{"status":"available","doknr":"OLD486939","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-06","aktenzeichen":"5 A 327/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 327/20 \n \n7 K 1750/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBAföG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert \nam 6. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 27. Februar 2020 - 7 K 1750/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das innerhalb \nder Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unterbreitete Vorbringen des \nKlägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten \nZulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO, der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwal-\ntungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der besonderen rechtlichen oder \ntatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorlie-\ngen. \nI. Der Kläger wendet sich gegen eine dem Grunde nach ablehnende Entscheidung über \ndie Förderungsvoraussetzungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für \neine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG. \nDas Verwaltungsgericht hat folgenden, mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegrif-\nfenen Sachverhalt festgestellt: \nDer 1989 geborene Kläger ist Legastheniker und Asperger Autist und hat \naufgrund dessen einen Grad der Behinderung von 50. Nach Erwerb des Realschulab-\nschlusses im Jahre 2006 absolvierte der Kläger folgenden schulischen und beruflichen \nWerdegang: \n09/2006 – 11/2006 \n Berufliches Trainingscenter - Berufsfindung \n \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \n11/2006 – 02/2007 \nZwischenzeit \n02/2007 – 04/2007 \nBerufsbildungswerk .......................................... Berufsfindung \n04/2007 – 08/2007 \nZwischenzeit \n08/2007 - 03/2009 \nBerufsbildungswerk .......................................... Berufsvorberei-\ntungsjahr \n03/2009 - 09/2009 \nZwischenzeit \n09/2009 - 01/2013 \n................. Berufsbildungswerk ..................................... - Berufs-\nausbildung zum Fachinformatiker - abgeschlossen \n01/2013 – 08/2013 arbeitsuchend \n09/2014 – 04/2019 \nL. Kolleg - Ausbildung allgemeine Hochschulreife - ohne \nAbschluss \nAm L. Kolleg besuchte der Kläger im Schuljahr 2014/2015 die Klasse 10, im \nSchuljahr 2015/2016 die Klasse 11 und anschließend im Schuljahr 2016/2017 die \nKlasse 12. Im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 12 erfolgte eine Rückstufung des Klä-\ngers in die Klasse 11, weshalb er im darauffolgenden Schuljahr 2017/2018 die 12. \nKlasse erstmals wiederholte. In diesem Wiederholungsjahr erfolgte abermals eine zu \nZurückstufung des Klägers in die Klasse 11, weshalb er im Schuljahr 2018/2019 die \n12. Klasse ein zweites Mal wiederholte. Da er auch im Rahmen der zweiten Wiederho-\nlung das Klassenziel nicht erreichte, erfolgte keine Zulassung zur Prüfung. Eine weitere \nWiederholung der Klasse 12 ist nicht mehr möglich. \nDer Kläger beantragte am 17. Juni 2019 eine Vorabentscheidung bezüglich der Ge-\nwährung von Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Be-\nsuch der einjährigen Klasse 12 zur Erreichung der Fachhochschulreife an der Fach-\noberschule L. (Freie Fachoberschule L. ) im Schuljahr \n2019/2020, Schuljahresbeginn 19. August 2020. Diesen Antrag lehnte die Beklagte \ndem Grunde nach ab. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG werde Ausbildungsförderung \nnicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den \ner Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat. Eine ge-\nsetzliche Ausnahme hiervon liege nicht vor. Dies gelte insbesondere für § 10 Abs. 3 \n5 \n6 \n\n4 \n \nSatz 2 Nr. 3 BAföG. Ein Auszubildender sei im Sinne der Vorschrift an der rechtzeitigen \nAufnahme der Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-\nden eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende \nAusbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen \nkonnte. Zwischen der Behinderung aus persönlichen oder familiären Gründen und der \nVerzögerung des Ausbildungsbeginns müsse ein Kausalzusammenhang bestehen. \nDie persönlichen Hinderungsgründe müssten dabei den Zeitraum