{"status":"available","doknr":"OLD486930","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-13","aktenzeichen":"6 A 162/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 162/20 \n \n5 K 1964/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung \nPillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeitragsbescheide 2013 bis 2015 \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 13. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Leipzig \nvom 21. November 2019 - 5 K 1964/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auf 17.061,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, \nlässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1) oder der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2) \ngegeben sind. \nDas Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verlangt, dass der jeweilige \nAntragsteller \ninnerhalb \nder \ngesetzlichen \nAntragsbegründungsfrist \neinen \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus \nwelchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrunds \nvorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung \ngrundsätzlich darauf beschränkt, das Vorliegen der vom jeweiligen Antragsteller \ngeltend gemachten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der gesetzlichen \nBegründungsfrist vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen (SächsOVG, Beschl. v. \n24. November 2020 - 1 A 1091/18 -, juris Rn. 2). \n1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Solche Zweifel bestehen dann, wenn der \nAntragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, \ndass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, \nBeschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n\"Darlegen\" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach \nallgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; \"etwas \ndarlegen\" bedeutet vielmehr so viel wie \"erläutern\", \"erklären\" oder \"näher auf etwas \nein-gehen\" (BVerwG Beschl. v. 2. November 2017 - 4 B 62.17 -, juris Rn. 9). Eine \nschlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung \ngenügt hierfür nicht. Die hiernach geforderte Darlegung des Zulassungsgrundes der \nernstlichen Zweifel erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte \ndurchdringende \nAuseinandersetzung \nmit \nden \nGründen \nder \nangefochtenen \nEntscheidung; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das \nVerwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und/oder Tatsachenfragen \nunrichtig entschieden hat. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit der \nangegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet \nwird (BayVGH, Beschl. v. 14. Januar 2022 - 8 ZB 21.2752-, juris Rn. 12; OVG NRW, \nBeschl. v. 14. August 2020 - 9 A 2999/17 -, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschl. v. 8. Janu-\nar 2019 - 13 LA 401/18 -, juris Rn. 9). \na) Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgebrachten Rügen gegen die in der \nVersorgungssatzung der Beklagten enthaltenen Regelungen zur Erhebung eines \nVersorgungsbeitrags ziehen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in \nZweifel. \nRechtsgrundlage für die Erhebung von Versorgungsbeiträgen der selbstständig tätigen \nApotheker sowie Pächter und Verpächter eines Apothekenbetriebs ist für die hier \nbetroffenen Beitragsjahre § 14 Abs. 1 der Satzung der Sächsisch-Thüringischen \nApothekerversorgung vom 11. Dezember 2001 (Pharm. Ztg. 146 [2001] Nr. 51-52 S. \n91) in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Dezember 2012 (Pharm. Ztg. 157 \n[2012] Nr. 51 S. 92; im Folgenden STApV-Satzung). \nDie Satzungsermächtigung beruht auf § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 5 \nAbs. 1 Nr. 9 SächsHKaG, wonach die Kammer für Apotheker durch Satzung zur \nVersorgung ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen ein Versorgungswerk \nerrichten kann. Das Versorgungswerk Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung \nist durch Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen \nerrichtet worden. Der Freistaat Sachsen hat die in § 6 Abs. 1 SächsHKaG geregelte \nBefugnis durch Staatsvertrag mit dem Freistaat Thüringen auf die Sächsisch-\nThüringische Apothekerversorgung (Versorgungswerk) übertragen. Nach Art. 1 des \nGesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nThüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der \nSächsischen \nLandesapothekerkammer \nund \nder \nMitglieder \nder \nLandesapothekerkammer Thüringen vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1436) i. V. m. \nArt. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat \nThüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der \nSächsischen \nLandesapothekerkammer \nund \nder \nMitglieder \nder \nLandesapothekerkammer Thüringen vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1436), im \nFolgenden STApV, ist die Beklagte befugt, ihre wesentlichen Angelegenheiten durch \nSatzung zu regeln. Diese muss nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 STApV Bestimmungen \nenthalten über Beginn und Ende der Beitragspflicht sowie über die Höhe der Beiträge, \nderen Fälligkeit, Zahlung und Stundung, Niederschlagung sowie Erlass und über die \nErstattung von Beiträgen sowie die Verzinsung der Beitragserstattungsansprüche. \nNach § 14 Abs. 1 STApV-Satzung zahlen selbstständig tätige Apotheker - wie die \nKlägerin - ohne Nachweis ihres beitragspflichtigen Einkommens den Regelbetrag in \nHöhe des Beitragssatzes von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der \nallgemeinen Rentenversicherung. Auf Antrag zahlen diese Beitragspflichtigen nach \n§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 STApV-Satzung einen ermäßigten Beitrag in Höhe des für den \nRegelbeitrag nach § 14 Abs. 1 STApV-Satzung maßgeblichen Beitragssatzes aus dem \nnachgewiesenen \nreinen \nBerufseinkommen, \nwenn \ndieses \ndie \nBeitragsbemessungsgrenze (Ost) nicht erreicht, mindestens jedoch die Hälfte des \nRegelbeitrags. Das reine Berufseinkommen ist nach Absatz 2 Satz 2 die Summe der \nEinkünfte i. S. d. § 2 EStG, die aus dem laufenden Betrieb einer Apotheke oder einer \nanderen pharmazeutischen Tätigkeit erzielt werden, ausgenommen Einkünfte aus der \nVeräußerung \nund \nAufgabe \ndes \nGewerbebetriebs \nnach \n§ 16 \nEStG. \nDas \nbeitragspflichtige \nEinkommen \nist \nnach \nAbsatz 2 \nSatz 3 \ndurch \nGewerbesteuermessbescheid oder Einkommensteuerbescheid, Bescheinigung eines \nSteuerberaters oder Wirtschaftsprüfers für den für die Beitragserhebung maßgeblichen \nZeitraum nachzuweisen. Wird der Nachweis durch die Bescheinigung eines \nSteuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erbracht, so kann das Versorgungswerk diesen \nnachträglich überprüfen und die Vorlage des Gewerbesteuermessbescheids oder des \nEinkommensteuerbescheids verlangen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 STApV-Satzung). Weist \nder Antragsteller sein beitragspflichtiges Einkommen trotz Mahnung unter Hinweis auf \ndie Rechtslage binnen angemessener Frist nicht nach, wird der Regelbeitrag gemäß \n§ 14 Abs. 2 Satz 5 STApV-Satzung nach § 14 Abs. 1 festgesetzt. Der Antrag nach § 14 \nAbs. 2 Satz 1 STApV-Satzung kann nach § 14 Abs. 2 Satz 6 STApV-Satzung für das \nlaufende und für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden. \n8 \n\n5 \n \nDen berufsständischen Kammern kommt wegen ihrer Selbstverwaltungsautonomie für \ndie Regelung des Beitragsrechts in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgebots und \ndes Gleichheitssatzes eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Sie wird nur durch \ngesetzliche Leitlinien und die Grundsätze des Gleichheitssatzes und des \nÄquivalenzprinzips bezüglich der Vorteilshöhe begrenzt. In diesem Rahmen steht es \nden berufsständischen Kammern daher weitgehend frei, welchen Bezugspunkt sie als \nGrundlage \nfür \ndie \nBeitragsbemessung \nzugrunde \nlegen \n(vgl. \netwa \nzur \nRechtsanwaltsversorgung: SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022 - 6 A 589/19 -, Rn. 24 - \nzur Veröffentlichung vorgesehen; zur Bemessung des Kammerbeitrags in der in der \nSächsischen Landesapothekenkammer nach dem Umsatz: SächsOVG, Urt. v. 5. Fe-\nbruar 2019 - 4 A 29/17 -, juris Rn. 23). \nOffenlassen kann der Senat im vorliegenden Fall, ob solche Vorschriften den Schutz-\nbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) berühren (so \nBVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2000 - 1 C 11.00 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. \n25. Mai 2010 - 4 A 289/09 -, SächsVBl. 2010, 267, 269) oder ob bei der Einführung \neines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und der damit \nverbundenen Beitragspflicht eine Verletzung der Berufsfreiheit ausscheidet und (nur) \nein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf) \nvorliegt (so BVerfG-K, Beschl. v. 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 -, NVwZ-RR, \n2005, 297 m. w. N. aus der st. Rspr. d. BVerfG), weil die Mitgliedschaft im \nVersorgungswerk nicht freiwillig ist und die Beitragspflicht keine berufsregelnde \nTendenz hat. Jedenfalls nach den hier vorliegenden Satzungsregelungen würde auch \nbei einem Eingriff in die Berufsfreiheit nur eine Berufsausübungsregelung vorliegen, \ndie auch nicht einer Berufswahlregelung nahekommt. Sie könnte deshalb - ebenso wie \nbei einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit - mit jeder vernünftigen \nErwägung des Gemeinwohls, die zu dem Eingriff nicht außer Verhältnis steht, \ngerechtfertigt werden. Grundsätzlich kommt der Frage, welche Einkünfte in welchem \nUmfang für die Beitragszahlung heranzuziehen sind, nur für die Beitragspflicht und \ndamit die Erzielung von Einkommen nach Abzug der Beiträge der Apotheker \nwesentliche Bedeutung zu, nicht aber für die ausgeübte Tätigkeit selbst und erst recht \nnicht für die Frage, ob die Tätigkeit ergriffen oder weiter ausgeübt wird (Berufszugang). \nSie kann allerdings mittelbar auch für die ausgeübte Tätigkeit selbst von Bedeutung \nsein, indem sie die Attraktivität der Tätigkeit erhöht oder vermindert. Auch dann hat sie \naber keine tätigkeitsregelnde Tendenz. Nur bei unverhältnismäßiger Ausgestaltung \nkann sie auch tätigkeitsregelnde Tendenz entfalten, indem sie Bewerber von der \nAufnahme der Apothekertätigkeit oder Apotheker von der Weiterführung ihrer Tätigkeit \n9 \n10 \n\n6 \n \nabhält. Eine solche unverhältnismäßige Ausgestaltung scheidet hier aber aus, weil \neventuell in Einzelfällen oder auch in bestimmten Fallkonstellationen sich ergebenden \nHärten durch Anwendung der Härtefallregelung (vgl. § 22 Satz 3 STApV-Satzung, \n§ 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 5 SächsKAG, §§ 163, 227 AO) Rechnung getragen \nwerden kann. Die Anwendung der Härtefallregelungen ist auch dann möglich, wenn \nnicht nur Einzelfälle, sondern Fallgruppen betroffen sind (vgl. zum Härtefallerlass bei \nstrukturellem Leerstand unter Aufgabe der früheren Rspr. und Anschluss an den BFH: \nBVerwG, Beschl. v. 24. April 2007 - GmS-OGB 1.07 -, juris, sowie zur Anwendung der \nHärtefallregelung im BAföG zur Vermeidung eines Gleichheitsverstoßes für eine \nFallgruppe: BVerwG, Urt. v. 29. November 2018 - 5 C 10.17 -, juris Rn. 34). \nDie gerichtliche Prüfung ist vor diesem Hintergrund darauf beschränkt festzustellen, ob \nder Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsspielraums verlassen \nhat. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob der Satzungsgeber \ndie in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden \nhat. Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken unter \nBeachtung der allgemein für die Erhebung von Beiträgen geltenden Grundsätze \n(Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz) erhoben werden dürfen. Ihre Höhe darf keinen \n\"erdrosselnden\" Charakter haben und bei ihrer Bemessung kann zulässigerweise der \nGedanke der Solidarität innerhalb der Versorgungsgemeinschaft berücksichtigt werden \n(BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 - 1 B 103.95 -, juris Rn. 7; zu \nVersorgungsbeiträgen zum Rechtsanwaltsversorgungswerk: SächsOVG, Urt. v. \n27. April 2022 - 6 A 589/19 -, Rn. 34 zur Veröffentlichung vorgesehen). \nPauschalisierungen \nsind \naus \nGründen \nder \nVerwaltungsvereinfachung \nund \nVerwaltungspraktikabilität zulässig, solange die dadurch entstehende Gleich- oder \nUngleichbehandlung \nnoch \nin \neinem \nangemessenen \nVerhältnis \nzu \nden \nerhebungstechnischen \nVorteilen \nder \nTypisierung \nsteht \n(vgl. \nzu \nEntwässerungsgebühren: BVerwG, Beschl. v. 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 11). \nInsbesondere gebietet Bundesrecht dem Landesgesetzgeber nicht, die Beitragslast im \nberufsständischen \nVersorgungsrecht \nder \ngesetzlichen \nRentenversicherung \nanzupassen. \nEs \ngibt \nkeinen \nbundesrechtlichen \nRechtssatz, \nder \nden \nLandesgesetzgeber verpflichtet, das berufsständische Versorgungsrecht in dieser \nWeise auszugestalten; namentlich folgt ein derartiges Gebot nicht aus dem \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das berufsständische Versorgungsrecht darf \nsich an den spezifischen Interessen und Bedürfnissen der jeweiligen Berufsgruppe \norientieren und eine danach angemessene Versorgung vorsehen. Bundesrechtliche \n11 \n12 \n\n7 \n \nGrenzen für die nähere Ausgestaltung des Versorgungsrechts ergeben sich \ninsbesondere aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vor dessen Nichtbeachtung \ndie allgemeine Handlungsfreiheit oder gegebenenfalls die Berufsfreiheit schützt. \nDemgemäß ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, vor allem \nauf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Versicherten Rücksicht zu nehmen; eine \nÜberversorgung darf nicht aufgezwungen werden (vgl. für alles: BVerwG, Beschl. v. \n25. Oktober 1995 - 1 B 103.95 -, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 28. März 1995 - 8 N 3.93 - \njuris Rn. 8; SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022 - 6 A 589/19 -, Rn. 34 - zur \nVeröffentlichung vorgesehen). \naa) Der Einwand der Klägerin, eine gleitende Festsetzung der Beitragshöhe, die sich \ngenerell am Einkommen orientiere, sei gegenüber dem in § 14 STApV-Satzung \ngeregelten Verfahren gerechter und daher vorzuziehen, zeigt keine ernstlichen Zweifel \nauf. Nach Ansicht der Klägerin würde dies dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 \nAbs. 1 \nGG) \nim \nVerhältnis \nzu \nden \nBeitragszahlern \nin \nder \nallgemeinen \nRentenversicherung eher entsprechen. \nDie Ausgestaltung der Beitragsbemessung durch die Beklagte lehnt sich weitgehend \nan die gesetzliche Rentenversicherung an. Eine Beitragsbemessungsgrenze, d. h. eine \nGrenze, bis zu welchem Betrag die beitragspflichtigen Einnahmen für die \nBeitragsberechnung \nherangezogen \nwerden, \nsieht \nauch \ndie \ngesetzliche \nRentenversicherung vor (§§ 157, 159, 228a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). An diese \nBeitragsbemessungsgrenze knüpft § 14 Abs. 1 STApV-Satzung an. Eine Festsetzung \nproportional zum Einkommen sieht die Satzung für Apotheker vor, deren \nBerufseinkommen die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nicht erreicht; \nallerdings wird ein Mindestbeitrag in Höhe des hälftigen Regelbeitrags erhoben. \nZwischen \ndem \nMindestbeitrag \nund \ndem \nRegelbeitrag \nerfolgt \nsomit \ndie \nBeitragserhebung proportional zum Einkommen und ist damit - wie von der Klägerin \ngewünscht - gleitend ausgestaltet. Dass die Festsetzung eines Mindestbeitrags und \neiner Beitragsbemessungsgrenze den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers \nüberschreitet, legt die Beschwerde nicht dar. \nbb) Die Rüge der Klägerin, das Antragserfordernis des § 14 Abs. 2 STApV-Satzung \nbenachteilige einkommensschwache Mitglieder der berufsständigen Versorgung \nunverhältnismäßig und sei daher rechtswidrig, greift ebenfalls