{"status":"available","doknr":"OLD486927","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-14","aktenzeichen":"9 A 447/21.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n9 A 447/21.PL \n \n9 K 908/20.PL \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \ndes Personalrats \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nbeteiligt \n \n \ndie Verwaltungsdirektorin \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nVerletzung des Mitbestimmungsrechts \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Hatz und Krumbiegel \nauf Grund der mündlichen Anhörung \nam 14. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 22. Juni 2021 - 9 K 908/20.PL - wird zurückgewiesen. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nGründe \nI. \nDie Beteiligten sind der Personalrat des Sächsischen Krankenhauses G. (künftig: SKH) \nsowie dessen Verwaltungsdirektorin. Sie streiten darüber, ob ein Mitbestimmungsver-\nfahren wegen der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Veränderung der soge-\nnannten Ankündigungsfrist für Dienstplanänderungen von vier auf acht Tage eingelei-\ntet werden muss. \nFür die Mitarbeiter des SKH, für die ein Dienstplan erstellt wird und die nicht der Zeit-\nerfassung unterliegen, wurde nach Auslaufen einer vorangegangenen Dienstvereinba-\nrung am 16. August 2019 eine bis zum 30. März 2020 befristete Dienstvereinbarung \nzur Dienstplangestaltung geschlossen. Gemäß ihrer Nr. 4 wird die Verteilung der Ar-\nbeitszeit durch einen verbindlichen Monatsplan festgelegt und die Planung erfolgt nach \nTV-L. Am ... 2019 informierte die Antragsgegnerin die Mitarbeiter des SKH, dass eine \nRahmendienstvereinbarung zur Dienstplangestaltung zwischen dem Sächsischen \nStaatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (künftig: SMS) sowie seinem \nHauptpersonalrat nicht zustandegekommen sei. Da die Rahmendienstvereinbarung \nkeine entsprechende Regelung getroffen habe, hätten sich die Krankenhäuser mit dem \nSMS dahingehend verständigt, dass, soweit keine örtliche Dienstvereinbarung die An-\nkündigungsfrist bestimme, ab dem 1. Januar 2020 für alle Einrichtungen des SMS in \nÜbernahme des eingeholten Rechtsgutachtens abweichend von der einschlägigen \nRechtsprechung eine doppelt so hohe Ankündigungsfrist von acht Tagen festgelegt \nwerde. Damit solle den Interessen der Mitarbeiter entsprochen werden. \n1 \n2 \n\n3 \n \nSeitens des Antragstellers wurde nach eigenem Vortrag mehrfach darauf hingewiesen, \ndass eine einseitige Änderung der Ankündigungsfrist und Festlegungen entgegen der \nDienstvereinbarung der Mitbestimmung unterlägen. \nDer Antragsteller hat am 19. Mai 2020 das Beschlussverfahren vor dem Verwaltungs-\ngericht Dresden eingeleitet. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass die Ände-\nrung der Ankündigungsfrist für Dienstplanänderungen des verbindlich festgelegten Mo-\nnatsdienstplans gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SächsPersVG seiner Mitbestimmung \nunterläge. Die Festlegung von Ankündigungsfristen im Rahmen der Dienstplangestal-\ntung gehöre zu den Grundsätzen zur Aufstellung von Dienstplänen i. S. des § 81 Abs. \n3 SächsPersVG. \nEr hat beantragt, \ndie Antragsgegnerin ist verpflichtet, gegenüber dem Antragsteller das Mitbe-\nstimmungsverfahren nach § 81 Abs. 3 i. V. m. § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG \nim Zusammenhang mit der Änderung der Ankündigungsfrist für Dienstplanän-\nderungen des verbindlich festgelegten Monatsdienstplans einzuleiten, \n \nhilfsweise, \nes wird festgestellt, dass die Änderung der Ankündigungsfrist für Dienstplanän-\nderungen des verbindlich festgelegten Monatsdienstplans der Mitbestimmung \ndes Antragstellers nach § 81 Abs. 3 i. V. m. § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG \nunterliegt. \nDie Antragsgegnerin hat beantragt, \ndie Anträge zurückzuweisen. \nZur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass den Anträgen bereits das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis fehle. Auch liege keine Mitbestimmung vor, da sich die Frage \nnicht in dem ihr zugewiesenen Kernbereich der Änderung der Dienstplanung bewege, \nsondern sich darauf beziehe, wann eine Dienstplanänderung die Qualität erlange, dass \ntariflich geregelte Ansprüche auf Zahlung eines Überstundenzuschlags