{"status":"available","doknr":"OLD486937","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-08","aktenzeichen":"2 A 315/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 315/20 \n \n5 K 1174/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes e. V. \nvertreten durch den Vorstand \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Bautzen \nOtto-Nagel-Straße 1, 02625 Bautzen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSchulgeldausgleichs für das Schuljahr 2015/2016 \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 8. Juli 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n30. Januar 2020 - 5 K 1174/18 - wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für vom \nKläger im Schuljahr 2015/2016 nicht erhobenes Schulgeld. \nDer Kläger ist Träger der Freien Oberschule „J H P“ G, einer staatlich anerkannten \nErsatzschule. Die unter dem 19. Juli 2016 gestellten Anträge auf Gewährung von \nAusgleichszahlungen für in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 nicht \nerhobenes Schulgeld lehnte die Sächsische Bildungsagentur (nunmehr: Landesamt für \nSchule und Bildung; im Folgenden: Landesamt) mit Bescheiden vom 11. Oktober 2016 \nab. Hiergegen erhob der Kläger jeweils Widerspruch, den das Landesamt hinsichtlich \ndes Schuljahrs 2014/2015 mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 und \nhinsichtlich des Schuljahrs 2015/2016 mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2018 \nzurückwies. \nMit Urteil vom 30. Januar 2020 - 5 K 1174/18 - wies das Verwaltungsgericht Dresden \ndie Klage, mit der der Kläger beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, über die \nAnträge auf Schulgeldausgleich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu entscheiden, ab. Die Bescheide seien rechtmäßig. Der für das Schuljahr \n2014/2015 ergangene Bescheid wende die bis zum 31. Juli 2015 geltenden §§ 14, 15 \nSächsFrTrSchulG a. F. und der für das Schuljahr 2015/2016 ergangene Bescheid die \nab dem 1. August 2015 geltenden §§ 14, 15 (richtig: §§ 13, 14) SächsFrTrSchulG n. F. \nrichtig an. Beide Bescheide entsprächen zudem Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf in \nder Auslegung durch das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. \nNovember 2013. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nBei der Neuregelung der Privatschulfinanzierung sei der Gesetzgeber der ihm vom \nVerfassungsgerichtshof eröffneten Möglichkeit des Absehens von einer gesonderten \nRegelung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf gefolgt \nund habe sich dabei an die vom Verfassungsgerichtshof verlangten Vorgaben \ngehalten. Der Gesetzgeber habe seine Annahme, dass die Ersatzschulen die \nverfassungsmäßig vorgegebenen Genehmigungsanforderungen auch ohne die \nErhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen könnten, in der \nBegründung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Gesetzes über Schulen in freier \nTrägerschaft transparent begründet. Er habe im Rahmen seines Gestaltungs- und \nEinschätzungsspielraums entschieden und gemäß seiner verfassungsrechtlichen \nVerpflichtung zum prozeduralen Grundrechtsschutz transparent erläutert, am \nbisherigen Modell der Ermittlung von Personal- und Sachkosten im öffentlichen \nSchulwesen festzuhalten, um die Höhe der Förderverpflichtung für Ersatzschulen nach \nArt. \n102 \nAbs. \n3 \nSächsVerf \nzu \nbestimmen. \nFür \nweiteren \nprozeduralen \nGrundrechtsschutz im Rahmen des vom Gesetzgeber gewählten Förderungssystems \nsei kein Raum. Auch nach der mündlichen Verhandlung bleibe unklar, was der \nGesetzgeber nach Auffassung des Klägers hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs aus \nArt. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf außer der Höhe des jeweils erhobenen Schulgelds \nüberhaupt ermitteln könnte. Weshalb der Gesetzgeber Daten hinsichtlich eines \nAusgleichsanspruchs hätte erheben sollen, obwohl er diesen Anspruch - \nverfassungsrechtlich zulässig - nicht gewähre, sei nicht verständlich. \nDer Gesetzgeber sei zudem in transparenter und sachgerechter Weise seiner \nBegründungspflicht dafür nachgekommen, dass die Förderung der Ersatzschulen zwar \nnicht zu 100 Prozent der Ausgaben einer entsprechenden öffentlichen Schule erfolge, \naber dennoch zur dauerhaften Wahrung der Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 Satz 3 \nund 4 SächsVerf auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern ausreiche. \n§ 14 Abs. 5 SächsFrTrSchulG n. F. lege die Höhe der Sachausgaben für die Schularten \nfest, die dem ermittelten Satz an öffentlichen Schulen entsprächen. Aus § 14 Abs. 3 \nSatz 1 SächsFrTrSchulG n. F. folge, dass die allgemeinbildenden Schulen in freier \nTrägerschaft (nur) 90 Prozent der Personalausgaben erhielten, die für den Betrieb \neiner öffentlichen Schule ermittelt worden seien. Begründungsbedarf bestehe daher \nlediglich insoweit, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 102 Abs. 3 Satz 3 \nund 4 SächsVerf trotz des 10-prozentigen Abschlags bei den Personalkosten ohne die \nErhebung von Schul- und Lernmittelgeldern auf Dauer eingehalten werden könnten. \nDiese Begründung habe der Gesetzgeber gegeben, weil seiner Auffassung nach eine \nim Sinne der Verfassung genügende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen \n5 \n\n4 \n \nStellung der Lehrkräfte nicht erst dann erfüllt sei, wenn das lehrende Personal der \nfreien Schulträger wie dasjenige im öffentlichen Dienst beschäftigte entlohnt werde, \nsondern bereits bei einer 10 bis 20 Prozent niedrigeren Entlohnung. Diese Begründung \nsei sachgerecht. Dabei bedürfe es nicht einmal des Verweises darauf, dass private \nSchulen nicht der Tarifbindung des öffentlichen Dienstes unterlägen. Der \nVerfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil erläutert, dass im Grundsatz nichts \ndagegen einzuwenden sei, wenn die Ersatzschulfinanzierung von