{"status":"available","doknr":"OLD486946","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-28","aktenzeichen":"3 A 225/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 225/22 \n \n1 K 2358/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Stadt Heilbronn \nvertreten durch den Oberbürgermeister \n- Rechtsamt - \nMoltkestraße 35, 74072 Heilbronn \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKostenerstattung nach § 89a SGB VIII; Prozesszinsen \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 28. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 14. März 2022 - 1 K 2358/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.643,41 EUR festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihr geltend gemachten \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtli-\nchen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) oder der besonde-\nren tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \n(hierzu unter 3.) gegeben sind. \n1. Die Klägerin erbringt als die für das Stadtgebiet der Stadt H. zuständige Trägerin der \nJugendhilfe seit dem 1. Januar 2015 Jugendhilfe für das dort in einer Pflegefamilie \nbetreute, 2002 geborene Kind C. . Zuvor war der Beklagte der für das Kind zuständige \nTräger der Jugendhilfe. Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 die \nFallübernahme beim Beklagten an und beantragte zugleich Kostenerstattung nach § \n89a SGB VIII. Mit weiterem Schreiben vom 3. August 2015 bezifferte sie ihre Aufwen-\ndungen für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015 in Höhe des Pflegegeldes abzü-\nglich der Ersatzeinnahmen (Waisenrente) und bat um Erstattung. \nDer Beklagte erkannte daraufhin mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 den Kosten-\nerstattungsanspruch ab dem 1. Januar 2015 an, solange die zuständigkeitsrelevanten \nVoraussetzungen vorliegen würden, und bat zugleich um die Aufschlüsselung des mo-\nnatlichen Pflegegeldes und um die Übersendung der Kopie des Bescheids über die \nWaisenrente. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nDie Klägerin übersandte unter dem 22. April 2016 eine Kostenaufstellung für den nach-\nfolgenden Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 und als Anlagen eine Aufstel-\nlung über das monatliche Pflegegeld 2015 und den Waisenrentenbescheid vom \n13. März 2015. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2016 erinnerte der Beklagte die Klägerin \nan die bereits angeforderte Aufschlüsselung des monatlichen Pflegegeldes anhand ei-\nner Kopie der jeweiligen Pflegegeldmitteilung und bat für das zweite Halbjahr 2015 um \nÜbersendung der Nachweise für die Beihilfe zum Schuljahresbeginn, Unfall/Altersvor-\nsorge, Fahrkarte bzw. Einrichtungsgegenstände sowie Gegenrechnung von Einnah-\nmen wie Kindergeld, Kostenbeiträgen oder Vorlage der Befreiungsschreiben. \nMit weiterem Schreiben vom 21. Oktober 2019 erinnerte die Klägerin die Beklagte an \ndie Kostenerstattungsforderung, bat um umgehende Anerkennung der Kostenerstat-\ntungspflicht und Überweisung der angemeldeten Kosten. Jeweils unter dem 31. Okto-\nber 2019 übersandte sie weitere Kostenaufstellungen für die Jahre 2016 (Pflegegeld, \nNachhilfe, Weihnachtsbeihilfe), 2017 (Pflegegeld, incl. Weihnachtsbeihilfe, Klassen-\nfahrt) und 2018 (Pflegegeld, incl. Weihnachtsbeihilfe, Klassenfahrt). \nHierauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 5. November 2019, in dem er wegen \nder Erklärung der Kostenerstattung bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 sein \nUnverständnis zum Ausdruck brachte. Er könne die Forderung allerdings noch nicht \nbegleichen, da ihm die mit diesem Schreiben und einer weiteren E-Mail vom 13. De-\nzember 2016 zur Überprüfung der Forderungen angeforderten Unterlagen bisher nicht \nvollständig übersandt worden seien. Ferner bat der Beklagte um Beachtung der Ver-\njährungsfristen. \nMit Schreiben vom 12. November 2019 übersandte die Klägerin “Pflegegeldberech-\nnungen ab 2015“ und „Richtlinien ab 2015“ und wies mit weiterem Schreiben an den \nBeklagten vom 9. Dezember 2019 auf die drohende Verjährung der Kostenerstattung \nfür das Jahr 2015 hin, wenn die Zahlung nicht bis zum Jahresende eingehe. Sie setzte \ndem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 16. Dezember 2019 und kündigte anderen-\nfalls die Einleitung eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens an, sofern der Beklagte \nnicht alternativ auf die Einrede der Verjährung verzichte. \nDie Klägerin hat am 20. Dezember 2019 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Ver-\nurteilung des Beklagten zur Zahlung von 36.549,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beantragt \nhat. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Klage sei geboten, da der Beklagte auf \nihre Kostenerstattungsschreiben sowie ihre Erinnerungen hin nicht gezahlt habe. Ihm \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nseien die der Erstattungsforderung zugrunde liegenden Unterlagen durch die im Ge-\nrichtsverfahren genommene Einsichtnahme in die Behördenakten bekannt. Die nicht \nvollständige Anrechnung des Kindergeldes nach rückwirkender Erhöhung entspreche \neiner behördeninternen Handhabung, die nicht auf den Beklagten übertragen werden \nkönne; daher sei dies bei der Kostenerstattungsberechnung für das Jahr 2015 nunmehr \nentsprechend geändert worden. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 hat die Klägerin ihre \nKlage erweitert und nunmehr vom Beklagten die Zahlung von 37.150,62 EUR nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit gefordert. \nLaut Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2020 sollte der Schriftsatz der \nKlägerin vom 29. Juni 2020 dem Beklagten per PC-Fax übersandt werden (Bl. 151). \nDer Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 11. Januar 2021 unter Bezugnahme auf eine \nder Klägerin zuletzt gewährte Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 30. Juni \n2020 an das Verwaltungsgericht gewandt, um Sachstandsmitteilung gebeten und sich \nnach dem Eingang einer Stellungnahme der Klägerin zu seiner Klageerwiderung vom \n15. April 2020 erkundigt. Er hat darauf verwiesen beim zuständigen Fachamt der Klä-\ngerin nachgefragt zu haben und daraufhin am 7. Januar 2021 per E-Mail die Zuarbeit \nvom 4. Juni 2020 zur Klageerwiderung übersandt bekommen zu haben. Mit gerichtli-\nchem Schreiben vom 18. Januar 2021 ist dem Beklagten der klägerische Schriftsatz \nvom 29. Juni 2020 nebst Anlagen nochmals per Post übersandt worden. \nDer Beklagte hat am 18. Januar 2021 37.150,62 EUR an die Klägerin gezahlt. Darauf-\nhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung für erledigt \nerklärt. \nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2021 ein-\ngestellt und der Klägerin - aus Billigkeitsgründen - die Kosten des Verfahrens auferlegt. \nEs hat u. a. ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen unter diesen \nUmständen nicht bestehe. \nDie Klägerin hat an ihrer bisherigen Klageforderung im Hinblick auf die Zinsen festge-\nhalten und insoweit die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens beantragt, in dem sie \nzuletzt die Zahlung von 1.643,41 EUR Prozesszinsen seitens des Beklagten beantragt \nhat. Sie hat ausgeführt, für den Anspruch auf Prozesszinsen komme es nicht auf ein \nvom Gericht angenommenes fehlendes Rechtsschutzbedürfnis oder die Unzulässigkeit \nder Klage an. Der Beklagte habe die Forderungen für das Jahr 2015 trotz mehrfacher \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n5 \n \nAufforderungen nicht bezahlt und dadurch Anlass zur Klage gegeben. Er habe auch \ndie Abweisung der Klage beantragt und auf eine Verwirkung nach § 111 SGB X Bezug \ngenommen. Der Beklagte habe die Forderung zumindest teilweise im Verfahren aner-\nkennen können, soweit sie für ihn nachvollziehbar gewesen sei. Er sei stattdessen der \nKlageforderung auch im Gerichtsverfahren erst nach einem Jahr nachgekommen. \nMit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzuläs-\nsig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Klä-\ngerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Prozesszinsen für den verfahrensgegen-\nständlichen Erstattungsstreit zustehe, da die Geltendmachung eines solchen An-\nspruchs gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) verstoße \nund rechtsmissbräuchlich sei. Zwar sei das Bestehen einer Geldschuld