{"status":"available","doknr":"OLD486928","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-13","aktenzeichen":"4 B 228/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 228/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nHerr \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \nbeigeladen: \nAG \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nwegen \n \n \nEnergierecht; 110 kV Freileitung Abzweig Oberelsdorf \nhier: Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 VwGO \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke \nam 13. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen. \nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \ngegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 30. März \n2021 für das Vorhaben „110 kV Freileitung Abzweig Oberelsdorf“. \nDie Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines die Energieversorgung sichernden \n110-kV-Leitungsrings von Eula über Etzdorf, Freiberg, Oberelsdorf, Röhrsdorf und von \ndort zurück nach Eula. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der ca. 18 km \nlange Abschnitt zwischen den Umspannwerken Oberelsdorf und Röhrsdorf, dessen \nFeststellung die Beigeladene am 2. Januar 2018 beantragte. Der Antragsteller ist \nEigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. F1..., Gemarkung T......, das von der \nplanfestgestellten Freileitung überspannt werden soll. Masten sind auf dem Grundstück \ndes Antragstellers nicht vorgesehen. Für das Grundstück ist allerdings ein dinglich \ngesicherter Schutzstreifen ausgewiesen. \nDer Antragsteller erhob bereits im Planfeststellungsverfahren Einwendungen. Mit \nSchreiben \nvom \n17. \nApril \n2018 \nmachte \ner \ngeltend, \ndas \nvorgelagerte \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nRaumordnungsverfahren sei rechtswidrig durchgeführt worden. Betroffene im Raum \nP.... (T......) seien in das Verfahren nicht einbezogen worden. Außerdem sei im \nRaumordnungsverfahren nicht untersucht worden, ob die Stromleitung nicht als \nErdkabelvariante hätte durchgeführt werden können. Auch dass überhaupt eine neue \n110-kV-Leitung \nerforderlich \nsei, \nsei \nnicht \nbegründet \nworden. \nDas \nPlanfeststellungsverfahren selbst leide an Mängeln, weil der Vorrang der \nErdverkabelung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der im Verfahren \nbenannte Kostenfaktor von 4,85 sei nicht konkret belegt. Auf die zu erwartenden \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht hinreichend eingegangen worden. Als \nLandbesitzer müsse er, der Antragsteller, mit einer Wertminderung seines Grundstücks \nrechnen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ergänzte und vertiefte der \nAntragsteller insbesondere seinen Vortrag zum Erdkabelvorrang. \nAm 30. März 2021 wurde der Planfeststellungsbeschluss erlassen und dem Antrag-\nsteller am 14. April 2021 zugestellt. Die Einwendungen des Antragstellers wies der \nAntragsgegner zurück. Bürger der Stadt P.... seien nicht benachteiligt worden, da die \nPlanfeststellungsunterlagen in P.... ausgelegen hätten. Eine Beeinträchtigung des \nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücks des Antragstellers sei nicht gegeben. Die \nBeeinträchtigung der Nutzung durch Bau eines Erdkabels würde wesentlich \numfangreicher ausfallen. Nach natur- und umweltfachlicher Bewertung sei ein Erdkabel \nim konkreten Fall schlechter zu bewerten als eine Freileitung. Mit den verschiedenen \nMöglichkeiten einer Erdverkabelung habe sich der Antragsteller – auch unter \nKostengesichtspunkten – intensiv auseinandergesetzt und sei im Ergebnis zu dem \nSchluss gekommen, dass die Voraussetzungen des Erdkabelprivilegs nicht vorgelegen \nhätten. \nDer Antragsteller hat am 7. Mai 2021 Klage erhoben und am selben Tag um \neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Planfeststellungsbeschluss leide bereits \nan einem Zuständigkeitsmangel. Das sächsische Landesrecht enthalte keine den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Kompetenzzuweisung an die \nLandesdirektion Sachsen. Es fehle an einer rechtmäßigen Einleitung des \nPlanfeststellungsverfahrens, \nda \ndas \ndem \nPlanfeststellungsverfahren \nvorrausgegangene \nRaumordnungsverfahren \nund \nwohl \nauch \ndas \nPlanfeststellungsverfahren nicht durch den beigeladenen Vorhabenträger, sondern \nausweislich des Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag der M.................................... \nmbH (Im Folgenden M............) eingeleitet worden sei. Der Antragsgegner habe vor \ndiesem \nHintergrund \ngar \nnicht \nplanend \ntätig \nwerden \ndürfen. \nBereits \nim \n4 \n5 \n\n4 \n \nRaumordnungsverfahren \nhabe \neine \nUmweltverträglichkeitsprüfungspflicht \n(im \nFolgenden: UVP-Pflicht) bestanden, deren Erfüllung unterblieben sei und die bereits \nzu einer ersten Öffentlichkeitsbeteiligung hätte führen müssen. Dass in dem Verfahren \nüberhaupt Umweltgesichtspunkte einbezogen worden seien, sei hingegen unerheblich. \nZur Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren sei nur eine \ngrundstücks-/flächenbezogene Sichtweise eingenommen worden, die natur- oder \nartenschutzrechtliche Auswirkungen nicht erfasse. Es werde auch nirgends darauf \nhingewiesen, weshalb die Fristen der § 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG (i. V. m. § 18 Abs. 1 \nSatz 4 UVPG) überschritten und die zeitliche Vorgabe des § 24 Abs. 2 UVPG nicht \neingehalten \nworden \nseien. \nDie \nmissverständliche \nBekanntmachung \nder \nLandesdirektion zur Öffentlichkeitsbeteiligung vermenge „Einwendungen“ und \n„Äußerungen“, sodass sie geeignet gewesen sei, beteiligungswillige Personen von der \nAbgabe einer Äußerung abzuhalten. Ein Ermessensfehler liege darin, dass die \nLandesdirektion nicht geprüft habe, ob Personen aus dem Kreis der Beliehenen nach \n§ 6 UVPG nicht in vorrangiger Weise als Sachverständige hätten einbezogen werden \nmüssen. Das zur Erstellung des Gutachtens zum Kostenvergleich einer 110 kV Frei- \nund Erdleitung beauftragte Unternehmen werde von einem Geschäftsführer geführt, \nder langjährig bei der M............ tätig gewesen sei, sodass ein Fall von Befangenheit \nvorliege. An keiner Stelle befasse sich der Planfeststellungsbeschluss mit dem Gesetz \nüber \ndie Umweltverträglichkeitsprüfung \nim \nFreistaat \nSachsen, \nobwohl der \nAnwendungsbereich auch dieses Gesetzes eröffnet sei und die Prüfungen einer \ngesonderten Darstellung bedurft hätten. \nIm Hinblick auf die nach § 43h EnwG zu treffende Entscheidung des Antragsgegners, \neine Freileitungstrasse