{"status":"available","doknr":"OLD486923","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-22","aktenzeichen":"3 A 21/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 21/22 \n \n6 K 595/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAusweisung; Erteilung Aufenthaltstitel \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 22. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-\nnitz vom 28. Oktober 2021 - 6 K 595/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulas-\nsungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ge-\nmäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.), der besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) sowie der grundsätz-\nlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (4.) gegeben sind. \n1. Bei dem Kläger handelt es sich um einen 1976 in der Türkei geborenen türkischen \nStaatsangehörigen. Er reiste eigenen Angaben nach am 20. November 2003 erstmalig \nin die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Asyl(folge)anträge wurden mit Beschei-\nden des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. für Migration \nund Flüchtlinge vom ... 2005 und vom ... 2017 bestandskräftig abgelehnt. Der Kläger \nhat drei inzwischen volljährige Kinder mit türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Tür-\nkei leben. Seine türkische Ehefrau ist verstorben. Auf Grund einer 2004 geschlossenen \nEhe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die 2010 geschieden wurde, wurden dem \nKläger mehrfach mit zuletzt bis zum ... 2015 verlängerte Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt \nauf Grundlage von § 31 AufenthG, erteilt. Am ... 2015 beantragte er die erneute Ver-\nlängerung der Aufenthaltserlaubnis. \nDer Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts P. vom ... 2014 rechtskräftig wegen \nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengen in Tateinheit mit \nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die weitere Vollstreckung \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nder Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil wurde mit Beschluss des Landgerichts \nC. vom ... 2015 zur Bewährung ausgesetzt. Mit weiterem Beschluss des Landgerichts \nC. vom ... 2018 wurde der Rest der Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil erlas-\nsen. Er ist zuletzt seit dem 1. April 2021 bei einem Bauunternehmen angestellt. Seit \ndem ... 2021 ist der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. \nMit Bescheid vom ... 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... 2018 unter \nAbänderung von Nr. 3 des Bescheids in der mündlichen Verhandlung vom ... 2021 \nlehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1). \nDer Kläger wurde aus der Bundesrepublik Deutschland unter der Bedingung ausge-\nwiesen, dass sein - zwischenzeitlich beendetes - Asylverfahren unanfechtbar ohne \nseine Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen \nSchutzes abgeschlossen werde (Nr. 2). Die Sperrwirkung der Ausweisung wurde zu-\nletzt auf ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt der Ausreise, befristet. Zur Begründung \nwurde im Wesentlichen angeführt, dass der erneuten Verlängerung der Aufenthaltser-\nlaubnis nach § 31 AufenthG die Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des \n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe. Es läge ein besonders schwerwiegendes \nsowie ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse infolge der Verurteilung des Klä-\ngers vor. Ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung sei nicht gerechtfertigt. \nDem Kläger stehe auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziierungsabkommen \nEWG/Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) zu. Die Ausweisung nach § 53 Auf-\nenthG sei sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen \nzulässig. Eine Wiederholungsgefahr sei sehr wahrscheinlich. Das Ausweisungsinte-\nresse überwiege gegenüber dem Bleibeinteresse. In die Abwägung seien der langjäh-\nrige rechtmäßige Aufenthalt des Klägers, seine Berufstätigkeit sowie seine Deutsch-\nkenntnisse einzustellen. \nDas Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom ... 2021 ab-\ngewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst angeführt: Die bedingte Auswei-\nsung sei genauso wie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu be-\nanstanden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts-\nerlaubnis. