{"status":"available","doknr":"OLD486929","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-13","aktenzeichen":"4 B 235/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 235/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \nbeigeladen: \nAG \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nwegen \n \n \nPlanfeststellungsbeschluss 110 kV Freileitung Oberelsdorf \nhier: Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 VwGO \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke \nam 13. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen. \nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \ngegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 30. März \n2021 für das Vorhaben „110 kV Freileitung Abzweig Oberelsdorf“. \nDie Beigeladene beabsichtigt die Schließung eines die Energieversorgung sichernden \n110-kV-Leitungsrings von Eula über Etzdorf, Freiberg, Oberelsdorf, Röhrsdorf und von \ndort zurück nach Eula. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der ca. 16 km \nlange Abschnitt zwischen den Umspannwerken Oberelsdorf und Röhrsdorf, dessen \nFeststellung die Beigeladene am 2. Januar 2018 beantragte. Der Antragsteller ist \nEigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. F1..., Gemarkung Mü...., das von der \nplanfestgestellten Freileitung überspannt werden soll. Masten sind auf dem 64.561 m2 \ngroßen Grundstück nicht vorgesehen. Allerdings ist ein dinglich gesicherter \nSchutzstreifen ausgewiesen. Die dingliche Sicherung betrifft einen 6.306 m2 großen \nStreifen. \n1 \n2 \n\n3 \n \nDer Antragsteller erhob bereits im Planfeststellungsverfahren Einwendungen. Mit \nSchreiben vom 25. April 2018 machte er geltend, dass er durch das Vorhaben erheblich \nin seinen Eigentumsrechten betroffen sei. Bei seinem Grundstück handele es sich um \neine Fläche, deren Erstaufforstung durch Subventionen gefördert worden sei. Die \ndurch den Vorhabenträger geplante Abholzung widerspreche dem Förderzweck und \nwerde zur Aufhebung der Subvention führen. Ein weiterer Teil der Abholzung werde \nfür ein Grundstücksteil geplant, den er, der Antragsteller, dem Autobahnamt für \nAusgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt habe und auf dem sich daher Bäume, \nHecken und Sträucher befänden. Er stimme dem Vorhaben nicht zu. \nAm 30. März 2021 wurde der Planfeststellungsbeschluss erlassen und dem \nAntragsteller am 14. April 2021 zugestellt. In dem Beschluss werden die Einwendungen \ndes Antragstellers zurückgewiesen. Der Vorhabenträger habe, um den Eingriff gering \nzu halten, darauf geachtet, dass das Grundstück des Antragstellers nicht \ndurchschnitten werde, sondern nur am Rande betroffen sei. Sollten Fördermittel \nzurückgefordert werden, werde der Vorhabenträger diese erstatten. \nDer Antragsteller hat am 11. Mai 2021 Klage erhoben und am 14. Mai 2021 um \neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht unter anderem geltend: Der \nPlanfeststellungsbeschluss sei zunächst formell rechtswidrig. Er sei bereits aufgrund \neines defizitären UVP-Berichts verfahrensfehlerhaft. Der Bericht verstoße gegen § 16 \nAbs. 1 Nr. 6 UVPG, weil vernünftige Alternativen nicht beschrieben worden seien. \nBereits der gewählte Maßstab, dass eine Darstellung entbehrlich sei, soweit sich \nTrassen nicht als Alternativen aufdrängten, gehe fehl. Sodann bleibe die \nErdkabelvariante unerwähnt, was selbst für den Fall fehlerhaft sei, dass ihre Kosten \nden Faktor von 2,75 überschritten, weil es sich auch in diesem Fall um eine vernünftige \nAlternative handeln könne. Außerdem fehle es hinsichtlich der planfestgestellten \nVariante an einer Begründung der Wahl unter Berücksichtigung der Umweltaspekte. \nZudem liege ein verfahrensfehlerhafter Verstoß gegen § 16 Abs. 3 i. V. m. Anlage 4 Nr. \n3 UVPG vor, weil keine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt \nbei Nichtdurchführung des Vorhabens erstellt worden sei. Ein weiterer Fehler sei das \nUnterbleiben einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Der Antragsgegner habe aufgrund der \nFFH-Verträglichkeitsvorprüfung nicht ausschließen dürfen, dass das Vorhaben zu \neiner erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Mittleres \nZwickauer Muldental“ führt. Entsprechendes gelte für das Vogelschutzgebiet „Tal der \nZwickauer Mulde“. Die fehlerhafte FFH-Vorprüfung stelle einen relevanten \nVerfahrensfehler dar. Außerdem seien § 22 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 UVPG nicht \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nbeachtet worden, weil eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattgefunden habe. \nDiese sei aber erforderlich gewesen, weil die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durch \neine weitere fachliche Bewertung ergänzt worden sei. Der Antragsteller könne sich auf \ndiese Fehler auch berufen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine \nfehlerfreie Behandlung zu einer sein Grundstück verschonenden Alternativenwahl – \netwa östlich von P.... – geführt hätte. \nDer Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Er beachte zunächst \nnicht hinreichend die Erdverkabelungspflicht des § 43h EnWG. Anders als von § 43h \nEnWG gefordert, werde für den anzustellenden Kostenvergleich lediglich der Verlauf \nder Freileitung zugrunde gelegt, ohne eine deutlich kürzere und kostengünstigere \nVariante östlich von P.... in den Blick zu nehmen. Der Planfeststellungsbeschluss \nverstoße zudem gegen Naturschutzrecht. Er verletze § 34 Abs. 2 BNatSchG, weil die \nVerträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-\nGebiete auf der Grundlage der planfestgestellten Unterlagen nicht nachgewiesen sei. \nEine erhebliche Beeinträchtigung könne auch nicht auf Grundlage einer FFH-\nVerträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden. Es mangele bereits an einem \nhinreichenden Untersuchungsraum, da lediglich ein Korridor von 150 m links und rechts \nder geplanten Trasse betrachtet und auf das Vogelschutzgebiet östlich von P.... und \netwaige Funktionsbeziehungen nicht eingegangen werde. Ein