{"status":"available","doknr":"OLD486931","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-13","aktenzeichen":"1 A 1231/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 1231/17 \n \n12 K 3099/14 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBau einer Amphibienleiteinrichtung; Folgenbeseitigungsanspruch \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 \nam 13. Juli 2022 \nfür Recht erkannt: \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten für erledigt erklärt haben. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. August 2017 - 12 K 3099/14 - ist in-\nsoweit wirkungslos. \nIm Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig und die des erstin-\nstanzlichen Verfahrens, soweit es die Beteiligten für erledigt erklärt haben. \nSoweit die Berufung zurückgewiesen wurde, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne \nSicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann insoweit die Vollstreckung \ndurch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils voll-\nstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-\nheit in selbiger Höhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über etwaige Folgenbeseitigungsansprüche nach Herstellung \neiner Amphibienleiteinrichtung vor dem Grundstück des Klägers. \nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 (Grundbuchamt D.), das aus den Flur-\nstücken Nr. X/2 und Nr. X/3 besteht. Beide Flurstücke liegen unmittelbar an der D. \nStraße an und verfügen jeweils über eine eigene Zufahrt. Das Flurstück Nr. X/2 hat \ndarüber hinaus auch einen Zugang für Fußgänger zum Straßenbereich. Das Flurstück \nNr. X/2 (D. Straße ) ist mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut. Auf dem Flurstück \nNr. X/3 befindet sich im, von der Straße aus gesehen, rückwärtigen Bereich ein Gar-\ntenhaus. \nZwischen der Fahrbahn der D. Straße und der Grundstücksgrenze des Klägers befand \nsich bis zu den im Jahr 2013 vorgenommenen Arbeiten der Beklagten eine zur Straße \nansteigende, mit Gras bewachsene Böschung. Die Zufahrt zum Flurstück Nr. X/3 er-\nfolge über einen aufgeschütteten, an seinen Rändern nicht eingefassten sandge-\nschlemmten Schotterweg, der die lichte Öffnung zweier gemauerter Säulen aufnahm. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nKraftfahrzeuge nutzten zur Einfahrt auf das Flurstück auch das Bankett neben der Zu-\nfahrt. \nAngesichts der geplanten Errichtung der Amphibienleiteinrichtung kam es am 11. Sep-\ntember 2012 zu einem Treffen zwischen dem Kläger, mehreren Vertretern der Beklag-\nten und einem Vertreter der bauüberwachenden Ingenieurgesellschaft. Im Rahmen \ndieses Treffens wurden dem Kläger mittels Fotografien die geplante Abdeckung der \nAmphibienleiteinrichtung vorgestellt. Zudem tauschen sich die Beteiligten vor Ort über \ndie Grundstücksentwässerung aus, wobei zusammenfassend festgehalten worden \nwar, dass die Modalitäten für den Regenwasser-Anschluss zwischen dem Grundstück-\nseigentümer und der Stadtentwässerung D. zu klären seien. Hinsichtlich der weiteren \nEinzelheiten der Besprechung wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf das am 12. Sep-\ntember 2012 erstellte Protokoll, ergänzt durch Email vom 13. September 2012 Bezug \ngenommen (Gerichtsakte Bd. I Bl. 29 bis 31; Bl. 137). \nIm Zuge der Bauarbeiten wurde die Amphibienleiteinrichtung hergestellt, welche die \nGrundstückszufahrten und den Zugang quert und durch einen ca. 50 cm breiten Gitter-\nrost aus glattem Edelstahl abgedeckt ist. Dieser weist zwei Spalten mit Schlitzweiten \nvon 6 cm und neun Spalten mit Schlitzweiten von 3 cm sowie, an seinen Rändern, je-\nweils ca. 5 cm breite Abschlussprofile auf. Die Betoneinfassung der Amphibienleitein-\nrichtung ist ebenfalls mit glatten, ca. 9 cm breiten Edelstahlprofilen abgedeckt. Die 6 cm \nbreiten Schlitze überdeckend sind vor dem Grundstückszugang und der Zufahrt zum \nFlurstück Nr. X/3 jeweils ein „Riffelblech“ auf dem Gitterrost angebracht. \nDa der Bereich unmittelbar neben der Fahrbahn östlich der Grundstückszufahrt zum \nFlurstück Nr. X/3 aufgeschüttet und dadurch angehoben wurde, ließ der Beklagte im \nZuge der Baumaßnahme eine Einfassung mit Granitsteinen herstellen, die die jetzt tie-\nfer liegende Zufahrt vom Bankett der Straße abgrenzt. Die Grundstückszufahrt nach \nrechts (von D. aus kommend) ist nunmehr erschwert und gelingt regelmäßig nur durch \nInanspruchnahme der Gegenfahrbahn oder nach einem einmaligen Zurücksetzen des \nFahrzeugs. Außerdem wurde ein