{"status":"available","doknr":"OLD486944","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-30","aktenzeichen":"3 C 54/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 C 54/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 \nhier: Normenkontrolle \n \n\n2 \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 30. Juni 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll-\nstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in \nHöhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \n \n \n \nTatbestand \nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die nicht mehr \ngeltende Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und CO-\nVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. Ok-\ntober 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 557), soweit sie das Verbot von Übernachtungsan-\ngeboten für touristische Zwecke, das Schließen von Gastronomiebetrieben und Bars, \nFitnessstudios sowie Anlagen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahmen \ndes Individualsport vorsah. \nDie Verordnung regelte - soweit hier streitgegenständlich - das Folgende: \n \n \n \n \n \n1 \n2 \n\n3 \n \n„§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n \nVerboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Online-\nangebote von: \n1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schuli-\nschen oder akademischen Ausbildung dienen, \n2. Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen soweit es sich nicht um Reha-\nbilitationseinrichtungen handelt, \n3. Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen, \n4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch not-\nwendiger Behandlungen dienen, \n5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen, \n6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Aus-\nnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und \ndes Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Trai-\nning sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und \nSportler, \na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen \nein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunter-\nhalts dient, oder \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) \nund Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem \nSpitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die \nKader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen; \n7. Freizeit-, Vergnügungsparks, botanische und zoologische Gärten, Tierparks, \nAngeboten von Freizeitaktivitäten, \n8. Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten, \n9. Diskotheken, Tanzlustbarkeiten, \n10. Messen, Tagungen und Kongressen, \n11. Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, \nKonzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entspre-\nchenden Einrichtungen für Publikum, \n12. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von \nFachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Lan-\ndes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek, \n \n \n\n4 \n \n13. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe ohne sozialpädagogische Betreuung, \nEinrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung, \n14. Zirkussen, \n15. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlun-\ngen, Prostitutionsfahrzeugen, \n16. Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie \nSchulfahrten, \n17. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, \n18. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. \nAusgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen \nund Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen; \n19. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizi-\nnisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, \n20. allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung \ndienen. \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betrei-\nber und Beschäftigte nicht erfasst.“ \nDie Antragstellerin betreibt auf einem XX.XXX m² großen Grundstück in C., D. Straße \nmit XX Mitarbeitern ein „Gesundheits-, Sport- und Freizeitcenter“ mit einem Mitglieder-\nbestand von ca. XXXX Personen (Stand am 3. November 2020) auf einer Gesamtflä-\nche von ca. XX.XXX m², zu dem ein Restaurant (XX Sitzplätze, XX Sitzplätze an der \nBar sowie XX Sitzplätze im Lounge-Bereich - nicht verfahrensgegenständlich -), ein \nHotel (XX Zimmer mit XX Betten), Tagungsräume (mit einer Kapazität von XXX Plät-\nzen), ein Fitnessbereich (X.XXX m²), ein - nicht streitgegenständlicher - Wellnessbe-\nreich (X.XXX m²) sowie ein X.XXX m² großer Ballsportbereich gehören. Letzterer ist \ndie „homebase“ des in der ersten Saison der ersten Bundesliga spielenden Basketball-\nteams „Niners“. \nFür Veranstaltungen bei der Antragstellerin am 30. und 31. Oktober 2020 genehmigte \ndas Ordnungsamt der Antragsgegnerin mit Bescheid vom XX.XXXXXXXX 2020 das \nvon der Antragstellerin vorgelegte Hygienekonzept auf der Grundlage der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2020. \nZur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens trägt die Antragstellerin mit Schriftsät-\nzen vom 3. November und 11. Dezember 2020, 28. Juni 2021, 11. Januar sowie 23. \nJuni 2022 zusammengefasst vor, sie unterliege einem erneuten Öffnungsverbot, das \n3 \n4 \n5 \n\n5 \n \nfür sie wirtschaftlich existenzbedrohend sei. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der \n(nachträglichen) Feststellung der Unwirksamkeit der Norm. Sie habe gravierende Um-\nsatzeinbußen mit einem entgangenen Gewinn im Fitnessbereich und in der Gastrono-\nmie i. H. v. ca. XXX.XXX € und XX.XXX € erlitten. \n§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO führe zu offensichtlich unverhält-\nnismäßigen Eingriffen in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 \nGG und zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). \nEs fehle eine gesetzliche Grundlage. Die Schließungen seien weder geeignet noch \nerforderlich. Eine Überforderung des Gesundheitssystems habe nicht gedroht. Von ih-\nrem Betrieb gehe kein erhöhtes Infektionsrisiko aus. Die Risikobewertungen des Ro-\nbert-Koch-Instituts (RKI) verdeutlichten dies ebenfalls. Danach bestehe ein erhöhtes \nInfektionsrisiko zuvörderst bei Feiern im Familien- und Freundeskreis, bei Gruppenver-\nanstaltungen sowie in Alten- und Pflegeheimen. Die erforderlichen Hygiene- und Ab-\nstandsregeln seien durch ihre geschulten Mitarbeiter umgesetzt und von ihren Kun-\nden/Gästen/Teilnehmern/Besuchern beachtet worden. Es hätten noch weitere mildere \nMaßnahmen zur Vermeidung einer Schließung ihrer Betriebe zur Verfügung gestan-\nden. Der Antragsgegner habe keine schlüssigen und belastbaren Erkenntnisse für eine \nWirksamkeit zur Bekämpfung der Viruserkrankung mittels der angeordneten Schlie-\nßung dargelegt. \nDie wechselseitigen Interessen seien nicht sachgerecht abgewogen worden. Sie habe \nfür einen Großteil ihrer Mitarbeiter Kurzarbeit angemeldet. Viele Mitarbeiter hätten ihre \nVerträge gekündigt. Im Freistaat Thüringen seien weniger einschneidende Maßnah-\nmen und Beschränkungen vorgenommen worden. Außerdem hätten andere Gewerbe-\nbetriebe, insbesondere Läden wie etwa Supermärkte, Einkaufspassagen, Center und \nEinzelhandelsgeschäfte (insbesondere Bekleidungsgeschäfte) öffnen dürfen. Es sei \nnicht nachvollziehbar, warum der körperlichen Fitness kein höherer Stellenwert beige-\nmessen worden sei als beispielsweise dem Interesse an dem Betrieb eines Solariums, \nBekleidungs- oder Waffengeschäfts. \nDer zweite Lockdown habe sie finanziell besonders hart getroffen, da sie zu Beginn \ndes Jahres 2020 aufgrund eines Betreiberwechsels umfangreiche Umbau- und Moder-\nnisierungsmaßnahmen vorgenommen sowie erhebliche Kosten für die Erstellung und \nUmsetzung von Hygienekonzepten einschließlich der Schulung von Mitarbeitern in \nHöhe von insgesamt mindestens XXX € investiert habe. Durch die per Verordnung an-\ngeordneten Schließungen seien Buchungen - teilweise auch bereits für Dezember \n6 \n7 \n8 \n\n6 \n \n2020 - für Tagungsräume, Hotel sowie Restaurant, was gerade in der Vorweihnachts-\nzeit zu besonders gravierenden Umsatzeinbußen geführt habe, entfallen. Für den Fit-\nnessbereich fehle das wichtige Jahresendgeschäft. Im Frühjahr 2020 habe sie weniger \nals XX.XXX € an Überbrückungshilfen erhalten. Diesem Betrag stünden u. a. Perso-\nnalkosten i. H. v. XX.XXX € monatlich gegenüber. Bereits im Frühjahr 2020 habe sie \neinen Verlust über ca. XXX.XXX € (vor Steuern) erlitten. Auf die eidesstattliche Versi-\ncherung ihres Geschäftsführers vom X.XXXXXXXXX 2020 nehme sie insoweit Bezug. \nWeitere Umsatzverluste im November 2020 i. H. v. geschätzten XX.XXX € führten zu \neiner konkreten Insolvenzgefahr, da Rücklagen nicht vorhanden seien. \n9 \nDie Antragstellerin beantragt, \nfestzustellen, dass § 4 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Okto-\nber 2020 rechtswidrig war, soweit das Öffnen und Betreiben von Übernachtungs-\nangeboten für touristische Zwecke (§ 4 Abs. 1 Nr. 16 SächsCoronaSchVO), Gast-\nronomiebetrieben sowie Bars (§ 4 Abs. 1 Nr. 18 SächsCoronaSchVO), Fitness-\nstudios (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO) sowie Anlagen und Einrichtungen \nfür den Freizeit- und Amateursport mit Ausnahme des Individualsports (§ 4 Abs. \n1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO) verboten wurde. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung führt er aus, dass die Rechtsverordnung rechtmäßig sei. Sie verstoße \nweder gegen den Vorbehalt des Gesetzes noch gegen den Parlamentsvorbehalt oder \ndas Zitiergebot. \nDie angegriffenen Bestimmungen der Rechtsverordnung seien auch materiell rechtmä-\nßig. Zudem sei durch das Änderungsgesetz vom 18. November 2020 § 28a IfSG mit \nwesentlichen Änderungen und Ergänzungen eingefügt worden. \nEs gehe mit dieser Corona-Schutz-Verordnung nicht mehr darum, Maßnahmen isoliert \ndaraufhin zu überprüfen, ob gerade die konkret betroffene Einrichtungsart in der jüngs-\nten Vergangenheit - nach vorliegenden Erkenntnissen - eine besonders relevante In-\nfektionsquelle dargestellt habe, sondern um eine übergreifende und globale Maßnah-\nmenbündelung, um das exponentielle Ansteigen der Infektionszahlen mit allen seinen \nAuswirkungen zu stoppen. Ohne Bedeutung sei deshalb, inwieweit der einzelnen Ein-\nrichtung eine tatsächliche Kausalität nachgewiesen werden könne. Ausreichend sei die \nnicht auszuschließende Möglichkeit einer solchen Kausalität. Die von der Schließung \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nbetroffenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Verhaltensweisen seien sinngemäß \nals Zweckveranlasser der durch sie ausgelösten Personenbegegnungen mit Anste-\nckungs- und Erkrankungsgefahren anzusehen, um - soweit wie irgend möglich - Kon-\ntakte auf das absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. Die in den vergangenen \nWochen an die Bevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht gereicht, um die (damals) \nexponentiell gestiegene Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. \nDie Gefahr einer Infizierung im Betrieb der Antragstellerin könne nicht ausgeschlossen \nwerden. Nach der Gesamtkonzeption der Maßnahmen gehe es auch darum, dass sich \nmöglichst wenige Personen auf den öffentlichen Straßen mit den entsprechenden An-\nsteckungsgefahren bewegen. Nur soweit es von besonderer Wichtigkeit für die Fort-\nführung des gesellschaftlichen und sozialen Lebens sei, seien solche Bewegungen \nnoch zulässig. Eine derartige besondere Wichtigkeit könne dem Freizeitzwecken die-\nnenden Hotel- und Gastronomiebetrieb mit einem „Gesundheits-, Sport- und Fitness-\ncenter“ auch bei einem Vergleich mit Einzel- oder Großhandelsgeschäften nicht bei-\ngemessen werden. Soweit sich die Antragstellerin auf eine im Freistaat Thüringen gel-\ntende günstigere Rechtslage berufe, sei das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten - 3 C 54/20 und 3 B \n356/22 (2 Bände) - sowie die Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 2022 verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \n1. Der Antrag ist zulässig. \nEr ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach \nentscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang \nunter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen \nder Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in \nder Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nSoweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. November 2020 beantragt hat, § 4 \nAbs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 für unwirksam \nzu erklären, und diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2022 da-\nhingehend umgestellt hat, dass sie nunmehr die Feststellung der Unwirksamkeit der \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \naußer Kraft getretenen Verordnungsregelungen beantragt, handelt es sich um eine An-\ntragsänderung im Sinn des § 91 VwGO, die der Senat für sachdienlich und damit zu-\nlässig erachtet, da sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den \nBeteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff sich jedenfalls nicht erheb-\nlich verändert (vgl. auch § 264 Nr. 2 ZPO). \nDie Antragstellerin ist bis zur Erledigung der Verordnung antragsbefugt i. S. d. § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO gewesen, da sie geltend machen konnte, in ihren Rechten verletzt \nzu sein. \nSie kann sich wegen des ihr gegenüber geltenden Öffnungs- und Betreibensverbots \nauf eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und auf die Verletzung des ver-\nfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 GG, jeweils i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG stützen. \nDer Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht ferner nicht entgegen, dass die mit \ndem Normenkontrollantrag angegriffene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung au-\nßer Kraft getreten ist, da ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung oder Au-\nßerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zu-\nlässig bleiben kann. \n \nDie Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten \nNormenkontrollantrag nicht ohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, \nwenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, \nmithin der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift \noder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Erforderlich ist in \ndiesen Fallgestaltungen aber, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der be-\ngehrten Feststellung, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam \ngewesen, besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - BVerwG 7 CN 1.03 -, juris \nRn. 13; Beschl. v. 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 -, juris Rn. 9 ff.). Ein berech-\ntigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann \nsich hierbei insbesondere ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung \nim Normenkontrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit \neines auf die angegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und \ndaran anknüpfende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, deren Durch-\nsetzung der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. Senatsurt. v. 17. Mai 2022 - 3 C \n16/20 -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 55 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n9 \n \nff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. \n3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C \n5.19 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8 /20 -, juris Rn. 15) oder \nzur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschütz-\nter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere \ndann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der \nFolge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Nor-\nmenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (NdsOVG, Beschl. \nv. 9. Juni 2021 a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, \njuris Rn. 34). Letzteres ist hier anzunehmen. Die Antragstellerin kann sich auf ein Fort-\nsetzungsfeststellungsinteresse wegen der kurzen Geltungsdauer der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung sowie eines gewichtigen Eingriffs in ihr Grundrecht auf Be-\nrufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG/Art. 28 Abs. 1 SächsVerf (i. V. m. Art. 19 Abs. \n3 GG/Art. 37 Abs. 3 SächsVerf) berufen. Ihre Betriebe mussten während der Geltungs-\ndauer der Verordnung schließen, wodurch sie an ihrer eigentlichen Geschäftsaus-\nübung gehindert war. Aufgrund des erheblichen Gewichts dieser Beeinträchtigung ist \nein nachträgliches Rechtsklärungsinteresse zu bejahen. \n \n2. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin mit ihren An-\nträgen zulässigerweise angegriffenen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. \n2.1 Verordnungsermächtigung für die von der Antragstellerin angegriffenen Bestim-\nmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO) ist § 32 i. V. m. § 28 Abs. \n1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587). \nNach § 32 Satz 1 IfSG durften die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend waren, durch Rechtsverord-\nnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten \nerlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmte zu diesen Voraussetzungen: Wer-\nden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest-\ngestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Aus-\nscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Ver-\nhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbe-\nsondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter \nbestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche \n24 \n25 \n26 \n\n10 \n \nOrte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Vorausset-\nzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige An-\nsammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in \n§ 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. \nDie Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 IfSG entsprach den rechtli-\nchen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz \nund damit an den Vorbehalt des Gesetzes sowie den Bestimmtheitserfordernissen. Auf \ndie Senatsurteile vom 17. Mai 2022 (a. a. O. juris Rn. 39) und 21. April 2021 (a. a. O. \njuris Rn. 20 ff.) wird verwiesen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23. März 2022 \n- 1 D 349/20 -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht \nunter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Ausbruchs der Pandemie sowie des maß-\ngeblichen Geltungszeitraums der angefochtenen Regelungen. Das Oberverwaltungs-\ngericht Bremen, dem der Senat folgt, führt in seinem zitierten Urteil insoweit aus: \n„Es lässt sich - obwohl es sich bereits um den zweiten sogenannten „Lockdown“ \nhandelte - nicht feststellen, dass sich für die in Betracht kommenden Maßnahmen \nbereits typisierende Standards entwickelt hatten. Mit der Corona-Pandemie ist ein \naußergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bei-\nspielloses Ereignis eingetreten. Vom Bundesgesetzgeber konnte daher bis zu die-\nsem Zeitpunkt noch nicht erwartet werden, eine spezielle Ermächtigungsgrundlage \nfür Maßnahmen, wie sie unter anderem in § 4 Abs. 2 der Neunzehnten und der \nZwanzigsten Coronaverordnung für die Bewältigung der Pandemie geregelt wur-\nden, geschaffen zu haben. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 ist erst am \n11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt worden. Die Entwicklung ge-\nstaltete sich dynamisch und unvorhersehbar. Nachdem nach der sogenannten \n„ersten Welle“ die Infektionszahlen deutlich zurückgegangen waren und die Aus-\nbreitungsgeschwindigkeit erheblich gesunken war, musste der Gesetzgeber nicht \ndavon ausgehen, dass sich das Infektionsgeschehen im Herbst derart drastisch \nentwickeln würde, mit der Folge, dass erneut kurzfristig gravierende flächende-\nckende Maßnahmen erforderlich werden würden. In Anbetracht der teilweise un-\nvorhersehbaren Entwicklung bzw. dynamischen Änderung der Sachlage war der \nRückgriff auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher auch noch in \ndem streitgegenständlichen Zeitraum bis Mitte November 2020 gerechtfertigt \n(ThürVerfGH, Vorlagebeschl. v. 19.5.2021 - 110/20, juris Rn. 48 ff. für den Zeit-\nraum bis zum 31.10.2020; im Eilverfahren auch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. \n20.11.2020 - 11 S 120/20, juris Rn. 28 f.; HmbOVG, Beschl. v. 18.11.2020 - 5 Bs \n209/20, juris Rn. 10 und OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE, \njuris Rn. 34; a.A. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.03.2021 - LVG 25/20, juris Rn. \n65; im Eilverfahren zweifelnd SaarlOVG, Beschl. v. 10.11.2020 - 2 B 308/20, juris \nRn. 12; BayVGH, Beschl. v. 29.10.2020 - 20 NE 20.2360, juris Rn. 35; die Gene-\nralklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ohne „Übergangszeitraum“ anwendend \nNdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 389/20, juris Rn. 37) (…) \nAuch der Umstand, dass am 03.11.2020 der Entwurf eines Dritten Gesetzes zum \nSchutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite \n(BT-Drs. 19/23944) in den Bundestag eingebracht wurde, der vorsah, in einem \n27 \n\n11 \n \nneuen § 28a IfSG einen nicht abschließenden Beispielskatalog für notwendige \nSchutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zu regeln, führt nicht zu \nder Annahme, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ab diesem Zeitpunkt keine ausrei-\nchende Rechtsgrundlage mehr für die landesrechtlichen Coronaverordnungen ge-\nboten hätte (HmbOVG, Beschl. v. 18.11.2020 - 5 Bs 209/20, juris Rn. 21). In der \nBegründung des Gesetzesentwurfes wird insoweit ausgeführt, dass „die Regelbei-\nspiele in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie \nklarstellend erweitert“ würden (BT-Drs. 19/23944, S. 31).“ \nSoweit das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt angesichts der bis \ndahin verstrichenen Zeit mit Urteil vom 26. März 2021 (- LVG 25/20 -, juris Rn. 65) die \n„Reaktionszeit“ zur effektiven Abwehr von unmittelbaren Gefahren durch die Regelung \nvon Maßnahmen auf dem Verordnungsweg, bis der Gesetzgeber darauf zu reagieren \nin der Lage ist, als überschritten und den Bestimmtheitsgrundsatz teilweise als verletzt \nangesehen hat, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zu berücksichtigen ist vielmehr, \ndass es sich bei COVID 19 um eine unbekannte, nicht erforschte Erkrankung handelte \nund im ersten Jahr der Pandemie wissenschaftliche Erkenntnisse erst gewonnen, ge-\nsammelt und ausgewertet wurden und nach einem fortschreitenden Erkenntnisstand \nEinschätzungen teilweise wieder korrigiert und abweichend bewertet wurden (vgl. OVG \nBremen, Urt. v. 23. März 2022 a. a. O.). Dass ein Tätigwerden des Bundesgesetzge-\nbers bereits in diesem Zeitraum verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, ist in An-\nbetracht dessen nicht erkennbar. \n2.2 Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG waren während Erlass \nund Geltung der angegriffenen Verordnungsregelung erfüllt. \n(1) Der Senat hat zu der pandemischen Lage zum Erlasszeitpunkt der angegriffenen \nVerordnung und zum Krankheitsbild auf Folgendes abgestellt (Beschl. v. 11. November \n2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 32 ff.): \n„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsver-\ndächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 \nbis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung \nübertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-\npflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten \nBedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht \noder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \na) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome corona-\nvirus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 \nIfSG. \n28 \n29 \n30 \n\n12 \n \nDie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert \nsich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei \n81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten \nsind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dysp-\nnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vor-\ndergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lun-\ngenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher \nseltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschrie-\nbene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schä-\ndigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheits-\nbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber-Cars-\ntens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von \nPatienten mit COVID-19, in: InFO Hämatologie + Onkologie 2020, S. 17, veröf-\nfentlicht unter: https://link.springer.com/article/ 10.1007/s15004-020-8072-x, \nStand: 20. April 2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur \nCoronavirus-Krankheit \n2019 \n[COVID-19], \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, \nStand: 30. Oktober 2020). \nObwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und \nauch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit ste-\ntig steigen-dem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), \nMänner, Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen \nmit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare \nHerzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten \nmit chronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zucker-\nkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem \n(z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder \ndurch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. \nCortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spe-\nzifische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. \nDie Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis \nsechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil \nder Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu \n85%. Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht \nklar definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den \nSymptombeginn am größten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen \nbereits vor dem Auftreten erster klinischer Symptome erfolgt. Der Hauptübertra-\ngungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti-\nkel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. So ent-\nstandene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der Luft schweben \nund sich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die Wahrschein-\nlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis von 1-2 m \num eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, \nschlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer \nÜbertragung durch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m er-\nhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele Aero-\nsole ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen \nbesonders tief oder häufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist nicht aus-\nzuschließen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachwei-\nsen: Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 [COVID-19] a. a. O.). \n\n13 \n \nb) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdäch-\ntige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im \nSinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom \nCoronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde \nam 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit \nmehr 50.200.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als \n1.254.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. \nWHO, Coronavirus disease [COVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: \nwww.