{"status":"available","doknr":"OLD486932","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-12","aktenzeichen":"11 F 19/21.EK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n11 F 19/21.EK \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKlage wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens \nhier: Entschädigung \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 11. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Döpelheuer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2022 \nam 12. Juli 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener \nDauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Leipzig - 7 K 2231/17.A - in Höhe \nvon 600 Euro zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, der Beklagte zu 1/6. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt nach § 173 Satz 2 VwGO, § 198 GVG eine Entschädigung wegen \nunangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens. \nIm Ausgangsverfahren, das beim Verwaltungsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen \n3 K 2231/17.A geführt wurde, wendete sich der Kläger gegen die Ablehnung seines \nAsylantrags und begehrte die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, hilfsweise von \nsubsidiärem Schutz und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 \nAufenthG bezüglich Äthiopien. Dieses Verfahren wies folgenden Verfahrensgang auf: \nAm 26. Juli 2017 ging die Klage beim Ausgangsgericht ein. Zugleich stellte der Kläger \neinen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten, \nkündigte die Nachreichung einer Vollmacht und der Erklärung zu den persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen an und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht sowie auf \nVerlängerung der Klagebegründungsfrist. Am 27. Juli 2017 erließ das Ausgangsgericht \ndie Eingangsverfügung, mit der die Klagebegründung und der angefochtene Bescheid \nangefordert wurden. Am 4. August 2017 wurde die Klage zugestellt. Am 8. August 2017 \ngingen die Erwiderung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und \ndie Verwaltungsakte ein. Am 15. August 2017 verfügte das Ausgangsgericht die \nGewährung von Akteneinsicht für drei Tage nach Vorlage der Vollmacht, diese \nVerfügung wurde am 17. August 2017 ausgeführt. Am 27. September 2017 legte der \nKlägervertreter die Vollmacht vor und nahm die Verwaltungsakte in Empfang. Am 12. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nOktober 2017 erinnerte das Ausgangsgericht an die Rückgabe der Verwaltungsakte. \nDiese wurde am 23. Oktober 2017 vom Klägervertreter zurückgesendet und zur \nBegründung auf ein Kanzleiversehen verwiesen. Am 1. Dezember 2017 erinnerte das \nAusgangsgericht an die angekündigte Klagebegründung. Diese ging am 26. März 2018 \nein und wies einen Umfang von 16 Seiten auf. Am 27. März 2018 verfügte das \nAusgangsgericht die Übersendung an das Bundesamt mit der Gelegenheit zur \nStellungnahme. Hierauf folgten mehrere gerichtliche Wiedervorlagen mit Fristen von \nmehreren Monaten sowie jeweils zum 1. Mai 2018 und zum 1. Juli 2018 Wechsel des \nBerichterstatters. Mit Verfügung vom 22. März 2019 wies das Ausgangsgericht auf die \nfehlende Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hin; diese \nVerfügung wurde erst am 2. Dezember 2019 ausgeführt. Am 9. Dezember 2019 reichte \nder Kläger die Prozesskostenhilfeunterlagen ein. Zum 1. Januar 2020 wechselte die \nzuständige Kammer. Am 19. Februar 2020 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. Am 1. \nApril 2020 teilte das Ausgangsgericht mit, dass die Verzögerungsrüge zur Kenntnis \ngenommen worden, wegen der Corona-Krise eine Terminierung aber nicht absehbar \nsei, und forderte den Kläger binnen vier Wochen zur Stellungnahme auf zu den \npolitischen Veränderungen in Äthiopien und der damit verbundenen geringen Gefahr \nfür den Kläger, als Oromo und wegen oppositioneller Betätigung verfolgt zu werden. \nEbenfalls mit Beschluss vom 1. April 2020 wurde das Verfahren auf den Einzelrichter \nübertragen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2020 wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe \nwegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Ebenfalls am 22. Mai 2020 terminierte \ndas Ausgangsgericht das Verfahren auf den 21. August 2020. Am 17. August 2020 \nging eine ausführliche Ergänzung der Klagebegründung des Klägers ein (19 Seiten \nzzgl. 