in der Böschung vormals liegendes Rohr entfernt. \nDieses Rohr nahm unter anderem Drainagewasser des klägerischen Wohngebäudes \nauf und führte es in den Braugraben. Der in der Böschung befindliche Schacht, in dem \ndas Rohr für das Drainagewasser endet, wurde durch den Schachtdeckel und dieser \ndurch Mutterboden abgedeckt. \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nNachdem der Kläger vergeblich die Abdeckung der Amphibienleiteinrichtung, die Her-\nstellung einer gefahrlosen Zufahrt zum Flurstück X/3 sowie eine Lösung für die Drai-\nnage seines Wohnhauses gefordert hatte, hat er mit Schriftsatz vom 19. Juni 2014 \nKlage erhoben, mit der er vor dem Verwaltungsgericht beantragt hat, die Beklagte zu \nverurteilen, die Amphibienleiteinrichtung so auszubilden, dass die Grundstückszufahrt \nin Fahrtrichtung D. ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn in einem einzügigen \nAbbiegevorgang befahren werden kann (1.); die Amphibienleiteinrichtung vor dem \nGrundstückszugang abgestumpft zu überdecken (2.) und den freien Auslauf der Drai-\nnageleitung wieder herzustellen bzw. die vor dem Auslauf der Drainageleitung vorhan-\ndene Überschüttung zu beseitigen oder sonst die Abführung des Drainagewassers si-\ncherzustellen (3.). Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom \n17. August 2017 - 12 K 3099/14 - abgewiesen. Es war der Auffassung, der Kläger ma-\nche mit den geltend gemachten Folgenbeseitigungsansprüchen in Bezug auf die \nGrundstückszufahrt und den Zugang öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geltend. \nDiese bestünden nicht. Die mit der Errichtung der Amphibienleiteinrichtung verbundene \nveränderte Zufahrtssituation beeinträchtige ihn nicht unzumutbar. Sein Anliegerge-\nbrauch sei nicht in seinem Kern beeinträchtigt. Selbst wenn er aus Richtung D. nicht in \neinem Zug auf das Flurstück Nr. X/3 auffahren könne, sei eine ausreichende Verbin-\ndung zur Straße gegeben. Aus der anderen Richtung sei die Auffahrt weiterhin möglich, \nder Rangieraufwand sei nicht erheblich. Zudem sei die Zufahrt des Grundstücks über \ndas Flurstück Nr. X/2 möglich. Ein Abwehrrecht gegen die veränderte Situation vor dem \nZugang bestehe nicht, weil diese ihn ebenfalls nicht unzumutbar beeinträchtige. Die \nRutschgefahr auf dem Riffelblech sehe er selbst als gering an, da er die vollständige \nAbdeckung mittels Riffelblech im Erörterungstermin als hinreichend anerkannt habe. \nHinsichtlich der begehrten Wiederherstellung des freien Auslaufs der Drainageleitung \nbestehe kein Folgenbeseitigungsanspruch, da der Kläger nach der Entwässerungssat-\nzung der Beklagten verpflichtet sei, die Verbindung seiner Grundstücksentwässerungs-\nanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen herzustellen. \nAuf den entsprechenden Antrag des Klägers hat der 3. Senat mit Beschluss vom 1. Ok-\ntober 2018 - 3 A 1231/17 -, zugestellt am 10. Oktober 2018, die Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. \nMit der mit Schriftsatz vom 7. November 2018 begründeten Berufung verfolgte der Klä-\nger ursprünglich seine erstinstanzlichen Begehren weiter. \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nIm Hinblick auf die Zufahrt zum Flurstück Nr. X/3 hat er ausgeführt, das bei der Durch-\nführung von Straßenbaumaßnahmen eine Güterabwägung zwischen privaten und öf-\nfentlichen Interessen zu treffen sei. Die Beklagte habe eine Gefahrenquelle geschaf-\nfen, da die Zufahrt nunmehr nur entweder unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn \noder mittels Zurücksetzen im fließenden Verkehr befahren werden könne. Die Gestal-\ntung der Amphibienleiteinrichtung verstoße gegen die eigenen technischen Regeln für \nStraßenbauarbeiten. Nach dem Technischen Regelwerk für Straßenbauarbeiten in D. \nseien die Schleppkurven für ein Bemessungsfahrzeug nachzuweisen und der Natur-\nsteinbord abzusenken (Teil III, Punkt 2.6 Nr. 2.1 und Nr. 2.1.1). Bei sachgerechter Ab-\nwägung sei es daher geboten, die Amphibienleiteinrichtung so zurückzubauen, dass \neine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch die Nutzung der Grundstückszufahrt \nüber das Flurstück Nr. X/3 nicht eintrete. \nNachdem sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 verpflich-\ntet hatte, die Amphibienleiteinrichtung vor dem Zugang zum Flurstück Nr. X/2 in einer \nBreite von 1 m zu überdecken und die Metalleinfassung abzustumpfen, haben die Be-\nteiligten das Verfahren im Hinblick auf diesen Klageantrag übereinstimmend für erledigt \nerklärt. Mit Blick auf die diesbezügliche Kostenentscheidung hält der Kläger an der Be-\nrufungsbegründung fest, in der er vorgebracht hatte, dass die glatte Metalleinfassung \nund der Gitterrost eine von der Beklagten einfach zu beseitigende Rutschgefahr dar-\nstellten. Zudem könne man in den Öffnungen des Gitterrosts mit dem Absatz oder der \nSchuhspitze hängen bleiben. \nAuf vom Berichterstatter mitgeteilte Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des die \nDrainageleitung betreffenden Klageantrags hat der Kläger mit Schriftsatz vom \n22. Juni 2022 diesen dahingehend formuliert, dass er die Einbindung in den Überga-\nbeschacht der Dachentwässerung, hilfsweise die Wiederherstellung der ursprünglich \nin der Böschung vorhandenen Leitung begehrt. Es sei zu berücksichtigen, dass ange-\nsichts eines Kostenbelegs aus dem Jahr 1950 eine gesicherte Rechtsposition bestan-\nden habe. Der Beklagten sei die Problematik solcher Leitungen bewusst gewesen. \nWenn die Leitung dann in dieser Kenntnis überschüttet werde, statt sie mit geringem \nbaulichen Aufwand in ihrer Funktion zu erhalten, liege darin ebenfalls eine fehlerhafte \nAbwägung. \n \n \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \nDer Kläger beantragt noch, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. August 2017 \n- 12 K 3099/14 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen \ndie Amphibienleiteinrichtung vor der Ausfahrt des Grundstücks G1, Flurstück \nX/3, gelegen an der D. Straße in D. so auszubilden, dass die Grundstücks-\nzufahrt aus D. ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn in einem einzü-\ngigen Abbiegevorgang befahren werden kann; \ndie Dränageleitung, die in den Schacht RW 10 einmündet, ursprünglich über \ndie Rohrverbindung der Schächte RW 9, RW 10 und RW 11 in den Baugra-\nben entwässerte und entsprechend dem als Anlage beigefügten Lageplan \nAB rosa markiert ist, nunmehr in den neuen Übergabeschacht der Dachent-\nwässerung RW 9 einzubinden; hilfsweise die Dränageleitung, die ursprüng-\nlich als Verbindung der Schächte RW 9, RW 10 und RW 11 entsprechend \ndem als Anlage beigefügten Lageplan AB 6 verlaufen und rosa markiert ist, \nso wiederherzustellen, dass diese frei in den Braugraben entwässern kann. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie hat der Klageänderung widersprochen und ist der Auffassung, der Kläger besitze \nweder einen Anspruch auf eine Veränderung der Zufahrtssituation vor dem Flurstück \nNr. X/3 noch habe ein Anspruch auf die in der mündlichen Verhandlung zugesagte \nVeränderung der Zugangssituation vor dem Flurstück Nr. X/2 bestanden. Der Kläger \nkönne die Wiederherstellung Ablaufs der Drainageleitung ebenfalls nicht verlangen. \nEin öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch wegen einer Beeinträchtigung des Straßen-\nanliegergebrauchs bestehe nicht, da der Anliegergebrauch nicht beeinträchtigt werde. \nDieser reiche nur soweit, wie eine angemessene Nutzung des Grundeigentums die \nBenutzung der Straße erfordere und der Anlieger auf deren Vorhandensein in spezifi-\nscher Weise angewiesen sei. Solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibe, \ngewähre er keinen Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Das aus zwei Flurstücken be-\nstehende Grundstück des Klägers verfüge über einen hinreichenden Zugang und eine \nhinreichende Zufahrt über das Flurstück Nr. X/2, so dass es ungeachtet der im Streit \nstehenden Zufahrt am Flurstück Nr. X/3 im vollen Umfang auch für Kraftfahrzeuge zu-\ngänglich sei. Ungeachtet dessen sei durch den Ausbau der Amphibienleiteinrichtung \nkein rechtswidriger Zustand geschaffen worden. Die Planung sei analog der Bestands-\ngeometrie erfolgt. \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \nDas stirnseitige Ende der Amphibienleiteinrichtung sei an der Oberkante der Böschung \nlagegleich ausgerichtet worden. Ein Verstoß gegen das Technische Regelwerk für \nStraßenbauarbeiten D. bestehe nicht. Die vom Kläger benannten Regelungen stünden \nim Punkt „2.6 Überfahrten“. Eine solche liege aber nicht vor, weil der Anschluss des \nGrundstücks keinen Rad- oder Gehweg kreuze. Auch habe ein Schleppkurvennach-\nweis ergeben, dass für die Einfahrt weder ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn noch \nein Zurücksetzen des Fahrzeugs erforderlich sei. Ohnehin gebe es keinen Anspruch \ndarauf, die Grundstückszufahrt von der Straße aus in einem Zug zu befahren. Dem \nGrundstücksnutzer sei vielmehr ein Rangieren zumutbar. Mangels