zwischen den \nBeteiligten unstreitig und die Erstattungsforderung im Zeitpunkt der Klageerhebung fäl-\nlig; allerdings stelle sich die Geltendmachung des Zinsanspruchs als illoyal und als \nVerstoß gegen die in § 86 SGB X bestimmte Verpflichtung der engen Zusammenarbeit \nvon u. a. Leistungsträgern nach diesem Gesetz und den daraus abgeleiteten Kosten-\nwahrungsgrundsatz unter öffentlichen Leistungsträgern dar. Im Zeitpunkt der Klageer-\nhebung habe zwischen den Beteiligten kein Erstattungsstreit bestanden. Der Beklagte \nhabe seine Erstattungspflicht anerkannt gehabt und lediglich um einen Nachweis der \ngeltend gemachten Beträge (für das Jahr 2015) gebeten. Letzteres stehe ihm zur Über-\nprüfung der Forderungen auch grundsätzlich zu. Er habe seine Leistungsverpflichtung \naber nicht in Abrede gestellt und die Erstattungsverhandlungen seien nicht gescheitert. \nVielmehr sei es zur Klageerhebung nur gekommen, weil die Klägerin über mehrere \nJahre auf die Anforderung von Unterlagen durch den Beklagten nicht reagiert und nun-\nmehr die Verjährung gefürchtet habe. Dabei gehe es nicht an, dass ein erstattungsbe-\nrechtigter Träger durch sein Verhalten eine frühzeitige/rechtzeitige Erstattung unmög-\nlich mache, dann die Forderung einklage und diese vom leistungsbereiten Träger ver-\nzinst haben wolle. Ein Klageverfahren wäre entbehrlich gewesen, wenn die Klägerin \nihre Leistungsakte vor Klageerhebung an den Beklagten zur Einsichtnahme weiterge-\nleitet hätte. Die Klägerin selbst räume ein, dass der Beklagte erst im Verlauf dieses \nGerichtsverfahrens durch die Einsichtnahme in die dem Gericht vorgelegte Verwal-\ntungsakte die von ihm geforderten Nachweise zur Prüfung erhalten habe. Die sich hie-\nraus ergebenden Nachfragen hätten ebenso bereits vor Klageerhebung geklärt werden \nkönnen. Der Beklagte habe die Forderung jedenfalls nach Abschluss seiner Prüfung in \nvollem Umfang anerkannt. Das Gericht habe in seinem Einstellungsbeschluss auf den \nGrundgedanken des § 156 VwGO verwiesen, ohne diese Vorschrift direkt anzuwen-\nden. Es sei unverständlich, dass die Klägerin, der die Belastung der Mitarbeiter im \n14 \n\n6 \n \nFachamt aufgrund der eigenen verzögerten Bearbeitung in dieser Angelegenheit be-\nwusst sein dürfte, nunmehr eine späte Begleichung der Forderung durch den Beklagten \nvorwerfe. So seien die letzten Fragen zur Forderungshöhe erst Ende Juni 2020 be-\nantwortet worden. \nGleiches gelte auch für die Kostenerstattungsforderungen betreffend die Jahre 2016 \nbis 2018, welche erst Anfang November 2019 wiederum ohne Unterlagen beim Be-\nklagten betragsmäßig angemeldet worden seien. Und obwohl das Anerkenntnis des \nBeklagten aus Dezember 2015 auch für die nachfolgenden Jahre ausgesprochen wor-\nden sei und keine Verjährung gedroht habe, habe die Klägerin diese Forderung bereits \nam 20. Dezember 2019 eingeklagt und damit dem Beklagten bewusst die Möglichkeit \ngenommen, die Forderung vor Klageerhebung zu prüfen und zu begleichen. Einem \nfehlenden Erstattungsstreit zwischen den Beteiligten stehe auch nicht entgegen, dass \nder Beklagte im Verfahren nachrangig erstmals die Frage des § 111 SGB X aufgewor-\nfen habe. Es handele sich dabei erkennbar um einen nicht weiter verfolgten, dem Kla-\ngeverfahren geschuldeten Rechtsgedanken. Dass der Beklagte seine Erstattungs-\npflicht dadurch nicht habe ernsthaft in Frage stellen wollen, ergebe sich aus seinem \nvorbehaltslosen Begleichen der Forderung. \n2. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht \nfür die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 \n- 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR \n814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). \n15 \n16 \n17 \n\n7 \n \nHierzu trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 vor: Der Tatbestand des \nUrteils des Verwaltungsgerichts sei hinsichtlich ihres dort wiedergegebenen Antrags \nunzutreffend, weil sie zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.643,41 \nEUR Prozesszinsen beantragt, nicht jedoch einen (Zinses)Zinsanspruch, wie vom Ver-\nwaltungsgericht angegeben, geltend gemacht habe. Entgegen der Auffassung des Ver-\nwaltungsgerichts sei die Klage auf Zahlung von