{"status":"available","doknr":"OLD486942","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-04","aktenzeichen":"6 B 61/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 61/22 \n \n3 L 696/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nwaffenrechtlicher Erlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 4. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 10. Februar 2022 - 3 L 696/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nDer Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf \n3.250,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner \nwaffenrechtlichen Erlaubnisse samt Nebenentscheidungen. \nEr ist seit dem 29. Juni 2018 Inhaber einer Standard- und einer Sportschützen-\nWaffenbesitzkarte. Im Rahmen der Regelüberprüfung im Mai 2021 teilte das \nSächsische Landesamt für Verfassungsschutz der Antragsgegnerin mit, dass der \nAntragsteller im Februar 2019 und 2020 am sog. „Tag der Ehre“ in Budapest \nteilgenommen habe. Dabei handele es sich um eine jährliche Veranstaltung der \nrechtsextremistischen Szene; der Gedenkmarsch über 60 Kilometer finde zum \nGedenken an die Waffen-SS statt. Darüber hinaus liege eine weitere nicht mitteilbare \nErkenntnis vor. Die Erkenntnisse rechtfertigten die Annahme, dass der Betroffene in \nden letzten fünf Jahren Bestrebungen i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. \nbb WaffG gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das \nfriedliche Zusammenleben der Völker, verfolgt habe. Die Antragsgegnerin hat sich \ndieser Einschätzung in dem angegriffenen Bescheid angeschlossen. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und \nzur Begründung ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, soweit er sich gegen die \nin Nummer 4 des angegriffenen Bescheids angekündigte Sicherstellung der Waffen \nund Munition nach fruchtlosem Ablauf der in Nummer 2 gesetzten Frist richte. Denn \ninsoweit habe der Widerspruch des Antragstellers bereits aufschiebende Wirkung \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ngemäß § 80 Abs. 1 VwGO, da die Antragsgegnerin weder eine Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffen habe noch die \naufschiebende Wirkung auf der Grundlage der Fälle nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis \n3 oder Satz 2 VwGO entfalle. Hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen \nErlaubnisse führt das Verwaltungsgericht aus, der Bescheid erweise sich insoweit bei \nsummarischer Prüfung als rechtmäßig. Ob der Widerruf wegen Verfolgens von \nBestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 \nBuchst. a Doppelbuchst. bb WaffG gerechtfertigt sei, könne offen bleiben. Jedenfalls \nbestehe der für die Prognose der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. \na Doppelbuchst. aa WaffG ausreichende, durch Tatsachen begründete Verdacht, dass \nder Antragsteller einzeln Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung \nverfolge. Die Versagungsgründe des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG setzten ebenso wenig wie \ndie Neufassung des § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG einen waffenrechtlichen Bezug in \ndem Sinne voraus, dass die Bestrebungen auf die Anwendung von (Waffen-)Gewalt \ngerichtet sein müssten. Die Teilnahme an gegen die verfassungsmäßige Ordnung \ngerichteten Veranstaltungen begründe die Annahme der Verfolgung solcher \nBestrebungen als Einzelner, wenn der Veranstaltung aufgrund ihrer regelmäßigen \nWiederholung auch für Dritte erkennbar verfassungsfeindlicher Charakter zukomme \nund sie in ihren Wirkungen und ihrem Wesen den Veranstaltungen entsprechender \nVereinigungen gleichkomme. So verhalte es sich bei der Teilnahme des Antragstellers \nam sog. „Tag der Ehre“ bzw. am sog. „Ausbruch 60“ in Budapest. Dieser werde nach \nder Erkenntnislage der Verfassungsschutzbehörden von der Neonazi-Szene \nzuzurechnenden ungarischen Rechtsextremisten („Aktionsgruppe B.......“), maßgeblich \nauch von Angehörigen des in Deutschland verbotenen „B.............