{"status":"available","doknr":"OLD486949","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-23","aktenzeichen":"1 B 166/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 166/22 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \nder \" GmbH\" \n \nvertreten durch die Geschäftsführerin \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Pockau-Lengefeld \nvertreten durch den Bürgermeister \nMarkt 1, 09514 Pockau-Lengefeld \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n\n2 \n \nSatzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung be-\nfindlichen Bebauungsplans \"Gewerbegebiet ...................\" \nhier: Außervollzugsetzung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nRanft, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 23. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDie Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Be-\nbauungsplan „Gewerbegebiet ...................“ in P............... vom 16. Juni 2020 in der Fas-\nsung vom 26. April 2022 wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im \nVerfahren - 1 C 68/21 - vorläufig außer Vollzug gesetzt. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie als Windenergieunternehmen tätige Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag \ngemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die am 16. Juni 2020 beschlossene Satzung der \nAntragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstel-\nlung befindlichen Bebauungsplans „Gewerbegebiet ...................“ in P..............., die mit \nStadtratsbeschluss vom 26. April 2022 verlängert wurde. \nDie Antragstellerin plant die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen \ndes Typs Enercon E-138 EP3 E2 auf den Flurstücken G1... und G2........................, \nwelche innerhalb des voraussichtlichen künftigen Plangebiets liegen. Am 3. Mai 2019 \nbeantragte sie hierfür beim Landratsamt Erzgebirgskreis die Erteilung einer Genehmi-\ngung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Als Standortgemeinde wurde die \nAntragsgegnerin zum Vorhaben beteiligt. Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 31. \nMärz 2020 verweigerte sie die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. \nDie Antragsgegnerin, welche nicht über einen Flächennutzungsplan verfügt, beschloss \nebenfalls am 31. März 2020 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n...................“ mit einer Größe von ca. 41,3 ha. Ausweislich der Begründung befindet \nsich das Plangebiet in zentraler Lage des Stadtgebietes P............... in etwa gleichem \nAbstand zu den Stadtteilen G......., F........ und W........ unmittelbar an der das Stadtge-\nbiet durchquerenden Bundesstraße 1... Nordöstlich angrenzend befinden sich Waldflä-\nchen. Die in südwestlicher Richtung geneigte Fläche ist derzeit unbebaut und wird \nlandwirtschaftlich genutzt. Eine Ausnahme bildet eine Splittersiedlung westlich der \nBundesstraße. \nDer Aufstellungsbeschluss lautet wie folgt: \n„1. Der Stadtrat der Stadt P............... beschließt, nach § 2 Abs. 1 BauGB für das Gebiet \nsüdöstlich der Bundesstraße... zwischen den Gemeindestraßen nach F........ und nach \nW........ sowie eine Teilfläche westlich der B... einen Bebauungsplan gem. § 8 f. BauGB \naufzustellen. Dieser trägt die Bezeichnung: Bebauungsplan „Gewerbegebiet \n...................“ in P................ \n2. Der Stadtrat der Stadt P............... beschließt die Grenzen des räumlichen Geltungs-\nbereichs des Bebauungsplanes entsprechend der Anlagen 1 und 2.“ \nGemäß Anlage 1 wird der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets wie folgt be-\ngrenzt: \n- \nim Norden durch die Gemeindestraße zwischen der B... und F........ (Flurstück... \nu.a.), \n- \nim Osten durch die westlichen bzw. südwestlichen Grenzen der Flurstücke....., ....., \n..., ..., ... und... sowie die gradlinige Verbindung zwischen dem südlichen Grenz-\npunkt des Flurstücks... und dem nördlichen Grenzpunkt des Flurstücks ..... und wei-\nterhin der nordwestlichen Grenze desselben Flurstücks, \n- \nim Süden durch die Gemeindestraße zwischen der B... und W........ (Flurstück.....) \nund die Bundesstraße..., \n- \nim Westen durch den Weg mit der Flurstücksnummer... und die östlichen Grenzen \ndes Flurstücks..... sowie im weiteren Verlauf die Bundesstraße.... \n \nund umfasst die Flurstücke....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., \n....., ....., ....., ....., ...., ....., ... (teilw.), ..., G1... (teilw.), ... (teilw.), ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., \n..., ..., ..., ..., ..., ..., G2., ..... und..... (teilw.) ....................... Anlage 1 verweist auf die \nmaßgebende zeichnerische Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches im Plan \nim Maßstab 1: 2000. Eine entsprechende Planzeichnung, die nicht gesondert als An-\nlage gekennzeichnet ist, war der Beschlussvorlage in verkleinerter Form beigefügt und \nlag während der Stadtratssitzung aus. \n \nDie Begründung zur Beschlussvorlage führt u.a. Folgendes aus: \n„Bestehende Gewerbegebiete der Stadt P............... sind bereits ausgelastet. Die hier \nansässigen Betriebe sind in ihrer räumlichen Ausdehnung teilweise sehr einge-\nschränkt. Vor dem Hintergrund einer kontinuierlichen Entwicklung der Gewerbeeinrich-\ntungen im Stadtgebiet wird die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes erforderlich. \n4 \n5 \n \n6 \n\n4 \n \nDies einerseits um Anfragen zur Ansiedlung neuer Betriebe positiv begegnen zu kön-\nnen, andererseits aber auch um ortsansässigen Gewerbetreibenden Perspektiven für \nderen Bedarf an räumlicher Entwicklung zu geben. Da Planungsprozesse für die Aus-\nweisung von Gewerbegebieten weitgehend sehr lange Zeiten in Anspruch nehmen, ist \neine vorausschauende Bedarfsplanung erforderlich. \n \nMit der Einbeziehung einer Splittersiedlung westlich der Bundesstraße... sollen die Vo-\nraussetzungen für die Renaturierung einer unbewohnten Splittersiedlung mit maroder \nBausubstanz geschaffen werden. Die Festsetzungen zur Nutzung des genannten Be-\nreichs sind im Planverfahren zu konkretisieren. \nFür das in der Anlage 1 zur Beschlussvorlage näher bezeichnete Gebiet soll daher ein \nBebauungsplan aufgestellt werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für \ndie Entwicklung eines Gewerbegebietes und die Renaturierung der Flächen einer Split-\ntersiedlung zu schaffen. \n… \nZiele des Bebauungsplans \n… \n- Schaffung der planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für eine bauliche \nEntwicklung des Areals auf der Grundlage eines noch zu erarbeitenden städtebauli-\nchen Entwurfs. \n- Entwicklung als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zur Unterbringung von nicht er-\nheblich belästigenden Gewerbebetrieben. \n- Umsetzung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes u.a. auch durch Festsetzun-\ngen von Ausgleichsmaßnahmen. \n- Sicherung der Verkehrs- und Medienerschließung, auch unter dem Aspekt einer um-\nweltverträglichen Energieversorgung. \n- Entsiegelungsmaßnahmen auf einer derzeit mit ungenutzter, weitgehend maroder \nBausubstanz besetzten Fläche.