{"status":"available","doknr":"OLD486945","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-30","aktenzeichen":"6 A 899/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 899/19.A \n \n1 K 3089/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n3. des \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 30. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor \ndem Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten wird \nabgelehnt. \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 8. Juli 2019 - 1 K 3089/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \n1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer \nProzessbevollmächtigten für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt, da ihrem \nAntrag auf Zulassung der Berufung aus nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 \nAbs. 1 ZPO). \n2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \ngemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG \ndargelegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der \ngrundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die \nFormulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer \nEntscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 3. Januar 2022 - 6 A 1109/19.A -, juris Rn. 2, st. Rspr.). \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch \nauf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes, da \nsie außerhalb des Gebiets der Republik Tschetschenien vor Verfolgung sicher seien (§ \n4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG). \n1. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, \n„ob Familienmitglieder (Staatsangehörige der Russischen Föderation \nmit tschetschenischer Volkszugehörigkeit) bei einer Rückkehr nach \nTschetschenien gegen ihren Willen voneinander getrennt werden und \nob dies eine unmenschliche Behandlung darstellt, \nob das Adatrecht (ebenso wie die Scharia) in Tschetschenien faktisch \ngenauso wichtig ist wie die russischen föderalen Rechtsvorschriften,“ \nrechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. Sie beziehen sich auf ihre \nRückkehr nach Tschetschenien und sind daher nicht entscheidungserheblich, da das \nVerwaltungsgericht selbstständig tragend festgestellt hat, dass den Klägern ein \nAusweichen in andere Landesteile der Russischen Föderation zumutbar und möglich \nist. Auch die von den Klägern zur Gefahr einer Kindesentziehung, zur Einführung von \nScharia-Recht und zu den Regeln des Adat und dem Verhalten der Gerichte \nangeführten Erkenntnismittel beziehen sich ausschließlich auf das Gebiet \nTschetscheniens, nicht aber auf das übrige Gebiet der russischen Föderation. Aus \nErkenntnismitteln zu den Nordkaukasusrepubliken kann aber nicht ohne weiteres auf \ndie Verhältnisse im übrigen Gebiet der russischen Föderation geschlossen werden. \n2. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, \n„ob eine Registrierung einer aus dem Ausland zurückkehrenden \nweiblichen, \nvon \nihren \nmännlichen \nVerwandten \ngesuchten \nStaatsangehörigen der Russischen Föderation mit tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit zu ihrer Entdeckung durch ihre tschetschenischen \nVerwandten führen könnte“ sowie \n„ob einer aus dem Ausland zurückkehrenden weiblichen, von ihren \nmännlichen Verwandten gesuchte Staatsangehörige der Russischen \nFöderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit, alleinerziehend \nmit zwei Kindern, in der russischen Föderation ohne Registrierung \n(Anmeldung des Wohnsitzes) ein menschenwürdiges Überleben bzw. \neine Existenzsicherung an irgendeinem für sie fremden Ort der \nrussischen Föderation gelingen kann“ \nrechtfertigen ebenfalls keine Grundsatzberufung. \n4 \n5 \n \n6 \n \n\n4 \n \n \nZur Begründung haben die Kläger unter Anführung von Erkenntnismitteln auf die \nprekäre Situation von Frauen in Tschetschenien sowie darauf hingewiesen, dass nach \ndem traditionellen Gewohnheitsrecht Tschetscheniens, dem Adat, auch Kleinkinder in \ndie Obhut der Familie des Vaters gehörten. Es sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin \nzu 1 ohne finanzielle Mittel wirksamen familiengerichtlichen Rechtsschutz erhalten \nkönne, da die tschetschenischen Gerichte neben russischem Recht auch islamisches \nRecht anwenden und tschetschenische Traditionen berücksichtigen würden. Im Falle \neiner Registrierung auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb \nTschetscheniens sei es den Verwandten des Ehemannes der Klägerin zu 1 möglich, \nsie ausfindig zu machen und auf die Kinder der Klägerin zu 1, die Kläger zu 2 und 3 \nzuzugreifen. Ohne Registrierung sei es ihnen hingegen unmöglich, ihr wirtschaftliches \nExistenzminimum zu sichern. \nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es, soweit die Klägerin zu 1 subjektive \nÄngste betreffend ihre Kinder vorbringe, an konkreten und nachvollziehbaren \nUmständen fehle, die eine Gefahr für die Kläger zu 2 und 3 belegen könnten. Der \nVortrag der Klägerin zu 1 