{"status":"available","doknr":"OLD486933","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-12","aktenzeichen":"3 A 90/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 90/21.A \n \n2 K 236/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 12. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 22. Dezember 2020 - 2 K 236/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die von \nden Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, hierzu unter Nr. 2) sowie der Divergenz (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 2 AsylG, Nr. 3) nicht gegeben sind. \n1. Ausweislich seines Reisepasses wurde der Kläger zu 1 1979 geboren und ist christ-\nlicher Religionszugehörigkeit. Die Klägerin zu 2 wurde ihrem Reisepass entsprechend \n1987 geboren und gehört den Angaben ihres Passes nach ebenfalls dem christlichen \nGlauben an. Der Kläger zu 3 ist der 2012 geborene Sohn der Kläger zu 1 und 2. Alle \nKläger sind pakistanischer Staatsangehörigkeit und Punjabi. Ihren Angaben nach reis-\nten sie am 24. August 2017 über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund stellten am 18. Dezember 2017 einen Asylantrag. Zu dessen Begründung gab der \nKläger zu 1 bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künf-\ntig: Bundesamt) am 18. Dezember 2017 zusammengefasst an: Er habe sein Heimat-\nland im Januar 2007 verlassen und von 2007 bis 2017 in D. gelebt und dort als IT-\nManager gearbeitet. Er sei Pastor in der evangelischen Kirche und als solcher auch in \nD. tätig gewesen. Während er in D. gelebt habe, sei er während seines Urlaubs jedes \nJahr für einen Monat nach Pakistan gereist und dort weiter als Pastor und Missionar - \nin ganz Pakistan - tätig gewesen. Pastor sei jemand, der in der Kirche tätig sei. Er sei \nmehr Missionar gewesen. Sie hätten Versammlungen an verschiedenen Orten in ver-\nschiedenen Städten abgehalten oder hätten die Menschen daheim besucht, um ihnen \ndas Christentum zu erklären. In der Gemeinde habe er auch gepredigt. Die Veranstal-\ntungen seien öffentlich gewesen. Er habe im Jahr 2014 einen Muslim namens S. ge-\ntauft, was er durch Vorlage von dessen Taufurkunde belegen könne. Die Religionszu-\ngehörigkeit von Saud sei in dessen Personalausweis jedoch nicht geändert worden, da \n1 \n2 \n\n3 \n \nihm andernfalls eine Anklage wegen Blasphemie gedroht hätte. Als er im Jahr 2015 zu \nBesuch in Pakistan gewesen sei, hätten er und S. versucht, andere Menschen vom \nChristentum zu überzeugen. Ende des Jahres 2015 hätte ihm S. telefonisch mitgeteilt, \ndass die Menschen anfangen würden, ihn der Konversion zum Christentum zu ver-\ndächtigen. Im Jahr 2016 habe ihm S. geraten, nicht mehr missionierend tätig zu sein. \nAuch ein anderer Pastor habe ihm bestätigt, dass die Situation sehr schlimm sei. Der \nKläger zu 1 werde von einem Mullah und vielen anderen Personen verfolgt. Eine von \nihm kontaktierte Menschenrechtsorganisation der Christen habe ihm bestätigt, dass die \nLage für Christen in Pakistan sehr schlecht sei. Christen würden wegen Blasphemie \nangeklagt und meist noch vor dem Gerichtsverfahren getötet und dabei lebendig ver-\nbrannt, ebenso deren Kinder. Im Jahr 2016 habe er von S. erfahren, dass er in Pakistan \nnach § 295 c, dem sog. Blasphemieparagraphen angeklagt worden sei, weil er S. zum \nChristentum bekehrt habe. S. selbst habe dies von den Mullahs erfahren. Daher sei \nsein Leben in Gefahr gewesen. Die Mullahs, die Taliban oder die Extremisten könnten \nden Kläger zu 1 töten. Da er Prediger sei, stehe er in der Öffentlichkeit. Die Mullahs \nkönnten ihn überall hin verfolgen, sogar in D.. Er selbst habe in Pakistan bisher keine \nProbleme mit Mullahs gehabt; er habe mit diesen öfters diskutiert. Probleme mit der \npakistanischen Polizei oder staatlichen Behörden habe er nicht gehabt. Die Open \nDoors Organisation der Christen in Deutschland habe 2017 eine Rangliste der gefähr-\nlichsten Länder für Christen veröffentlicht, wobei Pakistan an vierter Stelle stehe. Als \ner zurück in D. gewesen sei, habe er Drohanrufe aus Pakistan erhalten. Die ihm nicht \nbekannten Anrufer hätten gedroht, dass sie ihn verfolgen würden und er