorliegen, vom Fachsenat im „in-camera“-Verfahren nicht \nentschieden werden. Maßstab in diesem Zwischenverfahren ist allein § 99 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO. Das gilt auch dann, wenn die behördlichen Akten, in die Einblick zu \nnehmen die Fachbehörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz nor-\nmierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat oder in die sie unter Berufung auf Fach-\nrecht Zugang gewähren will, Informationsansprüche betreffen. Denn solche Akten ge-\nhören ebenfalls zu den nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich vorzulegenden \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n6 \n \nAkten. Auch wenn es faktische Annäherungen an das Prüfprogramm des in der Haupt-\nsache verfolgten Informationsanspruchs geben mag, stellt § 99 Abs. 1 VwGO im Hin-\nblick auf Informationszugangsansprüche eine prozessuale Spezialnorm dar (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 13. Juli 2006 - 20 F 5.05 -, juris Rn. 6). \nGemessen daran ist die Erklärung des Beigeladenen zu 2 vom 6. Oktober 2021 sowohl \nformell als auch materiell rechtswidrig. \n2.1 Die an eine Sperrerklärung zu stellenden formellen (Darlegungs-)Anforderungen \nsind nicht erfüllt. \nEine Sperrerklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die in Anspruch \ngenommenen Weigerungsgründe vorliegen. Hierzu muss die oberste Aufsichtsbe-\nhörde die Akten aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Wei-\ngerungsgrund nachvollziehbar darlegen. Die Sperrerklärung muss grundsätzlich eine \npräzisierende Umschreibung der Unterlagen enthalten. Die Verweigerung der Vorlage \nvon Akten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfordert eine konkrete Zuord-\nnung des Geheimhaltungsgrunds zu den jeweiligen Aktenbestandteilen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, juris Rn. 15). Denn erst dann ist eine effektive \ngerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. \nAugust 2012 - 20 F 3.12 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 -, juris \nRn. 11). Es ist auch nicht Aufgabe des Fachsenats, die zurückgehaltenen Unterlagen \nan Stelle des Beigeladenen zu 2 zu sichten und danach zu sortieren, ob der pauschal \nbehauptete Geheimhaltungsgrund für die jeweilige Aktenseite zutrifft (vgl. BVerwG, Be-\nschl. v. 11. Juni 2010 - 20 F 12.09 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 27. August 2010 - 20 F 3.12 \n-, juris Rn. 11). Es ist vielmehr Aufgabe des Beigeladenen zu 2 als oberste Aufsichts-\nbehörde, nach der Art der Information zu unterscheiden sowie präzise und konkret dar-\nzulegen, aus welchen Gründen es sich jeweils um eine geheimhaltungsbedürftige In-\nformation handelt. \nDiesen Anforderungen wird die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2 nicht gerecht. \nDer Beigeladene zu 2 hat die Schriftstücke nicht so umschreiben, dass der behauptete \nGeheimhaltungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den jeweiligen Akten-\nbestandteilen konkret zugeordnet werden kann. Der Beigeladene zu 2 bezieht den be-\nhaupteten Geheimhaltungsgrund auf alle vorgelegten Akten. Die vorgelegten Akten \nwerden in der Sperrerklärung aber - aus den in den folgenden Absätzen dargelegten \nGründen - bereits nicht vollständig umschrieben. Damit bleibt offen, ob für die nicht in \n37 \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n7 \n \nder Sperrerklärung umschriebenen Aktenbestandteile von einem Geheimhaltungs-\ngrund ausgegangen wird und gegebenenfalls von welchem. \nIn der Sperrerklärung werden die Akten vom Beigeladenen zu 2 wie folgt umschrieben: \n„Anträge des Vereins B. für die institutionelle Förderung des Projekts G. für die Jahre \n2015 bis 2019 sowie die entsprechenden Verwendungsnachweise“, „das mittelfristige \nEntwicklungskonzept für die G. bis 2030 und dessen Bewertung durch die Stadt L. \nsowie Stadtratsprotokolle über nichtöffentliche Sitzungen, eine Stärken-Schwächen-\nAnalyse des Vereins und seiner Projekte sowie eine gutachtliche Stellungnahme der \nStiftung S.“. Als Anlage der Sperrerklärung werden die „Anlagenkonvolute 1, 2 und 3“ \nbenannt. \nDem Senat vorgelegt wurden folgende Akten: Für die Jahre 2015-2019 jeweils zwei \nAktenbände betreffend die institutionelle Förderung mit den Aktenbandsbezeichnun-\ngen „Antragsverfahren“ und „Verwendungsnachweis/Sachbericht“ (insgesamt zehn Ak-\ntenbände); für das Jahr 2018 ein Aktenband betreffend die Projektförderung mit der \nAktenbandsbezeichnung „Antragsverfahren/Verwendungsnachweis“; das „Positions-\npapier und Entwicklungskonzept für die G.“ (ein Aktenband) mit „Materialien“ (ein Ak-\ntenband); ein Aktenband, der Schriftverkehr der Antragsgegnerin mit dem Beigelade-\nnen zu 1 betreffend das Mittelfristige Entwicklungskonzept einschließlich „Zwischenbe-\nricht zur Erstellung einer Stärken-Schwächen-Analyse“ enthält sowie verwaltungsin-\nterne Dokumente im Zusammenhang mit dem Mittelfristigen Entwicklungskonzept; ein \nAktenband, der „Empfehlungen/Beschlüsse der Gremien der Stiftung S.