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 10. Novem-\nber 2020). \nNach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. \n246.000 Menschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang \nmit der Erkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2019, S. 1, veröffentlicht un-\nter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situations-\nberichte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). In Sachsen sind \nderzeit rund 13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung \nverstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektions-faelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen \nsieben Tagen 168 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen Land-\nkreisen Sachsens ist dieser Inzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er sich \netwa im Landkreis Bautzen auf 321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. Damit \nliegt der Landkreis Bautzen bundesweit an dritter Stelle (Täglicher Lagebericht \ndes RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O. S. 3, wobei das RKI \nlediglich von einer Inzidenz von 316,9 ausgeht). Derzeit befinden sich in Sachsen \n1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in stationärer Behandlung, von denen \n266 \nPersonen \neine \nintensivmedizinische \nBetreuung \nbenötigen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html, \nStand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 Erkrankte \nin stationärer Behandlung und 45 von diesen wurden intensivmedizinisch betreut \n(https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-ticker-dienstag-zwanzigs-\nter-okto-ber100.html). \nIn seiner Risikobewertung vom 26. Oktober 2020 (https://www.rki.de/ DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) geht das Robert-\nKoch-Institut davon aus, dass weltweit und in Deutschland eine sehr dynamische \nund ernst zu nehmende Situation vorliegt. Dabei sei bei einem zunehmenden \nAnteil der Fälle die Infektionsquelle unbekannt. Die Zahl der Patienten, die auf \neiner Intensivstation behandelt werden müssten, habe sich in den letzten zwei \nWochen mehr als verdoppelt. Es gäbe zudem nach wie vor keine zugelassenen \nImpfstoffe. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und langwie-\nrig. Daher schätze es die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in \nDeutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Bei der \nüberwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlich-\nkeit für schwere und auch tödliche Krankheits-verläufe nehme mit zunehmendem \nAlter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es könne aber auch ohne bekannte \nVorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbe-\ndrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten \nVerläufen, seien derzeit noch nicht abschätzbar. \nIn Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine vorran-\ngige Bedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und \nVerhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 \n\n14 \n \nNr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fach-\nkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Emp-\nfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat \nSachsen zur Verfügung.“ \n(2) An dieser damaligen Einschätzung wird festgehalten (vgl. SächsOVG, Urt. v. \n15. Oktober 2021 a. a. O.). Insbesondere waren zum damaligen Zeitpunkt weder eine \nImpfung oder eine spezifische Medikation noch ein infektionsmedizinisch hinreichend \nsicherer Mund-Nasenschutz flächendeckend verfügbar. Im Hinblick auf die Störerei-\ngenschaft i. S. d. § 28 Abs. 1 IfSG ist darauf zu verweisen, dass auch Maßnahmen \ngegen „Nichtstörer“ erlassen werden konnten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16. Dezember \n2021 - 3 C 20/20 -, juris Rn. 22 m. w. N.). \n2.3 Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG hat zur Folge, dass die \nzuständigen Stellen - sei es die zuständige Behörde im Wege des Erlasses von Ver-\nwaltungsakten oder die Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte Stelle im Wege \ndes Erlasses einer Rechtsverordnung - zum Handeln verpflichtet sind, soweit und so-\nlange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Dies ergibt sich \nbereits aus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. \nBVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8). \n(1) Dem Gesetzgeber oder der von ihm zum Verordnungserlass ermächtigten Exeku-\ntive kommt jedoch auch dann, wenn er dem Grund nach verpflichtet ist, Maßnahmen \nzum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und \nGestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2020 \n- 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Um die Gefahren, die von Infektionskrankheiten ausge-\nhen, und damit die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen erkennen und abschätzen \nzu können, ist der Gesetzgeber in erheblichem Umfang auf wissenschaftliche Expertise \nangewiesen. Gerade im Fall neuartiger Krankheitserreger und Erkrankungen kann je-\ndoch denknotwendig die Frage der Gefährdung der Bevölkerung nicht aufgrund einer \nsicheren und umfassend abgeklärten Tatsachenbasis bewertet und beantwortet wer-\nden. Sie kann lediglich aufgrund von Prognosen erfolgen, die zwar ihrerseits tatsachen-\nbasiert und nachvollziehbar sein müssen, jedoch bestehende Unsicherheiten enthalten \ndürfen. Aus diesem Grund kommt dem Gesetzgeber im Falle von Ungewissheiten im \nfachwissenschaftlichen Diskurs und damit einhergehender unsicherer Entscheidungs-\ngrundlage auch in tatsächlicher Hinsicht ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, \n31 \n32 \n33 \n\n15 \n \nBeschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O. juris Rn. 10; ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 \n-, juris Rn. 427 ff.). Ebenso verfügt der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des \nSenats (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. juris Rn. 41 m. w. N.) bei \nder Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen über einen Einschätzungs-, Wertungs-, und \nGestaltungsspielraum. Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen \nGrundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, hat der Gesetzgeber nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen ei-\nnen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwä-\ngungsentscheidung des Normgebers muss dabei allerdings erkennbar und plausibel \nvom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und \nTeilhabeeinschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen \nder Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten \nder Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Ein-\nschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer \nder Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger \ndiese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 \n[e. A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB \n-3-, S. 9). Der Normgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) \nsignifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben \nund körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnah-\nmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. \nFebruar 2021 a. a. O. [e. A.] - juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 \nBvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember \n2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nDer Beurteilung von Prognoseentscheidungen des Normgebers durch die Gerichte \nkönnen hierbei je nach Zusammenhang differenzierte Maßstäbe zu Grunde zu legen \nsein, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer \nintensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Hierbei maßgebend sind im Einzelnen \nFaktoren wie die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, die Möglichkeiten, \nsich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und die Bedeutung der betroffenen \nRechtsgüter (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1, juris \nRn. 69). Nach dem Maßstab der Evidenz ist der dem Normgeber eingeräumte weite \nRegelungs- und Beurteilungsspielraum - auch bei der Prognose und Einschätzung ge-\nwisser, der Allgemeinheit drohenden Gefahren, zu deren Verhütung er glaubt, tätig \nwerden und in die Freiheitsbereiche der Einzelnen eingreifen zu müssen - nur dann \n34 \n\n16 \n \nüberschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass sie ver-\nnünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben können (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 36; Beschl. v. 5. März \n1974 - 1 BvL 27/72 -, juris Rn. 59). Nach dem strengeren Maßstab der Vertretbarkeit \nmuss die vom Normgeber angestellte Prognose sachgerecht und vertretbar sein (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 -, juris Rn. 36); dies setzt wiederum \nvoraus, dass die Prognose aus einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des \nerreichbaren Materials herrührt (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, \njuris Rn. 113). Auf dieser Grundlage erstreckt sich die Prüfung zunächst darauf, ob der \nNormgeber sich die Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden \ntatsächlichen Ausgangslage in korrekter und ausreichender Weise verschafft hat (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 -, juris Rn. 46). Der Normgeber muss \ndie ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen \nAuswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können und \neinen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden. Wird diesen verfahrensrechtli-\nchen Anforderungen Genüge getan, so erfüllen sie die Voraussetzung inhaltlicher Ver-\ntretbarkeit; sie konstituieren insoweit die Einschätzungsprärogative des Normgebers, \ndie das Gericht bei seiner Prüfung zu beachten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 \na. a. O.). Sofern der Normgeber die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel be-\nnutzt hat, müssen ggf. Irrtümer in Kauf genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. \nMärz 1975 a. a. O.). Die Prognose wird nicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, \ndass sie sich im Nachhinein als falsch erweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember \n1968 a. a. O. juris Rn. 28). Allerdings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz \nfür die Ungültigkeit einer Prognose sein. Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen \nSachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln. \nKehrseite des Prognosespielraums ist eine mögliche Nachbesserungspflicht. Auch \nnach dem Erlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die weitere Entwicklung be-\nobachten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls sich her-\nausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft waren oder nicht \nmehr zutreffen. Im Gesetzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene Zweifel an der \nEignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkehrungen in Gestalt einer \nwissenschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des Gesetzesvollzugs erforderlich \nmachen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. N.). \nDem Normgeber ist in diesem Fall ferner aufgegeben, die fehlerhafte Prognose nach \nErkenntnis der tatsächlichen Entwicklung entsprechend aufzuheben oder zu ändern \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 a. a. O. juris Rn. 28; zum Ganzen: ThürVer-\nfGH, Urt. v. 1. März 2021 a. a. O. juris Rn. 427 ff.). An diesen Maßstäben hat das \n\n17 \n \nBundesverfassungsgericht zwischenzeitlich auch konkret für die Konzeption von Maß-\nnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in zwei Hauptsacheentscheidun-\ngen festgehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris \nRn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 115). Auf \neine entsprechende normgeberische Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungs-\nprärogative kann sich nicht nur der parlamentarische Normgeber sondern - im Rahmen \nder Verordnungsermächtigung - auch der Verordnungsgeber berufen (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 16. Januar 1980 - 1 BvR \n249/79 -, BVerfGE 53, 135, juris Rn. 47; Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, \njuris Rn. 10). \nGemessen an diesen Maßstäben stand dem Verordnungsgeber für seine der Verord-\nnung zugrunde liegende Maßnahmekonzeption und hierbei insbesondere für die An-\nnahme von Gefährdungsstufen und deren Kenngrößen sowie für die jeweils verfolgten \nZiele, Strategien und Mitteln der Pandemiebekämpfung im Hinblick auf die auf dem \nSpiel stehenden Rechtsgüter, die Komplexität der Materie und die im Herbst 2020 be-\nstehenden Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs ein Einschätzungs- und \nPrognosespielraum zu, der vom Senat nur auf seine vertretbare Ausfüllung (vgl. nun \nBVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171) zu prüfen ist. \n(2) Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber bei seiner \nGefahreneinschätzung oder bei der Ausgestaltung der hier angegriffenen Schutzmaß-\nnahmen und dem Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten unter Anwendung des \nstrengeren Kontrollmaßstabs der Vertretbarkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November \n2021 a. a. O.) von fehlerhaften Erwägungen ausging oder die von ihm zugrunde ge-\nlegte Gefahrenprognose nicht sachgerecht war. Bei der Beurteilung ist ohnehin auf den \nKenntnisstand des Verordnungsgebers zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegen-\nständlichen Verordnung abzustellen. Zum damaligen Zeitpunkt waren weder eine Imp-\nfung oder eine spezifische Medikation verfügbar, vielmehr hatte sich die Versorgungs-\nlage in den Krankenhäusern zugespitzt, infolge dessen die der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 zugrundeliegende Maßnahmekonzeption in \nder Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 \n(https://www.bundesregie-\nrung.de/source/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-\n10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1) \nbeschlossen \nworden \nwar \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/ amtliche-bekanntmachungen.html). Danach war \nes „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (...) erforderlich, \n35 \n36 \n\n18 \n \ndurch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das \nInfektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nach-\nverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in \neiner Woche zu senken.“ Der Maßnahme lag die Annahme zugrunde, dass „ohne sol-\nche Beschränkungen (…) das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen \nunweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssys-\ntems führen“ werde und „die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle (…) er-\nheblich ansteigen“ würde. Die Konzeption sah damals in einem ersten Komplex vor, \ndurch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss bzw. \neine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär \neingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, \nGastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wurde im Gegenzug für die in ih-\nren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In \neinem zweiten Komplex wurden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekon-\nzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung \nausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unterneh-\nmen angepasst und auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönli-\ncher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sah das Konzept besondere \nSchutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der \nKrankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen sollte damit eine deut-\nliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbre-\nchen. Dies entsprach der damaligen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI), wel-\nches dringend appellierte, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz \nengagieren sollte. Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - sollten \nnach dem RKI möglichst vermieden werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine deutliche Kontaktreduzie-\nrung entsprach auch der gemeinsamen Empfehlung der Präsidentin der Deutschen \nForschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helm-\nholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der \nNationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina (https://www.leopoldina.org/up-\nloads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erklaerung_zur_Coronavirus-\nPandemie.pdf). \n2.4 Im Hinblick auf das von den Betriebsuntersagungen betroffene Unternehmen der \nAntragstellerin stellte sich die angegriffene Vorschrift auch nicht als unverhältnismäßi-\nger Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. \n19 Abs. 3 GG) dar. \n37 \n\n19 \n \nBei den in den angegriffenen Vorschriften enthaltenen zeitlich befristeten Betriebsun-\ntersagungen handelt es sich um Berufsausübungsregelungen, die zulässig sind, wenn \nsie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn die gewähl-\nten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und \nwenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zu-\nmutbar ist (BayVerfGH, Beschl. v. 16. November 2020 - Vf. 90-VII-20 -, juris Rn. 20). \nMit den Regelungen hat der Antragsgegner einen legitimen Zweck verfolgt und hierzu \nein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel gewählt. \nDer Senat hat zu den gerügten Betriebsuntersagungen auszugsweise hierzu folgende \nFeststellungen getroffen (Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 363/20 -, juris Rn. 18): \n \n„Die Entscheidung, im Sinne eines sog. ‚Lockdown light‘ nur bestimmte, mit einem \nbesonderen Infektionsrisiko behaftete oder nicht priorisierte Lebens- und Wirt-\nschaftsbereiche herunterzufahren und in anderen Bereichen von größerer Bedeu-\ntung für die Allgemeinheit wie etwa den Schulen, der Wirtschaft, der Religionsaus-\nübung oder der Ausübung des Versammlungsrechts Kontakte unter besonderen \nHygienevorkehrungen zu tolerieren, ist vor dem Hintergrund des behördlichen \nWertungsspielraums nicht grundsätzlich zu beanstanden. Zwar kann dieser Spiel-\nraum mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und \nwegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden, aber der Ver-\nordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, dass er die Maßnahme von \nvornherein auf einen Monat begrenzt hat, um sodann anhand der dann aktuellen \nErkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai \n2020 a. a. O.). \n \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in \nder Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober \n2020 beschlossene Maßnahmekonzeption (https://www.bundesregierung.de/re-\nsource/blob/ 997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-\n28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1) zugrunde (https://www.corona-\nvirus.sachsen.de/ amtliche-bekanntmachungen.html). Danach ist es ‚zur Vermei-\ndung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine er-\nhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektions-\ngeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolg-\nbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer \nWoche zu senken.‘ Denn ‚ohne solche Beschränkungen würde das weitere expo-\nnentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu \neiner Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren \nVerläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen.