{"status":"available","doknr":"OLD486921","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-25","aktenzeichen":"6 B 16/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 16/22 \n \n6 L 672/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \n OBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. des \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \n \nbeigeladen: \nFreistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Dresden \nSchießgasse 7, 01067 Dresden \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nwegen \n \nVerpflichtung zum Ergreifen polizeilicher Maßnahmen; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 25. Juli 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 20. Dezember 2021 - 6 L 672/21 - mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, die Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts wegen ihres Begehrens auf Ergreifen geeigneter polizeilicher Maßnahmen zur \nLärmreduktion im Kreuzungsbereich Louisenstraße und Görlitzer Straße/Rothenburger \nStraße während der in § 3 Abs. 1 Satz 2 ihrer Polizeiverordnung vom 25. Januar 2018 \ngenannten Nachtruhezeiten zu bescheiden. Im Übrigen werden der Antrag abgelehnt \nund die Beschwerde zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, tragen die Beteiligten je zur Hälfte. \nDer Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf \n5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragsteller bewohnen Wohnungen nahe der Kreuzung Louisenstraße und \nGörlitzer sowie Rothenburger Straße in der Äußeren Neustadt von Dresden. Das \nViertel weist neben einem Park zumeist eine mehrstöckige Blockrandbebauung auf, \ndie vorwiegend aus der Gründerzeit stammt. In den Straßen befinden sich überwiegend \nWohnungen, aber auch (Außen-)Gastronomie, ein kleines Kino und ein Hotel sowie \nEinzelhandelsgeschäfte. Auf der umgangssprachlich als „Schiefe Ecke“ und zum Teil \nauch als „Assi-Eck“ bezeichneten Kreuzung halten sich von Frühjahr bis Herbst, \ninsbesondere aber in den Sommermonaten und an den Abenden und in den Nächten \nan Freitagen und Samstagen, zum Teil Hunderte, in Extremfällen 1.500 oder 3.000 \nMenschen auf, die auf den Gehsteigen und Straßenflächen sitzen oder stehen. Viele \ndavon konsumieren Alkohol. Durch Unterhalten, Rufen, Singen, Spielen von \n1 \n\n3 \n \nMusikgeräten und die Verwendung von Musikboxen kommt es zu erheblichem Lärm. \nZum Teil musste die Straßenbahn der Linie 13 umgeleitet werden, weil einer Durchfahrt \nSicherheitsbedenken entgegenstanden. Die Antragsteller wohnen jeweils im zweiten \nObergeschoss in unmittelbarer Nähe zur Kreuzung. Ihre Wohnungen haben Wohn- und \nSchlafräume ausschließlich zur Straße hin. Sie begehren von der Antragsgegnerin \npolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der den Schutz der Nachtruhe \nbezweckenden Vorschriften der Polizeiverordnung von 25. Januar 2018, die unter \nanderem die Erzeugung ruhestörenden Lärms untersagt. Die Antragsgegnerin soll \ngeeignete Maßnahmen zum Schutz der Nachtruhe ergreifen, soweit und solange an \nden Wohnungen der Antragsteller zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Beurteilungspegel von \n62 dB(A) regelmäßig überschritten werden. Wegen der Lärmimmissionen an ihren \nWohnungen drohten ihnen Gesundheitsgefahren. \nDas Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin daraufhin mit Beschluss vom 20. \nDezember 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, geeignete \npolizeiliche Maßnahmen zum Schutze der Nachtruhe zu ergreifen, soweit und solange \naußen an den Wohnungen der Antragsteller zwischen 22 und 6 Uhr ein \nBeurteilungspegel von 62 dB(A) regelmäßig überschritten werde. Es bestehe ein \nAnspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf polizeiliches Einschreiten, \nder sich aus dem Sächsischen Polizeibehördengesetz und ihrer Polizeiverordnung \nergebe. Die faktische Entscheidung der Antragsgegnerin, gegen die Verursacher des \nLärms nicht einzuschreiten, überschreite die Grenzen ihres Ermessens. Messungen \nhätten \nergeben, \ndass \nin \nNächten \ndurchschnittliche \nSchallimmissions-\nBeurteilungspegel von 77 bis 81 dB(A) an den Wohnungen der Antragsteller gemessen \nwerden konnten, wobei die Geräuschspitzen regelmäßig über 90 dB(A) gelegen hätten. \nSchon bei einem regelmäßigen Außenpegel von mehr als 60 oder 62 dB(A) werde bei \ngeschlossenen \nFenstern \ninnen \ndie \n„Aufweck“-Grenze \nerreicht \nund \nseien \nGesundheitsgefahren für die Betroffenen zu besorgen. Die Entscheidung der \nAntragsgegnerin, auf der schon eine erhebliche Zeit andauernden Suche nach einem \nangemessenen Gesamtkonzept gegen nächtliche Lärmstörungen nur spärlich mit \neigenen Mitteln weiter vorzugehen, erweise sich als strukturelles Vollzugsdefizit. Die \nMöglichkeiten der Antragsgegnerin, weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sei \nauch nicht erschöpft. So seien Maßnahmen, wie die Verbesserung der Müllentsorgung, \nder \nEntzerrung \nder \nMenschenansammlungen \nund \neine \nAlkoholkonsumverbotsverordnung für das Gebiet möglich. \n2 \n\n4 \n \nHiergegen \nrichtet \nsich \ndie \nLandeshauptstadt \nmit \nihrer \nBeschwerde \nzum \nOberverwaltungsgericht. Der Antrag der Antragsteller sei zu unbestimmt, weil unklar \nbleibe, was genau ihre Handlungspflicht sein solle. Es bestehe aber auch kein \nAnspruch der Antragsteller auf das gewünschte Einschreiten. Sie bestreite zwar nicht \ndie Gefahr einer auf Dauer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung der Antragsteller. \nSie müsse ihr Ermessen aber jede Nacht und je nach Einsatzlage neu ausüben. Sie \nsei auch gegen Lärmbelästigungen in vielen Fällen polizeilich eingeschritten, wie sich \naus den Einsatzberichten ihrer Beamten sowie des Polizeivollzugsdiensts ergebe. \nAuch das Nichteinschreiten könne im Einzelfall aber eine rechtlich zulässige \nHandlungsoption sein. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf einen \n„Dauererfolg“. Sie habe nur im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren alle \nzulässigen, \nerforderlichen \nund \ngeeignet \nsowie \nangemessen \nerscheinenden \npolizeilichen Mittel zu ergreifen, um Lärmbelästigungen an der „Schiefen Ecke“ zu \nunterbinden. Aus den Lärmmessprotokollen ergebe sich, dass der erst in der Summe \nüber 62 dB(A) liegende Lärm auch durch den wohl straßenrechtlich noch zulässigen \nkommunikativen Gemeingebrauch und Lärm aus Gaststätten verursacht werde, gegen \nden sie grundsätzlich nicht einschreiten könne. Nach ihren Berechnungen könne der \nLärmwert zudem schon durch nächtlichen Straßenverkehrs- und Schienenlärm \nüberschritten werden. Mit ihren Kräften des gemeindlichen Vollzugsdienstes könne sie \ndie Nachtruhe durch Platzverweise und Ordnungswidrigkeitsverfahren auch nicht \ndurchsetzen. Wenn ihr aufgrund der Größe der Personengruppe und von \nSolidarisierungsverhalten ein eigenes Handeln nicht möglich sei, könne ihr kein \nstrukturelles Durchsetzungsdefizit vorgehalten werden. Ein Einschreiten könne dann \nunverhältnismäßig oder wegen zu erwartender Verdrängungseffekte ungeeignet sein. \nIn Situationen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass etwa zur \nErmöglichung von Identitätsfeststellungen, zur Durchsetzung von Platzverweisen oder \nvon Ordnungswidrigkeitsverfahren polizeilicher Zwang anzuwenden sein werde, sei die \nvorrangige Zuständigkeit des Polizeivollzugsdiensts eröffnet. Sie habe kein \nWeisungsrecht gegenüber dem Polizeivollzugsdienst mehr. Nach Einschätzung des \nDresdner Polizeivollzugsdiensts widerspreche es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, \nwenn zur Abwendung potentieller Dauergesundheitsgefahren unmittelbarer Zwang \ngegen Personen angewendet werde, die erst aufgrund ihrer Masse in ihrer Gesamtheit \neinen erheblichen Grundlärm verursachten. Diese Einschätzung könne nicht zu ihren \nLasten gehen. Sie plane zudem den Erlass von Polizeiverordnungen, die an \nFreitagabenden und Samstagabenden ein Alkoholkonsum- und -mitführverbot an der \n„Schiefen Ecke“ und ein Alkoholabgabeverbot in der Äußeren Neustadt vorsehe. \n3 \n\n5 \n \nDer Senat hat den Freistaat Sachsen als Träger des Polizeivollzugsdiensts zum \nVerfahren beigeladen und am 9. Mai 2022 einen Erörterungstermin mit den \nBeteiligtenvertretern durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Beratungen über den \nErlass der Polizeiverordnungen hat der Senat auf Bitten der Vertreter der Beteiligten \nzunächst auf eine Entscheidung verzichtet. Am 23. Juni 2022 hat der Stadtrat der \nAntragsgegnerin den Erlass der von der Stadtverwaltung vorgeschlagenen \nVerordnungen, die ein Alkoholkonsum- und -mitführverbot an der „Schiefen Ecke“ und \nein Alkoholabgabeverbot in der Äußeren Neustadt an Freitagabenden und \nSamstagabenden beinhalteten, abgelehnt. \nII. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht in vollem Umfang \nstattgegeben \nund \nder \nAntragsgegnerin \naufgegeben, \ngeeignete \npolizeiliche \nMaßnahmen zur Durchsetzung der den Schutz der Nachtruhe bezweckenden Verbote \nihrer Polizeiverordnung vom 25. Januar 2018 (PolVO) zu ergreifen, soweit und solange \nan den im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich gelegenen Wohnungen der \nAntragsteller zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Beurteilungspegel von 62 dB(A) \nregelmäßig überschritten werden. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § \n146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die \nAbänderung des angefochtenen Beschlusses im tenorierten Umfang. \n1. Allerdings ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin in vollem Umfang zulässig. Der Antrag, der dem Tenor \ndes angegriffenen Beschlusses entspricht, ist hinreichend bestimmt. Unmittelbares Ziel \nder in der Hauptsache bereits erhobenen Leistungsklage ist nicht der Erlass eines \nbestimmten Verwaltungsakts, sondern die Durchführung einer Vielzahl von dem \nAuswahlermessen der Antragsgegnerin überlassener tatsächlicher Maßnahmen, um \nim streitgegenständlichen Kreuzungsbereich die in der Antragsbegründung zitierten \nVerbote der Polizeiverordnung, die (Nacht-)Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu \nstören (§ 3 Abs. 1 PolVO), akustische Geräte und Musikinstrumente so zu benutzen, \ndass andere unzumutbar belästigt werden (§ 4 Abs. 1 PolVO) und im öffentlichen \nBereich zu lagern, andere durch Lärm, Aufdringlichkeit, trunkenheits- oder \nrauschbedingtes Verhalten unzumutbar zu belästigen oder zu behindern (§ 12 Buchst. \na und d PolVO), durchzusetzen. Diese Verbote haben, soweit sie andere in ihrer Ruhe \n4 \n5 \n6 \n\n6 \n \nund zumindest auch vor Lärm schützen sollen, drittschützenden Charakter, auf den \nsich die Antragsteller als Anwohner berufen können. Darüber hinaus ergibt die \nAuslegung des Antrags unter Heranziehung der Antragsbegründung, die unter \nanderem als geeignete normative Maßnahmen auch den Erlass von Alkoholabgabe- \nund Alkoholkonsumverboten mittels Polizeiverordnung benennt, dass der Antrag auch \nsonstige polizeiliche Maßnahmen zur Lärmreduktion bis zur Sicherstellung der \nEinhaltung von 62 dB(A) an den Wohnungen der Antragsteller umfasst, allerdings nicht \nüber das Klageziel hinausgehen soll, das sich ausdrücklich „nicht auf eine nächtliche \nSperrung der Kreuzung (oder auf längere Sperrzeiten für Gaststätten), sondern darauf \n[richtet], dass die Beklagte ausschließlich gegen diejenigen Platzbenutzer, die zu \neinem unzumutbaren Lärmpegel wesentlich beitragen und dabei Ordnungswidrigkeiten \nbegehen, wirkungsvoll einschreitet“. Insoweit kann den Antragstellern auch ein \nAnspruch unmittelbar aus dem Grundrecht auf Schutz der Gesundheit aus Art. 2 Abs. \n2 Satz 1 GG zustehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, juris Rn. \n36). Für den so verstandenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das \nRechtsschutzbedürfnis nicht zweifelhaft, nachdem die Antragsgegnerin dem Begehren \numfassend entgegengetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 -, juris \nRn. 19). \n2. Einstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich \ngebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in \nder Hauptsache, der sog. Anordnungsanspruch, und die Dringlichkeit einer vorläufigen \nRegelung, der sog. Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht wurden und deshalb \nhinreichend wahrscheinlich vorliegen. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache \noffen bleiben, ist über die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung aufgrund einer \nFolgenabwägung zu entscheiden. Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere \nund unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das \nEilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind \ndessen Erfolgs-aussichten nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder \n- falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend \nabzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 bis 27; \nund v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15/16; BVerwG, Beschl. v. 25. Februar \n2015 - 6 C 33.13 -, juris Rn. 47/48, und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 \nf.; SächsOVG, Beschl. v. 9. März 2017 - 5 B 50/17-, juris Rn. 3 m. w. N.). \n7 \n\n7 \n \nDies zugrunde gelegt haben die Antragsteller bei summarischer Prüfung einen \nAnordnungsanspruch insoweit nicht im Sinne überwiegender Erfolgsaussichten \nglaubhaft gemacht, als der Antrag auf Erreichung eines bestimmten Immissionswerts \n(a) und auf eine strikte Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Ergreifen von weiteren \nin ihr Auswahlermessen gestellten Maßnahmen abzielt (b). Den Antragstellern dürfte \nnur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehen (c). Insoweit ist \nauch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (d). \na) Soweit die Antragsteller die Durchsetzung der Polizeiverordnung durch weitere \nMaßnahmen der Antragsgegner bis zur regelmäßigen Unterschreitung eines \nImmissionsgrenzwerts von 62 dB(A) während der Nachtruhe einfordern, sind die \nErfolgsaussichten des Antrags allenfalls offen. Grund hierfür ist, dass der Senat im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Möglichkeit zur Aufklärung sieht, ob \ndieser Beurteilungspegel im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich angesichts der \nVorbelastung des Straßenraums und der Vielzahl der Lärmquellen, denen die \nAntragsteller als Anlieger ausgesetzt sind, in absehbarer Zeit regelmäßig erreicht \nwerden kann. Bei dem betroffenen Kreuzungsbereich der sog. „Schiefen Ecke“ in der \nDresdner Neustadt dürfte es sich baurechtlich eher um eine Gemengelage mit Tendenz \nzum faktischen Mischgebiet (§ 6 BauNVO) als um ein allgemeines Wohngebiet \nhandeln, da die das Gebiet prägenden zahlreichen Gaststätten nicht vorwiegend nur \nder Versorgung des Gebiets dienen und auch ein Kino und ein Hotel in der Nähe \nvorhanden sind. Nach der Lärmkartierung der Antragsgegnerin führt die durch \nStraßenverkehrslärm nach dem Nacht-Lärmindex verursachte Lärmbelastung bereits \nzu einem Pegel zwischen 55 dB(A) und 60 dB(A). Würde die Grundlärmsituation durch \nStraßen- \nund \nSchienenverkehrslärm, \nzulässigen \nGaststätten- \nund \nAußengastronomielärm sowie sozialadäquaten Freizeitverhaltenslärm bereits einen \nBeurteilungspegel von 62 dB(A) erreichen, wäre dessen Unterschreitung durch \npolizeiliche Maßnahmen gegenüber Störern objektiv nicht möglich. \nHinzukommt der grundlegende Unterschied zwischen einem auf striktes Unterlassen \ngerichteten Störungsabwehranspruch gegen die öffentliche Hand (analog §§ 1004, 906 \nBGB) bei einer von dieser betriebenen Einrichtung und einem Anspruch auf \nEinschreiten der Behörde zur Unterbindung von ihr nicht als Betreiberin \nzuzurechnenden Störungen (vgl. näher OVG Rh.-Pf., Urt v. 12. September 2007- 7 A \n10789/07 -, juris Rn. 24 und 34 - Quasi-Bolzplatz). Selbst dann, wenn die Störungen \nder öffentlichen Hand zuzurechnen wären, weil sie von einem von ihr geduldeten \nMissbrauch des Gemeingebrauchs bzw. von einer faktischen Umwidmung des \n8 \n9 \n10 \n\n8 \n \nStraßenplatzes zu einer Freizeitanlage ausgingen, ist die von den Antragstellern \ngewünschte Tenorierung im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung eines \nbestimmten Immissionsgrenzwerts im Rahmen eines Anspruchs auf behördliches \nEinschreiten in der Rechtsprechung umstritten (vgl. wie die Vorinstanz: VG Freiburg, \nUrt. v. 10. Oktober - 4 K 805/16 -, juris; a. A. OVG Rh.-Pf. a. a. O.). Eine Klärung muss \nauch insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \nb) Die Erfolgsaussichten lassen sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch \ninsoweit nicht abschließend beurteilen, als die Antragsteller die strikte Verpflichtung \nder Antragsgegnerin zum Ergreifen weiterer Maßnahmen zur Durchsetzung der \nVerbote der Polizeiverordnung zum Schutz der Nachtruhe beanspruchen. Das \nVerwaltungsgericht hat den Anspruch aus dem Grundrecht auf Schutz der Gesundheit \n(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) i. V. m. der polizeilichen Generalklausel hergeleitet und der \nSache nach im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null angenommen, dass das \nder Antragsgegnerin nach §§ 12 und 13 SächsPBG eingeräumte Ermessen, gegen \nPersonen einzuschreiten, die gegen die dem nächtlichen Lärmschutz dienenden \nVerbote der Polizeiverordnung verstießen, angesichts der außerordentlichen \nÜberschreitung der Immissionswerte, denen die Antragsteller ausgesetzt seien, und \nder Häufigkeit von Verstößen gegen Ordnungswidrigkeitentatbestände zu einer Pflicht \nzum Einschreiten führe. Dabei hat es die bisher von der Antragsgegnerin ergriffenen \nMaßnahmen als nicht ausreichend angesehen und als „faktische Entscheidung“ \ngewertet, gegen die Verursacher des Lärms nicht einzuschreiten. Dagegen wendet \nsich die Antragsgegnerin mit Recht. \nDer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf folgenden \nSchutzpflicht des Staates zum Schutz vor Gesundheitsgefahren entspricht ein \nSchutzanspruch des betroffenen Grundrechtsträgers. Dem Staat steht bei der Erfüllung \nseiner grundrechtlichen Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und \nGestaltungsspielraum zu. Kommt der Normgeber der Schutzpflicht - wie hier durch § \n12 SächsPBG und durch die noch aufgrund von § 9 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1, § 14 und \n§ 17 Abs. 1 SächsPolG (§ 32 i. V. m. § 2 Abs. 1, § 35, § 39 Abs. 1 SächsPBG) \nerlassenen Verbote der Polizeiverordnung - im Rahmen dieses Spielraums durch \nRegelungen nach, die ihrerseits noch umsetzungsbedürftig sind, so tritt an die Stelle \ndes zunächst grundrechtsunmittelbaren Anspruchs ein Schutzanspruch aus der \nkonkretisierenden einfachrechtlichen Regelung (BVerfG, Beschl. v. 26. Januar 1988 - \n1 BvR 1561/82 -, juris Rn. 75; BVerwG, Urt. v. 14. März 2013 - 7 C 34.11 -, juris Rn. \n37). \n11 \n12 \n\n9 \n \nIm Ansatz zutreffend und von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten ist das \nVerwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die polizeirechtliche Generalklausel des \n§ \n12 \nSächsPBG \nGrundlage \nfür \neinen \nAnspruch \nder \nAntragsteller \nauf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten der Antragsgegnerin als \nKreispolizeibehörde sein kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit in Form von gehäuften Verstößen gegen die nach \n§ 39 Abs. 1 SächsPBG i. V. m. § 17 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 17, Abs. 2 PolVO \nbußgeldbewehrten Verbote der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 12 Buchst. a und d PolVO \nist \ndurch \ndas \nlärmende \nFreizeitgebaren \nzahlreicher \nPersonen \nim \nstreitgegenständlichen Kreuzungsbereich gegeben. Das Schutzgut der Gesundheit der \nAnwohner ist auf Dauer ebenfalls bedroht, da der Lärm während der Nachtruhezeiten \nnicht nur erhebliche Belästigungen hervorruft, was in dem Gebiet nach den \nImmissionsrichtwerten \nder \nentsprechend \nheranzuziehenden \nRichtlinien \n(Freizeitlärmrichtlinie und TA-Lärm) bei Beurteilungspegeln außen über 45 dB(A) der \nFall ist, sondern häufig gesundheitsgefährdende Pegelwerte von weit über 62 dB(A) \nerreicht und damit die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nach Art. 2 Abs. 2 Satz \n1 GG überschreitet, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist (vgl. zum \nSchwellenwert für gesundheitsgefährdendem Lärm von nachts 60 dB[A] in allgemeinen \nWohngebieten: BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 57 und Urt. v. \n10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 28 m. w. N.; VGH BW, Urt. v. 6. März 2018 - \n6 S 1168/17 -, juris Rn. 44 m. w. N.). Bei der Verletzung privater Rechte, in der zugleich \neine Verletzung der öffentlichen Sicherheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsPBG liegt, ist \ndie Aufgabe der Gefahrenabwehr auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsPBG \nsubsidiär, so dass die Antragsteller insbesondere nicht auf gerichtlichen Rechtsschutz \nverwiesen werden können (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 12. September 2007 - 7 A \n10789/07 -, juris 31). \nDie polizeiliche Generalklausel vermittelt jedoch grundsätzlich nur einen Anspruch auf \nfehlerfreie Ermessensentscheidung. Das Entschließungsermessen der Polizeibehörde \nüber das „Ob“ des Einschreitens kann in pflichtgemäßer Weise dahin ausgeübt werden, \ndass ein Einschreiten aus sachgerechten Gründen versagt wird. Zwar kann unter \nbesonderen Voraussetzungen, insbesondere bei hoher Intensität der Störung oder \nGefährdung, der an sich nur auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde \ngehende Rechtsanspruch im praktischen Ergebnis einem strikten Rechtsanspruch auf \nein Verwaltungshandeln gleichkommen, weil nur eine einzige ermessensfehlerfreie \nEntschließung, nämlich die zum Einschreiten, denkbar ist und höchstens für das „Wie“ \ndes Einschreitens noch ein ausnutzbarer Ermessensspielraum der Behörde verbleibt. \n13 \n14 \n\n10 \n \nIn diesen Ausnahmefällen kann das Erschließungsermessen auf null schrumpfen und \nsich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Anspruch auf \nEinschreiten verdichten (BVerwG, Urt. v. 4. Oktober 1990 - 4 B 44.90 -, juris Rn. 4 und \nv. 18. August 1960 - 1 C 42.59 -, juris Rn. 10 zum Anspruch auf baupolizeiliches \nEinschreiten). Im Baurecht wird überwiegend davon ausgegangen, dass bei Vorliegen \nder tatbestandlichen Voraussetzungen des polizeilichen Einschreitens und spürbarer \nBeeinträchtigung Dritter ein Einschreiten im Regelfall geboten ist (sog. intendiertes \nErmessen, SächOVG, Urt. v. 30. August 2013 - 1 A 823/10 -, juris Rn. 60; Beschl. v. \n9. Oktober 2009 - 1 A 225/09 -, juris Rn. 6; Urt. v. 19. Februar 2008 - 1 B 182/07 -, LKV \n2009, Ls. u. Rn. 26; st. Rspr.). Je hochwertiger die schützenswerten Rechtsgüter, je \nintensiver die Rechtsgutsgefährdung und je geringer die mit dem Eingriff verbundenen \nRisiken für Beteiligte und Unbeteiligte, desto mehr spricht dies im allgemeinen \nPolizeirecht für eine Ermessensreduzierung auf null (Elzermann, SächsPBG, § 13 Rn. \n14; vgl. zur Ermessensreduzierung bei besonders wichtigen Rechtgütern auch \nGraulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Rn. \n114). \nFür das Straßenverkehrsrecht ist allerdings anerkannt, dass der einzelne grundsätzlich \nnur einen - auf die ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - \nAnspruch \nauf \nSchutz \nseiner \nIndividualinteressen \nbesitzt, \nauch \nwenn \ngrundrechtsgefährdende \noder \nbilligerweise \nnicht \nmehr \nzuzumutende \nVerkehrslärmeinwirkungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu befürchten \nsind (BVerwG, Urt. v. 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Dies \ngilt auch dann, wenn die Lärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie im Rahmen \ndes Fachplanungsrechts Schutzauflagen auslösen würden. Grund hierfür ist, dass \nanders als im Straßenrecht kein bestimmter Lärmpegel die Grenze der Zumutbarkeit \nbestimmt, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde zu verkehrsrechtlichen \nMaßnahmen verpflichtet ist und der einzelne einen Anspruch auf behördliche \nSchutzmaßnahmen besitzt. Vielmehr hat die Behörde bei der in ihr Ermessen \ngestellten Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO den Belangen der von der \nMaßnahme Betroffenen das mit ihr verfolgte öffentliche Interesse unter Beachtung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberzustellen; dabei können auch \ngrundrechtlich geschützte Belange von einem vorrangigen öffentlichen Interesse \nverdrängt werden (BVerwG, Urt. v. 22. Dezember 1993 a. a. O. Rn. 25 f., Urt. v. 4. Juni \n1986 - 7 C 76.84 -, juris Rn. 12 ff.). Selbst wenn die Immissionsgrenzwerte der als \nOrientierungshilfe \nheranzuziehenden \nRichtlinien \nfür \nstraßenverkehrsrechtliche \nMaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm, die nach Nr. 2.1 für allgemeine \n15 \n\n11 \n \nWohngebiete 60 dB(A) und für Dorf-/Kern- und Mischgebiete 62 dB(A) betragen, \nüberschritten werden, wird daher im Straßenverkehrsrecht allgemein angenommen, \ndass sich das Ermessen der Behörde zwar zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten \nkann; eine Ermessensreduzierung auf null ist aber auch dann nicht zwangsläufig \ngegeben, weil maßgeblich die Besonderheiten des Einzelfalls bleiben (vgl. BVerwG, \nUrt. . 