irgendwann \nzurück nach Pakistan müsse, wenn sein Visum auslaufe. In D. hätten zwei - ihm unbe-\nkannte - Personen versucht, sich mit Gewalt Zugang zu ihrem Haus zu verschaffen, \nwas ihnen jedoch nicht gelungen sei. Im Jahr 2017 sei er in D. wegen seines auslau-\nfenden Visums aus seiner Arbeit entlassen worden. Er sei, um nicht nach Pakistan \nzurückkehren zu müssen, in sein Reisebüro gegangen, um in ein Land auszureisen, in \ndem er als Christ sicher leben könne. \nDie Klägerin zu 2 bestätigte in ihrer Anhörung vom selben Tag zunächst den Vortrag \ndes Klägers zu 1. Sie gab ferner an, dass sie Pakistan im Februar 2011 verlassen und \nseither in D. gelebt habe. Ergänzend trug sie vor, dass es die Drohanrufe in D. das \nerste Mal Ende des Jahres 2014 gegeben habe, nachdem ihr Mann S. getauft hatte. \nSie selbst sei nicht verfolgt worden; sie habe keine Probleme mit der pakistanischen \nPolizei oder anderen staatlichen Behörden gehabt. Im Pakistan sei sie im Chor der \nGemeinde gewesen. In D. sei sie Lehrerin in der christlichen Sonntagsschule und \nebenfalls im Chor aktiv gewesen. Wenn sie nach Pakistan zurückkehrten, würden die \n3 \n\n4 \n \nExtremisten sie töten - sie könnten sie lebendig verbrennen. Da sie von einem \nNetzwerk gesucht würden, könnten sie überall in Pakistan gefunden werden. \nFür den Kläger zu 3 würden die vorgenannten Asylgründe gleichfalls geltend gemacht. \nDas Bundesamt lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf \nAsylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Bescheid \nvom 17. Januar 2018 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \nund Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Die Kläger \nwurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach \nBekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihnen wurde die Abschiebung \nnach Pakistan angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach \n§ 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet \n(Nr. 6). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Kläger keine Flüchtlinge \nim Sinn von § 3 AsylG seien. Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft \nder Christen drohe ihnen keine Gruppenverfolgung. Die dafür notwendige Verfolgungs-\ndichte sei nicht gegeben. Auch drohe den Klägern auf Grund ihres Vortrags nicht, tat-\nsächlich Opfer flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu werden. Dafür fehle es an einer trag-\nfähigen Prognosegrundlage, denn die Kläger hätten ihre begründete Furcht vor Verfol-\ngung oder ernsthaftem Schaden nicht glaubhaft gemacht. Ihre Abgaben hinsichtlich \nihrer Furcht, getötet zu werden, seien zu allgemein gehalten, teilweise lebensfremd und \nin entscheidenden Teilen offensichtlich widersprüchlich, so dass davon ausgegangen \nwerden müsse, dass das Vorbringen insgesamt nicht der Wahrheit entspreche. Die \nKläger hätten nicht einmal ihre Verfolger konkretisieren können. In Bezug auf die An-\nklage nach dem Blasphemiegesetz seien keine Beweise vorgelegt oder Bemühungen \nerkennbar geworden, solche zu beschaffen. Auch habe sich der Kläger zu 1 nach den \nangeblichen Bedrohungen weiter in Pakistan aufgehalten, was sein 2017 ausgestellter \nPass zeige. Auch im Übrigen beruhe ihr Vorbringen nur auf Spekulationen etwa in Be-\nzug auf die Drohanrufe und den Einbruchsversuch. Auch die Voraussetzungen für die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Aus den vorgenannten \nGründen drohe Ihnen bei einer Rückkehr kein ernsthafter Schaden im Sinn des § 4 \nAsylG. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Kläger zu 1 und 2 seien arbeits-\nfähig, so dass nichts dafür ersichtlich sei, dass es ihnen bei einer Rückkehr nicht ge-\nlingen könnte, ihr Existenzminimum durch die eigene Arbeitskraft zu sichern. Zudem \nkönnten sie auf die Unterstützung ihrer im Heimatland verbliebener Familienangehöri-\ngen zurückgreifen. \n4 \n5 \n\n5 \n \nIhre gegen den Bescheid des Bundesamts erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht \nmit Urteil vom 22. Dezember 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, \ndass sich aus dem Vorbringen der Kläger keine nach § 3 Abs. 1, § 3b AsylG