{"status":"available","doknr":"OLD486934","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-12","aktenzeichen":"6 B 159/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 159/22 \n \n6 L 130/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWiderruf der Waffenbesitzkarte u. a.; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 12. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 14. April 2022 - 6 L 130/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.750,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Anordnung bzw. Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 3. Januar 2022 nicht. Sie ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 des Bescheides des \nAntragsgegners vom 3. Januar 2022 (Widerruf der für den Antragsteller am 4. August \n2005 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. XX/XXXX) anzuordnen und gegen Nummer \n2 dieses Bescheides (die in der in Nummer 1 des Bescheides bezeichneten \nWaffenbesitzkarte aufgeführten Schusswaffen und die in seinem Besitz befindliche \nerlaubnispflichtige Munition binnen 8 Wochen nach Zustellung des Bescheides durch \nden Antragsteller einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar \nmachen zu lassen und dies dem Antragsgegner nachzuweisen) wiederherzustellen. \nDas Verwaltungsgericht führt in seinem Beschluss aus, dass sich die Begründetheit \neines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nach den Erfolgsaussichten des eingelegten \nRechtsbehelfs \nbeurteile. \nErmächtigungsgrundlage \nfür \nNummer \n1 \ndes \nstreitgegenständlichen Bescheids sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach sei beim \nnachträglichen Eintreten von Tatsachen eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu \nwiderrufen, wenn diese zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nWaffG sei Voraussetzung für eine (waffenrechtliche) Erlaubnis u. a. die Zuverlässigkeit \ndes Antragstellers. § 5 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 WaffG bestimme sodann, dass die \nerforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besäßen, die gröblich gegen \ndie Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchst. c genannten Gesetze verstoßen \nhätten; § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG benenne sodann u. a. das Waffengesetz. \nGröblich im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sei ein Verstoß dann, wenn die \nRechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiege \nund in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betroffenen als grobe Pflichtverletzung \nzuzurechnen sei, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders \nleichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt habe, sodass sich in dem Verstoß die \nfehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegele. Der \nAntragsgegner habe in nicht zu beanstandender Weise die vorgenannte \nRegelvermutung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers angenommen und \nzutreffend deren Widerlegung verneint. Das Verhalten des Antragstellers erfülle den \nStraftatbestand des fahrlässigen Besitzes von erlaubnispflichtiger Munition ohne \nErlaubnis nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG, da dessen Besitz \nerlaubnispflichtiger Munition nicht mehr aufgrund des Jagdscheins (nach Ablauf der \nGültigkeit am 31. März 2021) erlaubt gewesen sei; er habe fünf Monate lang dieses \n(Dauer-)Delikt erfüllt und dies auch nur deshalb (zufällig) nicht fortgesetzt begangen, \nweil eine Kontrolle des Antragsgegners den Missstand aufgedeckt habe. Die sich darin \nbereits zeigende Nachlässigkeit werde dadurch verstärkt, dass der Antragsteller nicht \neinmal das Abhandenkommen seiner Waffenbesitzkarte und seines (zwischenzeitlich \nabgelaufenen) Jagdscheins bemerkt habe, obgleich die Kontrolle angekündigt \ngewesen sei. Zwar berufe sich der Antragsteller darauf, er habe aus verschiedenen \nGründen die Jagd sowieso nicht ausgeübt, es zeige sich gleichwohl auch hierin eine \ngesteigerte Nachlässigkeit des Antragstellers, da die abstrakte Gefahr bestanden \nhabe, dass er in nachlässiger Unkenntnis seines abgelaufenen Jagscheins gleichwohl \ndie Jagd ausübe und dazu von ihm nicht berechtigt besessene Munition aus der \nsicheren Verwahrung entnehme. Das insoweit abstrakte Sicherheitsrisiko sei auch \nnicht als gering zu bewerten, zumal der Wahrheitsgehalt des Vortrags des \nAntragstellers \nschwerlich \nzu \nverifizieren \nsei. \nAuch \nNummer \n2 \ndes \nstreitgegenständlichen Bescheids sei rechtmäßig, wobei die diesbezügliche \nAnordnung der sofortigen Vollziehung (Nummer 7) den formellen Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge. Nummer 2 des Bescheides beruhe auf § 46 Abs. 2 \nSatz 1 WaffG, wonach die zuständige Behörde anordnen könne, dass derjenige, der \nauf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen sei, \nWaffen oder Munition erworben oder befugt besessen habe und sie noch besitze, \n\n4 \n \nbinnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar mache \noder einem Berechtigten überlasse und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde \nführe. Im Fall des Antragstellers sei ein Sonderfall, der ausnahmsweise zu einer \nhöheren Bewertung seiner privaten Belange führen könne, nicht zu erkennen; \nentsprechende Aspekte habe er schon nicht vorgetragen. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass \ndas Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zwar zutreffend von einem fahrlässigen \nunerlaubten Besitz von Munition ausgehe, was schlicht aus dem Ablauf des \nJagdscheins folge. Der festgestellte Verstoß habe demnach im Wesentlichen in einem \nfahrlässigen Unterlassen der Kontrolle der Gültigkeit des Jagdscheins bestanden, der \nVerlust der Waffenbesitzkarte habe aber insoweit keine weiteren Auswirkungen \nhinsichtlich der gesetzlichen Folge des unerlaubten Munitionsbesitzes gehabt. Eine für \ndie Annahme einer Gefahr erforderliche rechtsvergessene Gesinnung des \nAntragstellers habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, zumal die Gefahrenlage \nim Falle eines unerlaubten Besitzes von Munition mit Blick auf den Umgang mit dieser \nbestehe, nicht aber in der vorschriftsmäßigen Verwahrung. Gemessen an der \nSystematik des § 5 WaffG sei ein gröblicher Verstoß nicht zu rechtfertigen, jedenfalls \nhätte aber die Persönlichkeit des Antragstellers in die Entscheidung einfließen müssen. \nStattdessen werde § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als allgemeiner Auffangtatbestand \nverstanden, was nicht der Gesetzesbegründung entspreche. Zudem werde nach \nNummer 13.5 der WaffVwV für Fälle der vorliegenden Art eine Eintragung der Munition \nin die Waffenbesitzkarte empfohlen. Die Problematik des abgelaufenen Jagdscheins \nsei damit zum einen bekannt, zum anderen sollten die Rechtswirkungen (unerlaubter \nBesitz von Munition) durch eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte, die keinerlei \nweiteren Voraussetzungen unterliege, beseitigt werden. In der Verwaltungsvorschrift \nwerde mithin ein technischer Weg zur Umgehung der Rechtsfolgen aufgezeigt, ohne \ndass von einem gröblichen Fehlverhalten ausgegangen werde, was zu einer \nordnungsrechtlichen Reaktion zwinge; von einem mit dem konkreten Waffenbesitz \nerhöhten Sicherheitsrisiko werde gerade nicht ausgegangen. Für die eine \nRisikominimierung bezweckende waffenrechtliche Vermutungsregelung verbleibe \ndaher kein Raum. Letztlich beschreibe das Verwaltungsgericht zudem keine abstrakte, \nsondern eine konkrete Gefahr, wobei eine solche indessen nicht vorgelegen habe, da \ndem Antragsteller eine Jagdausübung ohne mitzuführenden Jagdschein und \nWaffenbesitzkarte schlicht nicht möglich gewesen wäre. Insgesamt fehle es an der \nGröblichkeit des Verstoßes, jedenfalls sei von einer Widerlegung der Regelvermutung \nauszugehen. \n4 \n\n5 \n \nDiese Einwände führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung. \nAuch in Fällen, in denen (wie vorliegend gemäß § 45 Abs. 5 WaffG) durch Bundes- \noder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen \nwird, trifft das Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund \nder sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine \neigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen \nVollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen \ndieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der \nHauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf \nbei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung \nerfolgreich sein, so ist grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs \nanzuordnen \noder \nwiederherzustellen. \nAm \nVollzug \neines \nrechtswidrigen \nVerwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. \nDagegen überwiegt das öffentliche und ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn \nder in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird \nund - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - \nein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember \n2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13). Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer \neigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des \nBetroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu \nbleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B \n407/21 -, juris Rn. 12 f.; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember \n2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19). \nDer Senat vermag nach der gebotenen summarischen Prüfung auch unter \nBerücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen, dass der \nWiderspruch des Antragstellers offensichtlich oder jedenfalls mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. \nDie waffenrechtliche Zuverlässigkeit i. S. v. § 5 WaffG ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG \neine der Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Das \nGesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n6 \n \nhalten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten \nVertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht \nordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 25). \nGemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen Personen in der Regel die erforderliche \nZuverlässigkeit nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften u. a. des \nWaffengesetzes verstoßen haben. Nach Nummer. 