{"status":"available","doknr":"OLD486943","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-30","aktenzeichen":"1 B 142/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 142/22 \n \n3 L 47/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder GmbH \nvertreten durch den Geschäftsführer \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAnfechtung eines Leistungsbescheids für Schornsteinfegerarbeiten; Antrag nach § 80 \nAbs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel \nam 30. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 5. April 2022 - 3 L 47/22 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 165,56 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. \n1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n21. Oktober 2020 über die von der Antragstellerin zu entrichtenden Gebühren für die \nvom \nBezirksschornsteinfegermeister \nG.... \nT..... \ngeleisteten \nhoheitlich \nvorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in Höhe von 662,24 € abgelehnt. \nRechtsgrundlage für die Festsetzung derartiger rückständiger Gebühren sei § 20 Abs. \n3 \nSatz 1 \nSchfHwG. \nEine \nKompetenzüberschreitung \ndes \nBezirksschornsteinfegermeisters bei den seiner Rechnung zugrundeliegenden \nMaßnahmen liege nicht vor. Die von ihm ausgestellte Bescheinigung beruhe auf § 16 \nAbs. 1 SchfHwG i.V.m. § 82 Abs. 3 SächsBO, wonach vor Inbetriebnahme einer \nFeuerstätte und eines Blockheizkraftwerkes die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit \neiner Abgasanlage zu bescheinigen sei. Hinsichtlich der dazu erforderlichen Prüfungen \nund des dafür erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes hat das Verwaltungsgericht \ngemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nverwiesen. \n2. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Abänderung des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs. Sie begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen wie \nfolgt: Der Bezirksschornsteinfeger habe sich mit Dingen auseinandergesetzt, die für \nihn nicht erheblich waren. Hätte er sich auf seinen Zuständigkeitsbereich beschränkt, \nso wäre es zu keinem erhöhten Aufwand gekommen und die Gebühren hätten für einen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nZeitaufwand von ca. zwei Stunden berechnet werden können. Dabei verweist die \nAntragstellerin auf die herangezogene DIN 18160. Insbesondere betreffe Abs. 13 der \nDIN \n18160-01 \ndie \nStandsicherheit \ndes \nSchornsteins, \nfür \ndie \nder \nBezirksschornsteinfeger \nnicht \nzuständig \nsei. \nEntgegen \nder \nAnnahme \ndes \nVerwaltungsgerichts habe der Schornsteinfeger seine Prüfbescheinigung auch auf \neine baustatische Prüfung gestützt und angenommen, dass unterschiedliches \nMauerwerk sowohl zu brandschutztechnischen wie zu statischen Problemen führe. \nGerade deswegen habe sie Sachverständige für Statik, Prüfstatik und Brandschutz \nhinzugezogen. \nDa nach DIN 771-4 und 771-1. In DIN 771-1 5.2 Mauerziegel in der \nBrandverhaltensklasse A 1 eingestuft seien, sei dafür keine Prüfung erforderlich. \nGleiches gelte für die Porenbetonsteine, die nach DIN 771-4 5.11 in der \nBrandverhaltensklasse A 1 eingestuft wären. Im Übrigen gehe der Schornstein durch \ndie Decke. Der Stahlträger der Deckenplatten sei nur im Außenbereich des \nZiegelmauerwerks des Schornsteins bis zu einer Tiefe von max. zehn cm aufgelegt, \nder innere Bereich des Schornsteins mit einer Mauerstärke von ca. 20 cm sei nicht \neingebunden worden. Mit Aushärten des Deckenbetons habe der Schornstein keine \nstatische Relevanz mehr für die Decken oder den Rest des Gebäudes. Die \nschadhaften Stellen im Schornstein seien mit nicht brennbaren Porenbetonsteinen \nausgebessert worden. Fraglich sei, wie es zu dem erhöhten Aufwand gekommen sei. \nDiesen