relevante \nVerfolgung ergebe. Zwar glaube das Gericht, dass die Kläger Christen seien, aber we-\ngen ihrer Religionszugehörigkeit drohe ihnen in Pakistan keine Verfolgung. Christen \nwürden in Pakistan nicht gruppenverfolgt. Zwar gehörten in Pakistan viele Christen der \nsozioökonomischen Unterschicht an und befänden sich allgemein in einer schwierigen \nLage, aber es gebe keine an die Religionszugehörigkeit unmittelbar anknüpfenden und \ngezielten Verfolgungshandlungen in einem erheblichen Ausmaß. Gegenteiliges zur \nVerfolgungsdichte und -qualität hätten Klägern nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere \nhätten die Kläger zu 1 und 2 entsprechend ihrem Vortrag, ihre Arbeit im Rahmen der \nGemeinde in Pakistan jeweils unbehelligt ausgeübt und nicht von Übergriffen gegen \ndie Gemeinde- und Glaubensmitglieder berichtet. Die vorgetragene Einzelverfolgung \ndes Klägers zu 1 wegen der im Jahr 2014 durchgeführten Taufe des S. sei nicht glaub-\nhaft dargelegt und stelle auch keine drohende Verfolgungsgefahr dar. Denn nach den \nvorhandenen Erkenntnismitteln werde in Pakistan die Freiheit, seine Religion zu wech-\nseln, nicht durch die Rechtsordnung eingeschränkt. Insbesondere sei Apostasie nicht \nstrafbar, jedoch gesellschaftlich nicht akzeptiert. Eine Gefahr für Leib oder Leben einer \nkonvertierten Person bestehe nur dann, wenn sich diese besonders exponiere. Der \nGetaufte habe aber seine (neue) Religionszugehörigkeit bislang nicht öffentlich ge-\nmacht. Für die Vornahme der Taufe selbst habe der Kläger zu 1 daher nicht mit Re-\npressalien auf Grund einer expliziten Strafvorschrift zu rechnen. Zwar könne die Blas-\nphemie-Gesetzgebung ein Einfallstor für Verfolgungen und Diskriminierungen sein, \naber entsprechende Fälle seien anhand der Erkenntnismittel nicht zu belegen. Es gebe \nkeine Indizien für eine grundsätzliche Verfolgung auf Grund einer vorgenommenen \nKonversion oder wegen der Vornahme einer Taufe. Auch wegen der Blasphemie-Ge-\nsetze sei nicht von einer individuellen Verfolgung des Klägers zu 1 auszugehen. Bei \nentsprechenden Anklagen sei es noch nie zur Vollstreckung einer Todesstrafe gekom-\nmen. Unabhängig davon sei das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass gegen den \nKläger zu 1 tatsächlich eine entsprechende Anklage vorliege. Er habe dies nicht mit \nentsprechenden Urkunden belegen können. Da der Getaufte seine Taufe bislang nicht \nöffentlich gemacht habe, sei auch nicht nachvollziehbar, was Grundlage für eine solche \nAnklage sein solle. Insbesondere lebe S. nach den Angaben des Klägers selbst unbe-\nhelligt in Pakistan, auch wenn dieser untergetaucht sei. Auch habe der Kläger zu 1 \nnicht überzeugend darzulegen vermocht, wie der untergetauchte S. davon erfahren \nhaben wolle, dass gegen den Kläger zu 1 ermittelt werde und eine offizielle Anklage \ngegen diesen vorliege. Soweit der Kläger zu 1 angebe, dass die Familie von S. nach \n6 \n\n6 \n \nder Taufe gegen ihn gewesen sei und mit deren Kenntnis von der Taufe die Anfeindun-\ngen begonnen hätten, sei unklar, wie die Familie erfahren haben wolle, dass der Kläger \nzu 1 die Taufe vorgenommen habe. Auch sei unklar geblieben, ob überhaupt eine An-\nklage vorliege, denn die Kläger hätten teilweise selbst nur von einem eingeleiteten Ver-\nfahren gesprochen. Jedenfalls hätten sie keine stichhaltigen Angaben erbringen kön-\nnen. Auch für ihre Befürchtung, bei ihrer Rückkehr durch Mullahs, die Taliban oder \nExtremisten getötet zu werden, hätten sie keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft ge-\nmacht. Schließlich hätten sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben, \nwegen der wohl gegen den Kläger zu 1 vorliegenden Anklage von Polizei- oder Straf-\nverfolgungsbehörden verfolgt zu werden, und hätten nicht mit einem Verfahren vor ei-\nnem Gericht gerechnet, sondern hätten sich nur von den Mullahs oder unbekannten \nExtremisten verfolgt gesehen. \nAuch die von den Klägern in Deutschland ausgeführten Arbeiten innerhalb der Landes-\nkirchlichen Gemeinschaft H. e. V., verliehen ihnen keinen solchen herausgehobenen \nStellenwert im Sinn eines öffentlichkeitswirksamen