in Bezug auf ihre vermeintlichen Probleme mit den \nSchwiegereltern beschränke sich auf eine pauschale Behauptung ohne jegliche \nUnterfütterung. Eine konkret drohende Gefahr sei daher nicht festzustellen. \nSelbstständig tragend hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass es, selbst \nwenn die Schwiegereltern versuchen sollten, Zugriff auf die Kläger zu 2 und 3 zu \nnehmen, an einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG fehle und die Klägerin zu 1 auf \ndie Inanspruchnahme des Schutzes durch staatliche Institutionen zu verweisen (§ 3d \nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG) wäre. \nDie aufgeworfenen Fragen waren für das Verwaltungsgericht somit nicht \nentscheidungserheblich, da es den Vortrag der Kläger, den Klägern zu 2 und 3 drohe \nder Zugriff von der Familie des Ehemannes der Klägerin zu 1, als nicht glaubhaft \ngewürdigt hat. Diese selbstständig tragende Feststellung haben die Kläger nicht mit \nzulässigen und durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Im Asylprozess lässt \nsich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage prinzipiell nicht unter Annahme eines \nSachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten \nSachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden \nVerfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 8; v. 17. Dezember \n2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 23.01.2019 - 14 ZB 17.31930 \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \n-, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). \nEine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich zugrunde lag, \nkann nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil \nihre Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revisionsverfahren]; st. \nRspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende \nBegründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein \nZulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt \n(SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). \nIm Übrigen setzt sich die Zulassungsbegründung auch nicht mit der Hilfserwägung des \nVerwaltungsgerichts auseinander, dass die Kläger gemäß § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. \n2 AsylG auf die Inanspruchnahme des Schutzes durch staatliche Behörden zu \nverweisen wären, sollten die Schwiegereltern tatsächlich versuchen, Zugriff auf die \nKläger zu 2 und 3 zu nehmen. Die von den Klägern für eine fehlende Schutzgewährung \nangeführten Erkenntnismittel beziehen sich ausschließlich auf Tschetschenien. \nDie Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern weiter aufgeworfenen Fragen, \n„5. ob staatliche Akteure der russischen Föderation zurückkehrende \nweibliche gesuchte Staatsangehörige der Russischen Föderation mit \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit zu dem Zwecke foltern, um ein \nvermeintlich die Aufständischen unterstützendes Familienmitglied \nhabhaft zu werden, \n6. ob einer aus dem Ausland zurückkehrenden Ehefrau eines \nangeblichen Unterstützers der Wahhabiten mit tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit die Gefahr droht, von nichtstaatlichen Akteuren zu \ndem Zwecke gesucht und in der Folge gefoltert zu werden, um ein \nvermeintlich die Aufständischen unterstützenden Ehemann habhaft zu \nwerden“ \nwird von den Klägern ebenfalls nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG \nentsprechend dargelegt. \nUnter Berücksichtigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni \n2019 hat das Verwaltungsgericht wohl letztlich offen gelassen, ob die Behauptung der \nKläger, der (frühere) Ehemann der Klägerin zu 1 sei von unbekannten maskierten \nWahhabiten mitgenommen worden, um diese zu unterstützen, der Wahrheit entspricht. \nEs hat jedoch festgestellt, dass den Klägern in Tschetschenien asylerhebliche \nRepressalien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten. Es lägen keine \nAnhaltspunkte für ein derart erhebliches Interesse staatlicher Institutionen an den \n10 \n \n11 \n\n6 \n \nKlägern vor. Die vermeintliche Verknüpfung zu Wahhabiten entstamme allein der \nVermutung der Klägerin zu 1 und es handele sich nach den vorliegenden \nErkenntnissen weder bei den Klägern noch dem Mann der Klägerin zu 1 um \nherausgehobene Persönlichkeiten, an denen ein besonderes Verfolgungsinteresse \ntschetschenischer Sicherheitsbehörden bestehe. \nSelbstständig tragend hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aktueller \nErkenntnismittel festgestellt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie \ndie Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 3, § 3e AsylG ausgeschlossen sei. \nDie Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel ergebe jedenfalls nicht, dass den \nKlägern bei Rückkehr in die Russische Föderation landesweit mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure drohe. Es \nlägen keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung in sämtlichen Regionen der \nRussischen Föderation vor. Aus dem Klägervortrag ergebe sich insbesondere nicht, \ndass sie von föderalen russischen Behörden verfolgt worden seien oder im Falle der \nRückkehr würden. Die behaupteten Vorladungen und Vernehmungen hätten \nausschließlich in Tschetschenien stattgefunden. Substantiierte Angaben zu \nHandlungen, die föderalen Behörden zuzuschreiben wären, lägen nicht vor. \nZur Begründung ihrer Grundsatzrüge tragen die Kläger unter Berufung auf zahlreiche \nvom Verwaltungsgericht eingeführte und im Urteil berücksichtigte Erkenntnismittel vor, \nsie hätten ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 von ihr unbekannten, \nmaskierten Wahhabiten mitgenommen worden sei. Er sei seitdem verschwunden. Um \nden Verbleib des Ehemannes der Klägerin zu 1 in Erfahrung zu bringen, sei deren \nVater verprügelt worden. Sie habe deswegen mehrfach Vorladungen von staatlichen \nBehörden erhalten und sei verhört worden. Den Klägern drohe im Fall ihrer Rückkehr \nnach Tschetschenien Verhaftung. Es sei nicht auszuschließen, dass der Klägerin zu 1 \nin Tschetschenien ein unfaires Verfahren, Verhaftung und Folter drohe oder sie Opfer \neiner „extralegalen Tötung“ werde. Es sei entgegen den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass die Wahhabiten oder die staatlichen \nStellen kein Interesse mehr an ihr oder ihrem Ehemann hätten. Auch \nFamilienangehörige von Aufständischen und Verwandte liefen Gefahr, im Wege der \nSippenhaft entführt, bedroht oder gefoltert, sollten sie nicht in die Mitarbeit einwilligen. \nDarüber hinaus müsse derjenige, der flüchte, mit Vergeltung rechnen. Es stehe ihnen \nkeine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebiete der Russischen Föderation \naußerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Die tschetschenischen Behörden hätten \nein über das Gebiet Tschetscheniens hinausgehendes Interesse an der Ergreifung \n12 \n13 \n\n7 \n \nihres Ehemannes. Es seien Fälle bekannt, in denen verdächtige Personen in anderen \nLandesteilen aufgespürt und verschleppt worden seien. Diesem Risiko müsse sich die \nKlägerin zu 1 nicht aussetzen. Es sei daher beachtlich wahrscheinlich, dass die \nKlägerin zu 1 landesweit ein ernsthafter Schaden drohe. \nSoweit sich Frage Nr. 5 auf eine von föderalen russischen - nicht tschetschenischen - \nstaatlichen Akteuren ausgehende Gefahr der Sippenhaft für zurückkehrende weibliche \nPersonen (hier: die Klägerin zu 1 oder ihre minderjährige Tochter, die Klägerin zu 2) \nbezieht, zeigen die Kläger keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Insoweit hat das \nVerwaltungsgericht festgestellt, dass die Kläger von diesen zu keiner Zeit verfolgt \nwurden und auch nichts dafür ersichtlich sei, dass sie von diesen bei Rückkehr in \nGebiete außerhalb Tschetscheniens verfolgt würden. Diese Feststellungen haben die \nKläger nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen. Die Kläger benennen auch keine \nErkenntnismittel, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. \nSoweit sich Frage Nr. 5 hingegen auf eine von staatlichen Akteuren Tschetscheniens \nausgehende Gefahr bezieht, aus föderalen russischen Gebieten nach Tschetschenien \nverschleppt und dort gefoltert zu werden, geht die Antragsbegründung nur für die \nKlägerin zu 1 von einer möglichen Gefahr der Sippenhaft aus. Dabei hebt die \nBegründung darauf ab, dass im Wege der Sippenhaft auf sie zugegriffen werde, weil \nsie \ndie \nEhefrau \neines \nvermeintlich \ndie \nAufständischen \nunterstützenden \nFamilienmitglieds sei. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Zum Zeitpunkt ihrer \nAnhörung vor dem Bundesamt am 22. August 2016 war die Klägerin zu 1 ihren \nAngaben zufolge schon drei Jahre geschieden. Auch in ihrem Antrag auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe hat sie angegeben, geschieden zu sein. Dass die Gefahr der \nSippenhaft generell auch für geschiedene Frauen bestehen soll, legt die \nAntragsbegründung nicht dar und dürfte im Übrigen auch nicht beachtlich \nwahrscheinlich sein. Es wird von den Klägern auch nicht begründet, weshalb die \nGefahr der Sippenhaft im Fall der Klägerin zu 1 trotz Scheidung fortbestehen soll. \nAus demselben Grund kommt auch der in Nr. 6 aufgeworfenen Frage keine \ngrundsätzliche Bedeutung zu, die auf eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende \nGefahr der Sippenhaft abzielt und sich nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf \nzurückkehrende Ehefrauen und auch in ihrer Begründung ausschließlich auf die \nKlägerin zu 1 bezieht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n8 \n \n \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \n \ngez.: \nDehoust \nDrehwald \nGroschupp \n \n \n \n \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-30/6-a-899-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-30/6-a-899-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486945","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.992422+00:00"}}