habe der Schornsteinfegermeister selbst zu vertreten und müsse nicht von der \nAntragstellerin getragen werden. Der Schornstein sei unstreitig dicht. Hinsichtlich der \nvom Schornsteinfeger bemängelten die Außenverkleidung sei nicht ersichtlich, \nweshalb diese die Funktionsfähigkeit beeinträchtige. Ebenso wenig werde mitgeteilt, \nweshalb die abgasführende Innenschale aus Kunststoff nicht der Einbauanleitung \nentspreche. Es erschließe sich nicht, was insoweit überprüft und weshalb hierfür ein \nerhöhter Zeitaufwand erforderlich gewesen sei. Im Übrigen handele es sich um einen \n1920 bei der Errichtung des Gebäudes aus Ziegelmauerwerk errichteten Schornstein. \nEs könne angesichts der geforderten einheitlichen Baustoffe nicht erwartet werden, \ndass \nSteine \nvon \n1920 \nherangeschafft \nwürden. \nZiegelsteine \neinschließlich \nPorenbetonsteine zählten zur Feuerklasse 1 und seien nicht brennbar. Die \nverwendeten Porenbetonsteine seien auf Hinweis des Schornsteinfegers wieder \nentfernt und durch Ziegelsteine ersetzt worden. Letztendlich diene der bestehende \nSchornstein nur dafür, ein Abgasrohr aus Kunststoff nach oben zu führen; thermische \nBelastungen für die Steine oder das - nicht brennbare - Mauerwerk würden nicht \nauftreten. Trotz alledem sei es zu mehreren Besprechungen gekommen, um den \nSchornsteinfegermeister von der statischen sowie bauphysikalischen Richtigkeit des \n4 \n\n4 \n \nSchornsteins zu überzeugen. Er habe diesen letztendlich nicht freigegeben und sich \nnicht von den Einwänden der Sachverständigen überzeugen lassen. Unzutreffend \ngehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Bemängelung nichts mit der der \nBaustatik oder entsprechenden Berechnung zu tun habe. Es habe insoweit nicht die \nDIN V 18160 6.8 herangezogen werden dürfen, wo genau geregelt sei, dass gerade \naus baustatischen oder bauphysikalischen Gründen das Mauerwerk unterschiedlich \ndick sein könne. \nIm Rahmen des § 14 SchfHwG sei der Schornsteinfeger dafür zuständig, die \nDichtigkeit der Ofenrohre und Abgasanlage, Brandabstände zu brennenden Bauteilen, \ndie \nAufstellung, \ndie \nVerbrennungsluft- \nund \nBrennstoffversorgung, \ndie \nSicherheitseinrichtung für Schornsteinarbeiten wie Leiter oder Trittbretter etc. und den \ntechnischen Zustand der Feuerstätte zu prüfen. Dem werde die vorliegende Anlage \ngerecht. Diesbezüglich habe es nichts zu bemängeln gegeben, ein erhöhter \nZeitaufwand sei nicht nötig gewesen. Für die Beurteilung der Schonsteinwangen und \nder Schacht sei demgegenüber allein der Statiker bzw. Prüfstatiker zuständig \ngewesen. Der Schornstein werde vorliegend nur für ein Rohr zur Abführung der \nAbgase eines gasbetriebenen Motors verwendet; die Abgastemperaturen lägen \nmaximal bei 80 °C. Für die hier beantworteten Fragen aus der DIN 18160 Teil 1 6.8 sei \nder Bezirksschornsteinfeger nicht zuständig gewesen, sondern der Statiker. Auch der \neingeschaltete Brandsachverständige habe die Kritikpunkte nicht nachvollziehen \nkönnen. Ausweislich der Stellungnahme des Statikers werde der Schacht auch nicht \nunterbrochen. Die Massivdecken seien auf die Außenhülle des Schachtes aufgelegt, \nsodann mit Beton vergossen worden, wobei durchgängig eine Dicke von 10 cm \nZiegelmauerwerk nicht mit eingebunden worden sei. \nMit dem angegriffenen Gebührenbescheid müsse inzident das Verwaltungshandeln \nüberprüft werden, weil der Bezirksschornsteinfeger die baurechtliche Bescheinigung \naus sachfremden Erwägungen außerhalb seiner Zuständigkeit nicht erteilt habe. Im \nHauptsacheverfahren sei dann zu klären, ob das hoheitliche Handeln in Form des \nSchreibens vom 20. Mai 2020 tatsächlich gerichtlich nicht überprüfbar sei, ob dies \nverfassungsrechtlich aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Rechtsmitteleinlegung \ngegen hoheitliches Handeln zulässig sei und in wieweit nach deutschem Verwaltungs- \nund Verfassungsrecht sowie aufgrund des Europarechts hoheitliches Handeln eines \nbeliehenen Unternehmens zulässig sei, welches kein Rechtsmittel zulasse. \n3. Aus den von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist \ndargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nSatz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Eilbeschluss abzuändern oder \naufzuheben ist. \nIm Fall der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage \ngemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die \nVollziehung für den Abgabe- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei den hier in \nRede \nstehende \nGebühren \nfür \ndie \nhoheitliche \nTätigkeit \ndes \nBezirksschornsteinfegermeister \nnach \ndem \nSchornsteinfeger-Handwerksgesetz \n(SchfHwG) handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn aufgrund summarischer \nPrüfung \nder \nSach- \nund \nRechtslage \nein \nErfolg \ndes \nRechtsbehelfs \nim \nHauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Andernfalls hat es gemäß \nder in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu Tage tretenden gesetzgeberischen Wertung \ngrundsätzlich bei der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Beitragsbescheide \nzu verbleiben. \nDer Senat hat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keine ernstlichen Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, die es gebieten würden, das \nbesondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung gegenüber dem \nAufschubinteresse der Antragstellerin zurückstehen zu lassen. \na) Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids vom 21. Oktober 2020 ist § 20 Abs. 3 \nSatz 1 SchfHwG. Hiernach werden rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz \nMahnung nicht entrichtet worden sind, von der zuständigen Behörde auf Antrag der \nbevollmächtigten \nBezirksschornsteinfeger \ndurch \nBescheid \nfestgestellt. \nDiese \nVoraussetzungen liegen dem Grunde nach vor, nachdem die Antragstellerin die \nGebührenrechnung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers G.... T..... vom \n20. Mai 2020 trotz dessen Mahnung vom 6. Juni 2020 nicht beglichen und dieser \ndeswegen bei der Antragsgegnerin unter dem 15. Juni 2020 die Beitreibung beantragt \nhat. Einwendungen dazu enthält das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht. \nb) Die - nach der Beschwerdebegründung nur teilweise angegriffene - Gebührenhöhe \nbestimmt sich dabei gemäß § 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetzes vom \n5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245 - SächsVwKG) i. V. m. dem - bei Rechnungslegung \nam 20. Mai 2020 maßgeblichen - Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis. Dieses \nverweist in Anlage 1 § 17 Tarifstelle 4.9.7 für die Abnahme von Feuerstätten sowie von \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nVerbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 \nSächsische Bauordnung (SächsBO) auf eine Gebühr nach Tarifstelle 1.4. Hiernach ist \nbei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand die Zeit anzusetzen, die unter \nregelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt \nwird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. Für jede \nArbeitsstunde wird ein Betrag von 53 € erhoben. Abweichend davon wird für bestimmte \n- hier nicht einschlägige - Amtshandlungen ein Betrag von 94 € je Arbeitsstunde \nerhoben. Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. \nDie Gebührenrechnung vom 20. Mai 2020 mit einer anteiligen Stundenzahl von 10,5 \nbei einem Stundensatz von 53 € mit einem Gesamtnettobetrag von 556,50 € zzgl. \n105,73 € Mehrwertsteuer, mithin 662,24 € erweist sich hieran gemessen als \nrechnerisch zutreffend. Dies zieht das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel. \nc) Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Gebührenhöhe ergeben sich dabei auch nicht in \nAnbetracht des § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsVwKG. Nach dieser Regelung werden \nVerwaltungskosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht \nentstanden wären, nicht erhoben. Mit ihrem Einwand, bei richtiger Sachbehandlung \nwäre lediglich ein Zeitaufwand von zwei Stunden anzusetzen gewesen, vermag die \nAntragstellerin indes nicht durchzudringen (zum Prüfungsmaßstab vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 23. November 2020 – 6 B 80/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). \naa) Ihr Argument, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sei zu einer Prüfung im \nRahmen des § 14 SchfHwG bereits nicht dafür zuständig gewesen, die \nSchornsteinwangen und den Schacht der Abgasanlage zu beurteilen, erweist sich \nschon im Ansatz als unzutreffend. Diese Regelung betrifft die Feuerstättenschau. \nHiernach prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach dem dort \nfestgelegten Turnus die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (§ 14 Abs. 1 Satz \n2 SchfHwG). Demgegenüber fußt die der vorliegenden Gebührenerhebung \nzugrundeliegende Amtshandlung auf § 16 Abs. 1 SchfHwG. Hiernach stellt der \nbevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seinem Bezirk Bescheinigungen über die \nTauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche \nBescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind. Zutreffend weist die \nAntragsgegnerin (unter Bezugnahme auf Opolony, GewA 2018, 129) darauf hin, dass \ndie Feuerungsanlage dabei in ihrer Gesamtheit zu prüfen ist. Mit der Neufassung des \n§ 16 SchfHwG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-\nHandwerksgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2495) wollte der Gesetzgeber \nklarstellen, dass sich die von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern \nausgestellten Bescheinigungen über die Tauglichkeit und Benutzbarkeit nicht lediglich \n12 \n13 \n\n7 \n \nauf „Abgasanlagen und … Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen“ - so § \n16 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a. F. -, sondern auf „Feuerungsanlagen“ beziehen \n(Gesetzentwurf der BReg., BT-Drs. 18/12493, S. 51 f.). Von der Regelungsmöglichkeit \ndes § 16 Abs. 1 SchfHwG hat der sächsische Landesgesetzgeber durch § 82 Abs. 3 \nSatz 2 SächsBO Gebrauch gemacht. Danach dürfen Feuerstätten erst in Betrieb \ngenommen \nwerden, \nwenn \nder \nbevollmächtigte \nBezirksschornsteinfeger \ndie \nTauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat. \nbb) Von dieser Zuständigkeitsregelung zu unterscheiden sind die materiellen \nAnforderungen an Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen). Selbige \nergeben sich aus § 42 SächsBO und § 7 Sächsische Feuerungsverordnung \n(SächsFeuVO). Gemäß § 42 SächsBO müssen Feuerstätten und Abgasanlagen \n(Feuerungsanlagen) betriebssicher und brandsicher sein (Abs. 1). Nach Absatz 3 Satz \n1 der Vorschrift sind Abgase von Feuerstätten durch Abgasleitungen, Schornsteine und \nVerbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder \nunzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage \nund so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß \nangeschlossen werden können; sie müssen leicht gereinigt werden können (§ 42 Abs. \n3 Sätze 2 und 3 SächsBO). Darüber hinaus normiert § 7 SächsFeuVO, dass die \nAbgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe in Schornsteine eingeleitet werden \nmüssen und dass die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige \nBrennstoffe auch in Abgasleitungen eingeleitet