{"status":"available","doknr":"OLD486924","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-18","aktenzeichen":"2 A 670/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 670/21 \n \n8 K 253/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen \nvertreten durch den Präsidenten \nDübener Landstraße 4, 04129 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSchadensersatz \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 18. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 28. September 2021 - 8 K 253/21 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Die 19.. geborene Klägerin begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Ernennung. \nSie stand seit dem 1. September 2009 im Dienst des Beklagten, seit Juli 2015 als \nPolizeiobermeisterin (BesGr A 8). Vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Septem-ber 2019 \nabsolvierte sie erfolgreich die Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2.1 der \nFachrichtung Polizei. Aufgrund eines am 26. Septemer 2019 gegen die Klägerin und \nweitere Beamte eingeleiteten Disziplinarverfahrens wegen des Vorwurfs von \nVerstößen gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im \nZusammenhang mit Mobbing innerhalb des Studienkurses wurde die Klägerin - anders \nals andere Absolventen der Aufstiegsausbildung - nicht zum 1. Oktober 2019 ernannt. \nNach Einstellung des Disziplinarverfahrens am 14. April 2020 mit dem Ergebnis, dass \ndie Klägerin nicht gegen ihre Dienstpflichten verstoßen habe, wurde sie am 14. Mai \n2020 zur Polizeikommissarin ernannt. Mit Widerspruch vom 16. Dezember 2020 \nbegehrte sie im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre sie zum \nursprünglichen Zeitpunkt ernannt worden. Der Beklagte wies dies mit Widerspruchs-\nbescheid vom 6. Januar 2021 zurück. \nDas Verwaltungsgericht wies die Klage auf Schadensersatz wegen verspäteter \nErnennung ab. Die Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatz-\nanspruchs seien nicht erfüllt. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liege nicht vor, weil \ndie Klägerin nicht bereits zum 1. Oktober 2019 hätte ernannt werden müssen; dem \nhabe das am 26. September 2019 eingeleitete Disziplinarverfahren entgegen-\ngestanden, das Zweifel an der persönlichen Eignung begründet habe. Dessen \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nEinleitung sei rechtmäßig gewesen, es hätten (erst) zu diesem Zeitpunkt zureichende \ntatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorgelegen. Dies \nhabe sich aufgrund der Zeugenaussage des amtierenden Rektors, die keinen Anlass \nzu Zweifeln biete, bestätigt. Eine willkürliche Verfahrensweise sei nicht ersichtlich; das \nVerfahren sei auch nicht entbehrlich gewesen. Verzögerungen im eingeleiteten \nDisziplinarverfahren seien nicht erkennbar; die Klägerin sei zudem unmittelbar nach \ndessen Abschluss ernannt worden. Einem Schadensersatzanspruch sei ferner \nentgegenzuhalten, dass die Klägerin es schuldhaft versäumt habe, rechtzeitig um \nRechtsschutz nachzusuchen. \nDie Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe \nrechtsfehlerhaft ein Verschulden der Klägerin wegen unterlassener Inanspruchnahme \nvon Primärrechtsschutz angenommen. Es gehe fehlerhaft davon aus, dass es einen \nAnlass für ein Disziplinarverfahren gegeben habe; dies sei nicht der Fall, weil im \nSeptember 2019 keine neuen Erkenntnisse zum angeblichen Mobbinggeschehen \nvorgelegen hätten. Dies ergebe sich bei richtiger Würdigung der Aussage des \namtierenden Rektors. Jedenfalls sei alsbald absehbar gewesen, dass das \nDisziplinarverfahren einzustellen war. Es liege auch ein schuldhaftes Handeln des \nRektors vor. Der Beklagte könnte sich nicht auf die Kollegialgerichtsregel berufen, weil \ndas Verwaltungsgericht nicht umfassend und sorgfältig ermittelt habe. Die verzögerte \nErnennung beruhe unmittelbar auf der Durchführung des Disziplinarverfahrens. Die \nRechtssache weise ferner besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); zudem lägen Verfahrensmängel vor, § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO. \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht \ngefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nVwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel \nin dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen \n \n \n \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\ndes Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 \n- 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \ndie Klägerin keinen Anspruch auf beamtenrechtlichen Schadensersatz wegen ihrer \nverspätet erfolgten Ernennung zur Polizeikommissarin hat. Der Senat verweist auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 ff.) und macht sie sich \nzu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass \nzu einer abweichenden Bewertung. \na) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens für \nrechtmäßig erachtet, weil zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht \neines Dienstvergehens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDG vorlagen und ein Absehen \nvon Ermittlungen gemäß § 21 Abs. 2 SächsDG nicht veranlasst war. Es hat sich hierbei \nim Wesentlichen auf die Aussage des seit 1. Juli 2019 amtierenden Rektors der \nHochschule der Sächsischen Polizei sowie die Einleitungsverfügung vom 26. \nSeptember 2019 gestützt. Der Rektor habe aufgrund eines Personalgesprächs und \neiner vom 21. September 2021 datierenden E-Mail der zuvor anonymen, erst im \nSeptember 2021 identifizierten Hinweisgeberin als Disziplinarvorgesetzter nach \nrechtlicher Prüfung entschieden, das Verfahren einzuleiten. Anlass sei gewesen, dass \ndie Hinweisgeberin geschildert habe, dass sie von mehreren Kursteilnehmern, darunter \nder Klägerin, verbal angegriffen und bedroht worden sei. Zuvor habe (noch) kein \nAnlass \nfür \ndisziplinarische \nErmittlungen \nbestanden, \nweil \naufgrund \nder \nSachverhaltsschilderung eines Dozenten und Tutors vom 4. Dezember 2018 die \nNamen der Beteiligten nicht bekannt gewesen seien. Dies begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. Auch zeigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht substantiiert auf, \nweshalb die Einleitungsverfügung keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte \nenthalten sollte. Dies ist auch für den Senat nicht erkennbar: Die Einleitungsverfügung \nbenennt die dem Disziplinarvorgesetzten vorliegenden Informationen und die gegen \ndie Klägerin konkret erhobenen Vorwürfe, die im Falle ihrer Bestätigung den \nTatbestand des „Mobbings“ erfüllen würden (S. 2 der Verfügung vom 26. September \n2019). \nSoweit \ndie \nKlägerin \nder \nSache \nnach \ngeltend \nmacht, \ndie \ndem \nDisziplinarvorgesetzten nach seiner Aussage im September 2019 zur Kenntnis \ngelangten Informationen seien an der Hochschule bereits anderen Personen zu einem \nfrüheren Zeitpunkt bekannt gewesen und von diesen abweichend bewertet worden, \n \n7 \n8 \n\n \n \n5\nergibt sich hieraus keine andere Bewertung. Maßgeblich für die Einleitung des \nDisziplinarverfahrens ist die rechtliche Bewertung des Disziplinarvorgesetzten \naufgrund des ihm im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhalts. Nachdem \nder Zeuge diese Funktion erst seit dem 1. Juli 2019 als kommissarischer Rektor und \nab 20. September 2019 als amtierender Rektor innehatte, konnte er über die Einleitung \neines Disziplinarverfahrens erst ab diesem Zeitpunkt aufgrund der ihm dann \nvorliegenden \nInformationen \nentscheiden. \nAus \nden \nweiteren \numfangreichen \nDarlegungen der Klägerin (vgl. S. 7 bis 14 der Antragsbegründung) folgt nichts \nanderes: Die Klägerin schildert die Geschehensabläufe und die hieraus zu folgernden \nrechtlichen Schlüsse aus ihrer Sicht, die sie an die Stelle der rechtlichen Bewertung \ndes Verwaltungsgerichts setzt. Richtigkeitszweifel zeigt sie hiermit nicht auf. \nb) Der Einwand, die verspätet erfolgte Ernennung sei jedenfalls auch deshalb \nrechtswidrig gewesen, weil bereits bei Einleitung des Disziplinarverfahrens absehbar \ngewesen sei, dass eine Einstellung erfolgen müsse, begründet ebenfalls keine Zweifel \nam Urteil des Verwaltungsgerichts. Gegen diese Bewertung spricht bereits der \nUmstand, dass die Einstellung des Disziplinarverfahrens durch den bestellten \nErmittlungsführer erst nach Anhörung von acht Zeugen und Beiziehung mehrerer \ndienstlicher Stellungnahmen und Unterlagen der Hochschule sowie des Präsidiums der \nBereitschaftspolizei mit Verfügung vom 14. April 2020, also mehr als sechs Monate \nnach Einleitung, erfolgte. (Erst) aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der \nabschließenden Würdigung der Zeugenaussagen kommt der