40 Seiten Anlagen). Am 21. August 2020 fand die mündliche Verhandlung statt. \nDer Kläger erklärte dort, nachdem ein Verhandlungsverzicht des Bundesamtes schon \nvorlag, gleichfalls sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche \nVerhandlung. Ihm wurde vom Ausgangsgericht eine Frist von sechs Wochen ab \nÜbersendung des Protokolls für die Einreichung von Nachweisen für sein \nexilpolitisches Engagement gewährt. Am 3. September 2020 wurde das Protokoll \nübersendet. Am 12. Oktober 2020 reichte der Kläger Dokumente zu exilpolitischen \nAktivitäten ein. Am 19. Oktober 2020 verfügte das Ausgangsgericht deren \nÜbersendung an das Bundesamt mit einer Stellungnahmefrist von drei Wochen. Am \n22. Dezember 2020 erließ das Ausgangsgericht sein Urteil, mit dem es die \nAusgangsbeklagte verpflichtete, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG \nbezüglich Äthiopien festzustellen, und die Klage im Übrigen abwies. Am 23. Dezember \n2020 wurde die Abschlussverfügung ausgeführt. Unter dem 23. Dezember 2020 \n\n4 \n \nunterzeichnete das Bundesamt das Empfangsbekenntnis für das Urteil, unter dem 8. \nJanuar 2021 der Klägervertreter. Seit 9. Februar 2021 ist das Urteil rechtskräftig. \nDer Kläger hat am 5. August 2021 Entschädigungsklage erhoben. Das Verfahren habe \nvon der Klageerhebung bis zum Urteil 1246 Tage gedauert. Diese Dauer sei \nunangemessen und lasse sich weder durch die Komplexität der Sache noch durch \nandere Begründungen rechtfertigen. Er habe aufgrund der Verfahrensdauer einen \nimmateriellen \nSchaden \nerlitten. \nGerade \nim \nAsylrecht \nhänge \nfür \ndie \nVerfahrensbeteiligten die ganze künftige Lebensplanung von diesem Verfahren ab. Für \ndie unangemessene Dauer sei eine angemessene Entschädigung zu zahlen. An der \nunteren Grenze als angemessen erachtet werde ein Betrag von 3.600 €. Die \nKlagebegründung sei erst im März 2018 eingereicht worden, weil in der Kanzlei \nbekannt sei, dass Asylverfahren im Schnitt zwölf Monate dauerten. Da sich die \nSachlage häufiger ändere, sei es sinnvoller, die Klagebegründung etwas später \nabzugeben, um Mehrarbeit für die Prozessbevollmächtigten und auch das \nAusgangsgericht zu vermeiden. Für die Erteilung der Prozessvollmacht vor \nAkteneinsichtnahme sei man auf das Jugendamt angewiesen gewesen. Wolle man \ndem Ausgangsgericht wegen der Änderung der Situation in Äthiopien eine zusätzliche \n„Reaktionszeit“ zubilligen, so werde gegenüber den an den Kläger gestellten \nAnforderungen mit zweierlei Maß gemessen. \nDer Kläger beantragt, \nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen überlanger Dauer des beim \nVerwaltungsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 7 K 2231/17.A geführten \nVerfahrens eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das \nErmessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 3.600 Euro beträgt. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Ausgangsverfahrens Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nA. Die Klage ist zulässig. \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nDie Zuständigkeit des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt aus § 201 Abs. 1 \nGVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO. Hiernach sind die Vorschriften des 17. Titels des \nGVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des \nOberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht tritt. \nDie Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 1 und 2 GVG ist eingehalten worden. Danach kann \ndie Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und muss \nspätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das \nVerfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. \nDie Verzögerungsrüge wurde am 19. Februar 2020 erhoben; auf die Frage, ob zu \ndiesem Zeitpunkt bereits eine Verzögerung vorlag, kommt es insoweit nicht an. Das \nAusgangsverfahren ist seit dem 9. Februar 2021 rechtskräftig abgeschlossen. Die \nEntschädigungsklage ging am 5. August 2021, mithin mehr als 17 Monate nach \nErhebung der Verzögerungsrüge und innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der \nRechtskraft der Entscheidung, beim Oberverwaltungsgericht ein. \nB. Die Klage ist nur zum Teil begründet. \nDer Anspruch auf Entschädigung ist in § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG geregelt. Nach \n§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener \nDauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der \ndurch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist \nnach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind \nhier erfüllt. Denn die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens \n(I.) war unangemessen (II.). Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Entschädigung \nseiner immateriellen Nachteile, dies indes in Höhe von nur 600 €. Im Übrigen ist die \nKlage unbegründet, da dem Kläger kein höherer Entschädigungsanspruch zusteht \n(III.). \nI. Die Dauer des Gerichtsverfahrens beim Verwaltungsgericht erstreckte sich von der \nKlageerhebung am 26. Juli 2017 bis zur Zustellung des Urteils am 8. Januar 2021. Es \ndauerte damit drei Jahre und rd. fünfeinhalb Monate. \nII. Die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war unangemessen im Sinne \nvon § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \n1. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 \nSatz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach \nder Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der \nVerfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des \nWortes \"insbesondere\" zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der \nAngemessenheit bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter \nbenannt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT- Drs. 17/3802, S. 18; vgl. zum \nGanzen: OVG NRW, Urt. v. 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris). \nDamit ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar noch lässt es § 198 \nAbs. 1 GVG grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten \nOrientierungswerten oder Regelfristen für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher \nVerfahren auszugehen. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Einführung bestimmter \nGrenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Damit sind \nschematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Denn \nangesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche \nFestlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse \nreicht von sehr einfach gelagerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Verfahren \n(etwa im Infrastrukturbereich), die allein einen Spruchkörper über eine lange \nZeitspanne binden können. Auch statistisch ermittelte Durchschnittslaufzeiten für \nVerwaltungsgerichtsverfahren in einem bestimmten Land oder im Bund können nicht \nzu einer Objektivierung des Angemessenheitsmaßstabs herangezogen werden, weil \nansonsten der - nach den Maßstäben des Grundgesetzes oder der EMRK \nmöglicherweise unzureichende - gegenwärtige Zustand als Maßstab des Zulässigen \nherangezogen würde. Gegenwärtige Zustände sind jedoch stets auch Ausdruck der \nden Gerichten zur Verfügung stehenden Ressourcen. Der verfassungsrechtliche \nAnspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer darf hingegen grundsätzlich nicht \nvon der faktischen Ausstattung der Justiz abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 27 ff.; OVG \nNRW, Urt. v. 28. September 2015 a. a. O.; Senatsurt. v. 10. Januar 2018 - 11 F 7/16.EK \n-, n.v.). \nBei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im \nSinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des \n§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen \nUmstände \ndes \nEinzelfalles \nergibt, \ndass \ndie \naus \nkonventions- \nund \nverfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren \n15 \n16 \n17 \n\n7 \n \nin angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch \nzu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, \nbei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich \ngerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn. 15 \nm. w. N.). So ist etwa nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts \ngrundsätzlich jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und \nBedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte \nbegründet und gerechtfertigt werden muss (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 \nÜG 2.13 R - juris Rn. 27 und 45 ff.; Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11.13 R - \njuris Rn. 33). Diese Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann am Anfang, in der Mitte oder \nam Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht \nübersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 a. a. O. \nRn. 46). Die Zeitspanne von 12 Monaten ist zwar regelmäßig zu akzeptieren; nach den \nbesonderen Umständen des Einzelfalls kann aber ausnahmsweise eine kürzere oder \ngar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen sein (BSG, Urteil vom 3. \nSeptember 2014 a. a. O. Rn. 50). Dies gilt insbesondere bei überdurchschnittlich langer \nGesamtdauer des Ausgangsverfahrens; denn je länger das Verfahren insgesamt \ndauert, umso mehr verdichtet sich die Pflicht des Ausgangsgerichts, sich nachhaltig \num eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (BSG, \nUrteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1.13 R - juris Rn. 32). Das Sächsische \nLandessozialgericht hat hieran anknüpfend in seinem Urteil vom 22. Januar 2018 - L \n11 SF 45/16 