“ zum Positi-\nonspapier und Entwicklungskonzept enthält, ferner den dazugehörigen Begutach-\ntungsauftrag der Antragsgegnerin sowie die von einem anderen Gutachter abgege-\nbene „Gutachtliche Stellungnahme“ zum Positionspapier und Entwicklungskonzept. \nAußerdem liegen dem Senat ein Aktenband mit dem Verwaltungsverfahren (Antrag der \nAntragstellerin, ablehnender Bescheid, Widerspruchsbescheid sowie damit zusam-\nmenhängender Schriftverkehr) und ein Aktenband „Gerichtlicher Schriftwechsel“ vor. \nIm Übersendungsschreiben der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2022 werden als An-\nlage die „Anlagenkonvolute 1, 2 und 3“ benannt, wobei jedoch nur das Anlagenkonvolut \n2 (das die insgesamt elf Aktenbände betreffend die institutionelle Förderung und die \nProjektförderung betrifft) ausdrücklich als solches gekennzeichnet wurde. \nDamit bleibt erstens offen, ob sich die Sperrerklärung und der behauptete Geheimhal-\ntungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch auf den Aktenband betref-\n42 \n43 \n44 \n\n8 \n \nfend die Projektförderung bezieht. Hiergegen spricht, dass in der Sperrerklärung aus-\ndrücklich nur die institutionelle Förderung erwähnt wird, nicht die Projektförderung. An-\ndererseits könnte durch die in der Sperrerklärung enthaltene Bezeichnung u. a. des \nAktenkonvoluts 2 als Anlage die Projektförderungsakte mitumfasst sein; hierfür spricht \nauch die Bezugnahme der Sperrerklärung auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom \n1. Oktober 2021, in dem auf die nachgereichte Projektförderungsakte hingewiesen \nwird. Aufgrund der nicht ausdrücklichen Einbeziehung der Projektförderungsakte im \nWortlaut der Sperrerklärung kann aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit fest-\ngestellt werden, dass sich die Sperrerklärung auch auf die Projektförderungsakte be-\nzieht. \nNicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festgestellt werden kann zweitens, ob sich \nder vom Beigeladenen zu 2 behauptete Geheimhaltungsgrund auch auf die „Sachbe-\nrichte“ erstreckt, weil jedenfalls ausdrücklich in der Sperrerklärung nur auf die „Anträge“ \nund „Verwendungsnachweise“ Bezug genommen wird, nicht aber auch auf die „Sach-\nberichte“. \nNicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu bestimmen ist schließlich drittens, welche \nAktenbestandteile in der Sperrerklärung gemeint sind, soweit sie im Hinblick auf das \nPositionspapier und Mittelfristige Entwicklungskonzept des Beigeladenen zu 1 sich auf \ndessen „Bewertung durch die Stadt L. sowie Stadtratsprotokolle über nichtöffentliche \nSitzungen, eine Stärken-Schwächen-Analyse des Vereins und seiner Projekte sowie \neine gutachtliche Stellungnahme der Stiftung S.“ bezieht. Insbesondere ist für den Se-\nnat nicht ohne Weiteres erkennbar, welche Dokumente in den vorgelegten Akten eine \nBewertung des Positionspapiers und Mittelfristigen Entwicklungskonzepts durch die \nAntragsgegnerin darstellen, und beschränken sich die in den Akten enthaltenen ver-\nwaltungsinternen Dokumente im Zusammenhang mit dem Positionspapier und Mittel-\nfristigen Entwicklungskonzept nicht auf Stadtratsprotokolle über nichtöffentliche Sitzun-\ngen. \n2.2 Die Sperrerklärung wird auch den an eine Erklärung im Sinne von § 99 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO zu stellenden materiellen Anforderungen nicht gerecht. \nNach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten \nund zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts \ndieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes \nNachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem We-\n45 \n46 \n47 \n48 \n\n9 \n \nsen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbe-\nhörde jedoch die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte \nnach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigern. Liegt ein Geheimhaltungsgrund vor, hat \ndie oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Ermessensentschei-\ndung zu treffen. \nDie Ermächtigung der obersten Aufsichtsbehörde zur Ermessensentscheidung besteht \nnach dem eindeutigen Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO selbst dann, \nwenn der Inhalt der Schriftstücke oder der Auskunft geheimhaltungsbedürftig im Sinne \ndes § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO ist, mithin auch, wenn der Vorgang nach den \nfachgesetzlichen Vorgaben geheim gehalten werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 26. \nAugust 2020 - 20 F 6.19 -, juris Rn. 17 m. w. N.). § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO überlässt \nder obersten Aufsichtsbehörde die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen \nihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven \nRechtsschutzes willen absieht. Insofern ist die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nim Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen eine prozess-\nrechtliche Spezialnorm und ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Er-\nmessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Er-\nmessen einräumt (BVerwG, Beschl. v. 1. August 2007 - 20 F 10.06 -, juris Rn. 5 \nm. w. N.). Auch wenn ein Geheimhaltungsgrund nach der Satzung zur Regelung des \nZugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt L. vorliegen \nwürde, wäre das Ermessen der obersten Aufsichtsbehörde nach der (als Bundesrecht \nvorgehenden) Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nicht ausgeschlos-\nsen oder auf null reduziert, so dass für Ermessensfehler der obersten Aufsichtsbehörde \nnach wie vor Raum ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Juni 2006 - 20 F 5.05 -, juris Rn. 6 \nzu § 10 IFG). \nDer Senat kann die Frage dahinstehen lassen, ob die vorgelegten Akten geheimhal-\ntungsbedürftig sind. Denn die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2 leidet jedenfalls \nan einem Ermessensfehler, weil nicht erkennbar ist, dass der Beigeladene zu 2 über-\nhaupt Ermessen ausgeübt hat. \nAllein der Umstand, dass der Beigeladene zu 2 in der Sperrerklärung mit dem Wortlaut \ndes § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO („kann“) den rechtlichen Maßstab seiner Entscheidung \nwiedergibt, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Beigeladene zu 2 auch im kon-\nkreten Fall diesen rechtlichen Maßstab angewandt und tatsächlich Ermessen ausgeübt \nhat. Vielmehr erschöpft sich die Begründung der Sperrerklärung grundsätzlich darin, \n49 \n50 \n51 \n\n10 \n \nauf das Vorliegen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Beigeladenen zu 1 \nhinzuweisen. Für eine Aktenvorlage sprechende Umstände wie das private Interesse \nder Antragstellerin an effektivem Rechtsschutz werden weder ausdrücklich erwähnt \nnoch ist ihre Berücksichtigung sonst ersichtlich. Der Beigeladene zu 2 ist ausweislich \ndes Wortlauts der Sperrerklärung („ist mithin zu verweigern“) offensichtlich davon aus-\ngegangen, wegen des Vorliegens von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zur Ab-\ngabe der Sperrerklärung verpflichtet gewesen zu sein. Es ist nicht erkennbar, dass der \nBeigeladene zu 2 die Folgen der Sperrerklärung mit Blick auf den Prozessausgang \nberücksichtigt und sie in seine Entscheidung darüber, ob er eine Sperrerklärung abgibt \noder nicht, eingestellt hat. Für einen Ermessensausfall spricht auch der Umstand, dass \nder Beigeladene zu 2 in der Sperrerklärung auf eine nähere Differenzierung und Präzi-\nsierung nach der Art des Akteninhalts verzichtet und die gesamten Akten als geheim-\nhaltungsbedürftig angesehen hat, anstatt zu prüfen, ob nicht eine teilweise Schwärzung \nausreicht, um den Geheimhaltungsinteressen in Abwägung mit dem Interesse der An-\ntragstellerin hinreichend Rechnung zu tragen. Der Beigeladene zu 2 hat keine erkenn-\nbaren Erwägungen dazu angestellt, ob das Informationsinteresse der Antragstellerin \nes möglicherweise rechtfertigt, zumindest bestimmte Teile offenlegen zu können, ohne \nGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Beigeladenen zu 1 zu verletzen. \nDa ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls vorliegt, war ein Ergänzen \nvon Ermessenserwägungen i. S. d. § 114 Satz 2 VwGO rechtlich nicht möglich (vgl. \nRiese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, § 113 Rn. 255 \nm. w. N.). Der Beigeladene zu 2 hat im vorliegenden Verfahren auch keine Ermessens-\nerwägungen nachgeschoben, sondern nur auf die Begründung seiner Sperrerklärung \nverwiesen. \n3. Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorlageverweigerung hindert \ndie oberste Aufsichtsbehörde nicht, insoweit eine neue Sperrerklärung abzugeben \n(BVerwG, Beschl. v. 20. September 2010 - 20 F 9.10 -, juris Rn. 22). \n4. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im vorliegenden unselbständi-\ngen Zwischenverfahren nicht. Die im Hauptsacheverfahren zu treffende Kostenent-\nscheidung umfasst auch etwaige Kosten des Zwischenverfahrens (vgl. BVerwG, Be-\nschl. v. 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 -, juris Rn. 11). Einer Streitwertfestsetzung \nbedarf es mangels eines Gebührentatbestands nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. April \n2012 - 20 F 7.11 -, juris Rn. 17 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2017 - 10 F \n9/16 -, juris Rn. 17). \n52 \n53 \n54 \n\n11 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Bundesverwal-\ntungsgericht zu. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses schrift-\nlich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb \nder Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich \neingelegt wird. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nDie Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Hahn \n Martini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-22/10-f-27-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-22/10-f-27-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486950","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.152196+00:00"}}