{"status":"available","doknr":"OLD486922","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-22","aktenzeichen":"5 B 194/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 B 194/22 \n \n6 L 548/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersammlungsrechts, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 22. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Juli \n2022 - 6 L 548/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung in bei-\nden Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. \nI. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 21. Juli 2022 den Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \nvom 15. Juli 2022 gegen die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Juli \n2022 abgelehnt. Dieser Bescheid enthält unter der Ziffer 1 die Auflage, dass die Auf-\nzugstrecke des vom Antragsteller für den 25. Juli 2022 angemeldeten Fahrradkorsos \nmit dem Motto \"Stoppt den Ausbau der A4! Sozial-ökologische Verkehrswende jetzt!\" \ngeändert wird. Nunmehr soll sie nicht - wie in der Anmeldung vorgesehen - von der \nAnschlussstelle Dresden-Hellerau über die Bundesautobahn (BAB) 4 bis zur An-\nschlussstelle Dresden-Flughafen führen; eine Nutzung der BAB 4 soll ausgeschlossen \nsein. \nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Einschätzung der Antrags-\ngegnerin, dass der Schutz der Versammlungsteilnehmer sowie der Allgemeinheit vor \nSchäden an Leben und Gesundheit und die Vermeidung von nicht zumutbaren Beein-\nträchtigungen der Bewegungsfreiheit bzw. von nicht nur geringfügigen Belästigungen \ndem Recht des Veranstalters aus Art. 8 GG im konkreten Fall hinsichtlich der Nutzung \nder BAB 4 vorgehe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin sei zutref-\nfend davon ausgegangen, dass es durch den ursprünglich geplanten Streckenverlauf \ndes Fahrradkorsos zu erheblichen Konflikten mit den Interessen der Nutzer der BAB 4 \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nan der ungehinderten Durchfahrt sowie auch der körperlichen Unversehrtheit aller Ver-\nkehrs- und Versammlungsteilnehmer käme. Im Ergebnis sei für die Kammer überzeu-\ngend, dass die dann erforderlichen Verkehrslenkungsmaßnahmen das Risiko von Ver-\nkehrsunfällen maßgeblich erhöhen würden. Ausweislich der Stellungnahme der „Auto-\nbahn GmbH des Bundes“ vom 28. Juni 2022 sei die BAB 4 in dem betroffenen Teilab-\nschnitt äußerst stark frequentiert. Als Beleg würden Daten aus der automatischen Dau-\nerzählstelle „AD Dresden-Nord (W)“ angeführt, die ein sehr hohes Verkehrsaufkommen \nbelegten. Nach der Stellungnahme handle es sich bei dem betroffenen Streckenab-\nschnitt wegen des hohen Verkehrsaufkommens um eine herausragende Unfallhäu-\nfungsstelle. Es sei gerichtsbekannt, dass eine (Voll-)Sperrung von Autobahnen, na-\nmentlich der stadtnahen BAB 17 und auch der BAB 4, aufgrund von Verkehrsunfällen \nund ggf. auch von Baustellen stets zu einer erheblichen Verkehrsbelastung im Stadt-\ngebiet von Dresden führe und dass es in diesen Fällen bis zu einem völligen Verkehrs-\nstillstand kommen könne. Nicht zu beanstanden sei die Einschätzung in der Stellung-\nnahme, dass die BAB 4 in beide Fahrtrichtungen gesperrt werden müsste. Aus Sicht \nder Kammer sei überzeugend, dass durch die Demonstration die entgegenkommenden \nVerkehrsteilnehmer irritiert und abgelenkt würden, sodass im Lichte des bereits erhöh-\nten Grundrisikos nunmehr in noch einmal gesteigertem Maße mit Auffahrunfällen und \nStaubildung zu rechnen sei. Gerade am Stauende erscheine hierdurch das Risiko auf-\nfahrender LKW als deutlich erhöht. Es sei nicht erkennbar, dass ein vollständiger Sicht-\nschutz über die gesamte Länge des streitgegenständlichen Autobahnabschnitts gege-\nben wäre. Auch die Aussagen in der Stellungnahme der Polizeidirektion Dresden vom \n6. Juli 2022, dass durch die erforderliche Sperrung der BAB 4 ein künstlicher und per-\nmanent aufwachsender Verkehrsstau verursacht werde, der die Gefahr von Leib und \nLeben unbeteiligter Dritter durch Auffahrunfälle am Stauende konkret werden ließe, \nund dass keine Umleitungsstrecken verfügbar seien, welche dem Verkehrsaufkommen \ngerecht würden, seien aus Sicht des Gerichts plausibel und nachvollziehbar. Die vom \nAntragsteller vorgeschlagene Umleitungsstrecke sei, soweit ersichtlich, nicht in der \nLage, den anfallenden Verkehrsstrom auch nur hinreichend abzuleiten. Es bestehe \nweiterhin die erhebliche Gefahr eines längeren Rückstaus auf der BAB 4 vor der Aus-\nleitung an der Ausfahrt Dresden-Hellerau mit der erheblich gesteigerten, sich daraus \nergebenden Unfallgefahr. Der durch den angegriffenen Bescheid abweichend festge-\nlegte Versammlungsverlauf trage im Rahmen der praktischen Konkordanz den Interes-\nsen des Antragstellers und der Versammlungsteilnehmer hinreichend Rechnung. Die \ngeplante Versammlung werde auf einen Streckenverlauf verwiesen, der immer noch \neinen konkreten Bezug zur Autobahn und damit zum Versammlungszweck aufweise, \naber die durch die Versammlung erwachsenden Gefahren weitgehend reduziere. \n\n \n \n4 \nII. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Ände-\nrung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. \n1. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer ge-\nmeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Er-\nörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven \nMeinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische \nStaatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstratio-\nnen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die \nTeilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugun-\ngen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die \nArt des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung \nnehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veran-\nstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung \nals Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der \nVersammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris \nRn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9). \nNach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel \ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein solches Gesetz \nstellt § 15 Abs. 1 SächsVersG dar, wonach die zuständige Behörde die Versammlung \noder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen \nkann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen \ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des \nAufzuges unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im \nLichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die \nVersammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter un-\nter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, \nBeschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \nDas der zuständigen Behörde durch § 15 Abs. 1 SächsVersG eingeräumte Entschlie-\nßungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann \nzurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Frei-\nheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechts-\ngüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer \nWechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nin Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam \nwerden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32). Rechtsgü-\nterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgegli-\nchen werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen \nEinzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte \nund deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. \n64). Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der \nAktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit \nevtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewe-\ngungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfG, Beschl. \nv. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64, m. w. N.). \n2. Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spe-\nzifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren \nNutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni \n2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 \nBs 229/20 -, https://openjur.de/u/2310347.html; HessVGH, Beschl. v. 30. Oktober 2020 \n- 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 3. November 2017 - 15 B 1370/17 \n-, juris, Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8; siehe \nauch BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 1 BvR 2719/20. juris). Während bei in-\nnerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommuni-\nkation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot \naus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht \nkommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Stra-\nßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das In-\nteresse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nut-\nzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat. \n3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin in ihrem Auflagenbe-\nscheid zu Recht davon ausgegangen, dass der angezeigte Fahrradkorso im Strecken-\nabschnitt zwischen den Anschlussstellen Dresden-Hellerau und Dresden-Flughafen im \nkonkreten Fall nicht über die BAB 4 in Fahrtrichtung Görlitz geführt werden kann. Die \nzur Herstellung der praktischen Konkordanz erforderliche Abwägung der betroffenen \ngeschützten Rechtsgüter ergibt, dass im konkreten Fall dem Schutz des Lebens und \nder körperlichen Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und \ndem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Vorrang \ngebührt gegenüber dem Recht des Antragstellers und der Versammlungsteilnehmer \n8 \n9 \n\n \n \n6 \naus Art. 8 GG. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt zu \nkeinem anderen Abwägungsergebnis. \na) Den Bedenken des Antragstellers gegen die der Gefahreneinschätzung zugrunde \ngelegten Verkehrsdaten ist nicht zu folgen. \nSein Vortrag, es hätten die Zähldaten aus dem Jahr 2020 und nicht aus 2019 berück-\nsichtigt werden müssen, weil unwahrscheinlich sei, dass wegen der gegenwärtig zahl-\nreichen Corona-Erkrankungen im Freistaat Sachsen und der damit verbundenen Iso-\nlation das Verkehrsaufkommen die Werte von 2019 erreiche, vermag nicht zu überzeu-\ngen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass die Situation im Jahr 2020 deutlich an-\nders war. Damals war das Verkehrsaufkommen infolge der Corona-Epidemie nicht nur \ndadurch gemindert, dass - wie auch derzeit - betroffene Personen wegen Krankheit \noder Quarantäne zuhause bleiben, sondern auch dadurch, dass die Bereitschaft zu \nAusflugsfahrten und Geschäftsreisen generell geringer war. Mangels Vorhandensein \neines Impfstoffs wurde von derartigen Fahrten aus allgemeiner Vorsicht und Zurück-\nhaltung abgesehen. Zudem war das gesellschaftliche Leben eingeschränkt durch die \nRegelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom \n14. Juli 2000, sodass weniger Fahrten zu Freizeitzwecken und aus familiären Gründen \nunternommen wurden. Insbesondere waren Großveranstaltungen und Sportveranstal-\ntungen mit Publikum, die regelmäßig einen erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr ver-\nursachen, gemäß § 5 CoronaSchVO untersagt. Auch war infolge der Hygieneanforde-\nrungen und Abstandsregelungen der Besuch von touristisch interessanten Einrichtun-\ngen wie Restaurants, Hotels und Geschäften deutlich begrenzt, wodurch das Verkehrs-\naufkommen durch Ausflugsfahrten deutlich gemindert wurde. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers war das Verwaltungsgericht nicht gehal-\nten, eine tag- oder stundengenaue Berechnung des Verkehrsaufkommens vorzuneh-\nmen. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Antragsgegnerin sind zutreffend da-\nvon ausgegangen, dass die Zulassung des Fahrradkorsos auf der BAB 4 eine Sperrung \nfür einen deutlich längeren Zeitraum als von 8.30 Uhr bis 9.30 Uhr erfordern würde. Die \nAntragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Vorbereitungsmaßnahmen \nund der Aufbau der Verkehrsleitsysteme, der Korso mit allen Verzögerungen und Be-\ngleiterscheinungen sowie die Aufräum- und Rückbauarbeiten einschließlich der an-\nschließenden Streckenkontrolle mehrere Stunden in Anspruch nähmen; in dieser Zeit \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nwäre der Streckenabschnitt dann gesperrt, sodass es auf eine stundengenaue Berech-\nnung nicht ankommt. Auch reicht es aus, allgemein auf die Zahlen für einen Sonntag \nim Juli abzustellen und nicht den konkreten Tag zu berücksichtigen. \nSoweit der Antragsteller rügt, dass die Annahme einer zusätzlichen Verkehrsbelastung \ndurch Ferienfahrten oder Militärtransporte spekulativ und nicht durch belastbare Daten \ngedeckt sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Antragsgegnerin hat dies in dem \nBescheid vom 15. Juli 2022 nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen kommt es darauf, \nob die Verkehrsbelastung durch Militärtransporte erhöht wird, angesichts der ansons-\nten festgestellten Verkehrsbelastung nicht an. \nDem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, ob der Streckenabschnitt der BAB 4 \nzwischen den Anschlussstellen Dresden-Hellerau und Dresden-Flughafen zu bestimm-\nten Zeiten so wenig befahren wird, dass seine Sperrung zur Durchführung einer De-\nmonstration in Betracht käme, ohne dass mit einer nennenswerte Verkehrsgefährdung \nzu rechnen wäre. Dies erscheint aufgrund seiner wichtigen Funktion und des hohen \nVerkehrsaufkommens auch eher zweifelhaft. \nb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon \nausgegangen, dass die beidseitige Sperrung des verfahrensgegenständlichen Stre-\nckenabschnitts der BAB 4 erforderlich wäre, um Gefahren durch den Fahrradkorso vor-\nzubeugen. Es ist davon auszugehen, dass Fahrzeugführer auf dem Abschnitt in Fahrt-\nrichtung Görlitz-Aachen durch die Demonstration abgelenkt werden und Unfälle verur-\nsachen könnten. Die Meinung, dass es sich anders als bei einem Unfall bei der Ver-\nsammlung nicht um ein punktuelles Geschehen handle, das nur einen „kurzen Blick“ \nermögliche, sodass „Gafferunfälle“ zu besorgen seien, und die Auffassung, dass Fahr-\nraddemonstrationen auf Autobahnen nicht mehr atypisch, sondern der Bevölkerung \nmittlerweile bekannt seien (vgl. HessVGH, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 2 B 1201/21 -, juris \nRn.13), werden vom Senat nicht geteilt. Sogenannte „Gafferunfälle“ werden nicht nur \ndurch ein kurzzeitiges Ereignis herbeigerufen, sondern durch eine Situation, die - un-\nabhängig von ihrer Länge - von dem normalen Sachverhalt des fließenden oder ruhen-\nden Verkehrs abweicht. Dies trifft sowohl auf Unfälle und ihr Folgegeschehen (Polizei-\neinsatz, Krankenwagen) als auch auf Demonstrationen auf der Gegenfahrbahn zu. \nDerartige Situationen sind immer atypisch. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Unfälle \nsich auf deutschen Autobahnen nahezu täglich ereignen, sodass die Vielzahl der Ver-\nkehrsteilnehmer bereits schon einmal in einen unfallbedingten Stau geraten sein dürfte \nbzw. eine Unfallstelle auf der eigenen oder der Gegenfahrbahn gesehen haben dürfte. \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8 \nDemgegenüber handelt es sich bei Fahrraddemonstrationen auf einer Autobahn um \nein Ereignis mit großem Seltenheitswert, welches nicht nur für „Gaffer“ „attraktiv“ ist, \nsondern für sämtliche Verkehrsteilnehmer einen hohen Überraschungs- und Ablen-\nkungseffekt hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME -126/21 -, juris Rn. 17). \nc) Dem Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausrei-\nchend mit der Frage beschäftigt, ob die Umleitungsstrecke B 82 über die Radeburger \nStraße und die Wilschdorfer Landstraße das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf-\nfangen könnte, schließt sich der Senat nicht an. Der Antragsteller trägt vor, dass im \nFalle einer einseitigen Sperrung der BAB 4 in Fahrtrichtung Görlitz die Umleitung in der \nLage wäre, ein zu erwartendes Verkehrsaufkommen von ca. 1.000 bis 1.500 Kfz pro \nStunde aufzunehmen. Dies entspricht nicht den - nach Auffassung des Senats nach-\nvollziehbar dargelegten - Feststellungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli \n2022 mit der Grundannahme einer Verkehrsbelastung von teilweise weit über 2.500 \nKfz pro Stunde in Richtung Görlitz und von teilweise weit über 3.500 Kfz pro Stunde in \nRichtung Aachen. Danach könnte die Umleitungsstrecke nur etwa die Hälfte der Fahr-\nzeuge aufnehmen, sodass die Entstehung von Staus mit der Gefahr von Auffahrunfäl-\nlen und einer erschwerten Passierbarkeit für Einsatzfahrzeuge von Polizei und Ret-\ntungskräften zu befürchten wäre. Im Übrigen geht der Antragsteller davon aus, dass es \nkeiner Sperrung des Abschnitts der BAB 4 in beiden Richtungen bedürfte, was jedoch \n- wie bereits erörtert - unzutreffend ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass \nselbst dann, wenn es zu einem geringen Rückstau käme, kein völliger Verkehrsstill-\nstand im Stadtgebiet zu erwarten wäre, verkennt er, dass es bei der Abwägung primär \num das Grundrecht der Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit \naus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geht. \nZwar sind auch Situationen denkbar, in denen das Grundrecht der Versammlungsfrei-\nheit die kurzzeitige Vollsperrung eines Autobahnabschnitts rechtfertigt. Dies setzt aber \naus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs grundsätzlich vo-\nraus, dass eine hinreichend aufnahmefähige Ausweichstrecke, bei der eine Staubil-\ndung und die mit dieser einhergehenden Gefahren vermieden werden, zur Verfügung \nsteht (vgl. bei vergleichbarem Verkehrsaufkommen: NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 \n- 11 ME 126/21 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 3. September 2021 - 15 B 1445/21 -, \njuris; SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2021 - 6 B 376/21 - Rn. 10). \nAngesichts der Kürze der Zeit vermag der Senat nicht zu entscheiden, ob eine geeig-\nnete Umleitung möglich wäre bei Einbeziehung der Anschlussstelle Dresden-Wilder \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9 \nMann. Allein aufgrund des Vortrags des Antragstellers ist nicht plausibel, dass dann \nkeine Gefahr des Entstehens von Auffahrunfällen entstünde. \nd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon \nausgegangen, dass der Versammlungszweck auch durch eine Routenführung ohne \nInanspruchnahme der Autobahn, aber in dessen Nähe, gewahrt werden kann. Es hat \nbei der vorgenommenen Interessenabwägung die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ge-\nschützten Interessen der zahlreichen Verkehrsteilnehmer als vorrangig erachtet. Auch \nwenn der Standort an einer Bundesautobahn für das mit der Versammlung verfolgte \nkommunikative Anliegen von zentraler Bedeutung ist, muss gegenüber der aufgrund \nvon Verkehrsunfällen drohenden Gefahr insbesondere erheblicher Personenschäden \ndas von Art. 8 Abs. 1 GG umfasste Bestimmungsrecht über den Versammlungsort zu-\nrücktreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 – 1 BvR 2719/20 -, juris Rn. 9). \ne) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht kann im Be-\nschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nmuss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern \noder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderset-\nzen. Im Übrigen liegt kein Gehörsverstoß vor, weil der Antragsteller Akteneinsicht in \ndie Behördenakte hätte nehmen können, in der sich die Stellungnahmen der „Deutsche \nAutobahn GmbH“ und der Polizeidirektion Dresden befanden. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, \n§ 52 Abs. 1 GKG und hinsichtlich der Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfest-\nsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Bei versammlungsrechtlichen Auflagen geht \nder Senat vom hälftigen Auffangwert aus (in Anlehnung an Nr. 45.4 des Streitwertka-\ntalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und 18. \nJuli 2013 beschlossenen Änderungen). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \n \n \nMunzinger \nDöpelheuer \nGroschupp \n \n \n19 \n20 \n21 \n22 \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-22/5-b-194-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-22/5-b-194-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486922","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.200457+00:00"}}