Nachweis des \nSchwarzstorches aus dem Jahr 2006 in ca. 400 m Entfernung zur Leitungstrasse sei \nunberücksichtigt geblieben. Die Prüfung des Artenschutzrechts weise offensichtliche \nMängel auf, sodass ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \nBNatSchG nicht ausgeschlossen sei. Einen Fehler weise der angegriffene \nPlanfeststellungsbeschluss auch deswegen auf, weil der Beigeladenen der \nPlanfeststellungsbeschluss nicht habe erteilt werden dürfen, da diese nicht über die \nerforderliche Genehmigung als Verteilnetzbetreiberin nach § 4 Abs. 1 EnWG verfüge. \nDie Beigeladene sei nicht Betreiberin der Leitung, eine gesellschaftsrechtliche \nVerbindung zur Verteilnetzbetreiber, der M..................................... mbH (im Folgenden: \nM............), reiche schon deswegen nicht aus, weil diese Verbindung nicht von Dauer \nsein müsse. Das planfestgestellte Vorhaben liege offensichtlich in der Verantwortung \nder M............, die indes nicht als Vorhabenträgerin aufgetreten sei. Schließlich \nverstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 \nEnWG. \nFestzustellen \nseien \nErmittlungsdefizite \nim \nHinblick \nauf \ndie \nUmweltauswirkungen, Defizite bei der Alternativenprüfung und Bewertungsdefizite. \nWas die Alternativenprüfung betrifft, werde zunächst ein fehlerhafter Maßstab \nzugrunde gelegt, wenn darauf abgestellt werde, dass sich andere Varianten nicht \n6 \n\n5 \n \naufdrängten. Es seien nicht alle ernstlich in Betracht zu ziehenden Alternativen geprüft \nworden, so z. B. ein Trassenverlauf östlich von P.... als Erdkabel- oder \nFreileitungsvariante. Der im Planfeststellungsbeschluss geltend gemachte Grund, es \nwürden ohne Not bisher freie, zum Teil naturschutzfachlich hochwertige Räume neu \ndurchschritten, reiche nicht hin. \nDer Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. Der Antrag sei offensichtlich \nunbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme nur in Betracht, \nwenn der Planfeststellungsbeschluss offenkundig rechtswidrig sei und wenn \nbesondere Umstände eine Ausnahme von der gesetzlich angeordneten sofortigen \nVollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses geboten erscheinen ließen. Beides \nsei nicht der Fall. Der Antrag sei auch bereits deshalb offensichtlich unbegründet, weil \nmit der Errichtung der Freileitung auf dem Grundstück des Antragsstellers keine \nvollendeten Tatsachen geschaffen würden und Gründe für ein das öffentliche Interesse \nan einer stabilen Stromversorgung überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht \ndargelegt seien. Die Leitung sei bei einem Erfolg in der Hauptsache vollständig \nrückbaubar, Masten würden auf dem Grundstück des Antragstellers nicht errichtet. Es \nhabe keine Notwendigkeit bestanden, weitere Trassenvarianten oder eine \nErdkabelvariante im UVP-Bericht darzustellen. Trassen, die sich nicht als Alternativen \naufdrängten, müssten auch nicht dargestellt und untersucht werden. Eine \nErdkabelvariante habe schon deshalb nicht als vernünftige Alternative behandelt \nwerden müssen, weil die Errichtungskosten den Faktor 2,75 überschritten hätten. Die \nPlanungsunterlagen hätten eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung enthalten, die \nausgelegt worden sei. Die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, dass FFH-\nSchutzgüter nicht erheblich beeinträchtigt worden seien, weil das FFH-Gebiet von \nBaumaßnahmen und Mastbauwerken verschont bleibe, sondern mit einem \nWeitspannfeld \nüberspannt \nwerde. \nDa \nverschiedene \nEinwendungen \nim \nPlanfeststellungsverfahren das Thema aufgegriffen hätten, habe man im laufenden \nVerfahren noch eine FFH-Prüfung erstellen und nachreichen lassen. Hierfür habe die \nÖffentlichkeit nicht erneut beteiligt werden müssen. Die Planunterlagen enthielten eine \numfangreiche artenschutzrechtliche Dokumentation, die der Antragsgegner für \nausreichend gehalten habe. Diese Dokumentation sei ergänzt worden, nachdem sich \ndas Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem Verfahren zur „110-kV-Freileitung \nVogtlandring“ ausführlich mit den wissenschaftlichen Standards befasst hatte. Auch die \nweitere Prüfung sei zum selben Ergebnis gekommen. Daher sei keine erneute \nÖffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen. \n7 \n\n6 \n \nDer Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Ein Verstoß gegen \n§ 43h EnWG liege nicht vor. Eine weitere Kostenreduzierung einer Erdkabelführung \nsei nicht in Betracht gekommen, ebenso wenig wie eine andere Trassenführung. Es \nsei nur sinnvoll, eine Vergleichsrechnung für eine „baubare“ und mit seriösen Zahlen \nunterlegte Variante als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Alle vorstellbaren \nTrassen hätten das Problem, dass sie natürliche Hindernisse und Schutzgebiete \ndurchqueren müssten. Namentlich eigne sich der vom Antragsteller bevorzugte \nKorridor östlich von P.... nicht für eine Erdkabeltrasse, weil hier das wesentlich breitere \nMuldental, ein FFH- und SPA-Gebiet mit mehreren hundert Metern Talbreite, \ndurchquert werden müsste. Dies hätte erhebliche naturschutzrechtliche Auswirkungen. \nAußerdem stellten sich gravierende technische Probleme, da der tiefe felsen- und \nwaldreiche Einschnitt der Mulde nur mit eingriffsintensiven Bohr- und Felsenarbeiten \nfreigeräumt werden könnte. Eine östliche Umgehung von P.... habe man daher von \nvornherein ausscheiden können. Soweit der Antragsteller naturschutzrechtliche \nBedenken äußert, verweist der Antragsgegner darauf, dass die Erhaltungsziele im \nFFH-Gebiet nicht beeinträchtigt würden. Auch artenschutzrechtliche Belange seien \nnicht verletzt. Der Planfeststellungsbeschluss habe der Vorhabenträgerin erteilt \nwerden dürfen. Der Genehmigungspflicht unterliege nur die Aufnahme des \nNetzbetriebs. Da die Beigeladene den Netzbetrieb bereits vor Inkrafttreten von § 4 \nEnWG aufgenommen habe, stehe diese Vorschrift dem Vorgehen nicht entgegen. Der \nBeigeladenen habe als Rechtsnachfolgerin eines ehemaligen Energiekombinats der \nDDR noch nicht einmal