{"status":"available","doknr":"OLD486938","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-07","aktenzeichen":"6 A 50/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 50/21.A \n \n1 K 4004/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n3. des \n4. des \n5. des \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nVerteilung von Asylbewerbern \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 7. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 15. Mai 2019 - 1 K 4004/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt \nnicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) oder des Verfahrensmangels, dass \ndas Urteil nicht mit Gründen versehen ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 \nVwGO), vorliegt. \n1. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet \ndas Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nParteien haben (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 25; st. \nRspr.). Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf \nrechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli \n2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher \ndurch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich \nzu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als \nProzessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von \nVerfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \nNichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des \nrechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, \n1 \n2 \n\n3 \n \ndass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur \nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall \nklar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte \nsind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen \nausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das \nVorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen \nRechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände \ndeutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt \nnicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden \nist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, \nBeschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). \nDie Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch \nverletzt, dass ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2019, wonach \nsie auf die zeitliche Abfolge von Bescheiderlass, Anhörung und Bekanntgabe \nhingewiesen hätten und aus dem sich ergebe, dass sie entgegen der zwingenden \ngesetzlichen Vorgabe (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AsylG) nicht vor Erlass des angefochtenen \nBescheids \nangehört \nworden \nseien, \nnicht \nberücksichtigt \nworden \nsei. \nDie \nGegenargumentation \ndes \nBeklagten \nsei \nim \nSitzungsprotokoll \ndahingehend \nwiedergegeben worden, dass der Bescheid zwar auf den 3. Mai 2017 datiere und dort \ngefertigt worden, aber erst im Anschluss an die Anhörung übergeben worden sei. Damit \nhabe unter den Beteiligten Einigkeit geherrscht, dass der angefochtene Bescheid \nbereits am 3. Mai 2017 erlassen gewesen sei. Der Beklagtenvertreter habe die \nklägerische Sachverhaltsdarstellung bestätigt. Seine Argumentation, wonach die \nKläger zwar nach Bescheiderlass, jedoch noch vor der Übergabe, also der \nBekanntgabe, und damit rechtzeitig angehört worden seien, sei allein rechtlicher Natur \ngewesen. \nMit diesem Vortrag zeigen die Kläger hingegen nicht auf, dass das Gericht ihren \nwesentlichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder hinreichend gewürdigt \nhat. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhat \nden \nVortrag \nder \nKläger \nzum \nAblauf \ndes \nVerwaltungsverfahrens in den Entscheidungsgründen des Urteils insoweit erfasst, als \nes (UA S. 5 f.) ausführt: \n\"Die in einem solchen Fall vorgesehene vorherige Anhörung der Kläger ist \nerfolgt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AsyIG). Soweit der Klägervertreter aus dem \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nDatum des Bescheides herleitet, dass eine Anhörung nicht erfolgt sei, kann \ndem nicht gefolgt werden. Eine Anhörung hat am 4.05.2017 stattgefunden. \nDas ergibt sich aus dem Vermerk vom 4.05.2017 über das Gespräch bei \nder Ausländerbehörde, zu dem die Kläger mit Schreiben vom 25.04.2017 \ngeladen worden waren. Zudem sind aufgrund der Äußerungen der Kläger \nim Verlauf jenes Gesprächs Dispositionen seitens des Beklagten getroffen \nworden, die eine Unterbringung auf dem P........... Weg in Z..... an Stelle \nder Gemeinschaftsunterkunft auf der S......straße 16 ermöglichten. Das \nDatum des Bescheides, der 3.05.2017, erscheint als fehlerhaft; \nmöglicherweise ist der Bescheid zu jenem Zeitpunkt in seinen Grundzügen \nentworfen worden, möglicherweise handelt es sich lediglich um einen \nTippfehler. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass laut Aktenlage eine \nAnhörung stattgefunden hat.\" \nAngesichts dieser Ausführungen erschließt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht \nwesentliches Vorbringen (hier die gerügte fehlende Anhörung vor Erlass des \nBescheides) übergangen hat, da sich das Urteil des Verwaltungsgerichts zum Datum \ndes Bescheides und zur stattgehabten Anhörung der Kläger verhält. Das \nVerwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Kläger, insbesondere der zeitlichen \nAbfolge von Entwurf/Fertigung des Bescheides, Anhörung und aufgrund der Anhörung \ngeänderter Dispositionen, auseinandergesetzt und ist - ausgehend von seiner \nWürdigung der Umstände - zu einem anderen Ergebnis gekommen, als von den \nKlägern gewünscht. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedoch \nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. \nNovember 1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. 1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B \n407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11) regelmäßig - und so auch hier - \nzulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht \nzuzurechnen. Die Behauptung, dass zwischen den Klägern und dem Beklagten \n\"Einigkeit, dass der angefochtene Bescheid bereits am 03.05.2017 erlassen war\" \nbestand, wobei die Kläger insofern auf eine Bestätigung ihrer Sachverhaltsdarstellung \nin der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter des Beklagten abstellen, führt zu \nkeiner anderen Bewertung. Zwar haben die Kläger bei ihrer \"Sachverhaltsdarstellung\" \nden Bescheid am 3. Mai 2017 als erlassen bezeichnet. Ob dies als Ergebnis einer \njuristischen \nSubsumtion \nverstanden \nwerden \nund \ndamit \nüber \neine \nSachverhaltsdarstellung hinausgehen sollte, kann hingegen offenbleiben, da der \nVertreter der Beklagten einen Bescheiderlass am 3. Mai 2017 gar nicht bestätigt hat. \nEr hat vielmehr darauf hingewiesen, \"dass der Bescheid zwar auf den 3.05. datiert und \ndort gefertigt worden ist, aber erst im Anschluss an die Anhörung übergeben worden \nist.\" Die von den Klägern behauptete \"Einigkeit\" erschließt sich daher aus der \nSitzungsniederschrift allenfalls dahingehend, dass der am 3. Mai 2017 gefertigte \nBescheid erst nach der Anhörung am 4. Mai 2017 übergeben wurde. Einen anderen \nVerlauf hat auch das Verwaltungsgericht seinen Erwägungen nicht zugrunde gelegt. \n6 \n\n5 \n \nSollten die Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs daraus ableiten wollen, dass \nsie mit ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung die Rechtsansicht dargelegt \nhaben, wonach für den Erlass eines Bescheides dessen Bekanntgabe nicht erforderlich \nist (und damit abweichend von § 43 Abs. 1 VwVfG, vgl. z. B. OVG NRW, Urt. v. 21. \nMärz 2017 - 14 A 1689/16 -, juris Rn. 45 ff., und nachgehend BVerwG, Beschl. v. 21. \nDezember 2017 - 6 B 43.17 -, juris Rn. 10, wonach der Erlass eines Bescheides dessen \nBekanntgabe einschließt; ebenso Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, \nVwVfG § 9 Rn. 195), machen sie eine verwaltungsverfahrensrechtliche Frage, aber \nkeine Gehörsverletzung geltend. Im Asylrechtsstreit können solche Fragen freilich auch \nnicht mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend gemacht werden (vgl. \n§ 78 Abs. 3 AsylG). \n2. Das angegriffene Urteil ist auch nicht dahingehend als verfahrensfehlerhaft \nanzusehen, als es nicht mit Gründen versehen ist, weil es ihnen erst nach Ablauf eines \nZeitraums von fünf Monaten zugestellt wurde (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 \nVwGO). Das Verwaltungsgericht hat in dieser Sache am 15. Mai 2019 mündlich \nverhandelt und am Ende der Sitzung den Beschluss verkündet, dass eine \nEntscheidung zugestellt wird. Das vollständig abgefasste Urteil wurde von der \nEinzelrichterin unterschrieben und ging ausweislich des Vermerks auf der Urschrift des \nUrteils am 22. Mai 2019 bei der Geschäftsstelle ein. Die Zustellung an die Kläger \nerfolgte - nach zwischenzeitlich wohl fehlerhafter Zustellung - am 4. Dezember 2020. \nDie Kläger meinen, unabhängig vom Ablauf der Zweiwochenfrist nach § 116 Abs. 2 \nVwGO seien die fünf Monate am 4. Dezember 2020, als das