5.4 WaffVwV meint \"gröblich\" eine \nschuldhafte \n(vorsätzliche \noder \nfahrlässige), \nnach \nobjektivem \nGewicht \nund \nVorwerfbarkeit \nschwerwiegende, \nwomöglich \nmit \nNachdruck \nbegangene \nZuwiderhandlung. Nach der Rechtsprechung ist gröblich i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG \n(neben vorsätzlichen Straftaten - vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 a. a. O.) ein \nVerstoß dann, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen \nobjektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als \ngrobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich \nals besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem \nVerstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften \nwiderspiegelt (BayVGH, Beschl. v. 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris Rn. 12 m. w. \nN.). Maßgebend auch für die Anwendung von Nummer 5 ist deren ordnungsrechtlicher \nZweck, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu \nhalten, was nur der Fall ist, wenn die betreffende Person nach ihrem Verhalten das \nVertrauen verdient, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß \numgehen wird (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1989 - 1 C 36.87 -, juris Rn. 16; \nSteindorf/Papsthart, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 59). Dass im Einzelfall bei einer \nwaffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering \nanzusehen ist, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich nicht als \ngröblich gewertet werden kann (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 a. a. O.). Ein \nschwerwiegender und damit ein gröblicher Verstoß gegen das WaffG liegt bereits vor, \nwenn der Betreffende vorsätzlich eine verbotene Waffe besitzt (BayVGH, Beschl. v. \n24. Januar 2019 - 21 CS 18.1579 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 13. Mai 2020 - 24 ZB \n17.1148 -, juris Rn. 10). Auch der vorsätzliche Erwerb einer Schusswaffe oder das \nFühren einer Jagdwaffe ohne gültigen (abgelaufenen) Jagdschein stellt einen \ngröblichen Verstoß dar (BayVGH, Beschl. v. 21. November 2016 - 21 ZB 15.931 -, juris \nRn. 17; BayVGH, Beschl. v. 18. November 2019 - 21 CS 19/966 -, juris Rn. 12; Gade, \n3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 31 b). Wer sich über Vorschriften hinweggesetzt, die zum \nKernbereich des Waffenrechts gehören und der präventiven Abwehr von solchen \nGefahren dienen, die typischerweise durch die Verwendung von Waffen und Munition \nhervorgerufen werden können, verstößt gröblich gegen waffenrechtliche Vorschriften \n(BayVGH, Beschl. v. 21. November 2016 a. a. O.). Zu den fundamentalen Grundsätzen \n\n7 \n \nzählt dabei, dass der Umgang mit näher definierten Waffen und bestimmter Munition - \nwie auch bereits dessen Besitz - eine behördliche Erlaubnis voraussetzt (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 20. Juli 2020 a. a. O. Rn. 13). \nGemessen daran ist im Fall des Antragstellers festzustellen, dass der vorsätzliche nicht \nerlaubte Besitz von Munition nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG mit Freiheitsstrafe \nbis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird; bei fahrlässigem Handeln droht \nnach § 52 Abs. 4 WaffG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Daraus folgt, \ndass der vom Kläger eingeräumte (fahrlässige) Verstoß in Gestalt des unerlaubten \nBesitzes erlaubnispflichtiger Munition die fundamentalen, zentralen Vorschriften des \nWaffenrechts betrifft, wobei deren Bedeutung gerade in der Strafandrohung sowohl für \nvorsätzliche als auch für fahrlässige Begehungsformen zum Ausdruck kommt. Durch \ndie Vorschriften, gegen die der Antragsteller verstoßen hat, soll gewährleistet werden, \ndass die zuständigen Behörden jederzeit die Kontrolle darüber ausüben können, \nwelcher Waffenbestand sowie welche (Art) Munition in ihrem Bezirk vorhanden bzw. \nzu erwarten ist. Sie dient damit dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den \nUmfang und den Verkehr mit Waffen und Munition zur Unterbindung einer illegalen \nWeitergabe von Waffen und Munition einer lückenlosen und damit effektiven \nbehördlichen Kontrolle zu unterstellen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 31. August 2006 - 20 A \n524/05 -, juris