eine Genehmigung nach der Vorgängerregelung des § 3 EnWG \n1998 erteilt werden müssen. Schließlich lägen keine Bewertungs-, Ermittlungs- und \nAbwägungsdefizite vor. \nAuch die Beigeladene tritt dem Antrag entgegen. Der Umfang der Prüfung sei \neingeschränkt. Fehler, die für die Eigentumsbeeinträchtigung des Antragstellers \nunerheblich, insbesondere nicht kausal seien, seien in diesem Verfahren nicht zu \nprüfen. Der Antragsteller sei mit Einwänden zum Gebietsschutz von vornherein \nausgeschlossen, weil sich eine Umtrassierung nicht auf sein Grundstück auswirken \nwürde. Im Übrigen lägen die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler \nnicht vor. Sie, die Beigeladene, sei die geeignete Vorhabenträgerin. Ob sie \nNetzbetreiberin i. S. v. § 4 EnWG sein könne, sei nicht relevant. Nicht nur \nNetzbetreiber, sondern auch Eigentümer könnten Vorhabenträger sein. Der UVP-\nBericht sei nicht fehlerhaft. Im UVP-Bericht müssten nach dem eindeutigen Wortlaut \ndes § 16 Abs. 1 Nr. 6 UVPG nur solche vernünftigen Alternativen behandelt werden, \ndie vom Vorhabenträger geprüft worden seien. Die vom Antragsteller erwähnte Trasse \n8 \n9 \n\n7 \n \nöstlich von P.... sei aber weder vernünftig noch vom Vorhabenträger geprüft worden. \nAuch habe keine Darstellung der Entwicklung des Umweltzustandes bei \nNichtdurchführung \ndes \nVorhabens \nerfolgen \nmüssen. \nEs \nsei \neine \nFFH-\nVerträglichkeitsuntersuchung durchgeführt worden und es habe keine Pflicht zur \nerneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestanden, da die Voraussetzungen des § 22 \nAbs. 2 Satz 1 UVPG vorgelegen hätten. Auch gegen den Grundsatz des Vorrangs der \nErdverkabelung (§ 43h EnWG) sei nicht verstoßen worden. Eine kürzere \nErdkabeltrassenführung sei nicht in Betracht gekommen, weil insbesondere eine \nVerlegung der Trasse östlich von P.... zu erheblichen Eingriffen in das Landschaftsbild \nund den Waldbestand geführt hätte. Auf eine Beeinträchtigung von Natura 2000- und \nFFH-Gebieten könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil es an einer Kausalität \nder behaupteten Rechtsverletzung für seine Eigentumsbeeinträchtigung fehle. Eine \nerhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Mittleres Zwickauer Muldental“ habe \nder Antragsgegner überdies zurecht, auch im Hinblick auf die Vorbelastung durch die \nneben der Trasse verlaufende Bundesautobahn 72, ausgeschlossen. Eine erhebliche \nBeeinträchtigung des SPA-Gebiets „Tal der Zwickauer Mulde“ könne ebenfalls ohne \nvernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden. Die Vorauswahl der Auswirkungen auf \ndie \nvertieft \ngeprüften \nsechs \nVogelarten \nbegegne \nkeinen \nBedenken. \nDer \nUntersuchungsraum sei durch den Fachgutachter fehlerfrei abgegrenzt worden. Die \nAuswirkungen auf die Vogelart Schwarzstorch habe nach Lage der Dinge nicht vertieft \ngeprüft werden müssen; Beeinträchtigungen dieser Vogelart könnten sicher \nausgeschlossen werden. Die vom Antragsteller behaupteten Verstöße gegen \nArtenschutzrecht seien nicht gegeben. Schließlich habe der Antragsgegner nicht \ngegen das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG verstoßen. Hinsichtlich der \nAlternative \nErdkabel \nlägen \nkeine \nErmittlungsdefizite \nvor. \nAuch \nsei \nder \nPrüfungsmaßstab nicht verkannt worden, soweit geprüft worden sei, ob sich andere \nVarianten aufdrängen. Das frühzeitige Verwerfen der Trasse östlich von P.... sei in \nrechtlich unbedenklicher Weise erfolgt. Angesicht der Nachteile dieser Trassenführung \nsei ein frühzeitiges Ausscheiden dieser Variante möglich gewesen. Die Entscheidung \nzwischen den Varianten sei schließlich fehlerfrei erfolgt. \nII. \nDer Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n1. Der Antrag, über den nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO das \nOberverwaltungsgericht erstinstanzlich entscheidet, ist statthaft. Nach § 43e Abs. 1 \n10 \n11 \n\n8 \n \nSatz 1 EnWG hat die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss keine \naufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er wurde innerhalb \nder Monatsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG gestellt und begründet. Der Antragsteller \nist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Dies ist jedenfalls immer dann der \nFall, wenn gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum in Anspruch \ngenommen \nwird \nund \nPrivate \ngemäß \n§ 45 \nAbs. 2 \nSatz \n1 \nEnWG \nmit \nenteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sind (BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober \n2020 - 7 VR 7.20 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Urt. v. 8. September 2020 - 4 C 18/17 -, \njuris Rn. 60). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, \ndas von der planfestgestellten Leitung überspannt wird und für welches ein dinglich \ngesicherter Schutzstreifen ausgewiesen wird. \n2. Der Antrag ist aber nicht begründet. \na) Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG \nvorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (BVerwG, Beschl. \nv. 11. Mai 2022 - 4 VR 3.21 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris \nRn. 11; Beschl. v. 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris Rn. 9; Kment, \nEnergiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019, § 43e Rn. 3), zeigen nicht auf, dass \nentgegen der gesetzlichen Wertung des § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG das öffentliche \nInteresse und das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschlusses \nhinter \ndem \nprivaten \nAussetzungsinteresse \ndes \nAntragstellers zurückzutreten haben. Dem Vollzugsinteresse kommt nach der \ngesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG \nerhebliches Gewicht zu (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 11; \nBeschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. -, juris Rn. 11). Nach der im einstweiligen \nRechtsschutz gebotenen, aber auch nur möglichen summarischen Prüfung wird die \nKlage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss keinen Erfolg haben. \nVerbleibende Zweifel haben jedenfalls nicht das Gewicht, um unter Umkehrung der \ngesetzlichen Wertung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Bei einer solchen \nSachlage hat ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg \n(BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. -, juris Rn. 11). \nDer Antrag ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners allerdings nicht schon \ndeshalb unbegründet, weil mit der Errichtung der Freileitung auf dem Grundstück des \nAntragsstellers keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, die Freileitung also \nohne weiteres entfernt werden kann, und Gründe für ein das öffentliche Interesse an \n12 \n13 \n14 \n\n9 \n \neiner stabilen Stromversorgung überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht dargelegt \nseien. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist eine summarische Prüfung der \nErfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss \nunter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG. \nBestehen nach dieser summarischen Prüfung beachtliche Gründe für die Annahme der \nRechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, besteht grundsätzlich kein die \nInteressen des Antragstellers überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an \ndessen Vollzug. \nDie materiell-rechtlichen Einwände des Antragstellers im Hinblick auf eine Betroffenheit \ndes FFH-Gebietes „Mittleres Zwickauer Muldental“ sowie des SPA-Gebietes „Tal der \nZwickauer Mulde“ hat der Senat nicht zu prüfen. Zwar hat der Antragsteller wegen \nseiner Betroffenheit in seinem Eigentumsgrundrecht grundsätzlich einen Anspruch auf \numfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26. Juni 2019 - 4 A \n5.18 -, juris Rn. 12; Urt. v. 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, juris Rn. 15; Urt. v. 12. August \n2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 24), der sich der Senat anschließt, unterliegt dieser \nVollprüfungsanspruch aber Einschränkungen. Der Antragsteller kann sich danach nicht \nauf Rechtsfehler berufen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die \nEigentumsbetroffenheit nicht erheblich, insbesondere nicht kausal sind. Dies ist der \nFall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher \nBedeutung ist und die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer \nVeränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde \n(BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 -, juris Rn. 12). \nSo liegt der Fall hier: Der Antragsteller rügt die Nichtberücksichtigung oder die \nfehlerhafte Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange bezüglich der o. g. FFH- \nund SPA-Gebiete. Die lediglich örtliche Bedeutung der öffentlichen Belange steht damit \naußer Frage. Nach summarischer Prüfung würde eine Beachtung dieser Belange nicht \nzu einer umfassenden Veränderung der Planung führen können. Die Berücksichtigung \nder vom Antragsteller geltend gemachten naturschutzrechtlichen Belange würde \ninsbesondere nicht dazu führen, dass die bereits im Raumordnungsverfahren geprüfte \nTrassenvariante 1a zum Ringschluss in B........ anstelle des Ringschlusses in R........ \nausgewählt worden wäre. Die das Grundstück des Antragstellers verschonende – \nursprünglich auch vom Vorhabenträger präferierte – Trassenführung wurde im \nRaumordnungsverfahren gerade deshalb ausgeschieden, weil bei ihrer Verwirklichung \nöffentliche Belange offensichtlich in einem sehr viel größeren Maße betroffen wären \n15 \n16 \n\n10 \n \nals bei der ausgewählten Trasse. Hingegen folgt die ausgewählte Trasse mit der \nparallelen Führung zur Bundesautobahn 72 den Prinzipien der Nutzung vorbelasteter \nRäume und der Trassenbündelung mit der Bundesautobahn 72. Zudem liegen das \nFFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldental“ und das SPA-Gebiet „Tal der Zwickauer \nMulde“ im Abzweigungsbereich der ausgewählten Trassenvariante 1c und der zur \nVariante \n1a \nführenden \nTrassenvariante \n2b. \nEine \nBerücksichtigung \nnaturschutzrechtlicher Belange würde daher voraussichtlich innerhalb des im \nRaumordnungsverfahren ausgewählten Korridors erfolgen und hätte damit keine \nAuswirkungen auf die Führung der Trasse über das Grundstück des Antragstellers. Es \nerscheint daher praktisch ausgeschlossen, dass eine Trasse außerhalb des im \nRaumordnungsverfahren ausgewählten Korridors planfestgestellt werden könnte. \nb) Der Planfeststellungsbeschluss ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig, \ninsbesondere \nsind \ndie \nformellen \nAnforderungen \ndes \nGesetzes \nüber \ndie \nUmweltverträglichkeitsprüfung eingehalten. \naa) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hat stattgefunden. Die Vorprüfungspflicht für \ndas Vorhaben ergibt sich aus Nr. 19.1.2 der Anlage 1 zum UVPG (Errichtung und \nBetrieb einer Hochspannungsleitung i. S. d. Energiewirtschaftsgesetzes mit einer \nLänge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV). \nNach Spalte 2 Großbuchstabe A findet eine allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflicht \nnach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG anhand der in Anlage 3 des UVPG \naufgeführten Kriterien statt. Danach besteht eine UVP-Pflicht, wenn das Vorhaben \nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG \nbei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Beigeladene und \nAntragsteller gehen davon aus, dass diese Voraussetzungen vorliegen. \nbb) Eine Verletzung von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG ist nicht festzustellen. \n(1) Der UVP-Bericht verstößt nicht deshalb gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG, weil \nAlternativen in der Trassenführung nicht beschrieben werden. Eine solche Pflicht trifft \nnicht \nden \nVorhabenträger, \nsondern \nim \nRahmen \nder \nAbwägung \ndie \nPlanfeststellungsbehörde. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG verlangt, dass der UVP-\nBericht eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und \nseine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, \nenthält. Nur wenn der Vorhabenträger Alternativen tatsächlich geprüft hat, muss der \nBericht Angaben dazu enthalten. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG begründet für den \nVorhabenträger selbst hingegen keine Pflicht zur Prüfung von Alternativen. Diese \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n11 \n \nPflicht trifft ausschließlich die Planfeststellungsbehörde. Sie ist auch keine Frage der \nformellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. Die Pflicht zur Prüfung von \nAlternativen ergibt sich aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot (Hofmann, \nin Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Losebl., § 16 UVPG Rn. 32 ff. m.w.N.), hier des § \n43 Abs. 3 EnWG. \n(2) Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG liegt auch nicht darin, dass es \nim UVP-Bericht an einer Begründung der planfestgestellten Trassenvariante unter \nBerücksichtigung der Umweltaspekte fehlt. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG verlangt \nzwar eine Darstellung der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen. Diese Pflicht setzt aber voraus, \ndass eine Alternativenprüfung im UVP-Bericht stattgefunden hat, wozu der \nVorhabenträger – wie bereits unter (1) dargelegt – nicht verpflichtet ist (Hofmann, in \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Losebl., § 16 UVPG Rn. 32). Nur in diesem Fall ist \ndem Vorhabenträger die Pflicht auferlegt, die Wahl unter verschiedenen Varianten \nunter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen zu begründen. \n(3) Auch die Nichterwähnung einer Erdkabelvariante im UVP-Bericht stellt jedenfalls \nkeinen beachtlichen Mangel in Form der Verletzung von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG \ndar. Der UVP-Bericht enthält selbst keine Ausführungen zu einer Erdkabelvariante. Ob \neine solche Pflicht zur Prüfung und Darstellung der Umweltfolgen einer \nErdkabelvariante bestand (a), kann offenbleiben. Jedenfalls ist ein eventueller Fehler \nnicht beachtlich (b). \n(a) Es spricht manches dafür, dass die Erdkabelvariante im UVP-Bericht darzustellen \nwar. Nach § 43h EnWG ist in Form eines Kostenvergleichs zu prüfen, ob die 110-kV-\nLeitung als Erdkabelvariante umgesetzt werden kann. Der Vorhabenträger hat diese \nPrüfung auch durchgeführt, allerdings im UVP-Bericht selbst von einer Beschreibung \nals vernünftige Alternative abgesehen. Ob die materiell-rechtliche Verpflichtung des \n§ 43h EnWG dazu führt, die Anforderungen an den Umfang des UVP-Berichts nach \n§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG zu bestimmen, ist – soweit ersichtlich – weder in \nRechtsprechung noch Literatur geklärt. Dafür spricht, dass sich nach § 16 Abs. 4 Satz \n1 UVPG Inhalt und Umfang des UVP-Berichts nach den Rechtsvorschriften bestimmt, \ndie für die jeweilige Zulassungsentscheidung relevant sind. Dazu gehört hier auch \n§ 43h EnWG. Dagegen spricht, dass eine hinreichende Öffentlichkeitsbeteiligung und \ndie damit verbundene Anstoßfunktion, die auch für die Bestimmung des notwendigen \nInhalts \nund \nUmfangs \ndes \nUVP-Berichts \nmaßgeblich \nist \n(Hofmann, \nin: \n21 \n22 \n23 \n\n12 \n \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, § 16 UVPG Rn. 16), auch erreicht wird, wenn die \nPrüfung der „Alternative Erdkabel“ nicht im UVP-Bericht, sondern an anderer der \nÖffentlichkeitsbeteiligung unterliegender Stelle erfolgt. Der Erläuterungsbericht zum \nVorhaben enthält auf den Seiten 9 bis 14 detaillierte Angaben dazu, weshalb eine \nErdkabelausführung auch in Anbetracht der Pflicht aus § 43h EnWG nicht in Betracht \nkommt. Enthalten sind auch Ausführungen zu den Umweltauswirkungen einer \nErdkabelausführung (Seite 13 des Erläuterungsberichts). Der Erläuterungsbericht hat \nnach Aktenlage mit allen Unterlagen ausgelegen. \n(b) Diese Frage kann hier aber offenbleiben. Geht man vom Vorliegen eines – relativen \n– Verfahrensfehlers aus, wäre dieser jedenfalls unbeachtlich. Es ist i. S. v. § 4 Abs. 1a \nSatz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG offensichtlich, dass die unterlassene Darstellung \nder Prüfung der Erdkabelvariante das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens nicht \nbeeinflusst hat. Das folgt schon daraus, dass der Kostenvergleich von Freileitungs- und \nErdkabelvariante so deutlich zu Gunsten der Freileitungsvariante ausgefallen ist, dass \nausgeschlossen werden kann, dass eine Prüfung und Darstellung der Umweltfolgen \neiner Erdkabelvariante zu einem anderen Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens \ngeführt hätte. \n(4) Schließlich ist auch kein beachtlicher Fehler in Form eines Verstoßes gegen § 16 \nAbs. 3 i. V. m. Anlage 4 Nr. 3 UVPG wegen fehlender Darstellung der \nUmweltauswirkungen der „Nullvariante“, also dem gänzlichen Verzicht auf das \nVorhaben, festzustellen. \nNach Nr. 3 der Anlage 4 zum UVPG muss der UVP-Bericht eine Beschreibung des \naktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des \nVorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei \nNichtdurchführung des Vorhabens enthalten, soweit diese Entwicklung gegenüber dem \naktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren \nUmweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann. \nAllerdings setzt die Pflicht zur Darstellung der Nullvariante nach dem Satzteil vor Nr. 1 \nder Anlage 4 zum UVPG voraus, dass „die nachfolgenden Aspekte über die in § 16 \nAbsatz 1 Satz 1 genannten Mindestanforderungen hinausgehen und sie für das \nVorhaben von Bedeutung sind“. Es spricht viel dafür, dass die Nullvariante i. S. d. \nVorschrift nicht von Bedeutung ist. Der UVP-Bericht des Vorhabenträgers weist unter \nZiffer 2.3 ausdrücklich darauf hin, dass die Prüfung der voraussichtlichen Entwicklung \nder Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens deshalb nicht in Betracht kommt, \n24 \n25 \n26 \n\n13 \n \nweil eine Nichtrealisierung des Vorhabens bedeuten würde, dass Stromerzeuger \nkünftig nicht mehr an das Stromnetz angeschlossen und Strom in die \nverbrauchsintensiven Ballungsgebiete nicht mehr abgeführt werden kann. Der \nVorhabenträger konnte daher aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgehen, dass \nmit der Nullvariante die Planungsziele nicht erreicht werden könnten, diese daher nicht \nvon Bedeutung § 16 Abs. 3 i. V. m. Anlage 4 Satzteil vor Nummer 1 UVPG ist und \ndaher nicht im UVP-Bericht dargestellt werden musste. \nJedenfalls wäre aber ein eventueller relativer Verfahrensfehler unbeachtlich, weil \ni. S. v. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG offensichtlich ist, dass die \nunterlassene Darstellung das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens nicht \nbeeinflusst hat. Im Hinblick auf die Planungsziele und die offensichtliche \nPlanrechtfertigung des Vorhabens kann ausgeschlossen werden, dass die Darstellung \nder Umweltauswirkungen der Nullvariante zu einem anderen Ergebnis des \nPlanfeststellungsverfahrens geführt hätte. \ncc) \nEntgegen \nden \nEinwendungen \ndes \nAntragstellers \nist \neine \nFFH-\nVerträglichkeitsprüfung nicht unterblieben. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind \nProjekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den \nErhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im \nZusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet \nerheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. \nUrsprünglich kam eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung der Beigeladenen vom 21. Juli \n2017 zu dem Ergebnis, dass die geplante Freileitung nicht geeignet ist, das \nüberspannte FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldental“ und das SPA-Gebiet „Tal der \nZwickauer Mulde“ erheblich zu beeinträchtigen und dass deshalb keine FFH-\nVerträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Diese FFH-Verträglichkeitsvorprüfung war auch \nGegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. Aus Anlass verschiedener Einwendungen \nführte die Beigeladene schließlich doch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durch, die \ndem Antragsgegner unter dem 12. Januar 2021 übermittelt und auch dem \nPlanfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt wurde. \ndd) Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 UVPG ist nicht festzustellen. Die \nÖffentlichkeit war nach der Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durch eine \nweitere fachliche Bewertung im Dezember 2020 sowie nach Erstellung der FFH-\nVerträglichkeitsprüfung im Januar 2021 nicht erneut zu beteiligen. Nach § 22 Abs. 1 \nSatz 1 UVPG ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, wenn der \n27 \n28 \n29 \n\n14 \n \nVorhabenträger im Laufe des Verfahrens die auslegungsbedürftigen Unterlagen \nändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die \nPflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung vor allem danach, ob eine nach \nGegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen \nUntersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit \nstattfindet, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage \nüber die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 \nA 8.17 -, juris Rn. 54) und die ein hinreichendes Gewicht hat, um eine erneute \nÖffentlichkeitsbeteiligung zu rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR \n7.19 -, juris Rn. 27). Im Hinblick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer \nfrühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung geht es letztlich darum, ob die \nausgelegten Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche \nAnstoßwirkung entfalten oder ob das Interesse potentiell Betroffener an der Erhebung \nvon Einwendungen erstmals durch die neuen Unterlagen geweckt wird (BVerwG, Urt. \nv. 5. Oktober 2021 - 7 A 17.20 -, juris Rn. 35; Urt. v. 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, \njuris Rn. 21). \nFür die nachgereichte FFH-Verträglichkeitsprüfung ist der Tatbestand des § 22 Abs. 1 \nSatz 1 UVPG nicht erfüllt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Prüfung zu dem \nErgebnis kommt, dass „erhebliche Beeinträchtigungen vollständig ausgeschlossen \nwerden“ könnten. Dieses Ergebnis deckt sich vollständig mit dem Ergebnis der FFH-\nVerträglichkeitsvorprüfung, nach der die Freileitung nicht geeignet ist, das überspannte \nFFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldental“ und das SPA-Gebiet „Tal der Zwickauer \nMulde“ erheblich zu beeinträchtigen. Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung handelt es \nsich daher nicht um eine neue entscheidungserhebliche Unterlage über die \nUmweltauswirkungen des Vorhabens. \nAuch soweit die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung im Dezember 2020 um eine \nBewertung des Risikos, dass Vögel mit der Freileitung kollidieren (Bewertung auf der \nGrundlage der Erfassungssystematik nach Bernotat/Dierschke), ergänzt wurde, war \neine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich. Der Antragsgegner hat hierzu \nausgeführt, dass die Nachbewertung des Kollisionsrisikos deshalb erfolgt sei, weil der \nSenat in seinem Urteil vom 8. September 2020 - 4 C 18/17 - ausführlich auf diese \nwissenschaftliche Publikation zum Vogelschutz abgestellt hatte (a. a. O., juris Rn. 128 \nff.). \nBeide \nPrüfungen \nkommen \nzu \ndemselben \nErgebnis, \ndie \nergänzende \nRisikobewertung lediglich unter Heranziehung der mit einem Punktesystem präziseren \n30 \n31 \n\n15 \n \nErfassungssystematik nach Bernotat/Dierschke. Daher geht die erforderliche \nAnstoßwirkung nicht erstmals von den neuen Unterlagen aus. \nEin Verfahrensmangel wäre überdies unbeachtlich. Maßgeblich ist § 4 Abs. 1a Satz 1 \nUmwRG i. V. m. § 46 VwVfG. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist \noffensichtlich, dass ein eventueller Verfahrensmangel die Entscheidung in der Sache \nnicht beeinflusst hat. \nc) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt, gemessen an Prüfungsmaßstab und -\numfang des Senats (s. o. Nummer 2 Buchstabe a), nicht gegen materielles Recht. \naa) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht § 43h Satz 1 EnWG. Nach dieser \nVorschrift sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung \nvon 110 Kilovolt oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für \nErrichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren \nFreileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht \nentgegenstehen. \nDas Vorgehen des Antragsgegners, für den danach anzustellenden Kostenvergleich \nim Groben lediglich den Verlauf der geplanten Freileitung zugrunde zu legen, ist nicht \nzu beanstanden. Zwar wird zum Teil vertreten, dass für den Kostenvergleich nicht nur \nbeide Varianten – also die Freileitungs- und die Erdkabelvariante im zugrunde gelegten \nTrassenkorridor – durchgerechnet werden müssen, sondern dass gegebenenfalls auch \nabweichende Trassen mit in den Blick zu nehmen sind, weil der Vorteil der Verkabelung \nauch in einer kostensparenden Verkürzung der Trasse liegen könne (Turiaux, in: \nKment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019, § 43h Rn. 9). Hier drängt sich nach \nLage der Dinge aber geradezu auf, dass – anders als der Antragsteller meint – auch \nfür die Erdkabelvariante keine Trassenführung östlich von P.... in Betracht kommen \nkann: Erstens ist die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Trasse \nwestlich von P.... ganz erheblich durch die Trassenführung der Bundesautobahn 72 \nvorbelastet. Die 110-kV-Trasse orientiert sich an diesem Verlauf. Zweitens würde eine \nTrasse östlich von P.... das FFH-/SPA-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldental“ in einem \nviel größeren Maß durchschneiden als die ausgewählte Trasse. Das Muldental wird \nhier mit der planfestgestellten, vorbelasteten Trasse an einer Stelle durchschnitten, die \nnicht zum FFH-Gebiet gehört. Zwar muss auch das FFH-Gebiet von der \nplanfestgestellten Trasse über- oder durchquert werden, allerdings nur in einem \ndeutlich geringeren Maß, nämlich in einem Seitental der Mulde, dem L............... \nDrittens würde eine Querung östlich von P.... augenscheinlich nicht nur erhebliche \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n16 \n \nnaturschutzrechtliche Fragen aufwerfen, sondern das Muldental würde auch an einer \nviel breiteren Stelle gequert werden müssen. Eine solche Querung mittels \nErdverkabelung wäre aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der Breite des Tals nach \nden nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des \nAntragsgegners noch deutlich unwirtschaftlicher als für die in Betracht gezogene und \nder Vergleichsrechnung zugrunde gelegte Trasse. \nbb) Die vom Antragsteller geltend gemachten materiell-rechtlichen Verstöße gegen \nNaturschutzrecht (Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG, fehlerhafte Prüfung des \nArtenschutzrechts und damit Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 \nund 2 BNatSchG) prüft der Senat aus den unter Nummer 2 Buchstabe a dargelegten \nGründen nicht. \ncc) Anders als der Antragsteller meint, durfte der Planfeststellungsbeschluss nach \nsummarischer Prüfung auch der Beigeladenen als Vorhabenträgerin erteilt werden. \nDie Beigeladene ist als Eigentümerin der künftigen Stromleitung eine taugliche \nVorhabenträgerin. Betreiberspezifische Anforderungen an die Eigenschaft als \nVorhabenträger stellt das Energiewirtschaftsgesetz nicht. Insbesondere ist nicht \nersichtlich, weshalb die Beigeladene als Energieversorger nicht Eigentümerin und \nVerpächterin der Freileitung und als solche Vorhabenträger sein kann. Dass die \nM............, die Tochtergesellschaft der Beigeladenen, wiederum Pächterin der Leitung \nsowie Verteilnetzbetreiberin i. S. v. § 3 Nr. 3 EnwG sein soll, ist rechtlich unbedenklich. \nDas aufgrund der Regelungen über die rechtliche Entflechtung (§ 7 Abs. 1 EnWG) \netablierte Modell, dass die Muttergesellschaft Eigentümerin und Verpächterin, die \nTochtergesellschaft Pächterin und Verteilnetzbetreiberin ist, ist üblich und anerkannt \n(Hölscher, in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Auflage 2015, § \n7 Rn. 15; Finke, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Losebl., § 7 EnwG Rn. 23.). Ob, \nwie der Antragsteller bezweifelt, die Beigeladene noch Netzbetreiberin i. S. d. § 4 Abs. \n1 EnWG sein darf, ist danach nicht entscheidend. \ndd) Die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners weist nach summarischer \nPrüfung keinen Mangel auf. Nach § 43 Abs. 3 EnwG sind bei der Planfeststellung die \nvon dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der \nAbwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das \nAbwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnwG, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt \nstattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n17 \n \nder öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in \neiner Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange \naußer Verhältnis steht (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 26). \nInnerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot aber nicht verletzt, wenn sich \ndie Planfeststellungsbehörde für die Bevorzugung des einen und damit notwendig die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet (BVerwG a. a. O.). \n(1) \nSoweit \nder \nAntragsteller \nAbwägungsdefizite \nim \nHinblick \nauf \ndie \nUmweltauswirkungen auf das FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldental“ und das \nSPA-Gebiet „Tal der Zwickauer Mulde“ geltend macht, prüft der Senat die \nvorgetragenen Bedenken aus den unter Nummer 2 Buchstabe a dargestellten Gründen \nnicht. \n(2) Defizite bei der Variantenprüfung bestehen nicht. \nDer Antragsgegner hat für die Einbeziehung der Varianten einen rechtlich \nunbedenklichen Maßstab zugrunde gelegt. Der Antragsteller macht geltend, der \nAntragsgegner habe lediglich geprüft, ob sich weitere Varianten aufdrängten. Ein \nsolcher Maßstab genüge den Anforderungen an den behördlichen Abwägungsprozess \nnicht. Dieser Einwand wird weder den fachplanungsrechtlichen Anforderungen noch \ndem