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 Auf-\nenthG seien erfüllt. Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährde die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung. Seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von \nzwei Jahren und zehn Monaten stelle ein Ausweisungsinteresse i. S. v. § 53 Abs. 1, \n§ 54 AufenthG dar. Die Verurteilung sei noch nicht aus dem Bundeszentralregister ge-\n4 \n5 \n\n4 \n \ntilgt. Eine Gefahrenprognose ergebe sich jedenfalls unter generalpräventiven Gesichts-\npunkten. Zwar sei zu berücksichtigten, dass jedes generalpräventive Ausweisungsin-\nteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliere und ab einem bestimm-\nten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden könne. In Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halte die Kammer für die vorzuneh-\nmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der \n§§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung für angezeigt. Die Verjährungsfristen \nseien genauso wenig abgelaufen wie die durch Tilgungsfristen zu bestimmende abso-\nlute Obergrenze deutlich nicht überschritten sei. Im Rahmen der Gesamtabwägung \nüberwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interessen an \neinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Auf Grund seines strafrechtlich relevanten \nVerhaltens bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diesem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse \nstehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 \nNr. 4 AufenthG entgegen, weil er mit einer deutschen Ehefrau in familiärer Lebensge-\nmeinschaft lebe. Er wohne seit Ende Juli 2021 mit ihr und deren beiden minderjährigen \nTöchtern in C. zusammen. Die Belange oder das Wohl der Kinder seien nicht gemäß \n§ 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Es stehe nicht zur vollen Überzeugung \nder Kammer fest, dass zwischen dem Kläger und den beiden Töchtern seiner Ehefrau \nim maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine schützenswerte Bindung \nbestehe. Auch sonst zu berücksichtigende Umstände i. S. v. § 53 Abs. 1, Abs. 2 Auf-\nenthG führten zu keinem anderen Ergebnis. Er befinde sich seit ca. 17 Jahren in der \nBundesrepublik Deutschland. Er unterhalte im Bundesgebiet regelmäßigen Kontakt zu \nseinen hier lebenden Geschwistern, wobei dieser Vortrag allerdings kaum substantiiert \nsei. Er sei berufstätig und besitze gute Deutschkenntnisse. Sonstige hinreichend ver-\nfestigte Bindungen im Bundesgebiet seien vom Kläger weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Auch fehle es an einer Entwurzelung von seinem Heimatstaat Türkei. Da er \ndrei mittlerweile volljährige Kinder und einen Vater in der Türkei habe, besitze er zu-\nmindest noch persönliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Auf Grund der langen \nVerweildauer im Bundesgebiet allein sei er nicht als faktischer Inländer anzusehen. Er \nsei auch nicht als Kleinkind in das Bundesgebiet eingereist, sondern erst im Alter von \n27 Jahren. Das Bleibeinteresse werde durch die sehr kurze Ehedauer von nicht einmal \nzwei Monaten (bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) \nerheblich abgeschwächt. Die Kammer habe auch keine sichere Überzeugung dahin-\ngehend gewonnen, dass sich der Kläger und seine Ehefrau wie behauptet bereits seit \nzwei bzw. zweieinhalb Jahren kennen würden oder liiert seien. Hiergegen spreche be-\n\n5 \n \nreits der Umstand, dass der Kläger einen Umverteilungsantrag nach Limbach-Ober-\nfrohna zu seiner damaligen Lebensgefährtin gestellt habe. Auch im Fall seiner Rück-\nkehr in sein Heimatland drohe kein Abbruch des persönlichen Kontakts mit seiner Ehe-\nfrau. Nach Ablauf der Sperrfrist von einem Jahr könne er erneut in die Bundesrepublik \neinreisen. Auch sei nicht ersichtlich, dass seine Ehefrau auf dessen dauernde Anwe-\nsenheit im Bundesgebiet angewiesen sei. Die Angaben zu ihren Erkrankungen seien \nwiderlegt. Sie habe in der mündlichen Anhörung geschildert, dass sie vor zwei Jahren \nan Krebs erkrankt gewesen sei, wobei aktuell nur noch eine Kontrollfrist bestehe, und \ndass sie an Epilepsie leide. Die Ausweisung des Klägers sei schließlich auch verhält-\nnismäßig. \nAuch die Länge der in der mündlichen Verhandlung verkürzten Befristung des Einreise- \nund Aufenthaltsverbots in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sei nicht \nzu beanstanden. Die Beklagte habe im Hinblick auf die zwischenzeitliche Eheschlie-\nßung durch erneute Ermessensausübung die Sperrwirkung von ursprünglich sechs \nJahren auf ein Jahr verkürzt. \nDie Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sei ebenfalls \nrechtmäßig. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach sämtlichen im Aufent-\nhaltsgesetz einschlägigen Anspruchsgrundlagen stehe die Titelerteilungssperre des § \n11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, wonach in Folge des Einreise- und Aufenthalts-\nverbots dem Kläger selbst im Fall eines Anspruchs nach diesem Gesetz ein Aufent-\nhaltstitel nicht erteilt werden könne. Die für die Titelerteilungssperre erforderliche Aus-\nweisung sei, wie gesehen, rechtmäßig. Ferner vermöge der Kläger auch keinen An-\nspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 stützen \nkönnen. \n2. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwal-\ntungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nso in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht \nfür die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 \n- 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR \n814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). \nWerden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind \nernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die \ngleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beur-\nteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die erstinstanzli-\nche Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine Verletzung \nvon gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungs-\nsätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrig-\nkeit oder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2018 \n- 3 A 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nMit seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 trägt der Kläger \nunter Beifügung von Unterlagen zusammengefasst wie folgt vor: Das Verwaltungsge-\nricht habe den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt. Es sei bei ihm ein besonderer \nAusweisungsschutz anzunehmen, was sich aus den Gesamtumständen ergebe. Er \nlebe seit über 17 Jahren in Deutschland und sei sehr gut integriert. Bei seiner straf-\nrechtlichen Verurteilung habe es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt. We-\nder vorher noch nachher sei er strafbar geworden und habe nie selbst Drogen konsu-\nmiert. Er sei vorzeitig aus der Haft entlassen und der Strafrest sei ihm erlassen worden. \nHier sei eingeschätzt worden, dass keine weiteren Straftaten zu befürchten seien und \ndass die Bewährungszeit anstandslos verlaufen sei. Er sei ein Musterbeispiel für eine \nResozialisierung. Der Heirat sei ein Zusammenleben vorausgegangen, wozu auf eine \nhandschriftliche Erklärung des Klägers vom 20. November 2021 hingewiesen wird, wo-\nnach sich das Ehepaar seit drei Jahren kenne und sie laut türkischem Gesetz seit dem \n... 2020 verheiratet seien. Wegen der erwiesenen Erkrankungen sei seine Ehefrau auf \nihn angewiesen. Hierzu werden weitere Unterlagen vorgelegt. Die Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts zu dem generalpräventiven Ausweisungsinteresse seien nicht \nnachvollziehbar. Es könne nicht allein auf die Tilgungsfrist abgestellt werden. Eine um-\nfassende Abwägung habe nicht stattgefunden, insbesondere seien sein Verhalten \nnach der Tat und seine persönlichen Umstände nicht berücksichtigt worden. Bei der \n10 \n11 \n\n7 \n \nvom Verwaltungsgericht angenommenen Generalprävention würde gerade das Ge-\ngenteil dessen erreicht, was erreicht werden solle. Bei anderen Ausländern würde \ndiese Auslegung dazu führen, dass sie gerade nicht von Straftaten abgehalten würden. \nEine Ausweisung nach so langer Zeit würde anderen Ausländern zeigen, dass es völlig \negal sei, ob man sich gesetzestreu verhalte oder nicht. Die Abwägung zwischen dem \nAusweisungs- und Bleibeinteresse sei fehlerhaft, da es an einer Gesamtabwägung \nfehle; er habe insbesondere nur sehr abgeschwächte Bindungen in die Türkei. Die Be-\nziehungen zu den Kindern seiner Ehefrau seien über längere Zeit gewachsen, sie wür-\nden ihn nicht ohne Grund „Vater“ nennen. Elektronische Kontakte seien nicht ausrei-\nchend. Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urt. v. 18. Dezember 2012 - Au 1 K 12.1290 \n-) habe in einer vergleichbaren Angelegenheit der Klage eines türkischen Staatsange-\nhörigen stattgegeben, der ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelge-\nsetz ausgewiesen werden sollte. Auch das Bundesverfassungsgericht habe der Ver-\nfassungsbeschwerde eines ausgewiesenen Ausländers in einer vergleichbaren Sache \nstattgegeben. Wie sich aus einem ärztlichen Attest vom ... 2021 ergebe, sei er flugun-\ntauglich. \nMit diesem Vorbringen können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsge-\nrichtlichen Entscheidung nicht begründet werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n2.1 Der Kläger hat die verwaltungsgerichtliche Annahme, dass sich eine positive Ge-\nfahrenprognose unter generalpräventiven Gesichtspunkten ergibt, nicht so in Zweifel \ngezogen, dass ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beste-\nhen. \nEntsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine Ausweisung auch \nauf allein generalpräventive Erwägungen gestützt werden (SächsOVG, Beschl. v. 13. \nMai 2022 - 3 A 844/20 -, juris Rn. 18, und Beschl. v. 4. April 2022 - 3 B 14/21 -, juris \nRn. 15; so auch: BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2019 - 1 C 21/18 -, juris Rn. 1; BayVGH, Beschl. \nv. 23. September 2021 - 19 ZB 20.323 -, juris Rn. 29; OVG Bremen, Beschl. v. 15. \nFebruar 2021 - 2 B 354/20 - juris Rn. 23 f.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25. Februar 2021 - 7 A \n10826/20 -, juris Rn. 63), sofern das generalpräventive Ausweisungsinteresse zum ent-\nscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell vorhanden ist. Dabei erfordert die gene-\nralpräventive Ausrichtung einer Ausweisung die Prognose, dass mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet \nein Schaden an einem der in § 53 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Schutzgüter eintreten \nwird (SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2018 - 3 B 159/18 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Das \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \nist dann der Fall, wenn die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet \nerscheint, andere Ausländer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, von \nTaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 - I C 33/72 \n-, juris Rn. 34; Urt. v. 26. Februar 1980 - I C 90/76 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 15. \nDezember 1993 - 1 B 193/93 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, a. a. O. Rn. 24; OVG Rh.-Pf. \na. a. O.; BayVGH a. a. O.; Discher, in: GK-AufenthG II, Stand: Juni 2009, Vor §§ 53 ff. \nRn. 435, 437; Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: Januar \n2020, § 53 Rn. 132), was voraussetzt, dass potentielle Täter zu einer hinreichend rati-\nonalen Steuerung ihres Verhaltens überhaupt fähig sind (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 \na. a. O.; Discher, a. a. O. Rn. 449 ff.). Grundsätzlich kommt aber eine auf generalprä-\nventive Erwägungen gestützte Ausweisung auch bei Rauschgiftdelikten in Betracht \n(BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 a. a. O. Rn. 30; Urt. v. 1. Dezember 1987 -1 C 29/85 -, \njuris Rn. 16; Beschl. v. 12. November 1992 - 1 B 176/92 -, juris Rn. 4; OVG Bremen a. \na. O.; Discher a. a. O. Rn. 461; Hailbronner, a. a. O. Rn. 135 m. w. N.). Zudem muss \neine generalpräventiv begründete Ausweisung in jedem Einzelfall zusätzlich den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 1979 - 1 \nBvR 650/77 -, juris Rn. 37). \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass sich andere Ausländer \nveranlasst sehen könnten, von vergleichbaren Verstößen gegen die in der Bundesre-\npublik Deutschland herrschende Rechtsordnung abzusehen. \nBei den vom Kläger verübten Straftaten handelt es sich nicht um sog. „Hangtaten“, \ndenen wegen der Drogensucht des Täters kein rational gesteuertes Verhalten zu-\ngrunde liegt. Daher ist, anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2022 \nentschiedenen Fall (- 3 A 844/20 -, a. a. O. Rn. 20), hier nicht davon auszugehen, dass \nandere Täter, die die Straftat zur Finanzierung ihrer Sucht begehen, von einer Straftat \nnicht abgeschreckt würden. Vielmehr ergibt sich aus dem Strafurteil des