{"status":"available","doknr":"OLD486940","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-04","aktenzeichen":"2 A 505/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 505/21 \n \n11 K 1954/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsteller - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nStufenfestsetzung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 4. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juli 2021 - 11 K 1954/19 - wird abgelehnt. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.126,52 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. \n1. Der 19.. geborene Kläger, Regierungssekretär (BesGr A 6) im Dienst des Beklagten, \nbegehrt eine günstigere Stufenzuordnung innerhalb seiner Besoldungs-gruppe. Er \nwurde zum 1. März 2015 vom Land R als Anwärter zum Justizoberwachtmeister \nernannt; zum 1. Januar 2017 erfolgte die Ernennung zum Justizhauptwachtmeister \n(BesGr A 4). Mit Wirkung vom 1. Februar 2017 wurde der Kläger in den Bereich des \nBeklagten an das Landgericht Z versetzt. Mit (bestandskräftigem) Bescheid des \nLandesamts für Steuern und Finanzen vom 16. Mai 2017 wurde für den Kläger mit \nWirkung zum 1. Februar 2017 die Grundgehaltsstufe 3 in der BesGr A 4 unter \nAnerkennung von 53 Erfahrungsmonaten festgesetzt, entsprechend der Mitteilung des \nLandgerichts Z als personalverwaltender Stelle vom 6. März 2017 und dem \nbeigefügten „Werdegang“ des Klägers. Mit weiterer Mitteilung des Landgerichts Z vom \n23. November 2018 wurde dem Landesamt mitgeteilt, dass zusätzlich Zeiten des \nKlägers bei der S GmbH vom 21. Mai 2012 bis 10. Februar 2014 im Umfang von einem \nJahr, acht Monaten und 21 Tagen als „förderliche Zeiten“ anerkannt würden. Die vom \nKläger nachfolgend beantragte Neufestsetzung der Stufe lehnte der Beklagte mir \nBescheid vom 14. Februar 2019 und Widerspruchsbescheid vom 25. November 2019 \nab; es bestehe kein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 i. V. \nm. § 48 VwVfG. \nAuf die bereits am 18. Oktober 2019 erhobene (Untätigkeits-)klage verpflichtete das \nVerwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nBescheide, über den Antrag des Klägers vom 1. Februar 2019 auf erneute \nEntscheidung über seine Grundgehaltsstufe unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden. Wegen der Bestandskraft des Festsetzungs-\nbescheids vom 16. Mai 2017 bestehe zwar kein Anspruch auf Verpflichtung zur \nNeufestsetzung. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht \nnachträglich zu seinen Gunsten geändert habe. Der Kläger habe aber Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 1. Februar 2019 gemäß \n§ 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Bescheid des Landesamtes vom 16. Mai \n2017 sei rechtswidrig; ihm habe die fehlerhafte Mitteilung des Landgerichts Z vom 6. \nMärz 2017 zugrunde gelegen. Ausweislich zweier Schreiben des OLG Dresden (vom \n24. April 2014 und vom 5. Oktober 2018) könne die hauptberufliche Tätigkeit als \nFachkraft bei einer Sicherheitsfirma grundsätzlich als förderliche Zeit i. S. v. § 28 Abs. 2 \nSächsBesG anerkannt werden. Auch die konkreten Voraussetzungen lägen beim \nKläger vor, wie sich aus seinem Arbeitszeugnis ergebe. Die betreffende Tätigkeit sei \ndeshalb als förderlich anzusehen und als berücksichtigungsfähige Zeit anzuerkennen. \nDer Beklagte habe sein Ermessen hinsichtlich der Rücknahme bisher nicht, jedenfalls \nnicht rechtmäßig ausgeübt. Die Bescheide seien insoweit defizitär; der Beklagte habe \nnicht geprüft, ob im Fall des Klägers die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom \nGrundsatz des Vorrangs der Bestandskraft vorliegen. Hier sei der im Besoldungsrecht \ngeltende strikte Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung zu berücksichtigen; \nBeamte könnten gemäß § 2 Abs. 5 SächsBesG auf die ihnen gesetzlich zustehende \nBesoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Der Besoldungsanspruch sei im \nAlimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert. Der Kläger \nhabe sich im maßgeblichen Zeitpunkt in der niedrigsten Besoldungsgruppe befunden. \nNach alldem komme deshalb der materiellen Gerechtigkeit in der Abwägung mit der \nRechtssicherheit