{"status":"available","doknr":"OLD486941","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-04","aktenzeichen":"6 B 44/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 44/22 \n \n6 L 673/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \ngegen \n \n \nHerrn \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis, Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 4. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 28. Januar 2022 - 6 L 673/20 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf \n2.500,- € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Der Antragsgegner \nbegehrt mit seinem Antrag die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 28. Januar 2022 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseiner Klage gegen die mit Bescheid der Antragstellerin vom 4. August 2020 unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der \nKlassen B, M, S und L. \nDem Antragsgegner war 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr \n(Blutalkoholkonzentration [BAK] 1,33 ‰) die Fahrerlaubnis entzogen und nach einer \nmedizinisch-psychologischen Begutachtung 2012 wieder erteilt worden. Am 15. \nSeptember \n2019 \nhatte \ner \num \n1:25 \nUhr \nein \nKraftfahrzeug \nmit \neiner \nAtemalkoholkonzentration (AAK) von 0,39 mg/l (entspricht einer BAK von 0,78 ‰) \ngeführt. Mit Anordnung vom 18. Mai 2020 hatte die Antragstellerin den Antragsgegner \nzur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung einer \nAlkoholabhängigkeit bis zum 20. Juli 2020 aufgefordert. Der Antragsgegner hatte der \nAntragstellerin daraufhin mitgeteilt, dass er mit der Begutachtung einverstanden sei, \nes jedoch unmöglich sei, innerhalb von zwei Monaten das geforderte Gutachten \nvorzulegen. \nDie Antragstellerin entzog ihm mit Bescheid vom 4. August 2020 die Fahrerlaubnis für \nalle erteilten Klassen, zog den Führerschein ein und verpflichtete ihn, den Führerschein \nunverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides \nbei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nAnordnungen an. Der Widerspruch des Antragsgegners blieb ohne Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht lehnte den von ihm erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung gegen die Verfügung ab. Auf die Beschwerde des \nAntragsgegners stellte der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2021 - 6 B 404/20 - die \naufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 4. August 2020 und \nden Widerspruchsbescheid vom 23. November 2020 mit der Auflage wieder her, dass \nes der Antragstellerin aufgegeben wird, vom Antragsgegner zur Abklärung der Frage, \nob bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, die Beibringung eines ärztlichen \nGutachtens binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist zu verlangen. In den Gründen \ndes Beschlusses führt der Senat unter anderem aus, der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit spreche dafür, zunächst nur ein ärztliches Gutachten, das für den \nAntragsgegner mit einem geringeren Eingriff als ein medizinisch-psychologisches \nGutachten verbunden sei, zur Frage seiner Alkoholabhängigkeit einzuholen. Sofern \nnach dem von ihm vorgelegten ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, \njedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorlägen oder sonst Tatsachen die Annahme \nvon \nAlkoholmissbrauch \nbegründeten, \nwäre \nein \nmedizinisch-psychologisches \nGutachten einzuholen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV). \nIm vom Antragsgegner beigebrachten ärztlichen Gutachten der D.... vom 18. August \n2021 wird zusammenfassend festgestellt, dass beim Antragsgegner aktuell keine \nerneute Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 vorliegt. Die Frage, ob von einer stabilen \nAbstinenz seit 2019 bzw. in den letzten zwölf Monaten ausgegangen werden könne, \nsei mit medizinischen Mitteln allein nicht zu beantworten. Es hätten sich Anzeichen für \neinen Alkoholmissbrauch (Toleranzsteigerung, widersprüchliche Angaben zu den \nTrinkmengen im Vorfeld des Delikts von 2019, Wiederauffälligkeiten mit Alkohol nach \nDiagnose Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit) ergeben. Insofern sei auch vor \ndem Hintergrund