Amtsgerichts \nP., dass sich der Kläger sowie ein weiterer Angeklagter durch den unerlaubten Ankauf \nund gewinnbringenden Weiterverkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle \nvon einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollten, die zumindest teilweise \nzur Finanzierung ihres Lebensbedarfs bestimmt war. Daher ist auch das vom Kläger \nangegebene Urteil des VG Augsburg (v. 18. Dezember 2012 - Au 1 K 1290 -, juris insb. \nRn. 63) hier nicht aussagekräftig, weil in dem dortigen Fall eine therapierte Betäu-\nbungsmittelabhängigkeit vorgelegen hatte. \n15 \n16 \n\n9 \n \nAuch mag es zwar zutreffen, dass bei erkennbaren und dauerhaften Bemühungen ei-\nner Resozialisierung eine gleichwohl ausgesprochene Ausweisung bei anderen Aus-\nländern den Eindruck erwecken könnte, dass Resozialisierungsbemühungen sinnlos \nsind. Allerdings sind abgesehen von der Tatsache, dass der Kläger seit einigen Jahren \nstraflos geblieben ist und sich wiederverheiratet hat, keine besonderen Bemühungen \neiner Resozialisierung vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus den vorbezeichneten Ur-\nteilsgründen des Amtsgerichts P., dass der Kläger auch bei Begehung der abgeurteil-\nten Straftat in einer partnerschaftlichen Beziehung stand und einer Arbeit in einem Tief-\nbauunternehmen nachging. Es ist daher nicht gänzlich auszuschließen, dass der Klä-\nger bei erneuten Zahlungsschwierigkeiten oder einer Zahlungsunfähigkeit möglicher-\nweise wieder Straftaten begeht, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dem steht \nauch nicht die Einschätzung des Landgerichts C. mit Beschluss vom ... 2015 (-... -) \nentgegen, das von einer günstigen Prognose des Klägers ausgeht, weil seine vormals \nbestehende Gefährlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben sein soll. Denn \ndiese Beurteilung hätte nur Einfluss auf die Frage, ob die für die Verwirklichung eines \nAusweisungsinteresses nach § 54 AufenthG erforderlichen spezialpräventiven Gründe \nvorliegen. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht angesichts der festgestellten gene-\nralpräventiven Gesichtspunkte offengelassen. \nAuch ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht, dass sich die Ausweisung inzwi-\nschen nicht mehr als verhältnismäßig erweisen könnte. Die hierzu vom Verwaltungs-\ngericht angestellten Feststellungen im Hinblick auf die hierbei zu beachtenden Fristen \nzur Strafverfolgungsverjährung oder zu Tilgungsfristen hat der Kläger nicht ausrei-\nchend in Zweifel gezogen, da er auf die vom Gericht herangezogenen und von der \nRechtsprechung gebilligten Maßstäbe nicht eingegangen ist. Angesichts der Tatsache, \ndass die einschlägigen Verjährungs- und Tilgungsfristen ersichtlich noch nicht abge-\nlaufen sind und die Bewährungszeit von drei Jahren erst seit Dezember 2018 verstri-\nchen ist, ist die gerichtliche Würdigung auch nicht zu beanstanden. Auch hat der Kläger \nabgesehen von der Dauer seines straffreien Lebens und seiner erneuten Heirat keine \nUmstände geschildert, die über ein von jedem rechtstreuen Bürger zu erwartendes \nstrafloses Verhalten hinaus besondere Resozialisierungsbemühungen erkennen las-\nsen. Die vom Gericht in diesem Zusammenhang auch herangezogenen Wirkungen der \nvon Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Ehe mit seiner deutschen Ehe-\nfrau sind angesichts der elektronischen Kontaktmöglichkeiten während des Trennungs-\njahrs, der Kürze der Ehe, der Tatsache, dass sie bereits unter dem Eindruck der dro-\nhenden Ausweisung geschlossen wurde, und des Umstands, dass seine Ehefrau - wo-\nrauf später noch einzugehen ist - nicht über das übliche Maß hinaus auf den Kläger \n17 \n18 \n\n10 \n \nangewiesen ist, nachvollziehbar gewürdigt. Damit ist nicht von Umständen auszuge-\nhen, die eine aus generalpräventiven Gründen ausgesprochene Ausweisung im Aus-\nnahmefall als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde (vgl. hierzu SächsOVG, Be-\nschl. v. 13. Mai 2022 a. a. O. Rn. 22). \n2.2 Die vom Verwaltungsgericht angestellte Abwägung der Bleibeinteressen des Klä-\ngers mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise ist unter Berücksichtigung des \nAntragsvorbringens nicht zu beanstanden. \nDies ergibt sich aus Folgendem: \n(1) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass das Gewicht der \nEhe mit seiner deutschen Ehefrau, die ein besonders schwerwiegendes Bleibeinte-\nresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG darstellt, wegen ihrer Kürze erheblich abge-\nschwächt ist. \nDass sich der Kläger und seine Ehefrau schon länger kennen und sogar seit dem ... \n2020 nach türkischem Recht verheiratet sein sollen, ist durch das Antragsvorbringen \nnicht belegt. Zwar wird in der zum Antragsschriftsatz vom 25. Januar 2022 beigefügten \nAnlage A2 vom Kläger und seiner Ehefrau dieser Umstand vorgetragen. Allerdings sind \ndafür keinerlei Unterlagen als Beleg beigefügt. Aus dem als Anlage A1 vorgelegten und \nvon einem Standesbeamten in S. am ... 