entstünden o-\nder entfielen. Es handele sich damit um eine tarifrechtliche Bewertung einer Arbeits-\nleistung, nicht aber um einen Dienstplanungsgrundsatz. \nDas Verwaltungsgericht Dresden hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22. Juni \n2021 (- 9 K 908/20.PL -) verpflichtet, gegenüber dem Antragsteller das Mitbestim-\n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n4 \n \nmungsverfahren nach § 81 Abs. 3 i. V. m. § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG im Zusam-\nmenhang mit der Änderung der Ankündigungsfrist für Dienstplanänderungen des ver-\nbindlich festgelegten Monatsdienstplans einzuleiten. Zur Begründung hat es darauf ab-\ngestellt, dass der Antragsteller nicht auf sein Initiativrecht aus § 83 SächsPersVG zu \nverweisen sei und es daher nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. \nDie Kammer sei der Überzeugung, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstel-\nlers auch auf die Änderung der Ankündigungsfrist für Dienstplanänderung von vier auf \nacht Tage erstrecke. Sie stelle einen Grundsatz zur Aufstellung Dienstplänen i. S. d. \n§ 81 Abs. 3 SächsPersVG dar. Es hat im Einzelnen ausgeführt: \n„Gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG hat die Personalvertretung, soweit \neine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch \nAbschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über Beginn und Ende \nder täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit \nauf die einzelnen Wochentage. Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägli-\nche Arbeitszeit (Abs. 2 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht \nvoraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so be-\nschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der \nDienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrar-\nbeit und Überstunden (§ 81 Abs. 3 SächsPersVG). \nDas Mitbestimmungsrecht gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG erfasst nur \nRegelungen genereller Art. d.h. solche, die die Dienststelle insgesamt oder \nTeile der Dienststelle, mindestens aber Gruppen von Beschäftigten erfassen, \nnicht jedoch auch Maßnahmen, die aus (besonderem Anlass) nur für einzelne \nDienststellenangehörige getroffen werden. Es muss sich demnach um eine Re-\ngelung in Form einer allgemeinen Anordnung mit kollektiver Wirkung handeln, \nnicht jedoch um eine Einzelanordnung (vgl. Vogelgesang/Bieler/Kleff-\nner/Rehak, Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, § 81 \nRn. 72). Der für das Mitbestimmungsrecht erforderliche kollektive Tatbestand \nhängt nicht vom Adressatenkreis der Anordnung, sondern davon ab, ob sie eine \nRegelungsproblematik aufwirft, die die Interessen der Beschäftigten unabhän-\ngig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt; es \nmuss also ein dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes zuzuord-\nnendes kollektives Interesse berührt sein (vgl. Vogelgesang, u.a., a.a.O., Rn. \n72 a). \nDurch das Mitbestimmungsrecht in § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG soll dem \nPersonalrat zum einen ermöglicht werden, darauf hinzuwirken, dass berechtigte \nWünsche einzelner Beschäftigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeits-\nzeit in Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen gebracht werden, d.h. im \nRahmen des Möglichen berücksichtigt werden. Zum anderen soll es Aufgabe \ndes Personalrats im Rahmen der arbeitszeitbezogenen Mitbestimmung sein, \ndie Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen gesetzlichen und tariflichen Bestim-\nmungen zu überwachen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. November 2008 - PL 9 \nA 218/08 - juris Rn. 4, zur früheren Fassung dieser Regelung). Dessen unge-\nachtet setzt die Bejahung des Mitbestimmungsrechts stets voraus, dass die be-\ntroffene Regelung die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person \nund den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt und damit einen kol-\nlektiven Bezug aufweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2005 - 6 P 9.04 - \n\n5 \n \njuris). Ein solch kollektiver Bezug kommt einem Monatsdienstplan eines Kran-\nkenhauses, mit dem bei einem Mehrschichtensystem darüber befunden wird, \nwer in welchem Zeitraum Dienst zu leisten hat, nicht zu (vgl. SächsOVG, \na.a.O.). Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats erfasst dagegen die gene-\nrellen Regelungen über die Gestaltung des Dienstplanes, etwa die Einführung \nvon Schichtarbeit oder die Bestimmung von Schichtzeiten und die Anzahl der \nMitarbeiter pro Schicht und ähnliches (vgl. Vogelgesang, u.a., a.a.O., Rn. 75). \n§ 81 Abs. 3 SächsPersVG ist kein eigener, neben § 81 Abs. 2 Nr. 1 Sächs-\nPersVG bestehender Mitbestimmungstatbestand, sondern beschränkt dieses \nMitbestimmungsrecht auf die Grundsätze der Aufstellung der Dienstpläne, \nwenn für Gruppen der Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach von der \nDienststelle nicht vorhersehbaren Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig \nfestgesetzt werden muss. Kurzfristig nicht vorhersehbare Arbeitseinsätze sind \ntypischerweise zu erwarten bei der Polizei und Feuerwehr, aber auch - wie hier \n- in Krankenhäusern und Schulen (vgl. Vogelgesang, u.a., a.a.O. 345 m.w.N.). \nDie Vorschrift enthält eine Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen unvorher-\nsehbare Umstände (nach einem objektiven Maßstab) die Verwaltung zwingen, \nfür eine Mehrheit von Beschäftigten kurzfristig Arbeitszeitregelungen zu treffen, \ndie von den regelmäßigen Festsetzungen i.S.v. § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG \nabweichen. Die Kurzfristigkeit ist dabei sowohl in Bezug auf die Geltungsdauer \nder Ausnahmeregelung im Sinne von vorübergehend, als auch in Bezug auf die \nMaßnahme selbst im Sinne von eilbedürftig zu sehen. liegen solche Umstände \nvor, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstel-\nlung der entsprechenden Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von \nDienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden, nicht aber auf die Dienstpläne \nselbst (vgl. Vogelgesang, u.a., a.a.O., § 81 Rn. 346). Das Mitbestimmungsrecht \nbezieht sich demnach beispielsweise auf die Festlegung der Grundsätze für die \nRufbereitschaft. Zu diesen Grundsätzen zählen z.B. auch Höchstgrenzen der \nInanspruchnahme der Beschäftigten, Auswahlkriterien bei der Heranziehung, \nFragen der Abgeltung von Mehrarbeit oder Überstunden (soweit nicht gesetzli-\nche oder tarifliche Regelungen bestehen) (vgl. Vogelgesang, u.a., a.a.O., § 81 \nRn. 346 b). \nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer im Ergebnis der mündlichen \nAnhörung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der hier allein streitge-\ngenständlichen Frage des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers hinsicht-\nlich der Änderung der Ankündigungsfrist für Dienstplanänderungen um einen \nGrundsatz für die Aufstellung der Dienstpläne i.S.v. § 81 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 \nSächsPersVG handelt. \nDie Änderung der Ankündigungsfrist für Dienstplanänderungen stellt eine Re-\ngelung genereller Art dar, die zumindest eine Gruppe von Beschäftigten im SKH \nbetrifft und nicht lediglich eine Maßnahme, die aus besonderem Anlass für ein-\nzelne Dienststellenangehörige getroffen wird. Es handelt sich somit um eine \nRegelung in Form einer allgemeinen Anordnung mit kollektiver Wirkung bzw. \neinem kollektiven Bezug. Anders als in der dargelegten Entscheidung des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2008 (a.a.O.) betrifft \ndie Änderung der Ankündigungsfrist nicht einen Monatsdienstplan, der regelt, \nwelcher Mitarbeiter in welchem Zeitraum Dienst zu leisten hat. Die streitgegen-\nständliche Maßnahme stellt vielmehr eine generelle Regelung zur Gestaltung \ndes Dienstplans bzw. zu den Voraussetzungen für eine Änderung dar. Die \nFrage mit welchem zeitlichen Vorlauf eine solche Änderung zulässig ist, bzw. \nden Beschäftigten angekündigt werden muss, betrifft einen Grundsatz für die \n\n6 \n \nAufstellung bzw. die Änderung eines Dienstplans im Sinne des hier maßgeben-\nden Mitbestimmungsrechts. Entgegen der Ansicht der Beteiligten betrifft diese \nFrage somit auch den Kernbereich der Änderung der Dienstplanung. \nDie darüber hinaus von den Beteiligten aufgeworfenen Frage, wann die Dienst-\nplanänderung die Qualität erlangt, dass tariflich geregelte Ansprüche auf Zah-\nlung von Überstundenzuschlägen entstehen oder Überstunden in Freizeit aus-\nzugleichen sind, ist für die hier streitgegenständliche Frage hingegen ohne Be-\nlang. Insoweit handelt es sich um eine Konsequenz aus der Änderung der An-\nkündigungsfrist und eine tarifliche Bewertung der Arbeitsleistung, die jedoch \nvon der hier zu prüfenden Frage des Umfangs der Grundsätze für die Aufstel-\nlung der Dienstpläne zu trennen ist.