Prozesszinsen zulässig. Das Verwal-\ntungsgericht gehe rechtsfehlerhaft zur Begründung seiner Entscheidung davon aus, \ndass im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen den Beteiligten kein Erstattungsstreit \nbestanden haben solle. Soweit der Beklagte um einen Nachweis der geltend gemach-\nten Beträge (für das Jahr 2015) gebeten habe, seien ihm die Nachweise bereits zum \nTeil lange vor Klageerhebung übersandt worden. Insoweit verweise sie auf ihre Schrei-\nben vom 21. Oktober, 12. November und 9. Dezember 2019. Der Beklagte habe den-\nnoch nicht innerhalb der zuletzt gesetzten Frist bis zum 16. Dezember 2019 gezahlt, \nso dass die Klägerin zur Vermeidung des drohenden Eintritts der Verjährung zur ge-\nrichtlichen Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs gezwungen gewesen sei, \nnachdem der Beklagte in seinem Schreiben an die Klägerin vom 5. November 2019 \nausdrücklich auf die Beachtung der Verjährungsfristen hingewiesen habe. Anders als \ndas Verwaltungsgericht meine, habe die Klägerin damit auch nicht durch ihr Verhalten \neine frühzeitige/rechtzeitige Erstattung unmöglich gemacht. Selbst für den Fall, dass \ndem Beklagten die erforderlichen Nachweise für die Überprüfung und anschließende \nErfüllung der Erstattungsforderung nicht vorgelegen haben sollten, sei die Klägerin we-\ngen des Hinweises des Beklagten im Schreiben vom 5. November 2019 zur Vermei-\ndung jeglicher verjährungsrechtlicher Probleme zur Klageerhebung berechtigt gewe-\nsen. Der Beklagte habe auch gerade nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. \nAus dem Verlauf des Klageverfahrens, in dem der Beklagte, um seiner Erstattungs-\npflicht zu entgehen, in seiner Klageerwiderung vom 15. April 2020 sogar auf die Aus-\nschlussfrist des § 111 SGB X hingewiesen habe, obwohl diese von der Klägerin einge-\nhalten worden sei, sei zu schließen, dass sich der Beklagte anderenfalls mit an Sicher-\nheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Verjährung des Erstattungsanspruchs für \ndas Jahr 2015 berufen hätte. Auch die Übersendung der Leistungsakte der Klägerin an \ndie Beklagte, zu der sie ungefragt nicht verpflichtet gewesen sei, hätte das Klagever-\nfahren nicht entbehrlich gemacht, denn die Aktenübersendung habe auch im gerichtli-\nchen Verfahren nicht zur zeitnahen Zahlung des Beklagten geführt. Der Beklagte habe \ndie Forderung trotz Aktenübersendung auch nicht teilweise (in der Höhe des Teils der \nForderung, welchen er als nachgewiesen und damit berechtigt angesehen habe) be-\nglichen, sondern mit seiner Klageerwiderung die Abweisung der gesamten Erstattungs-\n18 \n\n8 \n \nklage beantragt und erst fast ein Jahr später am 18. Januar 2021 die Forderung voll-\nständig bezahlt. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Einsicht in die klägerischen Verwal-\ntungsvorgänge nach dem 10. Februar 2020 hätten dem Beklagten die geforderten \nNachweise zur Prüfung der geltend gemachten Erstattungsforderung vorgelegen mit \nder Folge, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt der Geltendmachung des Zinsan-\nspruchs auch keine Gründe mehr entgegengestanden hätten, insbesondere auch nicht \ndie in § 86 SGB X bestimmte Verpflichtung der engen Zusammenarbeit. Jedenfalls mit \nder Klärung und Beantwortung der letzten Fragen zur Forderungshöhe Ende Juni 2020 \n(Schriftsatz vom 29. Juni 2020) hätten dem geltend gemachten Zinsanspruch keine \nGründe mehr entgegengestanden, so dass das Verwaltungsgericht allerspätestens für \ndie Zeit ab Ende Juni 2020 bis zum Tag der Begleichung des Erstattungsanspruchs \ndurch den Beklagten am 18. Januar 2021 der Klage auf Zahlung von Prozesszinsen \nanteilig hätte stattgeben und die Klage insoweit nicht wegen Unzulässigkeit hätte \nabweisen dürfen. \nRechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass auf den Grundgedan-\nken des § 156 VwGO verwiesen werden könne. Dies möge zwar letztlich richtig sein, \nsoweit das Gericht ausführe, dass die letzten Fragen zur Forderungshöhe erst Ende \nJuni 2020 beantwortet gewesen seien. Allerdings sei die Erstattungsforderung - auch \nnach Auffassung des Verwaltungsgerichts - bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung \nfällig