{"status":"available","doknr":"OLD486935","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-11","aktenzeichen":"3 D 19/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 19/21 \n \n3 K 1766/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 11. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 5. Februar 2021 - 3 K 1766/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem \nihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ist ohne Erfolg. \nNach § 166 VwGO Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine \nPartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Pro-\nzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. \n1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab-\ngelehnt, da ihre auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage keine hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg biete. Die Klägerin habe einen Asylantrag gestellt, der nach \n§ 30 Abs. 1 AsylG abgelehnt worden sei. Ihr dürfe deshalb ein Aufenthaltstitel gemäß \n§ 10 Abs. 3 AufenthG nur nach Maßgabe von Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes \nerteilt werden, es sei denn, sie habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. \nEinen solchen gebundenen Anspruch habe die Klägerin nicht. Als Mutter eines deut-\nschen Sohnes und mittlerweile Ehefrau eines vietnamesischen Staatsangehörigen, der \nim Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, erfülle sie zwar die speziellen Erteilungs-\nvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und nunmehr auch des § 29 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG. Es fehle ihr aber nach Auffassung der Kammer an den allge-\nmeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Soweit die Klägerin aufgrund \nihrer Einreise ohne Visum ein Ausweisungsinteresse verwirklicht habe, dürften die hier-\nbei verwirklichten Straftaten jedenfalls absehbar „verbraucht“ sein und ihr deshalb nicht \nmehr entgegen gehalten werden. Allerdings sei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nallgemeine Erteilungsvoraussetzung darüber hinaus, dass der Ausländer mit dem er-\nforderlichen Visum eingereist sei. Dies sei die Klägerin unstreitig nicht. Von dieser all-\ngemeinen Erteilungsvoraussetzung könne zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ab-\ngesehen werden, diese Entscheidung stehe hingegen im Ermessen des Beklagten, \nweshalb kein gebundener Anspruch i. S. v. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliege. Aus \ndiesem Grund könne sie ihren Anspruch auch nicht auf § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV \nstützen. Die Kammer schließe sich hierzu den Ausführungen des Widerspruchsbe-\nscheids an und verweise auf diesen. Der mittlerweile gestellte Antrag auf Erteilung ei-\nner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei wegen des Trennungsprinzips \nnicht Gegenstand dieses Verfahrens. \n2. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. April \n2021 zusammengefasst geltend, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nAufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise auf „Ausstellung einer Be-\nschäftigung über das Aufenthaltsrecht gemäß Art. 20 AEUV“ zustehe. Ihr könne nicht \nentgegengehalten werden, dass für die Annahme eines gesetzlichen Anspruchs auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit dem dafür notwendigen Visum \nVoraussetzung sei. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könne von den Voraussetzun-\ngen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen \neines Anspruchs auf Erteilung erfüllt seien oder es aufgrund besonderer Umstände des \nEinzelfalls nicht zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Bereits diese Formu-\nlierung offenbare, dass es für die Annahme eines gesetzlichen Anspruchs und die Er-\nfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erforderlich sei, dass sie mit \neinem Visum zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sein müsse. An-\ndernfalls habe die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keinen Sinn. Der vom \nVerwaltungsgericht wohl vertretenen Ansicht, dass es in der Fallkonstellation des § 10 \nAbs. 3 AufenthG für die Annahme eines gesetzlichen Anspruchs notwendig wäre, mit \ndem „richtigen“ Visum ins Bundesgebiet einzureisen, sei nicht zu folgen. Diese Rege-\nlung beschäftige sich mit der Konstellation, in denen ein Ausländer nach unanfechtba-\nrer Ablehnung oder Rücknahme seines Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis be-\ngehre. Dem Asylverfahren sei es regelmäßig immanent, dass