werden dürfen (Abs. 2). Gemäß § 7 \nAbs. 5 Satz 1 SächsFeuVO muss in Gebäuden jede Abgasleitung, die Geschosse \nüberbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein, soweit keine Ausnahme nach \nSatz 2 der Regelung greift. Die Schächte müssen für Abgasleitungen geeignet sein \nund eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in - hier nicht in Rede \nstehenden - Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten \nhaben (§ 7 Abs. 5 Satz 5 SächsFeuVO). Für die hier in Rede stehende Geschoss \nüberbrückende Abgasleitung in einem Gebäude der Gebäudeklasse 3 muss der \nSchacht demnach eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten \naufweisen. \ncc) Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist nichts dafür nicht \nersichtlich, dass sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei seiner der \nGebührenrechnung zugrundeliegenden Amtshandlung mit Aspekten außerhalb der \nTauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen befasst hätte und \nhierdurch bis zur Verweigerung der Bescheinigung nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SächsBO \nam 20. Mai 2020 ein unnötiger Verwaltungsaufwand entstanden wäre. \n14 \n15 \n\n8 \n \nDie oberste Bauaufsichtsbehörde hat mit der Verwaltungsvorschrift zur Geltung der \nTechnischen Baubestimmungen (VwV TB) aufgrund der ihr durch § 88a SächsBO \neingeräumten Befugnis die sich aus der Anlage ergebenden Technischen \nBaubestimmungen erlassen. Diese Technischen Baubestimmungen konkretisieren die \nallgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen. Gemäß § 88a Abs. 2 SächsBO können \ndie Konkretisierungen durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren \nFundstellen oder auf andere Weise insbesondere in Bezug auf bestimmte bauliche \nAnlagen oder ihre Teile (Nr. 1) und die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher \nAnlagen und ihrer Teile (Nr. 2) erfolgen. Die nach den eingangs angeführten \nVorschriften geltenden allgemeinen Anforderungen an Feuerungsanlagen werden \ndamit mit Hilfe der maßgeblichen technischen Regelwerke konkretisiert. Einschlägig ist \ninsoweit u.a. die in wesentlichen Teilen inkorporierte DIN V 18160-1 von Januar 2006 \nzu „Abgasanlagen - Teil 1: Planung und Ausführung“, die u.a. Anforderungen an die \nEinheitlichkeit von Bauarten und zulässige Abweichungen normiert. \nGemäß Ziffer 6.8 sind senkrechte Teile von Abgasanlagen durchgehend mit \neinheitlichen Baustoffen, mit einheitlichen Abmessungen in einheitlicher Bauart und \nlotrecht herzustellen. Dass eine der dort im Einzelnen angeführten zulässigen \nAbweichungen bei dem hier in Rede stehenden Schacht vorgelegen hätte, zeigt das \nBeschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht auf. Insbesondere legt sie nicht dar, \naus welchen konkreten statischen oder bauphysikalischen Gründen die Wände des \nSchornsteins abschnittsweise unterschiedlich dick bemessen sein müssen (Ziffer 6.8 \nSatz \n2 \nAnstrich \n1 \nDIN \nV \n18160-1). \nWie \nder \nbevollmächtigte \nBezirksschornsteinfegermeister \nin \nseinem \nSchreiben \nvom \n6. \nMärz \n2020 \nnachvollziehbar ausgeführt hat, kann bei dem unterbrochenen, auf Massivdecken \naufgesetzten oder im Bodenraum oder im letzten Geschoss vor der harten Bedachung \nendenden Schacht im Brandfall ein Feuer über Etagen verschleppt werden und etwa \nim Bodenraum austreten, während es Sinn des Schachts ist, ein Feuer weitestgehend \nschadensfrei im oder aus dem Gebäude zu führen. Demgegenüber entspricht ein hier \nin Rede stehender Schacht mit nicht durchgängigen Schornsteinwangen, der durch \nDeckenplatten unterbrochen ist und bei dem Deckenträger und Deckenplatte auf der \nSchornsteinwange aufliegen, nicht den Anforderungen von Ziffern 6.8 DIN V 18160-1, \nwie auch die Stellungnahme