Eingriffs in eine sub-\njektive Rechtsposition des Klägers bestehe auch kein Folgenbeseitigungsanspruch. \nDie Abdeckung der Stopprinne vor dem Zugang zum Flurstück Nr. X/2 beruhe bereits \nauf einer Abwägung mit den Interessen des Klägers, weshalb lediglich zwei Spalten \nmit einer Schlitzweite von 6 cm die übrigen Spalten mit einer Schlitzweite von nur 3 cm \nausgeführt seien. Im Übrigen entspreche die Stopprinne den Maßgaben der Richtlinie \n„Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen“ und sei mit dem Kläger, der keine Ein-\nwände erhoben habe, abgestimmt worden. Soweit der Kläger unter Verweis auf das \nMerkblatt auf eine andere Ausführung bei Gehwegen dringe, könne dem nicht gefolgt \nwerden, weil sich vor dem Grundstückszugang des Klägers kein Gehweg, sondern das \nBankett befinde. \nDer freie Auslauf der Drainageleitung auf das Straßengrundstück sei unzulässig und \nschon deshalb nicht wiederherzustellen. Auch stelle der Kostenbeleg aus dem Jahr \n1950 keine Genehmigung dar. Dieser zeige auch inhaltlich nicht auf, dass die Leitung \nvom zuständigen Träger der öffentlichen Verwaltung in den öffentlichen Verkehrsraum \nverlegt worden sei. Es sei Sache des Klägers, technische Vorkehrungen gegen drü-\nckendes Grundwasser auf seinem Grundstück zu treffen. Die Bewältigung des Drai-\nnagewasserproblems sei nicht Aufgabe des Trägers der Straßenbaulast. \nDas vormals beim 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgericht anhängige Ver-\nfahren ist durch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zum 1. Juni 2019 dem \nerkennenden Senat zugewiesen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte (zwei Bände) sowie auf die von der \nBeklagten überreichte Verwaltungsakte (ein Ordner) verwiesen, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren. \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \nEntscheidungsgründe \nI. Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben - hier im Hinblick auf \nden Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, die Abdeckung der vor dem Grundstück-\nseingang des Flurstücks X/2 der Gemarkung L. vorhandenen Stopprinne in einen ver-\nkehrssicheren Zustand dadurch zu versetzen, dass die breiten und glatten Flächen der \nStahlprofile vor dem Grundstückszugang ebenso beseitigt werden, wie die übergroßen \nÖffnungen in der Rinnenabdeckung - ist es in entsprechender Anwendung von § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden ist in-\nsoweit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO analog für \nwirkungslos zu erklären (vgl. Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, \n61. Edition Stand: 1. April 2022, § 161 Rn. 12). \nII. Im Übrigen hat die vom Kläger erhobene allgemeine Leistungsklage keinen Erfolg. \nSie ist nach Klageänderung auch bezüglich des Klageantrags zur Drainageleitung zu-\nlässig, aber insgesamt unbegründet. \n1. Die mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 erfolgte Klageänderung in Bezug auf den die \nDrainageleitung betreffenden Klageantrag ursprünglich (Klageantrag zu c) ist gemäß § \n125 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. \nDanach kann die Klage - auch im Berufungsverfahren - geändert werden, wenn die \nübrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die \nEinwilligung der Beklagten in die Änderung der Klage liegt zwar nicht vor und ist auch \nnicht gemäß § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen, weil sie sich nicht - wie § 91 Abs. 2 \nVwGO voraussetzt - ohne der Klageänderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz \noder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Der \nSenat hält die Klageänderung in Ausübung des ihm zustehenden Verfahrensermes-\nsens aber für sachdienlich. \nEine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgül-\ntigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfah-\nren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Beschl. v. 25. \nJuni 2009 - 9 B 20.09 -, juris Rn. 6). So liegt der Fall hier. Der Rechtsstreit betrifft die \nFolgen der Errichtung einer Amphibienleiteinrichtung vor dem klägerischen Grund-\nstück, wobei der Kläger drei tatsächliche Umstände (Zufahrt zum Flurstück Nr. X/3, \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n9 \n \nZugang zum Flurstück Nr. X/2 [zwischenzeitlich erledigt] und Drainage) geändert wis-\nsen will. Mit der Klageänderung wird es möglich, den zusammenhängenden Streitstoff \ninnerhalb nur eines Gerichtsverfahrens zu klären. Schutzwürdige