anstelle einer Erdkabeltrasse vorzusehen, macht der \nAntragsteller geltend: Es sei außer Betracht geblieben, dass für Freileitungs- und \nKabeltrassen zwischen Anfangs- und Endpunkten nicht notwendig dieselbe \nLinienführung in Betracht komme. Daher leide bereits der Ansatz der Prüfung an einem \ngrundlegenden \nErmittlungsdefizit. \nIm \nÜbrigen \nsei \nin \ndem \nvorgelagerten \nRaumordnungsverfahren eine Erdkabelvariante nicht geprüft worden. Der gesetzlich \nvorgesehene Vorrang der Erdverkabelung sei aber nicht auf das Zulassungsverfahren \nbeschränkt, sondern sei auch im Raumordnungsverfahren zu prüfen, § 43h EnWG sei \nnach Wortlaut sowie Sinn und Zweck weit auszulegen. Die Richtigkeit der \nraumordnerischen Beurteilung hänge von einer umfassenden Erhebung der \nInformationen \nab, \nan \nder \nes \nhier \nbereits \naufgrund \nder \nfehlenden \nÖffentlichkeitsbeteiligung mangele. \n6 \n\n5 \n \nDer Planfeststellungsbeschluss leide auch unter erheblichen materiellen Mängeln. Zur \nPlanrechtfertigung seien nicht alle Zwecke des § 1 Abs. 1 EnwG herangezogen \nworden. Die Landesdirektion habe von vornherein einen zu engen Ansatz gewählt, weil \nder Verlauf einer alternativen Erdtrasse lediglich parallel zur geplanten Freileitung \nuntersucht worden sei. Damit sei auch der Vergleich der Kosten schief, was wiederum \nFolge der unterlassenen Erörterung im Raumordnungsverfahren sei. Der Vergleich der \nKosten hätte aber anhand von gleichermaßen ausgearbeiteten Leitungskonzepten \nerfolgen müssen. \nDer Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. Zweifelhaft sei zunächst die \nPostulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. In der Sache sei \nder Antrag offensichtlich unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nkomme nur in Betracht, wenn der Planfeststellungsbeschluss offenkundig rechtswidrig \nist und wenn besondere Umstände eine Ausnahme von der gesetzlich angeordneten \nsofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses geboten erscheinen \nlassen. Beides sei nicht der Fall. Die Landesdirektion sei aufgrund der Verordnung über \nenergierechtliche Zuständigkeiten vom 3. April 2006 zuständige Behörde. Das dem \nPlanungsverfahren vorausgehende Raumordnungsverfahren habe entgegen der \nAuffassung des Antragsgegners eine Erdkabelvariante nicht behandeln müssen, da \ndiese – anders als nach § 1 Nr. 14 ROG für Freileitungen – in § 1 ROG gesetzlich nicht \nvorgegeben sei. Die raumordnerische Beurteilung sei in die Abwägung eingeflossen. \nInsgesamt habe sich die planfestgestellte Trasse im Variantenvergleich durchgesetzt. \nIm Planfeststellungsverfahren sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt \nworden, und zwar – wie durch das Gesetz als Regelfall vorgesehen – durch die \nLandesdirektion in Eigenregie. Zur Hinzuziehung externen Sachverstands für die \nEntscheidung, eine Freileitung anstelle einer Erdverkabelung vorzusehen, sei eine \nReihe von Faktoren ursächlich gewesen: fehlender eigener Sachverstand, fehlende \nErfahrungen, fehlende Rechtsprechung und eine sehr emotional geführte Debatte. Bei \nder externen Begutachtung sei es ausschließlich um eine technische und \nbetriebswirtschaftliche Betrachtung gegangen, während die naturschutzfachlichen \nBewertungen von der Landesdirektion selbst vorgenommen worden seien. Der \nSachverständige habe entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus dem \nKreis der Beliehenen kommen können, weil es sich bei jenen um Sachverständige für \nUVP-Prüfungen handele. Ein Sachverständigenbüro, das ein Gutachten habe erstellen \nkönnen, sei erst nach langwieriger Recherche gefunden worden. Die Ersteller des \nGutachtens seien nicht beim Vorhabenträger beschäftigt gewesen. Im Übrigen habe \nder \nAntragsteller \nkeine \nGründe \nvorgetragen, \ndie \nfür \nein \nbesonderes \n7 \n8 \n\n6 \n \nAussetzungsinteresse sprechen. Auch die Planrechtfertigung sei gegeben. Dies sei \nnach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Leitungsvorhaben immer \ndann der Fall, wenn das Leitungsvorhaben gemessen an den Zielen des \nzugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten sei, was für das \nstreitgegenständliche Vorhaben auch der Antragsteller nicht in Abrede stelle. Die \nFrage, ob der Ringschluss der Stromtrassen erforderlich sei, sei unter anderem auf die \nEinwendung des Antragstellers im Planfeststellungsverfahren hin ausdrücklich mit \ngeprüft worden. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte dazu entsprechende \nAusführungen. \nAuch die Beigeladene tritt dem Antrag entgegen. Es bestünden Zweifel an der \nPostulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Ein Professor \nim Ruhestand sei nur dann postulationsfähig, wenn ihm von der Universität ein \nAngehörigenstatus verliehen worden sei. Jedenfalls sei der Eilantrag unbegründet, weil \ndas öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des \nPlanfeststellungsbeschlusses überwögen. Dem Vollzugsinteresse komme nach der \ngesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit ein erhebliches Gewicht zu. Die von \ndem Antragsteller in der Begründungsfrist vorgetragenen Gründe zeigten nicht auf, \ndass seine Klage voraussichtlich Erfolg haben werde. Die Zuständigkeit der \nLandesdirektion Sachsen sei gegeben, Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Das \nPlanfeststellungsverfahren sei ordnungsgemäß eingeleitet worden. Die Beigeladene \nals Vorhabenträgerin werde von der M............, die zugleich ihre Tochtergesellschaft \nsei, vertreten. Elektrizitätsverteilernetz und streitgegenständliche Freileitung stünden \nim Eigentum der Beigeladenen, wobei das Verteilernetz im Wesentlichen an die \nM............ verpachtet sei. Dass die M............ den Antrag auf Durchführung des \nRaumordnungsverfahrens in eigenem Namen gestellt hat, sei unerheblich. Maßgeblich \nsei allein, dass das Vorhaben, das der raumordnerischen Beurteilung zugrunde \ngelegen habe, mit dem Planungsvorhaben in der Sache übereinstimme. Dies sei der \nFall. Die vom Antragsteller behaupteten Mängel in der UVP lägen nicht vor. Auch sei \neine unzulässige Vermengung von „Einwendungen“ und „Äußerungen“ nicht erfolgt, \nsodass die Bekanntmachung der Planfeststellungsbehörde ordnungsgemäß gewesen \nsei. Das Beteiligungsverfahren habe den Anforderungen des § 73 VwVfG genügt, \ninsbesondere sei die Wahl der Auslegungsgemeinden unbedenklich und sei eine \nAuswahl nicht allein aus grundstücksbezogenen Gründen erfolgt. Das von der \nPlanfeststellungsbehörde \neingeholte \nSachverständigengutachten \nsei \nfrei \nvon \nVerfahrensmängeln zustande gekommen. Aus § 6 SächsUVPG folge kein Vorrang, \neinen beliehenen Sachverständigen heranzuziehen. Im Übrigen habe das Gutachten \n9 \n\n7 \n \nnicht der Durchführung einer UVP gedient, sondern habe die Entscheidung über die \nAnwendung des Erdkabelvorrangs vorbereitet. Die Gutachter seien auch nicht \nbefangen gewesen. Dies lasse sich nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass einer \nder Geschäftsführer, der an der Erstellung des Gutachtens nicht beteiligt gewesen sei, \nfrüher bei der M............ beschäftigt gewesen sei. Die Begründung des \nPlanfeststellungsbeschlusses entspreche den Mindestvorgaben des § 26 UVPG. Die \nvom Antragsteller gerügten Mängel des Raumordnungsverfahrens seien für die \nRechtmäßigkeit \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses \nohne \nBelang. \nDas \nRaumordnungsverfahren sei ein der UVP vorgelagertes, internes Verfahren, auf das \ndie § 4 UmwRG nicht anwendbar sei. Auch aus § 15 ROG folge nichts anderes. Nach \ndieser Vorschrift könne das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens im Rahmen des \nRechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft \nwerden. Dies betreffe aber nur das Ergebnis, nicht das Verfahren. Die UVP beziehe \nsich zurecht nur auf die beantragte Trasse. Es gebe keine Pflicht für eine UVP für alle \nmöglichen Alternativtrassen. Die Alternativenprüfung sei nicht unvollständig gewesen. \nInsbesondere gehöre die Erdverkabelung nicht dazu, weil es sich dabei um eine \ntechnische Alternative, nicht um eine Trassenalternative handele. Dies sei deshalb \nkonsequent, weil nur die Errichtung einer Hochspannungsleitung, nicht aber die \nVerlegung eines Erdkabels Gegenstand des Raumordnungsverfahrens sei. Jedenfalls \nhabe sich ein eventueller Fehler aber im Planfeststellungsverfahren aber nicht \nfortgesetzt. \nAuch die Planrechtfertigung sei gegeben. Insbesondere sei es kein Mangel, dass die \nPlanfeststellungsbehörde nicht jedes in § 1 Abs. 1 EnWG genannte Ziel angesprochen \nhabe. Außerdem sei kein Verstoß gegen den Vorrang der Erdverkabelung aus § 43h \nEnWG gegeben. § 43h EnWG habe nicht bereits im Raumordnungsverfahren \nberücksichtigt werden müssen. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung der \nVorschrift im Gesetz. Maßgeblich sei, ob die Vorschrift im Planfeststellungsverfahren \nberücksichtigt worden sei. Dies sei der Fall: Die Landesdirektion habe sich mit der \nVariante Erdverkabelung ausführlich befasst und habe dafür auch die von Einwohnern \nvorgeschlagenen alternativen Trassenführungen in den Blick genommen, sie aber nicht \nals vorzugswürdig angesehen. Dabei seien auch kostengünstigere Verlegetechniken \n(geringere Tiefe, schmalerer Kabelgraben u.a.m.) geprüft worden. Maßgeblich sei \ndanach, ob die von der Landesdirektion geprüfte Erdkabeltrasse durchführbar sei und \nKosten verursache, die den Faktor von 2,75 nicht übersteigen. Dies sei nicht der Fall. \nDass der gutachterlich ermittelte und von der Landesdirektion zugrunde gelegte \nKostenfaktor von 3,22 fehlerhaft ermittelt worden sei, werde vom Antragsteller nicht \n10 \n\n8 \n \ndargelegt. Seine Einwendungen im Verfahren beschränkten sich auf die Wiedergabe \nvon zwei abweichenden Kostenfaktoren (2,15 einerseits, 2,68 andererseits). Mit diesen \nhabe sich die Landesdirektion auseinandergesetzt, sie aber als fehlerhaft bzw. nicht \nnachvollziehbar verworfen. Die Einwände des Antragstellers blieben insoweit \nallgemein und unsubstantiiert. Schließlich beruhe der Planfeststellungsbeschluss auch \nnicht auf einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG. \nAbwägungsfehler würden durch den Antragsteller nicht dargelegt. \nII. \nDer Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n1. Der Antrag, über den nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO das \nOberverwaltungsgericht erstinstanzlich entscheidet, ist statthaft. Nach § 43e Abs. 1 \nSatz 1 EnWG hat die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss keine \naufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er wurde innerhalb \nder Monatsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG gestellt und begründet. Der Antragsteller \nist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Dies ist jedenfalls immer dann der \nFall, wenn gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum in Anspruch \ngenommen wird und Private gemäß § 45 Abs. 2 EnWG mit enteignungsrechtlicher \nVorwirkung betroffen sind (BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 7 VR 7.20 -, juris \nRn. 5; SächsOVG, Urt. v. 8. September 2020 - 4 C 18/17 -, juris Rn. 60). So liegt der \nFall hier. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das von der \nplanfestgestellten Leitung überspannt wird und für welches ein dinglich gesicherter \nSchutzstreifen ausgewiesen wird. \nDer Antragstellervertreter ist postulationsfähig. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen \nsich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten \nvertreten lassen. Bevollmächtigter kann nach § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 \nVwGO u. a. ein Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der die Befähigung zum \nRichteramt besitzt, sein. Rechtslehrer in diesem Sinn sind nicht nur aktive Lehrer, \nsondern auch emeritierte oder aus Altersgründen ausgeschiedene Hochschullehrer, \nsofern sie der Hochschule korporationsrechtlich weiter angehören (Schenk, in \nSchoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., § 67 VwGO Rn. 42). Nach § 49 Abs. 2 \nSatz 1 SächsHSFG sind Angehörige der Hochschule ihre Beschäftigten. § 49 Abs. 2 \nSatz 2 SächsHSFG bestimmt, dass die Hochschule darüber hinaus im Ruhestand \nbefindlichen Professoren den Status eines Angehörigen verleihen kann. Einen solchen \n11 \n12 \n13 \n\n9 \n \nVerleihungsakt hat der Antragstellervertreter mit der Urkunde vom 12. September 2016 \nnachgewiesen. \n2. Der Antrag ist aber nicht begründet. \na) Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG \nvorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (BVerwG, Beschl. \nv. 11. Mai 2022 - 4 VR 3.21 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris \nRn. 11; Beschl. v. 