gewesen und der Beklagte jedenfalls ab Erhalt der klägerischen Verwaltungsak-\nten durch das Gericht mit Schreiben vom 10. Februar 2020, allerspätestens aber ab \nEnde Juni 2020 mit der Klärung der letzten Fragen in der Lage gewesen sei, die geltend \ngemachte Erstattungsforderung zu prüfen und diese jedenfalls in derjenigen Höhe, wie \nsie für ihn nachgewiesen gewesen seien, zeitnah an die Klägerin zu bezahlen. Dies \nhabe der Beklagte indes nicht getan, sondern erst über ein halbes Jahr später gezahlt. \nDamit sei es der Beklagte gewesen, der gegen den Grundsatz von Treu und Glauben \n(§ 242 BGB analog) verstoßen, rechtsmissbräuchlich gehandelt sowie sich illoyal ver-\nhalten und gegen die in § 86 SGB X bestimmte Verpflichtung der engen Zusammenar-\nbeit von u. a. Leistungsträgern nach diesem Gesetz und den daraus abgeleiteten Kos-\ntenwahrungsgrundsatz unter öffentlichen Leistungsträgern verstoßen habe. \nRechtsfehlerhaft seien ebenso die Ausführungen des Gerichts zu den Kostenerstat-\ntungsforderungen der Folgejahre 2016 bis 2018 und, dass die Klägerin dem Beklagten \nbewusst die Möglichkeit genommen haben solle, diese Forderungen vor Klageerhe-\nbung zu prüfen und zu begleichen. Insoweit habe das Verwaltungsgericht übersehen, \n19 \n20 \n\n9 \n \ndass die Klägerin nach Geltendmachung ihrer Forderungen mit Schreiben vom 31. Ok-\ntober 2019 mit weiteren Schreiben vom 12. November 2019 und 9. Dezember 2019 die \nzum Nachweis gewünschten Unterlagen etc. übersandt habe. Da der Beklagte diese \nForderungen aber ebenso nicht innerhalb der zuletzt gesetzten Frist bis zum 16. De-\nzember 2019 bezahlt habe, habe er Anlass zur Klageerhebung und damit zur gericht-\nlichen Geltendmachung auch dieser Erstattungsforderungen gegeben. Im Übrigen \nwürden die obigen Ausführungen entsprechend gelten. \nDer fehlende Wille des Beklagten zur freiwilligen Begleichung der berechtigten und \nzum Zeitpunkt der Klageerhebung fälligen Erstattungsforderungen der Klägerin werde \nan dessen Klageabweisungsantrag in der Klageerwiderung vom 15. April 2020 und den \ngeäußerten Zweifeln an der Einhaltung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X deutlich. \nDamit sei die gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderungen für die Klägerin der ein-\nzige und vor allem auch der richtige Weg gewesen, wie sie ihre berechtigten und fälli-\ngen Erstattungsforderungen gegenüber dem Beklagten durchsetzen konnte. \nDie Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 111 SGB X, wonach es sich erkennbar \nnur um einen nicht weiter verfolgten, dem Klageverfahren geschuldeten Rechtsgedan-\nken gehandelt haben solle, mit welchem der Beklagte seine Erstattungspflicht nicht \nhabe ernsthaft in Frage stellen wollen, was sich auch aus dem vorbehaltslosen Beglei-\nchen der Forderung ergebe, begründeten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ur-\nteils sowie Zweifel daran, ob sich das Verwaltungsgericht, wie es Art. 20 Abs. 3 GG für \ndie Rechtsprechung vorschreibe, bei seiner Entscheidung an Recht und Gesetz ge-\nbunden fühle. Denn warum führe ein Beteiligter die Ausschlussfrist des § 111 SGB X \nim Klageverfahren an, wenn er damit nicht seine Erstattungspflicht (ernsthaft) in Frage \nstellen und dieser damit entgehen wolle? \nDie Klage, mit der der Beklagte zuletzt noch auf Zahlung von Prozesszinsen in An-\nspruch genommen werde, sei deshalb entgegen den Feststellungen des Verwaltungs-\ngerichts zulässig und begründet. Der Klägerin stehe ein entsprechender Anspruch aus \n§ 291 Satz 1, § 288 BGB zu, jedenfalls anteilig für die Zeit ab Erhalt der klägerischen \nVerwaltungsakten durch den Beklagten, die ihm mit Schreiben vom 10. Februar 2020 \nübersandt worden seien, allerspätestens jedoch für die Zeit ab Ende Juni 2020 bis zum \nTag der Zahlung am 18. Januar 2021. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage folglich \nstattgeben müssen. \nMit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwal-\ntungsgerichtlichen Entscheidung dargetan. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n10 \n \nSoweit die Klägerin moniert hat, das Verwaltungsgericht habe ihren zuletzt mit Schrift-\nsatz vom 23. April 2021 gestellten Antrag im Tatbestand des Urteils falsch wiederge-\ngeben, da sie entgegen der dortigen Darstellung zuletzt nur noch die Verurteilung des \nBeklagten zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 1.643,41 EUR, nicht jedoch von \nweiteren (Zinses)Zinsen beantragt habe, ist dies zutreffend, kann aber ernstliche Zwei-\nfel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründen, da das Verwaltungsgericht hierauf \nim Einzelnen in seinen Entscheidungsgründen nicht nochmals dezidiert eingegangen \nist, da es hierauf gar nicht mehr ankam. \nAuch soweit sie die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass im Zeitpunkt \nder Klageerhebung zwischen ihr und dem Beklagten kein Erstattungsstreit bestanden \nhabe, in Zweifel zieht, dringt sie damit letztlich nicht durch. Denn sie verweist einerseits \ndarauf, dass dem Beklagten zumindest für das Jahr 2015 die erbetenen Nachweise \nbereits zum Teil lange vor Klageerhebung übersandt worden seien und bezieht sich \ninsoweit auf ihre Schreiben vom 21. Oktober, 12. November und 9. Dezember 2019, \nräumt andererseits aber selbst ein, dass die zur Nachprüfung der geltend gemachten \nErstattungsbeträge erforderlichen Unterlagen dem Beklagten ggf. auch erst durch Ein-\nsichtnahme in die dem Gericht übersandte und zum Zweck der Akteneinsicht an den \nBeklagten herausgegebene Leistungsakte der Klägerin oder die im Verlauf des gericht-\nlichen Verfahrens, dort insbesondere mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 übersandten \nUnterlagen zur Verfügung standen. Ausweislich der Akten dürfte Letzteres der Fall \nsein, denn wie sich aus der Klageerwiderung des Beklagten im gerichtlichen Verfahren \nvom 15. April 2020 ergibt, konnten die Forderungen trotz zwischenzeitlicher Einsicht-\nnahme in die Verwaltungsakte der Klägerin immer noch nicht nachvollzogen werden \nund ergaben sich hierzu weitere Rückfragen, die letztlich erst im Schriftsatz der Kläge-\nrin vom 29. Juni 2020 beantwortet und durch die Übersendung zahlreicher weiterer \nUnterlagen geklärt werden konnten. Dabei war hier zu berücksichtigen, dass dieser \nSchriftsatz nebst seinen Anlagen den Beklagten offensichtlich nicht zeitnah erreicht \nhat, sondern ihm erst auf seine Sachstandsanfrage vom 11. Januar 2021 hin und letzt-\nlich nach Anweisung der Zahlung des dort nochmals korrigierten Erstattungsbetrags \nübersandt wurde. Eine Prüfung der Forderungen der Klägerin erfolgte gemäß der Mit-\nteilung des Beklagte in seinem Schreiben vom 26. Januar 2021 anhand der mit E-Mail \ndes Fachamtes der Klägerin vom 7. Januar 2021 an den Beklagten übersandten Un-\nterlagen, die ihrerseits Grundlage des Schreibens der Klägerin vom 29. Juni 2020 wa-\nren. Auch in seinem Schreiben vom 13. Januar 2021 an die Klägerin, mit dem die Er-\nstattung des korrigierten Betrags für den 18. Januar 2021 angekündigt wurde, verweist \ner auf die Erläuterungen aus dem Schreiben des Fachamtes der Klägerin vom 4. Juni \n25 \n26 \n\n11 \n \n2020. Sofern damit alle Unklarheiten erst durch das am 7. Januar 2021 an den Beklag-\nten übersandte Schreiben des Fachamtes der Klägerin vom 4. Juni 2020 ausgeräumt \nwerden konnten, hat der Beklagte eine unverzügliche Prüfung vorgenommen und so-\ndann umgehend die Zahlung angewiesen, ohne dass sich dabei von ihm verschuldete \nVerzögerungen feststellen lassen. Deshalb durfte das Verwaltungsgericht auch auf den \nGrundgedanken des § 156 VwGO verweisen. \nSoweit die Klägerin unter Zugrundelegung der zeitnahen Übersendung ihres Schrift-\nsatzes vom 29. Juni 2020 und der damit für den Beklagten gegebenen Überprüfbarkeit \nder Forderungen von einer mindestens ein halbes Jahr verspäteten Zahlung erst am \n18. Januar 2021 ausgeht und hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und \nGlauben (§ 242 BGB analog) und gegen die in § 86 SGB X bestimmte Verpflichtung \nder engen Zusammenarbeit von u. a. Leistungsträgern sowie ein rechtsmissbräuchli-\nches und illoyales Verhalten des Beklagten sieht, kann ihr deshalb ebenfalls nicht ge-\nfolgt werden. Da ihr durch die Übersendung der Sachstandsanfrage des Beklagten vom \n11. Januar 2021 an das Verwaltungsgericht bekannt war, dass der Beklagte ihren \nSchriftsatz vom 29. Juni 