Belange der Beklag-\nten stehen der Klageänderung nicht entgegen, zumal sie sich bereits erstinstanzlich \numfassend zur Sache in Bezug auf die veränderte Situation der Drainageleitung ein-\ngelassen hat und die Klageänderung lediglich die Unbestimmtheit des erstinstanzlich \ngestellten Antrags beseitigt. \n2. Die Klage bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. \nDer Kläger besitzt keinen Anspruch auf eine Änderung der Zufahrtssituation vor dem \nFlurstück Nr. X/3. Er kann von der Beklagten auch nicht die Einbindung seiner Draina-\ngeleitung in den Übergabeschacht der Dachentwässerung und die Wiederherstellung \ndes vormals in der Böschung verlaufenden Rohres verlangen. \nDem Kläger steht weder der von ihm geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch \nnoch - im Hinblick auf die Zufahrt - ein Anspruch aus § 22 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG zu. \nDer vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-\nrichts vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - (BVerwGE 81, 197-212, juris) herangezogene \nöffentlich-rechtliche Abwehranspruch kommt, soweit er nicht mit dem Folgenbeseiti-\ngungsanspruch identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1989 a. a. O., Rn. 17), \nnach Auffassung des Senats nicht in Betracht, da er auf Abwehr oder Unterlassung \neiner dauernden oder bevorstehenden Einwirkung gerichtet ist (vgl. HessVGH, Beschl. \nv. 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 34). \na) Ein Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf die Zufahrtssituation am klägerischen \nGrundstück besteht nicht. \nDer auf die Wiederherstellung des ursprünglichen oder gleichwertigen Zustands durch \nBeseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns zielende Anspruch \nauf Folgenbeseitigung (vgl. VGH BW, Urt. v. 22. März 2016 - 5 S 531/13 -, juris Rn. 21) \nist nach insoweit unumstrittenem Stand der Rechtsprechung jedenfalls unter folgenden \nVoraussetzungen grundsätzlich gegeben: Es muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, \nder ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch \nein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert (BVerwG, Urt. v. 26. Au-\ngust 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100-121, juris Rn. 24). \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n10 \n \nIm Hinblick auf die Veränderung der Einfahrtssituation zum Flurstück Nr. X/3 fehlt es \nbereits an einem subjektiven Recht des Klägers, welches verletzt ist. \nDer Kläger, der sich als Grundeigentümer nicht gegen die Folgen der bestimmungsge-\nmäßen Nutzung der D. Straße (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 26. August 1993 a. a. O., \nRn 26), sondern gegen die geschaffene Zufahrtssituation zu seinem Grundstück wen-\ndet, könnte allenfalls in seinem Straßenanliegergebrauch (nunmehr: § 14 Abs. 3 \nSächsStrG) oder in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt sein. Beides ist aber \nnicht der Fall. \naa) Der Straßenanliegergebrauch ist durch die für die rechtsabbiegende Einfahrt auf \ndas Flurstück Nr. X/3 ungünstige Ausführung der Amphibienleiteinrichtung nicht ver-\nletzt. \nDer Senat hat bereits vor Inkrafttreten des § 14 Abs. 3 SächsStrG festgehalten, dass \nder nach dem geltenden sächsischen Landesrecht gewährleistete erlaubnisfreie Anlie-\ngergebrauch dem Anlieger (Eigentümer oder Besitzer) eines Grundstücks an einer öf-\nfentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage, der auf die Straßennutzung \nangewiesen ist, eine nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der jewei-\nligen örtlichen Gegebenheiten angemessene Nutzung des öffentlichen Straßenraums \n(namentlich des Gehwegs) gestattet, soweit diese Benutzung den Gemeingebrauch \nnicht dauernd ausschließt, erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift \n(Senatsbeschl. v. 11. Februar 2013 - 1 B 241/12 -, juris Rn. 16; grundlegen Senatsurt. \nv. 5. März 2012 - 1 A 966/10 -, juris Rn. 41; nunmehr ausdrücklich: § 14 Abs. 3 Sächs-\nStrG). Zum Kern des Anliegerrechts gehört auch eine Zuwegung, wenn sie einer recht-\nmäßigen baulichen Nutzung dient und keine anderweitige angemessene Zuwegung \nbesteht (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 499, der begrifflich zwi-\nschen dem Straßenanliegergebrauch und einem sonstigen Straßenanliegerrecht un-\nterscheidet). In diesem Rahmen besteht aber kein Anspruch auf den Fortbestand einer \nVerkehrsverbindung, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem \nVorteil ist. Es gibt auch keine Gewähr dafür, dass ein Grundstück ohne jegliche Ein-\nschränkungen angefahren werden kann. Der Anliegergebrauch ist daher nicht berührt, \nwenn das Grundstück nur im Richtungsverkehr angefahren werden kann und der sons-\ntige Zu- und Abgangsverkehr Umwege in Kauf nehmen muss (BVerwG, Beschluss vom \n11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Führt eine Maßnahme zu einer Ver-\nschlechterung der für das Grundstück bestehenden Verkehrsverhältnisse, so wird der \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n11 \n \nAnlieger dadurch in der Regel nicht in seinen Rechten verletzt (Sauthoff a. a. O., Rn. \n500). Aus dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 \nSatz 1 Alt. 1 SächsVerf) lassen sich weitergehende Rechte nicht herleiten (vgl. \nBVerwG, Beschl. v 11. Mai 1999 a. a. O., juris Rn. 5). Soweit der Senat in der Vergan-\ngenheit einen Kernbereich des Anliegergebrauchs als verfassungsrechtlich determi-\nniert angesehen hat (Beschl. v. 10. November 2009 - 1 A 764/08 -, Rn 9) wird hieran \nnicht mehr festgehalten. Unabhängig davon wäre der Kernbereich des Anliegerge-\nbrauchs hier nicht betroffen. \nBei der veränderten Zufahrtssituation zum Flurstück Nr. X/3 handelt es sich allenfalls \num eine das Recht auf den Straßenanliegergebrauch nicht berührende Einschränkung \nder Zufahrt. Eine erhebliche Benutzungserschwernis, wie sie dem vom Kläger zitierten \nUrteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 2016 (a. a. O.) \nzugrunde lag (Herstellung einer Höhendifferenz zwischen Grundstück und Straße von \n45 cm [Rn. 3, 27]), ist hierin nicht zu sehen. Es kann daher dahinstehen, ob die betref-\nfende Zufahrt zum Flurstück Nr. X/3 überhaupt vom Anliegergebrauch erfasst ist oder \ndie Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße als Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, \num an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen (BVerwG, Beschl. v. \n11. Mai 1999 a. a. O., Rn. 5) bereits durch die auf dem Flurstück Nr. X/2 vorhandene \nweitere Zufahrt gewahrt ist. Mit Blick auf die derzeitige, bestandsgeschützte bauliche \nSituation des aus zwei Flurstücken bestehenden Grundstücks ergibt sich nichts ande-\nres, da die vorhandene Zufahrt auf dem Flurstück Nr. X/3 den etwaig gemäß § 5 Abs. \n1 Satz 1 SächsBO erforderlichen gesonderten Zugang zum Gartenhaus gewährleistet \n(vgl. zur erforderliche Mindestbreite des Zugangs: Schulz, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, \nBauordnungsrecht Sachsen, Stand: 86. EL Januar 2022, SächsBO § 5 Rn. 10). \nDie bezüglich § 2 Abs. 1 StVO zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung \nkontrovers erörterte Frage, ob die vormalige Inanspruchnahme des Banketts bei der \nGrundstückseinfahrt straßenverkehrsrechtlich zulässig war, muss ebenfalls nicht ge-\nklärt werden (vgl. hierzu: Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenver-\nkehrsrecht, 27. Auflage 2022, StVO § 2 Rn. 21). Den durch den Wegfall dieser tatsäch-\nlichen Möglichkeit entstehenden Gefahren haben die Nutzer der Zufahrt bei der Ein-\nfahrt oder ggf. der Kläger durch Maßnahmen auf seinem Grundstück Rechnung zu \ntragen. § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG, wonach die Träger der Straßenbaulast nach ihrer \nLeistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen ge-\nnügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern \n34 \n35 \n\n12 \n \nhaben, wertet den Anliegergebrauch nicht dergestalt auf, dass sich hieraus ein Recht \nauf eine gefahrenfreie Einfahrt ergibt. Die Straßenbaulast besteht als öffentliche Auf-\ngabe ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit. Da § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG \nnur die öffentliche Aufgabe der Straßenbaulast nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG kon-\nkretisiert und nicht auch dem Schutz der Interessen einzelner Personen zu dienen be-\nstimmt ist, begründet die Vorschrift keinen Anspruch darauf, dass und wie die Straßen-\nbaulast wahrgenommen wird (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24. Mai 2012 - 7 A 10976/11 -, \njuris Rn. 24 m. w. N.). \nbb) Schließlich ist ein Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers auch nicht aus dem \nBlickwinkel einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG; \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf) erkennbar. \nDas allgemeine Gleichbehandlungsgebot ist wegen der unterbliebenen Anwendung \nvon Teil III, Punkt 2.6 Nr. 2.1 und Nr. 2.1.1 des Technischen Regelwerks für Straßen-\nbauarbeiten in D. bei der Errichtung der Amphibienleiteinrichtung nicht verletzt worden. \nDie vom Kläger angeführten Bestimmungen des Technischen Regelwerks für Straßen-\nbauarbeiten in D. gelten - wie die Beklagte zurecht hervorgehoben hat - für Überfahr-\nten. Eine solche liegt bei der Zufahrt zum Flurstück Nr. X/3 nicht vor, da weder ein \nRadweg noch ein Gehweg gekreuzt wird. Anhaltspunkte für eine Selbstbindung der \nVerwaltung dergestalt, dass die Absenkung des Natursteinbords und der Nachweis von \nSchleppkurven von der Beklagten über den Anwendungsbereich des technischen Re-\ngelwerks hinaus praktiziert werden, bestehen nicht. Entsprechendes hat der Kläger \nauch nicht substantiiert vorgetragen. \nb) Ein Anspruch auf Änderung der Zufahrtssituation zum Flurstück Nr. X/3 ergibt sich \nferner nicht aus § 22 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG. Diese Regelung ist bereits hinsichtlich \nder angeordneten Rechtsfolgen für das Begehren des Klägers nicht einschlägig. \nNach § 22 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG hat der Träger der Straßenbaulast einen ange-\nmessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene \nEntschädigung in Geld zu leisten, wenn auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die \nÄnderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder ihre Benutzung erheb-\nlich erschwert werden. Der Kläger begehrt weder eine Ersatzzufahrt oder einen Ersatz-\nzugang noch eine Geldleistung. Er fordert eine Änderung der vorhandenen Zufahrt. \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n13 \n \nZudem ist die Erschwernis der Zufahrt nicht erheblich. Überdies besteht die Verpflich-\ntung aus § 24 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG im Falle des Klägers auch deshalb nicht, weil \ndas Grundstück mit der Zufahrt über das Flurstück Nr. X/2 eine anderweitige ausrei-\nchende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt (§ 24 Abs. 4 Satz 4 Sächs-\nStrG). \nc) In Bezug auf die nicht mehr an ein Abflussrohr angeschlossene Drainageleitung be-\nsteht ebenfalls mangels subjektiver Rechtsverletzung durch die Entfernung des Rohrs \nkein Folgenbeseitigungsanspruch. Der Kläger kann daher weder die Einbindung der \nauf dem Straßengrundstück endenden Drainageleitung in die öffentlichen Abwasser-\nanlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung noch die hilfsweise begehrte Wiederher-\nstellung des beseitigten Rohrs verlangen. \nSo ist nicht ersichtlich, woraus der Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Nut-\nzung des Straßengrundstücks der Beklagten zur Ableitung seines Drainagewassers \nbis zur Einleitung in den Braugraben herzuleiten sucht. Allein der Umstand, dass dem \nKläger in der Vergangenheit die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt war, das Straßen-\ngrundstück und das dort vormals verlaufende Rohr zu nutzen, begründet kein Recht. \nDer vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Gemeingebrauch an \noberirdischen Gewässern (§ 25 WHG i. V. m. § 16 SächsWG) berechtigt nicht zur In-\nanspruchnahme der zwischen dem eigenen Grundstück und dem Gewässer befindli-\nchen Grundflächen. Bei dem Drainagewasser handelt es sich zudem nicht um Abwas-\nser i. S. v. § 54 Abs. 1 WHG (vgl. Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: \n97. EL Dezember 2021, WHG § 54 Rn. 24 m. w. N.), so dass der Kläger aus der Ab-\nwasserbeseitigungspflicht der Beklagten (§ 56 WHG i. V. m. § 50 Abs. 1 SächsWG) \nkein subjektives Recht herleiten kann. Eine Genehmigung zur Einleitung von Draina-\ngewasser in die öffentlichen Abwasseranlagen nach § 7 Abs. 10 der Satzung von D. \nüber die Sammlung, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer (Entwässe-\nrungssatzung) vom 14. Februar 2019 (inhaltsgleich: § 7 Abs. 10 Entwässerungssat-\nzung vom 15. Dezember 2005) kann der Kläger nicht vorweisen. Selbst wenn ange-\nsichts des im Jahr 1950 durchgeführten Drainageanschlusses an die Leitung des da-\nmaligen Wasser- und Bodenverbands und der späteren Eingliederung der Wasser- und \nBodenverbände in die volkseigenen Wasserwirtschaftsbetriebe der DDR (vgl. § 7 der \nVerordnung über die Organisation der Wasserwirtschaft vom 28. August 1952, DDR-\nGBl. 1952, 792) anzunehmen wäre, dass die von der Beklagten entfernte Leitung Teil \nder öffentlichen Abwasseranlagen war und dem Kläger Bestandsschutz im Sinne einer \n40 \n41 \n42 \n\n14 \n \nGenehmigung nach § 7 Abs. 10 der Entwässerungssatzung zusteht, bestünde nur die \nBerechtigung des Klägers, das auf seinem Grundstück anfallende Drainagewasser in \ndie geänderte öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Eine Verpflichtung der Beklag-\nten, ihrerseits die für die Abwasserentsorgung (hier: Niederschlagswasserentsorgung, \nvgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG) nicht erforderliche Leitung vorzuhalten, bestünde nicht. So \nsind nach § 16 Abs. 4 der Entwässerungssatzung (inhaltsgleich: § 16 Abs. 4 Entwäs-\nserungssatzung vom 15. Dezember 2005) bestehende Grundstücksentwässerungsan-\nlagen vom Anschlusspflichtigen auf seine Kosten unverzüglich anzupassen, wenn Än-\nderungen der öffentlichen Abwasseranlagen dies erfordern. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 2 VwGO. \nDanach trägt der Kläger die Kosten nicht nur soweit das Rechtsmittel keinen Erfolg \nhatte (§ 154 Abs. 2 VwGO) sondern nach billigem Ermessen des Senats (§ 161 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO) auch, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (Klageantrag \nbezüglich Zugang zum Flurstück Nr. X/2). Die Klage hatte im Zeitpunkt der Erledigung, \nder Zusage der Beklagten zur Änderung der Zugangssituation, keine Aussicht auf Er-\nfolg. Auch wenn die infolge des Baus der Amphibienleiteinrichtung hergestellte Zu-\ngangssituation, insbesondere für gehbehinderte Personen und bei Nässe oder Glätte, \ngewisse Gefahren mit sich bringt, kann nicht festgestellt werden, dass diese Gefahren \ndas vom Anliegergebrauch des klägerischen Grundstücks gewährleistete Mindestmaß \nan verkehrlicher Kommunikation für den Fußgängerverkehr ausgeschlossen hat. Da-\nher bestand auch bezüglich der Zugangssituation mangels Verletzung eines subjekti-\nven Rechts kein Folgenbeseitigungsanspruch. Die Kostenentscheidung hatte für die-\nsen Verfahrensteil auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erfassen, weil \ndas erstinstanzliche Urteil durch die Erledigung des Rechtsstreits teilweise unwirksam \ngeworden war. \nDie Kostenentscheidung ist insoweit unanfechtbar und damit auch endgültig vollstreck-\nbar, als sie den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens betrifft. Ei-\nnes besonderen Ausspruchs der Vollstreckbarkeit bedarf es insoweit nicht (vgl. Wag-\nner, JA, 2019, 217, 221). Hinsichtlich des streitigen Teils beruht die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 \nZPO. \n \n43 \n44 \n45 \n\n15 \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da kein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nDas Urteil ist unanfechtbar, soweit das Verfahren eingestellt worden ist und sich die \nKostenentscheidung hierauf bezieht (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 \nAbs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt nachfolgende \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \n46 \n47 \n\n16 \n \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 17. August 2017 - 12 K 3099/14 - für beide Rechtszüge auf 8.000 € festgesetzt. \n \nGründe \n1 \nDie Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts erfolgt, nach Erörterung \nmit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, aufgrund § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \nDanach kann die Streitwertfestsetzung vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen ge-\nändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz \nschwebt. \n2 \nDer Senat sieht Anlass für eine Änderung des Streitwerts, weil der Kläger mehrere \nStreitgegenstände zur Klage gebracht hat, die gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzu-\nrechnen sind. Nach Auffassung des Senats ist das für die Streitwertfestsetzung maß-\ngebliche Interesse des Klägers in Bezug auf die Zufahrt zum Flurstück Nr. X/3 nach § \n52 Abs. 2 mit 5.000 €, das Interesse für den Zugang zum Flurstück X/2 nach § 52 Abs. \n1 GKG mit 1.000 € und dasjenige bezüglich der Drainageleitung (Haupt- und Hilfsan-\ntrag) mit 2.000 € zu bemessen. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren (§ 47 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 2 GKG). \n3 \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 68 Abs. 1 \nSatz 5 i. v. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-13/1-a-1231-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-13/1-a-1231-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486931","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.526065+00:00"}}