im Rahmen des § 48 VwVfG im Besoldungsrecht allgemein und \nspeziell auch im Fall des Klägers besonderes Gewicht zu. Der Stufenfestsetzungs-\nbescheid stelle sich zudem als feststellender Verwaltungsakt mit sich jeweils monatlich \nneu aktualisierender Wirkung dar. Die Entscheidung vom 6. März 2017 habe sich als \noffensichtlich rechtswidrig erwiesen und sei alsbald korrigiert worden; sie betreffe einen \nZeitraum von fast zwei Jahren. Der Kläger sei in Besoldungsgruppe A 4 mit \nBeamtenrecht dienstlich nicht befasst gewesen; die einschlägigen Bestimmungen \nseien nach seiner Versetzung nach Sachsen für ihn neu gewesen. Der Ablauf des \nVerwaltungsverfahrens sei für den Kläger auch nicht ohne Weiteres erkennbar \ngewesen, weil ihm die fehlerhafte Mitteilung des Landgerichts Z an das Landesamt \nvom 6. März 2017 nicht bekanntgegeben worden sei. Schließlich habe er ausgehend \n\n \n \n4\nvon seiner letzten Stufenzuordnung in R (Stufe 2 der BesGr A 3) nicht ohne Weiteres \nerkennen könnnen, dass die unter Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 28 Abs. 1 \nNr. 1 SächsBesG erfolge Einstufung mit Stufe 3 der BesGr A 4 mit Wirkung zum \n1. Februar 2017 fehlerhaft gewesen sei. Das Ermessen des Beklagten sei deshalb \ninsoweit „verdichtet“, dass jedenfalls für die Zeit ab Antragstellung der materiellen \nGerechtigkeit der Vorrang gebühre und die Festsetzung der Stufe des Grundgehalts \nmit Wirkung ab 1. Februar 2019 der tatsächlichen Rechtslage annzupassen sei; ein \nzeitlich unbegrenztes Festhalten an einer fehlerhaften Festsetzung wäre unerträglich. \nDer Beklagte macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht angenommen, dass der Festsetzungsbescheid vom 16. Mai 2017 rechtswidrig \ngewesen \nsei. \nMaßgeblich \nsei \ndie \nRechtslage \nim \nErlasszeitpunkt; \ndas \nVerwaltungsgericht habe deshalb nicht auf ein Schreiben des OLG vom 5. Oktober \n2018 abstellen dürfen. Auch folge aus eben diesem Schreiben, dass keine einheitliche \nErmessenspraxis bei der Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 28 Abs. 2 \nSächsBesG bestanden habe. Zudem lasse eine spätere abweichende Bewertung einer \nErmessensentscheidung nicht zwingend auf deren Rechtswidrigkeit schließen. Der \nBeklagte habe sein Ermessen in den ablehnenden Bescheiden zutreffend ausgeübt, \nindem er unter Bezugnahme auf § 48 VwVfG zum Vorrang der Bestandskraft \nausgeführt habe. Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an das \nBegründungserfordernis. Schließlich gehe das Verwaltungsgericht unzutreffend von \neiner „Verdichtung“ des Ermessens zu einem Vorrang der materiellen Gerechtigkeit ab \nAntragstellung aus. Die vorübergehenden rein finanziellen Beeinträchtigungen, die \nsich mit fortschreitender Zeit „auswachsen“, machten ein Festhalten am \nFestsetzungsbescheid nicht „schlechthin unerträglich“. \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht \ngefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nVwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel \nin dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des \n \n \n \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5\nZulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen \ndes Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 \n- 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \nder Kläger einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 1. \nFebruar 2019 auf Korrektur der bestandskräftig erfolgten Stufenfestsetzung mit \nBescheid vom 16. Mai 2017 hat. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts (UA S. 7 bis 17) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte für \neine abweichende Bewertung. \na) Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt sich der bestandskräftige \nFestsetzungsbescheid vom 16. Mai 2017 als rechtswidrig dar. Dies ergibt sich bereits \nohne Weiteres aus dem Umstand, dass sich der Bescheid - ebenso wie die ihm \nzugrundeliegende Mitteilung des Landgerichts Z vom 6. März 2017 - zu \nhauptberuflichen Zeiten, die für die Verwendung förderlich sind, nicht verhält, obwohl \nder Kläger die bei einer Sicherheitsfirma verbrachte Tätigkeit in seinem „Werdegang“ \nangegeben hatte. Der Beklagte hätte deshalb