“-Netzwerks, in Form \neines Marsches zum Gedenken an die Angehörigen von Einheiten ungarischer \nFaschisten sowie der Waffen-SS organisiert, die bei der Befreiung Budapests durch \ndie Rote Armee 1945 gefallen seien. Die Glorifizierung der Waffen-SS und die \nReminiszenz an den historischen Nationalsozialismus würden dabei offen zur Schau \ngestellt. Dass rechtsextremistisches Gedankengut nicht mit der verfassungsmäßigen \nOrdnung der Bundesrepublik Deutschland zu vereinen sei, liege auf der Hand. Bereits \ndie Organisation durch ungarische Rechtsextremisten (u. a. des in Deutschland \nverbotenen \nB.............-Netzwerks) \nspreche \ndafür, \ndass \nin \ndem \nMarsch \nverfassungsfeindliche Bestrebungen zum Ausdruck kämen. Als Treffen, dem \nmaßgeblich die Funktion der europaweiten Vernetzung Gleichgesinnter zukomme, sei \nes vergleichbar etwa mit dem jährlich in Dresden stattfindenden „Trauermarsch“, bei \ndem die Rechtsprechung bereits von der Teilnahme auf die waffenrechtliche \nUnzuverlässigkeit geschlossen habe. Es bedürfe keiner vertieften Darstellung, dass \n\n4 \n \nweder ein Marsch zur Glorifizierung der Waffen-SS noch die offene Bekundung von \nSympathien mit dem deutschen Nationalsozialismus mit Menschenwürde, Demokratie, \nRechtsstaatlichkeit und dem Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft als \nzentrale Verfassungsgrundsätze vereinbar seien. Der Einschätzung des Antragstellers, \nes handele sich beim sog. „Ausbruch 60“ um eine internationale sportliche \nVeranstaltung, die mit einer rechtsextremen politischen Demonstration nichts zu tun \nhabe, lasse sich mit den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes nicht in Einklang \nbringen. Dagegen spreche auch, dass der Marsch allein von einschlägigen \nrechtsextremen Gruppierungen bzw. Parteien (etwa durch die Partei „Der III. Weg“) als \n„Gedenkveranstaltung“ positiv wahrgenommen und dass zum Nachweis der \nzurückgelegten Etappen der Wanderung das Motiv mehrerer Stempel mit dem \nHoheitszeichen der NSDAP (Reichsadler samt Hakenkreuz) genutzt werde. Die \nTatsache der wiederholten Teilnahme des Antragstellers jedenfalls am sog. „Ausbruch \n60“ rechtfertige die Annahme des Verfolgens von gegen die verfassungsmäßige \nOrdnung gerichteten Bestrebungen, ohne dass es darauf ankomme, ob es sich dabei \num die Veranstaltung einer Vereinigung („Aktionsgruppe B.......“) handele, die durch die \nTeilnahme unterstützt werde. Unerheblich sei auch, dass es sich um eine \nVeranstaltung im Ausland handele. Denn vor dem Hintergrund, dass die Veranstaltung \nmaßgeblich auch zur Vernetzung der internationalen rechtsextremen Szene beitrage, \nmache es für die Annahme des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen \nkeinen Unterschied, ob der Veranstaltungsort im In- oder Ausland liege. Atypische \nUmstände, \ndie \nder \nRegelvermutung \nwaffenrechtlicher \nUnzuverlässigkeit \nentgegenstünden, \nbzw. \nAnhaltspunkte \ndafür, \ndass \nausnahmsweise \n„der \nZusammenhang \nzwischen \nUnterstützungshandlung \nund \nSchutzzweck \ndes \nWaffengesetzes“ fehle, seien nicht erkennbar. Ohne Belang sei insoweit, dass der \nAntragsteller auf ein bislang straf- und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten \nverweise, und geltend mache, in keiner politischen Partei oder Vereinigung Mitglied zu \nsein oder eine solche zu unterstützen, ferner, dass er sich „formelhaft“ zur freiheitlich \ndemokratischen Grundordnung bekenne und behaupte, er habe an dem Marsch nur \ndeshalb wiederholt teilgenommen, weil er beim ersten Mal nicht fristgerecht „ins Ziel“ \ngekommen sei. Er lege weder glaubhaft dar, im Rahmen seines vorgetragenen Hobbys \nan anderen sportlichen oder militärischen Großveranstaltungen teilgenommen zu \nhaben, noch habe er sich unmissverständlich und substantiiert von dem auf den \nVeranstaltungen zur Schau gestellten rechtsextremen Gedankengut distanziert. Nach \ndem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei unerheblich, \ndass er im gerichtlichen Verfahren vorgetragen habe, zukünftig nicht mehr am \n„Ausbruch 60“ teilnehmen zu wollen. \n\n5 \n \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ein, die \nAnwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG in der Neufassung vom 5. Juli 2021, \nnach der es bei Verhaltensweisen von Einzelpersonen nicht mehr auf Bestrebungen \nankomme, die auf die Anwendung von Gewalt gerichtet seien, stelle eine unzulässige \nRückwirkung dar, da seine Teilnahmen am „Ausbruch 60“ in den Jahren 2019 und 2020 \nnach \nden \nim \nTatzeitpunkt \ngeltenden \nRegeln \nzu \nbewerten \nseien. \nDas \nVerwaltungsgericht verweise zu Unrecht auf das Verwaltungsgericht Berlin, das nicht \nallein aus der Teilnahme am Trauermarsch in Dresden, sondern aus der Unterstützung \nder den Trauermarsch organisierenden Vereinigung der JN (Jugendorganisation der \nNPD) auf die verfassungsfeindliche Bestrebung des einzelnen Teilnehmers \ngeschlossen habe. Ein solcher Schluss sei hier nicht möglich, weil ein ungarischer \nVeranstalter die verfassungsmäßige Ordnung in Deutschland nichts angehe und er ihr \nnicht unterworfen sei. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht betrieben \n„schlichtes Gesinnungspolizeirecht“ und stellten letztlich auf eine unterstellte \nrechtsextremistische Gesinnung ab. Das Haben und unterstellte Haben einer \npolitischen Gesinnung sei aber nicht mit einer „Bestrebung“ gleichzusetzen, die aktiv \nauf die Beseitigung der verfassungsrechtlichen Ordnung abzielen müsse. Wie die \nzweimalige Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung bzw. Herausforderung im \nmilitärischen Bereich im Ausland eine gegen die freiheitlich demokratische \nGrundordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BVerfSchG gerichtete Bestrebung sein \nkönne, werde nicht ansatzweise begründet. Eine in Ungarn verübte Handlung könne \nauch nicht den Tatbestand der §§ 86, 86a StGB erfüllen. Auf die Unterstützung der \nungarischen Organisatoren als „Bestrebung“ stelle der Bescheid nicht ab. Da es sich \nbeim Vorliegen eines Unzuverlässigkeitstatbestandes nach § 5 Abs. 1 WaffG um eine \nRegelvermutung handele, komme es auf die Grundlagen der Ermessenausübung nach \n§ 114 VwGO in der Bescheidbegründung an, die nicht durch das Gericht ersetzt werden \nkönnten. Die Teilnahme an der militärsportlichen Herausforderung im Anschluss an \nden Gedenkmarsch, an dem er nicht teilgenommen habe, sei auch nicht gegen den \nGedanken der Völkerverständigung, sondern gerade freundschaftlich darauf \nausgerichtet. Die Veranstaltung werde auch nur unter dem Schlagwort „Ausbruch 60“ \nbeworben und nicht als politische Demonstration mit Namen „Tag der Ehre“. Er sei \nallein historisch und sportlich interessiert und habe keinerlei politische Intentionen. \nAnders als ein „Reichsbürger“ habe er auch nirgendwo die Geltung der \nverfassungsgemäßen Ordnung durch krude Theorien infrage gestellt. Zum Beleg für \nsein Hobby lege er Fotos bei, die ihn bei der Teilnahme an Mittelalterfestspielen in \nRüstung zeigten. \n4 \n\n6 \n \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n1. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Nummer 4 des \nangefochtenen Bescheids verfügte Sicherstellung der Schusswaffen und Munition \nnach fruchtlosem Ablauf der unter Nummer 2 für die Rückgabe der Waffenbesitzkarten \ngesetzten Frist als unzulässig abgelehnt hat, ist auch die Beschwerde unzulässig. Es \nfehlt an mit der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darzulegenden Gründen, \nda sich der Antragsteller in keiner Weise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts \nbefasst, dass seinem Widerspruch insoweit bereits aufschiebende Wirkung nach § 80 \nAbs. 1 VwGO zukommt. \n2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, weil die dargelegten Gründe nicht \nergeben, dass es das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf der \nihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse samt Nebenentscheidungen anzuordnen \nbzw. wiederherzustellen. \na) Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG genannten \nTatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige \nOrdnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen \nAuslegung \nund \nAnwendung \nder \nuneingeschränkten \nPrüfung \ndurch \ndie \nVerwaltungsgerichte unterliegt. Für die Auslegung kann auf die Rechtsprechung zu § \n5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 19. Juni \n2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23). Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung \numfasst danach wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG \n(und § 4 Abs. 2 BVerfSchG) die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich \ndie Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz \nder Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Beschl. v. 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. -, juris \nRn. 107; vgl. auch Urt. v. 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 529 ff.). Weiter muss \nsich derjenige, der die Bestrebung einzeln verfolgt, gegen diese elementaren \nGrundsätze \"richten\". Hierfür reicht es nicht aus, dass er sich kritisch oder ablehnend \ngegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Entscheidend \nist, ob er nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n7 \n \nelementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (BVerfG, Urt. v. 17. Januar 2017 - \n2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff., 594 f.; Beschl. v. 13. Juli 2018 - 1 BvR \n1474/12, 670/13, 57/14 -, NVwZ 2018, 1788 Rn. 108 f.). Dazu genügt, dass er die \nverfassungsmäßige \nOrdnung \nfortlaufend \nuntergraben \nwill, \nwie \ndies \nbei \nWesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus kennzeichnend ist. Die Person \nmuss \nihre \nZiele \nhingegen \nnicht \ndurch \nGewaltanwendung \noder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG, Urt. v. 1. \nSeptember 2010 - 6 A 4.09 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und v. 19. \nDezember 2012 - 6 A 6.11 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14). \nHiernach kam es für die Auslegung des Begriffs „Bestrebungen, die sich gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung“ oder die freiheitlich demokratische Grundordnung \n„richten“, schon vor der Änderung des § 4 BVerfSchG durch Gesetz vom 5. Juli 2021 \n(BGBl. I S. 2274) nicht notwendig auf die Anwendung von Gewalt an, zumal dieses \nMerkmal nur eine der beiden in § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG a. F. genannten \nAlternativen darstellte. Davon abgesehen sind die Widerrufsvoraussetzungen - anders \nals \nder \nAntragsteller \nmeint \n- \nseit \ndem \nInkrafttreten \ndes \nDritten \nWaffenrechtsänderungsgesetzes am 1. September 2020 auch im Hinblick auf das \nTatbestandsmerkmal \"die zur Versagung hätten führen müssen\" in § 45 Abs. 2 WaffG \nnicht \nnach \ndem \nfrüheren, \nsondern \nnach \ndem \n- in \nErmangelung \neiner \nWiderspruchsentscheidung (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: BVerwG, \nUrt. v. 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 40) - derzeit geltenden Recht zu beurteilen. \nSelbst wenn, was offenbleiben kann, die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. \n3 WaffG - soweit hier von Belang - verschärfte Anforderungen enthalten würde, ist mit \nderen Erstreckung auf Alterlaubnisinhaber keine unzulässige Rückwirkung der \ngesetzlichen Neuregelungen verbunden. Dass nach Erlaubniserteilung zusätzliche \nAnforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffeninhabern gestellt werden, führt zu \nkeiner echten Rückwirkung, weil damit nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit \nabgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen und eine bereits erteilte waffenrechtliche \nErlaubnis nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft in Frage gestellt wird. \nSoweit eine unechte Rückwirkung vorliegt, ist dies durch überwiegende Gründe des \nAllgemeinwohls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine von ihm in \nWahrnehmung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG vorgenommene Verschärfung \nder Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit dadurch effektiv \numzusetzen, dass er den betreffenden Personenkreis unverzüglich und vollständig der \nvon ihm als geboten erachteten