‘ Die Konzeption sieht da-\nbei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Ver-\nhaltensappelle einen Ausschluss bzw. eine deutliche Verringerung persönlicher \nKontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie priva-\nten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu \nerreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Be-\ntroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex \nwerden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als ge-\n38 \n39 \n40 \n\n20 \n \nsellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenom-\nmenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen an-\ngepasst und wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönli-\ncher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere \nSchutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten \nder Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine \ndeutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu \ndurchbrechen. Dies entspricht auch der aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-\nInstituts, welches dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den \nInfektionsschutz engagiert, z.B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konse-\nquent - auch im Freien - einhält. Menschenansammlungen - besonders in Innen-\nräumen - sollen nach dem RKI möglichst vermieden werden (Täglicher Lagebericht \ndes RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine deutliche \nKontaktreduzierung entspricht auch der gemeinsamen Empfehlung der Präsiden-\ntin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-\nGesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-\nPlanck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina \n(https://www.leopoldina.org/uploads/ \ntx_leopublication/2020_Gemeinsame_Er-\nklaerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). \n \nVor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um \neine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und \nWirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollzieh-\nbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der Senat ist sich \ndabei auch bewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit der aktuellen \nPandemielage empfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche Bundesver-\neinigung und die Virologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas Schmidt-Chan-\nasit in ihrem gemeinsamen Positionspapier zur COVID-19-Pandemie vom 4. No-\nvember 2020 (veröffentlicht unter: https://www.kbv.de/media/sp/KBV-Positionspa-\npier_Wissenschaft_Aerzteschaft _COVID-19.pdf) einen anderen Umgang, als die-\nser nun mit dem sog. ‚Lockdown light‘ vollzogen wird. So sollten etwa die Ressour-\ncen auf den Schutz von Bevölkerungsgruppen, die ein hohes Risiko für schwere \nKrankheitsverläufe hat, konzentriert werden. Laut Aussage der Virologin Sandra \nCiesek gehören in Deutschland 26,4 % der Bevölkerung zur Risikogruppe \n(https://www.ndr.de/nachrichten \n/info/Corona-Podcast-Man-kann-nicht-alle-Ri-\nsiko-Patienten-wegsperren, coronavirus-update 130.html). Andere Schätzungen \ngehen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig bis vierzig Pro-\nzent der Bevölkerung zur Risikogruppe gehören (https://www.aerzteblatt.de/nach-\nrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheitswesen-volle-Unterstuetzung-zu). \nAn-\ngesichts dieses Umfangs ist es aber zumindest nicht evident, dass über die bereits \nunternommenen Anstrengungen zum besonderen Schutz vulnerabler Gruppen \nhinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit Aussicht auf Erfolg verfolgt \nwerden könnte, und dass dieser für die Gesamtbevölkerung auch mit weniger ein-\nschneidenden Maßnahmen zu bewerkstelligen wäre. Im Übrigen ist der Verord-\nnungsgeber auch von Verfassungs wegen nicht darauf beschränkt, den Schutz \ngesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer \neigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, \ndie auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in ge-\nwissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch \nauch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit \nvollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewis-\nses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann. Dem \nVerordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, Be-\nschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der hier nicht überschritten \nist. \n\n21 \n \n \nDass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der \nBundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde \nliegt, den tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, \nbehauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die \nvon ihr angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer we-\nsentlich geringeren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten \nden Erkenntnissen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer \nWissenschaftler. Von jenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzun-\ngen durfte sich der Verordnungsgeber aber nach eigener Prärogative angesichts \nder uneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei sei-\nner Würdigung der Lage leiten lassen. \n \nOb dem Verordnungsgeber Versäumnisse bei der Aufklärung der Verbreitungs-\nwege und Infektionsumfelder anzulasten sind, wie die Antragstellerin meint, ist für \ndie Entscheidung ohne Belang. Denn selbst wenn hiervon auszugehen wäre, \nwürde dies nicht zur Folge haben, dass infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnah-\nmen auf der seit Pandemiebeginn nahezu unverändert dürftigen Erkenntnislage \ngar nicht mehr getroffen werden dürften und die Infektionsschutzbehörden gehal-\nten wären, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen (NdsOVG, Beschl. v. 6. Novem-\nber 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris). Ein solches Normverständnis wäre mit \ndem grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar. \nFür den Betrieb der Einrichtungen und Anlagen der Antragstellerin galt nichts Anderes, \ndenn sie hätten nicht nur Ansammlungen von Menschen hervorgerufen, sondern zu-\nsätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Einrichtung geschaffen, \ndenen auch mit Hygienekonzepten der Antragstellerin und einem „PoC-Antigentest“ \n(vgl. S. 138 der Gerichtsakte) nicht hätte begegnet werden können. Das von der An-\ntragstellerin betriebene „Gesundheits-, Sport- und Freizeitcenter“ mit einem Hotel- und \nRestaurant sowie einer Bar, einem Fitnessbereich und einer Ballsportanlage gehörte \ninsgesamt zu den Einrichtungen, für die es im Sinne der vorgenannten Ausführungen \nkeinen unaufschiebbaren Bedarf gab. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass \ngerade der Fitnessbereich der körperlichen Fitness und damit der Gesundheit des Ein-\nzelnen diene, ändert dies nichts an dem Umstand, dass es sich um eine Freizeitaktivität \nhandelt, die zu vermehrten Kontakten geführt hätte, denen gerade entgegengewirkt \nwerden sollte. Die angeordneten Schließungen sind auch geeignet, Kontakte zwischen \nMenschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus \nSARS-CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesund-\nheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). \nDie obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und en-\ngeren Sinn gelten auch für die hier angegriffenen Vorschriften, so dass hierauf verwie-\nsen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und \n41 \n42 \n\n22 \n \n3 R 223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. No-\nvember 2020 - 2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; \nOVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris, und OVG Bremen, \nUrt. v. 19. April 2022 a. a. O und v. 23. März 2022 a. a. O. (zu Solarien); OVG NRW, \nBeschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebe-\ntriebe, und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B 1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit \nund Amateursport, Fitnessstudios). \nEine andere Beurteilung ergibt sich ferner nicht unter Berücksichtigung der von der \nAntragstellerin genannten finanziellen Auswirkungen mit dem Entstehen einer für sie \nexistenzbedrohenden Lage (zum Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs vgl. \nBGH, Urt. v. 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschl. v. 10. \nFebruar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris Rn. 28 ff; Senatsbeschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B \n141/21 -, juris Rn. 40). Zwar können Betriebsschließungen zu schwerwiegenden wirt-\nschaftlichen Einbußen der Betreiber führen und damit deren Berufsausübungsfreiheit \naus Art. 12 Abs. 1 GG erheblich beeinträchtigen, jedoch war das Betriebsverbot in der \nhier angegriffenen Verordnung zunächst nur auf einen Zeitraum von vier Wochen be-\ngrenzt (vgl. § 11 Abs. 2 SächsCoronaSchVO v. 30. Oktober 2020), was den Eingriff \nhier bereits in einem milderen Licht erscheinen lässt. Zudem wurde der Eingriff durch \nstaatliche Hilfeleistungen, auf die zurückgegriffen werden konnte, gemildert (vgl. \nBVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 -, juris Rn. 28, und \n10. Februar 2022 a. a. O. juris Rn. 18 f.; OVG Bremen, Urt. v. 19. April 2022 a. a. O.). \nDiese umfassten das Kurzarbeitergeld, die nichtrückzahlungspflichtige sog. Überbrü-\nckungshilfe II (Novemberhilfe) sowie die anschließende sog. Dezemberhilfe, das KfW-\nKreditprogramm und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. \n2.5 Einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG sieht der \nSenat ebenso wenig. \nEntscheidet sich der Verordnungsgeber dafür, bestimmte Betriebe und Dienstleistun-\ngen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an \nden allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem \nNormgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behan-\ndeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten \noder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl \nzwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht \n43 \n44 \n45 \n\n23 \n \nbestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei ver-\nwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen \nbedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungs-\nziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63, 74; Beschl. v. \n21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; Urt. v. 