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris Rn. 9; Kment, \nEnergiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019, § 43e Rn. 3), zeigen nicht auf, dass \nentgegen der gesetzlichen Wertung des § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG das öffentliche \nInteresse und das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschlusses \nhinter \ndem \nprivaten \nAussetzungsinteresse \ndes \nAntragstellers zurückzutreten haben. Dem Vollzugsinteresse kommt nach der \ngesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG \nerhebliches Gewicht zu (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 11; \nBeschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. -, juris Rn. 11). Nach der im einstweiligen \nRechtsschutz gebotenen, aber auch nur möglichen summarischen Prüfung wird die \nKlage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss keinen Erfolg haben. \nVerbleibende Zweifel haben jedenfalls nicht das Gewicht, um unter Umkehrung der \ngesetzlichen Wertung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Bei einer solchen \nSachlage hat ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg \n(BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. -, juris Rn. 11). \nDer Antrag ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners allerdings nicht schon \ndeshalb unbegründet, weil mit der Errichtung der Freileitung auf dem Grundstück des \nAntragsstellers keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, die Freileitung also \nohne weiteres entfernt werden kann, und Gründe für ein das öffentliche Interesse an \neiner stabilen Stromversorgung überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht dargelegt \nsind. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist eine summarische Prüfung der \nErfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss \nunter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG. \nBestehen nach dieser summarischen Prüfung beachtliche Gründe für die Annahme der \nRechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, besteht grundsätzlich kein die \nInteressen des Antragstellers überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an \ndessen Vollzug. \nb) Der Planfeststellungsbeschluss ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig. \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n10 \n \naa) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Planfeststellungsbehörde. Nach \n§ 1 der Verordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über \nenergierechtliche Zuständigkeiten vom 3. April 2006 ist die Landesdirektion Sachsen \nPlanfeststellungsbehörde nach den §§ 43 bis 45a EnWG. Die Vorschrift beruht mit § 16 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen \nErmächtigungsgrundlage. Dass nach Erlass der Verordnung über energierechtliche \nZuständigkeiten vom 3. April 2006 die Zuständigkeit für Energiewirtschaftsrecht und \nEnergierecht mit Ziffer IX Nummer 27 des Beschlusses der Sächsischen \nStaatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien \nvom 13. Februar 2020 auf das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und \nLandwirtschaft übergegangen ist, ist für den Bestand der aufgrund der alten \nGeschäftsbereichsabgrenzung \n(hier \neinschlägig: \nBeschluss \nder \nSächsischen \nStaatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien \nvom 19. Mai 2005) erlassenen Rechtsverordnung irrelevant. § 5 Abs. 1 SächsVwOrgG \nspielt dafür keine Rolle. \nbb) Kein Verfahrensmangel liegt in der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens \ndurch Einreichung der Antragsunterlagen durch die M............, die ihrerseits nicht \nVorhabenträgerin ist. Die Antragstellung war wirksam. \nNach § 43 Abs. 4 i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist Voraussetzung für den Beginn \ndes Planfeststellungsverfahrens, dass der Träger des Vorhabens den Plan der \nAnhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einreicht. Ein Verstoß \ngegen diese Vorschrift ist nicht feststellbar. Wer Vorhabenträger sein kann, ist mit Blick \nauf das einschlägige Fachrecht zu bestimmen (BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2007 - \n9 VR 19.07 -, juris Rn. 6), hier also auf die §§ 43 ff. EnWG. Betreiberspezifische \nAnforderungen \nan \ndie \nEigenschaft \nals \nVorhabenträger \nstellt \ndas \nEnergiewirtschaftsgesetz nicht ausdrücklich. Allerdings kann der Antrag nur von einem \nUnternehmen gestellt werden, das einen dauerhaften Zugriff auf die planfestgestellten \nAnlagen hat, um so die Einhaltung der im Planfeststellungsverfahren enthaltenen \nVerpflichtungen sicherstellen zu können (für Eisenbahnplanung BVerwG, Beschl. v. \n25. Juli 2007 - 9 VR 19.07 -, juris Rn. 6). Die Beigeladene ist als Eigentümerin der zu \nerstellenden Anlagen damit taugliche Antragstellerin. Das aufgrund der Regelungen \nüber die rechtliche Entflechtung (§ 7 EnWG) etablierte Modell, dass die \nMuttergesellschaft Eigentümerin und Verpächterin, die Tochtergesellschaft (hier die \nM............) Pächterin und Verteilnetzbetreiberin ist, ist üblich und anerkannt (Hölscher, \n18 \n19 \n20 \n\n11 \n \nin: Britz/ Hellermann/ Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Auflage 2015, § 7 Rn. 15; \nFinke, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Losebl., § 7 EnwG Rn. 23.). \nDer die Planfeststellung einleitende Antrag ist der Beigeladenen auch zuzurechnen. \nDie Vorhabenträgerschaft schließt die Antragstellung durch einen Dritten nicht aus, \nwenn dies im Namen des Vorhabenträgers und mit Vertretungsmacht geschieht \n(BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2007 - 9 VR 19.07 -, juris Rn. 9), wobei die Stellvertretung \nnicht zwingend ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss, sondern sich auch \naus den Umständen ergeben kann (Weiß, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, \n§ 73 VwVfG Rn. 57). Gemessen daran ist der durch die M............ eingereichte Antrag \nim Namen der Beigeladenen gestellt. Der Antrag weist die Beigeladene als \nEigentümerin der Freileitung aus. In den Antragsunterlagen wird als „Bauherr“ die \nBeigeladene aufgeführt, die M............ hingegen als bloße Leitungsbetreiberin. Im \nErläuterungsbericht, der dem Antrag zugrunde liegt, heißt es ausdrücklich, dass die \nBeigeladene die Maßnahme beantragt. Außerdem ist als Vorhabenträger die \nBeigeladene \ngenannt. \nAuch \nvon \neiner \nVollmacht \nist \nauszugehen: \nIm \nVerwaltungsverfahren gab es keine Anzeichen dafür, dass der Antrag nicht mit \nVollmacht der Beigeladenen gestellt wurde. Im gerichtlichen Verfahren hat die \nBeigeladene erklärt, dass der Antrag für sie gestellt wurde. \ncc) Das Raumordnungsverfahren war nicht in beachtlicher Weise fehlerhaft. \n(1) Der Antragsteller macht geltend, dass im Hinblick auf die zwingende Vorschrift des \n§ 43h EnWG auch im