“ \n \nIn der Stadtratssitzung empfahl der Bürgermeister u.a. den Rückbau der bisherigen \nBebauung an der ............. Mit dem Aufstellungsbeschluss erfolge der „erste Schritt für \nein neues Gewerbegebiet. Gleichzeitig wird dadurch aber das Projekt Windkraft been-\ndet, da beide Maßnahmen kollidieren.“ \nDer Aufstellungsbeschluss wurde am 31. März 2020 ausgefertigt und am 18. April 2020 \ndurch Veröffentlichung im Amtsblatt „Stadtkurier“ bekanntgemacht, wobei die vorge-\nnannten Flurstücke im Geltungsbereich angegeben wurden. Der Veröffentlichung war \nein „Übersichtsplan“ mit einem angegebenen Maßstab von 1: 5000 beigefügt. \nEine in derselben Stadtratssitzung am 31. März 2020 als Satzung beschlossene Ver-\nänderungssperre (..........) führte in der Regelung zum Geltungsbereich (§ 2) - abwei-\nchend von den laut Aufstellungsbeschluss vom Plangebiet umfassten Flurstücken und \nebenfalls abweichend von dem der Satzung beigefügten Lageplan - die Flurstücke..... \nund..... nicht sowie die Flurstücke..., G1... und... als vollständig umfasst an. Diese Sat-\nzung wurde ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs weder ausgefertigt \nnoch bekanntgemacht. \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nAm 28. April 2020 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin (..........) unter Aufhe-\nbung des Beschlusses .......... (Ziffer 1) unter Ziffer 2 die Satzung über die Verände-\nrungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan für das „Gewerbege-\nbiet ...................“. § 1 Satz 1 der Satzung lautet wie folgt: „Der Stadtrat der Stadt \nP............... hat in seiner Sitzung am ……… mit Beschluss Nr. …. beschlossen, für das \nin § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen.“ In der Regelung zum \nGeltungsbereich (§ 2 Abs. 1) sind die vom Aufstellungsbeschluss umfassten Flurstücke \nmit Ausnahme des auf der Bundesstraße ... gelegenen Flurstücks..... angeführt, wobei \nhinsichtlich des Flurstücks..... der Zusatz „der Gemarkung F........“ angegeben war. Zur \ngenauen Abgrenzung verweist § 2 Abs. 2 der Satzung auf den beigefügten „amtlichen \nLageplan im Maßstab 1.5000“. Der beiliegende „Übersichtsplan - Geltungsbereich der \nSatzung über die Veränderungssperre - M 1: 5000“ setzt abweichend zu dem der Sat-\nzung vom 31. März 2020 beigefügten Lageplan das Flurstück..... zeichnerisch als au-\nßerhalb der Veränderungssperre gelegen fest, was eine Zweiteilung des von der Ver-\nänderungssperre betroffenen Gebiets bewirkt. \nDie Begründung zur Beschlussvorlage verweist auf ein mit rechtlichen Unsicherheiten \nzum räumlichen Geltungsbereich verbundenes Redaktionsversehen im vorangegan-\ngenen Beschluss ........... Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der Geltungsbereich \nder Satzung dem des Aufstellungsbeschlusses entspreche mit Ausnahme des Flur-\nstücks..... .......................-), weil für die dort befindliche Bundesstraße kein Bedürfnis \nfür eine Veränderungssperre bestehe. Über diese „Klarstellung“ hinaus seien mit der \n„vorsorglich erneut zu beschließenden Satzung“ keine inhaltlichen Änderungen ver-\nbunden. \nDie Bekanntmachung der am 28. April 2020 beschlossenen Satzung erfolgte im Amts-\nblatt vom 16. Mai 2020 und bezog sich auf eine Ausfertigung vom 29. April 2020, die \nnicht im von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang enthalten ist. Im \nBekanntmachungstext ist § 1 Satz 1 wie folgt angegeben. „Der Stadtrat der Stadt \nP............... hat in seiner Sitzung am 28.04.2020 mit Beschluss Nr. .......... beschlossen, \nfür das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen.“ \nAm 16. Juni 2020 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin (SR/54/2020) die Auf-\nhebung des Beschlusses .......... (Ziffer 1) und unter Ziffer 2 erneut eine Satzung über \ndie Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan für das \n„Gewerbegebiet ...................“. Die am 16. Juni 2020 beschlossene Veränderungs-\nsperre regelt: \n„§ 1 Zu sichernde Planung \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \nDer Stadtrat der Stadt P............... hat in seiner Sitzung am 31. März 2020 mit \nBeschluss Nr. SR/16/2020 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen \nBebauungsplan aufzustellen. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der \nplanerischen Zielsetzung und damit der Sicherung der städtebaulichen Ord-\nnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwicklung innerhalb \ndes Geltungsbereichs. Dies soll für den Bereich des zu erstellenden Bebau-\nungsplanes für das ,,Gewerbegebiet ...................\" insbesondere durch folgende \nPlanungsziele und Regelungsinstrumente gewährleistet werden: \n \nFestsetzungen zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, \n \nFestsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, \n \nggf. Festsetzungen zu vom Bauordnungsrecht abweichenden Maßen der \nTiefe der Abstandsflächen; \n \nggf. Festsetzungen zu örtlichen Bauvorschriften (Gestaltung von Baukör-\npern). \n§ 2 Geltungsbereich \n… \n§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre \n… \n§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre \nDie Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie \ntritt außer Kraft, sobald und soweit der zu erstellende Bebauungsplan für das in \n§ 2 dieser Satzung genannte Gebiet rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch \nzwei Jahre nach lnkrafttreten dieser Veränderungssperre. Auf die Zweijahres-\nfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach \n§ 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.“ \n \nDie Begründung der Beschlussvorlage verweist auf ein Redaktionsversehen im Be-\nschluss .........., „das zu rechtlichen Unsicherheiten hätte führen können“. Auf Empfeh-\nlung der Rechtsaufsichtsbehörde sei dieser Beschluss aufzuheben und die Satzung \nerneut zu beschließen. Inhaltliche Änderungen der beschlossenen oder vorsorglich er-\nneut zu beschließenden Satzung seien damit nicht verbunden. \nIn der Stadtratssitzung erläutert der Bürgermeister zur Prüfung durch die Rechtsauf-\nsicht. Es habe Formfehler in der Satzung gegeben. § 1 habe einen Schreibfehler hin-\nsichtlich Beschlussnummer und -datum gegeben. Zur Rechtssicherheit sei eine Neu-\nfassung notwendig. \nDie vom Bürgermeister am 17. Juni 2020 ausgefertigte Satzung vom 16. Juni 2020 \nwurde im Amtsblatt am 27. Juni 2020 bekannt gemacht, wobei der als Anlage nach § 2 \nAbs. 2 in Bezug genommene amtliche Lageplan im Maßstab 1: 5000 als verkleinerter \nÜbersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben war und im Wege der Ersatzbekanntma-\nchung bekannt gemacht wurde. \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \nIm selben Amtsblatt informierte die Antragsgegnerin über die durch - einfachen - Stadt-\nratsbeschluss am 16. Juni 2020 erfolgte Aufhebung der vormaligen Veränderungs-\nsperre vom 28. April 2020. \nUnter dem 23. Juli 2020 teilte das Landratsamt des Erzgebirgskreises (Landratsamt) \nder Antragstellerin mit, ihr immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag werde \nvorerst wegen der Veränderungssperre nicht weiterbearbeitet. \nGegen die am 16. Juni 2020 beschlossene und am 27. Juni 2020 bekanntgemachte \nVeränderungssperre stellte die Antragstellerin am 25. Juni 2021 beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag (- 1 C 68/21 -), über den bislang \nnicht entscheiden wurde. \nAuf ihren Antrag vom 24. November 2021, das Genehmigungsverfahren fortzusetzen, \nteilte das Landratsamt der Antragstellerin mit, dass der zuständige Sachbearbeiter \npandemiebedingt anderweitig eingesetzt sei. Ausweislich des weiteren Schreibens \nvom 16. März 2022 wurde das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren \nnunmehr aufgrund der beschlossenen Veränderungssperre ausgesetzt (Anlage AS8). \nAm 26. April 2022 (.........) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die „Satzung \nder Stadt P............... über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplan für das ‚Gewerbegebiet ...................‘ (1. Verlängerung)“. Diese lautet \nauszugsweise wie folgt: \n„Präambel \nDie Stadt P............... erlässt auf Grundlage der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches \n(BauGB) … in Verbindung mit § 4 Sächsische Gemeindeordnung … nach Beschluss-\nfassung durch den Stadtrat vom 26.04.2022 folgende Veränderungssperre für den in \nAufstellung befindlichen Bebauungsplan für das ‚Gewerbegebiet ...................‘ (1. Ver-\nlängerung) in P...............: \n \n§ 1 Zu sichernde Planung \nDer Stadtrat der Stadt P............... hat beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet \neinen Bebauungsplan aufzustellen. … \n \n§ 2 Geltungsbereich \n… \n \n§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre \n… \n \n§ 4 Inkrafttreten der Satzung \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n8 \n \nDie Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.“ \n \nDie am 27. April 2022 ausgefertigte Satzung wurde am 7. Mai 2022 im Amtsblatt be-\nkanntgemacht, wobei die Anlage 2, welche den räumlichen Geltungsbereich der Sat-\nzung zeichnerisch darstellt, unter Beifügung einer verkleinerten Übersicht im Wege der \nErsatzbekanntmachung bekannt gemacht wurde. \nAm 20. Mai 2022 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag nach § 47 Abs. 6 \nVwGO gestellt. Sie trägt vor, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin im Amtsblatt \nvom 7. Mai 2022 gleichzeitig seine Position zu einer Windenergieplanung in L.......... \ndargestellt habe. Danach stehe der Stadtrat einer Windenergienutzung auf dieser Flä-\nche offen gegenüber. Er habe dabei betont, dass sich zwei Grundstücke auf diesem \nGebiet in städtischem Eigentum befänden und dort zwei Windkraftanlagen errichtet \nwerden könnten, „die womöglich Teil eines größeren Gemeinschaftsprojektes werden.“ \nDiese Äußerung lasse den Eindruck entstehen, dass die Haltung der Antragsgegnerin \nzur Windenergienutzung maßgeblich davon abhänge, ob sie als Grundstückseigentü-\nmerin eigene Vorteile durch eine Windenergieplanung generieren könne. Aufgrund der \nVerlängerung der Veränderungssperre sei der Eilantrag dringlich, weil zu erwarten sei, \ndass der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag zumindest ein weiteres \nJahr nicht positiv verbeschieden werde. Eine Außervollzugssetzung der Verände-\nrungssperre sei mit Blick auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren \nzur Abwehr schwerer Nachteile erforderlich. Zumal angesichts der Verlängerung sei \neine gravierende Verzögerung bei der Realisierung des Vorhabens zu befürchten. \nFür ihre Antragsbefugnis verweist die Antragstellerin auf die zivilrechtlich geschlosse-\nnen Gestattungsverträge mit Eigentümern von Grundstücken im Plangebiet. Hierzu hat \nsie Kopien der Nutzungsverträge für die Vorhabengrundstücke Flurstücke G1... und \nG2. (Anlagen AS 1a, 1b) vorgelegt. Für ihr Rechtsschutzbedürfnis verweist die Antrag-\nstellerin auf ihren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag, dem die Verän-\nderungssperre formal entgegenstehe. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO sei begründet. Bei summarischer Prüfung erweise \nsich die Veränderungssperre einschließlich ihrer Verlängerung als offensichtlich un-\nwirksam, weshalb es keiner Folgenabwägung mehr bedürfe. Für die Veränderungs-\nsperre bestehe kein Sicherungsbedürfnis. Es fehle das erforderliche Mindestmaß an \nPlanungskonkretisierung. Es gehe der Antragsgegnerin nur um die Verhinderung von \nWindenergienutzung. Über diese Verhinderungsabsicht hinaus bestünden keine posi-\ntiven Planungsziele. Planungsvorstellungen seien nur pauschal und vage formuliert. \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n9 \n \nZudem leide das Planungskonzept der Gemeinde an evidenten rechtlichen Mängeln \nund sei nicht realisierbar. Der beabsichtigte Bebauungsplan verstoße gegen das Ent-\nwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB, weil ein wirksamer Flächennutzungsplan fehle. \nAuch mit Blick auf § 8 Abs. 4 BauGB sei die Planung rechtswidrig, weil die Antrags-\ngegnerin bereits mehrere vorzeitige Bebauungspläne aufgestellt habe, was eine Um-\nkehr des in Absatz 2 normierten Regel-Ausnahme-Verhältnisses bewirke. Für einen \nvorzeitigen Bebauungsplan lägen keine dringenden Gründe vor. Der Bebauungsplan \nstehe der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung entgegen. Regionalplanerisch \nbestehe eine Eignung für die Windenergieanlagen, während eine Festsetzung als Ge-\nwerbegebiet zu keiner Zeit diskutiert worden sei. Die Antragsgegner betreibe entgegen \n§ 1 Abs. 3 BauGB eine reine Verhinderungsplanung. Vielmehr habe der Planungsver-\nband der Region Chemnitz den Standort als für die Windenergienutzung geeignet an-\ngesehen, während die Antragsgegnerin dort zu keiner Zeit habe eine Weiterentwick-\nlung des Gewerbes sicherstellen wollen. Sie sei erst nach dem immissionsschutzrecht-\nlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin aktiv geworden. Aktuelle Anfragen zur \nAnsiedelung neuer Betriebe seien nicht ersichtlich. Etwaigen Erweiterungswünsche \nortsansässiger Betriebe könne die Antragsgegnerin - wie in der Vergangenheit ge-\nschehen - mit vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nachkommen. Andere Flächen \nim Gemeindegebiet seien deutlich besser geeignet als Gewerbegebiet. Die beabsich-\ntigte Festsetzung eines Gewerbegebiets im Außenbereich sei nicht mit den Zielvor-\ngabe Z 2.2.1.4. und Z 2.2.1.9. im Landesentwicklungsplan und der durch G 5.1.1 Re-\ngionalplan Chemnitz-Erzgebirge vorgegebenen Abwägung vereinbar. In der Fort-\nschreibung des Regionalplans erfolge sogar eine entsprechende Konkretisierung als \nZiel der Raumordnung. Im Übrigen ließen sich dem Verwaltungsvorgang keine Unter-\nlagen über entnehmen, warum gerade das Plangebiet als Gewerbegebiet ausgewählt \nworden sei. Ein solcher Bebauungsplan sei auf Dauer auch nicht vollzugsfähig, weil \nder Grundstückseigentümer R...... auf einem Viertel der Fläche des Plangebiets ökolo-\ngische Landwirtschaft betreibe und nicht bereit sei, auf die Bewirtschaftung in den \nnächsten Jahrzehnten zu verzichten. Ein solcher Bebauungsplan verstoße gegen das \nZielanpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB. Im Übrigen sei eine Windenergienutzung \nmit der beabsichtigten Planung eines Gewerbegebiets vereinbar, vor allem wegen der \ngeringen Anzahl der Anlagen und der nur kleinen beanspruchten Fläche. \nDie Antragstellerin beantragt, \n1. die am 27.06.2020 im P...............er Amtsblatt, Ausgabe Nr. 13 (dort S. 8), \nbekannt gemachte Satzung der Stadt P............... über die Veränderungs-\n26 \n\n10 \n \nsperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebau-\nungsplans „Gewerbegebiet ...................