Handelns, der auf Verfolgungsge-\nfahren in Pakistan hinweisen könnte. Denn individuelle Probleme mit staatlichen Be-\nhörden und deren Vertretern hätten die Kläger im gesamten Verfahren verneint. Dafür \nspreche auch, dass der Reisepass des Klägers zu 3 mit Datum vom 8. Mai 2017 ohne \nWeiteres von einer pakistanischen Behörde (erst-)ausgestellt worden sei, wovon nicht \nauszugehen gewesen wäre, wenn dessen Vater als Verfolgter anzusehen gewesen \nwäre bzw. ihm eine Verfolgung gedroht hätte. \nDie von den Klägern geschilderten Drohanrufe und der Einbruchsversuch stellten \nschließlich keine individuellen Verfolgungshandlungen dar, die eine Rückkehr nach Pa-\nkistan unzumutbar erscheinen ließen. Im Übrigen seien die Darstellungen der gegen \ndie Kläger gerichteten Drohanrufe, welche von vergleichsweise geringer Anzahl gewe-\nsen seien, blass geblieben und deren Inhalt habe nicht glaubhaft ausgefüllt werden \nkönnen. Darüber hinaus hätten die Kläger abgesehen von dem wenig intensiven Ver-\nsuch, in das Haus in D. zu gelangen, keine weiteren nachhaltigen Angriffs-, Übergriffs- \noder Verfolgungshandlungen darstellen können. Auch der vom Kläger zu 1 nach des-\nsen Vortrag wegen eines Übersetzungsfehlers des Dolmetschers erst in der mündli-\nchen Verhandlung geschilderte Vorfall mit Mullahs im Jahr 2016 in Pakistan, die ihn \nzusammengeschlagen hätten, genüge diesen Anforderungen nicht. \nDarüber hinaus könnten die Kläger in anderen Landesteilen und insbesondere in pa-\nkistanischen Großstädten internen Schutz finden. Nach der aktuellen Erkenntnislage \n7 \n8 \n9 \n\n7 \n \nkönnten potentiell Verfolgte in den Großstädten Pakistans auf Grund der dortigen Ano-\nnymität unbehelligt leben und dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden \noder eines potentiellen Verfolgers entgehen. Dies sei auch dadurch bedingt, dass in \nPakistan kein funktionierendes Meldewesen existiere. Eine landesweite gezielte Ver-\nfolgung sei nicht plausibel. Es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger \nzu 1 eine derart hervorgehobene Stellung gehabt habe, dass vermeintliche Verfolger \nihn in einer der bevölkerungsreichen Großstädte Pakistans finden könnten. Auch ein \nfortdauerndes Interesse an der Person des Klägers zu 1, wonach dieser oder die Klä-\ngerin zu 2 unter allen Umständen gefunden werden müssten, sei nicht ersichtlich. \nSchließlich könne von den Klägern auch vernünftigerweise erwartet werden, sich an \neinem anderen Ort niederzulassen, an dem sie vor Verfolgung sicher seien. Der Kläger \nzu 1 könne als erwachsener Mann mit einer guten Ausbildung, der bereits viele Jahre \nals IT-Manager gearbeitet habe, auch in anderen Landesteilen Pakistans, insbeson-\ndere in den Großstädten, ein ausreichendes Einkommen finden und sich sowie seiner \nFamilie eine Existenzgrundlage aufbauen. Schließlich sei in Pakistan eine landesweite \nFreizügigkeit rechtlich gewährleistet. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Po-\nlizei gesucht würden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort ent-\nfernt liege, unbehelligt leben, so dass für die Kläger nichts Anderes gelten könne. \nDa den Klägern aus den vorstehenden Gründen bei einer Rückkehr nach Pakistan kein \nernsthafter Schaden drohe, hätten sie auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidi-\nären Schutzes nach § 4 AsylG. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan lasse \nEntsprechendes nicht befürchten. Schließlich hätten die Kläger auch keinen Anspruch \nauf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Insbesondere ergebe sich aus den der-\nzeitigen humanitären Bedingungen in Pakistan kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, da insbesondere nicht ersichtlich sei, dass eine \nExistenzsicherung nicht gelingen könne. \n2. Das Vorbringen der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ni. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru-\nfungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \noder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung \n10 \n11 \n12 \n\n8 \n \ndieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest \neinen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. \nh. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nEine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeut-\nsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkennt-\nnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ih-\nrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. \nInsoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass \ndie tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen \nAuseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den \nwichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, \nherausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (st. Rspr., \nSächsOVG, Beschl. v. 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 8). \nZur Erfüllung der Darlegungsanforderungen genügt es dabei nicht, bloße Zweifel an \nden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten in dem \nHerkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen auf-\nzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnis-\nquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die \nFeststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern \ndie gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur \nKlärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens \nbedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von \nihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürf-\ntigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. \nDies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, \nneue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei \ngilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dür-\nfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu rich-\nten haben (SächsOVG a. a. O. Rn. 9 und Beschl. v. 9. Februar 2016 - 5 A 463/14.A -, \njuris Rn. 4). \n13 \n14 \n\n9 \n \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 \nnicht. Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob: \n„christliche Pastoren und Missionare in Pakistan als besonders exponierte \nPersonen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sind.“ \nZur Begründung ihres Zulassungsantrags haben sie zusammengefasst Folgendes \nausgeführt: Das Urteil setze sich nicht hinreichend mit den spezifischen Gefahren für \nLeib und Leben durch exponierte Personen der christlichen Glaubensgemeinschaft wie \nPastoren und Missionaren auseinander. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger zu 1 \noder der Täufling die Taufe öffentlich gemacht hätten, denn entscheidend sei, dass der \nislamgläubigen Familie des Getauften die Taufe bekannt geworden sei. Ebenso sei \nöffentlich bekannt, dass der Kläger zu 1 als christlicher Pastor tätig sei und in dieser \nFunktion Taufen durchführe. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit den Ar-\ngumenten zur gesellschaftlichen und staatlichen Verfolgung exponierter Vertreter der \nchristlichen Glaubensgemeinschaft auseinandergesetzt. Zu berücksichtigen sei gewe-\nsen, dass sich die Situation von Pastoren und Missionaren von der Lage „einfacher“ \nMitglieder christlicher Glaubensgemeinschaften ebenso unterscheide wie von der Si-\ntuation muslimischer Konvertiten. Dies gelte sowohl in Bezug auf die staatliche Verfol-\ngung wegen Blasphemie als auch die fehlende Schutzmächtigkeit gegen Übergriffe \nPrivater. Ausweislich der Informationen der Organisation Open Doors Internatio-\nnal/World Watch Research vom November 2020 gestalte sich die Lage von Christen in \nPakistan so, dass als besonders betroffene Christen neben Konvertiten muslimischer \nHerkunft auch solche aus protestantischen Freikirchen genannt würden. Insbesondere \nEvangelikale, Baptisten und Pfingstgemeinden würden danach stärker überwacht, oft \ndrangsaliert und angegriffen. Dies gelte insbesondere, wenn sie aktiv versuchten, Mus-\nlime mit dem Evangelium zu erreichen. Zudem seien Kirchenleiter die ersten Ziele für \nSchikanen. Viele Pastoren würden deshalb gewarnt, dass ihre Aktivitäten von Behör-\nden und Gruppen aus der Nachbarschaft überwacht würden. Die aufgeworfene Frage \nsei trotz der Zweifel des Verwaltungsgerichts am Vorliegen einer Anklage gegen den \nKläger