Urteil dem \nProzessbevollmächtigten der Kläger zugestellt wurde, schon lange vergangen. Das \nBundesverwaltungsgericht habe in den Beschlüssen vom 20. September 1993 - 6 B \n18.93 - und vom 18. August 1999 - 8 B 124.99 - für die Wahrung der Frist verlangt, \ndass das Urteil den Beteiligten auch rechtzeitig zugestellt werde. Zwar habe es später \nentschieden, dass die fristgemäße Übermittlung an die Geschäftsstelle ausreichend \nsei (Beschl. v. 11. Juni 2001 - 8 B 17.01 -), die beiden früheren Entscheidungen \nverdienten aber den Vorzug, da sie berücksichtigen, dass gerade auch der unterlegene \nBeteiligte darauf angewiesen sei, einigermaßen zeitig die Urteilsgründe zu erfahren, \ndamit er sie in einer Zusammenschau mit den Äußerungen in der mündlichen \nVerhandlung prüfen und entscheiden könne, ob er Rechtsmittel einlege. Diese Prüfung \nsei aber unmöglich oder jedenfalls stark erschwert, wenn der Verhandlungstermin so \nlange zurückliege, dass die Erinnerung an das damals Gesagte schon völlig verblasst \nsei. \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nDieser Vortrag kann nicht zu der Beurteilung führen, die einschlägigen prozessualen \nVorschriften seien dergestalt verletzt, dass von einem nicht mit Gründen versehenen \nUrteil i. S. d. § 138 Nr. 6 VwGO ausgegangen werden muss. Wird das Urteil - wie hier \n- nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verkündet, sondern den \nBeteiligten an Verkündungs statt zugestellt (§ 116 Abs. 2 VwGO), ist das Urteil binnen \nzwei Wochen der Geschäftsstelle zu übermitteln (§ 116 Abs. 2 VwGO). Diese Frist hat \ndas Verwaltungsgericht bezogen auf das mit vollständigen Gründen versehene Urteil \neingehalten. Auf die von den Klägern in Bezug genommene Frist von fünf Monaten (die \nauch für die Fallkonstellation, bei der gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Verkündung durch \ndie Zustellung des Urteils ersetzt werden soll und innerhalb von zwei Wochen nur die \nUrteilsformel zur Geschäftsstelle gelangt ist, gilt - vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. August \n1999 - 8 B 124.99 -, juris Rn. 2) kommt es demnach gar nicht an, da zwar eine \nverspätete Zustellung, nicht aber eine nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten \nanzunehmende fehlende Übereinstimmung zwischen den im unterzeichneten Urteil \ndargelegten Gründen und den Gründen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche \nVerhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die \nvon dieser getragenen Entscheidung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) maßgeblich waren \n(vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27. April \n1993, GmS-OGB 1/92, juris Rn. 9), im Raum steht. Unabhängig davon folgt aus den \nvon \nden \nKlägern \nin \nBezug \ngenommenen \nEntscheidungen \ndes \nBundesverwaltungsgerichts keine andere Bewertung. Maßgeblich für die Frage, ob ein \nUrteil ohne Gründe ist, ist nicht, ob ein Verfahrensbeteiligter wegen verzögerter \nZustellung noch eine Erinnerung an die mündliche Verhandlung hat, sondern allein, ob \ndie abgefassten Urteilsgründe auf der mündlichen Verhandlung beruhen. Dass \nmaßgeblich insoweit allein der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Urteils an die \nGeschäftsstelle des Gerichts, nicht aber die Zustellung an die Beteiligten, ist, hat das \nBundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 11. Juni 2001 (- 8 B 17.01 -, juris Rn. 4) \nausdrücklich bestätigt. Der nach der Übergabe an die Geschäftsstelle liegende \nZeitraum bis zur Zustellung an die Beteiligten hat auf den Inhalt der \nEntscheidungsgründe keinen Einfluss mehr; Verzögerungen bei der Ausfertigung, \ninsbesondere aber bei der Zustellung des Urteils, sind zudem von den Richtern auch \nnicht mehr zu beeinflussen. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser \nEntscheidung (Beschl. v. 11. Juni 2001 a. a. O. Rn. 5 f.) ausgeführt, dass in den von \nden Klägern in Bezug genommenen Entscheidungen der Zeitpunkt der Zustellung gar \nnicht entscheidungserheblich war. Dem ist nichts hinzuzufügen. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \n10 \n11 \n\n7 \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \n \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n Guericke \n \n13 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-07/6-a-50-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-07/6-a-50-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486938","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.763498+00:00"}}