4. Juni 1986 a. a. O. Rn. 14; SächsOVG, Urt. v. 19. März 2020 - 1 A 655/17 -, \njuris Rn. Rn. 36; BayVGH, Beschl. v. 19. April 2022 - 11 ZB 21.1079 -, juris Rn. 12; \nOVG NRW, Beschl. v. 28. März 2018 - 8 A 1247/16 -, juris Rn. 32; st. Rspr.). Ob diese \nGrundsätze mutatis mutandis auch auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht \nübertragbar sind, weil auch hier die Grenze der Zumutbarkeit durch keinen unmittelbar \nnormativ bestimmten Lärmpegel festgelegt ist, bei dessen Überschreitung die \nzuständige Behörde zur Gefahrenabwehr strikt verpflichtet ist, oder ob im allgemeinen \nPolizeirecht eine andere Beurteilung deshalb geboten ist, weil es sich im Gegensatz zu \nMaßnahmen gegen den grundsätzlich erlaubten Verkehr um Maßnahmen gegen \npolizeirechtswidriges und damit verbotenes Verhalten handelt, muss hier nicht \nentschieden werden, weil die Antragsgegnerin Maßnahmen zur Gefahrabwehr \nergriffen hat. \nAngesichts des Umfangs der bisher von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen \nzur Durchsetzung der dem Lärmschutz dienenden Verbote der Polizeiverordnung, \ninsbesondere der auf Konfliktmanagement basierenden Tätigkeit der seit Juli 2021 \neingesetzten sog. „NachtschLichter“ sowie der zahlreichen in den Verwaltungsakten \n(Bd. I Teil 1) und im Beschwerdeverfahren (vgl. Bl. 172-183 der Senatsakte) seit \nFebruar 2022 weiter dokumentierten Einsätze ihres Gemeindevollzugsdienstes in \nZusammenarbeit mit dem Polizeivollzugsdienst des Beigeladenen, kann keine Rede \ndavon sein, dass die Antragsgegnerin bis dato jegliches polizeiliche Einschreiten oder \ndie Fortführung ihrer bisherigen Praxis vollständig ablehnt. Die Antragsgegnerin stellt \nweder ihre Verpflichtung zur Überwachung der Einhaltung und der Durchsetzung ihrer \nPolizeiverordnung generell infrage, noch bestreitet sie, dass die bisherigen \nMaßnahmen noch nicht dazu geführt haben, dass die Antragsteller in ihrer Nachtruhe \ndurch die häufige Überschreitung des Schwellenwerts für gesundheitsgefährdendem \nLärm von 62 dB(A) an ihren Wohnungen nicht mehr „unzumutbar“ im Sinne von § 4 \nAbs. 1 und § 12 Buchst. d PolVO bzw. „mehr als unvermeidbar“ im Sinne von § 3 Abs. \n1 PolVO in einer Weise gestört werden, dass sie langfristig Schäden an ihrer \nGesundheit erleiden können. Da aber schon die in Rede stehenden Verbote der \nPolizeiverordnung und die bisherigen Maßnahmen der Antragsgegnerin zu ihrer \nKontrolle dem konkretisierten Grundrechtsschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 16 \n16 \n\n12 \n \nAbs. \n1 \nSächsVerf \nin \nGestalt \ndes \nSchutzes \nder \nAntragsteller \nvor \ngesundheitsgefährdendem \nLärm \ndienen, \nstellt \nsich \nnicht \ndie \nFrage, \nob \nSchutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen wurden, sondern nur ob die bisher \ngetroffenen Maßnahmen ausreichen, um das gebotene Schutzziel zu erfüllen. Da der \nExekutive wie dem Normgeber bei den in Betracht kommenden Maßnahmen ein weiter \nEinschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, der es auch zulässt, \netwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen, kann diese \nweite Gestaltungsfreiheit von den Gerichten je nach Eigenart des in Rede stehenden \nSachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden und \nder Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang \ndarauf überprüft werden, ob Vorkehrungen getroffen werden, die nicht gänzlich \nungeeignet oder völlig unzulänglich sind, weil sie hinter dem Schutzziel erheblich \nzurückbleiben (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 16. Dezember 2021 \n- 1 BvR 1541/20 -, juris Rn. 98 f.; Beschl. v. 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83 -, juris \nRn. 101). Nur wenn das der Fall ist, könnte die Antragsgegnerin dem von den \nAntragstellern geltend gemachten Anspruch auf umfangreichere Maßnahmen ihr \nbisheriges Einschreiten nicht entgegenhalten und käme ein auf das Ergreifen \ngeeigneter Maßnahmen geschrumpftes Ermessen überhaupt in Betracht. Von einem \noffensichtlichen Eignungsmangel kann hier nicht ausgegangen werden. Die \nMaßnahmen, die bei Bejahung einer offensichtlichen Unzulänglichkeit in Erwägung zu \nziehen sind, um den Abstand zum gebotenen Schutzziel ausreichend zu verringern, \nerfordern die umfassende Abwägung mit gegenläufigen Interessen, die nur im Rahmen \nfehlerfreier Ermessensausübung zu leisten ist. \nDie Antragsgegnerin hat den Umfang ihrer bisherigen Maßnahmen wie folgt dargestellt: \nDer Gemeindliche Vollzugsdienst (GVD) habe - unter Zurückstellung anderer Aufgaben \n- zusätzlich zur üblichen Präsenz seit November 2015 in der Sommersaison 2021 an \nden Wochenenden gemeinsame Streifen mit dem Polizeivollzugsdienst (PVD) in der \nÄußeren Neustadt durchgeführt. In dem Zeitraum von Ende Mai bis Ende Oktober 2021 \nseien gemeinsame Einsätze von PVD und GVD vorwiegend, aber nicht nur jeden \nFreitag und Samstag durchgeführt worden. An den Wochenenden hätten sich \ngrößtenteils ein bis drei Streifenteams des GVD mit jeweils drei Beschäftigten der \nBesonderen Einsatzgruppe und Teams der Polizeidirektion Dresden, in der Regel \nBereitschaftspolizei oder Beamte der Inspektion Zentrale Dienste an der \nstreitgegenständlichen Kreuzung im Einsatz befunden. Die Teams der Besonderen \nEinsatzgruppe seien in der Regel von 21 Uhr bis 2:15 Uhr, in den Monaten August und \nSeptember 2021 bis 3:15 Uhr, eingesetzt worden. Der GVD habe dabei zumeist die \n17 \n\n13 \n \nAnsprache der Verursacher von ruhestörendem Lärm unternommen und der PVD die \nFreihaltung der Kreuzung zur Gewährleistung des Straßenbahnverkehrs sowie das \nEinschreiten gegen Straftatverdächtige, die zu einem erheblichen Anteil wie auch die \nGeschädigten unter der Einwirkung von Alkohol stünden. Seit 2. Juli 2021 seien \nzusätzlich vor allem am Wochenende abends und nachts die sog. „NachtschLichter“ \neingesetzt worden, die einen dialogischen Ansatz in Form eines allparteilichen \nKonfliktmanagements verfolgten. Insgesamt seien im Zeitraum von Mai 2020 bis \nAugust 2021 99 Ordnungsstörungen, darunter in den Monaten Juni und Juli 2021 18 \nVerfahren wegen ruhestörenden Lärms und 16 wegen Urinierens in der Öffentlichkeit, \ngezählt worden, wobei in der Statistik neben eigenen Feststellungen der GVD-\nBediensteten auch Aufträge der Funk-Einsatz-Zentrale und der Polizei erfasst würden, \nohne dass damit eine Aussage getroffen werde, ob die gemeldeten Störungen im \nEinzelfall tatsächlich hätten festgestellt werden