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 u. \na. -, juris Rn. 72). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher \nWeise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerk-\nmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, \nam Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungs-\nmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils \nbetroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen \n(BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79; Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30). Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab \ngilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungs-\ngeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein \nnur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 \nAbs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über \ndie Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus \neine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem \nRahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteil-\nten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten \n(BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 26. Februar \n1985 - 2 BvL 17/83 -, juris Rn. 39). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisie-\nren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher \nden Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. \nGesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren. \nDabei ist aber die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrecht-\nlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grund-\nrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz \nder praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten \nmöglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR \n1005/18 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 6. November 2019 -1 BvR 16/134 -, juris Rn. 76 \n46 \n\n24 \n \nm. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa \ndie wirtschaftlichen und existenziellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die be-\ntroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneinge-\nschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Auch die Über-\nprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann hierbei in Rechnung gestellt \nwerden (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 64 ff.). \nBei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens sind die sich aus dem all-\ngemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Normgeber zudem weniger \nstreng (SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 3 B 67/21 -, juris Rn 29 ff.; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25); eine strikte Beach-\ntung des Gebots innerer Folgerichtigkeit ist nicht zu fordern (OVG Hamburg, Beschl. v. \n26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; ThürOVG, Beschl. v. 9. April 2020 - 3 EN \n238/20 -, juris Rn. 67). Es muss insbesondere möglich sein, Öffnungen unter Beach-\ntung der Infektionslage Schritt für Schritt sowie erforderlichenfalls versuchsweise und \ndamit nahezu zwangsläufig ungleich vorzunehmen (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 \na. a. O. juris Rn. 64 ff; OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 - 13 B 203/22.NE -, juris \nRn. 128 ff.). In einer Situation nur schrittweise möglicher - aber zur Wahrung der Ver-\nhältnismäßigkeit der Maßnahmen dann gleichzeitig in entsprechenden Teilschritten \nauch gebotener - Lockerungen kann der Gewährleistungsgehalt des Allgemeinen \nGleichheitssatzes den Verordnungsgeber nicht zu einem Vorgehen nach dem Prinzip \n„Alles oder nichts“ zwingen, denn dies stände der Rechtsordnung im Ergebnis noch \nferner, als zeitlich und inhaltlich begrenzte Ungleichbehandlungen einzelner Adressa-\nten von Kontaktbeschränkungsmaßnahmen. Entsprechende zeitlich begrenzte Un-\ngleichbehandlungen im Rahmen eines „Lockerungsfahrplans“ verletzen daher Art. 3 \nAbs. 1 GG nicht (OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 a. a. O. juris Rn. 128 ff.). \nVon diesem Maßstab ausgehend sind die vom Antragsgegner in § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, \n16 und 18 SächsCoronaSchVO getroffenen Regelungen und die in der Vorschrift vor-\ngenommenen Differenzierungen jeweils von sachlichen Gründen getragen. \nDie von dem Öffnungs- und Betriebsverbot in § 4 SächsCoronaSchVO erfassten Ein-\nrichtungen dienen nach dem Regelungskonzept des Antragsgegners insgesamt keinen \nZwecken, die die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen des \ntäglichen Bedarfs oder der notwendigen Versorgung sicherstellen sollen. Auch war es \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das der Verordnung zugrundeliegende Aus-\nwahl- und Regelungskonzept die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht \nden Freizeitbereich betrifft, offengehalten und hinsichtlich der Einschränkungen an das \n47 \n48 \n49 \n\n25 \n \nFreizeitverhalten der Gesellschaft angeknüpft hat. Vielmehr lassen sich die Betriebs- \nund Einrichtungsarten insgesamt Zwecken zuordnen, die der Freizeitbetätigung und \n-gestaltung dienen. Daher finden sich bei einzelnen, von § 4 SächsCoronaSchVO er-\nfassten Betriebsarten nur insoweit Ausnahmeregelungen, wenn damit ein über die \nbloße Freizeitgestaltung hinausgehender, vom Antragsgegner als notwendig aner-\nkannter Zweck verfolgt wird. Auch bei Einrichtungen, wie sie die Antragstellerin be-\ntreibt, ist demgemäß u. a. in Bezug auf den Fitnessbereich eine Öffnung und ein Be-\ntrieb für medizinisch notwendige Behandlungen möglich gewesen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 2. \nHs. SächsCoronaSchVO). Dieses Regelungskonzept war insgesamt schlüssig und ist \nvon der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden (hierzu auch \nOVG Bremen, Urt. v. 23. März 2022 a. a. O. Rn. 93 ff. HessVGH, Beschl. v. 30. No-\nvember 2020 - 8 B 2621/20.N -, juris Rn. 54 ff.). \nDer Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 349/20 -, \njuris Rn. 67 ff.) zu dem ähnlich gelagerten Verbot des Betriebs im Bereich körpernaher \nDienstleistungen und auch zu dem Hinweis, dass Ladengeschäfte weiter öffnen durf-\nten, ergänzend auf Folgendes hingewiesen: \n„Der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO \nvon der Schließung ausgenommen sind, stellt keine Verletzung des Gleichbe-\nhandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, \na. a. O. Rn. 52 ff.). Die unterschiedliche Behandlung beider Gewerbe - das Vor-\nliegen eines wesensgleichen Sachverhalts unterstellt - ist nämlich jedenfalls \ndurch sachliche Gründe gerechtfertigt, die auch dem Ziel und Ausmaß einer Un-\ngleichbehandlung nach angemessen sind. \nEin sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der Friseurbe-\nsuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die ältere \nBevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht \nmehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu frisie-\nren. Unabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Be-\nvölkerungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßi-\ngen Pflege bedürfen. Demgegenüber stellt weder das Stechen eines Tattoos \nnoch das eines Piercings einen unaufschiebbaren Bedarf dar. Vor diesem Hin-\ntergrund ist die Bewertung des Normgebers, dass der Friseurbesuch Bestandteil \nder Grundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu beanstanden, und stellt einen \nausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Dass \nFriseure grundsätzlich auch weitere Tätigkeiten wie das Färben von Haaren oder \nHaarverlängerungen anbieten, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Es \nhandelt sich dabei um über den regulären Friseurbesuch hinausgehende Zusatz-\nleistungen, welche die Grundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in Frage stel-\nlen. Es erscheint vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Be-\nstimmtheit auch nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Ver-\nordnungsgeber für den Bereich der erlaubten Dienstleistungen konkret vorgibt, \nwelche Leistungen erbracht werden dürfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig ein \n50 \n\n26 \n \nvertiefter Einblick in die von den einzelnen Gewerben angebotenen Dienstleis-\ntungen erforderlich, was angesichts der Komplexität der Normgebung nicht leist-\nbar und auch nicht erforderlich erscheint. Zudem würde es für den Bürger als \nRechtsanwender auch zunehmend undurchsichtiger, welche Leistungen im Ein-\nzelnen erlaubt sind. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die beschränkte \nGültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen. (…) \nEine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt entgegen dem Vorbringen der \nAntragsteller auch nicht darin, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels unabhän-\ngig von ihrer Bedeutung für die Grundversorgung der Bevölkerung geöffnet blei-\nben und deren Betreiber nur bestimmte organisatorische Maßnahmen sicherzu-\nstellen haben. Denn auch der Einzelhandel stellt keinen wesensgleichen Sach-\nverhalt dar, da es auch hier nicht von vornherein zu einem körpernahen Kontakt \nkommt. Dies wird zusätzlich sichergestellt, indem unabhängig vom allgemeinen \nAbstandsgebot des § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO, dafür Sorge zu tragen ist, \ndass sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche auf-\nhält (§ 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO). Es begegnet überdies auch keinen Be-\ndenken, den Einzelhandel gegenüber den von der Betriebsschließung betroffe-\nnen Einrichtungen und Angeboten typisierend dem priorisierten Wirtschaftsbe-\nreich von größerer Bedeutung für die Bevölkerung zuzurechnen.