“, beschlossen in der Sitzung vom \n16.06.2020, und \n2. die am 07.05.2022 im P................. Amtsblatt, Ausgabe Nr. 9 (dort S. 7), \nbekannt gemachte Satzung der Stadt P............... über die Veränderungs-\nsperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan für das „Gewer-\nbegebiet ...................“ (1. Verlängerung), beschlossen in der Sitzung vom \n26.04.2022, \naußer Vollzug zu setzen. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie trägt im Wesentlichen vor, der Antrag sei hinsichtlich der Satzung vom 16. Juni \n2020 bereits unzulässig. Er sei nicht (mehr) statthaft, weil er sich auf eine außer Kraft \ngetretene Rechtsvorschrift beziehe. Aufgrund der am 7. Mai 2022 bekannt gemachten \n1. Verlängerung der Veränderungssperre sei die am 27. Juni 2020 im Amtsblatt be-\nkannt gemachte Satzung zum Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrages be-\nreits außer Kraft getreten nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori. Mit der \nBekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre (1. Verlängerung) gelte \nausschließlich diese Rechtsnorm und nicht etwa „zusätzlich“ die Veränderungssperre \nin ihrer ursprünglich beschlossenen und bekannt gemachten Fassung. Im Übrigen sei \nder Antrag unbegründet. Die Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs wür-\nden nicht überwiegen, weil die antragsgegenständliche Satzung hinreichend bestimmt \nsei und auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen des \n§ 14 BauGB genüge. Die erste Fristverlängerung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 \nBauGB unterliege keinen besonderen, insbesondere keine erschwerten Voraussetzun-\ngen. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre selbst seien weiter-\nhin gegeben. Das Erfordernis der Sicherung der Bauleitplanung bestehe fort. Das Bau-\nleitplanverfahren sei noch nicht abgeschlossen, weshalb die Verlängerung der Verän-\nderungssperre zur Sicherung des Bauleitplanverfahrens notwendig sei. Die Verände-\nrungssperre sei schon in ihrer am 27. Juni 2020 bekannt gemachten Fassung recht-\nmäßig gewesen. Hierzu verweist die Antragsgegnerin auf ihr Vorbringen im Haupt-\nsacheverfahren: Die bisherigen Gewerbegebiete seien nahezu vollständig ausgelastet. \nIm Gewerbegebiet Görsdorf seien aktuell nur noch vier Grundstücke - teils als schwer \nüberbaubare Randflächen - mit einer Größe von 6.300 m² frei. Der aufzustellende Be-\nbauungsplan werde der vierte im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sein. Die bis-\nherigen drei Bebauungspläne umfassten eine Fläche von 33,61 ha. Zusammen mit \ndem vorliegenden Plangebiet ergebe dies in Summe 74,91 ha, was 0,9 % der Gesamt-\nfläche des Gemeindegebietes (8.357 ha) entspreche. Die Standortauswahl für das avi-\nsierte Gewerbegebiet sei aufgrund der verkehrsgünstigen Lage, der Entfernung zu \n27 \n28 \n\n11 \n \nschutzbedürftigen Nutzungen, der nichtbestehenden Einschränkungen durch Schutz-\ngebiete und der relativ geringen Hangneigung erfolgt. Die von der Antragstellerin an-\ngeführten Alternativflächen würden die vorgenannten Standortkriterien nicht erfüllen. \nDas Vorhaben der Antragstellerin sei nicht genehmigungsfähig, weil eine ausreichende \nErschließung nicht nachgewiesen sei. Es fehle eine Zuwegung. Aus diesem Grunde \nhabe die Antragsgegnerin das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Die von der \nAntragstellerin geplanten Windenergieanlagen würden die beabsichtigte Planung eines \nGewerbegebiets beeinträchtigen; man prüfe vielmehr eine Stromerzeugung durch So-\nlaranlagen, welche zudem ein höheres örtliches Beschäftigungs- und Erwerbspotenzial \nbieten würden. Der Planungsprozess sei vorangetrieben worden, bisher aber noch \nnicht außenwirksam geworden. \nEs bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das für eine Veränderungssperre erfor-\nderliche Sicherungsbedürfnis fehle. Die Planung weise das erforderliche Mindestmaß \nan Konkretisierung aus. Beabsichtigt sei eine Festsetzung als Gewerbegebiet; eine \nweitergehende Konkretisierung bleibe dem Planungsverfahren vorbehalten. Es han-\ndele sich nicht um eine Verhinderungsplanung, die bestehenden Gewerbegebiete \nseien nahezu vollständig ausgelastet. Aktuell sei nur noch eine Fläche von 0,7 ha ver-\nfügbar. Man müsse sich nicht die Verhinderung einer umweltverträglichen Energiever-\nsorgung im Plangebiet vorwerfen lassen und prüfe vielmehr eine Bedarfsdeckung \ndurch Solarenergie. Die persönliche Einstellung des Bürgermeisters zum Vorhaben der \nAntragstellerin sei unerheblich. \nDie Planung verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB; im Innenbereich stünden für eine \nAusweisung eines Gewerbegebietes in der geplanten Größenordnung keine Flächen \nzur Verfügung. Die von der Antragstellerin angeführten Alternativflächen befänden sich \nebenfalls im Außenbereich. Ebenso wenig verstoße die Planung gegen § 8 Abs. 2 \nBauGB. Ein Flächennutzungsplan könne nach Absatz 3 im Parallelverfahren aufge-\nstellt werden; ein derzeit nicht vorhandener Flächennutzungsplan stelle keinen \nschlechthin nicht behebbaren Mangel dar. Auch als vorzeitiger Bebauungsplan nach \nAbsatz 4 wäre eine Planung rechtmäßig. Die Dringlichkeit ergebe sich aus der Auslas-\ntung der bestehenden Gewerbegebiete. \nDie Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Verfügung vom 13. Juni 2022 darauf hin-\ngewiesen, dass nach dem Senatsurteil vom 4. Februar 2010 - 1 A 209/0 - die wirksame \nVerlängerung einer Veränderungssperre eine konkrete Angabe zur Dauer der Verlän-\ngerung in der Satzung erfordert. Hierzu haben die Beteiligten Gelegenheit zur Äuße-\n29 \n \n30 \n31 \n\n12 \n \nrung erhalten. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Antragserwiderung die Auffas-\nsung vertreten, die angegriffene Satzung sei auch hinsichtlich der Geltungsdauer hin-\nreichend bestimmt. Wenngleich diese im Satzungstext nicht ausdrücklich angegeben \nsei, ergebe sich eine Verlängerung „um ein Jahr“ aus der Beschlussvorlage und lasse \nsich damit auslegungshalber ermitteln. Sie verweist hierzu auf die Kommentierung von \nStock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, 143. EL August \n2021, § 17 Rn. 9. Die erstmalige Verlängerung einer Veränderungssperre sei gemäß \n§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB „um ein Jahr“ zulässig und unterliege insoweit weniger stren-\ngen Anforderungen als die nochmalige Verlängerung gemäß § 17 Abs. 2 BauGB. Letz-\ntere sei schon nach dem Wortlaut als gesetzliche Maximalfrist ausgestaltet und könne \ndem Grunde nach und hinsichtlich ihre Dauer nur angewendet werden, wenn „beson-\ndere Umstände“ dies erfordern. Da die erstmalige Verlängerung „um ein Jahr“ nicht \nungewöhnlich sei, der Stadtrat der Antragsgegnerin sich in den Beschlussunterlagen \nausdrücklich für die Verlängerung „um ein Jahr“ ausgesprochen habe und die zu si-\nchernde Bauleitplanung keinen Stand erreicht hätte, der eine kürzere Frist nahe legen \nwürde, ergebe eine Auslegung eindeutig eine Verlängerung „um ein Jahr“, gerechnet \nab dem Tag der Bekanntmachung als dem Datum des Inkrafttretens gemäß §§ 16 \nAbs. 2 Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB. Das Urteil des Senats vom 4. Februar 2010 \nhabe sich demgegenüber auf eine Satzung nach § 17 Abs. 2 BauGB bezogen. Dort \nhätte der Senat zu Recht ausgeführt, dass sich die zeitliche Geltung einer solchen \nnochmaligen Verlängerung „an den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnis-\nmäßigkeit messen lassen“ müsse und „eine bewusste Entscheidung des Satzungsge-\nbers unter Berücksichtigung der für und gegen eine nochmalige Verlängerung der Ver-\nänderungssperre sprechenden Umstände“ notwendig sei. Dies lasse sich auf die an-\ntragsgegenständliche erstmalige Verlängerung einer Veränderungssperre nicht über-\ntragen - zumindest dann, wenn die Bauleitplanung insgesamt nicht mehr als drei Jahre \ndauere und nicht durch den erneuten Erlass einer Veränderungssperre nach § 17 \nAbs. 3 BauGB oder die erstmalige Verlängerung einer zweiten Veränderungssperre \nnach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB gesichert werden solle. Nur für diese – hier nicht \neinschlägigen – Sonderkonstellationen habe der Senat gefordert, dass die Satzung „in \ngleicher Weise das Vorliegen besonderer Umstände i. S. v. § 17 Abs. 2 BauGB wie die \nnochmalige Verlängerung einer Veränderungssperre über diesen Zeitraum hinaus“ er-\nfordere. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin vorsorglich ein ergänzendes Verfahren \nzur Fehlerbehebung im Sinne von § 214 Abs. 4 BauGB eingeleitet. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Ver-\nfahren sowie im Hauptsacheverfahren - 1 C 68/21 - und die vorgelegten Verwaltungs-\nvorgänge verwiesen. \n32 \n\n13 \n \nII. \nDer Antrag hat Erfolg. \n1. Der schriftsätzlich gestellte Antrag ist gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO sach-\ndienlich dahingehend auszulegen, dass sich die Antragstellerin gegen die am 16. Juni \n2020 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre in der Fas-\nsung vom 26. April 2022 wendet. Die am 16. Juni 2020 beschlossene und am 27. Juni \n2020 bekanntgemachte Veränderungssperre würde ausweislich ihrer in § 4 Satz 1 nor-\nmierten Geltungsdauer spätestens nach zwei Jahren außer Kraft treten. Vorliegend hat \ndie Antragsgegnerin von der Möglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB Gebrauch \ngemacht und die Geltungsdauer der Veränderungssperre mit Beschluss vom 26. April \n2022 verlängert. Wenngleich diese Verlängerung nach den Regeln des § 16 BauGB \nebenfalls in der Form einer Satzung erfolgt, handelt es sich jedoch bei ihr nicht um eine \nselbständige Veränderungssperre, sondern nur um die Verlängerung der Geltungs-\ndauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Nor-\nmenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual bilden die ursprüngliche Ver-\nänderungssperre und ihre Verlängerung eine Einheit (BVerwG, Urt. v 19. Februar \n2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 9 m.w.N.). \n2. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein - wie hier \nbereits - in der Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Dies ist hier der Fall. \na) Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag der Antragstel-\nlerin - 1 C 68/21 - richtet sich gegen die am 16. Juni 2020 von der Antragsgegnerin \nbeschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Be-\nbauungsplanes „Gewerbegebiet ...................“. Ihr am 25. Juni 2021 beim Oberverwal-\ntungsgericht eingegangener Antrag wahrt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, \ndie durch die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 27. Juni 2020 in Lauf gesetzt worden \nist. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr am 26. April 2022 die 1. Verlängerung dieser \nVeränderungssperre beschlossen hat, geht der Senat davon aus, dass die Antragstel-\nlerin ihren Antrag im Hauptsacheverfahren dementsprechend anpasst. Im Übrigen kön-\nnen ein Eilantrag bereits vor Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens gestellt wer-\nden (VGH BW, Beschl. v. 26. Oktober 2016 – 6 S 2041/16 –, juris Rn. 3; Schoch in: \n33 \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n14 \n \nSchoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL, Juli 2021, VwGO § 47 Rn. \n146; Jan Ziekow in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § \n47 Rn. 386 jeweils m.w.N.). \nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Normenkontrollantrag hinsicht-\nlich der Veränderungssperre vom 16. Juni 2020 nicht durch Zeitablauf unzulässig ge-\nworden. Zwar ist die Geltungsdauer der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB auf zwei Jahre begrenzt. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit \ndes § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht und die Geltungsdauer der Verän-\nderungssperre mit Beschluss vom 26. April 2022 um ein weiteres Jahr verlängert. Wie \noben unter 1. ausgeführt, handelt es sich hierbei nicht um eine selbständige Verände-\nrungssperre, sondern nur um die Verlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen \nVeränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens er-\nhalten (BVerwG, Urt. v 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 9 m.w.N.). \nb) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO \nkann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvor-\nschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit \nverletzt zu werden, einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, \ndie nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. Die An-\ntragsbefugnis ist auch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eilantrags nach § 47 \nAbs. 6 VwGO (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 49; Ziekow, \na. a. O., § 47 Rn. 387 m. w. N.). \nAn die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu \nstellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die Antragsbe-\nfugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig \nnach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Ja-\nnuar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für die An-\ntragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, \ndie es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm \nin einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 \n-, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12). Ein