{"status":"available","doknr":"OLD486947","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-24","aktenzeichen":"3 D 7/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 7/22 \n \n6 L 132/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Zwickau \nvertreten durch den Landrat \nRobert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: \nBeschwerde gegen die Ablehnung der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen der \nÜberprüfung bewilligter Prozesskostenhilfe \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 24. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 31. Januar 2022 - 6 L 132/16 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat den Antrag \nauf gerichtliche Entscheidung gemäß § 166 Abs. 6 VwGO zu Recht abgelehnt. \nMit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sich der Antragsteller gegen den Be-\nschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom Juli 2020 gewandt, mit dem der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsge-\nrichts vom Oktober 2016 (--) über die Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben \nworden war. \nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, \ndass die Entscheidung der Urkundsbeamtin des Gerichts nicht zu beanstanden sei. \nDer Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sei gemäß § 166 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufzuheben gewesen. Gemäß § 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO solle das Gericht die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe u. a. dann aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus gro-\nber Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenü-\ngend abgegeben habe. Nach dieser Vorschrift müsse eine Partei auf Verlangen des \nGerichts jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Ge-\nmäß § 120a Abs. 4 Satz 2, § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO könne das Gericht dazu verlangen, \ndass die Partei ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft mache, und könne insbesondere \nauch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es könne Erhebungen an-\nstellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen und Einkünfte einholen. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nHiervon ausgehend habe sich der Antragsteller auf Anfrage des Gerichts vor Erlass \ndes Beschlusses vom Juli 2020 nicht zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaft-\nlichen Verhältnissen erklärt. Auch im weiteren Verfahren über seinen Antrag auf ge-\nrichtliche Entscheidung habe der Antragsteller keine ausreichende Erklärung zu seinen \naktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beizubringen vermocht. Der \nAntragsteller habe mit Datum vom 8. Oktober 2021 zwar noch eine Erklärung zu seinen \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem vorgeschriebenen Vordruck \nbei Gericht eingereicht. Die Erklärung und die beigefügten Unterlagen seien jedoch in \nwesentlichen Punkten unvollständig gewesen. So fehlten neben weiteren Angaben und \nUnterlagen insbesondere Belege zu den angegebenen Wohnkosten, zu den angege-\nbenen Kosten der Krankenversicherung und zu den nicht weiter bezifferten Unterhalts-\nkosten an die Ehefrau. Der Antragsteller sei daher mit gerichtlicher Verfügung vom 18. \nOktober 2021 zur Nachreichung weiterer Unterlagen und zur Abgabe weiterer Erklä-\nrungen aufgefordert worden. Zu dem Inhalt der Aufforderung wird auf die Ausführung \nauf Seite 8 des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen. Auch \nsoweit der Antragsteller in Reaktion auf das gerichtliche Schreiben weitere Unterlagen \nvorgelegt habe, fehle es weiterhin an der Vorlage einer Kopie des aktuellen Mitvertrags, \neiner Kopie der Krankenversicherungspolice sowie der angeforderten Kontoauszüge. \nZudem habe sich der Antragsteller nicht zu den weiteren Fragen des Gerichts erklärt. \nDie hiergegen mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Februar 2020 \nerhobene Beschwerde des Antragstellers, der das Verwaltungsgericht nicht abgehol-\nfen hat, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 166 Abs. 6 i. V. m. \nAbs. 3 VwGO den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht abgelehnt. Der An-\ntragsteller ist seiner Pflicht, gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 120a Abs. 1 \nSatz 3, Abs. 4 Satz 2, § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine ausreichende Erklärung über seine \npersönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, nicht vollständig nachge-\nkommen. Daher war gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskos-\ntenhilfe aufzuheben gewesen. \nAuch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren nötigt nach Überprüfung der Sach- und \nRechtslage nicht zu einer Aufhebung des Beschlusses vom Juli 2020. Dies ergibt sich \naus dem Folgendem: \nDer Antragsteller hat trotz Ankündigung seines Prozessbevollmächtigten seine Be-\nschwerde nicht begründet und damit die Möglichkeit versäumt, die vom Verwaltungs-\n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \ngericht Chemnitz geforderten Erklärungen im Beschwerdeverfahren nachzuholen (Gie-\nmer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 124 Rn. 10a). Zwar hat augenscheinlich der \nAntragsteller selbst unkommentiert am 4. März 2022 bei dem Verwaltungsgericht \nChemnitz eine Mitgliedsbescheinigung der A., einen Mietvertrag vom Dezember 2020, \neine Meldebestätigung vom Juli 2021 sowie Kontoauszüge der Sparkasse M. aus der \nZeit zwischen dem 1. Juli und 30. Oktober 2021 eingereicht. Allerdings hat er die letzt-\nmalig in dem angegriffenen Beschluss angesprochenen Fragen, die ihm das Verwal-\ntungsgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Oktober 2021 gestellt hatte, weiterhin \nnicht beantwortet. In der vorbezeichneten gerichtlichen Verfügung wurde um Angabe \nder Höhe von Unterhaltszahlungen an die Ehefrau des Antragstellers für die letzten \ndrei Monate und um Darstellung der aktuellen Wohn- und Lebensverhältnisse unter \nEinbeziehung des gemeinsamen Kinds gebeten. Zudem wurde in der gerichtlichen Ver-\nfügung um Mitteilung gebeten, was aus dem Konto bei der D. geworden sei. Eine Er-\nklärung hierzu ist bis heute nicht eingegangen, ohne dass Hinweise darauf bestehen, \ndass dies dem Antragsteller nicht möglich wäre. \nAngesichts der eindeutigen Hinweise in der gerichtlichen Verfügung, dass es sich bei \nder Fristsetzung in der Verfügung um eine einmalige Frist handele, und auch in dem \nangegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die fehlende Beantwortung der \ngestellten Fragen und angesichts der mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. \nMärz 2022 angekündigten Beschwerdebegründung „in Kürze nach Rücksprache mit \ndem Benannten“ hat das Gericht keine Veranlassung, den Antragsteller erneut um die \nBeantwortung der noch offenen Fragen aufzufordern. Da ohne Beantwortung der vor-\ngenannten Fragen eine abschließende Entscheidung über die wirtschaftlichen Verhält-\nnisse des Antragstellers nicht möglich ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nAußergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 \nZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr \nnach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG i. H. \nvon 66,- € erhoben wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Nagel \n \n \n Wiesbaum \n \n8 \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-24/3-d-7-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-24/3-d-7-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486947","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.055326+00:00"}}