“ \n \nDie Ungleichbehandlung von Fitnesseinrichtungen und Freizeitsporteinrichtungen so-\nwie Hotel- und Gastronomiebetrieben einerseits und den weiterhin geöffneten Betrie-\nben und Einrichtungen andererseits war ferner angesichts bestehender Unterschiede \nhinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksich-\ntigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozi-\nalen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen \nsachlich gerechtfertigt (hierzu OVG Bremen, Urt. v. 19. April 2022 a. a. O.; vgl. Se-\nnatsurt. v. 15. Oktober 2021 a. a. O.; HessVGH, Urt. v. 30. November 2020 a. a. O.). \nDass das Infektionsrisiko besonders bei Einrichtungen, die eine sportliche Betätigung \nin Innenräumen ermöglichen, durch den dort vermehrt auftretenden Aerosolausstoß \nbesonders groß war, zeigt im Übrigen auch eine jüngst veröffentlichte Studie in der \nZeitschrift PNAS vom 23. Mai 2022 („Aerosol particle emission increases exponentially \nabove moderate exercise intensity resulting in superemission during maximal exer-\ncise“, abgerufen im Internet; hierzu Bericht des Deutschlandfunks vom 24. Mai 2022, \nabgerufen im Internet). \nEine Ungleichbehandlung von Fitnessstudios, Freizeitsport- und Amateursportbetrie-\nben folgte auch nicht aus dem von der Antragstellerin genannten Beschluss des Bay-\nerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2020 (- 20 NE 20.2463 -, juris), \nder seiner Entscheidung die achte Bayrische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung \nzugrunde legte. Danach sei Individualsport grundsätzlich weiterhin zulässig. Anknüp-\nfungspunkt ist vorliegend § 4 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 SächsCoronaSchVO. Danach \n51 \n52 \n\n27 \n \nist Individualsport als Ausnahme allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand oder \nim Rahmen des Schulsports (auch) in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursport-\nbetriebs möglich (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronSchVO). Es handelt sich insoweit \nbereits um keinen wesensgleichen Sachverhalt. Denn anders als bei Fitnessstudios \n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO) und Freizeitsporteinrichtungen fand der Sport \nnicht in einer gewerblichen Einrichtung und nur innerhalb eines von vorneherein konk-\nret bestimmten Personenkreises (allein, zu zweit, mit dem eigenen Hausstand, Schul-\nklasse) statt (vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 30. November 2020 - 8 B 2681/20.N - juris \nRn. 54 ff.). \nWeitere Ausnahmen für Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs enthielt \n§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO, der ein organisiertes Training für Indivi-\ndualsportarten sowie die Durchführung von Sportwettkämpfen in Individualsportarten \nohne Publikum vorsieht. Diesen Ausnahmen liegt im Hinblick auf Fitnessstudios und \ngewerbliche Freizeitsporteinrichtungen aber kein wesensgleicher Sachverhalt zu-\ngrunde. Der Begriff des Trainings mit der Unterscheidung in § 4 Abs. 1 Nr. 6 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO zwischen der schlichten Ausübung von Individualsport \nund dem organisierten Training zeigt ebenfalls, dass das organisierte Training im Sinn \ndieser Norm nicht ein bloßes organisiertes Sporttreiben von Individualsport zum Zweck \nder Fitness und Gesunderhaltung meint, sondern ein planmäßiges Üben gerade mit \ndem Ziel der sportlichen Leistungsentwicklung. Dies wird auch dadurch belegt, dass \nder Verordnungsgeber das organisierte Training in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 \nSächsCoronaSchVO normsystematisch in eine Reihe mit Sportwettkämpfen sowie mit \nSportlern stellte, für die ein Arbeitsvertrag bestand, der sie zu einer sportlichen Leistung \ngegen ein Entgelt verpflichtete und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensun-\nterhalts diente, oder die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nach-\nwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder \ndem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehörten oder die \nKader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen waren. Während für \nKunden von Fitnessstudios aber die Möglichkeit, sich sportlich für die Erhaltung der \nkörperlichen Fitness und Gesundheit zu betätigen, regelmäßig auch außerhalb des Fit-\nnessstudios und vergleichbarer Einrichtungen - sei es durch Bewegung im Freien, sei \nes durch in der eigenen Häuslichkeit ausführbare Übungen - in hinreichendem Maß \nbestand, konnten Athleten, die ein organisiertes Training in Anspruch nahmen, ihren \nTrainingsstand typischerweise nicht allein halten. Für sie war deshalb davon auszuge-\nhen, dass eine Trainingspause von einem Monat sie in ihrer sportlichen Leistungsent-\n53 \n\n28 \n \nwicklung erheblich zurückzuwerfen drohte. Es überschritt damit nicht den Regelungs-\nspielraum des Verordnungsgebers, dieses besondere Bedürfnis auch von Amateurath-\nleten zum Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zu machen und in den nicht auf \nunmittelbaren Körperkontakt ausgelegten Individualsportarten ein solches organisier-\ntes Training unter den dann damals gemäß § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hierfür gel-\ntenden Hygieneregelungen zu erlauben. Entsprechendes galt für die Entscheidung des \nVerordnungsgebers, ein höheres gesellschaftliches Interesse an besonders relevanten \nSportereignissen und Wettkämpfen zu bejahen und deshalb diese Sportwettkämpfe für \nIndividualsportarten nicht zu untersagen, sondern ohne Publikum nach Maßgabe der \nVorgaben des § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO für Hygieneregelungen zu gestatten. \nDer Verordnungsgeber durfte insoweit in Rechnung stellen, dass breite gesellschaftli-\nche Schichten sportlichen Wettkämpfen ebenso wie einer erfolgreichen Wettkampfbe-\nteiligung auch von Amateurathleten - auch jenseits der in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 \nBuchst. a und b SächsCoronaSchVO besonders geregelten Sportler - besondere Be-\ndeutung beimessen. Denn der Verordnungsgeber konnte die gesellschaftliche Akzep-\ntanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 \n- 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7). Dass diese Ausnahmeregelung in Randbereichen dazu \nhätte führen können, dass auch Sachverhalte, die der Nutzung eines Fitnessstudios \nähneln, erlaubt sind, während demgegenüber der Betrieb von Fitnessstudios untersagt \nwar, ist Folge des Typisierungsspielraums des Verordnungsgebers und begründet \nebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch für den Bereich des erlaubten \norganisierten Trainings in Individualsportarten erscheint es vor dem Hintergrund des \nGebots der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht aus Gründen der Gleichstellung er-\nforderlich, dass der Verordnungsgeber noch konkreter vorgibt, welche Angebote inso-\nweit erbracht werden dürfen. Auch diesbezüglich wäre hierfür nämlich ein vertiefter \nEinblick in die einzelnen Trainingskonstellationen erforderlich, was angesichts der \nKomplexität der Normgebung weder leistbar noch erforderlich war und der Verständ-\nlichkeit der Regelung voraussichtlich erheblich abträglich gewesen wäre. Auf die oben \nausgeführten Erwägungen wird verwiesen. Jedenfalls erscheint es dem Senat nicht \noffensichtlich, dass insoweit ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorlag. \nDer Antrag auf nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit von § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, \n16 und 18 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 hat nach alledem keinen Erfolg. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n54 \n55 \n\n29 \n \nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage einer \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Norm der Verordnung ist \nnoch nicht höchstrichterlich geklärt und wegen der Vielzahl der in Streit stehenden Ver-\nfahren von grundsätzlicher Bedeutung. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die \nRevisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundes-\nverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Revi-\nsion muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, \nder die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \n56 \n\n30 \n \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Nagel \n \n \n \n \n gez.: \n \n \n Schmidt-Rottmann Dr. Helmert \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht auf \n10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG sowie der ständigen \nRechtsprechung des Senats, der im Fall gewerblicher Antragsteller zur Berücksichti-\ngung deren mit der Antragstellung verfolgten wirtschaftlichen Interessen den doppelten \nAuffangstreitwert zugrunde legt. \n1 \n\n31 \n \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Nagel \n \n \n \n gez.: \n \n \n Schmidt-Rottmann Dr. Helmert \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-30/3-c-54-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-30/3-c-54-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486944","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.941784+00:00"}}