des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n8. Februar 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten indiziert. Die Beibringung \neines medizinisch-psychologischen Gutachtens lehnte der Antragsgegner mit \nSchreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2021 ab. \nAuf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom \n28. Januar 2022 - 6 L 673/20 - die Auflagen und Fristen im Beschluss des Senats vom \n8. \nFebruar \n2021 \naufgehoben \nund \nden \nAntrag \ndes \nAntragsgegners \nauf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt. Zur \nBegründung führt es aus, der Antragsgegner habe zwar im Anschluss an die \nEntscheidung des Senats innerhalb der von der Antragstellerin gesetzten Frist das \n4 \n5 \n\n4 \n \ngeforderte ärztliche Gutachten vorgelegt. Er sei dann mit Schreiben der Antragstellerin \nvom 18. August 2021 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens \naufgefordert worden. Ein solches Gutachten habe er jedoch nicht vorgelegt, so dass \ndie Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragsgegners \nzum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen dürfen. Die Anordnung zur \nBeibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei auch rechtmäßig \nerfolgt. Da das ärztliche Gutachten Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch gefunden \nhabe, sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten indiziert gewesen. In dem \nvorgelegten Gutachten sei nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der \nAntragsgegner nach seinen Angaben 2016 mit einem kontrollierten Trinken begonnen \nund mit seiner Alkoholauffälligkeit vom 15. September 2019 bewiesen habe, dass ein \nkontrolliertes Trinken bei ihm nicht möglich sei. Die Trunkenheitsfahrt vom 15. \nSeptember 2019 habe zudem belegt, dass er Alkoholkonsum und das Führen eines \nKraftfahrzeuges nicht ausreichend zu trennen vermöge. \nHiergegen wendet der Antragsgegner in der Begründung seiner Beschwerde ein, eine \nerneute Alkoholabhängigkeit habe sich bei ihm nicht bestätigt. Es längen aktuell auch \nkeine Anzeichen für Alkoholmissbrauch oder sonstige Tatsachen, die die Annahme von \nAlkoholmissbrauch begründeten, vor. Nach dem Gutachten ließen sich körperliche \nAnzeichen für Alkoholmissbrauch nicht erkennen. Die im Gutachten aufgeführten \n„Anzeichen“ für einen Alkoholmissbrauch bezögen sich auf ein Verhalten, welches ihm \nim Jahr 2019 oder zuvor zur Last gelegt worden sei. Konkrete Anzeichen dafür, dass \ner aktuell Alkohol missbrauche, habe das Gutachten nicht benannt. Da demnach die \nAnforderungen, die der Senat an die Beibringung eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens gestellt habe, nicht erfüllt seien, sei die Anordnung der Antragstellerin zur \nVorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens unrechtmäßig gewesen. Er \nhabe diese Anordnung deshalb zu Recht verweigert. Er habe sich der Gutachterin \ngegenüber bereit erklärt, für weitere Hausanalysen, nachdem er sich bereits einer \nunterzogen habe, bereitzustehen. Die D.... habe aber an seiner Mitwirkung kein \nInteresse gezeigt. Angesichts der relativ kurzen Fristsetzung zur Beibringung des \nGutachtens sei es ihm zum damaligen Zeitpunkt bereits bewusst gewesen, dass er den \nerforderlichen Abstinenznachweis von zwölf Monaten nicht werde beibringen können. \nSeiner Mutter sei zum 1. Juli 2017 Pflegegrad 5 zugesprochen worden. Er müsse \njeweils am Wochenende mit dem Fahrzeug zu ihr nach C........... fahren, um sie dort zu \nbetreuen. Er sei daher zwingend auf sein Kraftfahrzeug angewiesen. Seit zwei Jahren \nverzichte er auf den Konsum von Alkohol. \n6 \n\n5 \n \nDieser Vortrag, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkt ist, führt zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Feststellung \nim ärztlichen Gutachten der D.... vom 18. August 2021, dass sich beim Antragsgegner \nZeichen eines Alkoholmissbrauchs fanden, und seiner Weigerung, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten vorzulegen, veränderte Umstände vorliegen, die es nach \n§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigen, auf den Antrag der Antragstellerin den \nBeschluss des Senats vom 8. Februar 2021 zu ändern und seinen Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzulehnen. \nWeigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der \nFahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten ohne ausreichenden Grund \nnicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf \ndie Nichteignung des Betroffenen schließen. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV räumt der \nFahrerlaubnisbehörde allerdings kein Ermessen ein, sondern enthält einen Grundsatz \nder Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser \nGutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle \ndurch die Weigerung einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, so dass ein \nEignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als \nnachgewiesen gilt. Da die Beibringensaufforderung selbst kein Verwaltungsakt ist, ist \nihre Rechtmäßigkeit inzident gerichtlich zu überprüfen, wenn der Betroffene ihr nicht \nFolge leistet und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 \nFeV von dessen mangelnder Fahreignung ausgeht und die Erteilung der beantragten \nFahrerlaubnis ablehnt oder - falls eine Fahrerlaubnis bereits erteilt war - die \nFahrerlaubnis entzieht (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 17 \nff.; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6 B 431/20 -, juris Rn. 8). \nHier war die Anordnung rechtmäßig. Da nach dem vom Antragsteller vorgelegten \närztlichen Gutachten der D.... zwar keine aktuelle Alkoholabhängigkeit, jedoch \nAnzeichen \nfür \neinen \nAlkoholmissbrauch \nvorliegen, \nwar \nein \nmedizinisch-\npsychologisches Gutachten einzuholen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV). Das \nGutachten führt hierfür in nachvollziehbarer Weise eine Alkoholtoleranzsteigerung, \nnicht-übereinstimmende Angaben zu den Trinkmengen im Vorfeld des Ereignisses \n2019 und seine frühere Alkoholabhängigkeit auf. Er hatte nach seiner 2005 \nfestgestellten Alkoholabhängigkeit und einer Langzeittherapie zunächst auf Alkohol \nverzichtet, aber nach eigenen Angaben 2016 mit einem kontrollierten Trinken \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nbegonnen. Mit der Alkoholfahrt 2019 hat er bewiesen, dass er den Alkoholkonsum und \ndas Führen eines Kraftfahrzeuges nicht ausreichend zu trennen vermag. Damit liegen \nzusammen mit der Toleranzsteigerung und den übrigen Umständen Anzeichen für \neinen Alkoholmissbrauch vor. Dass diese Anzeichen aus dem Jahr 2019 oder davor \nentstammen, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die festgestellten Sachverhalte in \ndem für die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens maßgeblichen Zeitpunkt \nder zu überprüfenden Anordnung (vgl. BVerwG, Urt. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -\n, juris Rn. 14; Beschl. v. 21. Mai 2012 - 3 B 65.11 -, juris Rn. 7; SächsOVG Beschl. v. \n18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 4 m. w. N.) verwertbar waren. Die Fahreignung \nausschließender Alkoholmissbrauch liegt nach Nummer 8.1 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnisverordnung vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die \nFahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt \nwerden kann. Gegenstand des gemäß § 13 FeV zur Klärung einzuholenden \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens ist die Prognose des voraussichtlich \nkünftigen Verhaltens des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht \noder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird. Ausreichende \nAnhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen können auch Umstände in der \nVergangenheit sein, wenn sie noch verwertbar sind. Bei der medizinisch-\npsychologischen Begutachtung sind solche Umstände, das Trinkverhalten des \nBetroffenen \nanhand \nseiner \nVorgeschichte \nund \nEntwicklung \nsowie \nsein \nPersönlichkeitsbild näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die \nGefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. \n21. März 2008 - 3 C 32.07 -, juris Rn. 19 f.). Dabei sind sowohl körperliche als auch \npsychische Umstände und die äußeren Bedingungen zu berücksichtigen. Die \nTrunkenheitsfahrt 2019 ist mit zwei Punkten bewertet und daher beträgt die Tilgungs- \nund Verwertungsfrist fünf Jahre (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG, Nummer 2.2.1 der Anlage \n13 zu § 40 FeV, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG). Auch im Übrigen können die \nSachverhalte aus 2019 berücksichtigt werden, da sie als Verdachtsmomente auch \nheute noch einen konkreten Gefahrverdacht begründen. Zur weiteren Verwertbarkeit \nder 2012 zuletzt festgestellten Alkoholabhängigkeit als ergänzender Umstand wird auf \ndie Erwägungen im Beschluss des Senats vom 8. Februar 2021 - 6 B 404/20 - (juris) \nunter Randnummer 19 verwiesen. \nDer Antragsteller beanstandet ferner zu Unrecht die Erwägungen, mit denen das \nVerwaltungsgericht die in der Gutachtenanordnung gesetzte Beibringungsfrist (vgl. § \n11 Abs. 6 Satz 2 FeV) für angemessen gehalten hat. Allerdings trägt er im Ansatz \nzutreffend vor, die zur Einholung des angeforderten Gutachtens zu gewährende Frist \n11 \n\n7 \n \nmüsse so bemessen sein, dass eine amtlich anerkannte Gutachterstelle aufgrund ihrer \nUntersuchungsmethode und der bei ihr herrschenden Gegebenheiten zur Erstellung \ndes Gutachtens tatsächlich in der Lage sei. In Fällen, in denen die beauftragte \nGutachterstelle aufgrund der konkreten Fragestellung in der Anordnung und in \nEinklang mit den fachlichen Kriterien der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung \ntatsächlich einen Abstinenznachweis zur Erstellung des medizinisch-psychologischen \nGutachtens fordert, müsste die Frist zur Beibringung daher möglicherweise \nentsprechend verlängert werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dann, wenn \ndie Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der \nFahreignung, sondern wie hier der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber \nseine Fahreignung verloren hat, dient, den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich \ndurch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen ist, da die \nAbwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage \nsteht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 7; BayVGH, \nBeschl. v. 23. April 2013 - 11 CS 13.219 -, juris Rn. 20). Im Streitfall stellt sich die Frage \nder Fristverlängerung aber nicht. Der Antragsgegner trägt nicht vor, dass er sich um \nein medizinisch-psychologisches Gutachten bemüht und der Gutachter einen \nAbstinenznachweis verlangt hat. Vielmehr hat er die Begutachtung mit Schreiben \nseines Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2021 abgelehnt. Nach den \nBegutachtungsleitlinien (vgl. Leitsätze zu Nummer 3.13.1 und 3.13.2) bedarf es im \nÜbrigen - anders als bei festgestellter Alkoholabhängigkeit - beim Alkoholmissbrauch, \num den es in der Fragestellung der Anordnung ging, jedenfalls grundsätzlich nicht \nunbedingt eines Abstinenznachweises (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B \n346/19 -, juris Rn. 6). \nGründe, die unabhängig von den Erfolgsaussichten eine andere Interessenabwägung \ngebieten könnten, liegen hier nicht vor. Solange der Antragsgegner nicht den Nachweis \nder wiedererlangten Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse \ngegenüber dem öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen \nVerkehrsteilnehmer sowie seiner selbst vor den Gefahren, die durch Fahren unter \nAlkoholeinfluss entstehen, regelmäßig zurückzutreten. Dies gilt grundsätzlich auch \ndann, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 14. Juli 2021 - 6 B 257/21 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Der Antragsgegner ist \ndeshalb darauf zu verweisen, vorerst öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, um am \nWochenende zu seiner Mutter in C........... zu gelangen, auch wenn dies mit deutlich \nlängeren Fahrzeiten verbunden sein sollte. Er hat zudem die Möglichkeit, durch \n12 \n\n8 \n \nVorlage \neines \nmedizinisch-psychologischen \nGutachtens \nseine \nFahreignung \nnachzuweisen. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, \n§ 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung der Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-04/6-b-44-22","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-04/6-b-44-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486941","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.842381+00:00"}}