Ermittlungsführer zu dem \nErgebnis, dass ein Dienstvergehen nicht ersichtlich sei, sondern es sich allenfalls um \neine Bagatelle handele, die die Schwelle zur disziplinarischen Erheblichkeit nicht \nüberschreite. \nc) Nachdem es nach den vorstehenden Ausführungen an einer Dienstpflichtverletzung \nauf Seiten des Beklagten fehlt, scheidet ein schuldhaftes Handeln des Rektors bei \nEinleitung des Disziplinarverfahrens schon aus diesem Grund aus. Zum selben \nErgebnis führt - selbständig tragend - die Kollegialgerichtsregel. Hiernach scheidet ein \nSchadensersatzanspruch mangels eines Verschuldens des Beklagten aus, wenn ein \nmit mehreren Richtern besetztes Kollegialgericht die angegriffene Maßnahme als \nobjektiv \nrechtmäßig \ngebilligt \nhat \n(ständige \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, etwa Urt. v. 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -; Beschl. v. 9. \nMärz 2005 - 2 B 111.04 - und Beschl. v. 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 -, alle juris). Dieser \nRegel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten keine bessere \nRechtseinsicht als von einem Kollegialgericht erwartet und verlangt werden kann (vgl. \n9 \n10 \n\n \n \n6\nSenatsbeschl. v. 5. Juli 2010 - 2 A 92/09 -, juris Rn. 8 und v. 10. Februar 2021 - 2 A \n48/20 -, juris Rn. 6). Allerdings fehlt es für die Anwendung der Kollegialgerichtsregel \ndann an der inneren Rechtfertigung, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer bloß \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage basiert. Außerdem muss die \ngerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt \nhat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und \nRechtslage beruhen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa \nUrt. v. 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris m. w. N.). Diesem Maßstab entspricht das \nangegriffene Urteil: Ausweislich der Entscheidungsgründe (vgl. UA S. 7 bis 12) hat sich \ndas Verwaltungsgericht eingehend rechtlich und tatsächlich mit der Frage der \nRechtmäßigkeit des gegen die Klägerin eingeleiteten Disziplinarverfahrens und der \nhierauf beruhenden Verzögerung ihrer Ernennung auseinandergesetzt. \nd) Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft ein Verschulden der \nKlägerin \nwegen \nunterlassener \nInanspruchnahme \nvon \nPrimärrechtsschutz \nangenommen, bedarf keiner Erörterung, weil es nach den vorstehenden Erwägungen \nauf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankommt; das Verwaltungsgericht hat \nauf den Gesichtspunkt zudem nicht tragend abgestellt, sondern ihn lediglich ergänzend \n(„ferner“) herangezogen. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann \nauf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das \nheißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende \nSchwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, \n191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr folgt \naus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall \naufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Wege der tatrichterlichen \nSachverhaltswürdigung aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme unter Heranziehung \nder maßgeblichen Rechtsnormen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen \nRechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die \nAusführungen unter 2. verwiesen. \n4. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. \n \n \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7\na) \nVerfahrensfehler \nsind \nVerstöße \ngegen \ndie \nRegelungen \ndes \nVerwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO \nnormierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Soweit die Klägerin mit ihrem \nVorbringen rügt, das Verwaltungsgericht habe aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme \nunzutreffende Folgerungen gezogen, es hätte den Sachverhalt weiter aufklären \nmüssen, folgt hieraus kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 \nVwGO). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des \nSachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein \ndurch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - nicht \nausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu \nersetzen, die ein Beteiligter hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin hat ausweislich des Sitzungsprotokolls im Termin \nzur mündlichen Verhandlung am 28. September 2021 keinen Beweisantrag gestellt. \nEtwas \nanderes \ngilt \nnur \ndann, \nwenn \nsich \ndem \nGericht \neine \nweitere \nSachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen \noder sonst geboten gewesen wäre (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 3. Februar \n2012 - 2 A 188/08 -; Beschl. v. 13. August 2012 - 2 A 587/09 - und Beschl. v. 23. Mai \n2018 - 2 A 720/16 -, alle juris). Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, weshalb sich \ndem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere \nAufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vor dem Hintergrund, dass \ndas Verwaltungsgericht ausgehend von der Zeugenaussage des Rektors von der \nRechtmäßigkeit der Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens überzeugt \nwar, waren weitere Ermittlungen nicht angezeigt (vgl. oben unter 2). Letztlich wendet \nsich die Klägerin gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Gerichts, die \nindes mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann. \nb) Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 \nAbs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen \nder Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. \nArt. 103 Abs. 1 GG verlangt zudem, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche \nTatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen den Beteiligten \nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April \n1996, AuAS 1996, 249). Die Vorschrift gewährleistet das Recht, sich nicht nur zu dem \nder Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu \näußern. Daraus folgt indes keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine \nRechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich \n \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\ndie tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der \nabschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung \nergibt. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende gerichtliche \nHinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, \nwenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen \nProzessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das \nVerwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE \n86, 133, 144 f; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 - juris). \nAusgehend von diesen Maßstäben vermag der Senat einen Verstoß gegen die \nHinweispflicht mit der Folge einer Überraschungsentscheidung nicht zu erkennen. Die \nKlägerin begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Ernennung aufgrund eines ihrer \nAnsicht nach rechtswidrig eingeleiteten und durchgeführten Disziplinarverfahrens. Das \nVerwaltungsgericht hat ausgehend von der im Verhandlungstermin durchgeführten \nBeweisaufnahme ein rechtswidriges Handeln auf Seiten des Beklagten verneint. Diese \nrechtliche Würdigung musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter als \nMöglichkeit in Betracht ziehen. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, das \nVerwaltungsgericht \nwerde \nsich \nihrer \nAnsicht \nanschließen, \nwonach \ndas \nDisziplinarverfahren rechtswidrig eingeleitet und durchgeführt worden sei. Ebenso \nwenig konnte sie damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht andernfalls von sich aus \nweitere Ermittlungen anstellen würde, zu denen es nicht verpflichtet war (vgl. oben 2.). \nSoweit sie rügt, sie habe sich nicht zu dem vom Verwaltungsgericht im Urteil \nangesprochenen unterbliebenen Primärrechtsschutz äußern können, legt sie schon \nnicht dar, welcher entscheidungserhebliche Vortrag ihr durch den aus ihrer Sicht \nerforderlichen Hinweis abgeschnitten worden sein sollte. Im Übrigen hat das Gericht \ndiesen Gesichtspunkt lediglich ergänzend herangezogen („ferner“), neben der zuvor \nerfolgten Ablehnung des Anspruchs wegen fehlender Rechtsverletzung auf Seiten des \nBeklagten (vgl. bereits oben unter 2.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nGrünberg Henke Wiesbaum \n \n \n \n18 \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-18/2-a-670-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-18/2-a-670-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486924","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.273139+00:00"}}