Unternehmen, \nwelches die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan \nhat, in dem von der streitgegenständlichen Norm betroffenen Gebiet ein Vorhaben \ndurchzuführen, welches durch die streitgegenständliche Norm beeinträchtigt oder ver-\nhindert werden würde, ist antragsbefugt (BVerwG, Beschl. v. 20. August 2014 - \n38 \n39 \n40 \n\n15 \n \n4 BN 23.14 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, ju-\nris Rn. 36). Für die Antragsbefugnis genügt es, dass ein Antragsteller auf der Grund-\nlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern Genehmigungsanträge für Wind-\nenergieanlagen gestellt hat, die wegen der Veränderungssperre zurückgestellt worden \nsind (BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 10; Beschl. v. \n18. Juni 2012 - 4 BN 37.11 -, juris Rn. 3). Dabei muss die zivilrechtliche Möglichkeit, \nein beabsichtigtes Vorhaben auf dem planbetroffenen Grundstück zu verwirklichen, \nnicht bereits spätestens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Nor-\nmenkontrollantrag gesichert sein. Es genügt vielmehr, dass der Antragsteller zu gege-\nbener Zeit die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit haben wird, seine Absichten in die \nTat umsetzen (BVerwG, Beschl. v. 20. August 2014 - 4 BN 23.14 -, juris Rn. 3). \nHieran gemessen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie hat ihre Absicht der Vorha-\nbenverwirklichung im künftigen Plangebiet durch das Verfahren auf Erteilung einer im-\nmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bekräftigt. Zum Nachweis der gesicherten zi-\nvilrechtlichen Möglichkeit, ihr Vorhaben zu verwirklichen, hat die Antragstellerin Kopien \nder mit den Grundstückseigentümern geschlossenen Gestattungsverträge für die Vor-\nhabengrundstücke Flurstücke G1... und G2. vorgelegt. Das Kriterium, dass die Antrag-\nstellerin zu gegebener Zeit die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hat, Windenergie-\nanlagen zu errichten, steht vorliegend nicht in Frage, weil die geschlossenen Nutzungs-\nverträge in § 4 die Vereinbarung einer entsprechenden beschränkten persönlichen \nDienstbarkeit vorsehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juni 2012 - 4 BN 37.11 -, juris Rn. \n3). Ausweislich des Schreibens des Landratsamtes vom 16. März 2022 ist das Geneh-\nmigungsverfahren wegen der Veränderungssperre derzeit ausgesetzt. Da die Vorhab-\nengrundstücke im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegen, ist damit zu rech-\nnen, dass der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag aufgrund der Verän-\nderungssperre abgelehnt wird. \nc) Der Antragstellerin fehlt nicht das für den Normenkontrollantrag erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das erforder-\nliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnis-\nses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis \nfür den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris Rn. 11). \naa) Eine derartige Wertlosigkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung ist nicht er-\nkennbar. Vielmehr beseitigt die begehrte einstweilige Anordnung für die Antragstellerin \nein der Verwirklichung ihres Windkraftprojekts entgegenstehendes Hindernis. \n41 \n42 \n43 \n\n16 \n \nbb) Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, das Vorhaben der Antragstellerin sei unge-\nachtet der angegriffenen Veränderungssperre schon mangels gesicherter ausreichen-\nder Erschließung (§ 35 Abs. 1 BauGB) nicht genehmigungsfähig, ist dem entgegenzu-\nhalten, dass das Landratsamt unter dem 9. August 2019 es der Antragstellerin freige-\nstellt hat, die Nachweise für die rechtliche Sicherung der Zufahrt der Baugrundstücke \nzu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche spätestens zu Baubeginn der Geneh-\nmigungsbehörde vorzulegen. Insofern kann für das Rechtsschutzbedürfnis für die hier \nangestrengte Normenkontrolle kein strengerer Maßstab gelten. Dass der Antragstelle-\nrin die Beibringung entsprechender Nachweise offensichtlich nicht gelingen könnte, ist \nweder dargetan noch ersichtlich. \ncc) Keiner Klärung bedarf im Übrigen die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob \n- so die Auffassung der Antragstellerin - ihr Vorhaben trotz der Veränderungssperre \nausnahmehalber gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden müsste. Denn einem \nNormenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre ebenso wie einem entspre-\nchenden Außervollzugsetzungsantrag kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch die \nVerweisung auf die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB abgespro-\nchen werden (ThürOVG, Urt. v. 16. Mai 2001 - 1 N 932/00 -, juris Rn. 36; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 28. März 2022 - OVG 10 S 31/21 -, juris Rn. 19 m. w. N.). \n3. Der Antrag ist auch begründet. \nDas Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anord-\nnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten ist. \nDer Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (unterge-\nsetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den \nErlass einstweiliger Anordnungen stellt. Die Außervollzugsetzung einer Norm ist nur in \nbesonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekenn-\nzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen \nlassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Prüfungsmaß-\nstab bei einer Veränderungssperre sind die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollan-\ntrags in der Hauptsache und damit insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen für \nden Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB. Erweist sich, dass der Nor-\nmenkontrollantrag zulässig und voraussichtlich begründet sein wird, so ist dies ein we-\nsentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Veränderungssperre bis zu einer Entschei-\ndung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstwei-\n44 \n45 \n46 \n47 \n48 \n\n17 \n \nlige Anordnung ergehen, wenn der Vollzug der Veränderungssperre vor einer Entschei-\ndung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung \nder Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig \nsind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Umsetzbarkeit einer für den An-\ntragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Be-\nschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 und 16. September 2015 - 4 VR \n2.15 -, juris Rn. 4; jeweils bezogen auf Bebauungspläne: SächsOVG, Beschl. v. 15. \nMai 2015 - 1 B 84/15 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 11. Mai 2020 - 1 NE 20.333 -\n, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 12. Oktober 2020 - 2 B 1137/20.NE -, juris Rn. 9 ff. \nm. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 36). \nVorliegend wird sich die streitgegenständliche Veränderungssperre voraussichtlich als \nunwirksam erweisen (a). Angesichts dessen sprechen gewichtige Gründe dafür, sel-\nbige außer Vollzug zu setzen (b). \na) Der Veränderungssperre in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 26. April \n2022 fehlt es bereits an der aufgrund des Rechtsstaatsprinzips erforderlichen hinrei-\nchenden Bestimmtheit und damit Normenklarheit. Sie enthält keine Aussage zur Dauer \nihrer Geltung. Der Beschluss vom 26. April 2022 nimmt zwar u.a. Bezug auf § 17 \nBauGB, ohne dies unter Angabe des betreffenden Absatzes und Satzes zu präzisieren. \nEine derartige Bezugnahme aber genügt für die Bestimmung ihrer zeitlichen Geltung \nnicht, weil betroffene Grundstückseigentümer als Normadressaten auch nicht im Wege \nder Auslegung erkennen können, wie lange die in Kraft getretene Veränderungssperre \ngilt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die in Satz 1 normierte Frist \num ein Jahr verlängern. Gemäß § 17 Abs. 2 BauGB kann eine Veränderungssperre \nbeim Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise nochmals bis zu einem Jahr \nverlängert werden. Es handelt sich hierbei aber jeweils um eine Höchstfrist. Die An-\ngabe der Geltungsdauer der Veränderungssperre ist nicht entbehrlich mit der Folge, \ndass die Veränderungssperre mangels anderweitiger Angaben für das maximal zuläs-\nsige eine Jahr verlängert wird. Die Dauer der Verlängerung muss im jeweiligen Einzel-\nfall konkret bestimmt werden. Auch die zeitliche Geltung einer Veränderungssperre \nmuss sich an den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit messen \nlassen (Senatsurt. v. 4. Februar 2010 - 1 A 209/09 -, juris Rn. 26; Széchényi, in: \nJäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Aufl., § 17 BauGB Rn. 18). Es bedarf einer be-\nwussten Entscheidung des Satzungsgebers unter Berücksichtigung der für und gegen \neine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre sprechenden Umstände. Die \nFristbestimmung muss in der veröffentlichten Satzung selbst ihren Niederschlag fin-\nden. Es reicht nicht aus, dass sich aus der nicht öffentlich gemachten Begründung des \n49 \n50 \n\n18 \n \nkeine Rechtswirkungen entfaltenden Beschlussvorschlages entnehmen lässt, dass die \nBeklagte ihre Veränderungssperre (wohl) um ein ganzes weiteres Jahr verlängern \nwollte (Senatsurt. v. 4. Februar 2010, a. a. O.). Diesen Anforderungen wird die ange-\ngriffene Veränderungssperre in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 26. April \n2022 nicht gerecht. \nSoweit die Antragsgegnerin hiergegen einwendet, die vorgenannte Senatsentschei-\ndung habe sich auf eine zweite Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB bezogen, ist \ndem entgegenzuhalten, dass es sich auch bei der hier in Rede stehenden Verlänge-\nrung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um eine Höchstfrist handelt (Stock, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 143. EL August 2021, § 17 \nRn. 28). \nSelbst wenn man mit der von der Antragsgegnerin angeführten Literaturansicht davon \nausgeht, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, die Geltungsdauer durch \nAuslegung der Satzung zu ermitteln (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBaugesetzbuch, 143. EL August 2021, § 17 Rn. 9), ist eine solche Auslegung vorlie-\ngend nicht möglich. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls lässt sich die \nkonkrete Geltungsdauer der Verlängerungssatzung auch nicht mittels Auslegung ent-\nnehmen, nachdem die Antragsgegnerin am 28. April 2020 für dieselbe Planung eine \nvorangegangene Veränderungssperre beschlossen und am 16. Mai 2020 bekanntge-\nmacht hatte. Demgegenüber lässt der Normtext der Verlängerungssatzung vom 26. \nApril 2022 offen, ob hierdurch die Veränderungssperre vom 28. April 2020 oder dieje-\nnige vom 16. Juni 2020 verlängert werden soll. Selbst die Begründung der diesbezüg-\nlichen Beschlussvorlage (.........) verhält sich hierzu nicht eindeutig, indem dort lediglich \nformuliert wird: „Zur Sicherung der Planung hat der Stadtrat eine Veränderungssperre \nals Satzung beschlossen, die erstmals am 16. Mai 2020 im Amtsblatt der Stadt \nP............... bekannt gemacht wurde.“ Damit lässt letztlich auch die Begründung der \nBeschlussvorlage offen, ob die vorliegend angegriffene Veränderungssperre vom 16. \nJuni 2020 oder die vorangegangene Veränderungssperre vom 28. April 2020 verlän-\ngert werden sollte. Schließlich ließe die Begründung der Beschlussvorlage im Wege \nder Auslegung sogar eine dritte Variante zu, wonach eine Verlängerung der Verände-\nrungssperre um ein Jahr gerechnet ab Bekanntmachung der Verlängerungssatzung - \nhier ab dem 7. Mai 2022 - gewollt sein könnte. Für betroffene Grundstückseigentümer \nals Normadressaten bleibt unter diesen Umständen unklar, bis zu welchem Zeitpunkt \ndie - verlängerte - Veränderungssperre gilt. \n51 \n52 \n\n19 \n \ncc) Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Veränderungssperre jeden-\nfalls für die nordwestlich der Bundesstraße B... gelegenen Flurstücke das Sicherungs-\nbedürfnis fehlen dürfte. \nDie Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB schützt die künftige Planung, nicht \ndie abstrakte Planungshoheit der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. August 2016 - \n4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1-9, juris Rn. 19). Die „Absicht zu planen“ genügt nicht als \nGrundlage für den Erlass einer Veränderungssperre. Zwar kann der Wunsch, ein kon-\nkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv für den Erlass einer Verände-\nrungssperre sein. Eingesetzt werden darf dieses Institut aber nur, wenn die Gemeinde \nein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungsziel, besitzt oder aus \nAnlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen \nverhindern will. Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre hingegen an, Zeit \nfür die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen, so dient die \nVeränderungssperre in der Sache lediglich der Sicherung der Planungshoheit (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 30; SächsOVG, NK-Urt. v. \n9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris Rn. 28; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - \n1 B 276/21 -, juris Rn. 46). Ein positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungs-\nsperre sicherungsfähige Planung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht \nhat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Be-\nbauungsplanes sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, \nBVerwGE 51, 121-139, juris Rn. 29). Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst \nerlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. \nSeptember 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris \nRn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35). Das für den \nErlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß der künftigen Planung \nkann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt werden. Danach kann eine Aus-\nnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange \nnicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Ver-\neinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber \nnur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch \nvöllig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen \nmüssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, \ndie Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbar-\nkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Be-\nschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9). Hierfür ist es grundsätzlich erfor-\nderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer \n53 \n54 \n\n20 \n \nVeränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung be-\nsitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vor-\nschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat \n(BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. \nJuli 2020 a. a. O., Rn. 29; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris \nRn. 47). Hinreichend konkrete Planungsabsichten der Gemeinde können sich dabei \nnicht nur aus dem Inhalt der Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern \nauch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann \nbeispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte \ngehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9; \nSächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 50). \nHieran gemessen dürfte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung der \nVeränderungssperre am 16. Juni 2020 zwar hinsichtlich der östlich der Bundesstraße \ngelegenen Flurstücke ein positives Planungsziel verfolgt haben, indem sie die Festset-\nzung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO beabsichtigt. Dass eine Windenergie-\nnutzung hierdurch verhindert werden soll, steht der beabsichtigten Festsetzung als Ge-\nwerbegebiet als positives Planungsziel nicht entgegen. Die positive Zielsetzung ergibt \nsich sowohl aus der Bezeichnung des Plangebietes als „Gewerbegebiet ...................“, \nwie sie in Ziffer 1 des Aufstellungsbeschlusses als auch in der angegriffenen Verände-\nrungssperre wiedergegeben ist. Darüber hinaus führt die Begründung zur Beschluss-\nvorlage für den Aufstellungsbeschluss (SR/16/2020) ausdrücklich an, dass „vor dem \nHintergrund einer kontinuierlichen Entwicklung der Gewerbeeinrichtungen im Stadtge-\nbiet … die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes erforderlich“ ist. Darüber hinaus \nergibt sich aus der Niederschrift zur Stadtratssitzung vom 31. März 2020, dass nach \nÄußerung des Bürgermeisters mit dem Aufstellungsbeschluss „der erste Schritt für ein \nneues Gewerbegebiet“ erfolgt. Insofern ist die Absicht erkennbar, für das Plangebiet \nim Wesentlichen eine Festsetzung als Gewerbegebiet zu verfolgen. \nDies dürfte jedoch nicht gleichermaßen für den Bereich westlich der Bundesstraße... \ngelten. Ausweislich der Begründung zum Planaufstellungsbeschluss sollen mit der Ein-\nbeziehung der dortigen Splittersiedlung die Voraussetzungen für die Renaturierung ei-\nner unbewohnten Splittersiedlung mit maroder Bausubstanz geschaffen werden, ohne \ndass die hierfür beabsichtigte Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung bereits an-\ngegeben ist. Stattdessen sollen die „Festsetzungen zur Nutzung des genannten Be-\nreichs“ ausdrücklich erst im Planverfahren konkretisiert werden. Eine solche Konkreti-\nsierung lässt sich aus der Begründung zur Verlängerungssatzung nicht entnehmen. \n55 \n56 \n\n21 \n \nNicht zu entscheiden hat der Senat, ob mit dem beabsichtigten Bebauungsplan städ-\ntebauliche Ziele verfolgt werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), insbesondere ob er auf \nDauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. Jedenfalls steht die \nablehnende Haltung des Landwirts J...... R......, in seinem Eigentum stehende und von \nihm derzeit landwirtschaftlich genutzten Flurstücke für eine gewerbliche Nutzung zur \nVerfügung zu stellen, einer gemeindlichen Überplanung durch eine sog. Angebotspla-\nnung rechtlich nicht von vornherein entgegen. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf es \nvorliegend, ob der beabsichtigte Bebauungsplan das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. \n2 BauGB oder Absatz 4 der Vorschrift verletzt und mit dem Zielanpassungsgebot aus \n§ 1 Abs. 4 BauGB vereinbar ist. \nSchließlich kann offenbleiben, ob die Bekanntmachung vom 18. April 2020 zum Auf-\nstellungsbeschluss für den Bebauungsplan als Voraussetzung einer wirksamen Ver-\nänderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. 6; \nSächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., Rn 55; ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar \n2017 - 1 N 252/14 -, juris Rn. 51) trotz des Umstandes als wirksam zu erachten \nist, dass die bekanntgemachte Darstellung des Plangebiets im angegebenen Maßstab \n„1: 5000“ deutlich verkleinert ist im Vergleich zu der vom Stadtrat beschlossenen Fas-\nsung (Maßstab 1:2000). Problematisch erscheint dies vor dem Hintergrund, dass ein-\nzelne Flurstücke nur teilweise vom Plangebiet umfasst werden sollen. Zudem gibt die \nBekanntmachung vom 18. April 2020 die vom Stadtrat als Anlage 1 beschlossene ver-\nbale Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs nicht vollständig wieder. \nb) Der Antragstellerin droht aus dem Vollzug der offensichtlich unwirksamen Verände-\nrungssperre ein schwerer Nachteil. An dem Vollzug der offensichtlich unwirksamen \nVeränderungssperre besteht kein schützenswertes Interesse, das dem von der Antrag-\nstellerin geltend gemachten Interesse am unverzögerten Fortgang des immissions-\nschutzrechtlichen Verfahrens entgegengehalten werden könnte (SächsOVG, Beschl. \nv. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Aus ihrem Antrag auf immissi-\nonsschutzrechtliche Genehmigung der grundsätzlich im Außenbereich privilegiert zu-\nlässigen Errichtung von Windenergieanlagen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) ergibt sich \nohne Weiteres, dass sie hierfür bereits umfängliche Planungskosten aufgewandt hat. \nIhr drohen auch weitere schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile, weil das Genehmi-\ngungsverfahren im Falle einer Ablehnung des vorliegenden Antrags bis zur rechtskräf-\ntigen Entscheidung in der Hauptsache - 1 C 68/21 - möglicherweise länger ausgesetzt \nbleibt. Die Antragsgegnerin könnte die bereits verlängerte Veränderungssperre gemäß \n§ 17 Abs. 2 BauGB zudem nochmals um ein weiteres Jahr verlängern (SächsOVG, \nBeschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 48). \n57 \n58 \n59 \n\n22 \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Bestimmung der Höhe \ndes Streitwerts nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 GKG hat der Senat die Empfehlungen des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nrn. 9.8.3 i. v. m. 9.8.1 und 1.5) \nberücksichtigt. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n Ranft \n \n \n \n \nGretschel \n \ngez.: \nKober \n \n \n \n \nDr. Henke \n60 \n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-23/1-b-166-22","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-23/1-b-166-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486949","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.109055+00:00"}}