können. Das Polizeirevier Dresden-\nNord habe im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. August 2021 28 Polizeieinsätze mit \ninsgesamt 2020 Polizeibeamten durchgeführt, in deren Rahmen insgesamt 286 \nStraftaten in der Äußeren Neustadt festgestellt worden seien; den größten Anteil \nbildeten Raubdelikte, Körperverletzungen, Diebstahlshandlungen und Verstöße gegen \ndas Betäubungsmittelgesetz. Aufgrund der erhöhten Präsenz der Polizeibeamten habe \nzwar ein Rückgang von Straftaten im Vergleich zum Vorjahr festgestellt werden \nkönnen. Gleichwohl sei die Summe an Körperverletzungen und Raubdelikten am \nEinsatzschwerpunkt im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich konstant geblieben \n(vgl. nähere Einzelheiten Bl. 273 ff der Gerichtsakten). Seit ca. Februar 2022 bestehe \nder Auftrag, den Kreuzungsbereich ca. stündlich ab 21 Uhr zu prüfen, Fuß- und \nPräsenzstreifen durchzuführen und den Lärmmesspegel zu dokumentieren, Störungen \ngegen die Öffentliche Sicherheit nach Möglichkeit zu unterbinden und nach \npflichtgemäßem Ermessen zu ahnden. Der Kräfteeinsatz binde in Summe stündlich \nzwei Streifenteams (ca. 5 Bedienstete). Zum Beleg für die Notwendigkeit der \nKräftestärke verweist die Antragsgegnerin auf die mit Schriftsatz vom 24. März 2022 \nvorgelegten einzelnen Tagesberichte. Störungen durch Musikboxen würden bei \nFeststellung unmittelbar, ggf. durch Einziehung unterbunden. Aufgrund des \nkommunikativen Ansatzes und der Sensibilisierung würden die Boxen in der Regel \naber freiwillig ausgestellt. Wenn Platzverweise gegen identifizierbare Störer \nausgesprochen würden, seien spätestens dann, wenn der Betroffene immer wieder \nzurückkehre, die Möglichkeiten des GVD erschöpft. In diesen Fällen werde der PVD, \nwie generell üblich bei derartigen Maßnahmen im gesamten Stadtgebiet, mündlich um \nVollzugshilfe gebeten. Die Entscheidung über einen zumindest für eine Nacht \n\n14 \n \neffektiven Gewahrsam treffe der PVD, was im Einzelfall auch zu einer gegenteiligen \nBewertung führen könne. \nVor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, dass das Einschreiten der \nAntragsgegnerin gegen ruhestörenden Lärm völlig ungeeignet sei, fernliegend. Soweit \ndie Maßnahmen des GVD und PVD zur erfolgreichen Unterbindung von festgestellten \nRuhestörungen führen, sind diese zweifellos geeignet und allenfalls - wie die bislang \nnicht systematisch, sondern über vereinzelte Zeiträume von den Antragstellern und der \nAntragsgegnerin veranlassten Messergebnisse in der Tendenz übereinstimmend \nindizieren - nicht ausreichend, weil sie bislang hinter dem Ziel, den Schwellenwert für \ngesundheitsschädlichem \nLärm \ndauerhaft \nzu \nunterschreiten, \nnoch \nerheblich \nzurückbleiben dürften. Hierzu trägt jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der von \nder Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand bei, dass sich die Situation im \nKreuzungsbereich zur Nachtruhezeit als Gemengelage mit unterschiedlichen \nLärmursachen \n(27 \n% \nBassboxen, \n26 \n% \nGastronomie/Bar/Club, \n19 \n% \nMenschenansammlung im öffentlichen Raum, 14 % Straßenmusik, 14 % \nWohnhaus/Party) darstellt. Insoweit sind den Lärmschutzinteressen der gegenwärtig \nund der von einer etwaigen Verlagerung des Geschehens zukünftig betroffenen \nAnwohner die ebenfalls grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG \ngeschützten \nInteressen \nder \nNichtstörer, \ndie \nsich \nim \nRahmen \nzulässigen \nkommunikativen \nGemeingebrauchs \nim \nstreitgegenständlichen \nStraßenbereich \naufhalten, sowie der Gastronomen zu beachten. Dies erfordert eine umfassende \nErmessensausübung, auf die die Antragsteller Anspruch haben. \nc) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, weitere als die oben geschilderten \nMaßnahmen zur Durchsetzung der auch der Nachtruhe der Antragsteller dienenden \nVerbote der Polizeiverordnung nicht zu ergreifen, erweist sich im maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt \nder \nSenatsentscheidung \nals \nermessensfehlerhaft. \nDer \nEntscheidung liegen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht teilweise \nunzutreffende Annahmen zugrunde, die dazu führen, dass die Antragsgegnerin die ihr \nzu Gebote stehenden Handlungsmöglichkeiten nicht vollständig erkannt und erwogen \nhat. \naa) Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass sie keine wirkungsvolle und rechtlich \nzweifelsfreie Handhabe habe, wenn die Ordnungsstörung nicht lediglich von einzelnen \nStörern durch exzessive Geräusche (Grölen, Trommeln, Musikboxen) verursacht \nwerde, sondern aus der dauerhaften Überschreitung von Lärmwerten durch eine \n18 \n19 \n20 \n\n15 \n \nMenschenansammlung im Sinne von § 2 Abs. 4 PolVO resultiere, bei der der \nGesamtlärm keinen Einzelpersonen zugerechnet werden könne. Auch bestehe ab \neiner bestimmten Menschenmenge keine Möglichkeit mehr, zwischen Störern und \nNichtstörern zu unterscheiden. \nDaran ist richtig, dass die Auffassung vertreten wird, dass Einzelpersonen, deren \nVerhalten sich im Rahmen zulässigen kommunikativen Gemeingebrauchs hält und erst \nin der Summe des Kollektivs Lärm erzeugt, bei wertender Betrachtungsweise \npolizeirechtlich weder als Störer in Anspruch genommen werden können, weil und \nsoweit ihr Mitverursachungsbeitrag jeweils für sich genommen erlaubt ist, noch gegen \nsie als Nichtstörer vorgegangen werden kann (vgl. VG Köln, Urt. v. 17. Mai 2018 - 13 \nK 5410/15 -, juris Rn. 30 ff.). Selbst wenn man dieser Auffassung folgt (tendenziell \nkritisch: Jaschke, NWVBl. 2018, 459), gilt dies jedoch nur unter der Voraussetzung, \ndass ihnen der kollektiv verursachte Lärm nicht anderweit normativ zugerechnet wird. \nDen Erwägungen der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass sie die Möglichkeit \nerkannt und geprüft hat, die Lärmschutzbestimmungen der Polizeiverordnung um eine \nRegelung zu erweitern, die einzelnen Personen die Verhaltenspflicht auferlegt, sich \naus einer Menschenansammlung zu entfernen oder sich von ihr fernzuhalten, wenn \nund solange von ihr unzumutbarer Lärm während der Nachtruhezeiten ausgeht. Jeder, \nder entgegen dieser Pflicht in der Menschenansammlung verbleibt und damit \nrechtswidrig handelt, könnte sodann als Verhaltensstörer nach § 14 Abs. 1 SächsPBG \nin Anspruch genommen werden (vgl.Thiel, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2016, \n§ 8 Rn. 95). Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei \nSchaffung einer derartigen Zurechnungsnorm zu einer anderen Abwägung gelangen \nwürde als der Polizeivollzugsdienst des Beigeladenen, der es ihrer Darstellung nach \nbislang \nals \nunverhältnismäßig \nablehnt, \nzur \nAbwendung \npotentieller \nDauergesundheitsgefahren unmittelbaren Zwang gegen Personen anzuwenden, die \nerst in der Masse erheblichen Grundlärm erzeugen. Denn soweit nicht andere \ngewichtige Belange, wie sonstige Aufgaben der Gefahrenabwehr, die Polizeibehörde \nvon einem Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen absehen lassen können, kann \njedenfalls in der Abwägung mit dem grundrechtlich geschützten Interesse der \nAntragsteller an der Abwehr gesundheitsgefährdender Störungen ihrer Nachtruhe dem \nentgegenstehenden Interesse von Verhaltensstörern kein höheres Gewicht eingeräumt \nwerden. \nbb) Ein Recht zum Einschreiten besteht erst recht, wenn der „Summenlärm“ wie \nregelmäßig \nim \nstreitgegenständlichen \nKreuzungsbereich, \ninsbesondere \nan \n21 \n22 \n\n16 \n \nWochenenden in der Sommersaison, von zahlreichen Personen erzeugt wird, deren \nrechtswidriges Verhalten schon bislang - und wohl entgegen der Annahme der \nAntragsgegnerin - nicht vom (kommunikativen) Gemeingebrauch gedeckt ist. Das \nStraßenrecht dient zwar nicht spezifisch dem Schutz vor Lärm, gleichwohl ist es als \nBelang bei der Entscheidung über das Konzept und die Entscheidung über das \nEinschreiten gegen die Verursacher von Lärm zu berücksichtigen, weil es für die Frage, \nob das Verhalten, gegen das eingeschritten werden soll, rechtswidrig oder rechtmäßig \nist, und damit für die Möglichkeiten zum Einschreiten und den Abwägungsmaßstab, \nvon Bedeutung ist. Nicht vom Gemeingebrauch gedeckt sind insbesondere das \nPhänomen des Lagerns entgegen § 12 Buchst. d PolVO, aber auch eine sonstige ohne \nErlaubnis nach § 18 Abs. 2 SächsStrG unzulässige Sondernutzung der Straße durch \nHerumstehen auf der Fahrbahn und/oder das Blockieren der Gehwege durch sog. \n„Partygäste“. Die Grenzen des zulässigen Gemeingebrauchs sind jedenfalls \nüberschritten, wenn die gemeingebräuchliche Mitnutzung des Gehwegs, der Straße \noder des Platzes durch andere unzumutbar behindert wird. Werden eine Straße, ein \nGehweg und ein dem Fuß- und Autoverkehr gewidmeter Platz zum „Platz zum \nöffentlichen Feiern“ umfunktioniert und ist kein Durchkommen mehr, liegt keine \ngemeinverträgliche Inanspruchnahme der Straße durch die dort Verweilenden mehr \nvor, weil die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch andere \nVerkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder erheblich erschwert wird (vgl. VG Karlsruhe, \nUrt. v. 20. September 2011 - 4 K 2211/10 -, juris Rn. 24 sowie BayVGH, Beschl. v. \n15. Dezember 2017 - 8 ZB 16.1806 -, juris Rn. 19). Insoweit kann die Entscheidung, \ndagegen nicht oder nur zwecks Freihaltung der Straßenbahnschienen einzuschreiten, \nnicht auf ein schützenswertes Interesse der Störer gestützt werden. Vielmehr legen die \nAufgabe der Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden, und die \ngrundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber den Anwohnern \nein Einschreiten nahe, es sei denn, dies wäre faktisch im Einzelfall nicht möglich oder \nzumutbar. \nDer von der Antragsgegnerin angeführte Grund, gegen eine Menschenansammlung in \nder Größe von hunderten, im Extremfall bis zu 3.000 zu einem Großteil alkoholisierter \nPersonen könne - zumal bei sehr hoher Alkoholisierung und Aggressivität eines Teils \nund Solidarisierungseffekten eines anderen Teils - mit den verfügbaren Einsatzkräften \nvor Ort nicht mehr ohne Eskalationsgefahren eingeschritten werden, bezieht sich auf \nRisiken, die mit dem polizeilichem Handeln in einer Lage verbunden sind, die \nvermeidbar wäre, wenn konsequent zu einem früheren Zeitpunkt vor Anwachsen der \nMenschenmenge mittels Platzverweisen und deren Durchsetzung bei Fruchtlosigkeit \n23 \n\n17 \n \ndes kommunikativen Ansatzes eingeschritten würde. Dieser Umstand erlangt umso \nmehr Bedeutung, nachdem der Erlass von zwei Polizeiverordnungen über ein \nAlkoholkonsum-, \nAlkoholmitführ- \nund \nAlkoholabgabeverbot, \nmit \ndenen \ndie \nAntragsgegnerin noch während des Beschwerdeverfahrens diesem Problem bereits im \nZeitpunkt der Gefahrentstehung zu begegnen beabsichtigte, durch Stadtratsbeschluss \nvom 23. Juni 2022 abgelehnt worden ist. \nDie irrige Annahme, es liege trotz Blockade und sachfremder Verwendung des Platzes \nzu einem Großteil zulässiger Gemeingebrauch vor, kann für das Abwägungsergebnis \nauch von Bedeutung und der Grund dafür sein, dass das Schutzkonzept der \nAntragsgegnerin bislang keine nur zu einem früheren Zeitpunkt vor Anwachsen der \nMenschenmenge noch erfolgversprechende Strategie zur Unterbindung des \nrechtswidrigen Verhaltens durch Lagern und unzulässige Sondernutzung erfasst. \nSoweit erkennbar scheint das Konzept in der Zusammenarbeit mit dem \nPolizeivollzugsdienst darauf ausgerichtet, dass der Gemeindevollzugsdienst der \nAntragsgegnerin versucht, bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 PolVO gegen \neinzelne Verursacher ruhestörenden Lärms mittels Ansprachen oder Platzverweise \nvorzugehen und ggf. auf deren Durchsetzung mittels mündlicher Vollzugshilfeersuchen \nan den Polizeivollzugsdienst hinzuwirken, während dieser den Schwerpunkt neben der \nBekämpfung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf die Freihaltung der \nFahrbahn für den Schienenverkehr legt. Ob das Konzept überhaupt kommunikative \nAnsprachen und ggf. Platzverweise und deren Durchsetzung zur Abwehr von \nStörungen der öffentlichen Sicherheit durch Verstöße gegen § 52 Abs. 1 Nr. 3 \nSächsStrG bei unzulässiger Sondernutzung der Gehwege und des Straßenrands \nenthält, bleibt unklar. \nUnzutreffend wäre es auch, sollte die Antragsgegnerin, die wiederholt eine „vorrangige“ \nZuständigkeit des Polizeivollzugsdiensts anspricht, damit mehr als dessen \nZuständigkeit bei Gefahr im Verzug (§ 3 SächsPVDG) meinen. Unbeschadet vieler \nparalleler Eingriffsbefugnisse ist die Antragsgegnerin als Kreispolizeibehörde für die \npräventive Gefahrenabwehr, insbesondere auch die Abwehr von Dauergefahren und \nsich wiederholenden Gefahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 SächsPBG primär und \nder Polizeivollzugsdienst