“ \nDie Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 22. Juli \n2021 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 wie folgt \nbegründet: Das Verwaltungsgericht habe im Ansatz zutreffend durchaus erkannt, dass \n§ 81 Abs. 3 SächsPersVG das Mitbestimmungsrecht aus § 81 Abs. 2 Nr. 1 Sächs-\nPersVG auf die Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen beschränke. Eine sol-\nche Beschränkung könne jedoch nicht dazu führen, dass über den Inhalt des ursprüng-\nlichen Mitbestimmungsrechts hinaus ein Mitbestimmungstatbestand erst entstehe, den \ndas eingeschränkte Recht selbst nie umfasst habe. Das Bundesverwaltungsgericht \nhabe bereits in seinem Beschluss vom 30. Juni 2005 (- 6 P 9/04 -) zu der wortgleichen \nBestimmung des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG gefolgert, dass sich die Mitbestimmung in \nder Tatbestandsvariante „Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ in \neinem ersten Schrift auf die Verteilung der tariflich oder gesetzlich vorgegebenen re-\ngelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage beziehe, wo zu-\ngleich die Dauer der auf den einzelnen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit festgelegt \nwerde. Sodann bestimme der Personalrat in einem zweiten Schritt gemäß der Tatbe-\nstandsvariante „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ bei der Festlegung der zeit-\nlichen Lage der Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitstag mit. Die Dauer der auf den \neinzelnen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit sei dabei durch die gesetzlichen und ta-\nriflichen Bestimmungen über die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Weise deter-\nminiert, dass die Summe der für die einzelnen Arbeitstage getroffene Festlegungen \nden Vorgaben jener Bestimmungen entsprechen müsse. Die Mitbestimmung vollziehe \nsich im Ansatz nach demselben Schema, wenn Mehrarbeit oder Überstunden zu leis-\nten seien. Keine der beiden Mitbestimmungsvarianten der Norm werde durch die Än-\nderung der Ankündigungsfrist für Dienstplanänderungen berührt. Sei eine Dienst-\nplanänderung veranlasst, führe dies auch regelmäßig nicht zur Änderung der täglichen \nArbeitszeit für eine Gruppe von Beschäftigten i. S. des § 81 Abs. 3 SächsPersVG, son-\ndern eben nur für einen einzelnen oder diejenigen Beschäftigten, die vom Grund der \n10 \n\n7 \n \nÄnderung betroffen seien. Die Frage, mit welcher Frist die Änderung der Dienstplanän-\nderung angekündigt werde, betreffe auch nicht die tägliche Arbeitszeit der Beschäftig-\nten i. S. des § 81 Abs. 3 SächsPersVG, sondern regele lediglich den zeitlichen Vorlauf, \nmit denen diese von der Änderung erführen. Die Regelung der Ankündigungsfrist für \nDienstplanänderungen gehöre nicht zu den Grundsätzen für die Aufstellung von \nDienstplänen, denn mit der Regelung werde keiner der in § 81 Abs. 3 SächsPersG \nbeispielhaft genannten Fälle geregelt. \nSie beantragt, \nder Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Juni 2021 - 9 K \n908/20.PL - wird abgeändert und der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. \nDer Antragsteller beantragt, \ndie Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. \nZur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 8. November 2021 zusammengefasst aus: \nDie Antragsgegnerin verkenne, dass es für Personalräte in ständiger Rechtsprechung \nanerkannt sei, dass diese bei der Erstellung von Dienstplänen insoweit mitzubestim-\nmen hätten, als in ihnen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten festgelegt würden \noder es um Regelungen der wechselnden Dienstantrittszeiten für Beschäftigte, Wo-\nchenenddienste oder Übergangszeiten von einer zur anderen Schicht und so fort gehe. \nDas Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass das Mitbestimmungsrecht \ndie generellen Regelungen über die Gestaltung des Dienstplans, etwa die Einführung \nvon Schichtarbeit und die Bestimmung von Schichtzeiten und die Anzahl der Mitarbei-\nter pro Schicht oder ähnliches erfasse. Dieses