2020 zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch nicht erhalten \nhatte, und der Beklagte ihr gegenüber zudem im Schreiben vom 13. Januar 2021 an-\ngegeben hat, die Forderungen u. a. anhand der ergänzenden Erläuterungen aus der \nZuarbeit des Fachamts der Klägerin vom 4. Juni 2020, die dem Beklagten per E-Mail \nam 7. Januar 2021 übersandt worden sei, überprüft zu haben, ist ihr Vortrag, der Be-\nklagte habe trotz Vorlage aller zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Erläuterun-\ngen bereits Ende Juni 2020 die Zahlung ein weiteres halbes Jahr verzögert, nicht nach-\nvollziehbar. Da erst mit den ergänzenden Erläuterungen in der dem Beklagten im Ja-\nnuar 2021 übersandten Zuarbeit vom 4. Juni 2020 alle zur Überprüfung der Forderun-\ngen - auch für den Zeitraum 2016 bis 2018 - vollständig vorlagen, kann die Klägerin \nauch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte diese Forderungen nicht bis zum Ab-\nlauf der im Schreiben vom 9. Dezember 2019 gesetzten Frist bezahlt hat, einen Anlass \nzur Klageerhebung herleiten. \nDabei musste der Beklagte auch nicht, wie die Klägerin meint, zeitnah zumindest Teil-\nzahlungen veranlassen, soweit er die jeweiligen Forderungen bereits zu einem frühe-\nren Zeitpunkt nachvollziehen konnte. Denn er hatte mit Schreiben vom 15. Dezember \n2015 seine Erstattungspflicht anerkannt und insoweit Anspruch auf insgesamt nach-\nvollziehbare Abrechnungen und Vorlage aller zur Prüfung der Beträge erforderlichen \nUnterlagen seitens der Klägerin. Letzteren Anspruch des Beklagten hat die Klägerin \nauch mit ihren Schreiben vom 21. Oktober, 12. November und 9. Dezember 2019 nicht \n27 \n28 \n\n12 \n \nvollständig erfüllt, u. a. zur Gegenrechnung des Kindergeldes. Ursächlich für eine Ende \n2019 möglicherweise drohende Verjährung, die hier auch vor dem Hintergrund der Tat-\nsache, dass letztlich zwischen den Beteiligten Verhandlungen schwebten, nämlich zur \nkonkreten Kostenhöhe, die jedenfalls nicht vom Beklagten abgebrochen worden waren \nund die Verjährung insoweit zumindest für den Zeitraum dieser Verhandlungen ge-\nhemmt gewesen sein könnte (§ 203 i. V. m. § 209 BGB), war danach, dass die Klägerin \nzunächst nahezu drei Jahre nicht auf die Forderungen des Beklagten zur Übersendung \nweiterer Unterlagen (E-Mail vom 13. Dezember 2016) zur Überprüfung der Forderun-\ngen reagiert hatte. Aus der Stellungnahme des Fachamts vom 4. Juni 2020 geht inso-\nweit hervor, dass die E-Mail des Beklagten vom 13. Dezember 2016 mit der Anforde-\nrung weiterer Unterlagen dort in der Akte nicht vorlag und der Grund dafür wegen Aus-\nscheidens der früheren Sachbearbeiterin auch nicht mehr nachvollzogen werden \nkonnte. Dass die Klägerin sich danach mehrere Jahre nicht mehr beim Beklagten mel-\ndete, zumal dieser im Schreiben vom 15. Dezember 2015 um die halbjährliche Einrei-\nchung der Kostenrechnung gebeten hatte, und ihn sodann wenige Wochen vor einer \nangeblich drohenden Verjährung mit kurzen Fristzungen - wie geschehen - unter Druck \nsetzte und letztlich verklagte, widerspricht dem Grundsatz der engen Zusammenarbeit \nvon Leistungsträgern gemäß § 86 SGB X. Mithin hat das Verwaltungsgericht zu Recht \nfestgestellt, es gehe nicht an, dass ein erstattungsberechtigter Träger durch sein Ver-\nhalten eine frühzeitige/rechtzeitige Erstattung unmöglich mache, dann die Forderung \neinklage und diese vom leistungsbereiten Träger verzinst haben wolle. Ein solches \nVerhalten stellt sich vielmehr als rechtsmissbräuchlich und gegen den auch im Bereich \ndes öffentlichen Rechts anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB \nanalog) verstoßend dar. Etwas anderes ergab sich auch nicht aufgrund des Hinweises \ndes Beklagten in dessen Schriftsatz vom 5. November 2019 auf die Beachtung der \nVerjährungsfristen. Denn nach dem Hinweis des Beklagten wäre es der Klägerin zeit-\nlich noch möglich gewesen, die zur Überprüfung der Forderung aus dem Jahr 2015 \nerforderlichen Unterlagen und Erläuterungen rechtzeitig vorzulegen und so die Verjäh-\nrung der Forderung, die ungeachtet einer etwaigen Hemmung durch die zwischen den \nBeteiligten schwebenden Verhandlungen (siehe oben) frühestens Ende des Jahres \n2019 eingetreten wäre, zu verhindern. \nAuch soweit die Klägerin die Erstattungsbereitschaft des Beklagten immer wieder unter \nVerweis auf dessen Ausführungen in der Klageerwiderung vom 15. April 2020 in Frage \nstellen will, insbesondere wegen des dortigen Hinweises auf die Ausschlussfrist des \n§ 111 SGB X, verkennt sie, dass es sich dabei um vorsorglich lediglich hilfsweise Aus-\nführungen handelt und der Beklagte sich primär darauf gestützt hat, dass die Klage \n29 \n\n13 \n \ninsgesamt nicht erforderlich und daher rechtsmissbräuchlich sei, da er seine Erstat-\ntungspflicht anerkannt habe. Mangels Vorlage vollständiger Unterlagen zur Überprü-\nfung der geltend gemachten Forderungen habe aber (zum Zeitpunkt der Klageerwide-\nrung) noch keine Zahlung erfolgen können. Die Erstattungsforderungen für die Jahre \n2016 bis 2018 seien ihm gegenüber erstmals mit Schreiben der Klägerin vom 31. Ok-\ntober 2019 konkretisiert und sodann bereits am 20. Dezember 2019 eingeklagt worden, \nohne dass die Verjährung gedroht habe. \nAus dem Hinweis auf die Ausschlussfrist durch den Beklagten darauf zu schließen, \ndass dieser sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne die von der \nKlägerin erhobene Klage auf die Verjährung des Erstattungsanspruchs für das Jahr \n2015 berufen hätte, hält der Senat für nicht überzeugend. Denn auch im Schreiben \nvom 5. November 2019 hat der Beklagte nochmals auf seine bereits anerkannte Er-\nstattungspflicht und die ihm zur Überprüfung der Forderungen noch fehlenden Unter-\nlagen hingewiesen. \nSchließlich begründen auch die Ausführungen der Klägerin zu den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Hinweis des Beklagten auf § 111 SGB X \num einen nicht weiter verfolgten, erkennbar dem Klageverfahren geschuldeten Rechts-\ngedanken gehandelt haben solle und der Beklagte damit seine Erstattungspflicht nicht \nernsthaft habe in Frage stellen wollen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils. Denn tatsächlich spricht für diese Würdigung seitens des Verwaltungsgerichts, \ndass der Beklagte sämtliche Erstattungsforderungen der Klägerin nach Überprüfung \nvorbehaltlos gezahlt hat. Hätte der Beklagte indes seine Erstattungspflicht zumindest \nfür die Jahre 2016 und 2017 ernsthaft in Frage stellen wollen, so wie es die Klägerin \nbehauptet, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich hierauf weiterhin beruft und den \nErstattungsforderungen der Klägerin insoweit nicht vollumfänglich nachkommt. Zudem \nhandelte es sich - wie bereits ausgeführt - um ausdrücklich vorsorgliche und lediglich \nhilfsweise Erwägungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung nur für den Fall, dass \ndas Gericht der von ihm vertretenen Auffassung der Unzulässigkeit der Klage nicht \nfolgen sollte, was indes nicht der Fall war. \n3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. von § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO liegen nicht vor. \nDieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwie-\nrigkeiten verursacht. Die geltend gemachten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n14 \n \nbeziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Zur Darlegung \ndes Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechts-\nfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (st. Rspr., vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 19). \nDie Klägerin macht zu diesem weiteren von ihr ausdrücklich benannten Zulassungs-\ngrund keine über ihre oben unter Nr. 2 dargestellten weiteren Ausführungen, bezeich-\nnet insbesondere keine konkreten Tatsachen- oder Rechtsfragen, deren Klärung aus \nihrer Sicht besondere Schwierigkeiten begründet. Damit fehlt es schon an einer ord-\nnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrunds, so dass ihrem Zulassungsantrag \nauch insoweit der Erfolg zu versagen war. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Wiesbaum\n \n \n34 \n35 \n36 \n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-28/3-a-225-22","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-28/3-a-225-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486946","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.022925+00:00"}}