wegen Verstoßes gegen die Blasphemie-Gesetze entscheidungsrelevant, da es \nnicht auf die Anklageerhebung, sondern auf die gegen Konversion bestehende gesell-\nschaftliche Stimmung ankomme, die bei exponierten Personen der christlichen Glau-\nbensgemeinschaft zu Gefahren für Leib und Leben führe, denen der Staat weder \nschutzfähig noch schutzwillig entgegentrete. \nDamit legen die Kläger nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend \ndar, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von christliche Pastoren und \n15 \n16 \n17 \n\n10 \n \nMissionaren in Pakistan durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erforderliche Ver-\nfolgungsdichte gegeben sein könnte. \nDie Annahme einer alle christliche Pastoren und Missionare erfassenden gruppenge-\nrichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungs-\nprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so \ngroßen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter \nerforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle \nÜbergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlun-\ngen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort \naufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hin-\nsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppen-\nangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr ei-\ngener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung \nist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen \ngerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise \nspezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der er-\nkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjekti-\nven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch \nfür die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der \nSubsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland \nnur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine in-\nnerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss \n(BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von der \nRechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe beanspruchen \nauch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als ur-\nsprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwi-\nckelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Ak-\nteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar \n2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9). \nDie Ausführungen der Kläger zur Verfolgungsdichte legen das Vorliegen einer staatli-\nchen Gruppenverfolgung oder auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte, gegen \ndie von staatlicher Seite kein hinreichender Schutz gewährt wird (§ 3c Nr. 3 AsylG), \ngegenüber christliche Pastoren und Missionare in Pakistan bereits nicht nahe. Soweit \nsie darauf verweisen, dass sich die Situation von Pastoren und Missionaren von der \n18 \n19 \n\n11 \n \nLage „einfacher“ Mitglieder der christlichen Glaubensgemeinschaft unterscheide, han-\ndelt es sich um eine schlichte Tatsachenbehauptung, für deren Beleg keinerlei Erkennt-\nnisquellen herangezogen werden. Entsprechendes ergibt sich insbesondere auch nicht \naus dem in Bezug genommenen Bericht der Organisation Open Doors International. \nSoweit die Kläger unter Bezugnahme auf diesen Bericht ausführen, dass Mitglieder \nprotestantischer Freikirchen besonders betroffen seien, fehlt es nicht nur an der erfor-\nderlichen Darlegung, wovon diese betroffen sein sollen, so dass schon nicht erkennbar \nist, ob überhaupt asylrechtlich relevante Handlungen vorliegen, diese insbesondere die \nerforderliche Intensität aufweisen, sondern auch an der Darlegung, in welchem Umfang \nes zu welchen Handlungen kommt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nicht \nfestgestellt, dass die Kläger Mitglieder einer protestantischen Freikirche sind. Schließ-\nlich steht diese Aussage in keinem Bezug zur aufgeworfenen Frage, denn ein Bezug \nzu Pastoren und Missionaren protestantischer Freikirchen fehlt gänzlich. Entsprechen-\ndes gilt für die Ausführungen in Bezug auf Evangelikale, Baptisten und Pfingstgemein-\nden. Auch hier ist nicht konkret dargelegt, was für Übergriffe