{"status":"available","doknr":"OLD486925","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-18","aktenzeichen":"2 A 677/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 677/21 \n \n3 K 1499/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen \nCarolaplatz 1, 01097 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAblehnung des Antrags auf zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 18. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. September 2021 - 3 K 1499/20 - wird \nabgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Der Kläger nahm als Wiederholer extern an der schriftlichen Laufbahnprüfung der \nLaufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung im Frühjahr 2019 \nteil. Mit Bescheid vom 3. Juli 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Prüfung endgültig \nnicht bestanden habe; er sei nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, weil seine \nschriftlichen Prüfungsarbeiten nicht überwiegend mit mindestens fünf Punkten \nbewertet worden seien. Nach längerem Schriftverkehr, der u. a. Vorfälle während der \nAusbildungszeit zum Gegenstand hatte, beantragte der Kläger am 23. März 2020 die \nZulassung zur erneuten Wiederholungsprüfung aus „außerordentlichen Gründen“. Der \nBeklagte lehnte dies mit Bescheid vom 17. April 2020 unter Hinweis auf die \nBestandskraft der entgegenstehenden Prüfungsmitteilung ab. Der Widerspruch des \nKlägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurückgewiesen. \nDas Verwaltungsgericht wies die im Anschluss erhobene Klage ab. Die \nLaufbahnprüfung könne gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 StBAG nur einmal wiederholt werden. \nEs sei vorliegend auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, \nausnahmsweise einen zweiten Wiederholungsversuch zuzulassen. Aus dem \n(wiederholten) Nichtbestehen der schriftlichen Prüfungen als eignungsprägende \nTeilleistung könne hier zuverlässig auf das Nichtvorliegen der geforderten individuellen \nFähigkeiten \ngeschlossen \nwerden. \nMängel \nim \nPrüfungsverfahren \nbzw. \nBeeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit seien vorrangig und grundsätzlich in den \ndafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Der Kläger habe die Auswirkungen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \näußerer Einflüsse auf das Prüfungsergebnis - den Tod seines Vaters im März 2019 \nund eine hierauf beruhende seelische Ausnahmesituation - nicht plausibel dargelegt \nund bewiesen. Für eine Prüfungsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 26. April bis \n12. Juni 2019 lägen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Entsprechendes gelte, soweit \nsich der Kläger auf einen unzureichend gewährten Nachteilsausgleich, eine angebliche \nDiskriminierung und eine vom Beklagten zu verantwortende unzureichende \nPrüfungsvorbereitung berufe. Er habe dies gegenüber dem Prüfungsausschuss nicht \nangezeigt und von der Rücktrittsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. \nMit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung trägt der Kläger zum Zulassungsgrund \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich \nder Kläger aufgrund des Todes seines Vaters in einem zur Prüfungsunfähigkeit \nführenden seelischen Ausnahmezustand befunden habe. Der Kläger sei deshalb am \n3. Mai 2019 bei seiner damaligen Hausärztin gewesen, wo eine „verbale Intervention \nbei psychosomatischen Krankheitszuständen“ erfolgt sei. Am 15. Mai 2019 sei ein MRT \ndes Gesichtsschädels durchgeführt worden, weil der Kläger an stressbedingten \nGesichtsschmerzen gelitten habe. Der Kläger habe bereits mit seinem Antrag vom \n20. März 2020 auf die psychische Ausnahmesituation hingewiesen. Diese könne auch \nvon der damaligen Hausärztin bestätigt werden. Aus dem Versagen in der \nWiederholungsprüfung könne deshalb nicht auf die Ungeeignetheit des Klägers \ngeschlossen werden. Auch sei der Nachteilsausgleich in Gestalt der Aushändigung \nallein \neiner \nvergrößerten \nVersion \nder \nAufgabenblätter \nsowie \neiner \nPrüfungszeitverlängerung nicht ausreichend gewesen; dem Kläger hätten auch die \nzugelassenen Hilfsmittel in vergrößerter Form zur Verfügung gestellt werden müssen. \nAuch habe der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung vom 30. Juni 2020 zur \nRücktrittsmöglichkeit ausgeführt, was als Rücktritt zu