Rn. 32). Dass - wie im vorliegenden Fall - bereits durch Ablauf der \nGültigkeit eines Jagdscheins ein rechtswidriger Zustand entsteht, unterstreicht diese \nzentrale Bedeutung der Norm. Da die erneute Ausstellung eines Jagdscheins jeweils \ngemäß § 17 BJagdG eine Prüfung von Versagungsgründen voraussetzt, erschöpft sich \nder rechtswidrige Zustand auch nicht etwa im bloßen Fehlen einer Formalie. Aus der \nnach den Ausführungen des Antragstellers unter Bezugnahme auf Nummer 13.5 \nVwVWaff aufgezeigten Möglichkeit, den Besitz der aus jagdlichen Gründen \nerworbenen Munition unabhängig von der Gültigkeit des Jagdscheins in die \nWaffenbesitzkarte eingetragen zu können, womit der Besitz legalisiert worden wäre, \nfolgt keine andere Bewertung. Da mit der Ungültigkeit des Jagdscheins gleichzeitig ein \nfür die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 13 \nWaffG notwendiges Bedürfnis weggefallen ist (vgl. VG Halle, Urt. v. 17. April 2012 - 3 \nA 78/11 HAL -, juris Rn. 18), müsste für den Verbleib von Waffen und Munition aufgrund \neiner Waffenbesitzkarte ein anderes Bedürfnis nachgewiesen werden. Ein solches \nergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers in seinem Fall indes nicht, sodass auch \neine Eintragung des Munitionsbesitzes in die Waffenbesitzkarte unabhängig von der \nGültigkeit des Jagdscheins nicht als reine Formalie anzusehen ist. \n9 \n \n\n8 \n \nBei einer Gesamtbetrachtung stellt sich das Verhalten des Klägers als gröblich dar. \nDies folgt einerseits - wie auch vom Verwaltungsgericht herangezogen - aus der Dauer \ndes unerlaubten Munitionsbesitzes in den Monaten April 2021 bis August 2021. Im \nVergleich mit den sich aus §§ 37 ff. WaffG ergebenden Anzeigepflichten, die \nregelmäßig unverzüglich bzw. innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen sind, stellt ein \nfünfmonatiger unberechtigter Besitz eine erhebliche Überschreitung der gesetzlich in \nKauf genommenen \"Übergangszeiträume\" dar. Im Rahmen der Gesamtumstände der \nfahrlässigen Straftat des unerlaubten Besitzes von Munition ist zudem zu \nberücksichtigen, dass der unrechtmäßige Besitz nicht durch den Kläger, sondern \naufgrund einer durch den Antragsgegner zuvor angekündigten Kontrolle der Waffen \nund der Munition in den Räumen des Antragstellers festgestellt wurde. Erschwerend \nist im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände ferner zu beachten, dass sich der \nAntragsteller um seine jagd- und waffenrechtlichen Angelegenheiten offensichtlich \nzumindest in dem fraglichen Zeitraum des unbefugten Munitionsbesitzes insgesamt \nnicht gekümmert hat. Als Besitzer eines Jagdscheins seit 2005 hätte ihm bekannt sein \nmüssen, dass dieser wegen einer Gültigkeit von maximal drei Jahren (vgl. § 15 Abs. 2 \nBJagdG) regelmäßig neu beantragt werden muss. Statt einen solchen Antrag zu \nstellen, waren beim dem Antragsteller aber sowohl der (zwischenzeitig ungültige) \nJagdschein als auch seine Waffenbesitzkarte in Verstoß geraten, so dass er diese im \nRahmen der ihm sogar vorher angekündigten behördlichen Kontrolle nicht vorlegen \nkonnte und erst nachgehend zur Kontrolle deren mutmaßlichen Verlust gemeldet hat. \nDass er dem Antragsgegner mit E-Mail vom 12. Januar 2022 das Wiederauffinden der \nDokumente mitgeteilt hat, ändert für den mehrmonatigen Zeitraum des unerlaubten \nMunitionsbesitzes nichts an dem insgesamt entstandenen Anschein, dass er sich um \nseine waffen- und jagdrechtlichen Angelegenheiten in grob nachlässiger Weise nicht \ngekümmert hat. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich insofern auch keine \nhinreichende Erläuterung. Dass er nach einer Covid-Erkrankung und wegen \ncoronabedingter Einschränkungen nicht zur Jagdausübung in der Lage gewesen ist, \nerklärt nicht das sich insgesamt zeigende Desinteresse an seinen waffenrechtlichen \nPflichten über mehrere Monate und selbst nach der Ankündigung der waffenrechtlichen \nKontrolle. \nAuf die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr der Jagdausübung mit \nEntnahme der Munition aus der sicheren Verwahrung und die vom Antragsteller \nhiergegen vorgebrachten Einwände kommt es nach dem vorgenannten nicht an. \nIm Hinblick auf Nummer 2 des Bescheides hat das Verwaltungsgericht eine \nRechtswidrigkeit weder der darin enthaltenen Verfügungen noch der Begründung der \n10 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n10 \n \n \n11 \n\n9 \n \nAnordnung des Sofortvollzugs erkannt. Das Beschwerdevorbringen greift diese \nBewertungen nicht an. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, \n§ 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n12 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-12/6-b-159-22","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-12/6-b-159-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486934","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.639284+00:00"}}