EK -, juris Rn. 67 ausgeführt: \n„Hinter der Zuerkennung solcher Zeiten steht die Erwägung, dass aus dem \nAnspruch auf zeitgerechten Rechtsschutz kein Recht auf sofortige Befassung des \nGerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung \nfolgt. Vielmehr sind je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels \nund abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten der \nBeteiligten \ngewisse \nWartezeiten \nzuzumuten \n(Bundesfinanzhof \n[BFH], \nZwischenurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr. 54; Bundesgerichtshof \n[BGH], Urteil vom 13.03.2014 - III ZR 91/13 - juris RdNr. 34; BSG, Urteil vom \n03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 44). Zur Ausübung seiner \nverfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Spielraum zuzubilligen, der \nes ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen \nausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches \nVerfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche \nVerfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR \n141/14 - juris RdNr. 33). Es gibt keinen Grund, diesen Gestaltungsspielraum bei \neinfach gelagerten Fällen – wie sie Erinnerungsverfahren häufig sind – zu verengen \nund das Gericht für verpflichtet zu erachten, solche Fälle gegenüber rechtlich \nschwierigeren oder tatsächlich ermittlungs- und damit zeitintensiven Verfahren \nvorzuziehen. ... Dem Gericht muss zudem die Ausnutzung von Synergieeffekten \n\n8 \n \nzugestanden werden, die sich aus dem Sammeln und dann gleichzeitigen \nBearbeiten von gleichgelagerten Nebenverfahren ergeben können.“ \nZugleich ergibt sich aus dem Abstellen auf die gesamte Verfahrensdauer, dass auch \ndas Vorliegen einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung möglicherweise durch \nvorangegangene \noder \nnachfolgende \nverfahrensbeschleunigende \nMaßnahmen \negalisiert oder zumindest teilweise kompensiert werden kann (vgl. Graf, in: Beck-\nOnline-Kommentar, Stand 1. Februar 2019, § 198 GVG, Rn. 8 m. w. N.). \nSchließlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen, \ndass eine Verfahrensverzögerung sich nicht schon daraus begründen lässt, dass ein \nVerfahren nicht in optimaler Weise gefördert wird. Unzulänglichkeiten oder „Pannen“ \nbei der richterlichen Bearbeitung eines Rechtstreits begründen für sich genommen \nnicht einen Verstoß gegen die Verpflichtung, ein Verfahren in angemessener Zeit zu \neiner Entscheidung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 2010 - 1 BvR \n404/10 -, juris Rn. 16). \n2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, die der Senat für sachgerecht erachtet, \nwar die Verfahrensdauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unangemessen im \nSinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, weil eine an den Merkmalen des § 198 Absatz 1 \nSatz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände \ndes Einzelfalles - insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung \nfür den Kläger sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und der \nVerfahrensführung des Gerichts - ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, \nGerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden \nist. \na) In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens geht der Senat nach dem Vorbringen \nder Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der im Verfahrensverlauf ergangenen \nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts davon aus, dass es sich insgesamt um ein \ndurchschnittliches Verwaltungsstreitverfahren handelte, welches keine besonderen \nrechtlichen und nur durchschnittliche tatsächliche Schwierigkeiten aufwies. Das \nVerfahren bewegte sich mit dem ausführlichen Vortrag des Klägers, den nicht von \nvornherein völlig eindeutigen Erfolgsaussichten sowie mit den später während der \nDauer des Verfahrens stattfindenden umfassenden politischen Änderungen im \nHerkunftsland innerhalb des üblichen Rahmens typischer Asylverfahren. \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n9 \n \nb) Die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bewertet der Senat im Ergebnis \nebenfalls als durchschnittlich. \nNach objektiven Maßstäben war diese Bedeutung allerdings hoch. Als besonders \nbedeutsam sind Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder \npersönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind. Beteiligte \nkönnen aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang \ndes Verfahrens haben (OVG NW, Urt. v. 