Überprüfung unterzieht. Die Inhaber einer \nwaffenrechtlichen Erlaubnis haben weder ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass \n9 \n\n8 \n \ndie Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht erhöht werden, noch darauf, dass deren \nDurchsetzung unterbleibt oder aufgeschoben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 \na. a. O. Rn. 40 ff.; vgl. auch Urt. v. 14. April 2011 - 3 C 20.10 -, juris Rn. 20). \nBereits im Ansatz verfehlt ist der Hinweis des Antragstellers auf die „Grundlagen der \nErmessensausübung“ und den beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang gemäß \n§ 114 VwGO. Denn die Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen \nwaffenrechtlichen Widerruf in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG räumt der Behörde keinerlei \nErmessensspielraum ein („ist zu widerrufen“). Da es sich um eine gebundene \nEntscheidung handelt, war das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des \nAntragstellers auch nicht gehindert, die Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids \n(teilweise) auszutauschen, indem es bei der Prüfung der waffenrechtlichen \nZuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a auf das Tatbestandsmerkmal der \nverfassungsfeindlichen Bestrebungen (Buchst. aa) abgestellt und den von der \nAntragsgegnerin herangezogenen Gedanken der Völkerverständigung (Buchst. bb) \ndahinstehen gelassen hat (vgl. näher BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, \njuris Rn. 24). \nAllerdings steht bei summarischer Prüfung nicht fest, ob aus der hier allein bekannten \nTatsache der zweimaligen Teilnahme an dem jährlich in Budapest stattfindenden \n„Ausbruch 60“ darauf geschlossen werden kann, dass der Antragsteller einzeln \nBestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG verfolgt \nhat. Zweifelhaft erscheint der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, dazu reiche \ndie Feststellung aus, dass der Veranstaltung aufgrund ihrer regelmäßigen \nWiederholung ein auch für Dritte erkennbar verfassungsfeindlicher Charakter in \nEntsprechung zu Veranstaltungen verfassungsfeindlicher Vereinigungen zukomme. \nSelbst bei der (nicht mitgliedschaftlichen) Unterstützung verfassungsfeindlicher \nVereinigungen erscheint zweifelhaft, ob die zweimalige und damit vereinzelt \ngebliebene (passive) Teilnahme an wiederkehrenden Veranstaltungen oder \nDemonstrationen die Annahme einer Unterstützungshandlung rechtfertigt oder ob \ndavon erst dann ausgegangen werden kann, wenn sich eine Tätigkeit positiv auf die \nAktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt bzw. ihre innere Organisation, ihren \nZusammenhalt, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer Ziele fördert und damit \nihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, juris Rn. 27 zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; VG München, \nBeschl. v. 9. Januar 2017 - M 7 S 16.3223 -, juris Rn. 21 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a \nWaffG bei Unterstützung von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung \n10 \n11 \n\n9 \n \ndurch Teilnahme an rechtsextremistischen Veranstaltungen). Losgelöst von der \nUnterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung wird im Hauptsacheverfahren \nzu klären sein, ob angenommen werden kann, dass der Antragsteller im Rahmen \nseiner Teilnahme an der Veranstaltung in Budapest nach außen eine kämpferisch-\naggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung \neingenommen hat, indem er sich mit Gleichgesinnten unter Zurschaustellung einer \nWesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus vernetzt hat. Dazu bedarf es \nweiterer Aufklärung zum Hintergrund der Veranstaltung. Auch wenn die Web-site der \ndie \nVeranstaltung \norganisierenden \n„Aktionsgruppe \nB.......