{"status":"available","doknr":"OLD486948","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-23","aktenzeichen":"6 A 33/22.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 33/22.A \n \n1 K 1714/21.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n3. des \n4. des \n5. des \n \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n\n2 \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 23. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 1. Dezember 2021 - 1 K 1714/21.A - wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. \n2 AsylG) oder eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels in Gestalt der \nVerletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) \nvorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylG zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn für die Vorinstanz eine \ngrundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder \nTatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im \nBerufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen \nRechtsanwendung oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung \ndieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das \nBerufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A \n249/20.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). \nIst die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ngestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund \nhinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. \nAugust 2019 – 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Diesen \nDarlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen die Ablehnung des \nFolgeantrags der Kläger - hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - als \nunzulässig auf drei Gründe gestützt: Erstens sei die Dreimonatsfrist für einen \nFolgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG nicht \neingehalten worden. Die Frist sei anwendbar, weil die von den Klägern benannte \nEntscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-\n18/20 - „die anders geartete Rechtlage in Österreich (betreffe), die mit der in \nDeutschland nicht vergleichbar“ sei. Zweitens seien die Kläger, selbst wenn zu ihren \nGunsten von der fehlenden Unionsrechtskonformität der Dreimonatsfrist ausgegangen \nwerde, jedenfalls gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, den Grund für das \nWiederaufgreifen \nbereits \nwährend \nder \nDurchführung \nihres \nasylrechtlichen \nErstverfahrens vorzutragen. Das hätten sie grob fahrlässig unterlassen. Drittens habe \nsich die Sachlage nicht im Sine des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG durch neuen Vortrag zu \nGunsten der Kläger verändert. Sie hätten weiterhin keinen Anspruch auf Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft. Zwar habe die Klägerin zu 1 glaubhaft die Bedrohung durch \nihren inzwischen nach Tschetschenien zurückgekehrten Ehemann geschildert. Wegen \nihrer Befürchtung, dass er ihr bei Rückkehr die Kinder „wegnehmen“ könne, sei sie \naber auf eine inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens in der \nRussischen Föderation verwiesen, wo regelmäßig den Müttern das Sorgerecht im \nfamilienrechtlichen Verfahren übertragen werde. Ferner hat das Verwaltungsgericht \nauf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid der Beklagten verwiesen, denen es \nfolge. \nDie Kläger werfen unter Ziffer III ihrer Antragsbegründung unter anderem folgende \nFragen auf: \n„1. Ob aus dem Ausland zurückkehrende weibliche, von ihrem Ehemann \nund/oder ihren (männlichen) Verwandten verfolgte Staatsangehörige der \nRussischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit in der \nRussischen Föderation landesweit vor dem Zugriff ihrer Verfolger geschützt \nsind? \n… \n4 \n5 \n\n4 \n \n4. Ob das Adat-Recht (ebenso wie die Scharia) in Tschetschenien faktisch \ngenauso wichtig ist, wie die russischen föderalen Rechtsvorschriften? \n… \n8. Ob minderjährige Kinder, denen der dauerhafte Entzug der Mutter aufgrund \ndes Adat-Rechts droht, eine bestimmte soziale Gruppe darstellen? \n… \n11. Ob ein Asylfolgeantrag unter Beachtung der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes vom 09.09.2021, Az: C-18/20 ”xv gegen \nÖsterreich\" als unzulässig mit Verweis auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwVfG \nabgewiesen werden kann?“ \nDamit legen sie zwar Zulassungsgründe zu dem ersten und dritten das Urteil tragenden \nGrund dar, indem sie mit Frage 11 die vom Verwaltungsgericht bejahte \nUnionskonformität \nder \nDreimonatsfrist \nfür \ndie \nGeltendmachung \neines \nWiederaufgreifensgrundes grundsätzlich infrage stellen (vgl. dazu auch das beim \nBVerwG anhängige Revisionsverfahren 1 C 13.21) und indem sie Fragen aufwerfen, \nderentwegen das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 8. Juli \n2020 - 2 A 863/19 - (nunmehr 6 A 863/19; Fragen 1 und 4) und vom 8. September 2021 \n- 6 A 148/19 - (Frage 8) bei vergleichbarer Konstellation die Berufung zugelassen hat. \nEs \nfehlt \naber \nan \neinem \ndurchgreifenden \nZulassungsgrund, \nsoweit \ndas \nVerwaltungsgericht mit einer selbstständig tragenden Hilfsbegründung angenommen \nhat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht vorliegen. Keine der elf \nvon den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen bezieht sich auf \ndiese Hilfsbegründung. Die Kläger berufen sich insoweit nur auf Divergenz und die \nVerletzung rechtlichen Gehörs, dies allerdings ohne Erfolg (vgl. unten 2.a und 3). \n2. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht \nin dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden \nabstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz \nwidersprochen hat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung \nderselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum \nAusdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht von einem bundes- oder \nobergerichtlich aufgestellten Rechtssatz abweicht. Eine Divergenz liegt hingegen nicht \nvor, wenn das Verwaltungsgericht von einem solchen Rechtssatz im Einzelfall \nübergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die \ngebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2021 - 6 A \n192/20.A -, juris Rn. 7). \n6 \n7 \n\n5 \n \nZur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden \nabstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem \nebenfalls \ntragenden \nabstrakten \nRechtssatz \nder \nhöchstrichterlichen \noder \nobergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist \ndarzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene \nEntscheidung auf dieser Abweichung beruht (SächsOVG, Beschl. v. 22. Januar 2021 - \n5 A 18/20 -, juris Rn. 33). \na) In diesem Sinne legen die Kläger keine Divergenz dar, indem sie unter Ziffer II Nr. 1 \nBuchst. \na) \nder \nAntragsbegründung \neine \nPassage \naus \ndem \nUrteil \ndes \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 - zitieren, der sich \nder Rechtssatz entnehmen lässt, dass bei einem Asylfolgeantrag grobes Verschulden \nim Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht vorliegt, wenn der Grund für das \nWiederaufgreifen erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nim Erstverfahren eingetreten und wegen des auf die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten \nZulassungsgründe \nbeschränkten \ngerichtlichen \nPrüfungsmaßstabs \nfür \ndie \nBerücksichtigung neuen Tatsachenvortrags kein Raum war. Den Klägern ist \neinzuräumen, dass das Verwaltungsgericht danach im Streitfall grobes Verschulden \nfehlerhaft bejaht hat, weil sich die im Folgeverfahren geschilderten Umstände \n(Rückkehr des Ehemanns nach Tschetschenien und die Bedrohung im November \n2020) zeitlich nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im \nErstverfahren am 13. September 2017 und während des Zulassungsverfahrens vor \ndem Oberverwaltungsgericht ereigneten. Nach dem oben dargelegten Maßstab reicht \ndie rechtsfehlerhafte Außerachtlassung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes indes \nnicht aus, um Divergenz zu begründen. Der Sache nach führt der Einwand der Kläger \nauf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit angegriffenen \nUrteils, der im Asylprozess jedoch nicht die Berufungszulassung rechtfertigt. \nb) Im Ergebnis aus demselben Grund vermögen die Kläger auch keine Divergenz zu \neinem \nRechtssatz zu \nbegründen, \nden \nsie \ndem \nUrteil \ndes Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A - (juris Rn. 26) entnehmen. \nDie Kläger beziehen sich auf den Rechtssatz, dass seit dem Inkrafttreten von Art. 6 \ndes Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) am 6. August 2016 in \nnoch anhängigen Asylverfahren, die einen Asylfolgeantrag zum Gegenstand haben, \ndie Feststellung, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebeverbotes \nvorliegen, entgegen der bis zum 5. August 2016 geltenden Rechtslage unter anderem \nunabhängig davon zu treffen ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nvorliegen oder das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG \nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob die bestandskräftige frühere \nEntscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgeändert wird. Richtig ist, dass \ndas Verwaltungsgericht, auch dann, wenn es annimmt, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und wenn in dem angefochtenen Bescheid - \nwie hier - ein (ausdrücklicher) Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten \nnach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehlt, diese Prüfung - gegebenenfalls auch erstmals \nselbst vorzunehmen und die Sache spruchreif zu machen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n3. April 2017 - 1 C 9.16 -, juris Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2017 a. a. O.). \nDie Kläger legen aber keinen im angegriffenen Urteil aufgestellten bzw. zugrunde \ngelegten Rechtssatz dar, der von dem von ihnen zitierten Rechtssatz des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts abweicht. Sie stellen im Anschluss an den zitierten \nobergerichtlichen Rechtssatz lediglich fest, dass das Verwaltungsgericht die danach \nnotwendige Prüfung unterlassen habe (vgl. S. 10 der Antragsbegründung: „Das hat das \nVerwaltungsgericht jedoch nicht getan.“) und dass das Urteil darauf beruht. Damit \nlegen sie einen weiteren Rechtsfehler dar, jedoch keine Divergenz. \n3. Die Berufung ist auch nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nBeteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die \nAusführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. \nNach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Die Kläger sehen eine \nsolche darin, dass das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen habe, dass \nsie ihren Asylfolgeantrag innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nach \nrechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens gestellt hätten. Zudem sei ihr rechtliches \nGehör dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag im \nAsylfolgeverfahren nicht unter Beachtung der angeführten Rechtsprechung des EuGH \nund des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gewertet, sondern rechtsirrig als \nverfristet erachtet und auch nicht im Rahmen eines Abschiebungsverbots nach § 60 \nAbs. 5 und 7 AufenthG geprüft habe. Damit machen die Kläger im Gewande der \nGehörsrüge Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend, mit denen \ndie Zulassung der Berufung im Asylprozess nicht erstritten werden kann (vgl. § 78 Abs. \n3 AsylG). \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nUnabhängig davon trifft es - wie die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der von der \nKlägerin zu 1 geschilderten Bedrohungslage und der Verweis auf die Ausführungen \ndes angegriffenen Bescheids zeigen - nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den \nVortrag der Kläger im Asylfolgeverfahren nicht erwogen und übergangen habe. Das \nGericht hat insbesondere auch nicht rechtlichen Vortrag der Kläger zu seiner \nVerpflichtung zur Herstellung der Spruchreife hinsichtlich der im angegriffenen \nBescheid \nnicht \nausdrücklich \nausgesprochenen \nFeststellung \nvon \nAbschiebungsverboten übergangen. Denn die Kläger haben darauf erstmals in der \nZulassungsbegründung auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A - hingewiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \n \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n14 \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-23/6-a-33-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-23/6-a-33-22-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486948","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.080975+00:00"}}