die betreffende Person \nohne Visum in das Bundesgebiet einreise. Vor diesem Hintergrund liege es in der Natur \nder Sache, dass dieser Personenkreis regelmäßig nicht über ein Visum zum Zweck \nder Familienzusammenführung verfüge. Auch vor diesem Hintergrund sei die Einreise \nmit einem Visum keine Voraussetzung für einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis. \n4 \n\n4 \n \nUnabhängig hiervon könne sie sich auf § 39 Satz 1 Nr. 4, 5 AufenthV berufen. Ihr sei \nam 6. Januar 2016 eine Aufenthaltsgestattung erteilt worden, die bis mindestens 29. \nMai 2017 gültig gewesen sei. Ihr innerhalb der Geltungsdauer dieser Gestattung am \n22. Januar 2016 in Leipzig geborenes Kind habe wegen seiner Abstammung vom Vater \nmit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so dass sie mit der Geburt \nsorgeberechtigte Mutter eines minderjährigen deutschen Kindes geworden sei. Damit \nhabe sie mit der Geburt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ge-\nhabt. Erst mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai \n2017 sei ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, wobei die \nAblehnung nicht gemäß § 30 Abs. 3 AsylG ergangen sei, weshalb die Regelung des \n§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in ihrem Fall nicht einschlägig sei. Aktuell sei sie im Besitz \neiner Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung, weshalb auch die Voraus-\nsetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV erfüllt seien. \nAufgrund der Corona-Pandemie sei ihr auch eine Nachholung des Visumverfahrens \nund die damit einhergehende Trennung von ihrem minderjährigen Kind nicht zumutbar, \ndenn aufgrund der Pandemie-Situation sei eine Trennung von ihrem Kind für mehrere \nMonate zu erwarten. Dies habe unter Berücksichtigung des Umstands, dass minder-\njährige Kinder bereits eine kurzfristige Trennung von den Eltern als endgültig begriffen, \nnachhaltige negative Auswirkungen auf das Kindeswohl. Dem stehe auch eine even-\ntuelle Vorabzustimmung des Beklagten nicht entgegen, weil auch dieser Umstand im \nHinblick auf die Corona-Pandemie, die Flugbeschränkungen und die damit in Verbin-\ndung stehende Verzögerung der Bearbeitung in der deutschen Auslandsvertretung in \nVietnam eine längerfristige Trennung der Klägerin von ihrem Kind nicht verhindern \nkönne. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG seien unter Berücksichtigung von § 39 Satz 1 Nr. 5 Auf-\nenthV gegeben. \nDas „Trennungsprinzip“ sei ihr nicht entgegenzuhalten. Sie habe ihren Antrag vom 16. \nJanuar 2017 nicht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 AufenthG beschränkt. Der mittlerweile von ihr gestellte Antrag, ihr eine Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, sei zu berücksichtigen. Die all-\ngemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG läge vor, nachdem \ndie Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz abgelaufen sei. \nUnabhängig hiervon habe sie einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung \nzum Nachweis eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV. Nach der \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne einem Drittstaatsangehörigen, \nwie der Klägerin, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zustehen, das aus Art. 20 \nAEUV abgeleitet werde. Dies setze voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen ab-\nhängiger Unionsbürger faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und \nihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbür-\nger verwehrt werde. Insofern spiele es eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige das \nUnionsgebiet - etwa zur Nachholung des Visumverfahrens - für unbestimmte Zeit oder \nnur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zu verlassen habe. Hier \nsei zu berücksichtigen, dass es kein Visum zur Familienzusammenführung gemäß \n§ 25 Abs. 5 AufenthG gebe und „ein solches zur Erteilung einer Bescheinigung gem. \nArt. 20 AEUV ebenfalls nicht definiert sei.“ Folglich scheide die Nachholung eines Vi-\nsumverfahrens insofern hier aus. Vor diesem Hintergrund sei ihr hilfsweise eine Be-\nscheinigung zum Nachweis eines Rechts aus Art. 20 AEUV auszustellen. Auf diese \nBescheinigung sei die Systematik des Aufenthaltsgesetzes nicht anwendbar, mit der \nFolge, dass auch die Regelung des § 10 Abs. 3 AufenthG nicht anwendbar sei und es \nauf eine Ausreise nicht ankomme. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass im Rah-\nmen des Art. 20 AEUV ausschließlich auf spezialpräventive Ausweisungsgründe ab-\nzustellen sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-\nhofs (Urt. v. 8. Mai 2018 - C - 82/16 -, juris Rn. 91 ff.) sei ihr kein generalpräventives \nAusweisungsinteresse entgegenzuhalten. \nAuf die Erwiderung des Beklagten macht sie mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 geltend, \ndass sie ausweislich der Verwaltungsvorgänge mit Strafbefehl des Amtsgerichts \nChemnitz vom 24. Februar 2016 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 10,- € \nverurteilt worden sei. Rechtskraft sei am 2. April 2016 eingetreten. Die fünfjährige Ver-\njährungsfrist sei deshalb am 2. April 2021 und nicht - wie der Beklagte meine - am 22. \nOktober 2021 abgelaufen. Entgegen dessen Auffassung sei unabhängig von dem noch \nanhängigen Widerspruchsverfahren zur Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß \n§ 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Auf-\nenthG, hilfsweise eine Bescheinigung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach \nArt. 20 AEUV auszustellen, wozu sie nähere Ausführungen macht. \n3. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens und des weiteren Akteninhalts lässt \nsich nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Klage eine hinreichende Aussicht auf \nErfolg zukommt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Dabei geht der Senat wie auch schon im \nAnsatz das Verwaltungsgericht davon aus, dass die von der Klägerin mit ihrer uner-\n9 \n10 \n\n6 \n \nlaubten Einreise und ihrem unerlaubten Aufenthalt begangenen Rechtsverstöße ver-\njährt sind und ihr nicht mehr entgegengehalten werden kann, dass ihr gegenüber ein \nAusweisungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bestehe (vgl. § 45 Abs. 1, \n§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a, § 47 Abs. 1, § 36 BZRG). \nDie Klägerin kann sich für ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht \nmit Erfolg auf § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV berufen. Nach dieser Vorschrift kann ein \nAusländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel \nim Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach \n§ 60a AufenthG ausgesetzt ist und er (u. a.) auf Grund der Geburt eines Kindes wäh-\nrend seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis erworben hat. \nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin ist nicht berechtigt, die Auf-\nenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach § 39 Satz 1 \nNr. 5 AufenthV im Inland einzuholen. Sie ist nicht im Besitz der hierfür erforderlichen \nDuldung. Sie ist Inhaberin einer Duldung nach § 60a AufenthG und Mutter eines deut-\nschen Kindes, mit dem sie in einem Haushalt lebt und mit dessen Vater sie die elterliche \nSorge wahrnimmt. Obwohl § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nach seinem Wortlaut allgemein \nauf § 60a AufenthG Bezug nimmt, nimmt die auch nach Auffassung des Senats über-\nzeugende obergerichtliche Rechtsprechung nahezu einhellig (vgl. OVG Rh.-Pf., Be-\nschl. v. 13. Januar 2021 - 7 D 11208/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.) eine Einschränkung \ndergestalt vor, dass ein anderes Abschiebungshindernis als das, das einen Anspruch \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stützen soll, vorliegen müsse. Andernfalls \nwürde die Eheschließung oder Geburt eines Kindes gewissermaßen doppelt berück-\nsichtigt, zum einen im Rahmen der Feststellung der Abschiebungsaussetzung und zum \nanderen zur Begründung eines Aufenthaltsrechts. Damit entfalle jedoch die eigenstän-\ndige rechtliche Bedeutung der Duldung. Privilegiert werden sollten nur Ausländer, die \nsich im Inland mit einer Duldung aufhielten und bei denen sodann der in § 39 Satz 1 \nNr. 5 AufenthG genannte Fall auftrete, nicht aber diejenigen, denen eine Duldung nur \naus diesem Grund erteilt wird (OVG Rh.-Pf. a. a. O.). Die Klägerin ist aber nicht im \nBesitz einer solchen Duldung. Soweit nach Aktenlage ersichtlich wurden ihr die Dul-\ndungen zur Ermöglichung der Personensorge für ihr minderjähriges deutsches Kind \nerteilt. \n11 \n12 \n\n7 \n \nDie Beschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Klägerin stehe ein \naus Art. 20 AEUV abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis zu. Die-\nses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne \nden gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das \nUnionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Nutzen des Kernbestands \nseiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 \nC 16.17 -, juris Rn. 34 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 18. Juni 2020 - 17 B 420/20 - \njuris Rn. 10). Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Recht-\nsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur „ausnahmsweise“ oder „bei Vorliegen \nganz besonderer Sachverhalte“ erfolgen (BVerwG, a. a. O. Rn. 35 m. w. N.). \nEs handelt sich hierbei allerdings nicht um einen nationalen Anspruch i. S. v. § 39 \nSatz 1 Nr. 5 AufenthV (BVerwG, a. a. O. Rn. 31). Zudem ist aber auch nicht ersichtlich, \ndass der im Januar 2016 geborene Sohn der Klägerin für den Fall einer Nachholung \ndes Visumverfahrens gezwungen sein sollte, ebenfalls die Bundesrepublik Deutsch-\nland verlassen zu müssen. Denn der Vater ihres Sohnes, mit dem sie seit dem 12. \nAugust 2019 verheiratet ist, verfügt über einen gesicherten Aufenthalt im Bundesge-\nbiet, da er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Gründe dafür, dass der Sohn \nnicht für den Zeitraum der Nachholung des Visumverfahrens in dem bestehenden \nHaushalt mit seinem Vater bleiben kann, sind nicht ersichtlich. \nSoweit die Klägerin geltend macht, eine Nachholung des Visumverfahrens sei ihr we-\ngen der Reiseeinschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht zumutbar, ist \ndarauf hinzuweisen, dass die vietnamesische Regierung das Einreiseverbot für Aus-\nländer und im Ausland lebende Vietnamesen aufgehoben hat (vgl. www.vietnambot-\nschaft.org/visa - abgerufen am 6. Juli 2022), so dass insoweit keine Erschwernisse \nmehr ersichtlich sind, die insoweit Berücksichtigung finden können. \nAuch die Dauer des Visaverfahrens ist der Klägerin zumutbar. Nach den im Internet \nveröffentlichten Informationen der Deutschen Vertretungen in Vietnam (www://viet-\nnam.diplo.de/vn-de/vertretungen/botschaft/service/-/2221476 - abgerufen am 6. Juli \n2022) werden Termine für Langzeitvisa online vergeben. Nach Auskunft der Deutschen \nBotschaft in Hanoi vom 16. Juni 2021 dauert die eigentliche Bearbeitung eines Visum-\nantrags zur Familienzusammenführung lediglich zwei bis fünf Tage ab Antragsabgabe \n(zitiert nach OVG LSA, Beschl. v. 22. November 2021 - 2 M 124/21 -, juris Rn. 18). \nSoweit von zeitlichen Verzögerungen auszugehen ist, weil Vietnam die Einreise auch \nseiner eigenen Staatsbürger nur nach vorheriger Genehmigung gestattet, wirkt sich \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \ndieser Umstand auf die Trennungszeit nicht aus, da die Klägerin diese Wartezeit hier \nbei ihrer Familie vorbringen kann (vgl. OVG LSA a. a. O.). Da nach Auskunft der Viet-\nnamesischen Botschaft in der Bunderepublik Deutschland im Internet (a. a. O.) die vi-\netnamesische Ein- und Ausreisepolitik für Ausländer und im Ausland lebende Vietna-\nmesen wie vor der „Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-\n19-Pandemie wieder“ eingeführt wurde, sind derzeit keine Quarantänebestimmungen \nfür den Zeitpunkt ab der Einreise nach Vietnam anzunehmen. Nach der bereits ge-\nnannten Auskunft der Deutschen Botschaft in Hanoi belief sich diese auf nicht mehr als \ninsgesamt vier Wochen. Auch für diesen Fall geht der Senat noch von einer zumutba-\nren Nachholung des Visaverfahrens für die Klägerin aus, da sie für den Zeitraum von \ngut einem Monat mit ihrem gut sechs Jahre altem Sohn über die verschiedenen sozia-\nlen Medien noch ausreichenden Kontakt herstellen kann. \nEs kann dahinstehen, ob das Trennungsprinzip (vgl. VGH BW, Beschl. v. 5. September \n2016 - 11 S 1512/16 -, juris Rn. 5) vorliegend die Berücksichtigung eines Anspruchs \nder Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hin-\ndert. Zwar würde dem Anspruch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 Auf-\nenthG nicht entgegenstehen, aber, dass der Klägerin - wie oben dargelegt - die Nach-\nholung des Visumverfahrens zumutbar ist und für eine Unmöglichkeit ihrer Ausreise i. \nS. v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen keine Anhaltspunkte ersicht-\nlich sind. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung be-\ndarf es nicht, weil Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 \nAbs. 4 ZPO nicht erstattet werden und eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 \nzum GKG i. H. v. 66,- € anfällt. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \nKober \n \nWiesbaum \n \n \n \n \n \n17 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-11/3-d-19-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-11/3-d-19-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486935","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.667646+00:00"}}