des Technischen Innungswarts der Schornsteinfeger-\nInnung Sachsen vom 16. Juli 2020 bestätigt. Gleichermaßen steht einem durchgehend \neinheitlich hergestellten Schacht entgegen, dass im Dachgeschoss ein dreiseitiger, auf \nder \nDeckenkonstruktion \ngründender \nSchacht \nan \neinen \nneu \nerrichteten \nMauerwerksschornstein angebaut ist. Abgesehen davon, dass mit den im dritten \nObergeschoss als Ersatz für fehlende Schachtteile verwendeten Porenbetonteilen \n16 \n17 \n\n9 \n \nentgegen Ziffer 6.8 DIN V 18160-1 keine einheitlichen Baustoffe zum Einsatz \ngekommen sind, unterschreiten die verwendeten 80 mm Porenbetonsteine auch die \nerforderliche Wanddicke von mindestens 10 cm. \nDie vorgenannten Defizite werden auch durch die von der Antragstellerin vorgelegten \nStellungnahmen nicht entkräftet. Die Stellungnahme des Dipl.-Ing. K... vom 16. März \n2020 befasst sich lediglich mit der brandschutztechnischen Verwendbarkeit der \neingesetzten Materialien, ohne auf die Art der Bauausführung für den betroffenen \nSchacht einzugehen. Insbesondere zur Frage der - durch den bevollmächtigten \nBezirksschornsteinfegermeister als unzureichend monierten - Durchgängigkeit des \nSchachts verhält sich diese Stellungnahme nicht im Einzelnen. Abgesehen davon steht \ndie von ihm angenommene Wandstärke der Porenbetonsteine von 115 mm den \nwidersprechenden Feststellungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers \n(Wandstärke 80 mm) entgegen, ohne dass ersichtlich ist, dass und wann der \nSachverständige Klimm hierzu eigene tatsächliche Feststellungen vor Ort getroffen \nhätte. Die einleitende Formulierung, er sei „davon ausgegangen, dass der Schornstein \nmit dem alten Ziegelmauerwerk erhalten wurde und auftretende Lücken mit Ytong-\nSteinen verkleidet wurden“, spricht eher dagegen als dafür, dass er sich von den \ntatsächlichen Gegebenheiten vor Ort einen eigenen Eindruck verschafft hätte. Den \nAusführungen des Dipl.-Ing. B....... im „Prüfbericht zur Bauüberwachung des \nBrandschutznachweises“ vom 23. März 2020 lassen sich ebenso wenig konkrete \ndetaillierte Angaben zur Art und Ausführung des Schornsteins entnehmen. Letztlich \nträgt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst vor, dass man die \nverwendeten Porenbetonsteine auf die Hinweise des Bezirksschornsteinfegers hin \ndurch Mauerstein ersetzt habe. Gleichermaßen unergiebig sind die von der \nAntragstellerin vorgelegten Stellungnahmen bezüglich des im Dachgeschoss \nangebauten dreiseitigen Schachts nebst Verkleidung und der Ausführung der \nabgasführenden Innenschale (Mündungsabschluss und Eintritt der Hinterlüftung). \nSoweit die Antragstellerin darüber hinaus moniert, die vom bevollmächtigten \nBezirksschornsteinfeger in seinem Schreiben vom 20. Mai 2020 zusätzlich angeführte \nZiffer 13 DIN V 18160-1 betreffe die Standsicherheit, die sie durch die Hinzuziehung \nvon Sachverständigen belegt habe, vermag sie damit ebenso wenig durchzudringen. \nZum einen resultiert das Erfordernis eines durchgehenden Schachts bereits aus Ziffer \n6.8 DIN V 18160-1; insoweit wird auf die obige Darstellung verwiesen. Zum anderen \nergibt sich aus Ziffer 13 DIN V 18160-1 ausdrücklich, dass die Standsicherheit von \nSchächten für Abgasleitungen „unter Berücksichtigung thermischer Einflüsse“ \nnachzuweisen ist. Es handelt sich damit um keine rein statische - von \n18 \n19 \n\n10 \n \nBrandschutzerfordernissen losgelöste - Beurteilung. Insofern ist der von der \nAntragstellerin angeführte Nachweis für die Standsicherheit des Schornsteins vom \n20. April 2020 des Dipl.-Ing. P... (mit Nachtrag Dipl.