Raumordnungsverfahren eine Erdkabelvariante hätte geprüft \nwerden müssen. \nNach summarischer Prüfung kann § 43h EnWG eine solche Vorwirkung nicht \nbeigemessen werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG ist im Raumordnungsverfahren \ndie Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen i. S. v. § 1 \nROV zu prüfen. Voraussetzung nach § 1 Satz 1 ROV ist zunächst, dass das Vorhaben \nim Einzelfall raumbedeutsam ist und überörtliche Bedeutung hat. Nach § 1 Satz 3 \nNr. 14 ROV ist ausdrücklich nur die Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit \neiner Nennspannung von 110 kV oder mehr im Raumordnungsverfahren zu prüfen. \nErdkabel sind davon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Sie sind \ndamit nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens (a.A., allerdings ohne \nBegründung Kupfer, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, § 43h \nRn. 6). Es kann dahinstehen, ob sich eine solche Pflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG \nn. F. ergibt, nach dem Gegenstand der Prüfung im Raumordnungsverfahren auch \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n12 \n \nernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein sollen. Diese \ndurch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1249) eingeführte und seit dem 29. \nNovember 2017 geltende Vorschrift unterscheidet sich insoweit von der bis dahin \ngeltenden Fassung, als nach jener lediglich „die vom Träger der Planung eingeführten \nStandort- oder Trassenalternativen“ Gegenstand der Raumprüfung sind. Allerdings ist \nnach § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG hier § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG in seiner bis zum 28. \nNovember \n2017 \ngeltenden \nFassung \nweiter \nmaßgeblich, \nweil \ndas \nRaumordnungsverfahren vor dem 29. November 2017 eingeleitet worden war. \nJedenfalls ist die fehlerfreie Durchführung des Raumordnungsverfahrens keine \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung \ndes \nPlanfeststellungsverfahrens. \nEine \nlandesplanerische Beurteilung entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sondern \ndient lediglich der verwaltungsinternen Klärung der raumordnerischen Verträglichkeit \n(BayVGH, Urt. v. 25. Oktober 2019 - 8 A 16.40030 -, juris Rn. 51). Das Ergebnis der \nRaumplanung \nist \ndementsprechend \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts lediglich eine gutachterliche Äußerung (BVerwG, Beschl. \nv. 30. August 1995 - 4 B 86.95 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 4. Juni 2008 - 4 BN 12.08 -, juris \nRn. 2; ebenso Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, 2. \nAuflage 2018, § 15 Rn. 88), die in die fachplanerische Abwägung einzubeziehen ist. \nEin fehlerhaft oder nicht durchgeführtes Raumordnungsverfahren führt aber nicht zur \nFehlerhaftigkeit eines Planfeststellungsverfahrens. \nAn diesem Ergebnis ändert auch § 16 Abs. 3 UVPG in seiner bis zum 28. Juli 2017 \ngeltenden, auf das Raumordnungsverfahren hier anwendbaren, Fassung (im \nFolgenden: \nUVPG \na. F.) \nnichts. \nDanach \nkann \ndas \nErgebnis \ndes \nRaumordnungsverfahrens nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die \nnachfolgende Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben überprüft werden. Diese \nVorschrift ist indes nicht so zu verstehen, dass ein Fehler im Raumordnungsverfahren \nzu einem Fehler im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren führt. Aufgrund der nur \nverwaltungsinternen Bedeutung der Raumordnung kommen nur sehr wenige Fehler in \nBetracht, die auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen \nkönnen (BVerwG, Urt. v. 6. November 2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn. 31 für die \nvergleichbare Regelung in § 15 Abs. 5 UVPG a. F. zum parallelen Problem des \nLinienbestimmungsverfahrens). Um einen solchen Fehler kann es sich handeln, wenn \nim \nnachfolgenden \nPlanfeststellungsverfahren \nmit \ndem \nVerweis \nauf \ndas \nRaumordnungsverfahren bestimmte Fragen nicht geprüft werden, wie es etwa bei einer \n25 \n26 \n\n13 \n \nBeschränkung nach § 16 Abs. 2 UVPG a. F. der Fall ist (BVerwG a. a. O.). Eine solche \nBeschränkung hat es hier indes nicht gegeben. \n(2) \nDas \nFehlen \neiner \nordnungsgemäßen \nUmweltverträglichkeitsprüfung \nim \nRaumordnungsverfahren \nführt \nnicht \nzur \nRechtswidrigkeit \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses. \n§ 16 Abs. 1 UVPG a. F. sieht insoweit vor, dass im Raumordnungsverfahren bei in der \nAnlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben, für die eine Verpflichtung zur \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG besteht, eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens \ndurchgeführt wird, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine \nsolche abweichende landesrechtliche Bestimmung existiert zwar in § 15 Abs. 4 \nSächsLPlG. Von dieser Möglichkeit, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nabzusehen, \nhat \nder \nLandesgesetzgeber \nallerdings \nerst \ndurch \ndas \nLandesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) Gebrauch \ngemacht, während das zur Zeit der Durchführung des Raumordnungsverfahrens \ngeltende Landesplanungsgesetz vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174) eine solche \nMöglichkeit noch nicht vorsah. \nDas Vorhaben war nach den für den Zeitpunkt des Raumordnungsverfahrens \nmaßgeblichen Vorschriften auch UVP-pflichtig: Eine Vorprüfungspflicht für das \nVorhaben selbst ergibt sich aus Nr. 19.1.2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. (Errichtung \nund Betrieb einer Hochspannungsleitung i. S. d. Energiewirtschaftsgesetzes mit einer \nLänge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV). \nNach Spalte 2 Großbuchstabe A findet eine allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflicht \nnach Maßgabe des § 3c Satz 1 UVPG a. F. UVPG anhand der in Anlage 2 des UVPG \na. F. aufgeführten Kriterien statt. Danach besteht eine UVP-Pflicht, wenn das Vorhaben \nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a. F. bei \nder \nZulassungsentscheidung \nzu \nberücksichtigen \nwären. \nEine \nUmweltverträglichkeitsprüfung hat nach den Ausführungen im Erläuterungsbericht \nauch im Raumordnungsverfahren stattgefunden. Allerdings ergibt sich aus den \nvorliegenden Verwaltungsakten nicht, dass die nach § 9 Abs. 1 UVPG a. F. \nerforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. \nSoweit danach ein Verfahrensfehler im Raumordnungsverfahren vorliegt, führt dieser \njedenfalls aus den unter (1) ausgeführten Gründen nicht zur formellen Rechtswidrigkeit \ndes Planfeststellungsbeschlusses. Insbesondere wurde im Planfeststellungsverfahren \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n14 \n \ndie Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht auf zusätzliche oder andere erhebliche \nUmweltauswirkungen beschränkt, sodass § 16 Abs. 2 UVPG a. F. ebenfalls nicht \neinschlägig ist. \ndd) Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren war nicht deshalb \nverfahrensfehlerhaft, weil der Antragsgegner bei der Bestimmung der zu beteiligenden \nÖffentlichkeit \neine \nfehlerhafte \n„grundstücks-/flächenbezogene“ \nSichtweise \neingenommen hat. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UVPG wird der betroffenen Öffentlichkeit \nGelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Antragsteller macht geltend, der \nAntragsgegner habe die betroffene Öffentlichkeit anhand eines zu engen Kriteriums \nbestimmt. § 43a Abs. 4 EnWG i. V. m. 73 Abs. 2 VwVfG sieht insoweit vor, dass die \nAuslegung in Gemeinden erfolgt, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich \nauswirken wird. Dazu gehören alle Gemeinden, auf deren Gemarkung sich das \nVorhaben räumlich erstreckt, und solche Gemeinden, in denen sich das Vorhaben \nunmittelbar oder mittelbar (z. B. durch Emissionen oder Folgewirkungen) nicht nur \nunerheblich auswirken kann (Weiß, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., \n§ 73 VwVfG Rn. 159), in denen also abwägungserhebliche Auswirkungen des \nVorhabens möglich sind (so für die Bestimmung des Einwirkungsbereichs des \nVorhabens BVerwG, Urt. v. 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u. a. -, juris Rn. 44). Eine \nAuslegung erfolgte ausweislich des Verwaltungsvorgangs in den Gemeinden Mü...., \nN..........., L................., P.... (einschließlich der Ortsteile C........, T......, Z......., Ma........., \nW........, Ni............., La.................., Ob............, A......., Am..... und Th.......) und Lu....... \nDas Vorhaben erstreckt sich nicht auf alle der genannten Ortsteile der Gemeinde P...., \nso wird etwa der Ortsteil Ob............ ebenso wenig durchschnitten wie der Ortsteil \nAm...... In welchen weiteren Gemeinden der Planunterlagen nach seiner Auffassung \nnoch hätten ausgelegt werden müssen, zeigt der Antragsteller weder auf noch ist dies \nsonst ersichtlich. \nee) Soweit der Antragsteller bemängelt, dass nirgends darauf hingewiesen werde, \nweshalb die Fristen der § 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG (i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG) \nüberschritten und die zeitliche Vorgabe des § 24 Abs. 2 UVPG nicht eingehalten \nworden seien, zeigt er jedenfalls keinen Verfahrensfehler auf, der eine Verletzung \nseiner Rechte zur Folge hätte. \nNach § 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG schließt die Behörde die Erörterung innerhalb von drei \nMonaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab. Diese Vorschrift begründet im Interesse \ndes Vorhabenträgers eine Pflicht zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens \n31 \n32 \n33 \n\n15 \n \n(Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 131), \nderen Überschreitung nicht vom Drittbetroffenen gerügt werden kann. Angesichts ihres \nZwecks wäre es sinnwidrig, wenn die Überschreitung der Frist auf den Antrag eines \nDrittbetroffenen hin dem Verfahren den Boden entziehen könnte (für den sinngleichen \n§ 17 Abs. 3c FStrG a. F. BVerwG, Urt. v. 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris Rn. 26). \nAus dem Verstreichen der Frist des § 24 Abs. 2 UVPG kann bereits seinem Wortlaut \nnach kein Verfahrensfehler folgen: Danach „soll möglichst“ die zusammenfassende \nDarstellung innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im \nBeteiligungsverfahren erarbeitet werden. Damit wird der Planfeststellungsbehörde \nersichtlich keine Rechtspflicht auferlegt. Im Übrigen dürfte auch für die Monatsfrist des \n§ 24 Abs. 2 UVPG gelten, dass sie der Straffung und Beschleunigung des Verfahrens \nim Interesse des Vorhabenträgers dient, sodass ihre Überschreitung jedenfalls nicht \nvon einem Drittbetroffenen geltend gemacht werden kann. \nff) Die Auslegungsbekanntmachung war nicht fehlerhaft. Insbesondere war die \nAuslegungsbekanntmachung nicht geeignet, beteiligungswillige Personen von einer \nÄußerung abzuhalten. Konkrete Vorgaben für den Bekanntmachungstext enthalten \nweder § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG und i. V. m. § 43a \nAbs. 4 EnWG noch § 19 UVPG. Diese Vorschriften enthalten Vorgaben für den \nMindestinhalt der Bekanntmachung (§ 19 Abs. 1 UVPG) sowie von Hinweisen (§ 73 \nAbs. 5 VwVfG), die hier eingehalten sind. Im Übrigen ist es entscheidend, ob die \nBekanntmachung ihre Anstoßfunktion erfüllt, dass sie also die jeweilige Betroffenheit \nso hinreichend deutlich erkennen lässt, dass Betroffene ermuntert werden, sich für die \nPlanung zu interessieren und die Planungsunterlagen einzusehen (BVerwG, Urt. v. 5. \nOktober 2021 - 7 A 17.20 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt der \nBekanntmachungstext. Dass der Bekanntmachungstext die Passage enthält, dass die \nEinwendung „den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung \nerkennen lassen“ muss, stellt die Anstoßfunktion nicht infrage. Die Annahme, dass \nBetroffene hierdurch von einer Einwendung abgehalten werden, erscheint \nlebensfremd. \ngg) \nSoweit \nder \nAntragsteller \ngeltend \nmacht, \ndass \ndie \nSachverständigen \nermessensfehlerhaft nicht aus dem Kreis der nach § 6 SächsUVPG Beliehenen \nausgewählt \nworden \nsind, \nzeigt \ner \neinen \nVerfahrensmangel \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht auf. \n34 \n35 \n36 \n\n16 \n \nZum einen spricht viel dafür, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift gar nicht \neröffnet ist, weil das in Auftrag gegebene Gutachten nicht i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 1 \nSächsUVPG der Durchführung der Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über \ndie \nUmweltverträglichkeitsprüfung \nim \nFreistaat \nSachsen \ndiente, \nd. h. \nder \nUmweltverträglichkeitsprüfung, sondern der Prüfung, ob § 43h EnWG die Ausführung \nder 110-kV-Leitung als Erdkabel gebietet. \nZum anderen begründet § 6 SächsUVPG keine Pflicht, nur beliehene Sachverständige \nzu betrauen. Nach § 5 Abs. 3 SächsUVPG kann die Behörde im Einvernehmen mit \ndem \nVorhabenträger \ndie \nDurchführung \nbestimmter \nTeile \nder \nUmweltverträglichkeitsprüfung \neinem \nnach \n§ \n6 \nSächsUVPG \nbeliehenen \nSachverständigen übertragen. Damit soll nicht die Sachverhaltsermittlung der Behörde \ndurch Sachverständige unterstützt werden, wie es etwa § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG \nvorsieht, sondern die zuständige Behörde soll nach dem Willen des Gesetzgebers im \nEinvernehmen mit dem Vorhabenträger einem Beliehenen als weiterer Behörde \nZuständigkeiten aus dem UVP-Verfahren übertragen können (so die Begründung zu \ndem damaligen § 5 Abs. 2 SächsUVPG, LT-Drs. 3/7642 Begründungstext S. 12 f.). \nHierzu \nist \ndie \nBehörde \naber \nnicht \nverpflichtet. \nDaneben \nkann \ndie \nPlanfeststellungsbehörde \nden \nSachverhalt \nnach \nden \nallgemeinen \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln ermitteln und in diesem Rahmen auch \nschriftliche Äußerungen von Sachverständigen einholen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nVwVfG). Diese Möglichkeit steht nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Option \nder Unterstützung durch einen beliehenen Sachverständigen (LT-Drs. 3/7642 \nBegründungstext \nS. 15). \nDie \nBehörde \nentscheidet \naufgrund \nihres \nVerfahrensermessens, auf welchem Weg sie ermittlungsbedürftiges Fachwissen in das \nVerwaltungsverfahren einführt (Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, \nLosebl., § 26 VwVfG Rn. 47). Dass dieses Verfahrensermessen rechtswidrig ausgeübt \nwurde, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Dass der Antragsgegner neben dem vom \nVorhabenträger vorgelegten Kostenvergleich einen Sachverständigen mit der \nSachverhaltsermittlung beauftragt hat, ist rechtlich nicht bedenklich. Die – \nunwidersprochen \ngebliebene \n– \nErläuterung \ndes \nAntragsgegners, \nfür \nden \nKostenvergleich nach § 43h EnWG stünden keine beliehenen Sachverständigen zur \nVerfügung, ist ohne weiteres nachvollziehbar. \nhh) Ein verfahrensrechtlicher Fehler liegt auch nicht darin, dass die Sachverständigen \nausgeschlossen waren oder die Besorgnis der Befangenheit gegeben war. Der \nAntragsteller macht insoweit geltend, dass einer der Geschäftsführer der Gesellschaft, \n37 \n38 \n39 \n\n17 \n \nder die Ersteller des Gutachtens angehören, früher bei der M............, der \nTochtergesellschaft des Vorhabenträgers und künftige Verteilnetzbetreiberin, \nbeschäftigt gewesen ist. \nEs kann für die Beurteilung des Ausschlusses oder der Befangenheit der \nSachverständigen dahinstehen, ob die §§ 20 und 21 VwVfG direkt anwendbar sind \n(davon ausgehend NdsOVG, Urt. v. 8. März 2006 - 7 KS 145/02 -, juris Rn. 35 f.; offen \nnoch NdsOVG, Urt. v. 2. Dezember 1994 - 7 K 5895/92 -, juris Rn. 19). Jedenfalls muss \ndie Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens sicherstellen, dass keine Bedenken \ngegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen bestehen, wofür die §§ 20 und 21 \nVwVfG jedenfalls entsprechend herangezogen werden können (Schneider, in: \nSchoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., § 26 VwVfG Rn. 49 m. w. N.). \nDie \nSachverständigen \nwaren \nnicht \nvon \nder \nMitwirkung \nan \ndem \nPlanfeststellungsverfahren ausgeschlossen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG ist \nu. a. ausgeschlossen, wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei \nihm als Mitglied eines Organs tätig ist. Dies war nicht der Fall. Eine frühere \nBeschäftigung wird von der Norm schon nicht erfasst. Unabhängig davon ist die \nM............ \nnicht \nBeteiligte \ndes \nPlanfeststellungsverfahrens \nund \nwaren \ndie \nSachverständigen nicht früher bei ihr beschäftigt. \nAuch ein Befangenheitsgrund liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. § 21 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG verlangt für die Befangenheit das Vorliegen eines Grundes, der geeignet \nist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung – hier die Erstattung des \nGutachtens – zu rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen vernünftigen \nGrund voraus, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, \ndass ein Amtsträger – hier der Sachverständige – nicht unparteiisch sachlich, d. h. nicht \nmit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität, entscheiden, sondern \nsich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten \nlassen könnte (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 21 Rn. \n10). Der Antragsteller leitet seine Besorgnis hier nicht aus der Sachbehandlung durch \ndie Sachverständigen, sondern aus in ihrer Person liegenden Gründen her. Eine enge \npersönliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Beteiligten kann zwar einen \nBefangenheitsgrund \nbegründen \n(Schuler-Harms, \nin: \nSchoch/ \nSchneider, \nVerwaltungsrecht, Losebl., § 21 VwVfG Rn. 19). Eine enge persönliche oder \nwirtschaftliche Beziehung liegt indes hier nicht vor. Sie wird vom Antragsteller auch \nlediglich pauschal behauptet, indem über die Tochtergesellschaft M............ und einer \n40 \n41 \n42 \n\n18 \n \nihrer Gesellschafter, der einmal bei der Beigeladenen beschäftigt war, eine Verbindung \nder Sachverständigen zum Vorhabenträger gezogen wird. Diese Beziehung zwischen \ndem Vorhabenträger und den Sachverständigen erscheint aber zu fern, als dass sie \nohne Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis rechtfertigen würde, die \nSachverständigen würden ihr Gutachten nicht unparteiisch erstellen. Solche Umstände \nhat der Antragsteller nicht vorgetragen. \nii) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsUVPG, nach \ndem die Ergebnisse etwaiger Prüfungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz \ngesondert, \nd. h. \nnicht \nim \nunmittelbaren \nZusammenhang \nmit \nder \nUmweltverträglichkeitsprüfung, \ndarzustellen \nsind. \nDas \nGesetz \nüber \ndie \nUmweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen ist nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 \nhier zwar anwendbar. Es enthält insoweit zum Teil abweichende Regelungen des \nVerwaltungsverfahrens. § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsUVPG verlangt eine gesonderte \nDarstellung aber lediglich für den Fall, dass Prüfungen nach näher bezeichneten \nVorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt sind. § 9 Abs. 2 Satz 2 \nSächsUVPG verlangt hingegen nicht, dass zur Frage, ob eine solche Prüfung \nvorgenommen wurde, etwas dargelegt wird. Der Antragsteller zeigt nicht auf, welche \nPrüfungen durch den Antragsgegner hier gesondert durchzuführen und