werten sei. Es sei wegen \natypischer leistungsmindernder Umstände eine weitere Wiederholungsprüfung zu \ngewähren. Die Beschränkung auf allein einen Wiederholungsversuch ohne \nHärtefallregelung stelle einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers \ngemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nRechtssätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \nzumindest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, \nSächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). \nNach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel \ngezogen worden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Wiederholung der \nLaufbahnprüfung in der Laufbahngruppe 1.2. Der Senat verweist auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 10 ff.) und macht sie sich zu eigen, § \n122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Einwände \nbieten keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. \na) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sieht die maßgebliche \nRegelung § 3 Abs. 2 Satz 5 StBAG im Falle des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung \ndie (einmalige) Möglichkeit der Wiederholung vor. Die betreffende Regelung steht mit \nden verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Die \nMöglichkeit, eine nicht bestandene Prüfung einmalig zu wiederholen, ist bei \nberufsrelevanten Prüfungen verfassungsrechtlich geboten, damit das Grundrecht auf \nfreie Berufswahl nicht übermäßig eingeschränkt wird (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, \nPrüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 766 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 14. März 1989 - \n1 BvR 1033/82 -, juris Rn. 96). Die einmalige Wiederholung nicht bestandener \nPrüfungen ist demnach in nahezu allen Prüfungsordnungen zugelassen (vgl. Niehues \nu. a., a. a. O. Rn. 766). Hieraus folgt zugleich, dass ein Anspruch auf eine zweite \nWiederholungsmöglichkeit verfassungsrechtlich nicht geboten ist. \nb) Der Kläger hat die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der einmaligen Wiederholung \nmit seiner Teilnahme an der schriftlichen Laufbahnprüfung im Zeitraum April bis Juni \n2019 ausgeschöpft. Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung \nund das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung vom 3. Juli 2019 ist bestandskräftig. \nSoweit der Kläger im Wege der Verpflichtungsklage die Zulassung zur mündlichen \nPrüfung erreichen wollte, hat das Verwaltungsgericht diese Klage mit Urteil vom 23. \nSeptember 2021 - 3 K 1498/20 - abgewiesen; das Urteil ist nach Rücknahme des \nZulassungsantrags im Verfahren 2 A 676/21 seit dem 13. Dezember 2021 rechtskräftig. \nNach Durchführung der (einmaligen) Wiederholungsprüfung stand dem Kläger \ngesetzlich kein Anspruch auf Durchführung einer weiteren Wiederholungsprüfung zu. \nc) Auch ein Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung wegen \nMängeln im Prüfungsverfahren scheidet - unabhängig von der vorstehend dargelegten \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nBestandskraft des Prüfungsbescheids - schon deshalb aus, weil der Kläger seiner \nRügepflicht nicht nachgekommen ist. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. September \n2013 - 2 B 436/13 -, juris Rn. 23 zur Rügepflicht ausgeführt: \nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens \ngrundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Diese Forderung ist im Hinblick \nauf das bundesrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus zwei selbstständig \nnebeneinander stehenden Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen soll \nverhindert \nwerden, \ndass \nder \nbetroffene \nPrüfling \nin \nKenntnis \ndes \nVerfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis \nabwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu \nverschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der \nChancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den \nVerfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der \nPrüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des \ngerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur \noder zumindest Kompensation (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, NVwZ 1995, \n492 m. w. N.). Die Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln besteht in \nPrüfungsverfahren auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 27. April 1999, NVwZ 2000, 921; OVG NRW, Beschl. v. 21. März \n2013 - 14 E 135/13 -, juris Rn. 4). Ob der Prüfling dieser Obliegenheit \nnachgekommen ist, bleibt anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. \nEine solche Rüge oder doch wenigstens Nachfrage hinsichtlich des aus Klägersicht \nunzureichenden Nachteilsausgleichs hätte während oder zumindest kurz nach der \nPrüfung erfolgen müssen. Gründe, warum dies dem Kläger nicht zumutbar gewesen \nsein sollte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte unwidersprochen \ndargelegt, dass der dem Kläger gewährte Nachteilsausgleich nach § 35 Abs. 3 StBAPO \nexakt wie von diesem beantragt und vom Amtsarzt empfohlen gewährt wurde, und dies \ndurch Vorlage der entsprechenden Unterlagen belegt. \nd) \nSchließlich \nscheidet \nauch \nein \nAnspruch \nauf \nerneute \nZulassung \nzur \nWiederholungsprüfung wegen Prüfungsunfähigkeit aus. Nachdem die gesetzlichen \nBestimmungen \ndes \nStBAG \nund \nder \nStBAPO \n- \nanders \nals \nandere \nAusbildungsordnungen - die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung \naufgrund eines Härtefalls nicht vorsehen, war der Kläger darauf verwiesen, eine \nmögliche Prüfungsunfähigkeit wegen einer psychischen Ausnahmesituation aufgrund \ndes \nTodes \nseines \nVaters \nin \ndem \ndafür \nvorgesehenen \nVerfahren \n(Prüfungsverhinderungsanzeige, Prüfungsrücktritt) geltend zu machen. Einen Rücktritt \nvon \nder \nWiederholungsprüfung \nwegen \neiner \nbestehenden \npsychischen \nBeeinträchtigung hat der Kläger indes weder im Vorfeld noch während oder unmittelbar \nnach der schriftlichen Laufbahnprüfung erklärt. Zudem vermag der Senat weder im \nAntrag vom 20. März 2020 noch in der mit Schreiben vom 30. Juni 2020 eingereichten \nWiderspruchsbegründung „zum Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf \n11 \n12 \n\n6 \n \nerneute Prüfungswiederholung“ eine Rücktrittserklärung zu erkennen. Diese wäre \nunabhängig davon auch nicht mehr rechtzeitig gewesen; denn der Rücktritt ist vom \nPrüfling unverzüglich und unter Darlegung und Nachweis der maßgeblichen Umstände \nzu erklären, sobald ihm dies nach Lage der Dinge zumutbar ist (vgl. Niehues u. a., a. \na. O. Rn. 175, 267 m. w. N.). Dass dem Kläger die Erklärung des Rücktritts zeitnah \nnicht zumutbar gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen: So hat der Kläger \netwa hinsichtlich einer Klausur einen wirksamen Teilrücktritt wegen eines akuten \nInfekts unter Vorlage eines amtsärztlichen Attests erklärt und diese Klausur einige \nWochen später nachgeholt. Selbst wenn dem Kläger eine Prüfungsunfähigkeit wegen \nBestehens einer psychischen Ausnahmesituation während der Prüfung nicht bewusst \ngewesen sein sollte, hätte er jedenfalls im Anschluss daran und nach Vorstellung bei \nseiner Hausärztin im Mai 2019 - und nicht erst acht Monate nach Mitteilung des \nNichtbestehens - den Rücktritt erklären können und müssen. \n4. Der vom Kläger vorgetragene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen \nHinweis auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). \nDie vom Kläger vorgetragene Rechtsfrage \nob § 3 Abs. 2 StBAG mit der Verfassung übereinstimmt, soweit die Norm in keinem \nFall eine weitere Wiederholungsmöglichkeit der Laufbahnprüfung vorsieht, \nist zum einen höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass ein Ausschluss jeder \nWiederholungsmöglichkeit verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen könnte (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - a. a. O. Rn. 96); dem ist zu \nentnehmen, dass die Zulassung (nur) einer Wiederholungsmöglichkeit keine \nverfassungsrechtlichen Bedenken aufwirft (vgl. auch Niehues u. a., a. a. O. Rn. 766). \n \n13 \n14 \n15 \n \n\n7 \n \nZum anderen ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, inwieweit diese Rechtsfrage über \nden Einzelfall hinaus klärungsbedürftig wäre. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHenke \n \n \n \nWiesbaum \n \n \n \n \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-18/2-a-677-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StBAPO 2022","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-18/2-a-677-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486925","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.299874+00:00"}}