2021 erstellten Aktenvermerk ergibt sich dar-\nüber hinaus, dass beide Ehegatten ihm gegenüber angaben, (erst) seit einem Jahr \n(demnach seit Juli 2020) bzw. seit Januar 2021 ein festes Paar zu sein. Dies wider-\nspricht der Angabe, bereits seit dem ... 2020 verheiratet zu sein. Darüber hinaus ist \nauch die verwaltungsgerichtliche Feststellung nicht widerlegt, dass der Kläger am ... \n2019 einen Antrag auf Wohnsitznahme im Stadtgebiet C. gestellt hatte, um bei seiner \nFreundin, die Eigentümerin eines Hauses sei, zu wohnen. Bei der Freundin handelte \nes sich nicht, wie vom Kläger vorgetragen, um seine jetzige Ehefrau, sondern um Frau \nS., deren Personalausweis als Abdruck dem Antrag auf Wohnsitzwechsel beigefügt \nwar. Schließlich hatte der Kläger, wie sich aus der Verwaltungsakte (hier AS 755 ff.) \nergibt, erst im März 2021 die beabsichtigte Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau angezeigt, \nnicht aber auf eine angebliche vorherige Heirat nach türkischem Recht hingewiesen. \nAuch ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht, dass entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts seine Ehefrau besonders auf den Kläger angewiesen sein könnte. \nDie als Anlagen A3 bis A5 zum Antragsschriftsatz vorgelegten Bescheinigungen sind \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n11 \n \nunergiebig. Der Medikationsplan vom ... 2021 lässt genauso wenig wie die handschrift-\nliche Terminsbestätigung „Änderung wegen Corona“ für eine Voruntersuchung und \neine Operation augenscheinlich im Frühjahr dieses Jahrs erkennen, dass die Ehefrau \ndeswegen der besonderen Unterstützung durch den Kläger bedarf. Die als Anlage A4 \nvorgelegte Kopie einer Verordnung einer Krankenhausbehandlung betrifft den Kläger, \nnicht aber seine Ehefrau. Das den Kläger betreffende Attest vom ... 2021, das ihm \nbescheinigt, bis auf Weiteres nicht „in der Höhe arbeiten“ zu können, wodurch auch \nFlüge „momentan nicht möglich“ seien, spielt allenfalls für die hier nicht streitgegen-\nständliche Frage einer Abschiebung eine Rolle, ist für den vorliegenden Rechtsstreit \naber unerheblich. \n(2) Auch die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf das Verhältnis \ndes Klägers zu den Kindern seiner Ehefrau sind nicht in Frage gestellt. Welcher Art die \nBeziehung des Klägers zu den Kindern ist, ist auch jetzt nicht weiter dargetan. Die \nerneut vorgetragene Tatsache allein, dass sie ihn „Vater“ nennen, ist in diesem Zusam-\nmenhang nicht aussagekräftig, zumal das Verwaltungsgericht in Kenntnis dieses Um-\nstands zutreffend darauf abgestellt hat, dass die vom Kläger vorgetragenen und fest-\ngestellten Betreuungs- und Erziehungsleistungen allein für die Annahme einer hinrei-\nchend festen familiären Bindung nicht ausreichen. Diesen Feststellungen hat der Klä-\nger mit dem Zulassungsvorbringen nichts entgegengestellt. \n(3) Schließlich ist die Bewertung der sonstigen Bleibeinteressen i. S. v. § 53 Abs. 1, \nAbs. 2 AufenthG durch das Gericht nicht zu beanstanden. \nDas Verwaltungsgericht hat im Einklang mit dem Vorbringen des Klägers seinen etwa \n17-jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, der Sache nach auch seine \nDeutschkenntnisse und die beruflichen Tätigkeiten als Bleibeinteresse herangezogen. \nDarüber hinaus hat es die Kontakte des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden \nGeschwistern berücksichtigt, obwohl die diesbezüglichen Ausführungen nach gericht-\nlicher Auffassung kaum substantiiert waren. Schließlich ist das Gericht auf die Tatsa-\nche eingegangen, dass der Kläger Vater dreier mittlerweile volljähriger Kinder ist, die \ngenauso wie sein Vater in der Türkei leben. Dass diese ein selbstständiges Leben füh-\nren, wie