einem „Drei-Säulen-\nModell“ ausgehe, das sich neben der - hier gerade nicht geforderten - Erhebung von \nSchul- und Lernmittelgeldern aus der staatlichen Unterstützung und sonstigen \nEigenleistungen des Schulträgers wie etwa der Nutzung trägereigenen Vermögens, \nden Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten oder durch Fördervereine, \nStiftungen, Spenden zusammensetze. Mit diesen Geldern könnten die Lehrkräfte an \nErsatzschulen vergleichbar den Lehrkräften an öffentlichen Schulen entlohnt werden. \nZudem müsse der Schulträger einer Ersatzschule die Personal- und Sachkosten nicht \nin gleicher Weise wie eine öffentliche Schule einsetzen. Denkbar sei, dass auf der \nSachkostenseite weniger Geld ausgegeben werde, um es für die Entlohnung der \nLehrkräfte zu verwenden. Schließlich sei eine 10-prozentige Minderung des Gehalts \nder Lehrkräfte kein Grund, an der genügenden wirtschaftlichen Sicherung dieser \nLehrkräfte zu zweifeln. \nDie vom Beklagten vorgelegten Statistiken zur Entwicklung des Ersatzschulwesens in \nden Schuljahren 2011/2012 bis 2019/2020 bestätigten die Ansicht des Gerichts zur \nRechtmäßigkeit der §§ 13, 14 SächsFrTrSchulG n. F. Seit 1. August 2015 seien mehr \nNeugründungen erfolgt, was daran liegen könne, dass die staatliche Finanzierung nach \ndem SächsFrTrSchulG n. F. höher sei als nach dem SächsFrTrSchulG a. F. Die dem \nGesetzgeber vom Verfassungsgerichtshof aufgegebene Pflicht, die Auswirkungen \nseines Modells der Ersatzschulförderung fortlaufend zu beobachten und ggfls. \nrechtzeitig nachzubessern, umfasse insbesondere die Verpflichtung, in regelmäßigen \nAbständen die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung der wirtschaftlichen \nAbsicherung der Lehrkräfte der Ersatzschulen zu überprüfen, die untrennbar mit der \nverfassungsrechtlichen Verpflichtung zur staatlichen Förderung gemäß Art. 102 Abs. 3 \nSächsVerf zusammenhänge. Die Prüfung einer weiterhin ausreichenden Förderhöhe \nkönne in einer Zeit, in der es - gerichtsbekannt - Engpässe bei der Gewinnung von \nLehrkräften gebe, besonders bedeutsam sein. Dies könne dazu führen, dass \nErsatzschulen, die ihren Lehrkräften eine geringere Entlohnung als öffentliche Schulen \nböten, weniger oder keine Chancen hätten, qualifiziertes Lehrpersonal zu finden. \n6 \n7 \n\n5 \n \nDen \nAntrag \ndes \nKlägers \nauf \nZulassung \nder \nBerufung \nhinsichtlich \ndes \nAusgleichsanspruchs für das Schuljahr 2014/2015 hat der Senat mit Beschluss vom \n18. März 2022 abgetrennt und mit weiterem Beschluss vom 18. März 2022 - 2 A 152/22 \n- abgelehnt. \nHinsichtlich des - vorliegend verfahrensgegenständlichen - Ausgleichsanspruchs für \ndas Schuljahr 2015/2016 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene \nBerufung eingelegt, zu deren Begründung er ausführt: Es sei unstreitig, dass der \nangefochtene Bescheid der Gesetzeslage folge. Streitig sei, ob das Gesetz hinsichtlich \ndes Schulgeldausgleichs den vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannten \nAnforderungen des Verfassungsgerichtshofs genüge oder nicht. Der Beklagte habe \nsich im Gesetzgebungsverfahren bemüht, die Kosten des Betriebs von öffentlichen \nSchulen umfangreicher und genauer zu ermitteln als bisher. Hinsichtlich der \nOberschulen seien diese Ermittlungen auch spezifisch durchgeführt worden, \ngleichwohl aber nicht vollständig gewesen. Erklärtermaßen seien die Baukosten nicht \nin Höhe der Abschreibungen auf den Bestand eingestellt worden, sondern lediglich die \nBauausgaben der letzten zehn Jahre, was die Kosten der Bereitstellung von Schulraum \nerheblich verkürze. \nDie Differenz zwischen den erhobenen und den ausgezahlten Kosten könne nicht \neinfach als Eigenanteil des Schulträgers gedeckt werden. Insoweit hätte die \nGesetzesbegründung im Einzelnen darlegen müssen, warum alle für den Betrieb einer \nSchule in freier Trägerschaft erforderlichen Kosten mit dem zur Verfügung gestellten \nZuschuss und dem vom Träger aufzubringenden Eigenanteil gedeckt werden könnten. \nHierzu enthalte die Gesetzesbegründung nur den Hinweis, dass Schulen in freier \nTrägerschaft ihre Lehrkräfte nicht nach Tarifrecht des öffentlichen Dienstes bezahlen \nmüssten. Die Gestaltung von Schulen in freier Trägerschaft weiche regelmäßig von der \nGestaltung öffentlicher Schulen ab, weil ein besonderes pädagogisches Konzept, das \nden Schulen in freier Trägerschaft zugrunde liege, nicht dadurch umgesetzt werden \nkönne, dass die zur Verfügung stehenden Mittel in gleicher Weise ausgegeben würden. \nZwar hätte eine Schule in freier Trägerschaft, die sich von einer Schule in öffentlicher \nTrägerschaft nur in Bezug auf die Trägerschaft unterschieden hätte, im Jahr 2015 \ndurch Einsparung bei den Personalkosten noch mit geringeren Beträgen auskommen \nkönnen. Dass dies angesichts des Wettbewerbs um die in nicht ausreichender Zahl zur \nVerfügung stehenden Lehrkräfte inzwischen nicht mehr der Fall sei, habe das \nVerwaltungsgericht als Problem angesprochen, die Verfassungswidrigkeit des Fehlens \neines Schulgeldausgleichs damit aber nicht begründen wollen. Tatsächlich zwinge die \n8 \n9 \n\n6 \n \ngegenwärtige Bezuschussung ohne Schulgeldausgleich den Kläger und alle anderen \nfreien Träger von allgemeinbildenden Schulen zur Erhebung von Schulgeld, obwohl die \nLehrkräfte geringer bezahlt würden als dies nach den Tarifvorschriften des öffentlichen \nDienstes der Fall wäre. Bemerkenswert sei, dass Förderschulen, bei denen der \nAbschlag von 10 % nicht vorgenommen werde, auf die Erhebung von Schulgeld \nverzichten könnten. \nDie prozeduralen Anforderungen an den Verzicht auf Ausgleichsregelungen für nicht \nerhobenes Schulgeld seien schon deshalb nicht erfüllt, weil sich der Gesetzgeber die \nFrage der Kostenstruktur an Schulen in freier Trägerschaft im Vorfeld der \nGesetzgebung nicht gestellt habe. Es sei deswegen nicht ermittelt worden, um wieviel \ndie von