zwischen der ersten \nMöglichkeit, die Ausbildung aufzunehmen und dem jetzigen Beginn lückenlos ausfül-\nlen. Der Kläger habe jedoch bereits nach der Berufsausbildung zum Fachinformatiker \n(01/2013) die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt, die hier begehrte Ausbil-\ndung (Fachabitur) aufzunehmen und daran anschließend ein Studium zu beginnen, da \ner infolge der abgeschlossenen Berufsausbildung zum Fachinformatiker die diesbe-\nzüglichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt habe. Hierin sei er auch nicht aus gesund-\nheitlichen Gründen gehindert gewesen, da er andernfalls auch die Ausbildung am L. \nKolleg nicht habe beginnen können. Ursächlich für die Nichtaufnahme der nunmehr \nbegehrten Ausbildung sei nicht die Erkrankung, sondern lediglich eine andere Ausbil-\ndungsplanung mit einem anderen Ausbildungsziel gewesen. Die frühere Aufnahme der \nnunmehr begehrten Ausbildung sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Insbeson-\ndere könne er sich insoweit nicht auf mangelnde fachliche Eignung oder Unkenntnis \nvorhandener Ausbildungs- oder Hilfsangebote berufen. Nach mehrjähriger Kenntnis \nder bestehenden Hilfs- und Förderungsangebote am L. Kolleg sei es dem Kläger \nspätestens ab 15. Januar 2018 nach erneuter Rückstufung in die Klasse 11/2 möglich \ngewesen, sich auf eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung umzu-\norientieren. Insoweit fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem \ngeltend gemachten Hinderungsgrund und der Verzögerung sowie an der Unverzüglich-\nkeit des Handelns. \nHiergegen wendete der Kläger im Verwaltungsverfahren und erstinstanzlich ein, es sei \nihm trotz entsprechender intellektueller und kognitiver Fähigkeiten aufgrund seiner Be-\nhinderung nicht gelungen, das Abitur am L. Kolleg erfolgreich abzuschließen, \nweil ihm der erforderliche individuelle Nachteilsausgleich dort trotz diesbezüglicher Ver-\nbesserungsbemühungen und eines Gesprächs mit dem Direktor nur unzureichend ge-\nwährt worden sei. Die Möglichkeit, vom L. Kolleg auf eine Fachoberschule zu \nwechseln, sei hierbei nicht erörtert wurden. Zu diesem Zeitpunkt sei daher auch nicht \nklar gewesen, dass es eine solche Möglichkeit gegeben habe. Eine frühere Umorien-\ntierung des Klägers sei aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewesen. Als Autist \nsei seine Reaktion und Wahrnehmung nicht mit der eines neurotypischen Menschen \n7 \n\n5 \n \nvergleichbar. Aufgrund seiner Krankheit mangele es dem Kläger an der Fähigkeit zur \nSelbstreflexion und der richtigen Einordnung der Dinge. Auch trage er von sich aus \nwenige Informationen weiter, selbst auf Nachfrage tue er dies nicht. Zu den Sympto-\nmen seiner Erkrankung gehörten typische Kommunikationsdefizite, weshalb er weder \nMimik, noch Gestik seines Gegenübers richtig erfassen und deuten könne. Dies habe \nimmer wieder zu Problemen bei der bisherigen Schulausbildung geführt. So habe er \nteilweise gar nicht erkannt, dass seine Leistungen nicht ausreichend seien und er De-\nfizite habe, welche zur Nichtversetzung oder zum Nichtbestehen von Prüfungen führen \nkönnten. Aus der objektiven Sicht des Klägers sei ihm daher die Aufnahme der \nangestrebten Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen. \nMit Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 K 1750/19 - hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, insbesondere der Ausnahmetatbe-\nstand nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG sei nicht erfüllt. Die Erkrankung bzw. Be-\nhinderung des Klägers sei nicht ursächlich für die nicht rechtzeitige Aufnahme der Aus-\nbildung an der Freien Fachoberschule L. gewesen. Unmittelbar nach der im \nJanuar 2013 erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung zum Fachinformatiker \nhabe es dem Kläger freigestanden, die nunmehr gewünschte Ausbildung an der Freien \nFachoberschule L. zu absolvieren. Stattdessen habe er sich für den Erwerb der \nallgemeinen Hochschulreife am L. Kolleg entschieden. Soweit der Kläger trotz \nseiner Erkrankung bzw. Behinderung in der Lage war, die zur allgemeinen Hochschul-\nreife führende Ausbildung am L. Kolleg aufzunehmen, sei nicht