generelle Mitbestimmungsrecht des Per-\nsonalrats werde durch § 81 Abs. 3 SächsPersVG für bestimmte Konstellationen einge-\nschränkt. Es gäbe Grundsätze im Zusammenhang mit der Änderung eines Dienstplans. \nJede Änderung eines Dienstplans beinhalte auch die Neuausstellung eines zuvor auf-\ngestellten Dienstplans. So seien es Grundsätze zur Ausstellung eines Dienstplans, wie \nviele Beschäftigte von wann bis wann in einer Frühschicht, von wann bis wann in einer \nSpätschicht und von wann bis wann in einer Nachtschicht arbeiteten und in welchem \nTurnus die Beschäftigten den einzelnen Schichten zuzuordnen seien. Auch könne fest-\ngelegt werden, ob und wenn ja mit welchem zeitlichen Vorlauf Änderungen des regel-\nmäßigen Schichtturnus den Beschäftigten bekannt zu geben seien. Hierbei handele es \nsich nicht um eine individuelle, sondern um eine generelle Regelung, die jeden Be-\nschäftigten treffen könne. Es gehe nicht um die Mitbestimmung, ob eine Person einen \ngeänderten Dienstplan erhalte, sondern darum, dass jeder Beschäftigte, der von der \n11 \n12 \n13 \n\n8 \n \nÄnderung eines festgelegten Monatsdienstplans betroffen sei, innerhalb einer be-\nstimmten Frist hiervon erfahre. In der arbeitsrechtlichen Literatur werde darauf hinge-\nwiesen, dass zu den Grundsätzen zur Aufstellung von Dienstplänen auch die Festle-\ngung von Ankündigungsfristen im Rahmen der Dienstplangestaltung gehöre. § 81 Abs. \n3 SächsPersVG spreche ausdrücklich davon, dass zu den Grundsätzen für die Aufstel-\nlung der Dienstpläne auch solche im Zusammenhang mit der Anordnung von Dienst-\nbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden gehörten. Fielen für Beschäftigte Mehrarbeit \noder Überstunden an, stelle es einen Grundsatz der Dienstplangestaltung dar, wenn \ndie Beschäftigten vorab innerhalb einer bestimmten Frist über die Heranziehung hierzu \ninformiert seien müssten. Da in der Dienststelle bislang der Grundsatz gegolten habe, \ndass mindestens vier Tage zuvor eine Änderung des Dienstplans den Beschäftigten \nmitzuteilen sei, habe die Antragsgegnerin diesen in der Dienststelle bestehenden \nGrundsatz unter Missachtung des bestehenden Mitbestimmungsrechts einseitig auf \nacht Tage abgeändert. Dies habe ohne durch ordnungsgemäße Durchführung des \nMitbestimmungsverfahrens nicht vorgenommen werden dürfen. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genom-\nmen. \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu \nRecht stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, das Mitbestimmungsverfah-\nren einzuleiten. Die Änderung der Ankündigungsfrist für Dienstplanänderungen des \nverbindlich festgelegten Monatsdienstplans unterfällt gemäß § 81 Abs. 3 i. V. m. § 81 \nAbs. 2 Nr. 1 SächsPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers. \n1. Der Antrag ist zulässig. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Folgendes angemerkt: \n„Es mangelt entgegen der Ansicht der Beteiligten insbesondere nicht an dem \nerforderlichen Rechtsschutzinteresse. \nDer Antragsteller war nicht auf sein Initiativrecht aus § 83 SächsPersVG zu ver-\nweisen. \nDa die streitgegenständliche Änderung der Ankündigungsfrist von der Beteilig-\nten initiiert und bereits aufgrund ihres vermeintlich insoweit bestehenden Direk-\ntionsrechts mit der Hausmitteilung vom 20. September 2019 umgesetzt wurde, \nist es nach Überzeugung der Kammer fernliegend, den Antragsteller auf sein \nInitiativrecht zu verweisen und ihm eine Rechtsschutzinteresse für den vorlie-\ngenden Antrag abzusprechen. \n14 \n15 \n16 \n\n9 \n \n \nSoweit die Beteiligte vorträgt, durch die erfolgte Änderung der Verfahrensweise \nhabe sich die Rechtsposition der Beschäftigten verbessert, vermag dieser Ein-\nwand ebenfalls nicht das Rechtschutzinteresse entfallen zu lassen. Denn streit-\ngegenständlich ist hier nicht die Frage der Rechtsposition der Beschäftigten, \nsondern die Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers. Schließ-\nlich räumt die Beteiligte ein, dass der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei \nder Aufstellung und Änderung von Dienstplänen sowie der Aufstellung von \nDienstplangrundsätzen habe. Um einen solchen Grundsatz handelt es sich bei \nder Änderung der Ankündigungsfrist.“ \n \nDem ist nichts hinzuzufügen. Die zulässige Beschwerde stellt dies auch nicht mehr in \nFrage. \n \n2. Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Es besteht ein Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers im Hinblick auf die Änderung der Ankündigungsfrist für die Dienst-\nplanänderungen aus § 81 Abs. 3 i. V. m. § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG. \nDer Text der maßgeblichen Vorschriften lautet wie folgt: \n„§ 81 \nAngelegenheiten der vollen Mitbestimmung (…) \n(2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung \nnicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Verdienstvereinbarungen, mit-\nzubestimmen über \n1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung \nder Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; (...) \n(3) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 2 Nr. 1) \nnach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig \nund kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die \nGrundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung \nvon Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden. (…)“ \nDie volle Mitbestimmung nach diesen Vorschriften bezieht sich auf generelle Regelun-\ngen, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von \nBeschäftigten die tägliche Arbeitszeit festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wo-\nchentage vornehmen. Zweck dieser Mitbestimmung als Mittel des kollektiven Schutzes \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n10 \n \nist, dass die berechtigten Belange der Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernis-\nsen in Einklang gebracht werden. Das ist aber nur zu erreichen, wenn für eine größere \nZahl von Beschäftigten der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die \nVerteilung auf die einzelnen Wochentage einheitlich festgelegt werden. Der in diesem \nFall ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehende Spielraum kann die nach außen zu \nerfüllenden Aufgaben der Dienststelle in meist nur unerheblicher Weise beeinflussen. \nDabei bleibt auch die der Mitbestimmung eigentümliche Rolle des kollektiven Schutzes \nvorhanden (VGH BW, Beschl. v. 14. November 2018 - PL 15 S 660/17 -, juris Rn. 52 \nff. m. w. N.; Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak, Landespersonalvertretungsgesetz für \nden Freistaat Sachsen, Loseblattsammlung Stand: Februar 2021, § 81 Rn. 72 f. m. w. \nN.). \n§ 81 Abs. 3 SächsPersVG legt keinen eigenen, neben Absatz 2 Nr. 1 bestehenden \nMitbestimmungstatbestand fest, sondern enthält eine Beschränkung des Mitbestim-\nmungsrechts nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienst-\npläne. Dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift, nämlich, dass es \nhier um eine Gruppe von Beschäftigten geht, für die die tägliche Arbeitszeit nach von \nder Dienststelle nicht vorhersehbaren Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig fest-\nsetzen muss, vorliegt, ist nicht in Frage gestellt und ergibt sich aus der Natur der hier \nin Frage stehenden Beschäftigungsverhältnisse. Solche Erfordernisse sind bei Arbeits-\neinsätzen in Krankenhäusern zu erwarten. Die Einschränkung der den Personalrat \nsonst eingeräumten Mitbestimmung soll es der Dienststelle hiernach ermöglichen, bei \nBedarf flexibel zu reagieren und die tägliche Arbeitszeit (deren Dauer, Beginn und \nEnde) ohne die ansonsten vorgesehene Beteiligung des Personalrats anzuordnen (Vo-\ngelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak a. a. O. Rn. 345 m. w. N.). Die Bejahung des Mitbe-\nstimmungsrechts nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG setzt damit voraus, dass die \nbetroffene Regelung die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und \nden individuellen Wünschen des Einzelnen berührt und damit einen kollektiven Bezug \naufweist (sh. hierzu BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2005 - 6 P 9/04 -, juris; SächsOVG, \nBeschl. v. 27. November 2008 - PL 9 A 218/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.). \nHiervon ausgehend handelt es sich bei der Neubestimmung der Ankündigungsfrist von \nvier auf acht Tage um eine Regelung von Grundsätzen für die Aufstellung der Dienst-\npläne. \nZwar kommt einem Monatsdienstplan, mit dem bei einem Mehrschichtsystem darüber \nbefunden wird, wer in welchem Zeitraum Dienst zu leisten habe, kein