“ \n(https:// \nk...........hu/hauptseite/) keinen Bezug zur Waffen-SS enthält (auch der Anführer auf \ndeutscher Seite wird nur mit Namen, nicht mit Dienstbezeichnung und als Angehöriger \nder Waffen-SS bezeichnet) und die Teilnehmer wohl offiziell nicht - wie vom \nVerwaltungsgericht angenommen - die Waffen-SS glorifizieren, sondern beim \nAusbruch am 11. Februar 1945 all den „Gefallenen und den wenigen, die unter \nAufbietung übermenschlicher Kräfte der Hölle entrannen, … Ehrerbietung erweisen“ \nwollen, so könnte doch z. B. die Entgegennahme von Kennzeichen der NSDAP zum \nNachweis der absolvierten Streckenabschnitte eine Nähe zum historischen \nNationalsozialismus und damit möglicherweise den Willen, die elementaren \nVerfassungsgrundsätze dauerhaft zu untergraben, nahelegen. Daran würde auch der \nHinweis des Antragstellers, dass die Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen \nim Ausland nicht nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. August \n2014 - 3 StR 88/14 -, juris Rn. 7 ff.), nichts ändern. Ggf. ist im Hauptsacheverfahren zu \nermitteln, welchen Inhalt die weitere, bislang nicht mitgeteilte Erkenntnis des \nLandesamtes für Verfassungsschutz über den Antragsteller hat und ob sie zusammen \nmit der passiven Teilnahme an den beiden Veranstaltungen ihrer Intensität nach die \nSchwelle erreicht, die die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung \nrechtfertigt. \nb) Die Beschwerde kann jedoch keinen Erfolg haben, da in Fällen einer gesetzlichen \nSofortvollzugsanordnung im Waffenrecht - wie hier für den Widerruf in § 45 Abs. 5 \nWaffG angeordnet - die Gerichte im Rahmen der Interessenabwägung neben der \nPrüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur eine Einzelfallbetrachtung im \nHinblick auf solche Umstände durchführen, die von den Beteiligten vorgetragen werden \nund die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der \ngesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 16. Mai 2022 - 24 CS 22.737 -, juris Rn. 18). Bei offenen \nErfolgsaussichten und der daher auf der Grundlage einer Abwägung der beiderseitigen \n12 \n\n10 \n \nInteressen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Beschwerdeentscheidung ist dem \nöffentlichen Interesse an einem Vollzug der Widerrufsverfügung regelmäßig der \nVorrang einzuräumen. Abzuwägen sind die Folgen, die einträten, wenn dem \nAntragsteller die Waffenbesitzkarten sowie der Gebrauch der Waffen versagt blieben, \nsich später aber herausstellte, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die \nNebenentscheidungen hätte aufgehoben werden müssen, und die Folgen, die \nentstünden, wenn die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen \nwürde, sich später aber herausstellte, dass die Behörde die Waffenbesitzkarten des \nAntragstellers zu Recht wegen Unzuverlässigkeit widerrufen hatte. Der Antragsteller \nhat im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er in \nbesonderer Weise auf seine waffenrechtlichen Erlaubnisse angewiesen ist und hier \nausnahmsweise Gründe vorliegen, um von der gesetzlichen Wertung Abstand zu \nnehmen. Bei dem Antragsteller ist kein über seine Betätigung als Sportschütze \nhinausgehendes Interesse festzustellen, die mit den Waffenbesitzkarten vermittelte \nErlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen bis zur endgültigen Klärung in der \nHauptsache in Anspruch nehmen zu können. Hierin liegt im Verhältnis zu den Gefahren \nfür überragende Schutzgüter, wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die \nentstehen könnten, wenn er als unzuverlässiger Waffenbesitzer weiter Waffen besitzen \ndarf, kein besonders schwerer Nachteil, der das Gericht zum Eingreifen zwingt. Wegen \nder mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt vielmehr das in § \n45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, \nunverzüglich vor einem potenziell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer \ngeschützt zu werden (SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2022 - 6 B 72/22 -, juris Rn. 15). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, \n§ 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-04/6-b-61-22","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-04/6-b-61-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486942","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.869822+00:00"}}