Schulen in freier Trägerschaft aufzuwendenden Sachkosten etwa für die \nBereitstellung der Schulräume aus strukturellen Gründen höher lägen als die aus den \nHaushalten der kommunalen Schulträger ermittelten Beträge. Da Schulen in freier \nTrägerschaft regelmäßig nicht auf Grundstücke zugreifen könnten, für die sie zu \nkeinem Zeitpunkt Anschaffungskosten gehabt hätten und auch kein laufendes \nNutzungsentgelt zahlen müssten, könnten die Genehmigungsvoraussetzungen \njedenfalls in diesem Bereich nicht mit Mitteln in gleicher Höhe erfüllt werden, wie sie \nfür öffentliche Schulen aufgewendet würden. Die entsprechenden Kosten der \nöffentlichen Schulträger könnten deren Haushaltsrechnungen nicht entnommen \nwerden. Auch nach der Umstellung auf die Doppik würden die Grundstückswerte nicht \nerfasst, weil sie nicht der Abschreibung unterlägen. Freie Schulträger müssten \nGrundstücke entweder anschaffen und den Anschaffungspreis finanzieren oder mieten \nbzw. pachten. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Januar 2020 - 5 K 1174/18 \n- zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf \nSchulgeldausgleich vom 19. Juli 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden, und den Bescheid vom 11. Oktober 2016 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2018 aufzuheben, \nsowie \ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu \nerklären. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Bei dem \nverfassungsrechtlichen Anspruch des Trägers einer Ersatzschule auf Förderung \nhandele es sich nicht um einen Anspruch auf einzelfallbezogene Vollkostenerstattung. \nDer Beklagte könne seiner Förderpflicht durch Pauschalen nachkommen, soweit er den \nErmittlungsprozess schlüssig darlegen könne und die Pauschalen auf einem \nhinreichend aktuellen Stand halte. Das sei bislang geschehen. Die Förderpflicht sei erst \nverletzt, wenn der Schulträger wegen der unzureichenden Höhe der Bezuschussung \nin seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei, was der Kläger nicht habe darlegen \nkönnen. Auch sei der Beklagte nicht gehalten, dem Anspruch auf Schulgeldersatz nach \nArt. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf gesondert nachzukommen, sondern könne den \nAnspruch in die Förderung nach Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf \neinbeziehen. Bei der Bemessung der Förderung in §§ 13 ff. SächsFrTrSchulG und in \nder Zuschussverordnung sei der Beklagte von einer Bezuschussung ausgegangen, die \ndas Erheben von Schulgeld entbehrlich mache. \nSoweit der Kläger moniere, dass die Kostenerhebung für die Oberschulen \nunvollständig gewesen sei, liege es im Spielraum des Beklagten, wie er die Baukosten \nauf typisierende Weise ermittle. Was die von den Schulträgern aufzuwendenden \nSachkosten für die Schulräume angehe, sei zutreffend, dass die öffentlichen Träger als \ntraditionelle Träger des Schulwesens im Zeitpunkt der Einführung des Schulwesens in \nfreier Trägerschaft bereits über eigene Schulgebäude verfügt hätten. Allerdings sei \nzweifelhaft, dass sich dies im Ergebnis einer vergleichenden Betrachtung wirtschaftlich \nund finanziell wesentlich auswirke. So müssten öffentliche Schulgebäude vielfach \nsaniert, Schulgebäude neu gebaut oder Räumlichkeiten angemietet werden. \nAndererseits verfügten auch freie Träger von vornherein über Immobilien oder würden \nihnen durch eine Gemeinde unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Vorliegend habe die \nGemeinde das Schulgebäude an den Förderverein des Klägers vermietet, der es \nunentgeltlich an den Kläger untervermietet habe. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakten des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden sowie des \nBerufungs-verfahrens und des Zulassungsverfahrens - 2 A 152/22 - verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag des Klägers auf \nSchulgeldausgleich \nfür \ndas \nSchuljahr \n2015/2016 \nunter \nBeachtung \nder \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom \n11. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2018 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz \n2 VwGO). \n1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist das Sächsische Gesetz über Schulen \nin freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434; SächsFrTrSchulG), das \nam 1. August 2015 in Kraft getreten ist und daher im vorliegend in Rede stehenden \nSchuljahr 2015/2016 Anwendung findet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG \nerhalten Schulträger für ihre als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Schulen \nin freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe in Form von Zuschüssen des \nLandes. Der Zuschuss wird für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher \nPauschalbetrag (Schülerausgabesatz) gewährt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG) \nund setzt sich aus den Personalausgaben für Lehrer (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nSächsFrTrSchulG), den Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen an \nbestimmten Förderschulen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsFrTrSchulG) sowie den \nSachausgaben, das sind die Ausgaben für Sachmittel, nichtpädagogisches Personal, \nVerwaltung und sonstige Leistungen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsFrTrSchulG), \nzusammen. Hierbei sind die Teilbeträge gemäß Nr. 1 und 2 anhand der Absätze 2 bis \n4 sowie der Rechtsverordnung nach § 20 Nr. 6 bis 14 zu ermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 3 \nSächsFrTrSchulG); der Teilbetrag gemäß Nr. 3 ergibt sich aus Absatz 5 (§ 14 Abs. 1 \nSatz 4 SächsFrTrSchulG). \n2. Die Personalausgaben für Lehrer werden nach der Sollkostenformel des § 14 Abs. 3 \nSatz 1 SächsFrTrSchulG berechnet. In die Formel wird neben den Unterrichts- und \nJahreslehrerstunden, den Klassenstufen und der Anzahl der Schüler je Klasse das \nJahresentgelt für Lehrkräfte der jeweiligen Schulart an Schulen in öffentlicher \nTrägerschaft im Freistaat Sachsen (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SächsFrTrSchulG) eingestellt, \nferner der Absenkungsfaktor 0,9, der bei allgemeinbildenden und berufsbildenden \nFörderschulen durch den Faktor 1,0 ersetzt wird (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 \nSächsFrTrSchulG), und der in § 14 Abs. 3 Satz 3 SächsFrTrSchulG gesetzlich \nfestgeschriebene bedarfserhöhende Faktor, der im Schuljahr 2015/2016 für \nOberschulen 1,1071 betrug (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 SächsFrTrSchulG). Die \nSachausgaben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsFrTrSchulG beliefen sich nach § \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \n14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 SächsFrTrSchulG im Schuljahr 2015/2016 je Schüler einer \nOberschule auf 1.442,00 €. Hieraus errechnet sich, wie sich aus den von den Vertretern \ndes Beklagten in der Berufungsverhandlung übergebenen Tabellen über die Anzahl \nder Schüler der Oberschule des Klägers und die Schülerausgabesätze in den \nSchuljahren 2014/2015 bis 2017/2018 ergibt, denen der Kläger nicht entgegengetreten \nist, für das Schuljahr 2015/2016 ein Schülerausgabesatz je Schüler in Höhe von \n5.063,43 €. Darüber hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Verpflichtung des \nBeklagten zu, seinen Antrag auf finanziellen Ausgleich dafür, dass er im Schuljahr \n2015/2016 von den Schülern der von ihm in freier Trägerschaft betriebenen staatlich \nanerkannten Oberschule kein Schulgeld erhoben hat, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Vielmehr entspricht der die \nZahlung eines finanziellen Ausgleichs ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11. \nOktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2018 der \nRechtslage. \n3. Einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den Verzicht auf die Erhebung von \nSchulgeld im Schuljahr 2015/2016 kann der Kläger nicht aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 \nSächsVerf herleiten. \na) Nach Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf sind Unterricht und Lernmittel an den Schulen \nin öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich. Soweit Schulen in freier Trägerschaft, welche \ndie Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, eine gleichartige \nBefreiung gewähren, haben sie gemäß Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf Anspruch auf \nfinanziellen Ausgleich. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof für den Freistaat \nSachsen in seinem Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 - (juris) ausgeführt, \ndass neben die Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf - insoweit abweichend von \nArt. 7 Abs. 4 GG - ein Anspruch der Ersatzschulen auf einen finanziellen Ausgleich \nnach Maßgabe des Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf tritt. Die Vorschrift enthält eine \nRegelung über einen an Ersatzschulen zu leistenden Ausgleich, soweit sie ihren \nSchülern eine der Schul- und Lernmittelgeldfreiheit an öffentlichen Schulen i. S. v. Art. \n102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf gleichartige Befreiung gewähren (SächsVerfGH a. a. O., \nRn. 96). Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, es den Ersatzschulen durch \neinen finanziellen Ausgleich zu ermöglichen, ihren Schülern in gleicher Weise wie an \nöffentlichen Schulen Schul- und Lernmittelgeldfreiheit zu gewähren. Die Vorschrift \nsichert damit eine Wahlfreiheit der Ersatzschulen im Hinblick auf ein Bildungsangebot \nohne verbindliche Entgelte und verwirklicht zugleich die in Art. 102 Abs. 2 SächsVerf \n20 \n21 \n\n10 \n \nangelegte Gleichrangigkeit der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft \n(SächsVerfGH a. a. O., Rn. 101). \nDer Gesetzgeber hat daher im Bereich der Ersatzschulfinanzierung auch eine \nRegelung über einen finanziellen Ausgleich gemäß Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf \nim Falle der Befreiung von den Schul- und Lernmittelgeldern zu schaffen, die \nErsatzschulen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise erheben könnten. Dieser \nAusgleich muss der Höhe nach vollständig sein (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 114; \nBaumann-Hasske in: Baumann-Hasske (Hrsg.), Die Verfassung des Freistaates \nSachsen, 4. Aufl. Art. 102 Rn. 13). Er muss sich also bei vollständiger Schul- und \nLernmittelgeldfreiheit einer Ersatzschule an dem Betrag orientieren, den die Schule bei \nAusschöpfung der durch das Sonderungsverbot vorgegebenen Grenze an Schul-und \nLernmittelgeldern insgesamt erheben könnte. Da ein Ausgleich gemäß Art. 102 Abs. 4 \nSatz 2 SächsVerf zu leisten ist, „soweit“ die Ersatzschule eine gleichartige Befreiung \nwie an öffentlichen Schulen gewährt, kann sie ohne vollständigen Verlust des \nAusgleichsanspruchs eine gleichartige Befreiung auch nur teilweise gewähren. In \ndiesem Fall ist der Ausgleich dann in Höhe eines Anteils von dem Betrag zu leisten, \nder bei vollständiger Schul- und Lernmittelgeldfreiheit zu leisten wäre (SächsVerfGH a. \na. O., Rn. 113, 114, 117, 118). \nb) Weder aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf noch aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf \nfolgt ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Förderung in bestimmtem Umfang \noder in bestimmter Höhe. Vielmehr sind die sich aus diesen Bestimmungen \nergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen mit einem Auftrag an den \nGesetzgeber verbunden, die Ersatzschulfinanzierung gesetzlich auszugestalten (vgl. \nArt. 102 Abs. 5 SächsVerf). Hierbei kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungs- und \nEinschätzungsspielraum zu, bei dem er zur Sicherung der grundrechtlichen \nGewährleistungen prozedurale Anforderungen zu beachten hat (SächsVerfGH a. a. O., \nRn. 121). \naa) Dies gilt zunächst für die Pflicht des Staates, aufgrund von Art. 102 Abs. 3 \nSächsVerf für Ersatzschulen eine Förderung vorzusehen, die Neugründungen und den \nBetrieb von Ersatzschulen unter gleichzeitiger und dauerhafter Erfüllung der \nAnforderungen aus Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf erlaubt (SächsVerfGH a. \na. O., Rn. 122 ff.; vgl. Senatsurt. v. 24. November 2020 - 2 A 430/19 -, juris Rn. 29, 30). \n22 \n23 \n24 \n\n11 \n \nbb) Ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 126) \nunter Wahrung der prozeduralen Anforderungen (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 132 ff.) \nkommt dem Gesetzgeber auch bei der Regelung des Ausgleichsanspruchs nach \nArt. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf zu (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 136). Der Gesetzgeber \nmuss die für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs maßgebliche, seiner \nEinschätzung nach zutreffende Höhe der verfassungsrechtlich noch zulässigen Schul- \nund Lernmittelgelder, die eine Ersatzschule erheben könnte, entweder selbst auf \ntransparenter Grundlage ausweisen oder aber der Verwaltung aufgeben, den \nentsprechenden \nWert \nnach \neinem \nbestimmten, \nebenfalls \ntransparent \nauszugestaltenden Verfahren zu bemessen. Im Hinblick auf die konkrete \nAusgestaltung des Ausgleichsanspruchs darf der Gesetzgeber auf Durchschnittswerte \nabstellen und Typisierungen vornehmen. Insbesondere muss sich der Ausgleich nicht \nnach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Schüler der \njeweiligen Ersatzschule bzw. ihrer Eltern richten. Es genügt, wenn der Gesetzgeber \ngeneralisierend und typisierend einschätzt, wie viel Schul- und Lernmittelgeld \nErsatzschulen unter Beachtung des Sonderungsverbots einnehmen könnten und z. B. \nregelt, dass jeweils der entsprechende Durchschnittsbetrag pro Schüler dem Betrag \ngegenübergestellt wird, der an einer Ersatzschule tatsächlich durchschnittlich pro \nSchüler einschließlich aller Ermäßigungen und Freistellungen erhoben wird \n(SächsVerfGH a. a. O., Rn. 137, 138). Von der gesonderten Regelung eines \nAusgleichsanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf im vorstehenden Sinne \nkann indessen abgesehen werden, soweit die laufend zu zahlenden Zuschüsse nach \nden begründbaren Annahmen des Gesetzgebers (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 132 ff.) \nso hoch sind, dass die Ersatzschulen die Genehmigungsanforderungen des Art. 102 \nAbs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf auch ohne die Erhebung von Schul- und \nLernmittelgeldern dauerhaft erfüllen können (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 139). \ncc) Der Gesetzgeber ist schließlich durch Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf \ngrundsätzlich nicht daran gehindert, durch geeignete Regelungen Anreize für \nErsatzschulen zu setzen, Schul- und Lernmittelgelder zu erheben, sofern dadurch nicht \ndas in Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf vorgesehene Wahlrecht in der Sache \nunterlaufen wird. So könnte unabhängig von den Förder- und Ausgleichspflichten aus \nArt. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf für erhobene Schulgelder zusätzlich ein \nfinanzieller Bonus gewährt werden (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 140). \n4. Nach diesen Maßstäben kann für das vorliegend in Rede stehende Schuljahr \n2015/2016 nicht angenommen werden, dass das am 1. August 2015 in Kraft getretene \n25 \n26 \n27 \n\n12 \n \nund daher anzuwendende Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom \n8. Juli 2015 die vorstehend dargelegten Anforderungen an die Regelung eines \nAusgleichanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf in materieller oder \nprozeduraler Hinsicht verfehlt. \na) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung zum \nSächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (LT-Drs. 6/1246) wird mit dem \nGesetz die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen vom \n15. November 2013 umgesetzt. Der Gesetzentwurf regelt die Finanzierung von \nSchulen in freier Trägerschaft neu und berücksichtigt dabei die Maßgaben des \nVerfassungsgerichtshofs. Die Finanzierungsregelungen orientieren sich dabei an den \nAusgaben der Schulen in öffentlicher Trägerschaft, was vom Verfassungsgerichtshof \nals gangbarer Weg bestätigt wurde. Die staatliche Unterstützung enthält zwei \nKomponenten, \nden \nSchülerausgabesatz \nund \nden \nTeilhabeanspruch. \nDer \nSchülerausgabesatz besteht aus dem Personal- und Sachausgabenanteil. Der \nSachausgabenanteil wird auf der Grundlage der Haushaltsrechnung der Kommunen \nund des Freistaats Sachsen anhand der tatsächlichen Ausgaben für das Schulwesen \nin öffentlicher Trägerschaft empirisch ermittelt. Für die Ausgaben der Kommunen wird \ndabei auf die Daten des Statistischen Landesamts zurückgegriffen. Berechnet werden \nDurchschnittswerte auf der Basis der aktuellsten Daten für jeweils drei vergangene \nHaushaltsjahre. Bei den Ausgaben für Investitionen wird der Durchschnittswert aus \nzehn Haushaltsjahren berechnet, um mögliche Verwerfungen auszugleichen. Die \nWerte \nwerden \njeweils \nvor \nBerechnung \ndes \nDurchschnitts \nanhand \ndes \nVerbraucherpreisindexes dynamisiert; außerdem wird die Preisentwicklung zwischen \ndem Zeitpunkt der letzten in die Berechnung einfließenden Daten und dem Inkrafttreten \ndes \nGesetzes \ndurch \neine \nweitere \nDynamisierung \nberücksichtigt. \nZu \nden \ngebäudeorientierten \nAusgaben \nwird \neine \nalternative \nBerechnung \nnach \nimmobilienwirtschaftlichen Kriterien durchgeführt, die zu vergleichbaren Ergebnissen \nführt. Die Ausgaben der kommunalen Schulträger aufgrund der jüngeren \nRechtsprechung zur Lernmittelfreiheit an Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden \ngesondert berücksichtigt, weil diese Ausgaben in den zur Berechnung des \nSachausgabensatzes herangezogenen kommunalen Jahresrechnungsstatistiken der \nJahre 2010 bis 2012 naturgemäß noch nicht enthalten sind. Hinzu kommt der (bislang \nfreiwillig gewährte) Teilhabeanspruch an staatlichen Unterstützungsangeboten. Durch \ndiese staatlichen Leistungen werden die Schulen in freier Trägerschaft in die Lage \nversetzt, die Genehmigungsanforderungen des Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf \nauch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft zu erfüllen. Der \n28 \n\n13 \n \nRegelung eines besonderen Ausgleichsanspruchs bedarf es daher nicht (LT-Drs. \n6/1246, Vorblatt S. 1 bis 3). \nNach Gründung einer Schule in freier Trägerschaft muss der Schulträger zunächst \nunter Beweis stellen, dass er seine Schule auf Dauer ordnungsgemäß betreiben kann \nund die Schule von den Schülern angenommen wird, bevor er den Schülerausgabesatz \nerhält. Davon kann nach einer dreijährigen Wartefrist ausgegangen werden. Zudem \nwird bereits ab Aufnahme des Schulbetriebs ein anteiliger Zuschuss von 40 Prozent \ndes Schülerausgabesatzes gewährt, wobei der Schulträger nach Ablauf der Wartefrist \nrückwirkend in drei Jahresscheiben weitere 40 Prozent des Schülerausgabesatzes \nerhält. Damit kann eine neu gegründete Schule in freier Trägerschaft bei Einsatz von \nEigenmitteln auch in der Wartefrist ohne Schul- und Lernmittelgeld betrieben werden, \nwenn sich der Träger für ein schul- und lernmittelgeldfreies Konzept entscheidet (LT-\nDrs. 6/1246, Vorblatt S. 3, 4). \nMaßstab für die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft sind, wie es in der \nGesetzesbegründung weiter heißt, in einer generalisierenden Betrachtungsweise die \nAusgaben, die im Freistaat Sachsen für einen Schüler an einer Schule in öffentlicher \nTrägerschaft entstehen. Anhand von aus dem Schulwesen in öffentlicher Trägerschaft \nentnommenen Parametern werden, wie in der Vergangenheit, die Personalausgaben \nerrechnet, bisherige Pauschalen aber durch Ist-Werte ersetzt. Anhand der Ist-\nAusgaben der Kommunen und des Freistaats Sachsen werden die Sachausgaben \nerrechnet. Dieser Bezug auf die Ausgaben für Schulen in öffentlicher Trägerschaft stellt \nsicher, dass mit den Zuschüssen Ersatzschulen ohne die Erhebung von Schul- und \nLernmittelgeld und ohne weitere Eigenleistungen entsprechend den Schulen in \nöffentlicher \nTrägerschaft \nbetrieben \nwerden \nkönnen. \nAlle \nGenehmigungsvoraussetzungen können auf dieser Grundlage dauerhaft eingehalten \nwerden, Neugründungen sind möglich. Diese Bereitstellung des Grundbedarfs am \nMaßstab einer entsprechenden - ohne Schul- und Lernmittelgeld betriebenen - Schule \nin öffentlicher Trägerschaft ist hinreichend für die staatliche Finanzierung von Schulen \nin freier Trägerschaft. \nAufgrund dieses systemischen Ansatzes ist die Bezifferung eines Eigenanteils der \nfreien Schulträger ebenso wie die eines verfassungsrechtlich zulässigen Schulgelds \nnicht erforderlich. Beide Säulen der Finanzierung im sogenannten „Drei-Säulen-\nModell“ sind neben der staatlichen Finanzhilfe möglich, wenn über den Grundbedarf \nhinaus Finanzierungswünsche der Schulträger bestehen. Mit der staatlichen \n29 \n30 \n31 \n\n14 \n \nFinanzhilfe nach den §§ 13 und 14 ist der Betrieb einer Ersatzschule auf Dauer ohne \nzusätzliche Finanzierungsquellen möglich. Ein darüberhinausgehender Ausgleich bei \nVerzicht auf Schul- und Lernmittelgeld ist folgerichtig entbehrlich (LT-Drs. 6/1246, S. \n15). \nb) \nMit \ndiesen \nErwägungen \nist \nder \nGesetzgeber \nseinen \naus \ndem \nProzeduralisierungsgebot folgenden Begründungspflichten in nicht zu beanstandender \nWeise gerecht geworden. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung knüpfen an \ndie dem Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Ersatzschulfinanzierung \ntreffenden verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz \n2 SächsVerf an. Hierbei kommt dem Gesetzgeber, wie vorstehend (unter Nr. 3. lit. b) \ndargelegt, ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zu. Zur Erfüllung der in Art. \n102 Abs. 3 SächsVerf enthaltenen Förderpflicht des Staates kann der Gesetzgeber ein \nFördermodell aus verschiedenen, ggf. auch typisierenden Unterstützungs- und \nZuschusskomponenten \nvorsehen. \nVerfassungsrechtlich \nvorgegeben \nist \ndem \nGesetzgeber auch nicht, nach welchem System die Kostensituation der Ersatzschulen \nbewertet wird, an der die Förderung auszurichten ist. Insoweit steht es ihm frei, ganz \noder teilweise ein Modell pauschal bemessener Zuschüsse zu entwickeln. In diesem \nFall kann er zur Berechnung der Zuschüsse von den Kosten ausgehen, die ein Schüler \nim öffentlichen Schulsystem verursacht. In diesem Rahmen steht es ihm grundsätzlich \nfrei, auf welche Methoden und Datengrundlagen er sich dabei stützt. Aus der \nVerfassung lassen sich keine exakten materiellen Kriterien dazu ableiten, wie der \nBedarf zu bemessen ist (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 123, 124). \nc) Ausgehend davon hat der Senat im Urteil vom 24. November 2020 - 2 A 430/19 - \n(juris) entschieden, dass es, soweit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG \nstaatliche Finanzhilfe als jährlicher Pauschalbetrag in Form eines die Personal- und \nSachausgaben \numfassenden \nSchülerausgabesatzes \ngewährt \nwird, \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber zu deren \nBerechnung auf die Ausgaben zurückgegriffen hat, die ein Schüler einer \nentsprechenden \nöffentlichen \nSchule \nverursacht \n(Rn. \n32 \nff.). \nFür \nden \nAusgleichsanspruch nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf gilt nichts Anderes. Von \ndaher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber, wie \nvorstehend (unter Nr. 4 lit. a) und b) ausgeführt, die (Sach-) Ausgaben, die im Freistaat \nSachsen für einen