über die Anerkennung dieser Tätigkeit \nnach § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG unter Ausübung des ihm durch diese Bestimmung \neingeräumten Ermessens entscheiden müssen, was ersichtlich nicht geschehen ist. \nDie dem Bescheid zugrundeliegende Mitteilung enthält unter Ziffer I.2 unter der \nÜberschrift „Anerkennung förderlicher Zeiten“ die Zeile „Anrechnung förderlicher Zeiten \ni. S. des § 28 Abs. 2 SächsBesG“ mit der Ankreuzoption Ja oder Nein, ohne dass dort \nein Kreuz gesetzt wurde. Dies war auch nicht entbehrlich, weil im Falle des Klägers \nausweislich des von ihm vorgelegten „Werdegangs“ gerade Zeiten vorlagen, für die \neine Anerkennung als „förderlich“ zumindest nahelag. Aus der Anlage zum Bescheid \nvom 16. Mai 2017 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass förderliche Zeiten nach § \n28 Abs. 2 SächsBesG geprüft worden wären; ein Eintrag findet sich dort nur unter Nr. \n1 - Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Der Bescheid stellt sich deshalb \nbereits wegen Unvollständigkeit als rechtswidrig dar, so dass es auf das Vorbringen \ndes Beklagten zur Ermessenspraxis nicht ankommt. \nb) Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf \nRücknahme des bestandskräftigen Festsetzungsbescheides, weil der Beklagte in \n \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nseinen ablehnenden Bescheiden das ihm eingeräumte Ermessen nicht hinreichend \nausgeübt hat. Zwar kann - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschl. \nv. 7. Dezember 2015 - 2 A 331/14 -, juris Rn. 7) -, eine Entscheidung auf Grundlage \nvon § 48 VwVfG ohne nähere sachliche Prüfung damit begründet werden, dass der \nBestandskraft des Verwaltungsakts trotz der behaupteten Rechtswidrigkeit der \nVorrang eingeräumt wird und für eine andere Beurteilung des Falls kein Anlass besteht. \nDas setzt allerdings voraus, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung \nüberhaupt prüft, ob und welche Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bestehen \nund wie diese ggfs. zu gewichten sind. Es erscheint dem Senat jedenfalls nicht \nausreichend, den Anspruch lediglich unter Hinweis auf § 48 VwVfG und die \nentgegenstehende Bestandskraft als Instrument der Rechtssicherheit abzulehnen, \nwenn - wie hier - mehrere Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer anderen Beurteilung \nAnlass geben. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2020 - 2 C 18.19 -, juris Rn. 43 ff. \nzutreffend dargelegt, dass und welche Anhaltspunkte in die Ermessensausübung \neinzubeziehen gewesen wären. Zusätzlich zu den vom Verwaltungsgericht \nangestellten Überlegungen weist der Senat auf den bereits unter a) angesprochenen \nweiteren Gesichtspunkt hin, dass der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. \nMai 2017 mangels erkennbarer Prüfung „förderlicher Zeiten“ nach § 28 Abs. 2 \nSächsBesG unvollständig war. \nc) Schließlich geben auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur \n„Verdichtung“ des Ermessens auf eine Korrektur des rechtswidrigen Bescheides \njedenfalls ab dem 1. Februar 2019 keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln. Das \nVerwaltungsgericht hat diese Bewertung in Würdigung aller von ihm zuvor \ndargestellten Einzelerwägungen („nach alledem“) vorgenommen und hieraus die \nSchlussfolgerung gezogen, die strikte Gesetzesbindung des Besoldungsrechts lasse \ndie zeitlich unbegrenzte Geltung eines fehlerhaften Festsetzungsbescheides als \nunerträglich erscheinen. Soweit der Beklagte versucht, diese Wertung unter Verweis \nauf die finanziellen Auswirkungen für den Kläger zu relativieren, nimmt er lediglich eine \neigene Bewertung vor, ohne indes Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts aufzuzeigen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwG \nDie \nStreitwertfestsetzung \nberuht \nauf \nder \nzutreffenden \nFestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \n \n \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-04/2-a-505-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-04/2-a-505-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486940","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.818034+00:00"}}