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 53). \nHier richtete sich die Klage auf die Zuerkennung flüchtlingsschutzrechtlicher \nAnsprüche, die vom Bundesamt insgesamt abgelehnt worden waren, und betraf damit \nfür den Kläger existentielle Ansprüche. \nIn Verfahren nach dem Asylgesetz besteht allerdings die Besonderheit, dass trotz der \nobjektiv hohen Bedeutung der rechtshängigen Ansprüche nicht selten - wenn es sich \nnicht lediglich um „Aufstockerklagen“ handelt - zugleich ein gegenläufiges Interesse \nder Kläger an einer möglichst langen Verfahrensdauer besteht, weil sie solange eine \nverfahrensbezogene Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG innehaben, die mit \nrechtskräftiger Entscheidung erlischt (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG), weshalb sie für den Fall \nihres rechtskräftigen Unterliegens mit ihrer Ausreisepflicht und entsprechenden \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müssen. Das Interesse der Kläger an \neinem schnellen Verfahrensabschluss ist in Gerichtsverfahren dieser Art in der Folge \nhäufig ambivalent. Liegen Anhaltspunkte für eine dahingehende subjektive klägerische \nInteresseneinschätzung, die eine längere Verfahrensdauer befürwortet, vor, führt dies \nnach Auffassung des Senats im Ergebnis zu einer Verringerung der Bedeutung des \nAsylrechtsstreites verstanden als Interesse des Klägers an einem schnellen Ausgang \ndes Verfahrens. Eine solche ambivalente Interessenlage stellt sich insbesondere nicht \nnur als Aspekt einer Mitverursachung der Verfahrensdauer durch den Kläger oder als \nKriterium des „Ob“ oder der Höhe der Entschädigung dar. Denn gegenüber einem \nKläger, der subjektiv ein geringeres Interesse an einem schnellen Abschluss des \nVerfahrens hat und dies auch objektiv gegenüber dem Gericht erkennen lässt, wird die \nGrenze höher zu setzen sein, ab deren Überschreitung die Verfahrensdauer sich auch \nunter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als \nsachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Ausschlaggebend \nist insoweit nach Auffassung des Senats, ob sich aus dem Verfahrensablauf des \ngerichtlichen Asylrechtsstreits ergibt, dass dieser vom Kläger nicht zügig betrieben \nwird. Das kann insbesondere bei einer Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch \nUntätigkeit des Klägers oder bei einer verzögerten Reaktion auf verfahrensfördernde \n22 \n23 \n24 \n\n10 \n \nVerfügungen des Gerichts der Fall sein. Unter solchen Umständen muss das Gericht \nnicht davon ausgehen, dass das Gerichtsverfahren von dem Kläger nach seiner \nindividuellen Bewertung seiner gegenläufigen Interessen als herausgehoben \neilbedürftig erachtet wird. \nHier sprach die eigene Prozessführung des Klägers vor der Erhebung der \nVerzögerungsrüge gegen ein besonderes Interesse an einem schnellen Abschluss des \nVerfahrens, denn das Verfahren wurde von ihm selbst bis zu diesem Zeitpunkt unter \nNichtbeachtung der Mitwirkungspflichten nur mit erheblichen Verzögerungen \nbetrieben. So hat der Kläger die beantragte Akteneinsicht aufgrund der späten Vorlage \nseiner Vollmacht nur mit etwa zweimonatiger zeitlicher Verzögerung gegenüber \nüblichen Bearbeitungszeiten abgewickelt. Insoweit trifft es insbesondere nach \nAktenlage nicht zu, dass der Kläger noch minderjährig und für die Vollmachterteilung \nauf die Mitwirkung des Jugendamtes angewiesen gewesen wäre. Desgleichen hat der \nKläger auch die von ihm mit der Klageerhebung angekündigten verfahrensfördernden \nHandlungen vor allem der Begründung seiner Klage aber auch der Einreichung der \nErklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anschließend erst \nmit vielmonatiger Verzögerung nach Erinnerung des Gerichts vorgenommen, obwohl \nihn in seinem Asylverfahren gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG insbesondere die \nbesondere Mitwirkungspflicht traf, die zur Begründung dienenden Tatsachen und \nBeweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids des \nBundesamtes anzugeben. Der Kläger kann den Eindruck eines fehlenden eigenen \nBeschleunigungsinteresses, den seine Verfahrensführung objektiv vermittelte, auch \nnicht im Nachhinein durch die Erläuterung seiner subjektiven Motivation entkräften, \nsich (und dem Verwaltungsgericht) Mehrarbeit für eine zeitnahe, aber wahrscheinlich \nbei der Entscheidung überholte Klagebegründung ersparen zu wollen. Denn dies war \nfür das Verwaltungsgericht schon nicht erkennbar. Es stellt sich auch als \nwidersprüchliches Verhalten dar, den gesetzlich für ein zügiges Verfahren \ngeschaffenen Mitwirkungspflichten nicht nachzukommen, gleichwohl aber ein \nbesonderes Interesse an einem schnellen Verfahrensabschluss für sich zu \nreklamieren. \nNach alledem geht der Senat davon aus, dass das Interesse des