ersichtlich, warum \ner stattdessen nicht auch die nunmehr angestrebte Ausbildung zu diesem Zeitpunkt \nhätte aufnehmen können bzw. ihm dies nicht zumutbar gewesen sein solle. Zwar möge \nes aus der persönlichen Sicht des Klägers nachvollziehbar sein, die grundsätzlich als \nhöherwertig einzustufende allgemeine Hochschulreife zu erlangen. Diese auf persönli-\nchen Beweggründen des Klägers beruhende Entscheidung zwischen zwei Bildungs-\nwegen sei jedoch im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand nach § 10 Abs. 3 Satz 2 \nNr. 3 BAföG unbeachtlich. Die Zumutbarkeit einer frühzeitigen Entscheidung für die \neinjährige Fachoberschule sei auch nicht ausgeschlossen, weil die hiermit zu erlan-\ngende Fachhochschulreife im Hinblick auf daran anknüpfende Ausbildungsmöglichkei-\nten hinter der allgemeinen Hochschulreife zurückbleibt. Denn trotz und wegen der Er-\nkrankungen bzw. Behinderungen des Klägers habe dieser sich im Vorfeld darüber klar \nwerden müssen, ob er die jeweilige Ausbildung voraussichtlich werde bewältigen kön-\nnen. Soweit dies dem Kläger aufgrund seiner besonderen gesundheitlichen Situation \nnicht uneingeschränkt möglich gewesen sein sollte, hätte er sich hierzu der Hilfe Dritter \nbedienen können und müssen. Die geltend gemachte mangelnde Information und \n8 \n\n6 \n \nKenntnis über vorhandene Hilfs-, Förder- und Studiermöglichkeiten gehe zulasten des \nAuszubildenden und werde nicht als persönlicher Hinderungsgrund anerkannt. Die ge-\nrügten mangelnden Fördermöglichkeiten am L. Kolleg bzw. ein unzureichender \ndortiger Nachteilsausgleich seien nicht relevant. Denn die Frage, ob der Kläger die \nzunächst angestrebte allgemeine Hochschulreife aufgrund seiner Erkrankung bzw. Be-\nhinderung nicht erreicht habe, sei von der hier entscheidungserheblichen Frage zu \ntrennen, ob der Kläger die nunmehr beabsichtigte Ausbildung aufgrund seiner Erkran-\nkung bzw. Behinderung nicht rechtzeitig beginnen konnte. Selbst wenn man unterstel-\nlen würde, dass dem Kläger die unmittelbare Wahl einer Fachoberschule als weiterer \nBildungsweg nach bestandener Berufsausbildung nicht zumutbar gewesen sein sollte, \nso habe ihm jedenfalls mit der zweiten Zurückstufung im Schuljahr 2017/2018 klar ge-\nwesen sein müssen, dass das erfolgreiche Erlangen der allgemeinen Hochschulreife \nkrankheitsbedingt mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet sein würde und er den ge-\nstellten Anforderungen bis dato nicht gerecht geworden sei. Spätestens zu diesem Zeit-\npunkt, zu welchem der Kläger die nunmehr begehrte Ausbildung noch vor Erreichen \nder Altersgrenze hätte beginnen können, sei es ihm zumutbar gewesen, anstelle der \nallgemeinen Hochschulreife den Erwerb der Fachhochschulreife anzustreben. Das \nweitere Zuwarten des Klägers stehe zudem auch im Widerspruch zu § 10 Abs. 3 Satz 3 \nBAföG, der ein Unverzüglichkeitsgebot normiere, wonach eine Förderung der nach \nÜberschreiten der Altersgrenze aufgenommenen Ausbildungen nur erfolgen solle, \nwenn deren Aufnahme sich nicht als Verstoß gegen grundlegende Obliegenheiten des \nAuszubildenden darstelle. Eine solche Obliegenheit bestehe für den Auszubildenden \nin der Pflicht, seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf des Ausbil-\ndungsabschnitts, dessen Förderung er beantragt habe, umsichtig zu planen und ziel-\nstrebig durchzuführen. Einer solchen umsichtigen Planung hätte es entsprochen, mit \ndem Beginn der nunmehr begehrten Ausbildung nicht so lange zuzuwarten, bis der \nErwerb der allgemeinen Hochschulreife infolge nochmaligen erfolglosen Wiederholens \nder 12. Klasse endgültig ausgeschlossen war. \nII. Das Zulassungsvorbringen legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \nnicht dar. \n1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätz-\nliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \n9 \n10 \n\n7 \n \nder Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die-\nser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Be-\nrufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin-\ndest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, \nd. h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 5 A 255/10 -, juris Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). \n2. Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob eine Autis-\nmus-Spektrums-Störung nicht schon an sich eine Grunderkrankung darstellt, die zu \neiner systemimmanenten Verlängerung des Ausbildungsweges führt, weil es bis heute \nkaum Bildungsinstitute gebe, die eine auf die Bedürfnisse abgestimmte Beschulung \nanbieten, und welche Auswirkung diese Feststellung auf die Ansprüche des Klägers \nbei seinem bisherigen persönlichen Bildungsweg hat. \nZur Begründung verweist er auf einen Vergleich mit der Erkrankung Epilepsie, bei der \nes unmittelbar einsichtig sei, dass diese an sich schon zu einer Verlängerung der \nSchulzeit und einer Einschränkung der Möglichkeiten der Ausbildung führe. Dort würde \ndie Kausalität der Erkrankung zur späteren Ausbildungsaufnahme im Zweifel bejaht \nwerden. Bezüglich seiner Autismusspektrumsstörung habe das Verwaltungsgericht \ndies anders gesehen, ohne sich mit der aufgeworfenen Frage ausgiebig zu beschäfti-\ngen. Das Verwaltungsgericht stelle darauf ab, dass es dem Kläger bereits ab 2013 \nmöglich gewesen wäre, eine Fachoberschule zu besuchen bzw. auf diese zu wechseln \nund dass mangelndes Wissen um diese Möglichkeit dem Kläger zuzurechnen sei. Dem \nVerwaltungsgericht sei hierbei die besondere erkrankungsbedingte Wahrnehmungs-\nverschiebung bei Menschen mit Autismus-Spektrums-Störung in der sich ergebenden \nDimension nicht bekannt. Gleiches gelte für die - vom Kläger im Folgenden näher dar-\ngelegten - Schwierigkeiten für Menschen mit Autismus-Spektrums-Störung, überhaupt \neine Schule zu finden, die im Bereich der Erwachsenenbildung bereit sei, einen Men-\nschen mit Autismus-Spektrums-Störung aufzunehmen und ihm eine adäquate Lernsi-\ntuation zu bieten. Da nach dem 18. Lebensjahr keine direkte Pflicht zur Beschulung \nvon Seiten der Schulen bestehe, um Menschen mit Autismus-Spektrums-Störung den \ngewünschten Schulabschluss zu ermöglichen, sei es ohnehin von diesen Menschen, \ndie gerade nicht auf andere zugehen und auf diese eingehen könnten, schon eine be-\nachtliche Leistung, wenn es ihnen gelinge, eine Schule zu finden, die zur Beschulung \nbereit sei und auch zumindest ansatzweise versuche, die entsprechenden Rahmenbe-\n11 \n12 \n\n8 \n \ndingungen zu schaffen. Der Kläger führt ferner zu den Umständen, die schon bei Kin-\ndern mit Autismus-Spektrums-Störung zu Zeitverlust im schulischen Werdegang \nführten, aus. \nDamit zeigt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. \na) Die von ihm bezeichnete Frage zielt ihrem Sinn und ihrer Begründung nach zum \nErsten darauf ab, ob für Auszubildende, welche eine Autismus-Spektrums-Störung ha-\nben, generell anzunehmen ist, dass sie i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG aus \npersönlichen Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu be-\nginnen. Dies ist indes - auch unter den tatsächlichen Prämissen des Zulassungsvor-\nbringens zu typischen Auswirkungen von Autismus-Spektrums-Störungen auf den Aus-\nbildungsweg - nach den in der Rechtsprechung bereits geklärten Grundsätzen der Aus-\nlegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG eindeutig zu verneinen. \nDas Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein \npersönlicher Hinderungsgrund gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG dann vorliegt, \nwenn der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen \nLebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner \nNeigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der \nAltersgrenze nicht wahrnehmen konnte. Für die Frage, ob der Auszubildende den spä-\nten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollen-\ndung des 30. Lebensjahres abzustellen (BVerwG, Urt. v. 28. April 1998 - 5 C 5.97 -, \njuris Rn. 12 m. w. N.). Nach dieser Rechtsprechung beurteilt sich ein persönlicher Hin-\nderungsgrund nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG mithin nach den individuellen Le-\nbensverhältnissen des jeweiligen Auszubildenden und den hierin gründenden Ursa-\nchen-Folge-Beziehungen des Einzelfalles. Generalisierende, von der Feststellung kon-\nkreter Kausalbeziehungen im Einzelfall