und in welchem Umfang \nstattfinden sollen. Und auch hier ist weder anhand der Feststellungen des Verwaltungs-\ngerichts noch anhand des Zulassungsvorbringens erkennbar, dass die Kläger über-\nhaupt zum genannten Personenkreis gehören. Schließlich hat das Verwaltungsgericht \nauch nicht festgestellt, dass der Kläger zu 1 Kirchenleiter war, so dass die insoweit \ngemachten Ausführungen, die im Übrigen auch zu pauschal und für die Frage der er-\nforderlichen Verfolgungsdichte nichtssagend sind, nicht entscheidungsrelevant sind. \nSoweit Pastoren vor einer Überwachung durch die Nachbarschaft gewarnt würden, \nwird schon nicht dargelegt, inwieweit eine solche Überwachung verfolgungsrelevant \nsein soll. Letztlich sind die Ausführungen in Bezug auf die Klägerin zu 2 auch deswegen \nnicht entscheidungsrelevant, da das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass \ndiese als Pastorin oder Missionarin (in Pakistan) tätig war. \nSoweit die Kläger geltend machen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend \nmit den spezifischen Gefahren für Leib und Leben und den Argumenten zur gesell-\nschaftlichen und staatlichen Verfolgung gegenüber exponierten Personen der christli-\nchen Glaubensgemeinschaft auseinandergesetzt habe, wenden sie sich in der Sache \ngegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung. Der entsprechende Zulassungs-\ngrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Asylverfahrensrecht nach Maßgabe des § 78 Abs. 3 AsylG \naber nicht eröffnet. Unabhängig davon, dass das Zulassungsvorbringens schon nicht \ndarlegt, mit welchen konkreten Argumenten sich das Verwaltungsgericht nicht ausei-\nnandergesetzt habe, trifft die Annahme auch nicht zu, denn das Verwaltungsgericht hat \n20 \n\n12 \n \n(vgl. S. 9 des Urteils) geprüft, ob die Vornahme einer Taufe eine Verfolgungsgefahr \nbegründen kann. Eine staatliche Verfolgung haben die Kläger schon selbst weder vor \ndem Bundesamt noch vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen. Dass das Verwal-\ntungsgerichts im Übrigen aus den Vorgängen um die Taufe des S. nicht die von den \nKlägern gewünschten Schlüsse gezogen hat, ist schließlich eine Frage der materiellen \nRichtigkeit der Entscheidung, die selbst mit dem der Sache nach durch die Kläger wohl \ngerügten Gehörsverstoß (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) nicht mit Erfolg infrage gestellt \nwerden kann. \nSchließlich ist das vorgenannte Vorbringen der Nichtberücksichtigung von klägeri-\nschen Darlegungen zum Verfolgungsschicksal, selbst wenn man es in der Sache als \nDarlegung eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) verstehen könnte, aber \nebenso wie die aufgeworfene Frage grundsätzlicher Bedeutung nicht entscheidungs-\nrelevant, weil die Kläger nach den mit dem Zulassungsvorbringen unangegriffen ge-\nbliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zumutbar auf eine inländische \nFluchtalternative verwiesen werden können. \n3. Der Zulassungsgrund der Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht ord-\nnungsgemäß dargelegt. \nEine Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden \nabstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der über-\ngeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten \nebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung \nder voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der \nDivergenzrüge unverzichtbar. Daran fehlt es hier im Ergebnis. \nDie Kläger tragen hierzu vor, die Berufung sei wegen Divergenz zuzulassen, da das \nUrteil von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 (- 2 \nBvR 902/85 -) abweiche. In vorgenannter Entscheidung des Bundesverfassungsge-\nrichts sei der Rechtssatz aufgestellt worden, dass die unmittelbare Betroffenheit des \nEinzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppen-\ngerichtetheit der Verfolgung die Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekenn-\nzeichneten Erscheinungsbildes politische Verfolgung darstellten. Daher könne die ge-\ngenwärtige Gefahr einer politischen Verfolgung für Gruppenangehörige aus dem \nSchicksal anderer Gruppenmitglieder auch dann herzuleiten sein, wenn diese Refe-\nrenzfälle es noch nicht rechtfertigten, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung \nauszugehen. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht den abstrakten Rechtsatz \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n13 \n \naufgestellt, dass in der Vergangenheit geschehene Übergriffe gegen Angehörige einer \nGruppe eine individuelle Verfolgung nicht begründen könnten, soweit sie sich als ver-\neinzelt und nicht quantitativ herausgehoben darstellten. Dabei blieben Übergänge zwi-\nschen unmittelbar auf den Einzelnen zielende Verfolgungsmaßnahmen und die Grup-\npengerichtetheit einer Verfolgung außer Betracht. Die Divergenz der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erfolge still-\nschweigend, da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine andere Rechts-\nauffassung zugrunde lege. \nEine Divergenz ist hiermit nicht dargetan. Die von den Klägern dargelegten Rechts-\nsätze betreffen bereits nicht dieselbe Rechtstatsache, so dass eine Divergenz bereits \naus diesem Grund ausscheidet. Während das Verwaltungsgericht in dem von den Klä-\ngern benannten Teil seiner Entscheidung (S. 8 des Urteils) ausschließlich prüft, ob \nChristen in Pakistan gruppenverfolgt werden, bezieht sich der von den Klägern aufge-\nstellte Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts nicht auf den Fall der sogenannten \nGruppenverfolgung, sondern auf den Fall der Einzelverfolgung wegen Gruppenzuge-\nhörigkeit. Konkret führt das Bundesverfassungsgericht hierzu unter Rn. 41 (juris) seiner \nEntscheidung aus: \n„Daraus folgt, daß die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen \nGruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder mög-\nlicherweise auch dann herzuleiten ist, wenn diese Referenzfälle es noch \nnicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszu-\ngehen. Hier wie da ist es von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsge-\nschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die \nGruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner morali-\nscher, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das \nVerfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger recht-\nfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrü-\nckungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche \nauch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Ver-\nfolgung begründet. Bezogen auf die fachgerichtlich entwickelten Unter-\nscheidungen liegt es nahe, den vom Bundesverwaltungsgericht in Abgren-\nzung zur Gruppenverfolgung geprägten Begriff der Einzelverfolgung wegen \nGruppenzugehörigkeit (BVerwGE 70, 232 <233 f.>; 74, 31 <34>) in diesem \nSinne zu verstehen und ihn damit in einer Weise heuristisch zu verwenden, \ndie der vielgestaltigen Realität politischer Verfolgung Rechnung trägt.“ \nWeiter heißt es unter Rn. 42: \n„Sie haben auch darüber zu befinden, ob Verfolgungsmaßnahmen gegen-\nüber Gruppenangehörigen bereits eine solche Dichte aufweisen, daß \nschon aus diesem Grunde die Annahme einer jedes Gruppenmitglied ein-\nschließenden Gruppenverfolgung gerechtfertigt ist, oder ob eine Verfol-\ngungsgefahr nicht für alle, wohl aber für den überwiegenden Teil oder nur \n25 \n26 \n\n14 \n \nfür einige Gruppenangehörige begründet ist oder ob den Maßnahmen in-\nsoweit jeder Indizcharakter mangelt.“ \nGruppenverfolgung und eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit stehen \nsomit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich neben-\neinander, auch wenn Übergänge fließend sein können. Jedenfalls weichen aber die \nvom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen für eine Gruppenverfol-\ngung nicht von den verfassungsgerichtlichen Vorgaben ab. Unabhängig davon wäre \ndie „Divergenz“ auch nicht entscheidungsrelevant, denn, wie bereits ausgeführt, hat \ndas Verwaltungsgericht - selbständig tragend - das Bestehen einer inländischen Flucht-\nalternative angenommen, was die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in \nZweifel ziehen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nv. 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