Klägers an einem \nschnellen Abschluss seines Verfahrens vor dem Ausgangsgericht als durchschnittlich \nzu bewerten ist. \n25 \n26 \n\n11 \n \nc) Das Verhalten des Klägers war ferner mitursächlich für die Verfahrensdauer. Dieser \nhat die beantragte Akteneinsicht gegenüber üblichen Bearbeitungszeiten nur mit etwa \nzweimonatiger zeitlicher Verzögerung abgewickelt und auch die mit Klageerhebung \nangekündigten verfahrensfördernden Handlungen der Begründung seiner Klage und \nder Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse anschließend erst mit vielmonatiger Verzögerung nach Erinnerung des \nGerichts vorgenommen. Dabei war er gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG verpflichtet, die \nzur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem \nMonat nach Zustellung des Bescheids des Bundesamtes anzugeben. \nd) Aus der Verfahrensführung des Gerichts ergibt sich unter Berücksichtigung der \nvorstehenden \nGesichtspunkte \neine \nunangemessene \nVerfahrensdauer \ndes \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens von sechs Monaten. Bei der Bemessung des \nGestaltungsspielraums geht der Senat von Folgendem aus: \nVom Zeitpunkt der Klageerhebung bis einschließlich Mai 2018 sind keine \nBearbeitungsverzögerungen des Ausgangsgerichts zu verzeichnen. Anfallende \nverfahrensleitende Verfügungen - die gerichtliche Eingangsverfügung, die Gewährung \nund Abwicklung der Akteneinsicht, die Erinnerung an die Klagebegründung - wurden \ndurch das Gericht jeweils innerhalb angemessener Fristen getroffen. Bezüglich der am \n26. März 2018 eingegangenen umfangreichen Klagebegründung durfte das Gericht \nschließlich bis Ende Mai 2018 zuwarten, inwieweit das Bundesamt von der hierzu \neingeräumten Stellungnahmemöglichkeit Gebrauch machen wollte. \nHieran durfte sich nach den Umständen des Einzelfalls in dem - wie ausgeführt - \ndurchschnittlich \nschwierigen \nund \ndurchschnittlich \nbedeutsamen \nVerwaltungsstreitverfahren ein (Gesamt-)Zeitraum von 15 Monaten Vorbereitungs- und \nBedenkzeit anschließen, der nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte \nbegründet und gerechtfertigt werden musste. \nFür die Bemessung der Länge dieser Vorbereitungs- und Bedenkzeit stellt der Senat \ndarauf ab, dass die dem Verwaltungsgericht hier grundsätzlich zuzubilligende zwölf-\nmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit dadurch weiter überlagert und verlängert \nwurde, dass sich ab Frühjahr 2018 die politischen Verhältnisse in Äthiopien und hierbei \ngerade die Situation der marginalisierten Ethnie der Oromo, der der Kläger angehört, \ngrundlegend änderten und sehr volatil waren (vgl. die Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. Dezember 2020 - 7 K 2231/17.A -, UA \n271\n2\n28 \n29 \n30 \n31 \n\n12 \n \nS. 8 ff.). Da sich der Kläger gerade auf eine Verfolgung als oppositioneller Oromo \nberief, durfte das Verwaltungsgericht zunächst eine gewisse Zeit die weitere \nEntwicklung dieser sehr dynamischen Situation und der Erkenntnismittellage hierzu \nabwarten. Es entspricht dem prozessualen Gestaltungsspielraum des Gerichts, das \nauch das rechtsstaatliche Gebot, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz \norientierte Entscheidung zu treffen, zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urt. v. 11. Juli \n2013 - 5 C 27/12 D -, juris Rn. 34), ihm unter solchen Umständen eine gewisse \n„Reaktionszeit“ für die Auswertung und Entscheidung über das weitere Vorgehen \nzuzubilligen (ähnlich auch NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris \nRn. 51). Hierin liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch kein „Messen mit \nzweierlei Maß“. Dieser Einwand setzt voraus, dass sich Mitwirkungspflichten oder -\nobliegenheiten eines Klägers und prozessuale Verfahrensgestaltungspflichten des \nGerichts spiegelbildlich entsprechen. Dies ist aber schon angesichts der gesetzlich in \n§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG geregelten besonderen Mitwirkungspflicht für Kläger in \nVerfahren nach dem Asylgesetz nicht der Fall. \nTatsächlich belief sich - abzüglich eines Monats für die erfolgte Anforderung der \nErklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - der ab Juni 2018 \nbis einschließlich März 2020 zu verzeichnende Zeitraum, in dem keine \nVerfahrensförderungsschritte des Verwaltungsgerichts erfolgten, auf insgesamt 21 \nMonate. Das Verfahren ist damit in diesem Zeitraum über die dem Verwaltungsgericht \nzuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit hinaus sechs Monate ohne \nrechtfertigenden Grund nicht gefördert worden. \nHingegen wurde das Verfahren ab April 2020 bis zu seinem