der Kläger nunmehr vorträgt, ändert daran nichts. Denn das Gericht hat er-\nsichtlich auf den Umstand abheben wollen, dass der Kläger unabhängig von deren \nTiefe auf familiäre Bindungen in seinem Heimatland zurückgreifen kann. Dass diese \nnachhaltig gestört oder sogar nicht mehr vorhanden sind, hat der Kläger auch mit sei-\nnem Zulassungsvorbringen nicht behauptet. \n24 \n25 \n26 \n\n12 \n \n2.3 Nachdem der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen weder die vom Verwal-\ntungsgericht gebilligte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in dem streitge-\ngenständlichen Bescheid unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung vorgenommenen Verkürzung genauso wenig gerügt hat wie \ndie vom Gericht herangezogene Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG \nfür alle von ihm in Anspruch genommenen Anspruchsgrundlagen für die Verlängerung \nseiner Aufenthaltserlaubnis und auch die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im \nHinblick darauf, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltser-\nlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ableiten kann, nicht mehr in Frage gestellt werden, \nbedarf es hierzu keiner weiteren Überprüfung. \n3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO sind nicht dargetan. \nDieser Zulassungsgrund ist dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittli-\nche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. \nDie Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren \nentscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 17. September 2015 - 3 A 284/15 \n-, juris Rn. 15. \nDer Kläger führt hierzu unter 2. seines Antragsschriftsatzes an, die besondere Schwie-\nrigkeit liege darin, dass es sich um einen atypischen Sachverhalt handele, der so noch \nnicht rechtlich entschieden worden sei. Daher liege die besondere rechtliche Schwie-\nrigkeit darin, ob generalpräventive Gesichtspunkte auch bei einer einzelnen Tat ange-\nwendet werden können. \nRechtliche Schwierigkeiten sind nicht zu erkennen. Wie sich auch aus der in Bezug \ngenommenen Rechtsprechung ergibt, ist die Beurteilung, ob generalpräventive Ge-\nsichtspunkte heranzuziehen sind, von einer Gesamtwürdigung der Tat, des in Frage \nkommenden Kreises von Nachahmern und von sonstigen Umständen wie auch von \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abhängig. Wie hier ist in jedem Fall eine umfas-\nsende Würdigung vorzunehmen. Dass diese Würdigung vorliegend besondere rechtli-\nche oder tatsächliche Schwierigkeiten hervorrufen würde, ist nicht erkennbar. \n4. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzliche Be-\ndeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. \n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n13 \n \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfah-\nren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der \nFortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser \nVoraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest \neinen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. \nh. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen nicht, weil keine Frage von allgemeiner \nBedeutung formuliert worden ist. Zwar führt der Kläger an, dass die Sache grundsätz-\nliche Bedeutung habe, weil besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten be-\nstünden. Allerdings enthalten die Darlegungen zu den Schwierigkeiten i. d. S. - wie \ngezeigt - keine konkreten Fragestellungen. Es ist aber nicht Sache des Gerichts, das \nVorbringen daraufhin zu überprüfen, ob ihm möglicherweise eine Frage grundsätzlicher \nBedeutung entnommen werden kann, und eine solche Frage für den Kläger zu formu-\nlieren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2020 - 3 A 1248/19 -, juris Rn. 19). \nNach alledem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung be-\nruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung \nerster Instanz. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 2, § 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Nagel \n \n \n Wiesbaum \n33 \n34 \n35 \n36 \n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-22/3-a-21-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-22/3-a-21-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486923","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.232130+00:00"}}