Abwägungsprozess des Antragstellers gerecht. Die Grenze der planerischen \nGestaltungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst \nüberschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter \nBerücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil \nöffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich \nmit anderen Worten eine andere Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen \n(BVerwG, Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 27; ferner NdsOVG, Beschl. \nv. 3. Dezember 2013 - 7 MS 4/13 -, juris Rn. 24). Dies entspricht dem Maßstab, den \nder Antragsteller als unzureichend kritisiert. Der Antragsteller misst mit seinem \nEinwand aber auch den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss einen \nErklärungsgehalt zu, der ihnen ersichtlich nicht zukommt. Der Antragsgegner hat die \nverschiedenen Varianten auf den Seiten 30 bis 39 des Planfeststellungsbeschlusses \nausführlich gewürdigt. Dabei hat es der Antragsgegner gerade nicht bei der \nformelhaften Feststellung belassen, dass sich andere Varianten der Trassenführung \nals die planfestgestellte Variante nicht aufdrängten, sondern hat ausführlich und \nnachvollziehbar begründet, weshalb andere als die planfestgestellte Variante nicht \nweiterverfolgt wurden. \n40 \n41 \n42 \n\n18 \n \nDie Prüfung alternativer Varianten erfolgte fehlerfrei. Der Antragsteller macht insoweit \ngeltend, der Antragsgegner habe eine Trasse östlich von P.... – weder als Freileitung, \nnoch als Erdkabel – ernsthaft berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen bei \nder Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden \nund mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der \nvon den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange \nEingang finden (BVerwG, Beschl. v. 24. April 2009 - 9 B 10.09 -, juris Rn. 5; \nNeumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 74 Rn. 125). \nDie vom Antragsteller bevorzugte, sein Grundstück verschonende Trasse östlich von \nP.... ist keine ernsthaft sich bietende Alternative. Diese Trassenführung wurde aus \nnachvollziehbaren Gründen bereits im Raumordnungsverfahren ausgeschieden. Der \nAntragsgegner hat diese Trassenführung auf verschiedene Einwendungen hin \ndennoch im Planfeststellungsverfahren erwogen, aber aus den Gründen an der \nplanfestgestellten Trasse festgehalten, die bereits im Raumordnungsverfahren zum \nAusscheiden alternativer Trassen führten. Dass auch diese erneute Prüfung nicht zu \ndem vom Antragsteller bevorzugten Ergebnis führte, begründet kein Abwägungsdefizit. \nDer – wenig substantiierte – Einwand des Antragstellers, dass die Entscheidung \nzwischen den Trassenverlaufsvarianten 1a und 2b mangels Ermittlung der \nentsprechenden für und gegen die Varianten sprechenden Belange nicht \nnachvollziehbar sei, legt keinen Abwägungsmangel nahe. Der Antragsgegner hat im \nPlanfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt, dass die Bündelung der Trasse \nmit der bestehenden Trasse der Bundesautobahn 72 die unter den maßgeblichen \nGesichtspunkten am wenigsten problematische Trasse der Leitung darstellt. \nAuch ein Bewertungsdefizit ist nicht festzustellen. Der Antragsteller macht insoweit \ngeltend, dass der Gesichtspunkt der Trassenbündelung mit der Bundesautobahn 72 \nvom Antragsgegner fehlgewichtet worden sei, weil auch diese Trasse geschützte \nLandschaftsbestandteile überspanne oder an solche angrenze. Die zusätzliche \nBelastung durch Nutzung des Trassenraums der Bundesautobahn sei erheblich größer \nals die Neubelastung durch eine bislang nicht genutzte Trasse. Auch mit diesem \nEinwand kann der Antragsteller kein Abwägungsdefizit aufzeigen. Das sog. \nBündelungsgebot besagt, dass mehrere lineare Infrastrukturen – Straßen, \nSchienenwege, Energieleitungen – möglichst parallel zu führen sind. Das Gebot der \nNutzung bestehender Trassen hat im Grundsatz Vorrang vor dem Neubau von \nLeitungen auf neuen Trassen (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris \n43 \n44 \n45 \n\n19 \n \nRn. 35; zur Berücksichtigung vorbelasteter Grundstücke NdsOVG, Beschl. v. \n3. Dezember 2013 - 7 MS 4.13 -, juris Rn. 24). Zwar genießen solche \nTrassenbündelungen in der planenden Abwägung nicht per se Vorrang vor anderen \nöffentlichen oder privaten Belangen. Sie sind namentlich dann problematisch, wenn die \nzusätzliche Belastung durch die Änderung der Nutzung einer bestehenden Trasse \nerheblich größer ist als die Neubelastung durch eine bislang nicht genutzte Trasse \n(BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris Rn. 35). Der Antragsteller setzt \naber der Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses lediglich eine eigene Bewertung \nentgegen. Sein wenig naheliegender Einwand, dass die in einer Trassenbündelung \nliegende zusätzliche Belastung erheblich größer sei als die Neubelastung durch eine \nbislang nicht genutzte Trasse, vermag kein Abwägungsdefizit aufzuzeigen. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die \nBeigeladene mit der Stellung eines Antrags ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 \nAbs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der im Planfeststellungsrecht für die Klage eines \ndrittbetroffenen Privaten bei Beeinträchtigung eines Grundstücks in Nr. 34.2.1.1 einen \nStreitwert von 15.000 Euro vorsieht. Dieser ist im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes zu halbieren (Streitwertkatalog 2013 Nr. 1.5). \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \n Dr. Mittag \n \n \n \n Dr. Radtke \n \n46 \n47 \n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-13/4-b-235-21","cited_norms":[{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":15},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43h","ref_norm":"43h","n":9},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43e","ref_norm":"43e","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-13/4-b-235-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486929","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.440496+00:00"}}