-Ing. Simon vom 23. April 2020) nur \neingeschränkt aussagekräftig bezüglich des Brandschutzes. \nAuf die nach der DIN V 18160-1 bestehenden Erfordernisse hatte der bevollmächtigte \nBezirksschornsteinfeger die bauausführende Firma bereits am 22. Oktober 2019 \nhingewiesen und auch in seiner E-Mail vom 3. Dezember 2019 nach der \nBaustellenbesichtigung am 2. Dezember 2019 deutlich gemacht, dass die bauliche \nAusführung des Schachtes deren Vorgaben widerspricht und hierfür keine \nBescheinigung nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SächsBO nicht erteilt werden könne. Dabei \nwies er nochmals auf die o.g. DIN-Vorschrift und zugleich auf die Verwaltungsvorschrift \nTechnische Baubestimmungen hin. Auch in seinen weiteren E-Mails vom 5. und 9. \nDezember 2019 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der als Inhaber \nder das Bauprojekt umsetzenden Gesellschaft in die Vorgänge involviert war, hat der \nbevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nachdrücklich auf das Fehlen einer \ndurchgehenden und einheitlichen Schachtführung im Sinne von Ziffer 6.8 DIN V 18160-\n1 hingewiesen. Ausdrücklich hat er hierbei erläutert, dass für die Durchgängigkeit der \nSchachtführung nicht nur der Bereich zwischen Oberkante Fußboden zur Unterkante \nDecke relevant ist, sondern dass alle Deckenkonstruktionen aus der Schachtwand zu \nentfernen \nsind. \nAuf \nwiederholte \nNachfragen \nhat \nder \nbevollmächtigte \nBezirksschornsteinfeger in seinem Schreiben vom 6. März 2020 die geltenden \nAnforderungen, insbesondere die Technischen Baubestimmungen mit den durch die \nVwV TB einbezogenen DIN-Vorschriften nochmals ausführlich erläutert. Es ist nichts \ndafür ersichtlich, dass er hierbei außerhalb der für die Tauglichkeit und Sicherheit von \nFeuerungsanlagen relevanten Aspekte einbezogen hätte. Insbesondere hat er sich \nnicht mit der Statik des Gebäudes ............................ befasst. \nIn der Gesamtschau nach - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein \nmöglicher - summarischer Prüfung stellt sich der entstandene Verwaltungsaufwand \nletztlich auch als Folge der im Rahmen der Bauausführung anhaltend negierten \nGeltung von technischen Vorgaben für die Feuerungsanlage aus der DIN V 18160-1 \ndar, auf deren Bedeutung aufgrund der normkonkretisierenden VwV TB der \nbevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister mehrfach hingewiesen hatte. Selbst \nim Widerspruchsschreiben vom 25. November 2020 hat die Antragstellerin durch ihren \nProzessbevollmächtigten noch die Auffassung wiederholt, dass DIN-Vorschriften nur \nfür die Vereinbarung zwischen Vertragsparteien und nicht von Gesetzes wegen \nrelevant wären. \n20 \n21 \n\n11 \n \nIm Übrigen muss eine Klärung, ob die vom bevollmächtigten Schornsteinfegermeister \nmonierten brandschutztechnischen Defizite - wie von der Antragstellerin behauptet - \nnicht vorgelegen haben und wann diese ggf. beseitigt wurden, einem erforderlichenfalls \nim \nHauptsacheverfahren \neinzuholenden \nbrandschutztechnischen \nSachverständigengutachten vorbehalten bleiben. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des angegriffenen Bescheides für die \nAntragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte, trägt sie auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht \nvor. \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n5. Hinsichtlich des Streitwerts (§§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG) folgt der Senat \nder Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts vorgetragen \nhaben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG. \n \n \ngez.: \n \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n Gretschel \n \n \n \n \n22 \n23 \n24 \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-30/1-b-142-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-30/1-b-142-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486943","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.904672+00:00"}}