darzustellen \nwaren. \nVerschiedene \nnaturschutzrechtliche \nBelange \nwurden \nim \nPlanfeststellungsbeschluss auf den Seiten 89 ff. jedenfalls gesondert von der \nUmweltverträglichkeitsprüfung (Planfeststellungsbeschluss Seiten 50 ff.) dargestellt. \nUnabhängig davon wäre ein etwaiger Verfahrensfehler unbeachtlich. Es würde sich um \neinen relativen Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG handeln, für den \ni. S. v. § 46 VwVfG offensichtlich wäre, dass er die Entscheidung in der Sache nicht \nbeeinflusst hat. \nc) Der Planfeststellungsbeschluss ist nach summarischer Prüfung materiell \nrechtmäßig. \naa) \nDie \nPlanrechtfertigung \nist \nnicht \ndeshalb \nzweifelhaft, \nweil \nder \nPlanfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich alle in § 1 EnWG aufgeführten Zwecke \nheranzieht. Die Planrechtfertigung ist nach allgemeiner Auffassung immer dann \ngegeben, wenn das Vorhaben, gemessen an den Zielen des zugrundeliegenden \nFachplanungsgesetzes, hier des Energiewirtschaftsgesetzes, vernünftigerweise \ngeboten ist (st. Rspr., BVerwG, Beschl. v. 15. September 1995 - 11 VR 16.95 -, juris \nRn. 39; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019, § 43 Rn. 36; Missling, in: \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n19 \n \nTheobald/Kühling, Energierecht, Losebl., § 43 EnWG Rn. 23). Diesen Maßstab legt \nauch der angegriffene Planfeststellungsbeschluss zugrunde (Seiten 28 ff.). \nAusdrücklich stellt der Planfeststellungsbeschluss darauf ab, dass der Neubau der 110-\nkV-Freileitung dem Zweck des § 1 Abs. 1 EnWG dient, eine möglichst sichere, \npreisgünstige, \nverbraucherfreundliche, \neffiziente \nund \numweltverträgliche \nleitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität herzustellen, indem \ndie sichere Versorgung durch Schließen des Leitungsrings und die Möglichkeit der \nAbführung erneuerbarer Energien in die Verbrauchszentren ermöglicht wird. Dies ist \nrechtlich unbedenklich. Die Planfeststellungsbehörde muss nicht jedes der in § 1 Abs. \n1 EnWG genannten Ziele in ihren planrechtfertigenden Erwägungen untereinander \nabwägen und darlegen, inwieweit hier die Aspekte der preisgünstigen oder \nverbraucherfreundlichen Versorgung zum Tragen kommen. \nbb) Nach summarischer Prüfung ist § 43h EnWG nicht verletzt. Der Antragsteller macht \ngeltend, dass der Ansatz des Antragsgegners, die Erdkabelvariante nur auf der \nFreileitungstrasse zu prüfen, materiell zu eng und damit auch der Kostenvergleich \nunbrauchbar sei. Vielmehr müsse der Vergleich der Kosten zwischen Freileitung und \nErdkabel anhand von gleichermaßen ausgearbeiteten Leitungsvarianten geprüft \nwerden. Mit diesen Einwänden zeigt der Antragsteller keine Verletzung von § 43h \nEnWG und damit keine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses auf. \nNach § 43h Satz 1 EnWG sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer \nNennspannung von 110 Kilovolt oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die \nGesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der \ntechnisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und \nnaturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen. \nDas Vorgehen des Antragsgegners, die Erdkabelvariante nur auf der Freileitungstrasse \nzu prüfen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar wird zum Teil vertreten, dass für \nden Kostenvergleich nicht nur beide Varianten – also die Freileitungs- und die \nErdkabelvariante im zugrunde gelegten Trassenkorridor – durchgerechnet werden \nmüssen, sondern dass gegebenenfalls auch abweichende Trassen mit in den Blick zu \nnehmen sind, weil der Vorteil der Verkabelung auch in einer kostensparenden \nVerkürzung der Trasse liegen könne (Turiaux, in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, \n2. Auflage 2019, § 43h Rn. 9). Hier drängt sich nach Lage der Dinge aber geradezu \nauf, dass auch für die Erdkabelvariante keine wesentlich andere Trassenführung, etwa \n47 \n48 \n49 \n\n20 \n \nöstlich \nvon \nP...., \nin \nBetracht \nkommen \nkann: \nErstens \nist \ndie \ndem \nPlanfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Trasse ganz erheblich durch die \nTrassenführung der Bundesautobahn 72 vorbelastet. Die 110-kV-Trasse orientiert sich \nan diesem Verlauf. Zweitens würde eine andere Trasse das FFH-/SPA-Gebiet \n„Mittleres Zwickauer Muldental“ in einem viel größeren Maß durchschneiden als die \nausgewählte Trasse. Das Muldental wird hier mit der planfestgestellten, vorbelasteten \nTrasse an einer Stelle durchschnitten, die nicht zum FFH-Gebiet gehört. Zwar muss \nauch das FFH-Gebiet von der planfestgestellten Trasse über- oder durchquert werden, \nallerdings nur in einem deutlich geringeren Maß, nämlich in einem Seitental der Mulde, \ndem Lochmühlengrund. Drittens würde eine andere Querung östlich von P.... \naugenscheinlich nicht nur erhebliche naturschutzrechtliche Fragen aufwerfen, sondern \ndas Muldental würde auch an einer viel breiteren Stelle gequert werden müssen. Eine \nsolche Querung mittels Erdverkabelung wäre aufgrund der Bodenbeschaffenheit und \nder Breite des Tals nach den nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen \nAusführungen des Antragsgegners noch deutlich unwirtschaftlicher als für die in \nBetracht gezogene und der Vergleichsrechnung zugrunde gelegte Trasse. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die \nBeigeladene mit der Stellung eines Antrags ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 \nAbs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der im Planfeststellungsrecht für die Klage eines \ndrittbetroffenen Privaten bei Beeinträchtigung eines Privatgrundstücks in Nr. 34.2.1.1 \neinen Streitwert von 15.000 Euro vorsieht. Dieser ist im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes zu halbieren (Streitwertkatalog 2013 Nr. 1.5). \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \n Dr. Mittag \n \n \n \n Dr. Radtke \n \n50 \n51 \n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-13/4-b-228-21","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43h","ref_norm":"43h","n":11},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":8},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43e","ref_norm":"43e","n":6},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"RoV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":2},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-13/4-b-228-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486928","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.392359+00:00"}}