nach § 2 Abs. 3 SächsPVDG nur subsidiär zuständig. Hat die \nKreispolizeibehörde, wie die Antragsgegnerin, einen eigenen Vollzugsdienst \neingerichtet und verfügt dieser nicht über ausreichende eigene Vollzugskräfte oder \nstehen diesen rechtlich bestimmte, dem Polizeivollzugsdienst vorbehaltene Befugnisse \nnicht zu, so kann sie von dem an die Stelle des im früheren Polizeirecht vorgesehenen \n24 \n25 \n\n18 \n \nWeisungsrechts (vgl. § 75 SächsPolG) getretenen Mittel des Vollzugshilfeersuchens (§ \n4 Abs. 2 SächsPBG, § 37 SächsPVDG) Gebrauch machen. Die Regelungen über die \nVollzugshilfe stellen sicher, dass - soweit Bedarf für die Anwendung unmittelbaren \nZwangs im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden besteht - \ndieser wie bisher durch den Polizeivollzugsdienst gewährleistet wird (vgl. Elzermann, \nSächsPBG, § 4 Rn. 6). Auch dann, wenn der Polizeivollzugsdienst Vollzugshilfe leistet, \nbestimmt aber die Polizeibehörde über das Einschreiten und das Handlungsziel; der \nPolizeivollzugsdienst ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich (§ \n37 Abs. 3 Satz 1 SächsPVDG). \nDie \nAntragsgegnerin \nhat \nnicht \nvorgetragen, \ndass \nsie \ngegenüber \ndem \nPolizeivollzugsdienst auf ein Einschreiten gegen die unzulässige Sondernutzung in \ngrößerem Umfang gedrungen und hierzu auch schriftliche Vollzugshilfeersuchen \ngestellt hätte. Bei richtiger Erkenntnis und Bewertung der Möglichkeit, Vollzugshilfe in \nAnspruch zu nehmen, und der Möglichkeit, gegen einen Großteil der „Partygäste“ \neinzuschreiten, ist nicht auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin in größerem \nMaße zum Einschreiten mit Hilfe des Polizeivollzugsdienstes entschlossen hätte und \ndies zur Verringerung der Personenzahl und damit auch zur Beseitigung einer \nwesentlichen Ursache für den nächtlichen Lärm geführt hätte. \nd) Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. Es ist den Antragstellern nicht zuzumuten, auf \ndas Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden. Die inzwischen begonnene \nSommersaison lässt nach den Erfahrungen der Vorjahre befürchten, dass der \nNachtlärm im streitgegenständlichen Bereich bei ungehindertem Geschehensablauf \nwieder gehäuft unzumutbare Pegelwerte erreicht und für die Antragsteller zu auf Dauer \ngesundheitsgefährdenden Störungen ihrer Nachtruhe führt. Entgegen der Auffassung \nder Antragsgegnerin ist es den Antragstellern insbesondere auch nicht zumutbar, \nselbst häufige jährliche Störungen der Nachtruhe jeweils durch Inanspruchnahme der \nHilfe des Polizeivollzugsdienstes unterbinden zu lassen. \nDer in der Hauptsache voraussichtlich bestehende Neubescheidungsanspruch der \nAntragsteller, der im weitergehenden Verpflichtungsantrag als Minus enthalten ist, \nkann wegen der Eilbedürftigkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens \nnach § 123 VwGO auch durch Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung \ngesichert werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht nur bei Anfechtungs-, sondern auch \nbei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn \nschwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die eine \n26 \n27 \n28 \n\n19 \n \nEntscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigen könnte. Deswegen \nsind die Gerichte bei Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO gehalten, der \nbesonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte (hier Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) und den Erfordernissen eines effektiven \nRechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988 - 2 BvR \n745/88 -, juris Rn. 17). Dem widerspräche es, sähe man die Sicherung eines \nsubjektiven Rechts auf fehlerfreie Ermessensentscheidung bei voraussichtlichem \nErfolg der Hauptsache generell als unzulässig an (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, \nVwGO, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 123 Rn. 159 f.; a. A.: SächsOVG, Beschl. \nv. 13. August 2010 - 1 B 152/10 -, juris Rn. 4 und 6; BayVGH, Beschl. v. 3. Juni 2002 - \n7 CE 02.637 -, juris Rn. 22;). Die Gerichte sind daher bei Annahme schwerer und \nunzumutbarer Nachteile für den Interimszeitraum bis zur Hauptsache ausnahmsweise \nauch zur Vorwegnahme der Hauptsache und zur Verpflichtung der Behörde zur \nNeubescheidung befugt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2002 - 4 BS 228/02 \n-, juris Rn. 21 und v. 24. November 2008 - 2 B 370/08 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. \nv. 28. Januar 2019 - 15 B 624/18 -, juris Rn. 47 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. 14. \nSeptember 2010 - 3 B 268/10 -, juris Rn. 19; Schoch a. a. O. Rn. 162). Eine \nweitergehende Sicherung, etwa durch vorläufigen Zuspruch der von den Antragstellern \nbegehrten Rechtsposition, hält der Senat hingegen jedenfalls gegenwärtig nicht für \ngeboten. Die tenorierte Anordnung trägt den von der Antragsgegnerin geltend \ngemachten öffentlichen Interessen besser Rechnung, indem sie dem behördlichen \nErmessen auch nicht vorläufig bis zu deren Entscheidung durch eine im gerichtlichen \nErmessen stehende Regelung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO \nvorgreift. \nVielmehr ist es Sache der Antragsgegnerin, unter Beachtung der dargelegten \nRechtsauffassung des Senats in Zusammenwirken mit dem Beigeladenen (§ 4 Abs. 1 \nSächsPBG) erneut über ein Schutzkonzept zum Lärmschutz an der „Schiefen Ecke“ \nund Maßnahmen normativer und/oder tatsächlicher Art zu entscheiden, die dazu \nführen, dass ein - ggf. unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - \nverbesserter und wirksamerer Lärmschutz erreicht wird (vgl. für den Gesetzgeber: \nBVerfG, Urt. v. 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 -, juris Rn. 186 f. - Schwangerschaftsabbruch \nII). Dabei kommt ihr ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 28. Mai 1993 a. a. O. Rn. 188). \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. \n29 \n30 \n\n20 \n \nDie Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, § 63 \nAbs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n \n31 \n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-25/6-b-16-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-25/6-b-16-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486921","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.158112+00:00"}}