Abschluss wieder durch \ndas Gericht kontinuierlich innerhalb angemessener Fristen gefördert. Der Kläger wurde \nam 1. April 2020 um Stellungnahme zur Änderung der Situation im Herkunftsland \nbinnen vier Wochen gebeten und das Verfahren wurde auf den Einzelrichter \nübertragen. Nach sechs Wochen entschied das Gericht über den Antrag auf \nProzesskostenhilfe und terminierte das Verfahren mit einem Vorlauf von drei Monaten. \nIn der Verhandlung wurde dem Kläger eine Schriftsatzfrist von sechs Wochen für die \nNachreichung von Nachweisen gewährt und nach deren Eingang der Gegenseite eine \nStellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt. Anschließend erging nach ca. einem \nMonat das Urteil im schriftlichen Verfahren. \nKeiner weiteren Erörterung bedarf hier ferner die rechtliche Bewertung von \nVerzögerungen beim Sitzungsbetrieb durch die Corona-Pandemie (vgl. dazu BFH, Urt. \n32 \n33 \n34 \n\n13 \n \nv. 27. Oktober 2021 - X K 5/20 -, juris). Möglicherweise zu erwartende, hierauf \ngründende Verfahrensverzögerungen wurden vom Verwaltungsgericht zwar mit der \nVerfügung vom 1. April 2020 gegenüber dem Kläger angesprochen. Sie sind aber im \nvorliegenden Ausgangsverfahren nach den dargestellten tatsächlichen Abläufen \nletztlich nicht eingetreten und damit ohne Relevanz für die Bewertung der \nunangemessenen Verfahrensdauer. \nBei der Bemessung der unangemessenen Verfahrensverzögerung ist auch der \nZeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 19. Februar 2020 nicht außer \nBetracht zu lassen. Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei \ndem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene \nZeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der \nVerfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 29. \nFebruar 2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 \n- 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50 m. w. N.). Ausnahmsweise kann eine verspätet \nerhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder \nbei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der \nÜberlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das \nVerhalten \ndes \nBetroffenen \nbei \nWürdigung \nder \nGesamtumstände \nals \nein \nrechtsmissbräuchliches „Dulde und Liquidiere“ darstellt (NdsOVG, Beschl. v. 14. April \n2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50; vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2020 - III ZR 61/20 \n-, juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Hinweise dafür, dass der Kläger die Verzögerungsrüge \nbewusst verspätet erhoben hat, um einen hohen Entschädigungsanspruch zu \nerlangen, liegen hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat er mit seiner Verzögerungsrüge \nden Anstoß für die dann ab April 2020 zügige Weiterbearbeitung des Verfahrens \ngegeben. \nDas vom Kläger in Bezug genommene Gerichtsverfahrens ist nach alledem für einen \nZeitraum von sechs Monaten ohne rechtfertigenden Grund nicht gefördert worden. \nIII. Durch die Verzögerung von sechs Monaten erlitt der Kläger einen immateriellen \nNachteil, der durch Entschädigung in Höhe von 600,00 EUR wiedergutzumachen ist. \nNach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein \nGerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist \nhier nicht widerlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D -, juris \nRn. 45 ff.). \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n14 \n \nEine Entschädigung ist auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausgeschlossen. \nDanach kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den \nUmständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. \n4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 \nAbs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des \nEntschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. \nOb eine Feststellung zur Wiedergutmachung ausreicht, beurteilt sich auf der Grundlage \neiner umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. \n27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 34 und v. \n29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 45; Frehse, Die Kompensation \nder verlorenen Zeit, 1. Aufl. 2017, S. 1016 ff. m. w. N.). In den Abwägungsvorgang ist \nnamentlich einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine \nbesondere Bedeutung hatte, dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung \nbeigetragen hat, weitergehende immaterielle Schäden erlitten wurden oder die \nÜberlänge den einzigen Nachteil darstellt. Darüber hinaus kann einzustellen sein, \nwelches Ausmaß die Unangemessenheit der Verfahrensdauer aufweist und ob das \nAusgangsverfahren