kollektiver Bezug \n21 \n22 \n23 \n\n11 \n \nzu, weil damit letztlich für jeden einzelnen Mitarbeiter konkret dessen Dienstzeiten fest-\ngelegt werden (SächsOVG, a. a. O. Rn. 4). Um solch eine konkrete Festlegung handelt \nes sich indes hier - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht. \nDenn anders als in den oben geschilderten Fällen handelt es sich nicht um eine Fest-\nlegung individueller Arbeitszeiten oder um eine darauf bezogene Regelung, sondern \num eine abstrakte Regelung mit kollektiver Wirkung, die die Interessen aller der Rege-\nlung unterworfenen Beschäftigten berührt. Die Regelung stellt, worauf auch das Ver-\nwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat, vielmehr eine generelle Regelung zur Gestal-\ntung des Dienstplans und zu den Voraussetzungen für eine Änderung dar, ohne dass \nes auf die individuellen Einsatzzeiten einzelner Beschäftigter ankommt. Ergänzend \nwird auf die dortigen Ausführungen, wie zitiert, verwiesen. \nAuch ist die Festlegung (und ihre Änderung) von Ankündigungsfristen der in § 81 Abs. \n3 SächsPersVG genannten Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden zuzurechnen, \nso dass der Anwendungsbereich des Mitwirkungstatbestands in § 81 Abs. 2 Nr. 1 \nSächsPersVG hier nicht erweitert wird. \nFür eine Mitbestimmung des Antragstellers spricht im Übrigen auch, dass seinem Vor-\ntrag nach das SMS mit dem dortigen Hauptpersonalrat allerdings vergeblich versucht \nhat, die Ankündigungsfristen einheitlich für den Geschäftsbereich auf acht Tage fest-\nzusetzen. Daraus und aus der Aussage der Antragsgegnerin in der mündlichen Anhö-\nrung, dass man sich nicht sicher gewesen sei, ob Anhörungsfristen einer Mitbestim-\nmung des Personalrats unterfielen, kann geschlussfolgert werden, dass sichergestellt \nwerden sollte, durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung mit dem HPR dessen \nMitbestimmung i. S. d. § 81 Abs. 2 SächsPersVG im Wege einer grundsätzlichen Ver-\neinbarung zu garantieren. Dass in den zwischenzeitlich ausgelaufenen Dienstverein-\nbarungen zur Dienstplangestaltung zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin eine \nAnkündigungsfrist nicht vereinbart worden war, obwohl gemäß ihrer Nr. 1 Gegenstand \nder Dienstvereinbarung der Umgang mit Überstunden bei der Dienstplangestaltung \nwar, spricht nicht gegen diese Einschätzung. Denn mit den abgelaufenen Dienstver-\neinbarungen i. S. v. § 81 Abs. 2 SächsPersVG wurden möglicherweise nicht alle zuläs-\nsigen Regelungsinhalte auch aufgenommen. \nEine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a \nAbs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n12 \n \nDie Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 \nSatz 1, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gegeben ist. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde ange-\nfochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfas-\nsungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichts- \nhöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, so- \nlange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht er-\ngangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Ver-\nwaltungsgerichtshofs abweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht \n(§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. §§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. \n2 bis 5 ArbGG). \nDie Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, in-\nnerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über \nden elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundes-\nfinanzhof (ERWOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBI. 1 S. 3091) einzule-\ngen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift die-\nses Beschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach \nZustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung \nmuss die Entscheidung, von der dieser Beschluss abweicht, bezeichnet werden. \n \n \n gez.: \nv. Welck \n \n \n \n \n \n \n \nKober \n \n gez.: \nHatz \n \n \n \n \n \n \nKrumbiegel \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-14/9-a-447-21-pl","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-14/9-a-447-21-pl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486927","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.355409+00:00"}}