nicht durch. \nDas in § 14 Abs. 2 STApV-Satzung geregelte Antragserfordernis begegnet keinen \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dem Satzungsgeber steht es aufgrund seiner \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \nSatzungsautonomie frei, die Gewährung einer Ermäßigung aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität und -vereinfachung von einem entsprechenden Antrag \nabhängig zu machen. Da der Nachweis im Ermäßigungsverfahren nach § 14 Abs. 2 \nSatz 2 \nSTApV-Satzung \nauf \neinfache \nWeise \ndurch \nVorlage \ndes \nEinkommensteuerbescheids, \nGewerbesteuermessbescheids \noder \ndurch \nBescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters geführt werden kann, ist \nnicht zu erkennen, weshalb einkommensschwache Mitglieder in der berufsständischen \nVersorgung durch das Antragserfordernis gegenüber den sonstigen Beitragszahlern \nübermäßig benachteiligt sein sollten. \ncc) Ebenso begründet die pauschale Rüge der Klägerin, die Satzung der Sächsisch-\nThüringischen Apothekerversorgung enthalte keine wirksame Härtefallregelung zum \nErlass von Beitragsforderungen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils. \n§ 22 Satz 3 STApV-Satzung sieht ausdrücklich eine Ermächtigung zum Erlass \nrückständiger Beitrags- und Nebenforderungen vor. Danach dürfen rückständige \nBeitrags- und Nebenforderungen auf entsprechenden Antrag nur erlassen werden, \nwenn die Vollstreckung für das Mitglied eine besondere Härte darstellen würde, es \ninsbesondere in seiner Existenz akut gefährdet wäre. Die Regelung ist in Anlehnung \nan §§ 163, 227 AO auszulegen (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung des \nRechtsanwaltsversorgungswerks: SächsOVG, Urt. v. 4. Mai 2022 - 6 A 804/19 -, juris \nRn. 27). Beiträge können folglich niedriger festgesetzt werden, wenn andernfalls die \nErhebung der Beiträge nach Lage des Einzelfalls grob unbillig wäre. Dementsprechend \nist ein Beitrag zu ermäßigen, wenn die Belastung wegen besonderer sachlicher oder \npersönlicher Gründe, die in der Beitragssatzung nicht berücksichtigt sind, dem \nEinzelfall nicht gerecht wird und deshalb unbillig ist. Billigkeitsmaßnahmen sollen ein \nvon der Satzung gedecktes, aber vom Satzungsgeber nicht gewolltes Ergebnis \nvermeiden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 4. Mai 2022 - 6 A 804/19 -, juris Rn. 28 f.). Wie \nbereits ausgeführt ist die Anwendung der Härtefallregelung auch dann möglich, wenn \nnicht nur Einzelfälle, sondern Fallgruppen betroffen sind. Vor diesem Hintergrund stellt \nsich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob § 22 Satz 3 STApV-Satzung \nbei enger Auslegung möglicherweise unzureichend wäre und inwieweit ggf. daneben \nauf § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 5 SächsKAG, §§ 163, 227 AO zurückgegriffen \nwerden müsste, hier nicht. \n17 \n18 \n\n9 \n \nb) Es bestehen entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin keine ernstlichen \nZweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte den Antrag der \nKlägerin \nvom \n23. März 2017 \nauf \nGewährung \neiner \nErmäßigung \nihres \nVersorgungsbeitrags für die Jahre 2013 bis 2015 mit Bescheid vom 29. März 2017 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids zu Recht abgelehnt hat. \naa) Entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin musste ihr von der Beklagten \nim Hinblick auf den von ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 6 STApV-Satzung verspätet \ngestellten Antrag vom 23. März 2017 auf Ermäßigung ihres Versorgungsbeitrags für \ndie Jahre 2013 bis 2015 auch keine Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nin die sich aus § 14 Abs. 2 Satz 6 STApV-Satzung ergebende Frist gewährt werden. \nZur Begründung trägt die Klägerin vor, die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts \nsei \nfalsch, \nzumal \ndas \nVerwaltungsgericht \ndie \nfür \ndie \nWiedereinsetzung \nheranzuziehende Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG noch nicht einmal erwähnt \nhabe. Auch habe die Beklagte die Fristversäumnis durch Hervorrufen eines \nRechtsirrtums zumindest mitverschuldet, weswegen ihr jedenfalls nach § 32 Abs. 3 \nVwVfG hätte Wiedereinsetzung gewährt werden müssen. \nDer Senat lässt wie das Verwaltungsgericht offen, ob überhaupt Wiedereinsetzung in \ndie Frist des § 14 Abs. 2 Satz 6 STApV-Satzung gewährt werden kann oder es sich bei \nder Frist um eine materielle Ausschlussfrist handelt. Richtigerweise würde sich die \nWiedereinsetzung nicht nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, \nsondern nach den spezielleren Vorschriften § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SächsKAG \ni. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO richten. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine \ngesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach dieser - mit § 32 SächsVwVfG inhaltlich \nidentischen Vorschrift - auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren. § 110 Abs. 3 AO (und § 32 Abs. 3 VwVfG) bestimmt ferner, dass nach \neinem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr \nbeantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer \nwenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. \nDass das Verwaltungsgericht die einschlägige Vorschrift im Urteilstext nicht anführt, \nführt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Denn das \nVerwaltungsgericht hat seine Prüfung, indem es auf das Verschulden der Klägerin \nabgehoben hat, ersichtlich an dieser Vorschrift ausgerichtet. \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n10 \n \nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, das Versäumnis liege allein in der Sphäre der \nKlägerin. Sie habe dieses schuldhaft verursacht. Die Beklagte habe die fehlende \nAntragstellung weder durch Falsch- noch durch Fehlinformationen hervorgerufen oder \nbegünstigt. Zwar habe die Beklagte ihre Verwaltungspraxis geändert, indem sie einen \nvorgefertigten unterschriftsreifen Antrag auf Beitragsermäßigung zusammen mit der \nErmäßigungsinformation nicht mehr versandt habe. Jedoch habe sie die Klägerin \nbereits mit Schreiben vom 14. Januar 2011 und 16. Januar 2012 darauf und zugleich \nauf das fortbestehende Erfordernis einer Antragstellung für den Fall hingewiesen, dass \neine Ermäßigung beabsichtigt sei. Dieser Hinweis sei auch eindeutig gehalten und \nhinreichend bestimmt. Auf das in diesen Schreiben von der Beklagten genannte Motiv \ndes Wegfalls der Übersendung des vorgefertigten Ermäßigungsantrags, nämlich einer \nVerwaltungsvereinfachung aus Sicht der Beklagten, komme es nicht an. Gerade wenn \ndie Klägerin bisher immer einen Ermäßigungsantrag gestellt habe, sei ihr bekannt \ngewesen, dass sie - wenn auch bislang mittels eines vorgefertigten Antrags geschehen \n- einen Ermäßigungsantrag stelle müsse. Dies habe sie für die Beitragsjahre 2013 bis \n2015 nicht rechtzeitig getan. § 14 STApV-Satzung regele zwar ein Antragserfordernis, \nnicht jedoch, dass der Antrag von der Beklagten bereitzustellen sei. \nZwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich \nauf behördlich erteilte Auskünfte vertrauen darf und dass bestimmte, hierauf beruhende \nRechtsirrtümer eine Wiedereinsetzung in der Regel zu rechtfertigen vermögen \n(BVerwG, Gerichtsbesch. v. 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 -, juris Rn. 20). Dies ist hier aber \nnicht der Fall. Weder hat die Behörde der Klägerin in den Schreiben vom 14. Janu-\nar 2011 und 16. Januar 2012 einen unrichtigen Hinweis erteilt noch war dieser \nmissverständlich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Inhalt \nder Schreiben eindeutig war. \nDie Bestimmtheit beurteilt sich nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend \nheranzuziehenden §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist der geäußerte Wille des \nErklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den \nsonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen \nkann (\"objektivierter Empfängerhorizont\"). Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen \nZweck der Erklärende verfolgt (st. Rspr., BVerwG, Beschl. v. 12. November 2020 - 3 B \n36.20 -, juris Rn. 9). Danach musste sich einem Empfänger hier aufdrängen, dass die \nBeklagte das Ermäßigungsverfahren künftig an § 14 Abs. 2 STApV-Satzung ausrichten \nwird. Das Schreiben vom 16. Januar 2012 enthielt folgenden Hinweis: „Bitte \nvormerken! Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden wir zukünftig zu \n24 \n25 \n26 \n\n11 \n \nJahresbeginn den Regelbeitrag festsetzen, wenn Sie nicht erneut Antrag auf \nErmäßigung gestellt haben. Der Antrag kann für das laufende und für das dem \nAntragsjahr vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden.“ Schon weil die \nangekündigte Änderung des Verfahrens dem von § 14 Abs. 2 STApV-Satzung \nvorgegebenen Verfahren entspricht, musste sich dieser Inhalt der Klägerin aufdrängen. \nVon einem Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) kann \nentgegen der Ansicht der Klägerin somit keine Rede sein. \nZu Unrecht sieht die Klägerin einen Widerspruch zu dem von der Beklagten genannten \nMotiv für die Umstellung des Ermäßigungsverfahrens darin, dass statt der bis 2014 von \nder Beklagten praktizierten Übersendung eines vorgefertigten Antrags sie nunmehr \njedes Jahr einen Ermäßigungsantrag habe stellen müssen, was die Sache \nverkompliziert, aber nicht vereinfacht habe. Dabei übersieht sie, dass es der Beklagten \nersichtlich um die Verwaltungsvereinfachung aus ihrer Sicht ging und nicht um eine \nVereinfachung des Verfahrens für die Klägerin als Antragstellerin. Die von der \nBeklagten angestrebte Verwaltungsvereinfachung bestand ersichtlich darin, das \nErmäßigungsverfahren auf die von § 14 Abs. 2 STApV-Satzung vorgezeichneten \nVerfahrensschritte zurückzuführen und zu vereinheitlichen. \nOhne Erfolg beruft sich die Klägerin im Zulassungsvorbringen auf höhere Gewalt i. S. v. \n§ 110 Abs. 3 AO. Selbst wenn die Hinweise in den genannten Schreiben unbestimmt \nwären, könnte sich die Kläger nicht auf „höhere Gewalt“ i. S. v. § 110 Abs. 3 AO \nberufen. Unter höherer Gewalt wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen \nUmständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles \nvernünftigerweise von Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter \nBerücksichtigung der je individuellen Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und \nzumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerfG, Beschl. v. 24. Okto-\nber 2017 - 1 BvR 877/13 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 3 C 27.03 -, \njuris Rn. 15), wie etwa unvorhersehbare Naturereignisse. Es handelt sich um \nEreignisse, auf die der Betroffene keinen Einfluss haben kann. Diese Voraussetzungen \nliegen hier aus den oben genannten Gründen offensichtlich nicht vor. \nc) Anders als die Klägerin unter Verweis auf § 14 Abs. 2 Satz 5 STAp-V-Satzung \nvorträgt, musste sie von der Beklagten vor der Beitragsfestsetzung nicht zur Vorlage \neines Einkommensnachweises gemahnt werden. \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft diese Regelung den Fall, \ndass der Beitragspflichtige nach Stellung des Ermäßigungsantrags sein Einkommen \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n12 \n \ntrotz Mahnung nicht nachweist. Eine Verpflichtung der Beklagten, so das \nVerwaltungsgericht weiter, jeden Beitragspflichtigen vor der Festsetzung des \nRegelbeitrags zur Mitteilung seines beitragspflichtigen Einkommens zu mahnen, \nobwohl er keinen Ermäßigungsantrag gestellt habe, wäre widersinnig. Diese Mitteilung \nsei nur bei einem Ermäßigungsantrag notwendig. \nDamit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Mit der bloßen Behauptung, entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte die Festsetzung des Regelbeitrags erst \nnach einer Mahnung erfolgen dürfen, wie sich aus § 14 Abs. 2 Satz 5 STApV-Satzung \nergebe, genügt