{"status":"available","doknr":"OLD486926","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-18","aktenzeichen":"3 B 120/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 120/22 \n \n4 L 421/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Zwickau \nvertreten durch den Landrat \nRobert-Müller-Straße 4-8, 08056 Zwickau \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEingliederungshilfe; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 18. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 17. März 2022 - 4 L 421/21 - werden zurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die mit ihnen vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einst-\nweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verurteilen, dem Antragsteller Ein-\ngliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Beschulung und Betreuung in \neiner lerntherapeutischen Einrichtung zzgl. entsprechender Heimfahrten zu bewilligen. \nBei dem Antragsteller handelt es sich um den 2005 geborenen und adoptierten Sohn \nder Antragstellerin, den sie zunächst als Pflegekind aufgenommen hatte. Der Antrag-\nsteller ist auf Grund einer Mangelernährung während der Schwangerschaft, während \nseiner Geburt entstandener Vergiftungserscheinungen sowie multipler Frühtraumati-\nsierungen in seiner seelischen Gesundheit beeinträchtigt. Insbesondere führt dies zu \neinem Verhalten, das mit verschiedenen Ordnungsmaßnahmen der Schule geahndet \nwurde. Auch sind die schulischen Leistungen mangelhaft, so dass zu befürchten ist, \ndass er keinen Schulabschluss erreichen wird. Der Antragsgegner bewilligte dem An-\ntragsteller mehrfach Hilfe zur Erziehung sowie Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB \nVIII, die 2018 eingestellt wurde. \nNachdem über den mit Schreiben der Antragstellerin vom ... 2021 für den Antragsteller \ngestellten Antrag, diesem Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für seine lernthe-\nrapeutische Begleitung in der Einrichtung S. GmbH zu bewilligen, nicht entschieden \nworden war, hat der Antragsteller am... September 2021 vor dem Verwaltungsgericht \nChemnitz nach § 123 VwGO beantragt, den Antragsgegner zur Bewilligung der bean-\n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ntragten Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Beschulung und Be-\ntreuung in der vorgenannten Einrichtung zzgl. bestimmter Fahrtkosten zu verpflichten. \nDie Antragstellerin hat zudem beantragt, für den Fall der Erfolglosigkeit des vorgenann-\nten Antrags vorläufig Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der vorgenannten Kosten \nzu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat \nes zusammenfassend darauf abgestellt, dass ein Anordnungsanspruch sowie ein An-\nordnungsgrund i. S. des § 123 Abs. 1 VwGO nur hinsichtlich der dem Antragsgegner \nin seinem Beschluss auferlegten Einholung eines Gutachtens i. S. v. § 35a Abs. 1 a \nSGB VIII glaubhaft gemacht worden sei. Ein weitergehender Anspruch auf Bewilligung \nvon Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für \ndie begehrte Beschulung und Unterbringung sei jedoch nicht glaubhaft gemacht wor-\nden. Zwar spreche nach den erkennbaren Umständen einiges dafür, dass bei dem An-\ntragsteller auch weiterhin eine seelische Behinderung i. S. v. § 35a Abs. 1 SGB VIII \nvorliege, es fehle aber gegenwärtig für die Gewährung der begehrten Eingliederungs-\nhilfe an einer die seelische Abweichung bestätigenden aktuellen ärztlichen Stellung-\nnahme. Die von den Antragstellern erwähnten, früher eingeholten ärztlichen Stellung-\nnahmen seien nicht aktuell und damit nicht hinreichend aussagekräftig in Bezug auf \ndas gegenwärtige Vorliegen der Voraussetzung des § 35a Abs. 1 SGB VIII. Ein solches \nGutachten habe der Antragsgegner nunmehr antragsgemäß einzuholen. Der Antrags-\ngegner könne erst nach Vorliegen einer solchen ärztlichen Stellungnahme die Ein-\nschätzung treffen, ob in Folge der konkreten gegenwärtigen Ausprägung der seeli-\nschen Behinderung momentan eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz \n1 Nr. 2 SGB VIII bei dem Antragsteller vorliege oder drohe. Sollte das noch einzuho-\nlende Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des § 35a Abs. \n1 SGB VIII vorliegen, werde der Antragsteller anhand der Empfehlungen zu den ange-\nzeigten Hilfemaßnahmen und Hinweisen für das Hilfeplanverfahren (vgl. § 36 SGB VIII) \nim Gutachten zudem erst noch die fachliche Entscheidung zur Auswahl der geeigneten \nund erforderlichen Hilfe treffen müssen. Dem könne die Kammer nicht vorgreifen. Da \nder Antrag des Antragstellers teilweise Erfolg habe, komme eine Entscheidung über \nden Antrag der Antragstellerin nicht mehr in Betracht. \nZur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde tragen die Antragsteller mit \nSchriftsätzen vom 31. März, 11. April, 