Schüler an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft entstehen, nicht \nnur zum Ausgangspunkt der Bemessung des Umfangs der staatlichen Finanzhilfe an \nErsatzschulen gemacht hat (vgl. Senatsurt. v. 24. November 2020 - 2 A 430/19 -, juris \n32 \n33 \n\n15 \n \nRn. 40), sondern auch der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zugrunde gelegt hat. \nDies ist sachgerecht und vom weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des \nGesetzgebers gedeckt. Denn die Ausgaben für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft \nenthalten, weil in diesen Schulen Unterricht und Lernmittel unentgeltlich sind, die für \nUnterricht und Lernmittel in den öffentlichen Schulen anfallenden Kosten. Unter diesen \nUmständen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die auf Grundlage von § 14 \nSächsFrTrSchulG in Form laufender Zuschüsse gezahlte staatliche Finanzhilfe \nausreicht, damit die Ersatzschulen die Genehmigungsanforderungen des Art. 102 Abs. \n3 Satz 3 und 4 SächsVerf auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern \ndauerhaft erfüllen können, und durfte daher auch von einer gesonderten, an der Höhe \nder verfassungsrechtlich zulässigen Schul- und Lernmittelgelder orientierten \nBerechnung des Ausgleichsanspruchs absehen. \nd) Die für diese Einschätzung maßgeblichen Erwägungen hat der Gesetzgeber in der \nGesetzesbegründung in Einklang mit den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs zum \nProzeduralisierungsgebot transparent dargelegt und dabei die zugrundeliegenden \nDaten des öffentlichen Schulwesens und die Art und Weise ihrer Ermittlung offen gelegt \nsowie seine hierauf gegründeten Annahmen im Einzelnen nachvollziehbar erläutert. \naa) Für die Ermittlung der Personalausgaben hat der Gesetzgeber gemäß § 14 Abs. 3 \nSächsFrTrSchulG am (bereits zum 1. August 2007 eingeführten) Sollkostenmodell und \nder Sollkostenformel ausdrücklich weiterhin festgehalten (LT-Drs. 6/1246, S. 15, 22, 24 \nff.). Bei den Sachausgaben hat er auf die Ist-Ausgaben des Schulwesens in öffentlicher \nTrägerschaft zurückgegriffen. Es werden die Sachausgaben der Kommunen als \nöffentliche Schulträger und des Freistaats Sachsen je Schüler und Haushaltsjahr \nermittelt und als rechnerischer Gesamtbedarf der Sachausgaben der freien Schulträger \nfestgelegt (LT-Drs. 6/1246, S. 26 ff.). \nDatengrundlage für die Sachausgaben der Kommunen sind die Ausgaben der \nkommunalen Haushalte, die sich aus den Haushaltsrechnungen der Kommunen \nergeben. Maßgebend sind die Daten des Statistischen Landesamts, Einzelplan 2 \n„Schulen“ der Jahresrechnungsstatistik. Diese sind die für die Bestimmung der \nSachausgaben geeignete Grundlage, weil es sich um die einzige qualitätsgesicherte \namtliche Statistik zur kommunalen Haushaltsrechnung handelt. Der Umfang der \nBerechnung richtet sich daher nach den Gliederungs- und Gruppierungsnummern der \nVwV Gliederung und Gruppierung vom 8. Januar 2002 (SächsABl. SDr. S. 166). \nDanach werden im Einzelplan (E) 2 „Schulen“ die Ausgaben für die Schulverwaltung in \n34 \n35 \n36 \n\n16 \n \nAbschnitt (A) 20 und für die allgemeinbildenden Schularten in den schulartbezogenen \nAbschnitten und Unterabschnitten (UA), A 21 Grundschulen, A 22 Mittelschulen und A \n23 Gymnasien erfasst. Zu den Ausgaben der Schulverwaltung (A 20) gehören \nAusgaben für allgemeine Schulverwaltungsangelegenheiten, Aufwendungen für Schul- \nund Elternbeiräte, Schülervertretungen und Schulnetzplanung; in den Hinweisen zu A \n20 heißt es, dass die Lernmittel (generelle Lernmittelfreiheit) in den A 21 bis 27, mithin \nbei den jeweiligen Schularten, nachzuweisen sind. Hinzu kommen die übrigen \nschulischen Ausgaben gemäß Abschnitt A 29. Diese Ausgaben sind insgesamt in den \naus dem Durchschnitt der Daten der letzten drei Jahre gebildeten und anhand des \nVerbraucherpreisindexes dynamisierten Sachausgabensatz eingeflossen (LT-Drs. \n6/1246, S. 27, 29). \nbb) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, die Ermittlung der Kosten \nöffentlicher Schulen sei insofern unvollständig, als die Baukosten nicht in Höhe der \nAbschreibungen auf den Bestand eingestellt worden seien, sondern lediglich die \nBauausgaben der letzten zehn Jahre, daher seien die von den Schulen in freier \nTrägerschaft aufzuwendenden, aus strukturellen Gründen höheren Sachkosten für \nSchulräume nicht ermittelt worden, übersieht er, dass die in die Berechnung des \nSachausgabensatzes eingestellten Sachausgaben der Kommunen auch kommunale \nInvestitionen in Höhe des Durchschnitts der letzten zehn Jahre umfassen, die ebenfalls \nder kommunalen Jahresstatistik entnommen worden sind. Dazu wurde zunächst der \nAnteil ermittelt, der auf gebäudeorientierte Ausgaben entfällt; dieser Anteil setzt sich \naus den Ausgaben für Investitionen sowie laufenden Ausgaben für die Bewirtschaftung \nund den Unterhalt von Gebäuden zusammen. Die Höhe der Investitionen ergibt sich \naus der Hauptgruppe (HGr) 9 Ausgaben des Vermögenshaushalts der Anlage 2 zur \nVwV Gliederung und Gruppierung und wird vollständig den gebäudeorientierten \nAusgaben zugerechnet. Für die laufenden gebäudebezogenen Ausgaben werden aus \nder HGr 5/6 Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand die Gruppen (Gr) 50 \nUnterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen, 51 Unterhaltung des sonstigen \nunbeweglichen Vermögens, 53 Mieten und Pachten für bewegliche Sachen und \nGrundstücke sowie 54 Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen \nherangezogen (LT-Drs. 6/1246, S. 28, 29). \nAbschreibungen auf den Bestand der im Eigentum der Kommunen als Träger \nöffentlicher Schulen stehenden Schulgebäude sieht die VwV Gliederung und \nGruppierung nicht vor. Maßgeblich für die Berechnung der Sachausgaben nach § 14 \nAbs. \n5 \nSächsFrTrSchulG \nsind \ninsoweit \nvielmehr \nallein \ndie \nin \nder \n37 \n38 \n\n17 \n \nJahresrechnungsstatistik \nausgewiesenen \nAusgaben, \ndie \nden \nkommunalen \nSchulträgern für ihre Schulgebäude entstehen. Diese Ausgaben gehören zu den \nKosten, die ein Schüler im öffentlichen Schulsystem verursacht. Damit hat es sein \nBewenden. Der Gesetzgeber musste sich deshalb nicht, auch nicht mit Blick auf den \nvorliegend in Rede stehenden Ausgleichsanspruch nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 \nSächsVerf, damit befassen, ob und inwieweit die Kosten für die Bereitstellung von \nSchulräumen für private Schulträger höher sind als die sich aus den Haushalten der \nkommunalen Schulträger ergebenden Beträge, oder diese gar ermitteln. Hinzu kommt \nvorliegend, dass die Gemeinde G, worauf der Beklagte in der Berufungserwiderung \nunwidersprochen hingewiesen hat, das gemeindeeigene Schulgebäude an den \nFörderverein des Klägers vermietet hat, der das Gebäude dem Kläger unentgeltlich \nüberlassen hat. In gleicher Weise wurde, wie dem Senat bekannt ist (vgl. Beschl. v. 12. \nApril 2011 - 2 B 19/11 -, juris), in vergleichbaren Fällen verfahren, in denen eine \nGemeinde dem Trägerverein einer privaten Ersatzschule gemeindeeigene Schulräume \nentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, nachdem die vormals in diesen Räumen \nbetriebene Schule in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 24 SächsSchulG aufgehoben \nworden war. \ne) Der Vortrag des Klägers, die gegenwärtige Bezuschussung zwinge alle Träger von \nallgemeinbildenden Schulen zur Erhebung von Schulgeld, obwohl die Lehrkräfte \ngeringer als Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst bezahlt würden, wogegen \nFörderschulen, bei denen ein Abschlag von 10 v. H. auf die Personalausgaben nicht \nvorgenommen werde, auf die Erhebung von Schulgeld verzichten könnten, rechtfertigt \nebenfalls keine abweichende Beurteilung. Wie vorstehend ausgeführt, erfordert die \nSicherung der Wirksamkeit der Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf einen \nprozeduralen Grundrechtsschutz, aufgrund dessen der Gesetzgeber Anforderungen \nan die Ermittlung der an Ersatzschulen mindestens zu leistenden Förderung zu \nbeachten und zudem die Pflicht hat, die Auswirkungen seines Fördermodells \nfortlaufend zu beobachten (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 128, 132). Diese Grundsätze \ngelten in gleicher Weise für den Anspruch auf finanziellen Ausgleichs aus Art. 102 Abs. \n4 Satz 2 SächsVerf (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 138, 139). Demgemäß bestimmt § 14 \nAbs. 6 SächsFrTrSchulG, dass die Staatsregierung auf der Grundlage der \nKostenentwicklung des Schulwesens in öffentlicher Trägerschaft und unter \nEinbeziehung der tatsächlichen Entwicklung des Schulwesens in freier Trägerschaft \nkontinuierlich überprüft, ob Anlass für eine Änderung des in den Absätzen 1 bis 5 \nfestgelegten Umfangs der staatlichen Finanzhilfe an Schulen in freier Trägerschaft \nbesteht. Ob dies wegen der vom Kläger angesprochenen Umstände, insbesondere des \n39 \n\n18 \n \nWettbewerbs zwischen öffentlichen und privaten Schulen um eine unzureichende \nAnzahl ausgebildeter Lehrkräfte, nunmehr der Fall ist und wie dem ggfls., etwa durch \neine Erhöhung der Schülerausgabesätze, zu begegnen wäre, unterliegt der \nBeobachtungs- und ggfls. Anpassungspflicht der Staatsregierung und des \nGesetzgebers. Eine Rechts- oder Verfassungswidrigkeit der in § 14 SächsFrTrSchulG \nin der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Fassung festgeschriebenen \nSchülerausgabesätze für das im Streit stehende Schuljahr 2015/2016 folgt hieraus \nnicht. \nHat der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen in seinem Urteil vom 15. \nNovember 2013 entschieden, dass der Gesetzgeber von einer gesonderten Regelung \ndes Ausgleichsanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf absehen darf, wenn \ndie an Ersatzschulen in Form laufender Zuschüsse gezahlte staatliche Finanzhilfe nach \nden begründbaren Annahmen des Gesetzgebers so hoch ist, dass die Schulen die \nGenehmigungsanforderungen des Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf auch ohne \ndie Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern gleichzeitig und auf Dauer erfüllen \nkönnen, und genügt die vom Gesetzgeber getroffenen Regelung, wie vorstehend \nausgeführt, diesen Anforderungen, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens und \nVorlage an den Verfassungsgerichtshof, um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit \nvon § 14 SächsFrTrSchulG mit Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf im Wege der \nkonkreten Normenkontrolle nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 SächsVerf i. V. m. Art. 100 Abs. \n1 GG einzuholen, aus. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger die Kosten des \nVerfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, sind die Kosten seines \nBevollmächtigten im Vorverfahren nicht nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 2 VwGO \nerstattungsfähig. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \n40 \n41 \n42 \n\n19 \n \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \n\n20 \n \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.014,47 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Die Höhe der im Schuljahr 2015/2016 \nbeanspruchten Ausgleichszahlungen hat der Kläger mit 92.019,30 € angegeben. \nDieser Betrag ist entsprechend der Praxis des Senats im Hinblick auf den \nBescheidungsantrag um ein Viertel auf 69.014,47 € zu reduzieren (vgl. Senatsbeschl. \nv. 2. März 2011 - 2 A 47/09 -, juris Rn. 59; Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n1 \n2 \n \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-08/2-a-315-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-08/2-a-315-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486937","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.723560+00:00"}}