die Klägerin nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 \nSatz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. \nd) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ihre Klage auch in \nihrem Hilfsantrag zu Recht abgewiesen, der als Untätigkeitsklage auf eine \nVerpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den von ihr im Schreiben vom \n30. März 2017 gestellten Härtefallantrag betreffend die Jahre 2013 bis 2015 gerichtet \nwar. \nEs fehlt hier - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - offensichtlich an \neinem Härtefall. Voraussetzung für eine sachliche Unbilligkeit ist, dass die \nVerbeitragung trotz Erfüllung des satzungsmäßigen Tatbestands den Wertungen des \nSatzungsgebers zuwiderläuft. Härten, die dem Beitragszweck entsprechen und die der \nSatzungsgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen \nhat, können einen Billigkeitserlass hingegen nicht rechtfertigen (vgl. SächsOVG, Urt. v. \n4. Mai 2022 - 6 A 804/19 -, juris Rn. 29; v. 25. Mai 2010 - 4 B 289/09 -, juris Rn. 50; \nBeschl. v. 10. März 2010 - 4 A 172/08 -, juris Rn. 5; sowie zum Billigkeitserlass bei \nSteuer- und Abgabentatbeständen: BFH, Urt. v. 25. September 2013 - VII R 7/12 -, juris \nRn. 10; v. 21. Oktober 1987 - X R 29/81 -, juris Rn. 16; v. 23. Mai 1985 - V R 124/79 -, \njuris Rn. 17; SächsOVG, Urt. v. 19. März 2008 - 5 B 840/05 -, juris Rn. 35). Mit der \nAntragsfrist in § 14 Abs. 2 Satz 6 STApV-Satzung hat der Satzungsgeber Härten, die \nsich aus der Anwendung dieser Vorschrift und bei Versäumung der Frist ergeben, \nbewusst in Kauf genommen. Diese Entscheidung des Satzungsgebers schließt die \nAnwendung der Härtefallregelung bei Fristversäumnis aus. Dies ist auch nicht \nunverhältnismäßig, weil der Klägerin die Einhaltung der Fristen unschwer möglich \ngewesen wäre. Die Klägerin hat auch nichts dafür aufgezeigt, dass sie durch die \nZahlungen in eine existentielle Notlage geriete und deshalb die Voraussetzungen einer \npersönlichen Unbilligkeit vorlägen. \n31 \n32 \n33 \n\n13 \n \n2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nwird ebenfalls nicht dargelegt. \nEine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige \nGeltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis \nauf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (SächsOVG, Beschl. v. \n12. September 2019 - 2 A 1168/19 -, juris Rn. 14). \nDie von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein berufsständisches Versorgungswerk \neine Verwaltungspraxis ändern darf, ohne seine Mitglieder über die Folgen einer \nÄnderung ausführlich und unmissverständlich zu formulieren, kommt danach keine \ngrundsätzliche Bedeutung zu, da sie sich im vorliegenden Fall nicht stellt, weil sie von \nder \nBeklagten \nüber \ndie \nÄnderung \ndes \nVerfahrens \nzur \nGewährung \nder \nBeitragsermäßigung informiert wurde. Die Beklagte hat die Klägerin in seinen \nSchreiben vom 14. Januar 2011 und 16. Januar 2012 auf die zukünftige, durch § 14 \nAbs. 2 STApV vorgegebene Verfahrensweise sowie unmissverständlich darauf \nhingewiesen, dass der Ermäßigungsantrag nur noch für das laufende und das dem \nAntragsjahr vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden kann. Der Klägerin musste \nfolglich klar sein, dass eine Ermäßigung künftig für weiter zurückliegende Zeiträume \nnicht erfolgreich wird beantragt werden können. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, \n§ 52 Abs. 3 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts in dessen \nBeschluss vom 12. Dezember 2019, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben \nhaben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n34 \n35 \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n14 \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-13/6-a-162-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-13/6-a-162-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486930","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.484475+00:00"}}