23. Juni sowie 12. Juli 2022 zusammengefasst \nvor: Vor Einlegung der Beschwerde sei intensiv versucht worden, eine außergerichtli-\nche Bewilligung der beantragten Hilfe zu erzielen. Wenngleich der Antragsgegner den \nHilfebedarf und die prinzipielle Eignung der begehrten Einrichtungen für den Antrag-\n4 \n\n4 \n \nsteller anerkenne, schrecke er aber vor den Kosten zurück, ohne eine Alternative an-\nbieten zu können. Das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, welche wesentlichen \nNachteile bei einer Verweigerung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im be-\ngehrten Umfang entstünden und ob es notwendig sei, diese Nachteile abzuwenden. \nÜber diese Nachteile habe das Verwaltungsgericht kein Wort verloren. Das sei fehler-\nhaft. Es hätte eine Folgenabwägung durchgeführt werden müssen. Dabei hätte die Ge-\nfahr, dass der Antragsteller in ein Leben ohne Schulabschluss entlassen werde, gegen \ndie zu erwartenden Kosten abgewogen werden müssen. Dabei hätte sich das Verwal-\ntungsgericht im Rahmen der Folgenabwägung auch damit auseinandersetzen müssen, \nob ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Hier hätte die Überlegung angestellt werden \nmüssen, wie wahrscheinlich das Vorliegen einer seelischen Behinderung sei. Dabei \nhätte das Verwaltungsgericht davon ausgehen müssen, dass eine solche Behinderung \nvorliegt. Der Antragsteller sei ohne Schulabschluss an der Teilhabe an der Gesellschaft \nbeeinträchtigt. Es hätte zudem geprüft werden müssen, ob der Jugendhilfeträger die \nrichtige Maßnahme für die Belastungssituation auswählen würde, wozu er nach § 36a \nSGB VIII verpflichtet sei. Bislang habe noch nicht einmal ein Hilfeplanverfahren gemäß \n§ 36a SGB VIII stattgefunden. Wenn das Jugendamt tatsächlich nicht tätig werde, dürfe \ndies nicht dazu führen, dass die notwendige Hilfe nicht geleistet werde. Dies sei seit \nBeantragung vor eineinhalb Jahren der Fall. Eine zügige und angemessene Lösung \nsei bislang nicht gefunden worden. Daher werde auch nach Vorlage des ärztlichen \nGutachtens an der Beschwerde festgehalten, da der Antragsteller ohne gerichtliche \nHilfe hilflos sei. Das Unvermögen des Antragstellers, sich einem Gespräch im Jugend-\namt auszusetzen, könne nicht als mangelnde Mitwirkung gesehen werden. Ihm sei auf-\ngrund seiner Angst vor diesem Gespräch eine vermutlich kurze Vorsprache im Jugend-\namt nicht zumutbar und nicht leistbar. Gespräche in der Vergangenheit und die Auffor-\nderung zum persönlichen Erscheinen hätten beim Antragsteller schon mehrfach zur \nRetraumatisierung und zu katastrophalen Folgen geführt. Der Gesprächstermin könne \nallenfalls als Online-Meeting stattfinden. Zudem solle an dem Gespräch ein fachkundi-\nger Mitarbeiter des Antragsgegners teilnehmen. Alternative Unterbringungsmöglichkei-\nten seien von der Antragstellerin geprüft worden mit der Folge, dass dort derzeit wohl \nkeine Aufnahmekapazitäten bestünden. Unter Verweis auf die Anlage A 28 zum Schrift-\nsatz vom 12. Juli 2022 wird darüber hinaus der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung \nerneuert. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Dabei geht der Senat davon \naus, dass sich die Beschwerde nur noch gegen die vom Verwaltungsgericht abgelehnte \n5 \n\n5 \n \nVerpflichtung des Antragsgegners richtet, die Kosten für die von den Antragstellern \nvorgeschlagene Betreuungseinrichtung und für Fahrtkosten zu übernehmen. \nFür den Erfolg des Antrags auf Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 VwGO fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Voraussetzung \nhierfür, dass es den Antragstellern unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch \nder öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, \ndas weitere Verfahren abzuwarten, und daher die gerichtliche Entscheidung dringlich \nist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 26 m. w. N.; SächsOVG, \nBeschl. v. 14. Dezember 2011 - 3 B 244/11 -, juris Rn. 5), liegt nicht vor. Eine solche \nbesondere Eilbedürftigkeit ist nicht feststellbar. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nDer Antragsgegner hat nach Vorlage der ärztlichen Stellungnahme einer Fachärztin für \nKinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie vom Mai 2022 ohne weitere Ver-\nzögerung die für die Bewilligung der erforderlichen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB \nVIII erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen ergriffen. Die Fachärztin hatte in der \nvorbezeichneten Stellungnahme festgestellt, dass die seelische Gesundheit des An-\ntragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein \nLebensalter typischen Zustand abweicht, weil bei ihm von einer chronifizierten emotio-\nnalen Belastung auszugehen ist, die seine soziale Integration in allen Lebensphasen \nhemmt. Er zeige ein deutliches Rückzugsverhalten mit Anstrengungsvermeidung. Auf-\ngrund der diagnostizierten psychischen Störung werden Maßnahmen der Eingliede-\nrungshilfe sowie eine Psychotherapie vorgeschlagen. Die Maßnahme solle bis zur Be-\nendigung der Schule mit dem Ziel eines Schulabschlusses und einer Ausbildungsper-\nspektive bewilligt werden. Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner am 30. Juni \n2022 das von den Antragstellern vorgeschlagene Online-Meeting durchgeführt, an dem \nauch eine traumapädagogische Fachkraft teilnahm. Gemäß dem hierüber angefertig-\nten Aktenvermerk wird eingeschätzt, dass für den Antragsteller eine Einrichtung mit \ntraumapädagogischer Ausrichtung geeignet, dessen Mitwirkungsbereitschaft sowie \nseine Bereitschaft, sich auf eine solche Einrichtung einzulassen, für das Gelingen der \nHilfe aber ausschlaggebend sei. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben des Antrags-\ngegners vom Juli 2022, dass er in enger Abstimmung mit der Antragstellerin die nächs-\nten notwendigen Schritte besprochen habe. Es ist nach alledem erkennbar, dass der \nAntragsgegner bereit ist, unter der Voraussetzung einer Mitwirkungsbereitschaft des \nAntragstellers u. a. Erziehungshilfe auch durch den von den Antragstellern vorgeschla-\ngenen Leistungserbringer S. GmbH zu bewilligen. Eine darüber hinaus bestehende \n6 \n7 \n\n6 \n \nNotwendigkeit, unter Vorwegnahme der vom Antragsgegner zusammen mit den An-\ntragstellern zu treffenden Auswahl die begehrte Verpflichtung gegenüber dem An-\ntragsgegner auszusprechen, besteht daher nach alledem derzeit nicht. \nDarüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf die von den Antrag-\nstellern begehrte Verpflichtung derzeit nicht erkennbar. \nWährend eine drohende Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff im \nvollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist die Entscheidung \ndes Jugendamts, welche Hilfe im Einzelfall notwendig und geeignet ist, nur einge-\nschränkt dahin zu überprüfen, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet sind, \nob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in um-\nfassender Weise beteiligt worden sind (SächsOVG, Beschl. v. 5. März 2019 - 3 A \n1127/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII ist die Entscheidung \nüber die im Einzelfall angezeigte Hilfeart im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu \ntreffen. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe soll hiernach zusammen mit dem \nPersonensorgeberechtigten und dem Betroffenen ein Hilfeplan aufgestellt werden. \nDessen Inhalt ist in § 36 Abs. 2 SGB VIII näher bezeichnet. Darüber hinaus bedarf es \nzur Bestimmung der erforderlichen Hilfe der Mitwirkung weiterer Personen, wie sich \naus § 36 Abs. 3 und 4 SGB VIII ergibt. Gemäß § 36 a Abs. 1 SGB VIII trägt der Träger \nder öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf \nder Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung \ndes Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. \nAngesichts der laufenden Abstimmungen zwischen dem Jugendamt des Antragsgeg-\nners sowie den Antragstellern und den verantwortlichen Ansprechpartnern der in Frage \nkommenden Einrichtungen ist für den Senat derzeit nichts dafür ersichtlich, dass die \nHilfeleistung unter Vorwegnahme der Hauptsache nur von der von den Antragstellern \nvorgeschlagenen schulischen Einrichtung erbracht werden könnte. Vielmehr ergibt sich \naus den von der Antragstellerin sowie dem Antragsgegner geschilderten Abstimmun-\ngen der letzten Wochen, dass auch andere schulische und Jugendhilfeeinrichtungen \ngrundsätzlich in Frage kommen können, soweit und solange dort freie Kapazitäten be-\nstehen. Die Entscheidung über die zu gewährende Eingliederungshilfe ist daher vom \nAntragsgegner unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßgabe noch zu treffen. \nDem kann der Senat nicht vorgreifen, zumal - wie gesehen - eine Ermessensreduzie-\nrung auf Null im Hinblick auf die von den Antragstellern vorgeschlagene schulische \nEinrichtung derzeit noch nicht erkennbar ist. \n8 \n9 \n10 \n\n7 \n \nDa angesichts der Umstände des Falls nicht nur eine bestimmte Entscheidung ermes-\nsensgerecht wäre, fehlt es für die von den Antragstellern mit der Beschwerde begehrte \nVerpflichtung an einem ausreichenden Anordnungsanspruch (vgl. Kopp/Schenke a. a. \nO. § 123 Rn. 12 m. w. N.). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben (§ 188 VwGO). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Nagel \n \n \n \n Wiesbaum \n \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-18/3-b-120-22","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-18/3-b-120-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486926","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.326766+00:00"}}