losgelöste Ausnahmen von der Altersgrenze \ndes § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG kommen hiernach weder für chronische Erkrankungen \nallgemein in Betracht noch auch nur für bestimmte, typischerweise mit Ausbildungsver-\nzögerungen einhergehende chronische Erkrankungen wie die vom Kläger benannten \nErkrankungen Epilepsie und Autismus-Spektrums-Störung. Dies findet auch darin \nohne Weiteres seine normsystematische Bestätigung, dass der Gesetzgeber, wie die \nNormen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 1b BAföG zeigen, die Existenz \ntypischer Fälle verlängerter Ausbildungszeiten gesehen hat. Er hat sie aber gesetzlich \nnur für die Fallgestaltungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 1b BAföG - für \nden Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung im Zweiten \n13 \n14 \n15 \n\n9 \n \nBildungsweg, für die Einschreibung an einer Hochschule aufgrund beruflicher Qualifi-\nkation sowie für Ergänzungsausbildungen und weiterführende Ausbildungen - zum An-\nknüpfungspunkt genereller Ausnahmen von der Altersgrenze für die Förderung von \nAusbildungsabschnitten bestimmt, hingegen nicht für chronische Erkrankungen als Un-\nterfall persönlicher Hinderungsgründe, bezüglich derer § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG \nvielmehr, wie ausgeführt, eine konkrete Kausalbeziehung im Einzelfall voraussetzt. \nMit diesen bereits geklärten Rechtsprechungsgrundsätzen setzt sich der Kläger in sei-\nnem Zulassungsvorbringen insgesamt nicht auseinander. Dass und weshalb danach \ndie von ihm aufgeworfene Frage noch nicht beantwortet sein sollte, vermag er so nicht \naufzuzeigen. \nb) Die vom Kläger zum Zweiten aufgeworfene Frage der Auswirkungen auf seine aus-\nbildungsförderungsrechtlichen Ansprüche nach seinem persönlichen Bildungsweg be-\ntrifft ausschließlich seinen Einzelfall und weist damit die erforderliche allgemeine Be-\ndeutung nicht auf. \nIII. Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entschei-\ndung ist nicht dargetan. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind \nanzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Ver-\nwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Aus-\ngang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 \nA 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; \nBeschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den \nArgumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder \nSachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen \nund aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. \n28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). \nIst die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragend auf mehrere Gründe \ngestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Be-\ngründungen ein durchgreifender Berufungszulassungsgrund geltend gemacht wird. \nDenn ist nur hinsichtlich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese \nErwägung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert \n(SächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2019 - 5 A 327/19 -, juris Rn. 4). \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n10 \n \n2. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich solche ernstlichen Zweifel nicht. \nDer Kläger macht neben den unter Ziffer II Nr. 2 bezeichneten Ausführungen geltend, \nes sei wegen der allgemeinen Schwierigkeiten erwachsener Autisten, in eine Schule \naufgenommen zu werden, mehr als zweifelhaft und nicht nachzuvollziehen, wie der \nKläger an der jetzigen Schule, die er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits \n2013 hätte besuchen können, denn hätte im Jahr 2013 bereits aufgenommen werden \nkönnen. Dies sei zu verneinen, denn die Schule habe ihn auch jetzt nur mit dem Vor-\nbehalt einer vorherigen vierwöchigen Probebeschulung aufgenommen. Dass im Jahre \n2013 mit einem sehr viel geringeren Wissen um die Besonderheiten eines Menschen \nmit Autismus-Spektrums-Störung von Seiten der jetzigen Schule der Platz sicherlich \nnicht zur Verfügung gestellt worden wäre, ergebe sich schon von selber. Von den recht-\nlichen Ansprüchen beeinträchtigter Menschen seien die für sie tatsächlich