eine besondere Dringlichkeit hatte oder sie entfallen ist (BVerwG, \nUrt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 57). Bedeutung erlangen \nkönnen auch durch die überlange Verfahrensdauer erlangte Vorteile, die das Gewicht \nder erlittenen Nachteile aufwiegen. Denn das im Entschädigungsrecht allgemein \nanerkannte Prinzip des Vorteilsausgleichs findet auch im Rahmen der §§ 198 ff. GVG \nAnwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 2 WA 1/17 D -, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, \nUrt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 55). Von \nBedeutung können insoweit nach den Umständen des Einzelfalls etwa insbesondere \nGeldzahlungen sein, die der Partei während der Dauer des Verfahrens weiter zufließen \nund auf die er bei einem früheren Abschluss des Verfahrens keinen Anspruch mehr \ngehabt hätte (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 2 WA 1/17 D -, juris Rn. 39). \nEs bedarf keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung des Senats, inwieweit \nnach diesen Grundsätzen bezüglich Gerichtsverfahren nach dem Asylgesetz im \nAllgemeinen eine Kompensation der Nachteile der überlangen Verfahrensdauer durch \ndie Vorteile der mit dem Verfahren verknüpften Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG \n- \neinschließlich \ndamit \neinhergehender \nweiterer \nVorteile \nwie \netwa \neines \nSozialleistungsbezugs oder der Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben - in \nBetracht kommt. Auch wenn man dies bejaht, würde eine solche Fallgestaltung \nbezüglich des Klägers nicht vorliegen, weil ihm nach den hier gegebenen Umständen \n39 \n40 \n41 \n\n15 \n \ndes Ausgangsverfahrens aus der überlangen Verfahrensdauer keine Vorteile \nerwachsen sind. \nNach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs ist abzustellen auf die schadensbedingt \ngünstigen Veränderungen gegenüber einem hypothetischen schadensfreien Verlauf \n(vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2016 - XII ZR 148/14 -, juris Rn. 24). In diesem \nZusammenhang ist hier von Bedeutung, dass dem Kläger im Ergebnis des \nAusgangsverfahrens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt \nworden ist. Bei einer hypothetischen Entscheidung des Ausgangsgerichts innerhalb \neiner \nangemessenen \nVerfahrensdauer \nwäre \ndeshalb \nnicht \nlediglich \ndie \nAufenthaltsgestattung des Klägers nach § 55 AsylG früher entfallen, sondern hätte er \nzugleich den flüchtlingsschutzrechtlichen Status eines Abschiebungsverbots zeitiger \nerlangt. Es ist aber nicht erkennbar und wird vom Beklagten auch nicht geltend \ngemacht, dass die stattgehabte Fortdauer der Aufenthaltsgestattung während der \nüberlangen Verfahrensdauer gegenüber der hypothetisch stattdessen zeitiger zu \nerlangenden Rechtsstellung, die für den Kläger aus der Zuerkennung eines \nAbschiebungsverbots folgt, vorteilhafter gewesen sein sollte. \nDanach ist hier im Rahmen des Abwägungsvorgangs gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG \nzu berücksichtigen, dass sich einerseits nur eine nicht erhebliche Überlänge des \nVerfahrens von sechs Monaten ergibt und der Kläger durch sein Verhalten anfänglich \nzur Verzögerung beigetragen hat, dass das Verfahren andererseits aber \ndurchschnittliche Bedeutung für den Kläger aufwies. In der Gesamtschau geht der \nSenat davon aus, dass eine Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die \nVerfahrensdauer unangemessen war, zur Wiedergutmachung nicht mehr ausreicht \nund dem Kläger deshalb Entschädigung zu gewähren ist. \nDie Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. \nDanach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1.200 € für jedes Jahr \nder Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese \nRegelung eine zeitanteilige Berechnung zu. Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das \nGericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1.200 \n€ nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Solche Umstände sind hier nicht \nersichtlich. \nC. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n42 \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n16 \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \n\n17 \n \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nDöpelheuer \n \n \n Dr. Henke \n \n \nDr. Helmert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-12/11-f-19-21-ek","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":24},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-12/11-f-19-21-ek","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486932","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.566813+00:00"}}