gegebenen \nMöglichkeiten zu unterscheiden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass \nbeides auseinanderfalle. Es habe auch verkannt, dass es dem Kläger mit der ersten \nWahl des L. Kollegs nicht darauf angekommen sei, einen „höheren“ Schulab-\nschluss als die Fachhochschulreife zu erlangen, sondern dass die damalige Schule \nüberhaupt bereit war, ihn aufzunehmen, sich seiner Förderung anzunehmen und auf-\ngrund seiner Erkrankung sich zu bemühen, einen Nachteilsausgleich zu gewähren. \nNach der beschriebenen Schulsituation auch in der Erwachsenenbildung sei der Kläger \nnicht in der Lage gewesen, sich eine Schule auszusuchen, sondern darauf angewiesen \ngewesen, dass überhaupt eine Schule bereit gewesen sei, ihn aufzunehmen. Ferner \nfehle es dem Kläger auch nicht daran, sein eigenes Leistungsvermögen zu reflektieren, \nsondern der Kläger könne aufgrund seiner Erkrankung nicht erkennen, wie bestimmte \nBemerkungen des Lehrpersonals gemeint seien. Ein Nachteilsausgleich sei ihm im L. \nKolleg nicht im erforderlichen Maße gewährt worden. \nDamit zeigt der Kläger gegenüber tragenden Tatsachenfeststellungen des Verwal-\ntungsgerichts keine schlüssigen Gegenargumente auf. Das Verwaltungsgericht ist \nselbstständig entscheidungstragend davon ausgegangen, dass der Kläger bereits un-\nmittelbar nach der im Januar 2013 erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung zum \nFachinformatiker die Ausbildung an der Freien Fachoberschule L. hätte absolvieren \nkönnen, anstelle sich für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife am L. Kolleg \nzu entscheiden. Die mit dem Zulassungsvorbringen aufgestellte Behauptung des Klä-\ngers, er wäre zum damaligen Zeitpunkt weder an dieser noch an einer anderen Fach-\noberschule aufgenommen worden, wird von ihm nicht glaubhaft gemacht, sondern er-\n21 \n22 \n23 \n\n11 \n \nfolgt ersichtlich ins Blaue hinein und bleibt völlig spekulativ. Ein schlüssiger Tatsachen-\nvortrag, der den Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließe, ist \nhierin deshalb nicht zu sehen. \nOb die Wahl des L. Kollegs durch den Kläger von der Motivation getragen war, \neinen „höheren“ Schulabschluss als die Fachhochschulreife zu erlangen, was er mit \nseinem Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang zusätzlich bestreitet, war für \ndas Verwaltungsgericht nicht entscheidungsrelevant, sondern wurde von ihm als un-\nbeachtlich bezüglich des Ausnahmetatbestandes nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG \nerachtet. Jenes nunmehr erfolgende ausdrückliche klägerische Bestreiten eines sol-\nchen subjektiven Beweggrundes entzieht überdies auch der vom Verwaltungsgericht \ngleichwohl noch geprüften und letztlich verneinten Erwägung, eine frühzeitige Ent-\nscheidung für die Fachoberschule könne dem Kläger wegen der gegenüber der allge-\nmeinen Hochschulreife beschränkten folgenden Ausbildungsmöglichkeiten unzumut-\nbar gewesen sein, schon im Ausgangspunkt die Grundlage und vermag auch deshalb \neine andere Entscheidung in der Sache nicht schlüssig zu begründen. \nNach alledem macht der Kläger gegenüber der genannten die Entscheidung selbst-\nständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts keine durchgreifenden Zulas-\nsungsgründe geltend. Auf die von ihm gerügten ernstlichen Zweifel bezüglich des zwei-\nten selbstständig tragenden Begründungsstrangs des Verwaltungsgerichts, der Kläger \nhabe jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt die Ausbildung am L. Kolleg abbre-\nchen müssen, um eine Fachoberschule zu besuchen, kommt es danach nicht mehr an. \nIV. Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass auch besondere rechtliche \noder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargetan sind (§ 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO). \nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Döpelheuer \n \n Dr. Helmert \n \n \n24 \n25 \n26 \n27 \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-06/5-a-327-20","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-06/5-a-327-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486939","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.789889+00:00"}}